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BGH · V BLw 67/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 67/54

Bas Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und festgestellt, dass die Besitzung zur Zeit des Todes der Witwe HflP kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist» Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt« unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen« Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er den Antrag geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Besitzung mit Ausnahme des Pensionshauses «Seefrieden” Hof im Sinne der Höfeordnung und er Hoferbe geworden ist« Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Rechts beschwerde eingelegt, mit der er lediglich festzustellen bat, dass er Hoferbe der Besitzung geworden se Zur Begründung des Rechtsmittels hatte er geltend gemacht, dass nach seinen Anträ im zweiten Rechtszuge nur die Feststellung der Hof eigenschaft und des Hoferben Gegenstand des Verfahrens gewesen 3eien. dass das Amtsgericht richtigerweise nur über den Antrag zu 1., entschieden und in dem Tenor seines Beschlusses einen Antragsgegner nicht aufgeführt habe* Er hatte der Mei nung Ausdruck gegeben, das Beschwerdegericht habe danach zu Unrecht die Rentnerin Bähnk und den Landwirt als Antrags gegner angesehen und sie als solche in seiner Entscheidung be zeichnet* Er hatte ferner gerügt, dass ihm nicht nur die Ge richtskosten für Anträge auferlegt worden seien, die er gar nicht gestellt habe, sondern dass er auch die aussergericht Nach der Verwerfung der Rechtsbeschwerde haben die Antragsgegner die Berichtigung der Formel des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 28* Januar 1954 dahin beantragt, dass festgestellt werde, dass der Antragsteller Hoferbe des im Grundbuch von D^^^Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes mit Ausnahme des durch Vertrag vom 21c Mai 1950 - Nr 86/1950 der Urkundenrolle des Notars Dr>^|BBH) in - an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Hamburgischen Staat verkauften Grundstücksteils samt dem Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller von diesem Antrag Kenntnis gegeben, seine Stellungnahme zu ihm aber nicht abgewartet, sondern durch Beschluss vom 5* August 1954 die Entscheidung vom 28* Januar 1954 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO, wie folgt, berichtigts Im entscheidenden Teil wird das Wort »teil ge Der Antragsteller hat schon vor Zustellung des Beschlus ses vom 5* August 1954 der von den Antragsgegnern beantragten Berichtigung widersprochen, weil seiner Ansicht nach die Hcf-eigenschaft bereits am 21* Juni 1948 entstanden ist und das Grundstück "Haus zu dem Hofe gehöre.. Gegen den Berichtigungsbeschluss hat der Antragsteller, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hatte, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Beschluss vom 28. Januar 1954 im Rubrum dahin abzuändern, dass die Angabe der Antragsgegner und ihres Bevollmächtigten wegfällt, und ihn im Tenor dahin zu berich tigen, dass er lediglich als Hoferbe des im Grundbuch von Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes festgestellt werde» Diesen Antrag hat er damit begründet, dass die Rentnerin und der Landwirt im zweiten Recht zuge nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen seien und über die Zugehörigkeit des Grundstücks Haus zu dem Hofe Der Antragsteller hat ferner bemängelt, dass durch den Berichtigungsbeschluss die Kostenentscheidung aufrechterhalten worden sei, obwohl im zweiten Rechtszuge Antragsgegner nicht vorhanden gewesen seien und er mit gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten für Anträge belastet worden sei, die er gar cht gestellt habe Entschei düngen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (vgl den zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw Inwieweit die hier strittigen Punkte einer Be richtigung durch entsprechende Anwendung des § 319 ZPO zu gänglich sind, kann dahingestellt bleiben; wesentlich ist allein, dass das Beschwerdegericht keine neue Entscheidung in der Sache selbst gefällt hat und hat fällen wollen sondern dass sich der Beschluss vom 5« August 1954 auf die Richtig Stellung der vorausgegangenen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit beschränkt« Gegen derartige Entscheidungen ist aber die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (so auch Wöhrmann-Herminghausen, LwVG, § 21 Anm VT)*

Zitierte Normen: § 319 ZPO
WitweAntragsgegnerGrundbesitzesBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 67/54
Besä h 1 u s s In der Landwirtschaftssache
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers .
