Gpp. daselbst, Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Br. in Sl wegen RestStellung des Hoferben hat der V. Der Erbhof der eine Grösse von 9,49Öo ha hat, ist darauf dem ältesten Sohn von Franz, den am 27» Mai 1939 geborenen Franz Josef Sch^^ (Antragsteller) als Anerben zugefallen. Hai 1926 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und v/eiter angeordnei;, dass der Letztlebende das Hecht habe, nach Belieben zu bestimmen, wer den gemeinschaftlichen Nachlass als Erbe erhalten solle. Auf Antrag des an 27* Hai 1^3^ geborenen Eranz Josef Scb^l^hat das Amtsgericht festgestcllt, dass dieser nach dem Tode der hitwe Gertrud H^p|^ geb. Die sofortige Beschwerde des Antregsgegners Bpp|^^, in der dieser die Auffassung vertrat, dass er durch den übergabevertrag und durch Testament der Vitwe Kpppfc Hof erbe geworden sei, und mit der er eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebte, hat das Oberlandssgericht clc unbegründet zurückgewiesen. Ber Kechtsbeschwerdeführer hat keinen formulierten Antrag eingereicht, sein Vorbringen ergibt aber, dass er ebenso wie in Beschwerdeverfahren mit der Begründung, er sei Hoferbe geworden, eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts erstrebt Das Beschwere egericlit geht gemäß § 58 Lbs 1 LVO davon aus, dass auf Erbfälle, die vor den Inkrafttreten de Ilöfeordnung (24. April 1347) eingetreten sind, grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden seien und dass daher der Erbfall nach Josef (15. ist selbstständig für sich zu beurteilen; das hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vcm 9« Oktober 1551 (V BIw 53/5o) näher dargelegts die gleiche Ansicht wird auch ven Lange-Vulff (ilöfeordnung 3* A.ufl Bern 3ol), Fischer (GesuR 1340 lieft 5o, 1583) und Herminghausen (RechtdLandw 155o, 272/73, 274) vertreten. Zu Unrecht wendet sich daher die .uechtsbe-schwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht den Erbfall vom 13* Dezember 1344 nach den Reichserbhofrecht beurteilt habe. Aus der Anwendung des Reichserbhofrechts auf diesen ^rbfall ergibt sich, entsprechend den Standpunkt des E** schwere eg erichts, dass die im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute eine Bestimmung auf Grund von ü 12 Abs 5 EKPV nickt vorlag, der Hof auf Grrnd von Abs 2 der Person als weiteren Inerten Zufällen, die nach dem LeichserbhofgeoetM als /nerce dos Ehemannes berufen wäre, wenn dieser erst in diesen Zeitpunkt, also am 9-Bezenber 1943 verstorben wäre. Biese sich aus § 12 EH2V ergebende Rechtsstellung der Vitwe wurde dann auf Grund von § 59 Abs 2 LVO in die "rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß 5 6 Abs 3 und § 8 Abs 3 der L'öfeOrdnung" um-gewandolt. Uit Rücksicht auf diese Rechtslage hat das Beschwerdegericlt zu Recht die Anordnung im gemeinschaftlichen'Testament, dass der Letztlebende der Ehegatten den Anerben (den Loferben) nach Belieben bestimmen könne, als bedeutungslos angesehen Pa der Ehemann ausser seine: halbbürtigen Geschwistern und deren Abkömrlingen keine hoferb enber echt „gten Verwendton hinterlassen hat, ist der Antragsteller auf Grund von 5 6 Abs 4 und § 5 IlöfeO zur Erbfolge in den :‘of berufen; für den Ilof gilt Ältestenrecht. Rcchtsbe-schwerde, dass aus den genannten Bestimmungen der Höfeordnung sich ein freies Pestimmungsrecht für die Witwe Il^m^er&ebe, sedass Obergabevertrag und Testament rechtswirksam seien, erweist sich nach alledem als unbegründet.
KDw 68/50 005 B_e_s_ c_ h I_ u_ s_jb In der Landwirtschaftssache des Landwirts /.nton BppIP.in Nr. p, Kreis HpP, Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, ___ vertreten durch die Rechtsanwälte PpPP-^^BiP und t?PP in PpPBfe gegen den minderjährigen Franz Josef Scli^PP in Nr. ^P, Kreis Kp|P, gesetzlich vertreten durch seine Hutter, die Y.itwe Irma Schaffe geh. Gpp. daselbst, Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-gegner, vertreten durch Rechtsanwalt Br. in Sl wegen RestStellung des Hoferben hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2o. November 1S51 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Frof. Br. Fritsch» der Eundesrichter Br. Eückinghaus und Br. Fasche, sowie der Obersten Landwirtschsftsrichter Bitges und Filter beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Io. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12. Juli 1^5o wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Bieser hat dem Antragsteller auch die ausserhalb des Eechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten. «. 2 • • Gründe 8 Der Landwirt und Schmiedemeister Jose: war Eigentümer der £m Grundbuch von Bd Bl 116 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, die 6,1057/’ ha gross ist, als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen war, jetzt Hof im Sinne der Ilöfe-orünung ist und einen Einheitswert von lo4oo Dil hat. Josef war das einzige Kind aus der ersten Ehe seines Vaters mit Maria geb. Aus der zweiten Ehe sind sechs Sinder hervorgegangen, ven denen der einzige Soh:i ac 17. April ly25 ohne Nachkommen verstorben ist. Die älteste Tochter Katharina (verheiratet gev/esen mit dem Landwirt Anton Schüfe) ist am Io. Cktcber ly37 verstorben. Der älteste Schn Josef der Tochter Katharina ist am 17* August 192*3 ohne Nachkommen versterben; ihr Zweitältester Sohn Franz ist am 28. Juli 1941 gefallen. Der Erbhof der eine Grösse von 9,49Öo ha hat, ist darauf dem ältesten Sohn von Franz, den am 27» Mai 1939 geborenen Franz Josef Sch^^ (Antragsteller) als Anerben zugefallen. . Josef und seine Ehefrau Gertrud geb. deren Ehe kinderlos geblieben ist, haben in einem gemeinschaftlichen Testament vom 27. Hai 1926 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und v/eiter angeordnei;, dass der Letztlebende das Hecht habe, nach Belieben zu bestimmen, wer den gemeinschaftlichen Nachlass als Erbe erhalten solle. Josef ist am 15. Dezembe.. Iy44» seine Ehefrau ist am y. Dezember 194*3 gestorben. Sio lat durch tjbergabevertrag vom •I it 29 o L!ai 1940 ihr gesamtes Vermögen ihre:: ITrchbern, den Lcndwirt In ten (Antragsgegner), über- tragen und ihn gleichzeitig zu ihren Eoferben bestimmt. Sie hat ihn ausserdem noch durch Testament vom 2b?• ITovenber lb48 zu dem Erben ihres gesamten Vermögens eingesetzt. Ein von ihr an 9. Olctobe:. Ib43 gestelJ-ter Intrag auf Lö-chung des Ilofvermerks ist zurückgewiesen worden. Auf Antrag des an 27* Hai 1^3^ geborenen Eranz Josef Scb^l^hat das Amtsgericht festgestcllt, dass dieser nach dem Tode der hitwe Gertrud H^p|^ geb. Hof erbe des im Grundbuch Bd 0 Bl 116 von eingetragenen Hofes geworden ist. Die sofortige Beschwerde des Antregsgegners Bpp|^^, in der dieser die Auffassung vertrat, dass er durch den übergabevertrag und durch Testament der Vitwe Kpppfc Hof erbe geworden sei, und mit der er eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebte, hat das Oberlandssgericht clc unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Beschwerdeantrag weiter. Ber Antragste?ler bittet um Zurückweisung der Hechts-' beschwerde. II. Die Rechtsbeschverde ist nicht begründet. Ber Kechtsbeschwerdeführer hat keinen formulierten Antrag eingereicht, sein Vorbringen ergibt aber, dass er ebenso wie in Beschwerdeverfahren mit der Begründung, er sei Hoferbe geworden, eine Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts erstrebt f (nicht jedoch gleichzeitig eine PestStellung,dass er selbst Eofei/be geworden ist). Das Beschwere egericlit geht gemäß § 58 Lbs 1 LVO davon aus, dass auf Erbfälle, die vor den Inkrafttreten de Ilöfeordnung (24. April 1347) eingetreten sind, grundsätzlich die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden seien und dass daher der Erbfall nach Josef (15. Dezember li>44)> da keiner der Ausnahmefälle des § 58 Abs 2 LVO vorliege, nach den Reichs-erbhofrecht zu beurteilen sei. Diese Aufässung trifft zu. Sie wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Erbfall nach Josef unter der Geltung des Eeichserbhofrechts und der Erbfall nach der Witwe erst unter der Geltung der Ilöfeordnung (9. Dezember 1548) eingetreten ist? denn jeder dieser beiden Erbfälle, der für den sippegebundenen Anerben (die Y/itwe cm 11* Dezember 1544) und der Erbfall für den weiteren Anerben oder Eoferben nach den Tode der Vitwe (3. Dezember 