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BGH · V BLu 67/30

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLu 67/30

ve:.treten durch die Bechtsanrülte Br- und in wegen C-ciiohnigung eines IIofübergabevcrtrages hat dor V. Juni 1950 und der Beschluss des Amtsgerichts in Borsten von 31. die in uostfälisdher Glltergencinschaft lebten, waren Eigentümer der Besitzungen D00B Ur 0 und D^|J^ ITr 0/ (Grundbuch von \»000 Bd 0 B1 193 L und Bd ^B1 504). Sic ist 29-6953 lia groß und hat einen Einheit sv/ert von 24 300 Dil. Durch gemeinschaftliches Testament von 4. Januar 1926 tatten dio Bhcleutc &20000 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestinnt, daß nach den Tode dos Lctctlcbendcn ihre einzige noch lebende Tochter, Firn Jjaria -00/0 (Antragst e11erin; sechs weitere aus der Ehe. her. cent die beiden ältesten Söhne und, trenn keine Söhne vorhanden wären, die beiden ältesten Töchter der Ijaria £^000 zu IJacherben für die Besitzungen Ilr 0 und ^ von D^p^ eingesetzt« Hach § 8 des Testaments sollte der letztlebende der Ehegatten berechtigt sein, das 11 Testament zu ergänzen, mauz oder, in einzelnen Seilen abeuändern oder euch vollständig aufsuhebenM. Ehrz 1949 hat die Ehefrau vertreten durch ihren Eherenn elc Generalbevollmächtigten, den Hof auf ihre focht or Fran-eiche übertragen nit Ausnahme zweier Parsellen von 0,0500 und 9,0127 ha, von welchen die zweite nit den * auf et chcnden Sohn- und VTirtcchaftcgebäudcn der früheren Eecitsiuig !Tr 0 die Tochter Elisabeth erhalten coli, während die orctc Pars eile der Frau Vorbehal- Da c Amtsgericht hat auf Grund eines Termine an Ort und Stelle, entsprechend den Antrag der. Sun Ortstermin hatte oc die Töchter Haria, Trancicha und Elicabeth geladen, von denen aber heine erschienen war (die Tochter üaria hatte ihr Ausbleiben nit Geldmangel entschuldigt); auch die Über-gcberiii war in Termin nicht anwesend, sic war durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die sofortige Beschwerde der Tochter Earia, mit der diese eine Ablehnrnigäde)^Gd-nchmigung des wbergabovertrages erstrebte, h‘at'rdao^Obca>-lanöccgoricht als unzulässig verworfen. 1. Das Beschwerdegericht hat diö sofortige Beschwerde als unzulässig angesehen, weil ein Locht der Becchv/ordefüli * rerin durch die Fntccheidung des Amtsgerichts nicht beeinträchtigt sei. durch den bbergabeVcrtrag nur ihre eigene Dochtcstellung auf die übernchnerin über-tre gen 1 rönne und der ‘übergabevertrage dahe^ jboi Eintritt des ITachcrbfallo nach § 2113 BGB insoweit unwirlroan sei, als er dac Hecht der ITao herbin vereiteln und beeinträchtigen würde. Uovenber 1940 in zulässiger 7/eise beseitigt worden wäre,’ es von selbst dadurch hinfällig geworden ist, daß bein Ableben der Bittre SpBMB am Juni 1943 ein Ilacherbenrecht in irgendeiner Boise für die Dechtcbecohwcrdeführerin nicht zu. Vor allen aber ist den Besohv/erdegericht darin beizuctinncn, daß die Dechtsstellung des ITaoherben durch einen übergabevertrag und danit auch durch dessen Genehmigung nicht becinträchtigt wird, so daß also die Voraussetzung für ein Beschwerderecht nach § 23 Abc 2 LVO nicht gegeben sind. 22/23; Besprechung zu der ein Beschwerderecht des Hach erben ablehnenden Entscheidung dos OLG Hann von 26. B. in einer nicht ordnungsnäccigcn Bewirtschaftung des Hofes durch den Übernehmer und die nachteiligen Auswirkungen einer solchen Bewirtschaftung demnächst für den Ilacherben eine Hechts-beeinträchtigung zu erblicken sei; das stellt aber nicht eine rechtliche, sondern nur eine tatsächliche Beeinträchtigung dar und gibt deshalb kein Beschwerderecht, wie der Senat in den beiden genannten Entscheidungen von 13. 