Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, zu 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Er in wegen Genehmigung eines Hofübergabevertrages hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 21, Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er* Tasche und der Bundesrich ter Er* Hückinghaus und Er* Piepenbrock sowie der Obersten •• Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger beschlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Eie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* und sind vom Hofe abgezogen, als sie zur Räumung verurteilt ij worden waren« Der Antragsgegner ist ihnen damals freiwillig i: Antragsgegner, der beim Fortgang vom Hofe 15 Jahre alt war, ist bis zu dem Jahre. 1941 in der Landwirtschaft und dann als Kraft- | fahrer in einem, gewerblichen Betrieb tätig gewesen- Nach dem Kriege war er zeitweise arbeitslos* Br hat sich im Jahre /Jf Die Tochter Paula, hat sich mit einem Fabrikarbeiter verhei-ratet, der im letzten Kriege gefallen ist* Die Antragsteilerin zu 2 lebte eine Zeitlang mit einem anderen Mann in Köln zusammen und hat auch ein uneheliches Kind geboren, das wenige Tage nach der Geburt gestorben ist. Durch.Vertrag vom 18, April 1950 (Nr 219 der Urkunden« rolle für 1950 des Notars Dr. in Bu^|Bl) ' hat der Antragsteller zu 1 seinen Hof auf die Antragstellerin zu 2 übertragen und darin für die weichenden Kinder Abfindungs-betrage von nur je 100 DM festgesetzt. Auf einen Hinweis durch das Gericht im ersten Rechtszug haben die Vertragsteile die Abfindungen für den Antragsgegner und die Tochter Paula durch einen weiteren Vertrag vor dem genannten Notar vom 2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Obergabevertrag nebst Ergänzung vom 2. Ohne Zustellung wird die Prist für die Einlegung der Rechtebeschv/erde nicht in ..Bauf gesetzt, wie das bei den Urteilen der Oberlandesgerich-.te für die Revisionsfrist (nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils) der Pall ist (§ 5 LVR; § 552 ZPO). Bas Oberlandesgericht hat den Antragsgegner’ nicht zu dem Verfahren zugezogen und ihn nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses auf.eine Eingabe vom 31. Bas Amtsgericht hat die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners dahingestellt gelassen. Bas Beschwerdegericht hat die beiden ältesten Söhne aus dem Kreis der .zu berücksichtigenden "Abkömmlinge ausgeschieden, weil sie vermißt seien und nach menschlichem Ermessen mit ihrer Rückkehr nicht mehr zu rechnen sei. Zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners führt es aus: Er habe keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen. Ihre technische Wirtschaftsfähigkeit müsse der des Antr.agsgegners wenigstens gleichgestellt werden* Auch sei damit zu:rechnen, daß die Übertragsnehmerin dann, wenn sie Eigentümerin des Hofes sei, einen Mann finden werde, der als Landwirt zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes beitragen könne. Das Bespiiwerdegerieht hat hiernach die Wirtschaftsfähig-skeit der Antragstellerin zu 2 und die des*Antragsgegners als gleich schwach beurteilt, jedenfalls im Ergebnis der Antragstellerin zu 2 selbst keine bessere Wirtschaftsfähigkeit als dem Antragsgegner zugesprochen* Es hat angenommen, daß die bei der Antragsteilerin zu 2 bestehende Schwäche in .der Wirtschaftsfähigkeit voraussichtlich dadurch ausgeglichen werde, daß sie als Eigentümerin des:Hofes einen. Mann finden werde, der als Landwirt, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes beitragen könne • Dijsse Annahme war aber nach den Behauptungen des .Antragsgegnejrs bereits bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt'* Das. ist seiner Eingabe an das Beschwerdegericht vom 31. Juli 1951 zu entnehmen, in der er bereits die Behauptung aufgestellt hat, daß