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BGH · V BLw 68/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 68/52

Nach seiner Entlassung sei der Antragsteller nicht in seinen Heimatort zurückgekehrt, da dort über die von ihm begangenen Straftaten eine große Empörung geherrscht habe. Ho Das Beschwerdegericht führt aus, es komme darauf an, ob der Antragsteller am 10» Februar 1949 beim Tode seines Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei» Daß er technisch den Hof bewirtschaften könne, müsse auf Grund der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug bejaht werden, obwohl der Zeuge bei dem er nach seiner Entlassung aus der Heil- und Pflegeanstalt einige Monate gearbeitet habe, mit seiner Arbeitsleistung und Führung nicht voll zufrieden gewesen sei» Trotzdem könne seine Wirtschaftsfähigkeit nicht bejaht werdenf und zwar wegen der Straftaten, wegen deren er bestraft worden sei«» Er habe vom Sommer 1945 ab bis zu dem Januar 1949 strafbare Handlungen begangen, und zwar habe er insbesondere Nachbarn und Berufsgenossen in verwerflichster Weise bestohlen und das gestohlene Geflügel verkauft. Es möge sein, daß er bei seinen Straftaten in der ersten Zeit noch unter dem Einfluß der Kriegserlebnisse gestanden habe* Das könne aber, nicht der Fall sein bei den in den letzten Jahren, insbesondere auch in den.Jahren 1947 bis 1949, verübten Straftaten. Der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Di;« He99 sei zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Beschwerdeführer ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, da es sich bei ihm um einen kriminellen Hang handle. Februar 1951 beobachtet habe, habe ausgeführt, der Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten sei wenigstens zu dem Teil auch umweltbedingt und dürfte weniger in Erscheinung treten, wenn der Antragsteller über ein gewisses Eigentum selbst verfü- Zur Wirtschaftsführung sei aber notwendig, daß sich der Hoferbe auch entsprechend den bäuerlichen Anschauungen verhalte, in der Dorfgemeinschaft leben könne und nicht von seinen Standesgenossen als Bauer abgelehnt werde. Auf Grund dieser Straftaten werde er von dem größten Teil der ehrbaren Bauern des Dorfes abgelehnt, und es bestehe gegenüber diesen Straftaten allgemein ein tiefer Abscheu, da sie sich teilweise gegen die nächsten Nachbarn gerichtet hätten und gegen Familien, von denen die Männer noch nicht aus dem Kriege zurückgekehrt gewesen seien. Wenn auch vielleicht die Einwohner von LUMIHHP; wo der Beschwerdeführer zur Zeit arbeite, jetzt ihm gegenüber nicht ablehnend eingestellt seien und wenn es vielleicht möglich sein könnte, daß nach Ablauf eines längeren Zeitraums auch die Bewohner seines Heimatorts Hu^^k das strafbare Verhalten des Antragstellers weniger erschwerend ansehen würden, so sei doch festzustellen,, daß jedenfalls im Februar 1949, kurz nach Begehung der schweren Straftaten, und auch jetzt noch, der Antragsteller in seinem Heimatort von seinen dortigen Standesgenossen abgelehnt worden sei« Ein Bauer aber, der von der gesamten Dorfgemeinschaft abgelehnt werde und von ihr keinerlei Unterstützung zu erwarten habe, könne auch .beim besten Willen, selbst bei Vorhandensein der technischen Fähigkeiten, eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes nicht durchführen,, Denn der Bauer sei1 i:n vielen Beziehungen auf die Unterstützung und das Wohlwollen seiner Dorfgenossen angewiesen. Ile Hechtsbeschwerde rügt, das BesGhwerdegericht habe keine mündliche Verhandlung angeordnet, den Antragsteller nicht persönlich gehört und seine Muttfi?, die bestätigen könne, daß der Antragsteller zu Lebzeiten des Vaters fleißig und ozdentlich auf dem Hof gearbeitet habe, nicht als Zeugin vernommen. Es habe sich auch nicht durch eine .Ortsbesichtigung von dem jetzigen Zustand des Hofes überzeugt, denn die Schwester und Schwager, die den Antragsteller vom Hof verdrängen wollten, wirtschafteten durchaus nicht gut unä ordentlich« bekunden sollte, läßt nur den Schluß zu, daß der Antragsteller die technische Fähigkeit zur Führung des Hofes habe«, Diese ist ihm vom Beschwerdegcricht auch nicht abgesprochen worden. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Antragsteller am 10, 5’ebruar 1949 von einem so unwiderstehlichen und fortdauernden Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Eigentumsvergehen, beherrscht gewesen wäre, daß er wegen seiner Neigung dauernd nicht in der Lage gewesen sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, Eine zur Zeit des Erbfalls nur vorübergehend bestehende Wirtschaftsunfähigkeit rechtfertige aber eine Entziehung des Hofes nicht. Die Beweisaufnahme über sein Verhalten seit 1951 an seiner jetzi gen Stelle in Lüninghausen habe aber ergeben, daß es dem Antragsteller gelungen sei, sich von seinem Hang zur Unehrlichkeit freizu demachen, und in Verbindung mit dem im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Hefl^ müsse man den Schluß ziehen, daß der Antragsteller den krankhaften Hang zur Unehrlichkeit endgültig überwunden habe, so daß dieser nur eine vorübergehende Erscheinung gewesen sei, die nicht;, zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit führen könne. richtig, daß zwischen der Bauernfähigkeit im Sinne des Erbhofrechts und der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne der Höfeordnung Unterschiede bestehen, wenn sich die beiden Begriffe auch weithin decken, und daß es nicht angeht, die weitergehenden Forderungen, die nach dem Erbhofrecht an die Fähigkeit für die Übernahme eines Bauernhofes gestellt wurden, auch für die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines MHofsw in der Britischen Zone zu verlangen (OLG Oldenburg MDR 1949, 108; OLG Braunschweig RechtdLandw .1950, 145; Barnstedt MDR 1949, 457; Baur DRZ 1950, 222; Kollmeyer, DNotZ 1950, 276; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht • S 113)□ Es besteht aber kein Anlaß zu der Annahme, das Beschwerdegericht habe diesen Unterschied der beiden Begriffe verkannt. Es ist durchaus möglich, daß ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs gefährden kann, denn ein solcher Landwirt entbehrt der Kreditwürdigkeit und damit der Kreditfähigkeit, Auf diese ist er aber in den verschiedensten Lebenslagen angewiesen, namentlich dann, wenn er weichende Erben abfinden muß. So ist die ^irtschaftsfähigkeit eines Bewerbers abgelehnt worden, der sich die technischen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines Hofs erst nach dem Anfall der Hoferbschaft aneignen wollte (OGH RechtdLandw 1950, 235; siehe auch OGHZ 4, 1; BGH RechtdLandw 1951, 302), Das Beschwerdegericht hat nun ausdrücklich ohne Rechtsverstoß festgestel^t, daß im Februar 1949, wie übrigens auch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung, der Antragsteller von seinen Dorfgenos sen abgelehnt worden sei/lind damit die sonstigen Wirkungen eines Hangs zur Unehrlichkeit, ■ wie Kreditunfähigkeit und Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeitskräften,in dieser Zeit noch bestanden« Die Rechtsbeschwerde macht nun geltend, eine etwaige Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Todes seines Vaters habe von vornherein nur auf einer vorübergehenden geistigen Erkrankung beruht und diese %ei nun endgültig überwunden« Es ist richtig, daß eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende körperliche oder geistige Erkrankung, die erkennbar nur vorübergehender Art ist, die Das Beschwerdegericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelt, hat diesen Gesichtspunkt auch nicht etwa Übersehen«, Es entnimmt offensichtlich dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. He^^, daß bei dem Antragsteller ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, f da es sich bei ihm um einen kriminellen Häng handle, und hebt hervor, daß auch der Sachverständige Dr. NfUHBP, der sich in diesem Verfahren geäußert hat, einen gewissen Hang des Antragstellers zu Eigentumsvergehen nicht verneine, was sich aus den zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstrek-kenden Straftaten auch unbedingt entnehmen lasse. Wenn die Hechtsbeschwerde meint, aus den Aussagen dieser Einwohner und den Äußerungen der Sachverständigen könne nur die Folgerung gezogen werden, daß es sich bei dem Hang zur Begehung der Straftaten um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt habe, die jetzt überwunden sei, so stellt dies eine im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beachtende Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Aber selbst wenn der Antragsteller den Hang zu strafbaren Handlungen überwunden hätte, würde doch die Folge seiner Taten, die Kreditunfähigkeit, die Schv/ianlgkeit der Beschaffung von Arbeitskräften und das Fehlen der Nachbarschaftshilfe bleiben, und das Beschwerdegericht stellt fest, daß diese auch noch zur Zeit dez; Erlassung seines Beschlusses bestanden habe.