7'cnn die Hecht cbe schwer de noch darauf hinwoict, daß die Erwerberinnen nach Genehnigung.deo übergabever-trages und ihrer Eintragung als neue Eigentumerinnen sich später i.uf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892 BGB) berufen könnten und sich daraus eine Be ein-*" trag und seine Genehmigung ergebe, so verschlägt auch dieser Gesichtspunkt nicht; denn es bleibt der Bechtc- 2. Tun leitet die Bcchtcbesc hue rd e führe rin ein Beschwerderecht aber auch daraus her, da£ sie selbst wirtschaftsfähig sei, die beiden Schv;estem Franziska und Elisabeth aber nicht Wirtschaftofähig seien. Dabei erhebt sic gleichseitig die Läge, das Amtsgericht und das Oberlandecge: ioht hätten es unterlassen, von Ants wegen den caBgcbcnden Cachvcrlic.lt in dieser Hinsicht klarsu-ctellcn. Töchter sind in • elterlichen Dause auf gewachsen und haben hier nicht nur in Haushaltsondern auch in der Landwirtschaft nitgeai-beitet. Gegen die Uirtochafts-fähigkeit der Töchter Franziska und Elisabeth dürften somit Bedenken nicht bestehen”. Das Amtsgericht ninnt in seinen Beschluss cur Trage der Birt c chaf t3fühigkeit -dieser beiden Töchter nur kurz wie folgt Stellung: ”Dic in den Vertrage durch die Überlassung des Grundbesitzes bedachten Töchter sind wirtsohaftsfäliig. Baß in diecein Worein dir Frage der V*irtschaftcfähigheit der Töchter noch über die Angaben in Genefcnigungsantrag hinaus erörtert und aufgehlärt worden ist, ergibt sich weder aus der ITie-r dercchrift über den Temin noch aus den Beschluss selbst. licit nicht angesehen worden; denn es fehlte an jeder näheren Angabe, in v/elcher Weise sich die beiden Töchter die Fähigkeit cur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes von der Größe des hier in Frage stehenden angeeignet heben sollen. Bei Betriebsgrößen von rund 20 und 10 he, wie sie hier den beiden übernehmerinnen sugedacht sind, gehört cur Wirtcchaftcfühig?:cit euch die Fähigkeit cur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftcplanes (vgl CC-IIZ 3, 100 und Beschluss des orhennenden Scnets von 20. Wenn nun euch die 'Trage der Wirtcchafts-fühigheit Aufgabe tatrichterlicher Würdigung ist und eine Bachprüfung dieser Trage daher grundsätdich durch das r.c cht sbc schw erdete rieht nicht erfolgen kann (vgl 00112 2: 271 und den oben bereits erwähnten Beschluss des erkennenden Senats von 20, 2* 1951, V BLw 121/49), so Ix.nn dieser Grundsatz doch nicht in Fällen gelten, in denen die Trage der Tirtschaftcfähigkeit nicht in ausreichenden Hasse geprüft ist, v/ie das in Verfahren vor den landv/irtcchnftcgerichtcn bereits von Hots wegen geschehen nucs (§ 15 LYO), und dar.it die Feststellung der Virtschafts-fühigkeit durch den Hat rieht er auf einen Verfahrenenangel beruht. und Alieabeth nicht einwandfrei geklärt ist, muß zugunsten der Hechtsbeschwerdoführcrin davon auegegangen werden, dcß die Aufklärung dieser Frage zu den von ihr behaupteten Ergebnis führt, daß sie allein wirtschaftefähig ist und ihre vier Schwestern nicht wirtcchaftsfähig sind; das will sie offenbar geltend machen, auch wenn sic bezüglich der beiden Schwestern Tathilde und Gertrud das nicht ausdrücklich erklärt hat. T'Tkrt die hiernach von den Vorinstanzen unterlassene .Aufklärung zu den Lrgcbnis, daß die Hecht cbecchwordefüh-rerin allein wirtSchaftsfühig ist, ihre vier Schwestern dagegen nicht, dann wird durch den Ubergabevertrag und dessen Genehmigung ein einen subjektiven Hecht gleichzu-achtcndec .uiv:artcchaftcreoht der. .Zwar hat der einzelne Abkömmling eines Ilofcigontämero, wenn mehrere Wirtschaftsfähige Abkömmlinge vorhanden sind, keine gesicherte Anwartschaft auf den Anfall des Hofs, well der Ilofcigcntümcr unter den mehreren wirtcchaftsfäliigen Abkömmlingen den Anerben frei auswählen kann, sowohl durch Verfügung von Todes wegen v/ie auch durch einen Ilofllbergabcvortrag (vgl § 7 Abc 1. Das ist bereits in der Hochtsprechung sun Heichccrbhofrocht für die in gleicher oder ähnlicher Heise gesicherte Anwartschaft des Anerben allgemein anerlxnnt worden (REGZ 1, 243; 2, 23 ff; 6, 13G ff; Ö, G4 ff; Vogels, Heichserbhofgecotz 4. Aufl £ 612/13; Sohleewig--Holcteinisehes OJX* in CohlHA 1950, 94; von OGH Br2 ist diese Trage dahingestellt