Hechtssatz: Die Eltern eines minderjährinden Kindes haften nur dann für die Erstattung von Pxozefikosten,' zu deren Tragung das Kind verurteilt ist, wenn ein ihrer Verwaltung und Nutznießung unterliegendes Kindesvermögen vorhanden ist. Q r ü n d et Ber erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 51- Januar 1956 dem Antragsteller zu 3) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Hechte- April 1956 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nunmehr die Eltern des Antragstellers zu 3) als Kostenschuldner in Anspruch genommen, und zwar einmal als Bechtsbeschwerdeführer auf Grund des $ 2 KostO und außerdem als Unterhaltspflichtige nach § 5 Nr 3 KostO in Verbindung mit § 1610 BGB. Gegen ihre Heranziehung als KostenBchuldner haben die Eheleute B^HiElinneiunS eingelegt mit der Begründung, daß die §§ 2 und 3 KostO nicht zur Anwendung kommen könnten, da die Kostenordnung auf das' -Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Zwangsvollstreckung ln das unbewegliche Vermögen beschränkt sei und cs sich hier um einen Bechtsstreit gehandelt . Nach § 53 I»wVG gelten für die Gebühren und Auslagen in' den in diesem Gesetz geregelten gerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Kostenordnung. Im vorliegenden Falle besteht entgegen der Annahme des Kostenbeamten keine Kostenzahlungspflicht der Eheleute auf Grund des § 2 Nr 1 KostO, da sie, wie der Senat in seinem Beschluß vom 31* Januar 1956 unter Ili aus- Nach § 3 Nr 3 KostO ist Koatenschuldner derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts für die Kostenschuld. Aus § 3 Nr 3 KostO in Verbindung mit § 1610 BGB^ läßt sich daher die Zahlungspflicht der Eheleute nicht ohne weiteres ahleiten Der Senat hat weiter geprüft, ob diese etwa ouf Grund des § 3 Nr 3 KostO in Verbindung mit § i654 BGB Kostenschuldner sind, der in Satz 3 bestimmt, daß zu den Lasten des Kindesvermögens auch die Kosten eines Rechtsstreits gehören, der für das Kind geführt wird Denn naoh $ 1654 BGB bestimmt sich die Haftung des Nutzungsberechtigten u.a. nach $ 1388 BGB. Hinsichtlich der Haftung für die Prozeßkosten aus § 1654 BGB ist streitig, ob sie schlechthin auf Grund des elterlichen NutznießungsrechLs besteht oder ob sie voraussetzt. Die Vertreter der Meinung, der Nutzungsberechtigte hafte auf Grund seines abstrakten Hechts auf die Nutzungen aus dem Kindesvermögen, also auch dann, wenn das Kind überhaupt kein Vermögen besitze, stützen sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und halten einen formellen Verzicht auf die Nutznießung (§ 166? BGSt 45, 407), dau in der zuerst angeführten Entscheidung zutreffend eusge-führl hat, daß nach dem Zusammenhang des § 1694 BGB mit den in ihm genannten §§ 1584 bis 1586, 1588 BGB die Haftung des elterlichen Gewalthabers für die Fro-zeßkosten als die Folge seiner Nutznießung an dem Kin-deavermögen anzusehen sei und daß daher, wenn eine solche Nutzung nicht stattfinde, der Inhaber der elterli-chen Gewalt auch nicht für die Kosten eines für das Kind geführten Bechtsstreits einzustehen habe. Danach haften die Eheleute B^^HH|dem Fiskus auch nicht auf Grund des § 1654 BGB für die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens-
PÜx das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung\ Gesetz* KostO $ 3 Nr 39 BGB § 1654 Hechtssatz: Die Eltern eines minderjährinden Kindes haften nur dann für die Erstattung von Pxozefikosten,' zu deren Tragung das Kind verurteilt ist, wenn ein ihrer Verwaltung und Nutznießung unterliegendes Kindesvermögen vorhanden ist. (Bestätigung von HGZ 97, 1*75 und .BGSt 45, 407). Aktenzeichen: 7 BEw 67/55 AG Neri Beschluß des BGH vom 13. Juli 1956 OLG Hamm V BLw 67/55 Be s o h 1 u fi In dex Landwirtschaftssache 1, 2. / 30 des Landwirte Kaspar H K^Pstx M, In der Ehefrau A, ln V0, geh. H des minderjährigen Heinz Hermann B gesetzlich vertreten durch seine El ________ Heinrich in und eeine unter 2) ange- führte Ehefrau, Antragsteller und Antragsgegner, zu 1) und 2) Beschwerdeführer