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BGH · V BIw 67/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 67/56

Nach Art IV Abs 1, 3X Abs 2 KRG Nr 45 bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbshörde, die nicht erteilt werden darf, wenn einer der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 oder Art III Abs 5 BrMilRegVO 84 aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist. Diese Vorschriften finden auch auf die Veräußerung von Anteilen an einer TTaldgenosaenschaft Anwendung, wenn diese Anteile als Grundstücke im Sinne des Art IV KRG Nr 45 anzusehen sind. Februar 1957 (V BLw 25/56, BGHZ 23, 241) an der bereits in der Entscheidung vom 29» April 1952 (BGHZ 6, 35 = RechtdLandw 1952, 219) vertretenen Auffassung, daß die Anteile an einer Hauberggenossenschaft im Kreise Si^H) grundstücksgleiche Hechte seien» weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele; die ein Grundbuchblatt erhalten hätten, festgehalten» im übrigen jedoch abweichend von der bisherigen Ansicht, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den GrundstückverkohrsvorEchriften nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus dem Hauberg verbunden sei, die Veräußerung von Hauberganteilen - unabhängig von der Art der jeweiligen Bewirtschaftung des Haubergs - in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt. Der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Veräußerung der Anteile der Genehmigung nach Art IV XRG Nr 45 bedürfe, ist im Ergebnis zuzustimmen. Als gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke, die den Hintermarks- und Illquadenhochwald bilden, sind die "Interessenten” (Mitglieder der Waldgenossenschaften) unter Bezeichnung ihrer Anteile im Grundbuch (früher? Sie werden nach dem Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 14- März 1881 (PrGS 261) verwaltet« Die Anteile der Genossen sind nicht mit einem Grundstück verbunden- Sie können selbständig übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nach den für Grundstücke geltenden Vorschriften, Ausdrückliche Bestimmungen über die grundbuchmäßige Behandlung der Anteile sind nicht erlassen worden. Die Gleichstellung der Anteile mit den Grundstücken beruhte vor Einführung der Reichsgrundbuchordnung auf den für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften des § 69 des Preußischen Eigentumserwerbsgesetzes vom 5= Mai 1872 (PrGS 433) und des^l § 3 der Preußischen Grundbuchordnung vom selben Tage (PrGS 446) Durch Einführung der Reichsgrundbuchordnung ist hieran nichts gelindert worden (Art 22, 27 Abs 2 PrAGGBO) ? an der Hintermarks- und Illquadenhochv/aldgenossenschaft sind deshalb, da sie materiell und formell v/ie Grundstücke su behandeln sind, den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 gleichzustellen. Die vom Antragsteller beabsichtigte Hofbildung sei zu fördern, und seien ausgesprochene Industrieorte, in denen bei der Bevölkerung wegen der guten Erwerbsmögiichkeiten in der Industrie das landwirtschaftliche Interesse weitgehend geschwunden sei* Diese Entwicklung habe dazu geführt, daß die Landwirtschaftsbehörde größte Mühe habe, die Grundstückseigentümer zur Bearbeitung der vorhandenen Grundstücke anzuhalten. Bei der geringen Nachfrage nach landwirtschaftlichem Grundbesitz und Pachtland sei der Erwerb der Waldanteile durch den Antragsteller nicht zu beanstanden* ^ Eine ungesunde Verteilung der Bodenutzung liege nur vor, ™ wenn die Zusammenballung von land- und forstv/irtschaft-lichem Grundbesitz einschließlich der Hauberg- und Hochv/ald-anteile so groß wäre, daß sie als ungesund bezeichnet werden müßtec Der hier in Präge stehende Erwerb sei jedoch angesichts der bestehenden Verhältnisse nicht ungesund. Von den gesetzlichen Versagungsgründen kommt für die Entscheidung, da die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht zu "beanstanden ist, allein der Gesichts-punkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84) in Betracht3 Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung liegt vor, wenn der Grundstückserwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellto Grundsätzlich muß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den hauptberuflichen Landwirten Vorbehalten bleiben. es sei denn, daß besondere Gründe für den Erwerb oder die Veräußerung vorliegen und berechtigte Interessen erwerbswilliger Landwirte nicht entgegenstehen» Ein triftiger Grund für eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt wird regelmäßig gegeben sein, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessenten für den Erwerb der Grundstücke vorhanden sindc Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerde ge rieht aus* Die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält jedoch einen Widerspruch. Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern um Waldanteile» Wenn, wie das Beschwer-degericht feststellt, Hauberg- und Hochwaldanteile stets eine gesunde Ergänzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bedeuten und in den Gemeinden und SaUHK und zwar offensichtlich auch in Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, die Nachfrage nach Hauberg-und sonstigen Waldanteilen sehr groß ist, so kann bei einem Erwerb der Waldanteile durch den Antragsteller eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Nachfrage nach landv/irtschaftlichem Grundbesitz und Pachtland in den beiden Gemeinden nur gering sei, Pie Entscheidung hätte vielmehr darauf abgestellt werden müssen?ob Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind, die einer Ergänzung durch den Erwerb von Hau-berg- und Hochwaldanteilen bedürfen und die auch gewillt und in der Page sind, die Anteile, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Eine Grundstücksveräußerung kann auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, v/enn der Käu- ^ fer selbst Landwirt ist, sofern andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf die Grundstücke angewiesen sind als der im Vertrag vorgesehene Erwerber (vgl Beschluß vom 7, Pezember 1954? Per Antragsteller ist im Hauptberuf Kaufmann und Fabrikant und als solcher auf den Erwerb der Waldanteile nicht angewiesen, Pem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen; daß das Bestreben des Antragstellers, einen wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen, gerade im Siegerland, wo der landwirtschaftliche Grundbesitz infolge der seit langem bestehenden Sitte der Erbteilung weitgehend zersplittert ist, Förderung verdiente Trotzdem kann der Erwerb der \7aldanteile durch den Antragsteller mit Rück sicht auf den bereits vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz ungesund sein, wenn er als Kapitalanlage zu bezeichnen wäre5 Ob dies der Fall ist, läßt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nicht beurteilen, da nicht festgestellt ist« wieviel land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und vor allem auch Hauberg- und sonstige Waldanteile dem Antragsteller bereits gehören,, Auf die angebliche Absicht des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb später einem seiner Söhne zu übertragen, kann die Entscheidung nicht Der Sachverhalt bedarf danach noch einer weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung, tfenn es zutreffen sollte , daß, wie die Bechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller, obv/ohl er entsprechend seinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz bereits über genügend Valdanteile verfügt, in seiner Eigenschaft als Häubergsvorsteher seit Jahren jede ihm bekannt werdende Gelegenheit zu dem Erwerb von Hauberganteilen nicht im Interesse der Hauberggenossenschaft, sondern im eigenen Interesse wahrnimmt, so würde dies dafür sprechen, daß der Erwerb nur aus Kapitalanlagegründen erfolgt* In diesem Palle würde eine Veräußerung an den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, es sei denn, daß Interessenten aus den Kreisen der Band- und Forstwirtschaft mit aufstocku-ngsbedürftigen Betrieben nicht vorhanden sind;

Zitierte Normen: § 31 LVO
GrundstückVeräußerungungesundGenehmigungErwerbBeschlußAnteil

Volltext der Entscheidung

jmr aas wacnscftiageweric!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	KRG	Nr 45 Art IV? BrMilRegVo Nr 84 Art III•
Pr AGBGB Art 40	9
Rechtssatzs Eie Anteile an den Hintermarks- und Illqua-denhocliwaldgenossenschaften im Kreise Siegen sind im Genehmigungsverfahren wie land-und forstwirtschaftliche Grundstücke zu behandeln 0
Aktenzeichen» V BIw 67/56	Ae	Burl)acll
 Beschluß des BGH vom 40 Juli 1957	OIiG	Hamm
V_BLw^ 67/56
Beschluß
 In der landwirtschaftssache
 des Direktors der Landwirtschaftskammer Hi in
 Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann und Fabrikanten Karl RB1 in B|
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
VTeitere Beteiligtes
* Dr, Alfred HBHHkin durch die Rechtsanwältin
 vertreten in RflB
, Kreis Si in B
2 Ernst Günter Sp
3« Witwe Minna Bl, Kreis Si
 wegen Genehmigung der Veräußerung von Waldanteilen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4o Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer SHV und IBBHHIB beschlossen?