die Antragstellerin zu 2 "laufend weitere Verhältnisse hat, zur Zeit mit einem Lumpenhändler"* Mit diesem "Lumpenhändler" hat der Antragsgegner den jetzigen Ehemann der Antragstellerin zu 2 gemeint, mit dem sie- s.ich am 23. zu dem Schluß führen können, daß die Verheiratung mit ihm ^ sich nicht entsprechend den Erwartungen des Beschwerdegerichts günstig., Juli-1951 zug,ezpgen worden, so muß damit' gerechnet werden, ^ daß er durch einen entsprechenden Sachvortrag und durch wei- 1 tere Beweisanträge, wie sie in der Rechtsbeschwerdebegrün- ^ dung enthalten sind, die frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 ungünstig und die eigene Wirtschaftsfähig-" keit günstig in einer solchen Weise hätte beeinflussen kön- [ nen, daß das Beschwerdegericht der Antragstellerin zu 2 die ^ •Wirtschaftsfähigkeit versagt und sie ihm selbst zuerkannt hätte. Das hätte zur Folge gehabt, daß das Beschwerdegericht " dem Öbergabevertrag mit der Antragstellerin zu 2 die Genehmigung versagt haben würde. Der Vortrag des Antragsgegners ist aber offenbar dahin zu ver- [ stehen, daß er-behaupten will, die beiden Kinder der Antrag- ■ stellerin zu 2 (und bisher auch seine eigenen beiden Kinder) ! •V,-p die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und*,, damit in der Tatsacheninstanz die für die Beantwortung der Präge der Wirtschaftsfähigkeit cer in Betracht kommenden Personen erfor-derlichen Feststellungen getroffen werden, die Sache zu neuer Verhandlung u$d Entscheidung an das Beschwerdegericht
Y_BLw 67/52 2l6A 089 In der Landwirtschaftssache des Arbeiters JLlfons K( in Antragsgegners und Rechts-beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Er. m gegen 1 o den Bauern Johann H( 2. die geschiedene Frau R jetzt Ehefrau Z Antonia gebe , V Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, zu 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Er in wegen Genehmigung eines Hofübergabevertrages hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 21, Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er* Tasche und der Bundesrich ter Er* Hückinghaus und Er* Piepenbrock sowie der Obersten •• Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger beschlossens Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Juli 1951 aufgehoben. Eie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird* J g r u_ n_ d e :_ I* Der jetzt 77 Jahre alte Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines Hofes in 0^^. Der Hof ist 28,9487 ha groß und hat einen Einheitswert Von 12 800 DMc VTegen schlechter Bewirtschaftung "durch den Eigentümer wurde in den 30er Jahren ein Abmeierungsverfahren erwogen; von 1936 ab wurde der. Hof dann aber verpachtet* Inzwischen hat der Eigentümer einen Teil der Ländereien wieder in Selbstbewirt-schaftung genommen«. .5 . . ;i ! ‘ i! Aus der. Ehe des Antragstellers zu 1 mit seiner im i *••• *• * * *i* Jahre 1928 verstorbenen Frau sind fünf Kinder hervorge- . ][\ gangens drei Söhne (Bernhard, Josef und Alfons, Antrags-gegner) und zwei Töchter (Paula und Antonia, Antragstel- J »ler.in zu 2). Die beiden ältesten Söhne-und die Tochter Paula haben in den Jahröl 1936/7* Streit mit ihrem Vater bekommen |j und sind vom Hofe abgezogen, als sie zur Räumung verurteilt ij worden waren« Der Antragsgegner ist ihnen damals freiwillig i: gefolgt« Die.beiden ältesten Söhne haben zunächst Arbeit in ijs * t einer Fabrik angenommen, sie sind später zu dem Wehrdienst ein- ";■} gezogen worden und seit. Anfang 1945 in Polen vermißt* Der •$ Antragsgegner, der beim Fortgang vom Hofe 15 Jahre alt war, ist bis zu dem Jahre. 