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BGH · V BLw 68/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 68/51

gung innerhalb roh 3 Monaten, so endet nach Ermessen der Verpächterin das Pachtverhältnis mit dem Ablauf des darauf folgenden Pacht Jahres* Die Pacht ist in Frucht lieferbar«» Die Pachtvergütung hat je sur Hälfte im voraus* zur anderen Hälfte nachträglich jeweils am 1« November eines jeden Jahres zu erfolgen* so dass also am 1« November 1947 erstmalig die Hälfte der Pachtvergütung an die Verpächter in abzuliefern Am llo Oktober 1950 hat die untere-Landwirtachaftsbe-hörde die Genehmigung zu dem ihr erst damals vorgelegten Vertrage "wegen des in Natural festgesetzten Paohtprei-ses von Z Sz Weizen” versagt« Nachdem der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, hat auch das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht} die Genelmi- zugestellt worden ist, nicht dagegen der Beschluss des Oberlandesgerichts, hat auf entsprechenden Hinweis(§ 30 Abs 1 LVO) im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt, das3 sie auf Nachholung der Zustellung verzichte und von einer Stellungnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren abseheo Auf Grund der Angaben des Antragstellers vor dem Ambsgerieht,durchschnittlich würden 20 bis 25# der Pachtfläche mit Weizen bestellt und der Durchschnittsertrag belaufe sich auf 7 bis 8 dz je Morgen, hat das Amtsgericht angenommen, dass der Antragsteller die für eine Erfüllung schaftlich nicht gerechtfertigt angesehen, weil uie dem Antragsteller auferlegte Leistung einer Hauptfrucht des Pachtgutes auf ihm nach der Größe der Wirtschaftsfläche nur im günstigsten Ausnahmefall erzeugt werden könne und auch dann für den Eigenbedarf der Pächterfamilie und des Betriebes nichts übrig bleibe; ein Pachtzins werde nicht dadurch zu einem gerechten, dass dem Pächter weitere Erzeugungsmöglichkeiten auf ihm gehörigen Grund und Boden zur Verfügung ständen, die einen Zuschuss für den Pachtbetrieb gestatte-ten«. sie nehme aber den Pächtern die Möglichkeit des innerbetrieblichen Ausgleichs der Produktionskosten« Von einer vertragsgestalbenden Auflage hit das Amtsgericht; wie es am Schluß der Grunde seines Beschlusses noch hervorhebt; abgesehen, weil nach dem Eindruck in der Verhandlung die Vertragsteile zu einer Vertragpänderung nicht bereit seien. Das Oberlandesgericht geht dävyh äU»> dass die Vereinbarung einer Naturalwer‘t^acht wegen Ver3tosses gegen § 3 des - wenn auch erst nach Abschluss des Pachtvertrages erlassenen - Währungsgesetzes picht rechtswirksam ttnd die Vereinbarung einer Natural jpacht volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, weil sie ein überflüssiges Zwischenglied in den normalen Verlauf der GetreideVersorgung des Volkes einschiebe* , • I Gegenüber den Angriffen der; Rechtsbeschwerde ist den Vorinstanzen dm Ergebnis zuzustimmeho Beschwert kann sich der Antragsteller nicht dadurch fühlen, dass die Vorinstanzen ihr.er Beurteilung, die zur Zeit der Entscheidung ^geltenden Genehmigungsvorschriften zugrunde gelegt haben* Denn wie die*Vorinstanzen zutreffend hervorheben, bedurfte der Pachtvertrag vom 20« Juli 1946 auch nach dem zur Zeit des VertragsSchlusses geltenden Recht der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26« .Januar 1937 einer behördlichen Genehmigung; er war daher bei Inkrafttreten der Vorschriften des Sontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84 (24» April 1947) noch schwebend unwirksam, über die Genehmigungserteilung war daher nach den Vorschriften des neuen Rechts