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Oktober 1956 aufgehoben.und die Sache zur erneuten Prüfung und Fntscheidung, auch über die sofortigen Beschwerden der übrigen Beteiligten, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Reöhtsbeschwerdever-fahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 330 DM festgesetzt.
 Gründe;»
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 Der Antragsteller ist im Hauptberuf Kaufmann und Fabrikant, Er stellt in seiner Fabrik, in der über 100 Arbeiter beschäftigt sind, Elektroschweißmaschinen her* Daneben ist er auch Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Im Jahre 1953 hat er VTaldanteile gekauft, und zwar
1.	durch Vertrag vom 31. März 1953 (NrHP/53 der Urkundenrolle des Notars Dr» HBP in	von
 Dr« Alfred HHBflHbdie im Grundbuch von BVhBd 51 Bl eingetragenen 37/8 Idealanteile Hintermarkshochwald und 16/8 Idealanteile Illqua-denhochwald zu dem Preise von insgesamt 700 DM,
2.	durch Vertrag vom 20. Oktober 1953 (NrB^R/53 der Urkundenrolle des Notars Dr» H^Blin BfllB) von Emst Günter SglBB die im Grundbuch von SflB
Bd 44 Bl ^Bverzeichneten 24/8 Heide-kornbergshauberg zu dem Preise von 330 DM und 3c durch Vertrag vom 29c Dezember 1953 (NrfBBPder Urkundenrolle des Notars Dr0 H^^in BflB) von der TCitwe Minna IlBB gebe EdSHHHB die im Grundbuch von	Bd	41 Bl
 genen 30 Zoll NBBBBB Iiauberg zu dem Preise von 300 DM.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), dem die Land-wirtschaftsbehörde gemäß § 31 LVO die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Verträgen die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Be-
 
Schlusses die Kaufverträge genehmigt« Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbe-schv/erde des Direktors der Landwirtschaftskamin er
 der unter Aufhebung der Vorentscheidung die Versagung der Genehmigung erstrebt,'
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig und auch begründet,	9
Nach Art IV Abs 1, 3X Abs 2 KRG Nr 45 bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbshörde, die nicht erteilt werden darf, wenn einer der in Art IV Abs 4 KRG Nr 45 oder Art III Abs 5 BrMilRegVO 84 aufgeführten Versagungsgründe gegeben ist. Diese Vorschriften finden auch auf die Veräußerung von Anteilen an einer TTaldgenosaenschaft Anwendung, wenn diese Anteile als Grundstücke im Sinne des Art IV KRG Nr 45 anzusehen sind.
Die Verträge, die den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bilden, betreffen Hauberganteile und Anteile an H o chwaldgeno s s enschaf t en.
1 e Die Hauberganteile sind im Genehmigungsverfahren den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gleich-zustellen. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 5. Februar 1957 (V BLw 25/56, BGHZ 23, 241) an der bereits in der Entscheidung vom 29» April 1952 (BGHZ 6, 35 = RechtdLandw 1952, 219) vertretenen Auffassung, daß die Anteile an einer
 Hauberggenossenschaft im Kreise Si^H) grundstücksgleiche Hechte seien» weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele; die ein Grundbuchblatt erhalten hätten, festgehalten» im übrigen jedoch abweichend von der bisherigen Ansicht, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den GrundstückverkohrsvorEchriften nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus dem Hauberg verbunden sei, die Veräußerung von Hauberganteilen - unabhängig von der Art der jeweiligen Bewirtschaftung des Haubergs - in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt. Im einzelnen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Die Veräußerung der Hauberganteile an den Antragsteller bedarf deshalb der Genehmigung.