gelassen worden, vgl OGHZ 3, 265 ff £~266/^0 Der abweichenden ~ur ra s sung von Tischer (GesuP, Heft 48 Ami 3 IIIC cu 23 L70) lx-nn nicht suge stimmt werden. Daß dieses AnvrartGclx.ftorooht durch einen übergabevertrag und seine Gonohnimung beeinträchtigt wird, ergibt cicli allein schon daraus, daß, wenn der Uc ergäbevertrag genehmigt ist, es für den übergangenen einzigen wirtcchafbefähigen Abkömmling keine H8 gLichr* ehr gibt, sein aus seiner Tirtcchaftcfähigkcit sich Könnt es also cun IJach-tcil des einzigen v/irt cchxf t cfähigen Abkömmlings cur Genehmigung eines Übergabevertrages an einen Wirtschaftsun-fühigen Abkömmling, so verliert der wirtechaftsfähige da-nit seine Anwartschaft als Hof erbe, und sein Hof checkt ist drnit bis zur völligen Vernichtung beeinträchtigt. 3. Führt die neue Verhandlung vor d en Antsgericht cu den Ergebnis, daL die beiden bbernehnerinnen Fransisfca und Elisabeth nicht wirtschaftsiähig sind, so verliert der übergabevertrag nit der Versagung der Genehmigung be- . Ob auch diesen Vorbehalt von 0,0580 ha die Genehmigung su erteilen ist, hat das Errtsgoricht in den Gründen seines Beschlusses nicht, ausgesprochen.

Zitierte Normen: § 2113 BGB § 20 FGG
Hof£HechtElisabethTochterGenehmigungTrage

Volltext der Entscheidung

2335 075
ür das Uaclicchlagewerk! llr die etliche Samlung!
Gesetz: LYO § 23 Abs 2; YGG § 20«
ilechtocatn: der allein Wirtschaftcf ilhige
"bei Übertretung des Hofes auf einen andoren Abkünrling in Verfahren betr. Genehnigung des
 Ibeitabovertragc a beschwerdeberechtigt.
Lbkönnling iöt"*s
Dorsten Ota
-ktenscichen: V BLu 67/30 ^eecklucc von 9. Oktober 1951
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B e 3 oh 1 u s s In der Iardwirtschaftscache
 geb.
dor Ehof iTiU iXriu von	geb.	in
 Bahnhof,
Beschwerde- und Be c ht s be sc hwe rd o führe rin, vertreten durch die Bechtcanwül1e Dr. von	und
 Br-	in	_____
gegen
 die Ehefrau dec Eentneistcrs i.E. Pc.ul geh. « in
 Antragsteiler in, Beschwerde- und Eechtsbc—
cchwerdcgognerin,	_____
ve:.treten durch die Bechtsanrülte Br-	und
 in
wegen C-ciiohnigung eines IIofübergabevcrtrages
 hat dor V. Zivilsenat dec BundesGerichtshöfe in dor Sitsung von* 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung dec Se-rx/fccprlloidentcn Prof- Dr- Pritsoh. der Bundesrichter Dr. Ililckinghaus und Dr. Pc. so he sowie der Obersten Landwirt sclxr.f törichter Ilcscnann und Phee
 besclilosoon:
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Auf die Bechtcbecchvrerde wird der Beschluß dos 10. Zivilsenats des Oberlandecgerichts in Hamm von 28. Juni 1950 und der Beschluss des Amtsgerichts in Borsten von 31. Bai 1949 aufgehoben.
Die Sache wird bu neuer Verhandlung und Entscheidung an dao Amtsgericht in Borsten surücLvc:v/iecon, den auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwer^ de - und Aechtsbeschwerde Verfahrens übertragen wird.
Dor an 30. Januar 1936 verstorbene Bauer Bernard-Z'J000 und seine an 2. Juni 1943 verstorbene Ehefrau Johanra gcb.	die in uostfälisdher Glltergencinschaft
 lebten, waren Eigentümer der Besitzungen D00B Ur 0 und D^|J^ ITr 0/ (Grundbuch von \»000 Bd 0 B1 193 L und Bd ^B1 504). Beide Besitzungen waren infolge einer bereits einige Jahre vor Inkrafttreten des Eeichoerbhof-gcsetces vorgenoruenen Teilung des früher zueamengehöri-gen Grundbesitzes nit In! traft treten des Eeichserbhofge-cctzcc Erbhöfe gev;orden. Luf Antrag der Eitwe wurde durch Beschluss des Ancrbengerichts von 10. August 1930 festge-stcllt, daß die Besitzung V000 Ilr 0 keine Ackernahrung darctcllo und nicht Brbhof sei, und gleichzeitig ungeordnet. dag die Besitzung in der Erbhüfrolle zu löschen und
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zusuoclireiben sei. JJit,d'cn!f>InV
den Brbhof	Ilr.	w	 w-.	^
Iztl ft treten der Tlöfeordnung ist die einheitliche ;Bofcit^ cung Hof in Ginne der BöfeOrdnung geworden. Sic ist 29-6953 lia groß und hat einen Einheit sv/ert von 24 300 Dil.