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr
 gegen
1« 2»
die Rentnerin Anna
 den Landwirt Hans K
ebendort,
 Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr*
wegen Feststellung des Hoferben und Feststellung der Unwirksamkeit eines Niessbrauchs und eines Pachtvertrages
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16* November 1945 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr*Tasche sov/ie der Bundesrichter Dr*Hückinghaus und Dr»Piepenbrock
 beschlosseng
Ic Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3»Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5* August 1954 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, der den Antragsgegnern auch die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat»
II» Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz
 auf 3 000 DM festgesetzt«
Grund e
e
o
Der Sanitätsrat
 war Eigentümer des im Grund
 buch von
 Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 ver
 zeichneten Grundbesitzes« der rund 8 ha umfasst» Er betrieb
 in dem auf dem Grundbesitz errichteten, von ihm bewohnten
 Haus
eine Pension für Badegäste und daneben
 mit Hilfe der ebenfalls auf dem Grundbesitz befindlichen
 Wirtschaftsgebäude eine Landwirtschaft
 Dr
war kinder
 los verheiratet« Er nahm den Antragsteller und dessen jüngeren
 Bruder an Kindes Statt an» Dr»H
verpachtete später die
 Pension an die Evangelisch-Lutherische Kirche im Staate Ham
 bürg« Er starb im Jahre 1940 und wurde von seiner Witwe Anna
 allein beerbt. Diese verpachtete den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz im Jahre 1950 an den Antragsgegner
 und dessen Ehefrau für die Lebenszeit des längstlebenden Ehe gatten» Im November 1950 trug das Grundbuchamt auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts den Hofvermerk ein» Ebenfalls im
 Jahre 1950 verkaufte die Witwe
 den dem Pensionsbetrieb
 gewidmeten Teil des Grundbesitzes an die Evangelisch-Lutheri
 sehe Kirche im Hamburgischen Staat» Di
 errichtete gemäss
 dem Kaufvertrag auf dem landwirtschaftlichen Teil des Grundbesitzes ein Zweifamilienhaus, das sogenannte Feierabendhaus *
das die Witwe
 und ihre langjähri
 Stütze« die Antrags
 gegnerin. bezogen« Im Oktober 1951 verstarb die Witwe
 Sie hinterliess ein privatschriftliches Testament vom 28»
Mai 1950» In ihm hat sie den Antragsteller zu 2/3 und seinen Bruder zu 1/3 als Erben eingesetzt und weiter angeordnet,
 dass
die Antragsgegne rin den lebenslänglichen Ni essbrauch an dem gesamten Nachlass erhalten solle
 Der Antragsteller hat geltend gemacht, die Besitzung sei
 bei dem Tode der Witwe
 Hof im Sinne der Höfeordnung
 gewesen und habe sich infolgedessen damals auf ihn als dem
 älteren der beiden Adoptivsöhne als Hoferben vererbt« Er hat
 ferner den Standpunkt vertreten, das Niessbrauchsverraächtnis
 und der Pachtvertrag seien unwirksam, weil sie sein Hoferbrecht aushöhlten« Er hat bei dem Amtsgericht (Landwirtschafts-gericht) beantragt, festzustellen,
X
1» dass er Hoferbe der Besitzung geworden ist,
2« dass der durch das Testament angeordnete Niessbrauch
 unwirksam ist,
.
