Die Antrags tellerin zu 2) legte gegen diese Entscheidung - sofortige Beschwerde ein» die sie damit begründete» daß ihre Wirtschaftsfähigkeit zu Unreoht verneint worden sei« Ober diese Beschwerde verhandelte das OberlandeBgericht am 23« Juli 1934 auf dem Hofe mit den Beteiligten» denen es im-Anschluß hieran empfahl» die Frage» wer beim Tode des Erblassers Hof erbe geworden sei» in einem besonderen Fe8tBtellungsverfahren entscheiden zu lassen. Ihr Ehemann Heinrich B^BHIbat als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Heinz die Feststellung begehrt» daß dieser kraft Gesetzes den Hof sei- • nes Großvaters geerbt habe. Der Antragsteller zu 1) hat diesen Anträgen widersprochen und seinerseits die Feststellung beantragt» daß er gesetzlicher Hof erbe seines Vaters geworden sei. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß Kaspar H^^^in unverantwortlich nachlässiger Weise gewirtschaftet habe und für die Mißwirtschaft auf dem Hofe in erster Linie verantwortlich sei. Von diesem Standpunkt aus hat es den mind er jährigen Heinz BpmHA als Hoferben angesehen, der gesund sei und.auf dem Hof seiner Eltern aufwachse, von dem also zu erwarten sei, daß er später zur Bewirtschaftung des großväterlichen. • Hiergegen richtet sich die von dem Oberlrnndesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 3), mit der er die Feststellung begehrt, daß er Hoferbe nach meinem Großvater geworden ist. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß sich der Hof beim Tode des Erblassers auf den Hoferben vererbt habe, weilder Übergeber verstorben sei, bevor die von ihm auf Grund des tibergabeverträges vom 9« Oktober 1953 beabsichtigte Übertragung des Eigentums an seinem Hofe auf seinen Sohn Kaspar durchgefUhrt gewesen sei. Angesichts der Tatsache, daß Kaspar H^H^nach dem Gesetz der nächstberufene Hoferbe ist, hat das Oberlandesgericht die Frage seiner Virtschafts-fähigkeit zur Zeit des Erbfalls in erster Linie für wesentlich erachtet. Es hat diese Frage bejaht, obwohl das Amtsgericht sie im Genehmigungs-- und auch im Feststel-lungsverfahren nach Vernehmung zahlreicher -Zeugen und Sachverständigen verneint hatte; Hach dem Ergebnis jener Erhebungen unterliegt es naoh Ansicht des Beschwer-degerichts keinem Zweifel, daß der Antragsteller zu 1) zu Lebzeiten seines Vaters in dessen letzten- Lebensjahren die Pflichten, die ihm als Sohn und künftigem Hof- und zu einer Zeit aus dem Bett geholt werden mußte, zu der andere Bauern sohon lange bei der Arbeit sind, daß dies auch zu Zeiten, zu denen die Arbeit besonders gedrängt habe, nicht anders gewesen sei. Für den Erblasser, der alt und auf die Hilfe seines Sohnes angewiesen gewesen Bei, sei die Faulheit des Sohnes eine Quelle ständigen Ärgers gewesen. Seinen Sohn habe der Erblasser nur einen Winter lang die LandwlrtschaftsBChule besuchen lassen, weil er seiner Meinung nach.damit genug für den Hof gelernt habe« Kaspar Hgm sei indessen nicht besonders befähigt gewesen und habe.mit das schlechteste Zeugnis erhalten, das der Leiter der Schule in 30 Jahren ausgestellt habe. Hach dem gewonnenen persönlichen f“ Hindruck und nach den wiederholten Besichtigungen des Hofes sei diese nicht in der Lage, das Hauswesen ordnungsmäßig zu versehen. Am nachteiligsten hätten sich diese Verhältnisse dadurch ausgewirkt und wirkten sie sich noch jetzt aus, daß' es Kaspar H^^B 80 gut w*e unmöglich sei, eine tüchtige Prau auf den Hof zu bekommen, woran letzten Hndes die ganze Wirtschaft kranke. Der Stand der Wirtschaft .lasse zwingend darauf schließen, daß dieser, da er im wesentlichen allein' stehe, fleißig arbeiten müsse; dem sonst wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Wirtschaft auf den jetzigen Stand zu bringen« Hach der Aussage* des Wirtschaftsberaters sei der gute Wille bei Hfllb vorhanden, der jetzt Kunstdünger in dem erforderlichen Umfang anwende und nach den übereinstimmenden Aussagen der hierüber vernommenen Zeugen schon im ersten Jahre nach dem Tode seines Vaters eine erkennbar bessere Ernte gehabt habe als früher. ' Das Beschwerdegericht hat auf Grund dieser Feststellungen, der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der Sachvers bändigen G^Hft uud ISfl^fcmit dem Sachverständigen Br. F^HBdie Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar bejaht und weiter die Ansioht vertre- Es hat darauf hingewiesen, daß das Versagen des Kaspar H^SHR und seine gröbliche Pflichtverletzung in den letzten Lebensjahren seines Vaters auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die ihn - vielleicht begreiflicherweise - in seiner Energie und Tatkraft hätten erlahmen lassen, was aber seine Fähigkeit, den Hof unter gewöhnlichen Wirtschaftsbedingungen ordnungsmäßig zu bewirb-schafveru nio*>t berührt hebe. So ist das Oberlendee-gerieht zu dem Ergebnis gelangt, daß Kaspar bei dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist, was letzten Endes auch dem Willen des Erblassers entspreche, der seinen Sohn, obwohl er sich Über sein Verhalten dauernd beklagt habe, doch schon in dem Testament vom 9• Januar 1992 zu dem Hof erben eingesetzt und den Hof schließlich auf ihn übertragen habe. Er weist darauf-hin, daß es auf die Wirbschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalles ankomme, und meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13.