Zitierte Normen: § 20 LVO
HofVaterHangBeschwerdegerichtStraftatWirtschaftsfähigkeit

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	2361	014
.Nicht für die Amtliche Sammlung!	//£
Gesetz:	HöfeO	§	6 Abs 5; LVR § 4-«
Rechtssatz:	Ein	durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehr-
lichkeit kann die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs gefährden und damit der Anerkennung der Wirtschaftsfähigkeit entgegenstehen0 Ob dies der Fall ist, ist vom Tatrichter zu würdigen, der dabei alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu berücksichtigen hat*
Aktenzeichen: V BLw 68/52 Beschluß des BGH vom 9« Juni 1955
Io AG Lilienthal IIo OLG Celle
V_BIw 68/52
IV
Beschluß In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Johann Heinrich	in	Hufl|j|^	Nr	fl,
 Antragstellers, Beschwerdeführers, Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten in
 durch die Rechtsanwälte
 gegen
die Landwirtsehefrau Marga Sc Nr m,
geb
 in Hu(
Antrags ge gne rin, Beschwerdegegnerin, Rechtsbeschwerdegegnerin,
 betreffend Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit
 hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9* Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr„ Hückinghaus und Dr«, Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Thee
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12, Mai.1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen, Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten«
 
gründe;
Io
 Der am 10. Februar 1949 gestorbene Bauer Hermann Heinrich H(MHB war Eigentümer des in HuMIB Nr M Gelegenen, im grundbuch von HuMHl Bd III Bl 65 eingetragen nen früheren Erbhofs,, der 10,5142 ha umfaßt und einen Einheitswert von 10 000 DM hat. Heinrich HflB war mit Malwine Katharina geb.	verheiratet, Diese hat am
14* März 1919 mit ihrem Vater Johann HsMI^ einen Übergabevertrag über diesen Hof geschlossen, der Hof wurde aber an den Ehemann HMIB auf gelassen und dieser wurde allein als Eigentümer ins grundbuch eingetragen- Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die am B* MB 1914 geborene Tochter Margarete (Antragsgegnerin), die mit dem Landwirt Heinrich SchflB verheiratet ist, und der am .Qo MB 1916 geborene Sohn Johann Heinrich (Antragsteller). Dieser wuchs auf dem Hof auf- Über seinen Y/erdegang stellen die Vorinstanzen fest:
Hach Besuch der Volksschule in HuBIV sei der Antragsteller auf dem väterlichen Hof in der Landwirtschaft tätig geweseng Er habe drei Winterhalbjahre die Fortbildungsschule und im Winterhalbjahr 1934/55 die Landwirtschaftsschule besucht. Vom 1. Oktober 1936 bis 31 «»März 1937 habe er den Arbeitsdienst abgeleistet und sei anschließend auf den väterlichen Hof‘zurückgekehrt. Am 11. November 1938 sei er zur Wehrmacht eingezogen worden und sei alsdann bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 28. Juni 1945 ununterbrochen Soldat, zuletzt Sanitätsunteroffizier, gewesen-. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft habe der Antragsteller seine Tätigkeit auf dem väterlichen Hof wieder aufgenommen. Er habe, da der Vater krank gewesen sei, die vorkommenden landwirtschaftlichen Arbeiten selbständig verrichtet und nach und nach auch die Wirtschaftsführung an sich 'gezogen.