und zu 3) Hechtsheochwerdeführer, zu 1) auch Eechtsbecchwer-degegner. vertreten zu 1) durch Bechtsanwali. Br, za 2) und 7) vertreten durch HechtsanwaLt Br, wegen Feststellung des Hofexben hat der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsBachen in der Sitzung vom 15- Juli 1956 beschlessent Auf die Erinnerung der Eheleute wird die Kostenrechnung des UrkundBbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 11. April 1956 aufgeh'oben. - Q r ü n d et Ber erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 51- Januar 1956 dem Antragsteller zu 3) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Hechte- beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Einziehung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen in Höhe von 269,62 DH ist nicht gelungen. Durch die Kostenrechnung vom 11. April 1956 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nunmehr die Eltern des Antragstellers zu 3) als Kostenschuldner in Anspruch genommen, und zwar einmal als Bechtsbeschwerdeführer auf Grund des $ 2 KostO und außerdem als Unterhaltspflichtige nach § 5 Nr 3 KostO in Verbindung mit § 1610 BGB. Gegen ihre Heranziehung als KostenBchuldner haben die Eheleute B^HiElinneiunS eingelegt mit der Begründung, daß die §§ 2 und 3 KostO nicht zur Anwendung kommen könnten, da die Kostenordnung auf das' -Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Zwangsvollstreckung ln das unbewegliche Vermögen beschränkt sei und cs sich hier um einen Bechtsstreit gehandelt . habe, in dem für die Gebühren die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgebend seien, im übrigen auch dieKosten eines Bechtsstreits nicht zu dem standesgemäßen Unterhalt gehörten. Nach ihrer Ansicht ist der Antragsteller zu 1) ZweitSchuldner. Der Erinnerung war der Erfolg nicht zu versagen. Die Auffassung der Eheleute daß die Kostenordnung keine Anwendung zu finden habe, ist allerdings irrig. Nach § 53 I»wVG gelten für die Gebühren und Auslagen in' den in diesem Gesetz geregelten gerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Kostenordnung. Die Kostenschuldner bestimmen sich danach nach den §§ 2 und 3 KostO. Im vorliegenden Falle besteht entgegen der Annahme des Kostenbeamten keine Kostenzahlungspflicht der Eheleute auf Grund des § 2 Nr 1 KostO, da sie, wie der Senat in seinem Beschluß vom 31* Januar 1956 unter Ili aus- geführt hat, nicht lm eigenen Namen, sondern nur als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes Heinz B^|^HR Hecht sheschwerde eingelegt haben. Insoweit ist ihre Erinnerung daher begründet. In der Kostenrechnung werden die Eheleute B^^ ferner auf Grund ihrer Unterhaltspflicht als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Nach § 3 Nr 3 KostO ist Koatenschuldner derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Hechts für die Kostenschuld. eines anderen kraft Gesetzes haftet. Der Kostenbeamte will diese Heftung, wie die Anführung des § 1610 Abs 2 BGB in der Kostenrechnung zeigt, aus dieser Vorschrift herleiten. Die Frage, ob die El-tern ihren Kindern gegenüber auf Grund des § 1610 BGB zur Zahlung von FrozeSkosten verpflichtet sind, ist streitig. Das Oberlandesgericht Tübingen iDAB ±953, 196) und das Oberlandesgericht Schleswig (SchlHolstAnz 1953» 54) haben sie jedenfalls insoweit bejaht, als es sich um sogenannte lebenswichtige Prozesse handelt. Diese Ansicht wird von zahlreichen anderen Oberlandesgerichten geteilt (vgl hierzu Palandt BGB 14 Aufl $ 1610 Anm 3 und Baunbach-Lsu-terbach ZPO 22. Aufl Übersicht 1, A vor § 114 ZPO und die in diesen Kommentaren angeführten, weiteren Entscheidungen). Die strittige Präge kann hier dahingestellt bleibeni denn § 1610 BGB betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Unterhaltsberechtigten. Im Falle der Bejahung der aufgeworfenen Frage würden danach die Eheleute ihrem Sohn gegenüber für die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens aufzukommen haben. Es fehlt hingegen an einer Vorschrift, nach der sie dem