2. Bas gleiche gilt für die Veräußerung der Idealanteile an dem Hintermarks- und Illquadenhochv/ald. Bas Oberlandesgericht folgert aus der geschichtlichen Entwicklung der seit alter3her bestehenden Hochwaldgenossenschafteil; daß der Genossen schaftswald im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder stehe., wobei es sich nicht um ein Bruchteilseigentum, sondern um ein gemeinschaftliches Eigentum im deutschrechtlichen Sinne handele. Bas Miteigentum der Genossen stelle sich als ein funkticnell geteiltes Eigentum dar. Der Idealanteil verkörpere somit ein Teileigentum am Gemeinschaftswald; so daß die Veräußerung der Anteile der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Grundstücks gleichzusetzen sei.
Der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Veräußerung der Anteile der Genehmigung nach Art IV XRG Nr 45 bedürfe, ist im Ergebnis zuzustimmen. Bie Hintermarks- und Illquadenhochv/aldgenossenschaften haben im Gegensatz zu den Hauberggenossenschaften eine besondere gesetzliche Regelung
 
nicht erfahren, Ihre rechtliche Natur ist nicht gekläft.
Auch die Beteiligten haben hierzu keine Angaben machen können. Als gemeinschaftliche Eigentümer der Grundstücke, die den Hintermarks- und Illquadenhochwald bilden, sind die "Interessenten” (Mitglieder der Waldgenossenschaften) unter Bezeichnung ihrer Anteile im Grundbuch (früher? Hypothekenbuch) eingetragen. Außerdem stehen die Ajiteilsrechte als “Idealanteile” im Grundbuch der einzelnen Genossen eingetragen. Die Genossen nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen in der Weise teil, daß sie den ihrem Antei^| entsprechenden Teil der Nutzungen in Geld erhalten. Die Waldgenossenschaften sind keine juristischen Personen. Sie werden nach dem Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 14- März 1881 (PrGS 261) verwaltet« Die Anteile der Genossen sind nicht mit einem Grundstück verbunden- Sie können selbständig übertragen werden. Die Übertragung erfolgt nach den für Grundstücke geltenden Vorschriften, Ausdrückliche Bestimmungen über die grundbuchmäßige Behandlung der Anteile sind nicht erlassen worden. Die Gleichstellung der Anteile mit den Grundstücken beruhte vor Einführung der Reichsgrundbuchordnung auf den für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften des § 69 des Preußischen Eigentumserwerbsgesetzes vom 5= Mai 1872 (PrGS 433) und des^l § 3 der Preußischen Grundbuchordnung vom selben Tage (PrGS 446) Durch Einführung der Reichsgrundbuchordnung ist hieran nichts gelindert worden (Art 22, 27 Abs 2 PrAGGBO) ? Die Anteile am Hinterraarks- und Illquadenhochwald sind ebenso wie die Anteile an einer Hauberggenossenschaft selbständige Gerechtigkeiten (Art 40 PrAGBGB). Ob und inwieweit die Anteilsrechte mitgliedschaftlich beeinflußt sind; ist für den Begriff der selbständigen Gerechtigkeit unerheblich (vgl Testermann, Die Porstnutzungsrechte; S 217)Die Anteile
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an der Hintermarks- und Illquadenhochv/aldgenossenschaft sind deshalb, da sie materiell und formell v/ie Grundstücke su behandeln sind, den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 gleichzustellen.