‘ Juli 1949 (OGHZ 2, 271) und vom 14. Er hält die Reohtsbeschwer-indessen für zulässig, weil das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. Es trifft allerdings zu, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sein muß und der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt in den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen vertreten hat. Es hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, daß es auf diesen Zeitpunkt ankomme, und hat darüber hinaus dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht der Antragsteller zu 1) nicht nur jetzt wirtschaftsfähig ist, sondern es auch schon am 22. Auch in dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht keine andere 'xiechtsauf fas sung vertreten als der Oberste Gerichtshof.Es hat ausdrücklich fest-gestellt, 'daß der Antragsteller zu 1) nicht nur zur Zeit der Entscheidung, sondern auch ito"Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei. gericht hat also nicht etwa den Standpunkt vertreten, Kaspar Hp||fe habe den Hof zwar beim Tode des Erblassers nooh'nicht ordnungsmäßig bewirtschaften können, habe sich aber inzwischen die hierzu nötigen Kenntnisse angeeignet, so daß die Wirtschaftsfähigkeit nunmehr bejaht werden könne. sen will, wenn er sich in der Zeit vom Eintritt des Erbfalls bis zur Entscheidung die damals noch fehlen-den Kenntnisse angeeignet hat. Das BeBchwerdegericht hat sich also auch nicht zu der von dem Rechtsbeschwer-deführer angeführten Entscheidung des erkennenden Se- Obersten Gerichtshofs liegt auch nicht etwa darin, daß das Beschwerdegericht aus den von ihm jetzt getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H^H zur Zeit des Erbfalls gezogen hat. Per erkennende Senat hat in Beinern Beschluß vom 5- Oktober 1954 (V BIw. 14/54) ausgeführt, daß die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, in den einzelnen Fällen durchaus verschieden sind und sich nach Art und Größe .des jeweils, in Frage, stehenden Hofes richten. Der Senat Hat dort weiter dargelegt, daß es noch keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts bedeute, wenn das Beschwerdege-richt Umstände, die ein anderes Gericht für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für erheblich erachtet hat, ln dem gegenwärtigen Verfahren nicht ausdrücklich geprüft und erörtert habe; denn es sei nicht erforderlich, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich angesehen worden seien, .auseinandersetze, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen seien, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne. Daraus, daß das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt nicht besonders hervorgehoben hat, folgt indessen noch nicht, daß es eine Wirtschaftsplanung nicht für erforderlich gehalten hat und damit von der angeführten Entscheidung des Senats abgewichen ist. Das ist umsoweniger zu beanstanden, als Kaspar HgHI nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlicher auf sich allein gestellt ist und die erzielten Fortschritte danach nicht auf die Tätigkeit eines anderen zurttok-- geführt werden können, Kaspar auch nach Angabe des Sachverständigen dessen Hat im Jahre 1955 Es kann nun aber nicht angenommen werden, daß dieser Gutachter und auch der Sachverständige Dr. die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar bejaht haben würden, wenn sie diesen nicht auch zur Aufstellung und Durchführung . Seine Einlassung deutet aber gerade darauf hin, daß es Kaspar H^|^ auoh an der Fähigkeit zur Wirtschaftsplanung nicht fehlt« Alle diese Momente sprechen dafür, daß das Beschwerdegericht keine von der Ansicht deB Senats abweichende Auffassung vertreten wollte und auch den Gesichts-punkt der Wirtschaftsplanung nicht etwa übersehen hat, zu demal da es in' der Hiederschrift vom 26. Irrig ist endlich auch die Annahme des Rechtebe schwerdeführers, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9- Juni 1955 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1955$ 222) abgewichen, indem es dem unehrenhaften Verhalten des Kaspar H(H| gegenüber seiner Mutter nicht die ihm rechtlich zukommende Bedeutung beigemessen habev-Der erkennende Senat hat weder in der angeführten Entscheidung noch auch in seinem Beschluß vom 5* Mai 1955 (V Bim 76/54, BGHZ 17, 176 (insoweit dort nicht abgedruckt) = RechtdLandw 1955, 201 (dort ebenfalls nicht abgedruckt) die Ansicht vertreten, daß zur Wirtschaftsfähigkeit ebenso wie früher nach dem Reichserbhof recht1 die Ehrbarkeit gehöre. Der Senat hat im Gegenteil ein unehrenhaftes Verhalten nur dann für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit als beachtlich angesehen, wenn es geeignet sei, zu einer Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes zu führen, weil etwa ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die Kreditfähigkeit des Betreffenden beeinträchtige, bei der Li^ki Einstellung von Arbeitskräften Schwierigkeiten bereite oder ihm wegen seines Verhaltens die Nachbarschaftshilfe im Bedarfsfälle versagt werde« Dafür, daß Kaspar etwa durch sein Verhalten seine Kreditfähigkeit in Frage gestellt habe oder bei den Bauern der dortigen Gregend auf Ablehnung stoße, hat das Verfahren nichts ergeben. Das Besohwerdegericht wsr daher nicht genötigt, sich mit der Frage der Ehrbarkeit des Kaspar auseinanderzusetzen, und ist dadurch, daß es dies unterlassen hat, auch nicht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen«