zu entscheiden (Beschluss des erkennenden Senats vom 8* April 1952, dem Antragsteller wäre im Fälle der Vorlage des Vertrages vor dem 24* April 1947 Von der Landwirtschaftsbehör-de die Genehmigung erteilt Worden, weist das Beschwerdege-rieht bereits zutreffend darauf hin, dass damajs der Wei- Von den Vorinstanzen war-hiernach die Genehmigung zu versagen, wenn die Vertragsbedingungen Volkswirtschaft-* * % lieh nicht gerechtfertigt sind (Art III Kr 5 c BrMilRegVO Kr 84)* Bie Vereinbarung e liier Katuralpacht i3t an sich volkswirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, eine Auffassung, die sich im Laufe der Jahre* immer mehr durchgesetzt hat (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 50* Hovem- ’ ber 1951» V Biw 47/50, Hechten*1952» 47 /48/S7 «»it wei-teren Nachweisen; werter Fipcher - Wöhrmann, Landpachtge-setz, § 6 Bern III und Langei-Wulff, Landpachtrecht, Fußnote S 44). ungerechtfertigt sein, z«B« dann, wenn der Pächter durch die vereinbarten Pachtleistungen zu sehr in seiner Bewirtschaftungsfreiheit eingeschränkt wird* Das ist hier der Fall« Nach dem Vertrage hat; der Antragsteller 2 dz Weizen vom'Morgen zu leisten, insgesamt also *50 x 2 = 100 dz. Das Amtsgericht ist auf Grund der Angaben des Antragstellers, dass er durchschnittlich 20 bis 25$ der .Pachtfläche mit Weizen bestelle und der Durchschnittsertrag sich auf 7 bis 8 dz je Morgen belaufe, zu dem Ergebnis 'gekommen, dass die vereinbarte Leistung von der Wirtschaftsfiäche nur im günstigsten Ausnahmefall erzeugt werden könne und dass nichts für den Eigenbedarf der Pächterfamiiie und des Betriebes übrig bleibe« Hur wenn man der Bestellung mit 7/eizen Pachtgegenstand aus der Hand gibt und ohne die Gestattung eines Naturalpachtzinses sehr viele Eigentümer landwirtschaftlicher Besitzungen zu dem Nachteil tüchtiger Pächter und damit der zu erstrebenden höchstmöglichen Erträge des landwirtschaftlichen* Bodens sich nicht zu einer Verpachtung mehr euf^phlAessen würden« SfL.islL gerechtfertigt, dem Verpächter für die Ausderhandgabe des Pachtgegenstandes wertbeständige Sachwerte zu verschaffen, die er selbst bei Eigenbewirtschaftung auch nicht erwirtschaften könnte; das ist sogar für den Betrieb des Pächters höchst nachteilig, weil er einmal gehalten ist, bei der Bewirtschaftung Jahr fihp Jahr die nach der Frucht-wechseifolge höchstzulässige Fläche mit Weizen zu bestellen, und zu dem andern sogar die im Durchschnitt der Jahre trotzdem noch zu erwartende Fehlmenge ander\7eit zu beschaffen« Nur vertretbar vom Standpunkt der Volkswirtschaft, für die es darauf ankommt, dass der Pächter durch Ernährung des Volkes zu erwirtschaft-jh, wind daher Naturalpaohtleistungen, die aus dem Pauhi.gsgenscand gewonnen werden können,, Dieser Grundsatz ergib:; sieh auch aus dem Landpachtge-3e*cz vom 25- Juni 1952 (BGBl I, 338; § 6 Abs 3)» das gegenüber der bisherigen Rechtslage grundsätzlich einer freieren Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch die Vertragsschliessenden Raum geben will».'Der Umstand, daß im vorliegenden Pali der Antragsteller'auch noch Eigen- volkswirtschaftlich gerechtfertigt zu .genehmigen, der ’’ selbe Pachtzins aber alsbald -(oder sogar durch dieselbe Entscheidung, wenn mit einem Genelimigungsverfahren ein“ Pachtschutzverfahren aus § 5 RPO verbunden, wäre) in einem Pachtschütz verfahren'zu beanstanden und abzuändem wäre, auch wenn vom Zeitpunkt der Genehmigung ab' die Verhältnisse unverändert geblieben sind. dass ausser dem an den Verpächter ah zugebenden Natüral-ertrag einer Fruchtsorte noch der Eigenbedarf des Pachtbetriebes berücksichtigt werden muss (vgl Fischer-Wöhrmann, aaO § 6 Bern III, 1 S.