Er hat diese Maßnahme damit begründet, daß er gesundheitlich zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und seine Ehefrau nur noch bedingt arbeitsfähig sei, auch die Kinder aus ihrer ersten Ehe nicht als Arbeitskräfte für den Hof in Frage kämen, zu demal da der Sohn Josef, der ve^en eines Unfalls im Xrankenhaus liege, in absehbarer Zeit nicht wieder auf dem Hof werde tätig sein können. Pas Landwirtschaftsamt hat sich gegen die von und KlNflHHBVnachgesuchte Genehmigung des Kaufangebots ausgesprochen, weil die Nassauische Siedlungsgesellschaft den Hof geschlossen ankaufen wolle und Landwirte in an dem Erwerb einzelner Grundstücke interessiert seien, während aus der Besitzung durch Zukauf von Ländereien eine verpachtungsfähige Ackernahrung machen und diese dann verpachten wolle. Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgsricht) hat dem Kaufangebot die Genehmigung versagt, weil Fabrikant und schon aus Zeitmangel gar nicht in der Lage sei, den Hof wie ein ordentlicher Landwirt zu bewirtschaften, so daß § 8 Abs 1 Nr 'i der Hess ,LVO zu dem KRG Nr 45 der Genehmigung entgegenstehe. Einen weiteren Versagungsgrund hat das Amtsgericht in dem öffentlichen Interesse daran gesehen, daß der Hof mit Hilfe der Nassauischen Siedlungsgesellschaft an eine bäuerliche Familie als Existenzgrundlage gelange, zu demal da der LÄfciof durch Erwerb weiterer Grundstücke zu einer vollen Ackernahrung aufgestockt werden könne.. Die übrigen ICaufinteressenten wollten nur einige bessere Parzellen des Hofes erwerben, der bei Veräußerung dieser Grundstücke mit der Folge zerschlagen würde, daß das schlechte Land übrig bleibe» Außerdem komme es auch gar nicht darauf an, ob jetzt Bewerber für den Hof oder einzelne seiner Parzellen vorhanden seien. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Genehmigung des Kaufangebots weiter verfolgt. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück auf einen Nichtlandwirt unzulässig sein solle, solange ein Landwirt Bas Oberlandesgericht hat angesichts dessen, daß der angeführte Versagungsgrund auf einer Ermesoensvorschrift beruht, weiter geprüft, ob etwa ein sonstiges öffentliches 'Interesse so gewichtig für die Überlassung des iflBhofes Es hat diese Präge verneint, weil die Errichtung und Erhaltung der StHHi Pabrik und die Einrichtung einer Werkskantine von dem Erwerb des LflBftofes durch den Perjei:werde führe r nicht abhängig seien; denn die für die Ucrkr/kcn tinc benötigten Lebensmittel könnten audh von anderen Erzcr.gungs-statten bezogen werden und für die Küchenabfällo würden sich auch sonstige Abnehmer finden. Sachlage erfordert nach der Auffassung des Ecschwcrdcgoriciits das öffentliche Interesse, daß der Beschwerdeführer als nicht-landwirt zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugelassen wird. Der Antragsteller hält die Rechtsbeschv/erde für zulässig, weil das Beschwerdegericbt von der Entscheidung des Obor-landesgerichts Koblenz vom 11. Er bezeichnet die Ansicht als irrig, daß Verkaufsabsichten vielfach erst durch eingeleitetc Genehmigungsverfahren bekannt würden, und macht geltend, im vorliegenden Palle treffe das nach seinem Vorbringen in der Beschv/erd eins tanz jedenfalls nicht zu. Nach Ansicht des Antragstellers hat das Beschwerdegericht danach seine Aufklärungspflicht verletzt und gilt dies nicht zuletzt auch hinsichtlich der Peststellung, daß er (Antragsteller) nioht in der Lage wäre, Anweisungen für die ordnungs mäßige Bewirtschaftung des Hofes zu erteilen und diese zu übe wach eh. ifer Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG- unter Bezugnahme auf den Beschluß des Oberlßndesgerichts Koblenz vom 11. Darin ist, wie dem Antragsteller zuzugoben ist,, zu dem Ausdruck gekommen, daß das Obcrlandesgericht Koblenz boi der Präge, ob die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Ilichtlondwirt genehmigt werden kann, das Vorhandensein anderer Kaufintoressenten dann nicht mehr berücksichtigen will, wenn diese mit ihrer Erwerbsabsicht erst nach Abschluß des Kaufvertrages hervorgetreten sind. Der erkennende Senat hat nämlich zu der Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend ist, ob KaufInteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1957 (V 3L\v 36/56) Stellung genommen und sich dahin ausgesprochen, daß es' auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt, hat also denselben Standpunkt vertreten, den im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht eingenommen hat. LwVG) ist bei der Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellcn, da die Rcchtsbeschwordc dazu dienen soll, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten und zu fördern« Dort ist dargelegt, daß es nicht genügen kann, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Be- tracht kommenden Gerichte anders beantwortet v/orden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist, und die .Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein kann, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. Februar 1957 maßgebend und damit die Möglichkeit entfallen sei, sich weiterhin auf die Abweichung des Besehwerdegeriohts von der Entscheidung des Ober-landesgerichts Koblenz vom 11« Juni 1954 zu berufen, daß mi^ .anderen Worten die Rechtsbeschwerde im Laufe des Rochtsbe-schwerdeverfahrens unstatthaft geworden sei« Für diese Auffassung könnte sprechen, daß es sich zur Herbeiführung und For-« derung einer einheitlichen Rechtsprechung in Landv/ir fcschcfts-saefcen erübrigt, zu einer Rechtsfrage, Über die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, noch einmal Stellung zu nehmen, solange keine neuere, von seiner Auffassung abweichende Entscheidung ergangen und dani b auch koine Vcrt.nl as cung lu einer; Überprüfung des eingenommenen Reehtsstandpunkts gegeben ist* Dieser Gesichtspunkt allein kann indessen für die hier aufgeworfene Präge nicht ausschlaggebend sein« Es 3corr.it vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt das Gesotz die Frage der Abweichung abstellt. Das Eündesarbeitsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem für die Abweichung maßgebenden Zeitpunkt befaßt« Es hat in seiner Entscheidung vom 5« Januar -1955 (BAG ly.,224 = Hueclc-Hipperdey-Dietz ITr 23 zu § 72 ArbGG) auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision abgestellt. Diese Vorschrift läßt die Revision zu, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Zustimmung von Pohle (Hueclc-ljipper-dey-Dietz, § 72 ArbGG Anm zu Nr 43) gefunden, während Nieczorek den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist als den maßgebenden ansehen möchte, weil die Divergenzrevision sin die Begründung anknüpfe (vgl Anmerkung zu dem Beschluß vom 3» Januar. gangen sei» Es hat diese Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift, vor allem aber auch aus ihrem Sinn abgeleitet, nach dem die Revision im Interesse der Einheitlichkeit dor Rechtsprechung statthaft sein solle, die dann allein nur berührt werde, wenn die gleiche Rechtsfrage zur Zeit des - Erlasses des angefochtenen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht'bereits entschieden gewesen sei uhd das angefochtene Urteil in seinen tragenden Gründen hiervon abweiche. hat sich von diesem Standpunkt aus dahin ausgesprochen, daß die Statthaftigkeit der Revision auf einet Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die in der Zeit nach Hierfür spricht schon der Wortlaut,dieser Vorschrift, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung zulässig ist, wenn das Oberlandesgericht von cinpr in der Be-schwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichts hofs .... § 72 Abs 1 Satz 2 ArbGG bringt nicht mit der ' gleichen Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß die Entscheidung, von ,, ;,.der ab gewichen sein soll, schon Vorgelegen haben muß, als das angef ochtene Urteil erlassen wurde« Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht auch den Wortlaut des Gesetzes für seine oben wi edergegebene Recht sauf fas sung herangezogen., TJeit mehr spricht noch die Fassung des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG dafür, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für die Frage dor Abweichung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung maßgebend sein soll» Fohle (aaO) billigt die letztgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und möchte sogar in den Fällen des § 72 Abs 1 Satz 3 ArbGG auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abstollen. Läßt man, wie die Fassung des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG es erfordert^ den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses für die Frage der Abweichung entscheidend scin> so sind die Beteiligten, wenn das Oberlandesgoricht die Rechtebe ochwer-de nicht zugelassen hat und auch keiner der Fülle dos § 24 Abs 2 Hr 2 Lv/YG gegeben ist, ohne weiteres in der Lage, eich ein einigermaßen zuverlässiges Ifijü voh dor Zulücsigkeit und den Aussichten einer Abweichungsrechtsbesehwerde zu machen, Wollte man aber später ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend ansohen, so würden die Beteiligten niemals mit einiger Sicherheit voraussehen können, ob nicht eine zulässigerweise.eingelegte Rechtsbeschwerde in Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch eine nach Einlegung des Rechtsmittels1ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig werden