V Blm 67/55 2367 081 Beschluß In der Bandwlrtsohaftssache 1). 2). 3). des LandwirtB Kaspar K^tystr.^, der Ehefrau ln des minderjährigen Heinz Hermann B gesetzlich vertreten durch Beinen Vater Heinrich BtfHH in VMfe. S den Bauer Antragsteller und Antragsgegner, zu 1) und 2) Beschwerdeführer und zu 3) Rechtsheschwerdeführer, zu 1) auch Rechtsbeschwerdegegner vertreten zu zu 2) und 3) in 1) durch Rechtsanwalt Br vertreten -durch Rechtsanwalt Br wegen Feststellung des Hoferben hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Lsndwirtschaftssachen in der Sitzung vcm 31« Januar 1936 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche, der Bundesrichter Br. HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer beschlossen: I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des -10. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Hamm vom 26« Juli 1933 wird auf Kosten des Antragstellers zu 3) als unzulässig verworfen, der dem Antragsteller zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hato II. Ber Geschäftswert wird f(ir die Rcchtsbe-schwerd einstanz auf 27 000 bis 28 000 BM festgesetzt. ✓ « fl r ü' n d e: I. Der an 1953 im Alter von 77 Jahren ver- storbene Bauer Kaspar Hf^sen. war Eigentümer des in ig| £00 tr. telegenen, im flr und buch von WflB Band 01 Blatt 301 verzeichne ten Hofes von 17*10 ha mit einem EinheitBwert von 38 600 DH. Der Erblasser hatte diesen Hof im Jahre 1917 von seinem Vater übernommen. Später wurde das landwirtschaftliche Entschuldungsverfahren über den damals noch 18*72 ha umfassenden Hof durchgeführt* bei dem Schulden in Höhe von 32 592 HM geregelt wurden. Im flrundbuch sind noch mehrere Schuldenregelungshypotheken von zusammen rund 11 000 AM bezw. RM eingetragen. Der Erblasser war verheiratet. Seine Witwe ist jetzt 68 Jahre alt. Von seinen Kindern leben noch der Antragsteller zu 1) und die Antragstellern zu 2)* die mit dem Bauer Heinrich B000^)in E00verheiratet ist. Ihr Ehemann ist Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung von etwa 30 Morgen. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen* und zwar der am 0BH01955 geborene Sohn Heinz Hermann (Antragsteller zu 3) und eine am 00 1954 geborene Tochter Marianne. In einem notariellen Testament vom 9. Januar 1952 hatte der Erblasser dem Hoferben* ohne seinen Sohn Kaspar ausdrücklich als solchen zu bezeichnen* die Verpflichtung auferlegt* seiner Witwe ein Altenteil zu gewähren und seiner Tochter 12 000 DH als Abfindung zu zahlenf außerdem hatte er einen Testamentsvollstrecker eingesetzt. Am 9- Oktober 1953 schloß der Erblasser mit seinem Sohn Kaspar einen notariellen Vertrag* durch den er auf diesen sein gesamtes Vermögen mit Out und Schuld zu Ei- 1* 1 ■ i» 1 ■ 1 b I • t ~ 3 - gentum ubertrug. Er befielt eich in diesem Qbergabever-trag den lebenslänglichen Nießbrauch vor und setzte seiner Witwe ein Altenteil sowie seiner Tochter eine Abfindung von 6 000 DM aus. Zugleich hob der Erblasser alle seine letztwilligen Verfügungen auf. Der amtierende Notar beantragte bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Genehmigung des Übergabevertrages» der die Antrags tellerin zu 2) mit der Begründung widersprach» daß ihr Bruder nicht wirtschaftsfähig sei. Während dieses Verfahren schwebte» starb der Obergeber. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständigen und einer Besichtigung des Hofes genehmigte dss Amtsgericht den Obergäbev er trag 9 weil es weder den Sohn noch die Tochter für wirtschaftsfähig hielt und der Ansicht war» daß es deshalb für die Genehmigung des Vertrages auf die Wirtsohaftsfähigkeit der beiden Abkömmlinge nicht ankomme. Dabei übersah das Amtsgericht» daß der Sohn der Tochter bereits vor dem Erbfall geboren war. Die Antrags tellerin zu 2) legte gegen diese Entscheidung - sofortige Beschwerde ein» die sie damit begründete» daß ihre Wirtschaftsfähigkeit zu Unreoht verneint worden sei« Ober diese Beschwerde verhandelte das OberlandeBgericht am 23« Juli 1934 auf dem Hofe mit den Beteiligten» denen es im-Anschluß hieran empfahl» die Frage» wer beim Tode des Erblassers Hof erbe geworden sei» in einem besonderen Fe8tBtellungsverfahren entscheiden zu lassen. b i k i t k b § a a * b 1 * h s * e k Daraufhin hat zunächst die Antragstellerin zu 2) die Feststellung beantragt» daß sie ihren Vater gesetzlich beerbt habe. Ihr Ehemann Heinrich B^BHIbat als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes Heinz die Feststellung begehrt» daß dieser kraft Gesetzes den Hof sei- • nes Großvaters geerbt habe. Der Antragsteller zu 1) hat diesen Anträgen widersprochen und seinerseits die Feststellung beantragt» daß er gesetzlicher Hof erbe seines Vaters geworden sei. i i 0 Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten verhandelt und den Wirtschaftsberater K0B sowie den Geschäftsf»ihrer der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer in Soest, Dr. Gehört. Es hat die Anträge des 2aspar Hj^m und der Ehefrau BÜ^HR zurückgewiesen und festgestellt, daß der am 30. Juni 1933 geborene Heinz Hof erbe geworden ist. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß Kaspar H^^^in unverantwortlich nachlässiger Weise gewirtschaftet habe und für die Mißwirtschaft auf dem Hofe in erster Linie verantwortlich sei. Es hat seine Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalls verneint und angenommen, daran werde auch dadurch nichts geändert, daß Kaspar Hmaich später unter dem Druck des Verfahrens der Wirtschaftsberatung unterstellt habe; denn bei einem günstigen Ausgang des Verfahrens werde seine angeborene Trägheit die alten Zustände in Kürze wieder einreißen lassen« Der Ehefrau BQBHHR H®* das Amtsgericht mangels genügender Vorbildung und hinreichenden Interesses die Wirtschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalls abgesprochen. Von diesem Standpunkt aus hat es den mind er jährigen Heinz BpmHA als Hoferben angesehen, der gesund sei und.auf dem Hof seiner Eltern aufwachse, von dem also zu erwarten sei, daß er später zur Bewirtschaftung des großväterlichen. Hofes in der Lage sein werde. Diese Entscheidung haben Kaspar H^fl|und die Ehefrau B^mm| mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Heinz hat um die Zurückweisung dieser Rechtsmittel gebeten. Im Laufe des Be schwer dev erfahrene hat die Ehefrau B^HHH^^re Beschwerde mit der Begründung zurückgenommen, daß sie zugunsten ihres Sohnes Heinz zurüoktreten wolle. Das Beschwerdegericht hat in W0I mit den Beteiligten verhandelt, zahlreiche Zeugen vernommen sowie den Hof und einige Grundstücke besichtigt, um sich über den Stand der Feldfrüchte zu unterrichten. Es hat sodann in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses festgestellt, daß Kaspar H^lfebei dem Tode seines Vaters Hof erbe geworden ist. • Hiergegen richtet sich die von dem Oberlrnndesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 3), mit der er die Feststellung begehrt, daß er Hoferbe nach meinem Großvater geworden ist. Der Antragsteller zu 1) bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. II. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß sich der Hof beim Tode des Erblassers auf den Hoferben vererbt habe, weilder Übergeber verstorben sei, bevor die von ihm auf Grund des tibergabeverträges vom 9« Oktober 1953 beabsichtigte Übertragung des Eigentums an seinem Hofe auf seinen Sohn Kaspar durchgefUhrt gewesen sei. Es hat weiter angenommen, daß hier die gesetzliche Erbfolge zu dem Zuge komme, da der Erblasser sein Testament vom 9* Januar 1952 in d.em üb'ergabevertrage ausdrücklich aufgehoben habe. Angesichts der Tatsache, daß Kaspar H^H^nach dem Gesetz der nächstberufene Hoferbe ist, hat das Oberlandesgericht die Frage seiner Virtschafts-fähigkeit zur Zeit des Erbfalls in erster Linie für wesentlich erachtet. Es hat diese Frage bejaht, obwohl das Amtsgericht sie im Genehmigungs-- und auch im Feststel-lungsverfahren nach Vernehmung zahlreicher -Zeugen und Sachverständigen verneint hatte; Hach dem Ergebnis jener Erhebungen unterliegt es naoh Ansicht des Beschwer-degerichts keinem Zweifel, daß der Antragsteller zu 1) zu Lebzeiten seines Vaters in dessen letzten- Lebensjahren die Pflichten, die ihm als Sohn und künftigem Hof- 6 erben oblagen, gröblich und in einer Weise vernachlässigt hat, wie man sie nur selten antrifft« Das Oberlandesgericht hat hierzu ausgeflihrts Bei seiner Rückkehr aus dem Kriege im Januar 194-7 sei Ehspar H(£ 22 Jahre alt, gesund und arbeitsfähig gewesen. Eine Nierenerkrankung und eine Gehirnerschütterung hätten seine Arbeitsfähigkeit nur vorübergehend beeinträchtigt und könnten das ungewöhnliche Maß von Pflichtvergessenheit nicht erklären und entschuldigen, das der Antragsteller zu 1) nach den übereinstimmenden Aussagen fast aller vor dem Amtsgericht vernommenen Zeugen an den Pag gelegt habe. In diesen Aussagen sei immer wieder die Angabe aufgetaucht, daß er in der Regel morgens nicht rechtzeitig auf gestanden sei. und zu einer Zeit aus dem Bett geholt werden mußte, zu der andere Bauern sohon lange bei der Arbeit sind, daß dies auch zu Zeiten, zu denen die Arbeit besonders gedrängt habe, nicht anders gewesen sei. Die Beider seien'nicht rechtzeitig und nicht ordentlich bestellt worden und von Jahr zu Jshr mehr verkommen. Die Erträge seien zurückgegangen und der Viehbestand immer geringer geworden. Die Hofstelle sei un-e ufge räumt gewesen. Die Geräte seien verdreckt gewesen und allmählich verkommen. Auch seien die Pferde im Stall nicht rechtzeitig versorgt worden. Für den Erblasser, der alt und auf die Hilfe seines Sohnes angewiesen gewesen Bei, sei die Faulheit des Sohnes eine Quelle ständigen Ärgers gewesen. Bereits in der Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hm 23« Juli 1954 hätten sich Anhaltspunkte daför ergeben, daß sich nach dem Tode des Erblassers die Arbeitsweise des Sohnes gebessert habe. Er habe sich im Frühjahr 1954 der Wirtschaftsberatung unterstellt, und der Wirtschaftsberater KH^habe schon damals erklärt, daß Kaspar die Felder, deren Stand befriedigend sei, ordnungsmäßig bestellt, ihm gegenüber aber darüber geklagt habe, daß er kein Personal halten könne, veil seine Mutter ihm Schwierigkeiten mache; wenn dieser die jetzige Energie behalte, werde es auf die Dauer euch ohne Beratung gehen. In der Verhandlung vom 