*56), im vorliegenden Fall absehen kann, weil der Antragsteller noch 40 Morgen Eigenland hat, kann dahingestellt bleiben« In gleicher oder ähnlicher Weise wirkt es sich für die Wirtschaft des Antragstellers auch aus, wenn er ni<Jht 2 dz Weizen je Morgen Pachtfläche in Natur zu liefern, sondern den am 1« November eines jeden Jahres geltenden Weiaenpreis an die Antragsgegnerin zu entrichten h^t* Die besonders- starken Weizenpreiserhöhungen (vgJL dajju die Übersicht bei Fischer-Wöhrmann, aaO S Öl, weiter für das Getreidewirt-schaftsjahr 1952/53 5 1 des G|tr§idepreisgesetzes vom 9* Juli 1952, BGBl I, 363) solLen einer rentablen Wirtschaftsführung dienen und daher den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe zugute kommen; durch eine belastet, weil er sogar einen1 erhöhten Pachtzins für * Weizenmengen bezahlen muss, deren Gewinnung aus dem Pachtgegenstand nicht möglich ist* Auch die Naturalwertvereinbarung muss daher iii vorliegenden Fall als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt angesehen werden, wobei die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die gegen die Kechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus § 3 des Währungsgesetzes sich ergebenden Bedenken begründet sind. Als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt müsste auch noch die Vertragsbestimmung angesehen werden, dass, wenn der Marktpreis um mehr als 1/4 seit Vertragsabschluss steige und eine Einigung über die neue Pachtvergütung nicht innerhalb 3 Monaten zustande komme, das. dass nur Haturalleistung verlangt werden könne, so kommt eine solche Lösung bereits nach* den vorstehenden Ausführungen nicht in Frage* Aber auch sonst hat das Amtsgericht von einer «vertragsgestaltenden Auflage« abgesehen, weil nach dem in der Verhandlung gewonnenenjBindruck die Vertragsteile zu einer Vertragsänderung nicht bereit seien* La es sich nicht um die Anordnung, ein^r Auflage, sondern einer Bedingung handeln würde (OLG Stuttgart, RechtdLandw 1951* Auch wenn man nicht dasj .bisherige Recht, sondern die Bestimmungen des Landjpachtjgesetzes vom 25* Juni 1952 (BGBl I, 345) der rechtlichen Beurteilung zugrundelegt (§ 16 Abs 2 Satz 2 u 3 LPG:)?

Zitierte Normen: § 30 LVO
AmtsgerichtGenehmigungVereinbarungPächterWeizenvolkswirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sarnmlon£!
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 Gesetz: BrMilRegVO Nr 84 Art III Nr 3e; LPG §§ 5, 6 Abs 3.
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RechtssaLz: Die Vereinbarung zur Lieferung einer Hauptfrucht an den Verpachter in einer Menge, wie sie im Durchschnitjt der Jahre aus den Pacht-grundstücken-nicht! gewonnen werden kann, ist volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt«
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Einer solchen Vereinbarung war daher nach dem bis-
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herigen Grundstückpvei’kehrsrecht die Genehmigung zu versagen; paeh dem Landpachtgesetz ist eine soiche Vereinbarung zu beanstanden«
Aktenzeichens V BLw 68/51 BeschloVo23oSep tember 1952
AG Düren OLG Köln
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B 8 s c h.liu s s
.In der Landwirtschaftssache
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des Landwirts Hans BflU in NflHHHfcs O1
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 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbesphwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt- fir*.