Durch gemeinschaftliches Testament von 4. Januar 1926 tatten dio Bhcleutc &20000 sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestinnt, daß nach den Tode dos Lctctlcbendcn ihre einzige noch lebende Tochter, Firn Jjaria -00/0 (Antragst e11erin; sechs weitere aus der Ehe. her. vorgegangene Binder waren bereits in Binde salt er verstorben), Erbin des ge cant cn gütergemeinschaftlichen Vermögens sein solle. Leiter hatten die Eheleute SntflHM in ihren Tost«. cent die beiden ältesten Söhne und, trenn keine Söhne vorhanden wären, die beiden ältesten Töchter der Ijaria £^000 zu IJacherben für die Besitzungen Ilr 0 und ^ von D^p^ eingesetzt« Hach § 8 des Testaments sollte der letztlebende der Ehegatten berechtigt sein, das 11 Testament zu ergänzen, mauz oder, in einzelnen
 Seilen abeuändern oder euch vollständig aufsuhebenM. Durch Sc et:.cent von 25. Hovenber 1940 hob die Uitwe Sp^^^ die in den gemeinschaftlichen Testament ange-ordnote ITachOrbcchaft vollständig c.uf und setzte ihre Tochter, Emu	cur alleinigen Erbin, insbesondere
 euch zur An orbin des Erbhof ec VT^^P^-D 0^^ Hr 0 ein«
Die Ehefrau * Serie F^pp^ (Int regs teile rin) hat fünf Tochter: I!aria (De chtcbecchwerdeführcrin), die mit den Eeufnenn von	verheiretet	ict (euc ihrer Ehe
 cindeine en 12. ITovcnber 1943 geborene Tochter und ein en 14. ITovcnber 1947 geborener Sohn hervorgogangen), und Franciclx.. Hathilde. Elisabeth und Gertrud, die cent lieh unverheiratet cind. Durch notariellen Vertrag mit ihren Süchte m Fransislm und Elisabeth von 23. Ehrz 1949 hat die Ehefrau	vertreten durch ihren Eherenn elc
 Generalbevollmächtigten, den Hof auf ihre focht or Fran-eiche übertragen nit Ausnahme zweier Parsellen von 0,0500 und 9,0127 ha, von welchen die zweite nit den * auf et chcnden Sohn- und VTirtcchaftcgebäudcn der früheren Eecitsiuig !Tr 0 die Tochter Elisabeth erhalten coli, während die orctc Pars eile der Frau	Vorbehal-
ten bleibt.
I
n
Da c Amtsgericht hat auf Grund eines Termine an Ort und Stelle, entsprechend den Antrag der. Übergcborin, den I oborgaoo vertrag genehmigt. Sun Ortstermin hatte oc die Töchter Haria, Trancicha und Elicabeth geladen, von denen aber heine erschienen war (die Tochter üaria hatte ihr Ausbleiben nit Geldmangel entschuldigt); auch die Über-gcberiii war in Termin nicht anwesend, sic war durch einen Rechtsanwalt vertreten. Die sofortige Beschwerde der Tochter Earia, mit der diese eine Ablehnrnigäde)^Gd-nchmigung des wbergabovertrages erstrebte, h‘at'rdao^Obca>-lanöccgoricht als unzulässig verworfen. Hit der Rechts-. becchuerde verfolgt die Tochter T'aria ihren Bcochwerde-antrag weit er. Die Antragstellern hat in Rechtebe— cchwerücverfahren he ine Erlrlärun^ abrreneben.