26. Juli 1955 sei das Bemühen des Antragstellers zu 1), seinen Pflichten nachzukommen, in verstärktem Maße hervorgetreten. Das habe dem Gericht Veranlassung gegeben, der Präge nachzugehen, ob die frühere ungewöhnliche Pflichtvergessenheit etwa auf Umständen beruht habe, die sie erklärlich und vielleicht zu dem Seil entschuldbar erscheinen ließen und inzwischen weggefallen seien, so daß nunmehr mit einer weiteren ordnungsmäßigen Pflichterfüllung gerechnet werden könne. Das Beschwerdegericht hat hierzu festgesteilt« Der Hof sei solange einwandfrei bewirtschaftet worden, als ein Bruder des Erblassers die Leitung des Betriebes in Händen gehabt habe. Von dessen Abzug im Jahre 1938 und der dadurch bedingten Einstellung fremder Arbeitskräfte ab sei es mit dem Hof abwärts gegangen. Das könne nicht auf den Sohn zurückgeführt werden, da er damals erst 13 Jahre alt gewesen sei. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Erblasser eigenwillig und ausgesprochen rückständig sowie *tfeusrungen nicht zugänglich gewesen. Kunstdünger habe er nur in ganz unzulänglichem Umfang angewandt. Diese rückständige Wirtschaftsweise habe zu erheblichen Schulden uhd damit zu dem Entschuld ungsverfahren geführt. Seinen Sohn habe der Erblasser nur einen Winter lang die LandwlrtschaftsBChule besuchen lassen, weil er seiner Meinung nach.damit genug für den Hof gelernt habe« Kaspar Hgm sei indessen nicht besonders befähigt gewesen und habe.mit das schlechteste Zeugnis erhalten, das der Leiter der Schule in 30 Jahren ausgestellt habe. Immerhin habe er etwas von einer modernen, fortschrittlichen Wirtschaftsweise gelernt, sei damit aber bei seinem Vater / G trotz häufiger Auseinandersetzungen nloht durchgekommen. Dadurch sei der Sohn, der auch kaum Taschengeld bekommen habe, immer gleichgültiger gegenüber allem geworden', was die Arbeit auf dem Hofe und dessen Bewirtschaftung betroffen habe. Daß Kaspar gleich- gültig und nachlässig geworden sei, beruhe auf seiner Veranlagung und sei noch kein Beweis dafür, daß er auch unter normalen Verhältnissen nicht ordnungsmäßig wirtschaften könne. Hinzu komme, daß die Mutter des Antragstellers zu 1) den Haushalt unordentlich und höchst unsauber geführt habe. Hach dem gewonnenen persönlichen f“ Hindruck und nach den wiederholten Besichtigungen des Hofes sei diese nicht in der Lage, das Hauswesen ordnungsmäßig zu versehen. Wegen der häuslichen Unsauberkeit sei es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Hutter und Sohn gekommen, zu demal da es hierdurch fast unmöglich gewesen sei und fast unmöglich sei, fremde Hilfskräfte für den Hof zu bekommen und zu halten. Der Tochter habe es zu Hause auch nicht mehr behagtj sie hebe den Haushalt auswärts erlernt und sich als Häherin1 das Geld für ihre Aussteuer verdient. Hs erscheine erklärlich, daß dem Sohn unter diesen unglücklichen häuslichen Verhältnissen die schon durch die ^ veraltete Wirtschaftsauffassung des Vaters erschwerte Arbeit auf dem Hofe weiter verleidet worden sei. Am nachteiligsten hätten sich diese Verhältnisse dadurch ausgewirkt und wirkten sie sich noch jetzt aus, daß' es Kaspar H^^B 80 gut w*e unmöglich sei, eine tüchtige Prau auf den Hof zu bekommen, woran letzten Hndes die ganze Wirtschaft kranke. Kaspar stehe fast völ- lig allein und habe keine ständigen Hilfskräfte» Seine Mutter sei ihm bei der Bewirtschaftung des Hofes in keiner Weise eine Hilfe. Wenn er eine tüchtige Prau heiraten könnte, würden die außergewöhnlichen Schwierigkeiten, unter denen er jetzt zu wirtschaften geswungen sei, zu einem wesentlichen Teil behoben sein. Hach Ansicht des Beschwerdegerichts haben.alle ^ diese unglücklichen Umstände viel dazu beigetragen, Kaspar H^|^ in der Erfüllung seiner selbstverständlichen Pflichten gegenüber dem Hofe gleichgültig und nachlässig werden zu lassen« Die Richtigkeit dieser Annahme findet nach seiner Auffassung ihre Bestätigung darin, daß es mit der Wirtschaft erkennbar besser geworden ist, seitdem dieser so wirtschaften kann, wie er es für richtig hält« Bas Beschwerdegericht hat erwogen, daß angesichts der Schwierigkeiten, unter denen der alleinstehende Antragsteller zu 1) wirtschaften müsse, noch nicht alleq so sein könne, wie es sein solle, und auch nicht zu übersehen sei, daß die Aufwärtsentwicklung des Hofes auch auf die Wirtschaftsberatung zurückgehen dürfte« Es hat ob aber als Zeichen für seinen guten Willen angesehen, wenn er sich die noch fehlenden Kenntnisse und.Erfahrungen durch Inanspruchnahme der Wirtschaftsberatung aneignen wolle« Bas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführts In der Beweisaufnahme sei keine Klage mehr darüber laut geworden, daß Khspar QflHl faul und nachlässig sei und morgens 'nicht rechtzeitig auf stehe. Der Stand der Wirtschaft .lasse zwingend darauf schließen, daß dieser, da er im wesentlichen allein' stehe, fleißig arbeiten müsse; dem sonst wäre es ihm nicht möglich gewesen, die Wirtschaft auf den jetzigen Stand zu bringen« Hach der Aussage* des Wirtschaftsberaters sei der gute Wille bei Hfllb vorhanden, der jetzt Kunstdünger in dem erforderlichen Umfang anwende und nach den übereinstimmenden Aussagen der hierüber vernommenen Zeugen schon im ersten Jahre nach dem Tode seines Vaters eine erkennbar bessere