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 die Witwe fir* Wilhelm RflMHtiph Gertrude geb
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Antragsgeignerin, Beschwerde- und Re cht sb e sjchwe r d e ge gne r in,
 vertreten durch Rechtsanwalt
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wegen Genehmigung eines Pachtvertrages
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hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssache|n in der Sitzung vom 23 o September 1952 unter -Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Dr0
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Pritsch, der Bundesrichter fir, Hückinghaus und Br, Tasche
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sowie der Obersten Landwirt^chaftsrichter Berk und Hese-mann beschlossen?	j
* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
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2, . Zivilsenats d$s Oberlandesgerichts in Köln vom 11, Juli 1951 wird auf Kosten des Antragsteller^ zurückgewiesen.. Ausserhalb des Rechtsbeschwejrdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht'zu erstatten.
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Über den,, Pacht preis ist in § 3 des pro ?*> ar zwei Doppel-
Darch notariellen Pachtvertrag rom JmII 19 4b hat der Antragsteller von der Antragsgegnerüi von dem dieser gehörigen Gut rund 50 Morgen nejbst Wohn- und Wirtschaftsgebäuden für die Zeit vom lc November 194’’' bis zu dem Ti* Oktober 1959 gepachtet Vertrages bestimmt*
,!Ber Paohtpreis beträgt centner Weiten* Steigt oder sinkt der Weizenpreis gegenüber dem heutigen Marktpreis um mehr als ein Viertely so haben sich diei Beteiligten wegen der Pacht Vergütung neu zu einigen$ erfolgt keine Eini- .
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gung innerhalb roh 3 Monaten, so endet nach Ermessen der Verpächterin das Pachtverhältnis mit dem Ablauf des darauf folgenden Pacht Jahres* Die Pacht ist in Frucht lieferbar«» Die Pachtvergütung hat je sur Hälfte im voraus* zur anderen Hälfte nachträglich jeweils am 1« November eines jeden Jahres zu erfolgen* so dass also am 1« November 1947 erstmalig die Hälfte der Pachtvergütung an die Verpächter in abzuliefern
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ist uoBor.r Sie Verpächterin ist berechtigte an Stelle der Naturalleistung auCir Zahlung der Pacht in Geld zu verlangen* In diesem Falle wird die Naturalpacht zu dem Tagespreis am Tage der Lieferung beziehungsweise Fälligkeit umgere ebnet Ser Pachtpreis ißt bisher stets in Geld unter Zugrundelegung des Weizenpreises entrichtet worden«
Am llo Oktober 1950 hat die untere-Landwirtachaftsbe-hörde die Genehmigung zu dem ihr erst damals vorgelegten Vertrage "wegen des in Natural festgesetzten Paohtprei-ses von Z Sz Weizen” versagt« Nachdem der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte, hat auch das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht} die Genelmi-

gung abgelehnto Die sofortige Beschwerde des Antragstellers
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hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen«. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter.. Die Antragsgegnerin hat im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt«.
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Die obere Landwirtschaftsbehörde (Landwirtschaftskammer
 Rheinland in Bonn), welcher der Beschluss des-Amtsgerichts
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zugestellt worden ist, nicht dagegen der Beschluss des Oberlandesgerichts, hat auf entsprechenden Hinweis(§ 30 Abs 1 LVO) im Rechtsbeschwerdeverfahren erklärt, das3 sie auf Nachholung der Zustellung verzichte und von einer Stellungnahme im Rechtsbeschwerdeverfahren abseheo
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Die Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben«.