werde. Dezember 1956 zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist .nach alledem nicht dadurch unzulässig geworden, daß der erkennende Senat am 5» Februar 1957 in einer anderen Rechtsboschwerdesachc iibor die zwischen dem Beschwerdegericht und dem Oberlandesgcricht Koblenz strittige Rechtsfrage entschieden hat. Das Beschwerdegcricht hat die Versagung der Genehmigung letzten Endes deshalb gebilligt, weil KaufInteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden seien und der Antragsteller als ITichtlsndwirt daher zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugclassen werden könne. triftige Gründe vörllegen, nur genehmigt werden, wenn Erworbs-interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind«.Denn das öffentliche Interesse, das durch das Genehmigungsverfahren gewahrt werden soll, erheischt die Bevorzugung der Landwirte bei der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Dieses Ziel wäre aber nicht zu erreichen, wenn man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages odor der Abgabe des Kaufangebots abstollen wolltej denn dann würo den Gonehmigungsbehörden die Möglichkeit genommen, ein dem Rechtsgeschäft entgegenstehendes öffentlichos Interesse zur Geltung zu bringen, da sie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mit dem Vertrage erst nach seinem Abschluß durch seine Vorlage zwecks Genehmigung befaßt worden. Der erkenne, de'Senat hat für Vertragshilfesachen, in denen sich das Verfahren ebenso wie in Landwirtschaftssachen weitgehend nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (§ 8 VHG), ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß der Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde derjenige zur Zeit der Entscheidung durch das Gericht der ersten Beschwerde maßgebend ist (Beschluß vom 12. Sie sind abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22* November 1956, .V Blw 12/56, und die dort angeführte Literatur). Seine Feststellung, daß die Lrndwir-te Btffcund So^HBfc zu dem Erwerb des ganzen D®Bhofco bereit sind und weitere Landwirte Teile der Ländereien dieses Hofes erwerben möchten,, gründet sich auf die Angaben der Lend- und Forstwirtschaftskammor Hessen-Nassau und die von dieser cirgc-reichten schriftlichen Erklärungen der interessierten Landwirte« Das Beschwerdegericht hatte die Lond- und Forstwirtschaftskammer um Auskunft über das Vorhandensein etwaiger Kauf Interessenten gebeten, die ihrerseits Ermittlungen durch das Landwirtschaftsamt in Schlüchtern hat anstcllen lassen und sich dahin ausgesprochen hat, daß sie ein ernstes Eauf-interesse der von ihr benannten Landwirte für gegeben halte. Das Beschwerdegericht brauchte auch auf den angetretenen Beweis für die Behauptung nicht einzugehen, daß der Landwirt Daraus folgt, daß nicht nur So^^P ein ernsthafter Kaufinteressent ist,, sondern daß auch BfBP jedenfalls dann auf den Hof reflektiert, wenn das Kaufangebot vom 27. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt also auch insoweit nicht vor« Ebensowenig waren Ermittlungen über die Zahlungsfähigkeit' des Landwirts ScBBHberforderlich; denn das Beschwerdegericht hat zutreffend erwogen, daß für den Trwerb des Hofes notfalls öffentliche Kittel zur Verfügung stehen würden. Im übrigen kann von den Xaufinteressenten auch nicht die Offenlegung ihrer Vermögensvcrhültnisse verlangt werden, vielmehr muß sich das Beschwerdegericht in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, daß diese zur Aufbringung der zu dem Ankauf erforderlichen Mittel imstande sind. Ob die weitere Feststellung des Oberlandosgerichts, der Antragsteller wurde nicht in der Lage sein, seine in der Lend Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer mit sachgemäßen Anweisungen zu versehen und deren ordnungsmäßige Ausführung zu überwachen bedenkenfrei getroffen worden ist oder ob es in diooor Ilinoi’l wie die Rechtsbeschwerde meint, weiterer Ermittlungen bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben; denn das Kaufangebot hätte nach Rage der Sache selbst denn nicht genehmigt werden können wenn den Antragsteller diese Fähigkeiten zu Unrecht abgespro-chen ‘sein sollten.