Ernte gehabt habe als früher. Bas treffe, wie die Besichtigung der Pelder durch das Gericht ergeben habe, auch von der Ernte des Jahres 1955 ' Das Beschwerdegericht hat auf Grund dieser Feststellungen, der Aussagen der vernommenen Zeugen sowie der Sachvers bändigen G^Hft uud ISfl^fcmit dem Sachverständigen Br. F^HBdie Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar bejaht und weiter die Ansioht vertre- ten, daß diese bereits zur Zeit des Erbfalles vorhanden gewesen sein müsse. Seine schon im Oktober 1953 vorhandene Fähigkeit, den Hof unter normalen Verhältnissen ordnungsmäßig zu bewirtschaften, hat das Beschwerdegericht daraus gefolgert, daß er den Hof jetzt unter ungünstigen häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im wesentlichen ordnungsmäßig bewirtschafte. Es hat darauf hingewiesen, daß das Versagen des Kaspar H^SHR und seine gröbliche Pflichtverletzung in den letzten Lebensjahren seines Vaters auf äußere Umstände zurückzuführen ist, die ihn - vielleicht begreiflicherweise - in seiner Energie und Tatkraft hätten erlahmen lassen, was aber seine Fähigkeit, den Hof unter gewöhnlichen Wirtschaftsbedingungen ordnungsmäßig zu bewirb-schafveru nio*>t berührt hebe. So ist das Oberlendee-gerieht zu dem Ergebnis gelangt, daß Kaspar bei dem Tode seines Vaters Hoferbe geworden ist, was letzten Endes auch dem Willen des Erblassers entspreche, der seinen Sohn, obwohl er sich Über sein Verhalten dauernd beklagt habe, doch schon in dem Testament vom 9• Januar 1992 zu dem Hof erben eingesetzt und den Hof schließlich auf ihn übertragen habe. Der Antragsteller zu 3) rügt Verletzung materiellen und formellen Hechts. Er weist darauf-hin, daß es auf die Wirbschaftsfähigkeit zur Zeit des Erbfalles ankomme, und meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13.‘ Juli 1949 (OGHZ 2, 271) und vom 14. Juni 1990 (RechtdLandw 1950, 235) abgewichen. Der Antragsteller zu 3) führt hierzu aus: Der angefochtene Beschluß erwacke auf den ersten Blick den Eindruck, als ob das Gericht die Frage der Wirtschaftsfähigkeit fiir den maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalls beantwortet habe. Die vernommenen Zeugen hätten ihre Aussagen indessen nur auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und abstellen können. Wenn das Oberlsndesgericht aus diesen Angaben einen Eückschluß auf den Oktober 1953 gezogen habe, so stehe das mit den angeführten Grundsätzen nicht in Einklang. Each der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 14* Juni 1950 sei es auch nioht zulässig, daß sich der Hoferbe die er forderlichen Kenntnisse erst noch innerhalb einer gewissen "Bewährungsfrist"aneigne. Der Rückschluß des Beschwerdegerichts verstoße danach gegen das Gesetz. Im übrigen sei es nicht angängig, die von dem Amtsgericht in zwei Verfahren getroffenen entgegengesetzten Feststellungen einfach zu übersehen, vielmehr wäre es erforderlich gewesen, diese außergewöhnlich belastenden Feststellungen des Landwirtschaftsgeriohts eingehend zu überprüfen. Tatsächlich habe das Oberlandesgericht seine Entscheidung nur scheinbar auf den Erbfall abgestellt, während die getroffenen Feststellungen, auf denen der Beschluß beruhe, ausnahmslos der späteren Zeit entnommen seien. Die Wirtschäftsfähigfceit des Kaspar IQ0BI erfordere nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Februar 1931 (ReohtdLandw 1951,, 216), daß er in der -Mage sei, einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Daß ihm das möglich sei, sei bisher von keiner Seite behauptet oder gar festgestellt worden. Schließlich sei. wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1933 (RechtdLandw i.935* -222) zu dem Ausdruck gebracht habe, auch die Frage der Ehrbarkeit zu prüfen, da niemand wirtBchaftsfähig sei, der erhebliche Straftaten oder sonstige chrakterlose Dinge begangen habe. Hier sei festgestellt, daß Kaspar seine Hutter in verwerflichster Weise tätlich angegriffen, sie beschimpft und ihren Unterhalt vernachlässigt habe. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß der Antragsteller eu 1) nicht den persönlichen Wert besitze, der von einem Bauern erwarten werden müsse; denn die Mißhandlung und Beschimpfung der eigenen Mutter sei nicht nur ein Zeichen von Charakterlosigkeit, sondern erfülle auch den Tatbestand strafbarer Handlungen» Sehr bedenklich sei feiner die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter. Zu beachten sei auch, daß die Anschaffung eines ^reckerB und erheblicher Kunstdüngermengen zu einer weiteren Verschuldung des Hofes geführt hätten. III. Nadh der Bescbwerdeschrift* vom .7* November 1955 ist die Rechtsbeschwerde namens der Eheleute eingelegt und handeln diese kraft eigenen Rechts und als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Sohnes Heinz. Trotz dieses Wortlauts ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß das Rechtsmittel lediglich namens des Antragstellers zu 5) eingelegt werden sollte und .eingelegt worden ist. Dafür sprechen die in der Rechtsbeschwerdeschrift und in der Begründungä-schrift gestellten Anträge, die auf die Feststellung des Heinz als Hoferben abzielen. Der Ehemann Heinrich kommt zudem als Hoferbe über- haupt nicht in Frage; die Geltendmachung eines eigenen Rechts scheidet insoweit also