Auf Grund der Angaben des Antragstellers vor dem Ambsgerieht,durchschnittlich würden 20 bis 25# der Pachtfläche mit Weizen bestellt und der Durchschnittsertrag belaufe sich auf 7 bis 8 dz je Morgen, hat das Amtsgericht angenommen, dass der Antragsteller die für eine Erfüllung
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seiner Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag erforderliche
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Weizenmenge zwar in seinem Betrieb erzeugen könne, da er zusätzlich 40 Morgen Eigenland bewirtschafte„ Das Amtsgericht hat aber die Pachtzinsvereinbarung als Volkswirt-
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schaftlich nicht gerechtfertigt angesehen, weil uie dem Antragsteller auferlegte Leistung einer Hauptfrucht des Pachtgutes auf ihm nach der Größe der Wirtschaftsfläche nur im günstigsten Ausnahmefall erzeugt werden könne und auch dann für den Eigenbedarf der Pächterfamilie und des Betriebes nichts übrig bleibe; ein Pachtzins werde nicht dadurch zu einem gerechten, dass dem Pächter weitere Erzeugungsmöglichkeiten auf ihm gehörigen Grund und Boden zur Verfügung ständen, die einen Zuschuss für den Pachtbetrieb gestatte-ten«. Auch die Vereinbarung einer Weizenwertpacht sei volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die höheren Gestehungskosten der Landwirtschaft in der Hauptsache nur in dem
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Getreideselctor und dort wiederum infolge der Annäherung an die Weltmarktpreise in dem üjfeizjensektor ausgeglichen seien; eine Erhöhung des Weizenpreiises "bringe daher den Verpächtern eine sichere Erhöhung ihres Pachteinkommens,
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sie nehme aber den Pächtern die Möglichkeit des innerbetrieblichen Ausgleichs der Produktionskosten« Von einer vertragsgestalbenden Auflage hit das Amtsgericht; wie es
 am Schluß der Grunde seines Beschlusses noch hervorhebt;
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abgesehen, weil nach dem Eindruck in der Verhandlung die Vertragsteile zu einer Vertragpänderung nicht bereit seien. Das Oberlandesgericht geht dävyh äU»> dass die Vereinbarung einer Naturalwer‘t^acht wegen Ver3tosses gegen § 3 des - wenn auch erst nach Abschluss des Pachtvertrages erlassenen - Währungsgesetzes picht rechtswirksam ttnd die Vereinbarung einer Natural jpacht volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, weil sie ein überflüssiges Zwischenglied in den normalen Verlauf der GetreideVersorgung des Volkes einschiebe*	,	•	I
Gegenüber den Angriffen der; Rechtsbeschwerde ist den Vorinstanzen dm Ergebnis zuzustimmeho
 Beschwert kann sich der Antragsteller nicht dadurch fühlen, dass die Vorinstanzen ihr.er Beurteilung, die zur Zeit der Entscheidung ^geltenden Genehmigungsvorschriften zugrunde gelegt haben* Denn wie die*Vorinstanzen zutreffend hervorheben, bedurfte der Pachtvertrag vom 20« Juli 1946 auch nach dem zur Zeit des VertragsSchlusses geltenden Recht der Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26« .Januar 1937 einer behördlichen Genehmigung; er war daher bei Inkrafttreten der Vorschriften des Sontrollratsgesetzes Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84 (24» April 1947) noch schwebend unwirksam, über die Genehmigungserteilung war daher nach den Vorschriften des neuen Rechts zu entscheiden (Beschluss des erkennenden Senats vom 8* April 1952,
V BLw 55/51) • Gegenüber der Auffassung der Rechtsbeschwerde,
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dem Antragsteller wäre im Fälle der Vorlage des Vertrages vor dem 24* April 1947 Von der Landwirtschaftsbehör-de die Genehmigung erteilt Worden, weist das Beschwerdege-rieht bereits zutreffend darauf hin, dass damajs der Wei-
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zen noch zwangsbewirt schäftet war und dem Vertrage daher schon aus diesem Grunde die:Genehmigung hätte versagt werden müssen; im übrigen würdJ es sich der Antragsteller selbst zuzuschreiben haben,!dass er sich nicht vor dem 24* April 1947 um die Erteilung där Genehmigung bemüht
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Von den Vorinstanzen war-hiernach die Genehmigung zu
 versagen, wenn die Vertragsbedingungen Volkswirtschaft-* * % lieh nicht gerechtfertigt sind (Art III Kr 5 c BrMilRegVO