1941 in der Landwirtschaft und dann als Kraft- | fahrer in einem, gewerblichen Betrieb tätig gewesen- Nach dem Kriege war er zeitweise arbeitslos* Br hat sich im Jahre /Jf 1946 mit einer Schneiderin verheiratet und hat zwei Kinder* Die Tochter Paula, hat sich mit einem Fabrikarbeiter verhei-ratet, der im letzten Kriege gefallen ist* vi ' . i.i Die Antrags teil er in zu 2 hat nach ihrer Schulentlassung ;l zunächst dem Vater in der Wirtschaft geholfen und von 1936 J bis 1939 den Haushalt des Pächters geführt« 1939 hat sie t sich mit dem Berufssoldaten verhei- « i • , < i ’ i 3 i . J ratet und von dieser Zeit ab bis 1946 bei ihren Schwiegereltern gewohnt, Au3;der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Der Ehemann kehrte 1946 aus der Kriegsgefangenschaft zurück. Da in der Zeit der Trennung auf beiden Seiten schwere Eheverfehlungen begangen waren, wurde die Ehe aus beiderseits gern Verschulden geschieden. Die Antragsteilerin zu 2 lebte eine Zeitlang mit einem anderen Mann in Köln zusammen und hat auch ein uneheliches Kind geboren, das wenige Tage nach der Geburt gestorben ist. Anschließend war sie in verschie-denen Haushaltungen in Köln tätig, 1949 kehrte sie auf den elterlichen Hof zurück; seitdem arbeitet sie im Betrieb ihres Vaters mit. ' ♦ . Durch.Vertrag vom 18, April 1950 (Nr 219 der Urkunden« rolle für 1950 des Notars Dr. in Bu^|Bl) ' hat der Antragsteller zu 1 seinen Hof auf die Antragstellerin zu 2 übertragen und darin für die weichenden Kinder Abfindungs-betrage von nur je 100 DM festgesetzt. Auf einen Hinweis durch das Gericht im ersten Rechtszug haben die Vertragsteile die Abfindungen für den Antragsgegner und die Tochter Paula durch einen weiteren Vertrag vor dem genannten Notar vom 2. März 1951 (Urkundenrolle 64/51) auf je 500 DM erhöht. Die Ver^rägsteile bitten im gegenwärtigen von ihnen im April 1950 beim Landwirtschaftsgericht anhängig gemachten Verfahren um Genehmigung dieser Verträge. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebungen die Genehmigung abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht den Obergabevertrag nebst Ergänzung vom 2. März 1951 genehmigt unter der Bedingung, daß die Vertragsteile ihn weiter dahin ergänzten, daß der Hof an den Sohn Josef unter angemessener Abfindung der Übertrags-nehmerin herauszugeben ist, wenn dieser zurückkehren sollte. J Mit dieser Bedingung hatten sich die Vertragsteile in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht einverstanden erklärt, sie haben auch noch am Tage.der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (25. Juli 1951) einen weiteren entsprechenden Vertrag vor dem Notar Br. Bongen (Nr 248/51) geschlossen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem ersten Rechtszug auf Versagung der Genehmigung weiter. Bie Antragsteilerin zu 2 bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. • 11; ......, -. Ber Beschluß des Oberlandesgerichtä ist dem Rechtsbeschwerdeführer nicht zugestellt worden. Ohne Zustellung wird die Prist für die Einlegung der Rechtebeschv/erde nicht in ..Bauf gesetzt, wie das bei den Urteilen der Oberlandesgerich-.te für die Revisionsfrist (nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung des Urteils) der Pall ist (§ 5 LVR; § 552 ZPO). Bie erst am 22. September 1952 (nach Bewilligung des Armenrechts durch das Reohtsbeschwerdegericht am 16c September . .1952) eingelegte Rechtsbeschwerde ist daher rechtzeitig. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die der Rechtsbeschwerdeführer vorsorglich gebeten hat, bedarf es danach nicht. Bas Amtsgericht, hat den Aatragsgegner zu dem Verfahren zugezogen, es hat ihm aber nicht den die Genehmigung versagenden Beschluß zugestellt. Bas Oberlandesgericht hat den Antragsgegner’ nicht zu dem Verfahren zugezogen und ihn nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses auf.eine Eingabe vom 31. Juli 1951 mit Verfügung vom 11. August 1951 dahin beschieden, ihm bleibe nur die Möglichkeit, den Genehmigungsbeschluß durch die obere Landwirtschaftsbehörde anfechten zu lassen. Obi der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdeberechtigjt ist , hängt da- t von ab, ob er durch die Entscheidung des Beschwerdsgerichts ; in einem Recht unmittelbar beeinträchtigt ist (§ 1 Abs 2 LVR in Verbindung mit § 23 Abs 2 LVO). Bas ist dann der Rail, wenn er unter den Abkömmlingen des Antragstellers zu •, allein wirtschaftsfähig ist.