ohnehin aus. Die Antragstellerin zu 2) hat im zweiten Rechtszuge erklärt, sie wolle zugunsten ihres Sohnes Heinz zurücktreten, und hat deshalb die von ihr eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen. Aus den gestellten Anträgen entnimmt der Senat, daß sie hieran festhalten und nicht etwa fes («gestellt wissen will, daß sie Hoferbin geworden sei. Letzteres kann umso weniger angenommen werden, als die Rechtsbeschwerdebegründung nichts ent- hält, ms für die Absicht der Antragstellerin zu 2) sprechen könnte, ihren ursprünglichen Feststellungen antrag weiter zu verfolgen« In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung ist auch der Antragsteller zu 1) der Ansicht, daß das Rechtsmittel nur namens des minderjährigen Heinz B^^lIHfe eingelegt worden ist* Die Rechtsbeschwerde, ist unzulässig. Der Rechtebeschwerdeftthrer verkennt nicht, daß die Tatbestände des § 24 Abs 1 und Abs 2 Hr 2 BwVG hier nicht gegeben sind. Er hält die Reohtsbeschwer-indessen für zulässig, weil das Oberlandesgericht von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des erkennenden Senats abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe. Diese Ansicht ist irrig. Es trifft allerdings zu, daß die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden sein muß und der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt in den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen vertreten hat. Das Beschwerdegericht ist indessen von dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen. Es hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, daß es auf diesen Zeitpunkt ankomme, und hat darüber hinaus dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht der Antragsteller zu 1) nicht nur jetzt wirtschaftsfähig ist, sondern es auch schon am 22. Oktober 1953 war. In dieser von dem Rechtsbeschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage hat sich das Beschwerdegericht danach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs angeschlossen. Richtig ist ferner, daß dieser in seiner Entscheidung vom 14- Juni 1950 den Standpunkt ver- treten hat, es genüge nicht, wenn der Erwerher hei praktischer und theoretischer Unterweisung die Fähigkeit erlangen könne, die Bewirtschaftung selbsbändig zu übernehmen. Auch in dieser Hinsicht hat das Oberlandesgericht keine andere 'xiechtsauf fas sung vertreten als der Oberste Gerichtshof. Es hat ausdrücklich fest-gestellt, 'daß der Antragsteller zu 1) nicht nur zur Zeit der Entscheidung, sondern auch ito"Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftsfähig gewesen sei. Das Beschwere!e- • ! ■ « gericht hat also nicht etwa den Standpunkt vertreten, Kaspar Hp||fe habe den Hof zwar beim Tode des Erblassers nooh'nicht ordnungsmäßig bewirtschaften können, habe sich aber inzwischen die hierzu nötigen Kenntnisse angeeignet, so daß die Wirtschaftsfähigkeit nunmehr bejaht werden könne. Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Oberlandesgericht dem Kaspar EtfH eine Art Lehrzeit zugebilligt hat und es genügen las- i 1 " sen will, wenn er sich in der Zeit vom Eintritt des Erbfalls bis zur Entscheidung die damals noch fehlen-den Kenntnisse angeeignet hat. Das BeBchwerdegericht hat sich also auch nicht zu der von dem Rechtsbeschwer-deführer angeführten Entscheidung des erkennenden Se- 1 1 ♦ • • ^ , * • i1 • • nats vom '20. Februar 1951 in Widerspruch gesetzt, in der ebenfalls gesagt ist, daß die Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen sei, wenn der Erwerber zunächst eine Art Lehrzeit durchmachen müsse, ehe er zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung in der Lage sei'. i ■ i ■ . i .) \ i i ■i f . * • i « Eine Abweichung von den beiden Entscheidungen des • p • • • Obersten Gerichtshofs liegt auch nicht etwa darin, daß das Beschwerdegericht aus den von ihm jetzt getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar H^H zur Zeit des Erbfalls gezogen hat. Beide Entscheidungen befassen sich nicht mit der Frage, ob sich aus tatsächlichen Feststellungen, die für die Zeit nach Eintritt des Erbfalls* getrof- fen worden sind, etwas für die Frage dar Wirtschaftsfähigkeit, .zu dem allein maßgebenden Zeitpunkt herleiten läßt. Vor allen Dingen ist in diesen Entscheidungen nicht .«um Ausdruok gebracht worden, daß derartige Rückschlüsse unzulässig seien. Auch in diesem Punkt ist danach der Tatbestand des § 24 Abs- 2 Nr 1 LwVG nicht erfüllt. X * * Richtig ist der Hinweis der Rechtsbeschwerde, daß nach der ^Entscheidung des erkennenden-.Senats vom 20. Februar 1951 bei Höfen in Größe von rigid..70 Borgen zur Wirt <:sphaftafäh^gkeit auch die.Fähigkeit.sux Aufstellung upA Durchführung eines WirtschaftspJLane gehört. Es trifft ,fexjier zu, daß das Besohwerdegerioht sich über diese Fähigkeit des Kaspar Hg|^ nicht .ausdrücklich ausgesprochen hat. Das bedeutet indessen noch kein Abweichen von der Entscheidung vom 20. -Febtuar 1951. Per erkennende Senat hat in Beinern Beschluß vom 5- Oktober 1954 (V BIw. 14/54) ausgeführt, daß die Anforderungen, die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellen sind, in den einzelnen Fällen durchaus verschieden sind und sich nach Art und Größe .des jeweils, in Frage, stehenden Hofes richten. Der Senat Hat dort weiter dargelegt, daß