 
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Nach dem Tod.e des Vaters habe er mit Unterstützung der Mutter die Landwirtschaft vollständig selbständig geführt . Am 12. Mai 1949 sei er wegen verschiedener Straftaten in Untersuchungshaft genommen worden,, Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer 3 des ’tandgerichts Verden vom 16p Dezember 1949 sei er wegen schweren Diebstahls in sechs und einfachen Diebstahls in zwölf Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung sowie wegen Vergehens gegen das Bewirtschaftungsnotgesetz zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner sei die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden, weil der Antragsteller nach dem Gutachten des Nervenarztes Dr«.	anlagemäßig kriminell schwach-
sinnig sei und sich daraus eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit ergebe. Der Antragsteller habe die verhängte Strafe unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zu dem 16. Oktober 1950 verbüßt. Anschließend sei er in die Heil- und Pflegeanstalt Lüneburg überführt worden, aus welcher er am 24. Februar 1951 als gebessert entlassen worden sei, nachdem die Strafljpmmer durch Beschluß vom 15. Februar 1951 diese Entlassung angeordnet habe. Nach seiner Entlassung sei der Antragsteller nicht in seinen Heimatort zurückgekehrt, da dort über die von ihm begangenen Straftaten eine große Empörung geherrscht habe. Er sei zunächst bei einem Landwirt in Bf|^ in Stellung ge-' wesen« Seit dem 1, Juni 1951 sei er bei der Witwe Berta in IflHHHHB als Landwirtschaftsgehilfe tätig, wo er einen 56 Morgen großen Hof zur Zufriedenheit der Eigentümerin selbständig bewirtschafte. Der väterliche Hof werde seit der Verhaftung des Antragstellers von dem Landwirt Schflfe, dem Ehemann der Antragsgegnerin, aftf Grund eines mit der Mutter abgeschlossenen Pachtvertrags bewirtschaftet.

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Am 8» Juni 1951 benatragte der Antragsteller die Ausstellung eines Erbscheins dahin, daß er Hoferbe seines Vaters sei» In diesem Verfahren wurde das Ruhen angeordnet; und der Antragsteller hat in einem besonderen Verfahren beantragt, seihe Wirtschaftsfähigkeit festzu-st'ellen. Die Mutter des Antragstellers hat diesem Antrag zugestimmt, die Schwester hat sich dagegen gewandt *
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat nach mündlicher Verhandlung, in der der Antragsteller und seine Mutter angehört und Zeugen vernommen worden sind, festgestellt, daß der Antragsteller nicht Wirtschaftsfähig iat«
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird., daß Heinrich	am 10, Februar 1949 nicht wirt-
schaftsfähig wär»
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter» Seine Mutter hat die zunächst auch von ihr erhobene Beschwerde zurückgenommen, die Schv/ester Marga Sch®^ die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt Q
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 Das Beschwerdegericht führt aus, es komme darauf an, ob der Antragsteller am 10» Februar 1949 beim Tode seines Vaters wirtschaftsfähig gewesen sei» Daß er technisch den Hof bewirtschaften könne, müsse auf Grund der Beweisaufnahme im ersten und zweiten Rechtszug bejaht werden, obwohl der Zeuge	bei	dem	er nach seiner Entlassung aus der
 Heil- und Pflegeanstalt einige Monate gearbeitet habe, mit seiner Arbeitsleistung und Führung nicht voll zufrieden gewesen sei»
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Trotzdem könne seine Wirtschaftsfähigkeit nicht bejaht werdenf und zwar wegen der Straftaten, wegen deren er bestraft worden sei«» Er habe vom Sommer 1945 ab bis zu dem Januar 1949 strafbare Handlungen begangen, und zwar habe er insbesondere Nachbarn und Berufsgenossen in verwerflichster Weise bestohlen und das gestohlene Geflügel verkauft. Er habe diese Diebstähle zu dem Teil in ganz raffinierter Art durch Einbrechen und Einsteigen begangen«» Er sei übrigens schon vorher wegen Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis und wegen Verheimlichung von Vieh und wegen Kaufs von Schweinen ohne Einkaufsschein zu 300 DM verurteilt worden. Es möge sein, daß er bei seinen Straftaten in der ersten Zeit noch unter dem Einfluß der Kriegserlebnisse gestanden habe* Das könne aber, nicht der Fall sein bei den in den letzten Jahren, insbesondere auch in den.Jahren 1947 bis 1949, verübten Straftaten. Seine Taten seien auch nicht etwa sogenannte Dummejungenstreiche. Denn als er den ersten Diebstahl begangen habe, im Sommer 1945, sei er bereits 29 Jahre alt, und bei Begehung der übrigen Traftaten sei er 30 Jahre und älter gewesen, so daß man eine ernsthafte Überlegung bei ihm hälfe voraussetzen und verlangen können.