3* dass der auf Lebenszeit geschlossene Pachtvertrag
 mit dem Ehepaar	nicht	wirksam ist»
Nachdem das Amtsgericht die Anträge zu 2« und 3« bemängelt hatte, hat der Antragsteller den Antrag zu 3« zurückgencmmen. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nur noch den Antrag zu 1» gestellt und gebeten« den Antrag zu 2« abzutrennen«
0
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der gestellten Anträge gebeten«
Bas Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass der Antragsteller Hoferbe geworden ist, zurückgewiesen und festgestellt, dass die Besitzung zur Zeit des Todes der Witwe HflP kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist»
Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt« unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach seinen Anträgen im ersten Rechtszuge zu erkennen« Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat er den Antrag geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, dass die Besitzung mit Ausnahme des Pensionshauses «Seefrieden” Hof im Sinne der Höfeordnung und er Hoferbe geworden ist«
Bas Beschwerdegericht hat am 28» Januar 1954 dahin erkannts
#
"Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und
 wie folgt, neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller Hoferbe des im Grundbuch von	Band	4	Blatt	144	und	Band	8
Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes geworden ist0 Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen«
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen«
s
Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der ausser-gerichtlichen Kosten der Antragsgegner fallen dem An-tragsteiler zur Last«11
Gegen diese Entscheidung hatte der Antragsteller Rechts
 beschwerde eingelegt, mit der er lediglich festzustellen bat,
 dass er Hoferbe der Besitzung geworden se
 Zur Begründung
 des Rechtsmittels hatte er geltend gemacht, dass nach seinen
 Anträ
im zweiten Rechtszuge nur die Feststellung der Hof
 eigenschaft und des Hoferben Gegenstand des Verfahrens gewesen 3eien. Er hatte gerügt, dass das Beschwerdegericht auch über
 Feststellung der
 Unwirksamkeit
seine ursprünglichen Anträge auf der Niessbrauchsanordnung und des Pachtvertrages entschieden habe, obwohl diese Anträge schon vor Beendigung des erstin-
stanzlichen Verfahrens nicht mehr gestellt worden seien und das Amtsgericht infolgedessen über sie auch nicht befunden
 habe, sodass eine beschwerdefähige Entscheidung insoweit gar
»
nicht Vorgelegen habe* Der Antragsteller hatte darauf hingewiesen. dass das Amtsgericht richtigerweise nur über den Antrag zu 1., entschieden und in dem Tenor seines Beschlusses einen Antragsgegner nicht aufgeführt habe* Er hatte der Mei nung Ausdruck gegeben, das Beschwerdegericht habe danach zu
 Unrecht die Rentnerin Bähnk und den Landwirt
 als Antrags
 gegner angesehen und sie als solche in seiner Entscheidung be zeichnet* Er hatte ferner gerügt, dass ihm nicht nur die Ge richtskosten für Anträge auferlegt worden seien, die er gar nicht gestellt habe, sondern dass er auch die aussergericht
4
liehen Kosten der Antragsgegner tragen solle, obwohl das
 Beschwerdegericht diese irrigerweise als am Verfahren betei-
■
ligt angesehen habe«
Der erkennende Senat hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil selbst schwere Verfahrensverstösse nicht die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels zu begründen vermochten*
Nach der Verwerfung der Rechtsbeschwerde haben die Antragsgegner die Berichtigung der Formel des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 28* Januar 1954 dahin beantragt, dass festgestellt werde, dass der Antragsteller Hoferbe des im Grundbuch von D^^^Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes mit Ausnahme des durch Vertrag vom 21c Mai 1950 - Nr 86/1950 der Urkundenrolle des Notars Dr>^|BBH) in	-	an	die	Evangelisch-Lutherische	Kirche
 im Hamburgischen Staat verkauften Grundstücksteils samt dem
k
dazu gehörenden Hausgrundstück	geworden	ist*
Sie haben diesen Antrag darauf gestützt, dass nach den Gründen des genannten Beschlusses das Haus	and	der	zu	ihm
 gehörige Grundstücksteil von der Hoferbfolge ausgeschlossen seien, also insoweit in dem Tenor der Entscheidung offenbar 6in Irrtum unterlaufen sei«
Das Beschwerdegericht hat dem Antragsteller von diesem Antrag Kenntnis gegeben, seine Stellungnahme zu ihm aber nicht abgewartet, sondern durch Beschluss vom 5* August 1954 die Entscheidung vom 28* Januar 1954 in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO, wie folgt, berichtigts