Fiskus für diese Kosten unmittelbar haften würden. Aus § 3 Nr 3 KostO in Verbindung mit § 1610 BGB^ läßt sich daher die Zahlungspflicht der Eheleute nicht ohne weiteres ahleiten Der Senat hat weiter geprüft, ob diese etwa ouf Grund des § 3 Nr 3 KostO in Verbindung mit § i654 BGB Kostenschuldner sind, der in Satz 3 bestimmt, daß zu den Lasten des Kindesvermögens auch die Kosten eines Rechtsstreits gehören, der für das Kind geführt wird Denn naoh $ 1654 BGB bestimmt sich die Haftung des Nutzungsberechtigten u.a. nach $ 1388 BGB. Dor* ist aber bestimmt, daß der Ehemann, soweit er die Verbindlichkeiten der Ehefrau zu tragen hat, den Gläubigern neben dieser als Gesamtschuldner haftet. Sofern § 1654 BGB Platz greifen sollte, würden danach die Eheleute dem Fiskus für die Kosten des Bechtsbeschwerdeverfahrens unmittelbar haften. Hinsichtlich der Haftung für die Prozeßkosten aus § 1654 BGB ist streitig, ob sie schlechthin auf Grund des elterlichen NutznießungsrechLs besteht oder ob sie voraussetzt. daß ein der Nutznießung unterliegendes Kindesvermögen vorhanden ist, und ob im letzteren Falle ferner der Ertrag dieses Vermögens die Prozeßkosten decken muß (vgl hierzu die Übersiehe bei Staudinger BGB 9>Aufl § 1654 Anm III} Baumbach-Lauterbach, Kostengesetze, § 3 KostO Anm 3 und § 79 GKG Anm 6$ Bit tmann-Venz, GKG, § 79 Anm 13$ Palend b-Lauberbach BGB 15 Aufl.§ 1654 Anm 2). Die Vertreter der Meinung, der Nutzungsberechtigte hafte auf Grund seines abstrakten Hechts auf die Nutzungen aus dem Kindesvermögen, also auch dann, wenn das Kind überhaupt kein Vermögen besitze, stützen sich vor allem auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und halten einen formellen Verzicht auf die Nutznießung (§ 166? BGB) für erforderlich, um die Haftung aus § 1654 BGB auszuschließen. Die Gegenmeinung nimmt eine Haftung für Prozeßkosten nur in den Fällen an, in denen ein de* Nutznießung unterliegendes Kindesvermögen tatsächlich vorhanden ist. Diese Ansicht» der sich der erkennende Senat anschließt» ist auch von dem Belchsgerich'<• vertreten worden (BGZ 97» 175 u. BGSt 45, 407), dau in der zuerst angeführten Entscheidung zutreffend eusge-führl hat, daß nach dem Zusammenhang des § 1694 BGB mit den in ihm genannten §§ 1584 bis 1586, 1588 BGB die Haftung des elterlichen Gewalthabers für die Fro-zeßkosten als die Folge seiner Nutznießung an dem Kin-deavermögen anzusehen sei und daß daher, wenn eine solche Nutzung nicht stattfinde, der Inhaber der elterli-chen Gewalt auch nicht für die Kosten eines für das Kind geführten Bechtsstreits einzustehen habe. Ton diesem Standpunkt aus kam es hier darauf an, ob der Antragsgegner zu 5) Vermögen besitzt, das der elterlichen Verwaltung und Nutznießung unterliegt und welche Erträge dieses Vermögen gegebenenfalls abwirfi Beitzke (JB 1954, 128 meint allerdings, der elterliche Gewalthaber, der namens des Kindes Klage erhebe, behaupte damit das Vorhandensein von Kindesvermögen und könne sich daher hinsichtlich der Pro-zeßkoscen nicht darauf berufen, daß nutzbares Kindesvermögen nicht bestehe. Unter dieeem Gesichtspunkt mag sich die Verweigerung des Armenrechts rechtfertigen lassen; er muß hingegen auescheiden, wenn - wie hier - der Bechtsstreit bereits zu Ungunsten des Kindes entschieden ist und damit feststeht, daß der angenommene Vermögenswert nicht vorhanden ist. Der Senat hat den Eheleuten B^^HHl deshalb aufgegeben, die Sachund Bechtslage in dieser Hinsicht darzutun. Die Erinnerungsführer haben daraufhin durch Bescheinigungen des zuständigen Finanzsamts und des Stadtdirektors in glaubhaft gemacht, daß der Antragsgegner zu 5) kein Vermögen besitzt, das der elterlichen Verwaltung und Nutznießung unterliegt. Danach haften die Eheleute B^^HH|dem Fiskus auch nicht auf Grund des § 1654 BGB für die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens- Da sich die Erinnerung nach alledem als begründet erwies, war die angegriffene Kostenrechnung aufzuheben . Dr* lasche Dr- Httckinghaus Dr. Fiepenbrock