B*. Die Entscheidung hängt somit davon ab, ob gesetzliche Versagungsgründe einer Genehmigung entgegenstehen„
1.. Das Oberlandesgericht bejaht die Wirtschaftsfühiglceit des Antragstellersc Es hält den Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht für gegeben und fuhrt dazu auf Grund der Angaben des Antragstellers und der Stellungnahme des zuständigen Kreislandwirts auss Der Antragsteller habe zwei Söhne im AJLter von 26 und 29 Jahren. Der ältere Sohn solle den Fabrikationsbetrieb übernehmen, während dem jüngeren Sohn, der die Landwirtschaft erlernt habe, der landwirtschaftliche Betrieb zugedacht sei. Die vom Antragsteller beabsichtigte Hofbildung sei zu fördern, und	seien ausgesprochene Industrieorte, in denen
 bei der Bevölkerung wegen der guten Erwerbsmögiichkeiten in der Industrie das landwirtschaftliche Interesse weitgehend geschwunden sei* Diese Entwicklung habe dazu geführt, daß die Landwirtschaftsbehörde größte Mühe habe, die Grundstückseigentümer zur Bearbeitung der vorhandenen Grundstücke anzuhalten. Wie gering das Interesse an landv/irtschaftlieher Nutzung in SaHHHHVund NflMHHHüsei, gehe daraus hervor, daß es in den beiden Gemeinden 350 bis 40 $£ Brachland gebe. Versuche, eine Siedlungsgesellschaft für den Erwerb der zu dem Verkauf angebotenen Grundstücke zu interessieren-, seien gescheitert. Es möge zu treffen, daß in und SälÜHHB^aufstockungsbedürftige Betriebe vorhanden seien. Wenn die Inhaber dieser Betriebe jedoch ein ernst-
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haftes Interesse daran hätten, ihre Produktionskraft zu stärken, würden sie mindestens versuchen, Pachtland zu bewirtschaften; das zu sehr günstigen Bedingungen zur Verfügung stehen werde.
Der Antragsteller bewirtschafte nicht nur sein Eigenland ordnungsmäßig, sondern auch in größerem Umfange Pachtland. Dies spreche dafür, daß der Antragsteller nicht etwa lediglich an dem Erwerb von Grund und Boden, sondern an der landwirtschaftlichen Nutzung interessiert sei. Hauberg- ^ | und Hochwaldanteile seien geeignet, die	land-
wirtschaftlichen Betriebe krisenfest zu machen. »Sie bedeuteten deshalb stets eine gesunde Ergänzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es sei daher verständlich, wenn der Antragsteller, der einen gesunden Hof aufbauen wolle; bestrebt sei, YTaldanteile zu erwerben. Die Nachfrage nach Waldanteilen sei allerdings im Gegensatz zu landwirtschaftlichem Grundbesitz sehr groß; zu demal der Besitz solcher Anteile zu demindest in	und	SaflHHHB	keine	eigene
 Arbeit erfordere. Bei der geringen Nachfrage nach landwirtschaftlichem Grundbesitz und Pachtland sei der Erwerb der Waldanteile durch den Antragsteller nicht zu beanstanden* ^ Eine ungesunde Verteilung der Bodenutzung liege nur vor, ™ wenn die Zusammenballung von land- und forstv/irtschaft-lichem Grundbesitz einschließlich der Hauberg- und Hochv/ald-anteile so groß wäre, daß sie als ungesund bezeichnet werden müßtec Der hier in Präge stehende Erwerb sei jedoch angesichts der bestehenden Verhältnisse nicht ungesund.