II
« •
Die Dcchtcbecchwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat diö sofortige Beschwerde als unzulässig angesehen, weil ein Locht der Becchv/ordefüli * rerin durch die Fntccheidung des Amtsgerichts nicht beeinträchtigt sei. Denn einmal cei das Ilacherbenrecht der Beschwerdeführerin auc den gemeinschaftlichen^-'-ctancnt der Eheleute Sn{ das üestancnt der Vitwe Sj{
wirhran beseitigt worden; und nun andern werde ein etwa noch beet eilendes	herb enre c ht durchs den Übergabe-
yCifcHTl and die Gonehai^un^ desselben nicht_ boointräch—

von 4. Januar 1926*'durchs
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von 25. Uovenber 1940>
da die Ehefrau F
durch den bbergabeVcrtrag
 nur ihre eigene Dochtcstellung auf die übernchnerin über-tre gen 1 rönne und der ‘übergabevertrage dahe^ jboi Eintritt des ITachcrbfallo nach § 2113 BGB insoweit unwirlroan sei, als er dac Hecht der ITao herbin vereiteln und beeinträchtigen würde. Diese Erwägungen halten den Ingriffen der
 Dochtcbecchwcrde stand. Zu der Frage des Fortbestandes dos durch dac gene ins ehr. ft liehe Testament von 4. Januar
1926 bestimmten Uachcrbcnrechts rag noch darauf hingev/ie-
•
sen werden, daß, v;cnn dac ITaoherbenrecJit nicht durch das hectare nt von 25. Uovenber 1940 in zulässiger 7/eise beseitigt worden wäre,’ es von selbst dadurch hinfällig geworden ist, daß bein Ableben der Bittre SpBMB am Juni 1943 ein Ilacherbenrecht in irgendeiner Boise für die Dechtcbecohwcrdeführerin nicht zu. Entstehung gelangen honnte, weil nach den Deichserbhofreoht die Ileuent-ctehung einer ITacherbenstellung schbchthin unzulässig war (vgl Vogels, Deichccrbhof ge setz, 4. Aufl Ana 0 zu £ 24 DTG; V/öhrnann, * Deichserbhofgcsetz, 3. Aufl Ann 7 zu 5 24 FCC-). Vor allen aber ist den Besohv/erdegericht darin beizuctinncn, daß die Dechtsstellung des ITaoherben durch einen übergabevertrag und danit auch durch dessen Genehmigung nicht becinträchtigt wird, so daß also die Voraussetzung für ein Beschwerderecht nach § 23 Abc 2 LVO nicht gegeben sind. Hach § 2113 DGB ist, wie das Bosckwerdege-
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rieht bereite zutreffend hervorgehoben hat, die mit den üachcrbcnrccht in 7/idcropruch stehende Verfügung des Vorerben über den Hof in Mil des'Eintritts derMlach-erbfolge insoweit unwirksam, als sic des Hecht des • ITr.cherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Durch den üborg; beve rcrag Ixnn hiernach eiile Beeinträchti-Cung des Ilacherbenrechtc selbst nicht eintreten. Ilur eine Beeinträchtigung eines Hechts selbst vermag aber ein Beschwerderecht nach 5 23 Abs 2 LYO zu begründen, wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 13. 3. 1931 und 3. 4. 1951 (V BLw 108/50, EGHZ 1, 207 ff und V BLw 5/50, BGHZ'1, 343 ff) näher dargelogt und für dasJTacher-bcnrecht insbesondere noch in einen Besc’ iucs von 20.
2. 1951 (V 3Lw 66/49) ausgeführt hat.. Tie abweichende Auffassung von Thunccke (HechtdLandw 1951 . 22/23; Besprechung zu der ein Beschwerderecht des Hach erben ablehnenden Entscheidung dos OLG Hann von 26. 4. 1950 daselbst 3 21) beruht auf der Erwägung, daß bereits in einer tatsächlichen Beeinflussung eines Hechts s. B. in einer nicht ordnungsnäccigcn Bewirtschaftung des Hofes durch den Übernehmer und die nachteiligen Auswirkungen einer solchen Bewirtschaftung demnächst für den Ilacherben eine Hechts-beeinträchtigung zu erblicken sei; das stellt aber nicht eine rechtliche, sondern nur eine tatsächliche Beeinträchtigung dar und gibt deshalb kein Beschwerderecht, wie der Senat in den beiden genannten Entscheidungen von 13. 3. und 3. 4. 1951 auceinandergecetct hat. Selbst wenn daher der Angriff der Hechtebeschwerde zutrifft, die Zulässigkeit der Beschwerde dürfe nicht von einer Sachprüfung, ob ein äacherbenreclit wirkLich bestehe, abhängig gemacht werden, bleibt der zweite von Becchwerdegericht für die Unzulässigkeit der Hechtcbeschwerde angeführte Grund bestehen. 7'cnn die Hecht cbe schwer de noch darauf hinwoict, daß die Erwerberinnen nach Genehnigung.deo übergabever-trages und ihrer Eintragung als neue Eigentumerinnen sich
 später i.uf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§
 892 BGB) berufen könnten und sich daraus eine Be ein-*"
trächtigung dos Ilacherbcnrechtc durch den Lber^abever-
trag und seine Genehmigung ergebe, so verschlägt auch
 dieser Gesichtspunkt nicht; denn es bleibt der Bechtc-
becchuerdcführcrin unbenommen, die Eintragung ihres ITach-
erbenrechts, wenn es v/irlfLich besteht,* in Grundbuch zu
 betreiben (vgl C 51'GBO und § 394 BGB).