 Kr 84)* Bie Vereinbarung e liier Katuralpacht i3t an sich volkswirtschaftlich nicht ungerechtfertigt, eine Auffassung, die sich im Laufe der Jahre* immer mehr durchgesetzt hat (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 50* Hovem- ’ ber 1951» V Biw 47/50, Hechten*1952» 47 /48/S7 «»it wei-teren Nachweisen; werter Fipcher - Wöhrmann, Landpachtge-setz, § 6 Bern III und Langei-Wulff, Landpachtrecht, Fußnote S 44). Sie kann aber im einzelnen Fall volkswirtschaftlich
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ungerechtfertigt sein, z«B« dann, wenn der Pächter durch die vereinbarten Pachtleistungen zu sehr in seiner Bewirtschaftungsfreiheit eingeschränkt wird* Das ist hier der Fall« Nach dem Vertrage hat; der Antragsteller 2 dz Weizen vom'Morgen zu leisten, insgesamt also *50 x 2 = 100 dz. Das Amtsgericht ist auf Grund der Angaben des Antragstellers, dass er durchschnittlich 20 bis 25$ der .Pachtfläche mit Weizen bestelle und der Durchschnittsertrag sich auf 7 bis 8 dz je Morgen belaufe, zu dem Ergebnis 'gekommen, dass die vereinbarte Leistung von der Wirtschaftsfiäche nur im günstigsten Ausnahmefall erzeugt werden könne und dass nichts für den Eigenbedarf der Pächterfamiiie und des Betriebes übrig bleibe« Hur wenn man der Bestellung mit 7/eizen
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 den höchstmöglichen Anteil von 25# der Fläche und
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den Höchstdurchschniut von 8 dz je Morgen zugrunde legt, kann man auf einen Jahres ertrag der Pachtfläche von
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100 dz kommen« Für den Durchschnitt einer Reihe von Jahren, von dem allein hei der Beurteilung auszugehen
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ist, muss man hiernach weniger als 100 dz Weizen als Jahre sertrag der Pachtfläche zugrunke legen« Der Antragsteller muss also mehr an Weizen als. Pachtzins an die Antrags-
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gegnerin liefern, wenn diese von der vertraglich für
 sie vorgesehenen Naturallieferung Gebrauch macht, als auf den Pachtflächen nachhaltig gewonnen werden kann«
Die rechtliche Zulässigkeit einer Naturalpacht findet darin ihre innere Rechtfertigung1, dass der Verpächter an den Erträgen der Pachtgrundstücke in einer den Ertrags-
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Verhältnissen derselben angepassteh Weise beteiligt sein
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soll, weil er einen solche Sachwerte hervorbringenden
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Pachtgegenstand aus der Hand gibt und ohne die Gestattung eines Naturalpachtzinses sehr viele Eigentümer landwirtschaftlicher Besitzungen zu dem Nachteil tüchtiger Pächter und damit der zu erstrebenden höchstmöglichen Erträge des landwirtschaftlichen* Bodens sich nicht zu einer
 Verpachtung mehr euf^phlAessen würden« SfL.islL aber nicht
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gerechtfertigt, dem Verpächter für die Ausderhandgabe des Pachtgegenstandes wertbeständige Sachwerte zu verschaffen, die er selbst bei Eigenbewirtschaftung auch nicht erwirtschaften könnte; das ist sogar für den Betrieb des Pächters höchst nachteilig, weil er einmal gehalten ist, bei der Bewirtschaftung Jahr fihp Jahr die nach der Frucht-wechseifolge höchstzulässige Fläche mit Weizen zu bestellen, und zu dem andern sogar die im Durchschnitt der Jahre trotzdem noch zu erwartende Fehlmenge ander\7eit zu beschaffen« Nur vertretbar vom Standpunkt der Volkswirtschaft, für die es darauf ankommt, dass der Pächter durch
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vertragliche Bindungen nicht gehindert ist, den höchst-
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mögl:i :i ~L-:rag für di.s Ernährung des Volkes zu erwirtschaft-jh, wind daher Naturalpaohtleistungen, die aus dem Pauhi.gsgenscand gewonnen werden können,, Dieser Grundsatz ergib:; sieh auch aus dem Landpachtge-3e*cz vom 25- Juni 1952 (BGBl I, 338; § 6 Abs 3)» das gegenüber der bisherigen Rechtslage grundsätzlich einer freieren Gestaltung der Rechtsbeziehungen durch die Vertragsschliessenden Raum geben will».'Der Umstand, daß
 im vorliegenden Pali der Antragsteller'auch noch Eigen-
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dieses Eigenlandes die- Naturaipach;& im; Durchschnitt der
 Jahre auf bringen könnte, muss für d i ©Zeitteilung, was
 volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ausscheide'no.j.DBp?