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Der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Di;« He99 sei zu dem Ergebnis gekommen, daß bei dem Beschwerdeführer ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, da es sich bei ihm um einen kriminellen Hang handle. Der im ersten Rechtszug gehörte Sachverständige Dr.
49> der ihn in der Niedersächsischen Heil- und Pflegeanstalt in Lüneburg vom 16. Oktober 1950 bis zu dem 24. Februar 1951 beobachtet habe, habe ausgeführt, der Hang zur Begehung von Eigentumsdelikten sei wenigstens zu dem Teil auch umweltbedingt und dürfte weniger in Erscheinung treten, wenn der Antragsteller über ein gewisses Eigentum selbst verfü-
 
gen könne»Er habe sich in der Sicherheitsunterbringung tadellos geführt* Wenn er sich mindestens ein Jahr lang nach Entlassung aus der Anstalt nichts zuschulden kommen lasse, werde angenommen werden können, daß er genügende charakterliche Festigkeit*erlangt habe, um in der Zukunft ein ehrbares Leben führen zu’können* Auf Grund der Untersuchungen und Beobachtungen in der Heil- und Pflegeanstalt könne der Schwachsinnszustand höchstens als. eine geringgradige Debilität angesehen werden. Dieser Sachverständige verneine also auch nicht einen gewissen Hang des Antragstellers zu Eigentumsvergehen, was aus den zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Straftaten des Beschwerdeführers auch unbedingt zu schließen sei.
Zur Wirtschaftsführung sei aber notwendig, daß sich der Hoferbe auch entsprechend den bäuerlichen Anschauungen verhalte, in der Dorfgemeinschaft leben könne und nicht von seinen Standesgenossen als Bauer abgelehnt werde. Diese Voraussetzungen hätten im Zeitpunkt des Todes des Vaters, am 10. Februar 1949, nicht Vorgelegen. Damals habe er gerade seine letzten Straftaten begangen. Auf Grund dieser Straftaten werde er von dem größten Teil der ehrbaren Bauern des Dorfes abgelehnt, und es bestehe gegenüber diesen Straftaten allgemein ein tiefer Abscheu, da sie sich teilweise gegen die nächsten Nachbarn gerichtet hätten und gegen Familien, von denen die Männer noch nicht aus dem Kriege zurückgekehrt gewesen seien. Diese Einstellung der Dorfbewohner sei auch durchaus verständlicji. Wenn auch vielleicht die Einwohner von LUMIHHP; wo der Beschwerdeführer zur Zeit arbeite, jetzt ihm gegenüber nicht ablehnend eingestellt seien und wenn es vielleicht möglich sein könnte, daß nach Ablauf eines längeren Zeitraums auch die Bewohner seines Heimatorts Hu^^k das strafbare Verhalten des Antragstellers weniger erschwerend ansehen würden, so sei doch festzustellen,, daß jedenfalls im Februar 1949, kurz nach Begehung der schweren Straftaten, und auch jetzt
 
noch, der Antragsteller in seinem Heimatort von seinen dortigen Standesgenossen abgelehnt worden sei« Ein Bauer aber, der von der gesamten Dorfgemeinschaft abgelehnt werde und von ihr keinerlei Unterstützung zu erwarten habe, könne auch .beim besten Willen, selbst bei Vorhandensein der technischen Fähigkeiten, eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung seines Hofes nicht durchführen,, Denn der Bauer sei1 i:n vielen Beziehungen auf die Unterstützung und das Wohlwollen seiner Dorfgenossen angewiesen. Im übrigen habe de:? Beschwerdeführer auch durch seine Straftaten bewiesen, daß er in seinem Gesamtverhalten durchaus unzuverlässig und ohne Verantwortungsbewußtsein sei. Er würde also auch niöht in der Lage sein, die mannigfachen Verpflichtungen, die ihm in finanzieller Hinsicht als Bewirtschafter e:.nes Hofes oblägen, zu erfüllen, ganz abgesehen von seinen Erzeugungs-, Anbau- und Ablieferungsverpflichtun-gen, c ie ihm vor allem in Notzeiten zu erfüllen oblägen0