2S Die Rechtsbeschwerde muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
 
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Von den gesetzlichen Versagungsgründen kommt für die Entscheidung, da die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht zu "beanstanden ist, allein der Gesichts-punkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84) in Betracht3 Eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung liegt vor, wenn der Grundstückserwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellto Grundsätzlich muß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den hauptberuflichen Landwirten Vorbehalten bleiben. Eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt ist deshalb in der Regel als ungesund zu bezeichnen? es sei denn, daß besondere Gründe für den Erwerb oder die Veräußerung vorliegen und berechtigte Interessen erwerbswilliger Landwirte nicht entgegenstehen» Ein triftiger Grund für eine Veräußerung an einen Nichtlandwirt wird regelmäßig gegeben sein, wenn in den Kreisen der Land- und Forstwirtschaft keine Interessenten für den Erwerb der Grundstücke vorhanden sindc Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerde ge rieht aus* Die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthält jedoch einen Widerspruch. Es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren nicht um landwirtschaftliche Grundstücke, sondern um Waldanteile» Wenn, wie das Beschwer-degericht feststellt, Hauberg- und Hochwaldanteile stets eine gesunde Ergänzung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bedeuten und in den Gemeinden und SaUHK und zwar offensichtlich auch in Kreisen der Land- und Forstwirtschaft, die Nachfrage nach Hauberg-und sonstigen Waldanteilen sehr groß ist, so kann bei einem Erwerb der Waldanteile durch den Antragsteller eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung nicht mit der Begründung verneint werden, daß die Nachfrage nach landv/irtschaftlichem
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Grundbesitz und Pachtland in den beiden Gemeinden nur gering sei, Pie Entscheidung hätte vielmehr darauf abgestellt werden müssen?ob Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe vorhanden sind, die einer Ergänzung durch den Erwerb von Hau-berg- und Hochwaldanteilen bedürfen und die auch gewillt und in der Page sind, die Anteile, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, zu angemessenen Bedingungen zu erwerben.
Eine Grundstücksveräußerung kann auch dann zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, v/enn der Käu- ^ fer selbst Landwirt ist, sofern andere Bewerber aus den Kreisen der Landwirtschaft dringender auf die Grundstücke angewiesen sind als der im Vertrag vorgesehene Erwerber (vgl Beschluß vom 7, Pezember 1954? V BLw 47/54? RechtdLandw 1955? 39). Per Antragsteller ist im Hauptberuf Kaufmann und Fabrikant und als solcher auf den Erwerb der Waldanteile nicht angewiesen, Pem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen; daß das Bestreben des Antragstellers, einen wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen, gerade im Siegerland, wo der landwirtschaftliche Grundbesitz infolge der seit langem bestehenden Sitte der Erbteilung weitgehend zersplittert ist, Förderung verdiente Trotzdem kann der Erwerb der \7aldanteile durch den Antragsteller mit Rück sicht auf den bereits vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz ungesund sein, wenn er als Kapitalanlage zu bezeichnen wäre5 Ob dies der Fall ist, läßt sich nach dem bisherigen Sachverhalt nicht beurteilen, da nicht festgestellt ist« wieviel land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und vor allem auch Hauberg- und sonstige Waldanteile dem Antragsteller bereits gehören,, Auf die angebliche Absicht des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb später einem seiner Söhne zu übertragen, kann die Entscheidung nicht
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gestützt werden; maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Verhältnisse des Erwerbwers selbst im Zeitpunkt der Entscheidung.
Der Sachverhalt bedarf danach noch einer weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung, tfenn es zutreffen sollte , daß, wie die Bechtsbeschwerde geltend macht, der Antragsteller, obv/ohl er entsprechend seinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz bereits über genügend Valdanteile verfügt, in seiner Eigenschaft als Häubergsvorsteher seit Jahren jede ihm bekannt werdende Gelegenheit zu dem Erwerb von Hauberganteilen nicht im Interesse der Hauberggenossenschaft, sondern im eigenen Interesse wahrnimmt, so würde dies dafür sprechen, daß der Erwerb nur aus Kapitalanlagegründen erfolgt* In diesem Palle würde eine Veräußerung an den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, es sei denn, daß Interessenten aus den Kreisen der Band- und Forstwirtschaft mit aufstocku-ngsbedürftigen Betrieben nicht vorhanden sind;
fiB Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war*
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In dem weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht auch noch über die sofortigen Beschwerden der übrigen Beteiligten zu entscheiden haben*
Br- Tasche	Dr,	Hückinghaus	Br. Piepenbrock
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