' * • - ' * \ Begriff des volkswirtschaftliöh gerechtfertigten Pacht?-’
Preises bestimmt sich Aaqh objektiven Gesichtspunk-.
ten und ist daher unabhängig von den* persönlichen Ver- '
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hältnissen derV^rtragsteilR,. also ZcB„ vuh einer besonderen Tüchtigkeit des Pädhters oder seinen wirtschaf^-
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liehen Verhältnissen, seinen Vermögens*- uAd sonstigen Besitz- und Einkommensveifhä3$tnissen<. Diesen Inhalt .hat . der Begriff im Sinne des ■§ 5 RPO '{Pritsch, Pachtiu)trecht.,
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§ 5 Bern DI 3 u 4? Sauer-Weisser, Re ichspacht schütz Ordnung, 2- Auf."., § b Antn 50? Hopp, Reichspachtschutzordnung, 2« Aufl § 5 Bern 3 d)„ Einen anderen Inhalt kann-der '	,	■*
Begriff aber auch im Sinne von Art III Hr 5 c BrMilfiegVÖ Kr 84 nicht haben. Denn sonst würde man zu dem wider^im-
nigen Ergebnis kommen, dass z;B. ein Pachtzins im Sinns des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Grundstücken als.'
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volkswirtschaftlich gerechtfertigt zu .genehmigen, der ’’ selbe Pachtzins aber alsbald -(oder sogar durch dieselbe Entscheidung, wenn mit einem Genelimigungsverfahren ein“ Pachtschutzverfahren aus § 5 RPO verbunden, wäre) in einem Pachtschütz verfahren'zu beanstanden und abzuändem wäre, auch wenn vom Zeitpunkt der Genehmigung ab' die Verhältnisse unverändert geblieben sind. Ob man von dem Erfordernis..
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dass ausser dem an den Verpächter ah zugebenden Natüral-ertrag einer Fruchtsorte noch der Eigenbedarf des Pachtbetriebes berücksichtigt werden muss (vgl Fischer-Wöhrmann, aaO § 6 Bern III, 1 S.*56), im vorliegenden Fall absehen kann, weil der Antragsteller noch 40 Morgen Eigenland hat, kann dahingestellt bleiben« In gleicher oder ähnlicher Weise wirkt es sich für die Wirtschaft des Antragstellers auch aus, wenn er ni<Jht 2 dz Weizen je Morgen Pachtfläche in Natur zu liefern, sondern den am 1« November eines jeden Jahres geltenden Weiaenpreis an die Antragsgegnerin zu entrichten h^t* Die besonders- starken Weizenpreiserhöhungen (vgJL dajju die Übersicht bei Fischer-Wöhrmann, aaO S Öl, weiter für das Getreidewirt-schaftsjahr 1952/53 5 1 des G|tr§idepreisgesetzes vom 9* Juli 1952, BGBl I, 363) solLen einer rentablen Wirtschaftsführung dienen und daher den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe zugute kommen; durch eine
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Vertragsvereinbarung, wie sie,hier in Frage steht, wird dem Betriebsinhaber aber nicht nur dieser Vorteil vollkommen genommen, er wird darüber hinaus noch zusätzlich
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belastet, weil er sogar einen1 erhöhten Pachtzins für * Weizenmengen bezahlen muss, deren Gewinnung aus dem Pachtgegenstand nicht möglich ist* Auch die Naturalwertvereinbarung muss daher iii vorliegenden Fall als