Pur das llachsciilagewerk! Für die Amtliche Sammlungi 1 <> Gesetz? LwYG § 24 Abs 2 Br 1 Rechtssatzs Die Abv/eichungsrechtsbeschv/erde setzt voraus, daß die Entscheidung, von dor das Boschwordcgoricht nach der Begründung der Rcchtsbecchwerdo abgev/i-chen sein soll, vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangen ist„ 2r Gesetz? KRG Nr 45 Art IYs HessoDVO z„KRG Nr 45 vom 11« Juli 1947 § 8 Abs 1 Nr 1 Rechtssatzs Pur die Präge, oh Kaufinteressenton aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgebend« Aktenzeichen? V BLw .66/56 Beschluß des BGH vom 4«* Juli 1957 AG Salmünster OLG Frankfurt a« Main "V_BLw_ 66/56 Beschluß In der Landwirtschaftssache des Fabrikanten Sch! in Ul Kreis Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers , - vertreten durch Rechtsanwalt weitere Beteiligtes Witwe Maria MBH^in Haus HxA wegen Genehmigung eines notariellen Kaufangebotes hat der V„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4-.. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr3 Tasche, der Bundesrichter Dru Hückinghaus und Br.. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Carstensen beschlossene I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Sc Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a; Main vom 8«, November 1956 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen ? IIDer Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 19 000 UM festgesetzt: G r u_n_ d_ £ j Io Der am 15- November 1956 verstorbene Landwirt Leonhard • war Eigentümer des DÄ(hofes in UVflB, der jetzt 2 noch etwa 9>5 ha umfaßt und dessen Ländereien in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegen.. Von dieser landwirtschaftlichen Besitzung hat Leonhard MflBpim Jahre 1930 3 1/2 ha an den Antragsteller veräußerte Lieser hat dort vor einiger Zeit ein Landhaus, das R^Hi^Kiaus, und kürzlich ein Gürmcr-haus erbauen lassen* Der Antragsteller nutzt das eingezüun te Gelände teils als Garten teils als Weide für einige Klcir-tiere. Ein Teil des Geländes ist felsiges Unland,. Außerdem ist der Antragsteller Eigentümer zweier kleiner landwirtschaftlicher Güter in Nordrhein-Westfalen, die er durch Erbgang erworben hat, und Miteigentümer einer 63 ha umfassenden Vaidflache* Im übrigen betreibt er ein Bergwerk und zwei Ziegeleien. Zur Zeit ist er damit befaßt, bei StiflflHV eine größere Fabrik zur Herstellung von Straßenbaumaschinen zu errichten, die einmal etwa 600 Betriebsangehörige beschäftigen soll. Der Landwirt Leonhard MdHl hau dem Antragsteller m notarieller Urkunde vom 21?, März 1956 (NrUBP^ö der Urkundenrolle des Notars E0HHP in seinen gesamten Grundbesitz zu dem greise von 19 000 EM zu dem Kauf angeboten. Er hat diese Maßnahme damit begründet, daß er gesundheitlich zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und seine Ehefrau nur noch bedingt arbeitsfähig sei, auch die Kinder aus ihrer ersten Ehe nicht als Arbeitskräfte für den Hof in Frage kämen, zu demal da der Sohn Josef, der ve^en eines Unfalls im Xrankenhaus liege, in absehbarer Zeit nicht wieder auf dem Hof werde tätig sein können. Der Antragsteller ist zur Annahme des Kaufangebots bereit. Er hat sein Interesse an dem Erwerb des Hofes damit begründet, daß er die Absicht habe,, auf dem pfl®Qiof eine moderne Schweinemästerei, eine Geflügelfarm und eine Gemüsegärtnerei einzurichten, deren Erzeugnisse er zur Versorgung der T/erkskantine der künftigen StdMl^ Maschinenfabrik dringend benötige, während andererseits die Küchenabfälle dieser Kantine der geplanten Schweinemästerei zugute kommen sollten. Pas Landwirtschaftsamt hat sich gegen die von und KlNflHHBVnachgesuchte Genehmigung des Kaufangebots ausgesprochen, weil die Nassauische Siedlungsgesellschaft den Hof geschlossen ankaufen wolle und Landwirte in an dem Erwerb einzelner Grundstücke interessiert seien, während aus der Besitzung durch Zukauf von Ländereien eine verpachtungsfähige Ackernahrung machen und diese dann verpachten wolle. Las Amtsgericht (Landwirtschaftsgsricht) hat dem Kaufangebot die Genehmigung versagt, weil Fabrikant und schon aus Zeitmangel gar nicht in der Lage sei, den Hof wie ein ordentlicher Landwirt zu bewirtschaften, so daß § 8 Abs 1 Nr 'i der Hess ,LVO zu dem KRG Nr 45 der Genehmigung entgegenstehe. Einen weiteren Versagungsgrund hat das Amtsgericht in dem öffentlichen Interesse daran gesehen, daß der Hof mit Hilfe der Nassauischen Siedlungsgesellschaft an eine bäuerliche Familie als Existenzgrundlage gelange, zu demal da der LÄfciof durch Erwerb weiterer Grundstücke zu einer vollen Ackernahrung aufgestockt werden könne.. Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat KlflÜ u<.a„ vorgebracht: Der Nassauischen Siedlungsgesell' schaft stehe kein Vorkaufsrecht zu. Der Eigentümer lehne auch eine Veräußerung an sie ab. Nach dem Gesetz brauche der Erwerber landwirtschaf tliclien Grundbesitzes nicht Landwirt zu sein. Er stamme im übrigen aus der Landwirtschaft und bringe die zur Bewirtschaftung nötige Eignung und Sachkunde mit, wohne in und bewirtschafte dort bereits rund 15 Morgen, die früher zu dem L^ihof gehört hätten. Er beabsichtige auch nicht etwa die Verpachtung des Dl^hofes, sondern wolle ihn unter seiner Aufsicht durch einen Flüchtling, der gelernter Landwirt sei, bewirtschaf- Die Landwirtschaftskammer hat die sofortige Beschwerde als unbegründex^ngesehen und u.a, geltend gemacht? Kldfc sei kein Landwirt und besitze in lediglich ein Landhaus. Sein dortiger Grundbesitz werde teils gärtnerisch, teils als Schafweide genutzt. Lie Ländereien des IflHfciofes seien für einen Gemüseanbau und eine Schweinemästerei ungeeignet, so daß sich diese Betriebe sehr bald als unrentabel heraussteilen würden. Im übrigen seien die Landwirte B4^ und So^HH^ bereit, den I^fthof zu den Bedingungen des Kaufangebots zu erwerben. Andere Landwirte in der Nachbarschaft hätten außerdem Interesse an dem Erwerb einzelner Grundstücke des ifl^hofes. Falls sich für einige Parzellen keine Käufer finden sollten, könnten diese Grundstücke bei der bevorstehenden Flurbereinigung von Nutzen sein. Angesichts dieser Sachlage sei ein Übergang der geschlossenen landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Nichtlandwirt nicht zu billigen. Der Beschwerdeführer KIVHBBI ist dem entgegengetreten und hat vorgetragens Der Landwirt beabsichtige nicht, als sein Konkurrent aufzutreten, sondern sei nur daran interessiert, daß den I^Hbhof nicht erhalte» Dieser sei Kahlbursche und wohl nicht in der Lage, den Kaufpreis auf zubringen. Die übrigen ICaufinteressenten wollten nur einige bessere Parzellen des Hofes erwerben, der bei Veräußerung dieser Grundstücke mit der Folge zerschlagen würde, daß das schlechte Land übrig bleibe» Außerdem komme es auch gar nicht darauf an, ob jetzt Bewerber für den Hof oder einzelne seiner Parzellen vorhanden seien. Maßgebend sei vielmehr.nach der Entscheidung des Oberlandes gerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 (RechtdLandw 1954, 254 ff) der Zeitpunkt des Kaufangebots. Damals seien aber keine Kaufinteressenten für den ganzen Hof vorhanden gewesen, obwohl in der dortigen Gegend bekannt gewesen sei, daß zur Bewirtschaftung des Betriebes nicht mehr in der Lage sei und dringend Geld benötige. Auch sei den Sparkassenleitern Brfl0b und die Besitzung zu dem Kauf angeboten worden, die SriHMP außerdem um Vermittlung eines Käufers gebeten habe. Das habe aber zu keinem Erfolg geführt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers Kl^mHH^als unbegründet zürück-gewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Genehmigung des Kaufangebots weiter verfolgt. II0 Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück auf einen Nichtlandwirt unzulässig sein solle, solange ein Landwirt bereit sei, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, uvnd von diesem Grundsatz nur ausnahmsweise unter: besonderen Umständen abgegangen werden könne. Ü3 hat weiter erwogen, daß in Fallen, in denen es sich nicht nur' un einzelne Grundstückej sondern um ein geschlossenes Hofgut hand-]e, das - wie hier - einer Ackernahrung zu demindest nahe ketne, ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen sei, ob die Gutsübernahme durch einen ITichtlandwirt ausnahmsweise genehmigt werden könne, da ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung solcher Betriebe in bäuerlicher Hand bestehe= Bas Oberlandesgericht hat hier besondere Umstünde vermißt, die eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz recht-fertigen könnten. Es hat festgestellt, daß die Ländereien des B^^iofes zu den besseren Böden jener Gegend zählen, und weiter angenommen, daß zwar den nötigen Willen und die finanzielle Kraft besitze, den Uflfcbof zu den ihm vorschwebenden Zwecken auf- und aussubenen. Hach der Überzeugung des Oberlsndcsgerichts würde XlCHBHI^fet indessen«, fachlich und arbeitsmäßig nicht in der Lage sein, den Iciclvr'.rtschaftlichen Teil des von ?hn geplante:: r.or?-:.c-bes such nur durch entsprechende Anweisungen und Übcrw;iehi\:go-maßnshmen gegenüber seinen in der Landwirtschaft tätiger. Arbeitnehmern vorzustehen. Biese Anforderungen stellen aber nach Ansicht des Beschwerdegerichts das *tindestnaß dessen dar, was der Gesetzgeber nach § 8 Abs 1 Nr 1 der Hess.BVO sum ZCRG Kr 45 von dem Erwerber landwirtschaftlichen Grundbesitzes erwartet. Bas Oberlandesgericht hat angesichts dessen, daß der angeführte Versagungsgrund auf einer Ermesoensvorschrift beruht, weiter geprüft, ob etwa ein sonstiges öffentliches 'Interesse so gewichtig für die Überlassung des iflBhofes sin den Beschwerdeführer spreche; daß der Versagungsgrund des § 8 Abs 1 Hr 1 der DVO dahinter zurücktreten müsse,. Es hat diese Präge verneint, weil die Errichtung und Erhaltung der StHHi Pabrik und die Einrichtung einer Werkskantine von dem Erwerb des LflBftofes durch den Perjei:werde führe r nicht abhängig seien; denn die für die Ucrkr/kcn tinc benötigten Lebensmittel könnten audh von anderen