2. Tun leitet die Bcchtcbesc hue rd e führe rin ein Beschwerderecht aber auch daraus her, da£ sie selbst wirtschaftsfähig sei, die beiden Schv;estem Franziska und Elisabeth aber nicht Wirtschaftofähig seien. Dabei erhebt sic gleichseitig die Läge, das Amtsgericht und das Oberlandecge: ioht hätten es unterlassen, von Ants wegen den caBgcbcnden Cachvcrlic.lt in dieser Hinsicht klarsu-ctellcn. Diesen Angriff Ix.nn die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Sur Trage der Eirtccbaftsfr.higheit der Töchter Bransisix. und Elisabeth v;ar in Genehni gungcant rag von C5. April 1949 nur erklärt: ”Bie Eltern	haben	in
D^mp, wo der Ehemann 7|^|^ seit vielen Jahren als
r.er.trcictcr......tätig gewesen ist, Landwirtschaft be-%
trieben. Deido hier in Trage kommenden. Töchter sind in • elterlichen Dause auf gewachsen und haben hier nicht nur in Haushaltsondern auch in der Landwirtschaft nitgeai-beitet. Sur Seit ist dio Tochter Franziska in Hüde als Birt schäfte rin (Ijaucliältcrin) tätig. Gegen die Uirtochafts-fähigkeit der Töchter Franziska und Elisabeth dürften somit Bedenken nicht bestehen”. Das Amtsgericht ninnt in seinen Beschluss cur Trage der Birt c chaf t3fühigkeit -dieser beiden Töchter nur kurz wie folgt Stellung: ”Dic in den Vertrage durch die Überlassung des Grundbesitzes bedachten Töchter sind wirtsohaftsfäliig. Sie stamen von Lande und sind inner mit den Lande verbunden geblieben”.
In den Termin an Ort und Stelle, zu den die übergeberin, die beiden übernehmenden Töchter und auch die Hochtebe-
 
ochv/crdcführerin geladen waren, ist weder die oberge-berin noch eine dei Züchter erschienen. Baß in diecein Worein dir Frage der V*irtschaftcfähigheit der Töchter noch über die Angaben in Genefcnigungsantrag hinaus erörtert und aufgehlärt worden ist, ergibt sich weder aus der ITie-r dercchrift über den Temin noch aus den Beschluss selbst. Ec.bci tonnten die Angaben in Gen ehni gungsantrag als eine genügende Stütze für die Annahme einer BirtocheftofUhiß-. licit nicht angesehen worden; denn es fehlte an jeder näheren Angabe, in v/elcher Weise sich die beiden Töchter die Fähigkeit cur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes von der Größe des hier in Frage stehenden angeeignet heben sollen. Bei Betriebsgrößen von rund 20 und 10 he, wie sie hier den beiden übernehmerinnen sugedacht sind, gehört cur Wirtcchaftcfühig?:cit euch die Fähigkeit cur Aufstellung und Durchführung eines Wirtschaftcplanes (vgl CC-IIZ 3, 100 und Beschluss des orhennenden Scnets von 20.
2. 1931 7 BLw 121/49; BcchtdLtndw 1951, 210 ff /217/8/). Bei Töchtern, die in lendwirtscheftlichen Betrieb eines Bentrcicters. groß geworden sind, 1er oc nicht ohne weiteres »ehe, deß sie solche Fähigkeiten sich angeeignet heben könnten, curx.l über die Große des rcntrcicter3i*.hcn landwirtscheftlichen Betriebes und die Art, wie er geführt wurde» heinerlei Angaben genecht waren. Vor allen aber wurden von der .Zechteboschv/erdef ührorin in der Bc—
schv:erdebegründung (S 5 GA Bl 21) und in Schrift sets
»
vor 3. Oktober 1949 nebst Anlagen (unter IIIdaselbst;
 GA 31 25 B/26) Bincelheiten vorgebracht, die euch unter Berücksichtigung der. Gegcnderstellung (ITr 3 des Schriftsatzes von 6. 9. 1949, GA Bl 22 B/23)ohnc eine genaue Wachjrüfung einen sicheren Sc luß auf die 7. irt schaft s-fühigkeit der Töchter Frenciclr. und Blicebcth für die ihnen cugcdechten landwirtccheftlieben Betriebe nicht cehr culießen. Wenn nun euch die 'Trage der Wirtcchafts-fühigheit Aufgabe tatrichterlicher Würdigung ist und eine Bachprüfung dieser Trage daher grundsätdich durch
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das r.c cht sbc schw erdete rieht nicht erfolgen kann (vgl 00112 2: 271 und den oben bereits erwähnten Beschluss des erkennenden Senats von 20, 2* 1951, V BLw 121/49), so Ix.nn dieser Grundsatz doch nicht in Fällen gelten, in denen die Trage der Tirtschaftcfähigkeit nicht in ausreichenden Hasse geprüft ist, v/ie das in Verfahren vor den landv/irtcchnftcgerichtcn bereits von Hots wegen geschehen nucs (§ 15 LYO), und dar.it die Feststellung der Virtschafts-fühigkeit durch den Hat rieht er auf einen Verfahrenenangel beruht. Co lange die Trage der Virtcchäftsfähigkoit der beiden Töchter Franciclx. und Alieabeth nicht einwandfrei geklärt ist, muß zugunsten der Hechtsbeschwerdoführcrin davon auegegangen werden, dcß die Aufklärung dieser Frage zu den von ihr behaupteten Ergebnis führt, daß sie allein wirtschaftefähig ist und ihre vier Schwestern nicht wirtcchaftsfähig sind; das will sie offenbar geltend machen, auch wenn sic bezüglich der beiden Schwestern Tathilde und Gertrud das nicht ausdrücklich erklärt hat.