(3GHZ:3?203 RechtdLä.ndw 1952, 25 mmwmm— mm mm mm mmmrn *m mm mm mm mm m+W mr-mm—m Mi ' *? . " / *f = NJW "952; 380) o Bas behauptet der Rechtsbeschwerdeführer, s. und seine Behauptungen müssen für das Rechtsbeschwerdeverfah- j ren als wahr unterstellt werden, sov/eit nicht vom Tatrich- ' . ter gegenteilige Feststellungen getroffen worden sind. Bas ist nicht geschehen. Bas Amtsgericht hat die Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners dahingestellt gelassen. Bas Beschwerdegericht hat die beiden ältesten Söhne aus dem Kreis der .zu berücksichtigenden "Abkömmlinge ausgeschieden, weil sie vermißt seien und nach menschlichem Ermessen mit ihrer Rückkehr nicht mehr zu rechnen sei. Bie Tochter Paula hat es als nicht wirtschaftsfähig beurteilt. Zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners führt es aus: Er habe keine ausreichenden Kenntnisse und Erfahrungen. Er sei im 15. Lebensjahr vom Hofe gegangen, habe dann zwar noch zwei Jahre als Gehilfe in der Landwirtschaft gearbeitet, sich' in der Folgezeit aber einem fremden Berufe zugewandt. j Zunächst sei er Fabrikarbeiter und Kraftfahrer gewesen, und j jetzt sei er bei einer W£,ch- und Schließgesellschaft als ^ \ Wachmann tätig. Er habe sich verheiratet mit einer Frau, die . ( aus städtischen Verhältnissen stamme und als Schneiderin be- 1 rufs^ätig gewesen sei. Bei ihm und seiner Ehefrau fehle es 1 infolgedessen an einer planvollen Ausbildung in der Land- ^ Wirtschaft. Ihre Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofes könnten unter diesen Verhältnissen nur gering bewertet wer- * den, keinesfalls höher als die der Obertragsnehmerin. Bieser j ► müsse nan eigene Kenntnisse in der Bewirtschaftung des Hofes l zugestehen und darüber hinaus auch die Fähigkeit, in Zusam- i k t 4 k i J menarbeit mit.einem Mann den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften«. Ihre technische Wirtschaftsfähigkeit müsse der des Antr.agsgegners wenigstens gleichgestellt werden* Auch sei damit zu:rechnen, daß die Übertragsnehmerin dann, wenn sie Eigentümerin des Hofes sei, einen Mann finden werde, der als Landwirt zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes beitragen könne. Die zutage getretenen. Verfehlungen ließen nicht den Schluß zu, daß es sich^bei der Antragstellern zu 2. um eine moralisch minderwertige oder unzuverlässige Person.handle, bei der eine Wiederverheiratung mit einem ordentlichen Mann nicht zu erwarten, oder der es um eine ordentliche .Bewirtschaftung des Hofes nicht ernst sei«. Das Bespiiwerdegerieht hat hiernach die Wirtschaftsfähig-skeit der Antragstellerin zu 2 und die des*Antragsgegners als gleich schwach beurteilt, jedenfalls im Ergebnis der Antragstellerin zu 2 selbst keine bessere Wirtschaftsfähigkeit als dem Antragsgegner zugesprochen* Es hat angenommen, daß die bei der Antragsteilerin zu 2 bestehende Schwäche in .der Wirtschaftsfähigkeit voraussichtlich dadurch ausgeglichen werde, daß sie als Eigentümerin des:Hofes einen. Mann finden werde, der als Landwirt, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes beitragen könne • Dijsse Annahme war aber nach den Behauptungen des .Antragsgegnejrs bereits bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung nicht gerechtfertigt'* Das. ist seiner Eingabe an das Beschwerdegericht vom 31. Juli 1951 zu entnehmen, in der er bereits die Behauptung aufgestellt hat, daß die Antragstellerin zu 2 "laufend weitere