Erzcr.gungs-statten bezogen werden und für die Küchenabfällo würden sich auch sonstige Abnehmer finden. Ein öffentliches Interesse an dem geplanten landwirtschaftlichen Hebenbetrieb hat das Ober landesgericht deshalb verneint. Der Umstand, daß der schlechte Virtschnftszustand des D^Bfcofes dessen 'Übergang in andere Hände im öffentlichen Interesse dringend gebeten erscheinen lasse,, könnte den Übergang der Besitzung auf den Beschwerdeführer nach j.nsiclr: des Oberlandesgerichts nur rechtfertigen,, worn kein ordentlicher Landwirt als ?Ia■'fr 1 c^ccsciv1" "orhanden wü'-o . vi'h”crl sich hier tatsächlich eine Reihe von Landwirten um den Erwerb einzelner Parzellen berühren und zwei Intorcoccui^n den Dj^iof geschlossen ankaufen möchten, gegen deren landwirtschaftliche Befähigung der Beschwerdeführer durchgreifende Bedenken nicht habe Vorbringen können und deren Zahlungsfähigkeit angesichts der möglichen Inanspruchnahme offent-licher Mittel auch nicht zweifelhaft erscheine. Bei diese?' Sachlage erfordert nach der Auffassung des Ecschwcrdcgoriciits das öffentliche Interesse, daß der Beschwerdeführer als nicht-landwirt zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugelassen wird. Das Oberlandcsgcricht hat weiter geprüft» ob etwa die Eaufanwllrtor hier deshalb außer Betracht bleiben müßten, weil sie im Zeitpunkt des Kaufangebots mit ihrem Kauf' interesse noch nicht hervorgetreten seien. Es hat diese Prags - 8 ~ verneint und ausgeführt$ Es vermöge die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zu teilen, nach der es auf den Zeitpunkt des Kaufabschlusses bzw. des Kaufangebots ankommen solle, da sie den praktischen Bedürfnissen nicht gerecht werde« Vielfach werde den interessierten Kreisen die Möglichkeit eines Landerwerbs überhaupt erst durch die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bekannt« Im übrigen sei nicht einzusehen, warum der Verfahrensgrundsatz sonstiger Tatsachenverfahren, nach dem regelmäßig der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstelle, der Entscheidung zugrunde zu legen sei, im landwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren nicht gelten solle, obwohl dieses weitgehend dem Grundsatz der Amtsaufklärung unterliege. Der Antragsteller hält die Rechtsbeschv/erde für zulässig, weil das Beschwerdegericbt von der Entscheidung des Obor-landesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 abgewichen sei.' Er bezeichnet die Ansicht als irrig, daß Verkaufsabsichten vielfach erst durch eingeleitetc Genehmigungsverfahren bekannt würden, und macht geltend, im vorliegenden Palle treffe das nach seinem Vorbringen in der Beschv/erd eins tanz jedenfalls nicht zu. Der Antragsteller sieht auch den Nachweis, daß ein Landwirt bereit und in der Lage sei, die Besitzung zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, bisher nicht als erbracht an und meint, es müsse, wenn man der nicht zu billigenden Ansicht des Beschwerdegerichts folgen wolle, verlangt worden, daß der angebliche Kaufinteressent eine rechtlich verbindliche Erklärung hinsichtlich seines Kaufantrages abgebc und seine Zahlungsfähigkeit nachweise, da anderenfalls jeder Landwirt, der nur ein Teilgrundstück zu erwerben beabsichtige, durch eine ihn nicht bindende Erklärung den Verkauf stören und den sich in Not befindenden Verkäufer ausnützen könne* Nach Ansicht des Antragstellers hat das Beschwerdegericht danach seine Aufklärungspflicht verletzt und gilt dies nicht zuletzt auch hinsichtlich der Peststellung, daß er (Antragsteller) nioht in der Lage wäre, Anweisungen für die ordnungs mäßige Bewirtschaftung des Hofes zu erteilen und diese zu übe wach eh. III. rfie Rechtsbeschwerde ist zulässig.. ifer Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG- unter Bezugnahme auf den Beschluß des Oberlßndesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 (RechtdLandw 1954, 254) her. Dieses hat in jener Entscheidung die Veräußerung mehrerer Parzellen an einen Nichtland-wirt genehmigt. Es hat die Darstellung der Verkäuferin, sic habe seit Jahren vergeblich versucht, einen Kaufinteressenten zu finden, als nicht widerlegt angesehen und einen Beschluß der Gemeindevertretung von M«, die Parzellen zu erworben, u.a. deshalb nicht als Nachweis für das Vorhandensein eines anderen Kaufinteressenten genügen lassen, weil der Kaufvertrag bereits.am 15. Dezember 1952 abgeschlossen, der Beschluß der Gemeindevertretung aber erst am 11. November 1953 gefaßt worden sei. Darin ist, wie dem Antragsteller zuzugoben ist,, zu dem Ausdruck gekommen, daß das Obcrlandesgericht Koblenz boi der Präge, ob die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Ilichtlondwirt genehmigt werden kann, das