1^48), ist selbstständig für sich zu beurteilen; das hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vcm 9« Oktober 1551 (V BIw 53/5o) näher dargelegts die gleiche Ansicht wird auch ven Lange-Vulff (ilöfeordnung 3* A.ufl Bern 3ol), Fischer (GesuR 1340 lieft 5o, 1583) und Herminghausen (RechtdLandw 155o, 272/73, 274) vertreten. Zu Unrecht wendet sich daher die .uechtsbe-schwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht den Erbfall vom 13* Dezember 1344 nach den Reichserbhofrecht beurteilt habe. Aus der Anwendung des Reichserbhofrechts auf diesen ^rbfall ergibt sich, entsprechend den Standpunkt des E** schwere eg erichts, dass die im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute * l % r » i C i t I, >» i 1 k •' ...f' i H^|[^von 17- Hai 1926 enthaltene Erbeinsetzung der Ehefrau mit Inkrafttreten des Eeichserbhofge-setses (1. COitober 1933) unwirksam wurde? de- Personen der in $ 2o FJüG be zeichneten Anerbenordnung mit Bezug auf die Person des Ehemannes vor- handen waren (9 2o Er 5 EEG), konnte dieser auf Grund von (, 25 Abs 5 EEG den Anerben nicht bestimmen. Erst mit den Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung ven 3o. September 1943 (1. Oktober 19435 „ 56) erlangte die Erbeinsetzung* der Ehefrau auf Crund und im Lahmen von § 12 EIiFY wieder Wirksamkeit? durch das Testament wurde ihr die Rechtsstellung der sippegebundenen Anerbin verschafft. Sie wurde damit für ihre Lebenszeit Vollerbin, für die Zeit danach kennte sie aber keine Be st immun gdn treffen, sondern es musste kraft Gesetzes, i v. eine Bestimmung auf Grund von ü 12 Abs 5 EKPV nickt vorlag, der Hof auf Grrnd von Abs 2 der Person als weiteren Inerten Zufällen, die nach dem LeichserbhofgeoetM als /nerce dos Ehemannes berufen wäre, wenn dieser erst in diesen Zeitpunkt, also am 9-Bezenber 1943 verstorben wäre. Biese sich aus § 12 EH2V ergebende Rechtsstellung der Vitwe wurde dann auf Grund von § 59 Abs 2 LVO in die "rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß 5 6 Abs 3 und § 8 Abs 3 der L'öfeOrdnung" um-gewandolt. Uit Rücksicht auf diese Rechtslage hat das Beschwerdegericlt zu Recht die Anordnung im gemeinschaftlichen'Testament, dass der Letztlebende der Ehegatten den Anerben (den Loferben) nach Belieben bestimmen könne, als bedeutungslos angesehen 6 - und ebenso c.uc'. die in Testament der Witwe E( and in Hbergabevertrag ent? altene Bestimmung des intragsgegner3 zun Hoferben als unwirksam. Pa der Ehemann ausser seine: halbbürtigen Geschwistern und deren Abkömrlingen keine hoferb enber echt „gten Verwendton hinterlassen hat, ist der Antragsteller auf Grund von 5 6 Abs 4 und § 5 IlöfeO zur Erbfolge in den :‘of berufen; für den Ilof gilt Ältestenrecht. Pie Auffassung de. Rcchtsbe-schwerde, dass aus den genannten Bestimmungen der Höfeordnung sich ein freies Pestimmungsrecht für die Witwe Il^m^er&ebe, sedass Obergabevertrag und Testament rechtswirksam seien, erweist sich nach alledem als unbegründet. Pas Beschwerdegericlit spricht sich nicht ausdrücklich über die Virtschoftsfähigkeit des Antragstellers aus. lieser wer im Zeitpunkt des Erbfalles (y.Pezember 1948) 9 Jahre alt, also selbst nicht r/irt schaftsfähig (vgl Beschluss dos erkennenden Senats vom 22. Uai 1951, V BIw 117/49; hechtdlandw 19515 5o2; der abweichenden Auffassung von Lötelmann .daselbst S 3o3 unter Pr 3 ist nicht zuzustimmen). Sr ist aber als "Hoferbe" (richtig "Anerbe”) nach seinem am 2r. Juli 1941 verstorbenen Vater anerkannt worden (Eoffolgeseugnis des AG Steinheim vom 13. Oktober 1947» VI 79/47)» es liegt daher kein /nhalt dafür vor, dass er nicht in die landwirtschaftliche Tätigkeit hineinwachsen werde. Hach 0 6 Abs 5 Satz 2 IlöfeO können somit keine Bedenken gegen den Anfall des Hofes an den Antragsgegner als Iloferben bestehen. ■ t* «7 I '4 Die Recht sbe schwer de xie. r daher auf ICosten des Antragsgegners als unbegründet zurückzuweisen. Rach Lage des Palles erschien es angezeigt, dem kechtsbeschwerdeführer auch die dem Antragsteller ausserhalb des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen (§§ 42, 43, 5o, 51 LVO). Dr. Fritsch Dr. Ltickinghaus Dr. Tasche