 Im entscheidenden Teil wird das Wort »teil
 ge
m
strichen« Hinter das Wort "Grundbesitzes” treten die
 Worte "mit Ausnahme des durch Vertrag vom 21
Ma
1950
Nr 86/1950 der Urkundenrolle des Notars
 in
an die Evangelisch-Lutherische Kirche
 im Hamburgischen Staat verkauften Grundstücksteils
 und des dazu gehörenden Hauses
 Die Worte
"Die weiteren Anträge werden
 kgewiesen
und
wIm übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen”
fallen weg
n
Der Antragsteller hat schon vor Zustellung des Beschlus ses vom 5* August 1954 der von den Antragsgegnern beantragten Berichtigung widersprochen, weil seiner Ansicht nach die Hcf-eigenschaft bereits am 21* Juni 1948 entstanden ist und das
 Grundstück "Haus
 zu dem Hofe gehöre.. Gegen den
 Berichtigungsbeschluss hat der Antragsteller, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hatte, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Anträge, den Beschluss vom 28. Januar 1954 im Rubrum dahin abzuändern, dass die Angabe der Antragsgegner und ihres Bevollmächtigten wegfällt, und ihn im Tenor dahin zu berich
 tigen, dass er lediglich als Hoferbe des im Grundbuch von
 Band 4 Blatt 144 und Band 8 Blatt 244 verzeichneten Grundbesitzes festgestellt werde» Diesen Antrag hat er damit begründet, dass
 die Rentnerin
 und der Landwirt
 im zweiten Recht
 zuge nicht mehr am Verfahren beteiligt gewesen seien und über
 die Zugehörigkeit des Grundstücks Haus
 zu dem Hofe
w
während des ganzen Verfahrens Streit bestanden habe, so dass es nicht im Wege der Berichtigung aus dem Tenor der ursprünglichen Entscheidung ausgeschieden werden könne. Der Antragsteller hat ferner bemängelt, dass durch den Berichtigungsbeschluss die Kostenentscheidung aufrechterhalten worden sei, obwohl im
 zweiten Rechtszuge Antragsgegner nicht vorhanden gewesen seien
 und er mit gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten für
 Anträge belastet worden sei, die er gar
 cht gestellt habe
0
• ft
 Auf Rückfrage seitens des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller erklärt, seine sofortige Beschwerde solle als Rechtsbeschwerde aufgefasst werden*
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig
 Dieses Rechtsmittel findet nach § 24 Abs 1 und nur unter den dort angeführten Voraussetzungen statt
2 LwVG
Dass
 eine von ihnen hier gegeben sei, hat der Antragsteller nicht behauptet; das ist offensichtlich auch nicht der Fall« Wenn
d
Rechtsbeschwerde zulässig sein sollte
 te
ch
 gegen eine Entscheidung in der Hauptsache richten., Entschei düngen in der Hauptsache sind solche Beschlüsse, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und die Instanz abgeschlossen wird (vgl den zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss des erkennenden Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw
25/54; Wöhrmann-Herminghausen, LwVG § 21 Anm 2; Barnstedt
 LwVG § 21 Anm 16; Lange-Wulff, LwVG § 22 Anm D
» Im vor
 liegenden Falle ist durch den Beschluss vom 5c August 1954
eine derartige Entscheidung nicht getroffen worden
, vielmehr
 sollte durch ihn in sinngemässer Anwendung des § 519 ZPO
gestellt
 lediglich der Beschluss vom 28, Januar 1954 richtig also mit dem in Einklang gebracht werden, was das Gericht da mals angeblich nach seiner Beschlussfassung hat zu dem Ausdruck bringen wollen und versehentlich nicht richtig zu dem Ausdruck gebracht hat. Inwieweit die hier strittigen Punkte einer Be richtigung durch entsprechende Anwendung des § 319 ZPO zu gänglich sind, kann dahingestellt bleiben; wesentlich ist allein, dass das Beschwerdegericht keine neue Entscheidung in
 der Sache selbst gefällt hat und hat fällen wollen

sondern
 dass sich der Beschluss vom 5« August 1954 auf die Richtig Stellung der vorausgegangenen Entscheidung wegen offenbarer
 Unrichtigkeit beschränkt« Gegen derartige Entscheidungen ist
 aber die Rechtsbeschwerde nicht zulässig (so auch Wöhrmann-Herminghausen, LwVG, § 21 Anm VT)*
Das eingelegte Rechtsmittel konnte auch nicht als einfache oder sofortige Beschwerde zu einer Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses führen; denn nach § 24 Abs 3 LwVG findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt*
Die Rechtsbeschwerde musste nach alledem als unzulässig verworfen werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
LwVG*
Dr,Tasche	Dr*Hückinghaus	Dr*Piepenbrock