es noch keine Abweichung von der Entscheidung eines anderen Gerichts bedeute, wenn das Beschwerdege-richt Umstände, die ein anderes Gericht für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit für erheblich erachtet hat, ln dem gegenwärtigen Verfahren nicht ausdrücklich geprüft und erörtert habe; denn es sei nicht erforderlich, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich angesehen worden seien, .auseinandersetze, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen seien, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist zuzugeben, daß der hier in Rede stehende Hof die Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftsplans erfordert. Daraus, daß das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt nicht besonders hervorgehoben hat, folgt indessen noch nicht, daß es eine Wirtschaftsplanung nicht für erforderlich gehalten hat und damit von der angeführten Entscheidung des Senats abgewichen ist. Es hat nämlich nicht im. einseinen angeführt, welche Kenntnisse und Fähigkeiten hier erforderlich sind, um den an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen zu genügen, sondern hat der besseren Bewirtschaftung des Hofes seit dem Tode des Erblassers und der seitdem feststellbaren Aufwärtsentwicklung des Betriebes entnommen, daß Kaspar die zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Das ist umsoweniger zu beanstanden, als Kaspar HgHI nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlicher auf sich allein gestellt ist und die erzielten Fortschritte danach nicht auf die Tätigkeit eines anderen zurttok-- geführt werden können, Kaspar auch nach Angabe des Sachverständigen dessen Hat im Jahre 1955 weniger in Anspruch genommen und ihn wegen der Bestellung der Felder nicht befragt hat. Es kann nun aber nicht angenommen werden, daß dieser Gutachter und auch der Sachverständige Dr. die Wirtschaftsfähigkeit des Kaspar bejaht haben würden, wenn sie diesen nicht auch zur Aufstellung und Durchführung . eines Wirtschaftsplans für befähigt hielten; denn ihnen ist dieses Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit bei Höfen mittlerer- Größe ebenso geläufig wie dem Beschwerdegericht. Es ist daher schlechterdings nicht vorstellbar, daß sie alle den Gesichtspunkt der Wirtschaftsplanung Übersehen haben sollten. Das gilt umsomehr, als gerade wegen der voraufgegangenen Entscheid düngen des Amtsgerichts eine besonders kritische Prüfung der Frage der Wirtschaftsfähigkeit vorgenommen worden ist und der Sachverständige mit dem Kaspar'in engerer Fühlung gestanden' hat, es sicher hervorgehoben haben würde, wenn er in diesem Funkte Bedenken gehabt hätte. Seine Einlassung deutet aber gerade darauf hin, daß es Kaspar H^|^ auoh an der Fähigkeit zur Wirtschaftsplanung nicht fehlt« Alle diese Momente sprechen dafür, daß das Beschwerdegericht keine von der Ansicht deB Senats abweichende Auffassung vertreten wollte und auch den Gesichts-punkt der Wirtschaftsplanung nicht etwa übersehen hat, zu demal da es in' der Hiederschrift vom 26. Juli 1955 Erklärungen des Kaspar H^m nur Frage des Wirtschaftsplanes fest gehalten hat. Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Er 1 ImVG läßt sich also auch in diesem Funkte nicht feststellen. Irrig ist endlich auch die Annahme des Rechtebe schwerdeführers, das Beschwerdegericht sei von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9- Juni 1955 (V BLw 68/52, RechtdLandw 1955$ 222) abgewichen, indem es dem unehrenhaften Verhalten des Kaspar H(H| gegenüber seiner Mutter nicht die ihm rechtlich zukommende Bedeutung beigemessen habev-Der erkennende Senat hat weder in der angeführten Entscheidung noch auch in seinem Beschluß vom 5* Mai 1955 (V Bim 76/54, BGHZ 17, 176 (insoweit dort nicht abgedruckt) = RechtdLandw 1955, 201 (dort ebenfalls nicht abgedruckt) die Ansicht vertreten, daß zur Wirtschaftsfähigkeit ebenso wie früher nach dem Reichserbhof recht1 die Ehrbarkeit gehöre. Der Senat hat im Gegenteil ein unehrenhaftes Verhalten nur dann für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit als beachtlich angesehen, wenn es geeignet sei, zu einer Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes zu führen, weil etwa ein durch Straftaten bewiesener Hang zur Unehrlichkeit die Kreditfähigkeit des Betreffenden beeinträchtige, bei der i B £ I I * p ft M i i * k i i. E i i i & Li^ki Einstellung von Arbeitskräften Schwierigkeiten bereite oder ihm wegen seines Verhaltens die Nachbarschaftshilfe im Bedarfsfälle versagt werde« Dafür, daß Kaspar etwa durch sein Verhalten seine Kreditfähigkeit in Frage gestellt habe oder bei den Bauern der dortigen Gregend auf Ablehnung stoße, hat das Verfahren nichts ergeben. Das Besohwerdegericht wsr daher nicht genötigt, sich mit der Frage der Ehrbarkeit des Kaspar auseinanderzusetzen, und ist dadurch, daß es dies unterlassen hat, auch nicht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen« Hach alledem liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht vor« Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 27 Abs 2 IwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unauläsBig zu verwerfen. « Die Kostenentscheidung beruht auf den $5 34, 44, 45 IjwVG. » Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr.Piepenbrcck