T'Tkrt die hiernach von den Vorinstanzen unterlassene .Aufklärung zu den Lrgcbnis, daß die Hecht cbecchwordefüh-rerin allein wirtSchaftsfühig ist, ihre vier Schwestern dagegen nicht, dann wird durch den Ubergabevertrag und dessen Genehmigung ein einen subjektiven Hecht gleichzu-achtcndec .uiv:artcchaftcreoht der. Hechtsboochy:ordcführorin beeinträchtigt. .Zwar hat der einzelne Abkömmling eines Ilofcigontämero, wenn mehrere Wirtschaftsfähige Abkömmlinge vorhanden sind, keine gesicherte Anwartschaft auf den Anfall des Hofs, well der Ilofcigcntümcr unter den mehreren wirtcchaftsfäliigen Abkömmlingen den Anerben frei auswählen kann, sowohl durch Verfügung von Todes wegen v/ie auch durch einen Ilofllbergabcvortrag (vgl § 7 Abc 1. IlüfcO und Beschluss des erkennenden Senats vom 5. 4, 1951, V BLw 5/50, rx::n 1, 345 CZ	=	Kechtdlnndw 1951, 1S1). ln-
Covo r.be- ist die Icoolitcotelluns eines iVbl:ctenlin~s, wenn er der allein Wirtschaft sf ähige unter mehreren Abkönnlingon
 ist. ßa der Hof nur cuf eine WirtschaftcfÜhigo Person übertreten und auch durch Verfügung von i'odes wegen nur eine wirtcchafbefähige Person »eis Hof erbe bestimmt werden kann (£ 6 Abc 5 HöfcO; vgl OGIIZ 3, 126 = P.echtdLandw 1950, 125), Ix.nn der Hofoigentüner seinen alloinigen Wirtschaft ^fähigen Abkömmling eie Hoferben nicht auscchalien, ec coi denn, drß das Gericht die Zustimmung cur Übergehung dec wirt schaft cf ähige n wie auch der wirt ccbaftcunfähigen Abkömmlinge auf Grund von S 7 Abs 2 IlöfeO erteilt. Der oinside wirtschaftsf^iitp_ Abkömmling eines Ilofeigentü* -ners hat hie: nach eine weitgehend ne sic horte i-inxrtpchaft^ darauf, daß er Hof erbe wird. Hiiie mit solchen Sicherungen auegestattete ilnwr.rtcclx.ft ist einen, cubje!ivcii Hecht in Sinne von § 20 FGG /dLciohsuacliton. Das ist bereits in der Hochtsprechung sun Heichccrbhofrocht für die in gleicher oder ähnlicher Heise gesicherte Anwartschaft des Anerben allgemein anerlxnnt worden (REGZ 1, 243; 2,
 23 ff; 6, 13G ff; Ö, G4 ff; Vogels, Heichserbhofgecotz 4. Aufl S 550; föhrrann, Po ichccrbhof recht, 3. Aufl S 271/72; Schlegelborger, FGG 4. Aufl 1937, § 20 Ann 4).