Ile Hechtsbeschwerde rügt, das BesGhwerdegericht habe keine mündliche Verhandlung angeordnet, den Antragsteller nicht persönlich gehört und seine Muttfi?, die bestätigen könne, daß der Antragsteller zu Lebzeiten des Vaters fleißig und ozdentlich auf dem Hof gearbeitet habe, nicht als Zeugin vernommen. Es habe sich auch nicht durch eine .Ortsbesichtigung von dem jetzigen Zustand des Hofes überzeugt, denn die Schwester und Schwager, die den Antragsteller vom Hof verdrängen wollten, wirtschafteten durchaus nicht gut unä ordentlich«
Diese Rügen sind nicht begründet. Das Beschwerdegericht lat ausdrücklich festgestellt, von einer mündlichen Verhandlung sei eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen0 Danach stand nach § 20 LVO die Anberaumung einer. :nündlichen Verhandlung im Ermessen des Gerichts,
 Daß die Mutter im zweiten Rechtszug nicht nochmals ver  8 -
nommen wurde, ist kein Verfahrensverstoß; denn was sie
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bekunden sollte, läßt nur den Schluß zu, daß der Antragsteller die technische Fähigkeit zur Führung des Hofes habe«, Diese ist ihm vom Beschwerdegcricht auch nicht abgesprochen worden. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn die Mutter es ablehne, bei ihrer Tochter zu bleiben, und den Wunsch habe, daß ihr Sohn den Hof bekommen möge, so sei dies ein sicheres Anzeichen dafür, daß der Sohn Jetzt auch würdig und fähig sei, den väterlichen Hof zu erhalten.
Es handelt sich hier aber nicht um den Beweis von Tatsachen, der vom Beschwerdegericht zu Unrecht, übergangen worden ist. Die Ortsbesichtigung ist schon im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller in das Ermessen des Gerichts gestellt worden. Sie konnte von ihm unbedenklich unterlassen werden, da aus dem derzeitigen Zustand des Hofs für die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nichts entnommen ■ werden kann.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit lasse sich nur rechtfertigen, wenn der Antragsteller am 10, 5’ebruar 1949 von einem so unwiderstehlichen und fortdauernden Hang zur Begehung von Straftaten, insbesondere von Eigentumsvergehen, beherrscht gewesen wäre, daß er wegen seiner Neigung dauernd nicht in der Lage gewesen sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften, Eine zur Zeit des Erbfalls nur vorübergehend bestehende Wirtschaftsunfähigkeit rechtfertige aber eine Entziehung des Hofes nicht. Das gelte wie von einer vorübergehenden körperlichen Erkrankung in gleicher Weise von einem vorübergehenden.krafthaften Hang zur Unehrlichkeit. Die Beweisaufnahme über sein Verhalten seit 1951 an seiner jetzi gen Stelle in Lüninghausen habe aber ergeben, daß es dem Antragsteller gelungen sei, sich von seinem Hang zur Unehrlichkeit freizu demachen, und in Verbindung mit dem im Strafverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Hefl^ müsse man den Schluß ziehen, daß der Antragsteller den krankhaften
 
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Hang zur Unehrlichkeit endgültig überwunden habe, so daß dieser nur eine vorübergehende Erscheinung gewesen sei, die nicht;, zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit führen könne.