Verhältnisse hat, zur Zeit mit einem Lumpenhändler"* Mit diesem "Lumpenhändler" hat der Antragsgegner den jetzigen Ehemann der Antragstellerin zu 2 gemeint, mit dem sie- s.ich am 23. November 1951 verheiratet und von dem sie das am S« 1952 gebo- rene Kind Werner empfangen hat* Mit Bezug auf diesen jetzigen Ehemann der Antragstellerin zu 2 stellt der Antragsgeg- ner in der Rechtsbeschwerdebegründung Behauptungen auf, die I * . r* zu dem Schluß führen können, daß die Verheiratung mit ihm ^ sich nicht entsprechend den Erwartungen des Beschwerdegerichts günstig., sondern recht ungünstig für die Bewirtschaf- i-tung des Hofes. auswirken wird und auch bereits ausgewirkt hat. Wäre der Antragsgegner zu dem Verfahren vor dem Be- .. schwerdegeriph-t und vor allem zu der Verhandlung vom 25» \ Juli-1951 zug,ezpgen worden, so muß damit' gerechnet werden, ^ daß er durch einen entsprechenden Sachvortrag und durch wei- 1 tere Beweisanträge, wie sie in der Rechtsbeschwerdebegrün- ^ dung enthalten sind, die frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin zu 2 ungünstig und die eigene Wirtschaftsfähig-" keit günstig in einer solchen Weise hätte beeinflussen kön- [ nen, daß das Beschwerdegericht der Antragstellerin zu 2 die ^ •Wirtschaftsfähigkeit versagt und sie ihm selbst zuerkannt hätte. Das hätte zur Folge gehabt, daß das Beschwerdegericht " dem Öbergabevertrag mit der Antragstellerin zu 2 die Genehmigung versagt haben würde. * * Nun nimmt der Antragsgegner zwar nicht ausdrücklich zu der Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Tochter und des erst ^ am 30. März 1952 geborenen und daher zur Zeit der Verhandlung l vor dem Oberlandesgericht vielleicht schon erzeugten (§ 1923 J * Abs 2 BGB) Sohnes.der-Antragstellerin zu 2 Stellung* Die aus der mangelnden Altersreife dieser beiden Kinder sich ergeben- : de Wirtschaftsunfähigkeit würde für sie unschädlich sein (§ 6 Abs 5 HÖfeO) und sie würdaadaher anstelle der etwa wegen \ Wirtschaftsunfähigkeit ausscheidenden Antragstellerin zu 2 . t unter den Abkömmlingen des Hofeigentümers als wirtschaftsfä- g hig zu berücksichtigen sein (§ 5 Abs 5 Schlußsatz HöfeO). Der Vortrag des Antragsgegners ist aber offenbar dahin zu ver- [ stehen, daß er-behaupten will, die beiden Kinder der Antrag- ■ stellerin zu 2 (und bisher auch seine eigenen beiden Kinder) ! . lebten unter Verhältnissen, die nicht erwarten ließen, daß sie in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen würden (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22.. Mai 1951, RechtdLandw 1951, 502 mit Nachweisen), und diese Verhältnisse hätten auch bereits Ende Juli 1951 bei Erlaß des Beschwerdebeschlusses bestanden« ) i Muß hiernach für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner unter den (noch als lebend zu berücksichtigenden) Abkömmlingen des Hofeigen--ümers als allein wirtschaftefähig im Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung in Betracht kommt, so hätte er im Beschwerdeverfahren als Beteiligter zugezogen (§ 13 Abs 2 LVO) und es hätte ihm der Beschwerdebeschluß zugestellt werden müssen (§ 21 Abs 5 Satz 1 LVO5 mit Rechtsmittelbelehrung, § 3 Abs 2 LVR). Vor allem folgt aus seiner alleinigen Wirtschaftsfähigkeit seine Beschwerdeberechtigung. •V,-p die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und*,, damit in der Tatsacheninstanz die für die Beantwortung der Präge der Wirtschaftsfähigkeit cer in Betracht kommenden Personen erfor-derlichen Feststellungen getroffen werden, die Sache zu neuer Verhandlung u$d Entscheidung an das Beschwerdegericht s f , zurückverwiesen (§11 Abs 3 LVR), dem auch die Entscheidung ! ' ? ’ i 1 1 .j n ,1.1 'yi • H •i? »?.• '•’J /J . 'Ji • 1 über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen war* Dre Tasche Dr«, Hückinghaus Dr. zu über- Piepenbrock j