Hs hünnen keine Bedenken bestehen, did in der dargelegten Heise gecichertc Anwartschaft eines Hoferben in gleicher Uciee als ein Hecht in Sinne von § 13 Abs 4 und § 23 Abs 2 L70 ans use hon (vgl auch antl Hcgr zu S 58 Abs 4 L70 —
711 3 ZentrJßl BrZ 194°» 57 * ITdcLpfl, Sondcmunmer Hai 1940 S 26; lange-lulff, Höfeordnung, 3. Aufl £ 612/13; Sohleewig--Holcteinisehes OJX* in CohlHA 1950, 94; von OGH Br2 ist diese Trage dahingestellt gelassen worden, vgl OGHZ 3, 265 ff £~266/^0 Der abweichenden ~ur ra s sung von Tischer (GesuP, Heft 48 Ami 3 IIIC cu 23 L70) lx-nn nicht suge stimmt werden. Daß dieses AnvrartGclx.ftorooht durch einen übergabevertrag und seine Gonohnimung beeinträchtigt wird, ergibt cicli allein schon daraus, daß, wenn der Uc ergäbevertrag genehmigt ist, es für den übergangenen einzigen wirtcchafbefähigen Abkömmling keine H8 gLichr* ehr gibt, sein aus seiner Tirtcchaftcfähigkcit sich

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ergebendes besseres beeilt zur Geltung zu bringen; ein ?e c t c t e 1 lungsv e rf ahren über die V:i r t s chaf t s unfähige it des andern Abkonulings rach § 37 Abs 1 Buchet c LYO wird ilin niclitc re hr helfen können, worauf Lunge-Uulff (aaO S 613 oben) nit Beeilt hinweisen. Könnt es also cun IJach-tcil des einzigen v/irt cchxf t cfähigen Abkömmlings cur Genehmigung eines Übergabevertrages an einen Wirtschaftsun-fühigen Abkömmling, so verliert der wirtechaftsfähige da-nit seine Anwartschaft als Hof erbe, und sein Hof checkt ist drnit bis zur völligen Vernichtung beeinträchtigt.
Da das Beschv/erdogericht hiernach su Unrecht das Beschwerderecht der Eeehtsbeschwcrdeführerin verneint hat, mißte der angefochtene Beschluss aufgehoben worden, danit in der Ha t sc. c he nine tanz die in dieser Hinsicht noch erforderliche Klarstellung der Frage der Uirtccbaftcfähig-keit der in Betracht'onnenden Personen vorgenoenen wird.
Ba die gebotene tatsächliche Aufklärung bereits in ersten Hechtccugc hätte geschehen sollen,* erschien cs angeceigt, die Cache an das Amtsgericht curückcuverwciscn, den dabei auch die Entscheidung über die Kosten des Beochwerdc-und Hechtcbccchv/crdeverfahrons su übertragen war.
3. Führt die neue Verhandlung vor d en Antsgericht
 cu den Ergebnis, daL die beiden bbernehnerinnen Fransisfca
 und Elisabeth nicht wirtschaftsiähig sind, so verliert der übergabevertrag nit der Versagung der Genehmigung be- .
reite aus diesen Grunde seine Uirkung. Führt die neue Ver-
handlung dagegen nicht cur Verneinung der Uirtsohaftsfä—
higkeit der beiden Genannten, so kann folgender Gesichtspunkt Bedeutung erlangen: Ben übergäbe vertrag von 23. tlärz 1949 hat nicht die Hofeigen tünerin selbst, sondern ihr Ehemann "als Generalbevollmächtigter seiner Ehefrau3 * * * * * * * 11 ab-
geschlossen. Schulte (BechtdLandw 1950, 157/58) hat die Bedenken aufgezeigt, die gegen die Gültigkeit dos Abschlus-
ses eines Übergabe Vertrages durch einen Vertreter spre-
chen; führen diese Bedenken zu einer offensichtlichen IJichtigkcit des Übergabe Vertrages von 23. Eärc 1949, dann
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wird diese Nichtigkeit in Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden müssen (Beschluss. des erkennenden Senats von 30. 1. 1951, EGHZ 1, 121 ff £<2rxchtdLandv/ 1951, 129/30).
Von Ertcgc rieht wird auceerden noch folgendes cu beachten sein: Nach den übergabevertrc.g collcn von den 29ß 953 hr. 9,0707 hr. cn die Tochter FransieJia nicht übertreten und von den von der Übertragung ausgcnor.r.enen 9,0707 ha 9,0127 ha c.n die Tochter Elicr.beth übertreten werden und 0,0530 ha für die Eigentümerin« Vorbehalten bleiben. Ob auch diesen Vorbehalt von 0,0580 ha die Genehmigung su erteilen ist, hat das Errtsgoricht in den Gründen seines Beschlusses nicht, ausgesprochen. Bas Beschwerdegericht ist su. Unrecht davon ausgegangen, dcß die gesamten von der Übertragung e,n die H Tochter Franciclr. ausgehoenenon 9,0707 ha an die. Tochter Elisabeth übertragen werden sollen.

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Dr. Fritsch
 Dr. Eüclringhaus
 Br. Tasche