Wenn das Beschwerdegericht trotz des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer Verneinung der V/irtschaftsfähig-keit gekommen sei, so erkläre sich dies wohl daraus, daß das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit der "BauernfähigkeitM des Erbhof rechts gleichgeachtet habe, zu der auch die "Ehrbarkeit” gehört habe. Die Höfeordnung habe aber das Erfordernis der Ehrbarkeit abgelehnt, und man könne es nicht auf Umwegen wieder aufstellen. Bie Erwägungen des Beschwerdegerichts, der Antragsteller werde vor allem in Notzeiten nicht imstande sein, seine Verpflichtungen zu erfüllen, sei durch Tatsachen nicht gerechtier-tigt. Es sei auch nicht richtig, daß der*Landwirt, der von der Dorfgemeinschaft abgelehnt werde, nicht wirtschaftsfähig sei, dehn in jedem Dorf gebe es Einspänner, die mit der Dorfgemeinschaft nichts zu tun haben wollten und doch gut wirtschafteten.	Ä
. Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Wenn auch nicht gesagt werden kann, daß über die Wirtschaftsun-fähigkeit nur von Pall ’zfcr iThll entschieden werden kann (■OLG Düsseldorf in BEZ’2^ 129 /T3Ö7, abgelehnt von Baur in DRZ 1930, 222), so ist doch daran festzuhalten, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eine Tatfrage ist, die in der Hechtsbeschwerdeinstanz regelmäßig nur insoweit nachzuprüfen ist, als Verfahrensmängel oder ein Verstoß gegen! die Denkgesetze geltend gemacht werden (OGHZ 2, 271; BGH in RechtdLandw 1951, 216; Bergmann in SchlHolstA 1950, fto /T537; Kollmeyer in DNotZ 1950, 276 /27T7) • Das Rechtsbe-schwerdegericlit kann allerdings auch nachprüfen, ob das Oberlandesgericht die richtige Auslegung des Begriffs der Wirt-Schaftsfähigkeit seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat oder
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ob erhebliche Umstände, die rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein können, unrichtig beurteilt oder.nicht berücksichtigt worden sind (BGH in RechtdLandw 1951, 302).
Es ist. richtig, daß zwischen der Bauernfähigkeit im Sinne des Erbhofrechts und der Wirtschaftsfähigkeit im Sinne der Höfeordnung Unterschiede bestehen, wenn sich die beiden Begriffe auch weithin decken, und daß es nicht angeht, die weitergehenden Forderungen, die nach dem Erbhofrecht an die Fähigkeit für die Übernahme eines Bauernhofes gestellt wurden, auch für die Fähigkeit zur Bewirtschaftung eines MHofsw in der Britischen Zone zu verlangen (OLG Oldenburg MDR 1949, 108; OLG Braunschweig RechtdLandw .1950, 145; Barnstedt MDR 1949, 457; Baur DRZ 1950, 222; Kollmeyer, DNotZ 1950, 276; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht • S 113)□ Es besteht aber kein Anlaß zu der Annahme, das Beschwerdegericht habe diesen Unterschied der beiden Begriffe verkannt. Es ist durchaus möglich, daß ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofs gefährden kann, denn ein solcher Landwirt entbehrt der Kreditwürdigkeit und damit der Kreditfähigkeit, Auf diese ist er aber in den verschiedensten Lebenslagen angewiesen, namentlich dann, wenn er weichende Erben abfinden muß. Ein solcher Landwirt wird auch kaum geeignete Hilfskräfte zur Arbeit auf seinem Hof bekommen, und eine durch ehrloses Verhalten begründete Ablehnung durch die Standes- und Dorfgenossen wird infolge Versagens der nachbarlichen Hilfe zu wesentlichen Nachteilen für den Hof führen (Lange-Wulff, Höfeordnung Nr 91, S 163). Ob eine Bestrafung wegen ehrenrühriger Handlungen diese Folgen hat, muß in der Tatsacheninstanz unter Berücksichtigung aller Verhältnisse im einzelnen Fall festgestellt werden. Dabei ist es sehr wohl möglich, daß weit zurückliegende Straftaten, über die, wie man zu sagen pflegt, Gras gev/achsen ist, solches Mißtrauen und eine solche Ablehnung .durch die
 Dorfgenossen nicht mehr bewirken und deshalb der Anerkennung der Y/irtschaftsfähigkeit nicht mehr im Wege stehen (OLG Oldenburg RechtdLandw 1950, 238), daß aber Straftaten, die unmittelbar vor dem, wie unten noch darzulegen ist, allein entscheidenden Zeitpunkt, in dem der Anwärter den väterlichen Hof übernehmen sollte, begangen wurden und noch -frisch im allgemeinen Gedächtnis stehen, eine andere Wirkung haben können«,