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volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt angesehen werden, wobei die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die gegen die Kechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus § 3 des Währungsgesetzes sich ergebenden Bedenken begründet sind. Als volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt müsste auch noch die Vertragsbestimmung angesehen werden, dass, wenn der Marktpreis um mehr als 1/4 seit Vertragsabschluss steige und eine Einigung über die neue Pachtvergütung nicht innerhalb 3 Monaten zustande komme, das. Pachtverhältnis nach Ermessen der Verpächterin mit Ablauf des darauf folgenden Pachtjahres ende; eine solche: Vertragsbestimmung
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ist dcr.Ertragssicheruhg abträglich? da‘die erstrebten Höchsterträge nur auf der Grundlage eines für läigpre
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Zeit gesicherten ForubeStandes von Landpachtverträgen möglich sind*	*	j
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Die Vorinstanzen haben hiernach mit Hecht eine Genehmigung des Pachtvertrages abgelehnt* Wenn der Rechtsbeschwerdeführer meiij;t? dei Vertrag hätte jedenfalls mit der Massgabe genehmigt werden müssen? dass nur Haturalleistung verlangt werden könne, so kommt eine solche Lösung bereits nach* den vorstehenden Ausführungen nicht in Frage* Aber auch sonst hat das Amtsgericht von einer «vertragsgestaltenden Auflage« abgesehen, weil nach dem in der Verhandlung gewonnenenjBindruck die Vertragsteile zu einer Vertragsänderung nicht bereit seien* La es sich nicht um die Anordnung, ein^r Auflage, sondern einer Bedingung handeln würde (OLG Stuttgart, RechtdLandw 1951*
278 Hr 60 Ziff 2; Lange-Wu(.ff, Höfecrdnung Bern 651?
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Kollmeyer? LNotZ 1951? 64)? deren Erfüllung nur im
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beiderseitigen Einverständnis in Form einer Vertragsänderung möglich wäre? hat! das Amtsgericht mit Recht darauf hingewiesen? dass eine Vertragsänderung an der fehlenden Bereitschaft der- Vertragsteile scheitern würde* Damit steht auch die Erklärung der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren im Einklang, die sie auf die ihr günstige Vergleichpanregun’g vom 26* Kai 1952 abgegeben hat; sie legt keinen Wert auf Fortsetzung des Pachtvertrages? sonderjn nur auf eine baldige Beendigung desselben* . * i	•
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Auch wenn man nicht dasj .bisherige Recht, sondern die Bestimmungen des Landjpachtjgesetzes vom 25* Juni 1952 (BGBl I, 345) der rechtlichen Beurteilung zugrundelegt (§ 16 Abs 2 Satz 2 u 3 LPG:)? würde sich an der jetzigen
 Entscheidung nichts ändern? da die vereinbarte Weizenlie-
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ferung, wie oben bereits dargelegt? im Durchschnitt der
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Pachtjahre aus den Pachtflächen nicht genommen werden kann; es läge also ein Verstoß gegen § 6 Ahs 5 LPG vor* der eine Beanstandung nach j§ 5 LPG- rechtfertigen würde (Piseher-Wöhrmann aaO S 55/56; Lange-Wulff, Landpachtrecht S 44 unten).
Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet auf Kosten des Antragstellers zurückzuweisen (§ 10 LVR in Verb mit §§ 42, 439 50 LVO), Bin Anlass, ihm auch die Erstattung ausserhalb des Recht^beschwerdeverfahrens entstandenerKosten aufzuerlegent(§ 51 LVO), bestand nicht,	|
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