Maßgebend ist für die Beurteilung der Wirtschaftsfähig-keit, wie das Beschwerdegericht mit Recht annimmt, der Zeitpunkt des Erbfalls (OGHZ 2, 271; 4? 1; OGH RechtdLandw 1950, 235; BGH; RechtdLandw 1951, 302), Die Möglichkeit, daß der Mangel der Wirtschaftsfähigkeit später behoben werden kann, ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen., So ist die ^irtschaftsfähigkeit eines Bewerbers abgelehnt worden, der sich die technischen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung eines Hofs erst nach dem Anfall der Hoferbschaft aneignen wollte (OGH RechtdLandw 1950, 235; siehe auch OGHZ 4, 1; BGH RechtdLandw 1951, 302), Das Beschwerdegericht hat nun ausdrücklich ohne Rechtsverstoß festgestel^t, daß im Februar 1949, wie übrigens auch im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung, der Antragsteller von seinen Dorfgenos sen abgelehnt worden sei/lind damit die sonstigen Wirkungen eines Hangs zur Unehrlichkeit, ■ wie Kreditunfähigkeit und Schwierigkeiten in der Beschaffung von Arbeitskräften,in dieser Zeit noch bestanden«
Die Rechtsbeschwerde macht nun geltend, eine etwaige Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt des Todes seines Vaters habe von vornherein nur auf einer vorübergehenden geistigen Erkrankung beruht und diese %ei nun endgültig überwunden« Es ist richtig, daß eine im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende körperliche oder geistige Erkrankung, die erkennbar nur vorübergehender Art ist, die
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Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit nicht rechtfertigen würde. Das Beschwerdegericht hat aber nicht festgestellt, daß es sich nur um eine vorübergehende Erkrankung handelt, hat diesen Gesichtspunkt auch nicht etwa Übersehen«, Es entnimmt offensichtlich dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. He^^, daß bei dem Antragsteller ein gewisser Schwachsinn vorliege und daß er seiner charakterlichen Art nach nicht hinreichend vor Begehung weiterer ähnlicher Straftaten bewahrt werden könne, f da es sich bei ihm um einen kriminellen Häng handle, und hebt hervor, daß auch der Sachverständige Dr. NfUHBP, der sich in diesem Verfahren geäußert hat, einen gewissen Hang des Antragstellers zu Eigentumsvergehen nicht verneine, was sich aus den zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstrek-kenden Straftaten auch unbedingt entnehmen lasse. Das Be-schwerdegericht würdigt ferner die.Beurteilung des Antragstellers durch die Einwohner von	wo	dieser
 sich jetzt aufhält. Wenn die Hechtsbeschwerde meint, aus den Aussagen dieser Einwohner und den Äußerungen der Sachverständigen könne nur die Folgerung gezogen werden, daß es sich bei dem Hang zur Begehung der Straftaten um eine vorübergehende Erscheinung gehandelt habe, die jetzt überwunden sei, so stellt dies eine im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beachtende Kritik an der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts dar. Aber selbst wenn der Antragsteller den Hang zu strafbaren Handlungen überwunden hätte, würde doch die Folge seiner Taten, die Kreditunfähigkeit, die Schv/ianlgkeit der Beschaffung von Arbeitskräften und das Fehlen der Nachbarschaftshilfe bleiben, und das Beschwerdegericht stellt fest, daß diese auch noch zur Zeit dez; Erlassung seines Beschlusses bestanden habe. Es hält es nur für möglich, daß nach Ablauf eines längeren Zeitraums auch die Bewohner seines Heimatdorfs sein strafbares Verhalten als weniger erschwerend ansehen könnten. Unter diesen Umständen kann es nicht mißbilligt werden, wenn das Beschwerdegericht die
 Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers nicht als einen vorübergehenden Zustand angesehen hat«
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Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zu-rückzuweisen«
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR, §§ 42, 43, 50 LVO« Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung«
Dr« Tasche	Dr«	Hückinghaus	Dr.	Oechßler

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