Vorhandensein anderer Kaufintoressenten dann nicht mehr berücksichtigen will, wenn diese mit ihrer Erwerbsabsicht erst nach Abschluß des Kaufvertrages hervorgetreten sind. Das Beschwerdegericht hat diese Rechtsauffassung abgelehnt und seinerseits auf den Zeitpunkt .seiner Entscheidung abgeetellt. Die von den Antragsteller geltond gemachte Abweichung liegt danach vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch auf dieser Abweichung; dorm es bat die Versagung der Genehmigung des Kaufangebots lotsten Endes deshalb gebilligt, weil Kaufinteressenten aus dom Kreise der Landwirtschaft vorhanden seien. Diese sind aber erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens namhaft gemacht worden. Ihr Erwerbsinteresse hätte daher vom Standpunkt dos Obcrlan-desgerichts Koblenz aus unberücJcsichtigt bleiben müssen und der Genehmigung des Kaufangebots nicht entgegengestanden. Die Rechtsbeschwerde war danach zur Zeit ihrer Einlegung am 31. Dezember 1956.zulässig, da damals die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Kr 1 LwVG gegeben waren. Es bleibt indessen zu prüfen, ob das Rechtsmittel etwa im Laufe dos Rechtsbesohwerdeverfahrens unzulässig geworden ist. Der erkennende Senat hat nämlich zu der Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend ist, ob KaufInteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1957 (V 3L\v 36/56) Stellung genommen und sich dahin ausgesprochen, daß es' auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt, hat also denselben Standpunkt vertreten, den im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht eingenommen hat. Nach.der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955? 75 = Lind-Möhr Hr 4 zu § 24. LwVG) ist bei der Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellcn, da die Rcchtsbeschwordc dazu dienen soll, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten und zu fördern« Dort ist dargelegt, daß es nicht genügen kann, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Be- 11 tracht kommenden Gerichte anders beantwortet v/orden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist, und die .Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein kann, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. Es ließe sich danach die Ansicht vertreten, daß im vorliegenden Palle nunmehr allein der Beschluß.des Senats vom 5. Februar 1957 maßgebend und damit die Möglichkeit entfallen sei, sich weiterhin auf die Abweichung des Besehwerdegeriohts von der Entscheidung des Ober-landesgerichts Koblenz vom 11« Juni 1954 zu berufen, daß mi^ .anderen Worten die Rechtsbeschwerde im Laufe des Rochtsbe-schwerdeverfahrens unstatthaft geworden sei« Für diese Auffassung könnte sprechen, daß es sich zur Herbeiführung und For-« derung einer einheitlichen Rechtsprechung in Landv/ir fcschcfts-saefcen erübrigt, zu einer Rechtsfrage, Über die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, noch einmal Stellung zu nehmen, solange keine neuere, von seiner Auffassung abweichende Entscheidung ergangen und dani b auch koine Vcrt.nl as cung lu einer; Überprüfung des eingenommenen Reehtsstandpunkts gegeben ist* Dieser Gesichtspunkt allein kann indessen für die hier aufgeworfene Präge nicht ausschlaggebend sein« Es 3corr.it vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt das Gesotz die Frage der Abweichung abstellt. Diese Frage hat in dem Gesotz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen keine trr.-' drückliche Regelving gefunden* Ebensowenig ist sie in § 72 ArbGG für die Divergenzrevision in Arboltssachen beantwortet worden. Das Eündesarbeitsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem für die Abweichung maßgebenden Zeitpunkt befaßt« Es hat in seiner Entscheidung vom 5« Januar -1955 (BAG ly.,224 = Hueclc-Hipperdey-Dietz ITr 23 zu § 72 ArbGG) auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision abgestellt. Dort handelte es sich darum, daß eine von dem angefochtenen Urtei] divergierende Entscheidung eines Lendesarbeitsgerichts durch eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überholt wag?» Der Beschluß vom 3. Januar 1955 hatte einen Fall des § 72 Abs 1 Satz 3 ArbGG zu dem Gegenstand. Diese Vorschrift läßt die Revision zu, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Zustimmung von Pohle (Hueclc-ljipper-dey-Dietz, § 72 ArbGG Anm zu Nr 43) gefunden, während Nieczorek den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist als den maßgebenden ansehen möchte, weil die Divergenzrevision sin die Begründung anknüpfe (vgl Anmerkung zu dem Beschluß vom 3» Januar. 1955 in Hueck-Nipperdey-Dietz unter Nr 23 zu § 72 ArbGG). Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen kennt eine dem § 72 Abs 1 Satz 3 ArbGG entsprechende Vorschrift nicht» §.24 Abs 2 Nr 1 LwVG findet, soweit es sich um die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt, eine Parallele in § 72 Abs 1 Satz 2 ArbGG, der die Revision zuläßt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der RevisionsbegrUndung bozeich-neten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwcicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in * ' * **» t » seinem Beschluß vom 29» Kai 1956 (Hueck-Nipperdey-Dietz., Nr 43 zu § 72 ArbGG) die Ansicht vertreten, daß die Divergenz re vision gemäß § 72 A.bs 1 Satz 2 ArbGG nur statthaft sei, wenn die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsge-riohts. bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung er- -13- gangen sei» Es hat diese Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift, vor allem aber auch aus ihrem Sinn abgeleitet, nach dem die Revision im Interesse der Einheitlichkeit dor Rechtsprechung statthaft sein solle, die dann allein nur berührt werde, wenn die gleiche Rechtsfrage zur Zeit des - Erlasses des angefochtenen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht'bereits entschieden gewesen sei uhd das angefochtene Urteil in seinen tragenden Gründen hiervon abweiche. Das Bun-desarbeitsgericht. hat sich von diesem Standpunkt aus dahin ausgesprochen, daß die Statthaftigkeit der Revision auf einet Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die in der Zeit nach • / % • Erlaß des Urteils des Landesarbeitsgerichts bis zur Einlegung , der Revision oder während des Revisionsverfahrens ergehe, nicht mehr gestützt werden könne.- In dieser Entscheidung ist also für die Präge der Zulässigkeit der Eivergenzrcvision nur denjenigen Entscheidungen Bedeutung beigemessen worden, die schon vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils des Landos-arbeitsgerichts ergangen waren. Maßgebend soll danach in don Pällendes § 72 Abs 1 Satz 2 ArbGG der Zeitpunkt sein, zu dem das angefochtene Urteil erlassen ist. * 4 *' Pür die Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Ur 1 LwVG ka^ nichts anderes gelten. Hierfür spricht schon der Wortlaut,dieser Vorschrift, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung zulässig ist, wenn das Oberlandesgericht von cinpr in der Be-schwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichts hofs .... abgewichen ist. Biese auf die Vergangenheit ausgerichtete Passung stellt eindeutig darauf ab, daß die angezo- . gehe Entscheidung schon vorliegen mußte, als der angefochtene Beschluß erging. § 72 Abs 1 Satz 2 ArbGG bringt nicht mit der ' gleichen Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß die Entscheidung, von ,, ;,.der ab gewichen sein soll, schon Vorgelegen haben muß, als das angef ochtene Urteil erlassen wurde« Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht auch den Wortlaut des Gesetzes für seine oben wi edergegebene Recht sauf fas sung herangezogen., TJeit mehr spricht noch die Fassung des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG dafür, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für die Frage dor Abweichung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung maßgebend sein soll» Fohle (aaO) billigt die letztgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und möchte sogar in den Fällen des § 72 Abs 1 Satz 3 ArbGG auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abstollen. Läßt man, wie die Fassung des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG es erfordert^ den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses für die Frage der Abweichung entscheidend scin> so sind die Beteiligten, wenn das Oberlandesgoricht die Rechtebe ochwer-de nicht zugelassen hat und auch keiner der Fülle dos § 24 Abs 2 Hr 2 Lv/YG gegeben ist, ohne weiteres in der Lage, eich ein einigermaßen zuverlässiges Ifijü voh dor Zulücsigkeit und den Aussichten einer Abweichungsrechtsbesehwerde zu machen, Wollte man aber später ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend ansohen, so würden die Beteiligten niemals mit einiger Sicherheit voraussehen können, ob nicht eine zulässigerweise.eingelegte Rechtsbeschwerde in Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch eine nach Einlegung des Rechtsmittels1ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig werden werde. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung vom 3. Januar 1955 zutreffend auBgefuhrt, die Entscheidung der strittigen Frage durch das Bundesarbeitsgericht könne noch schv/ebcnde andere Revisionen, welche dieselbe Rechtsfrage zu dem Gegenstand hätten, nicht unstatthaft machen; denn auch die Fartei, die mit der einmal zulässigerweise eingelegten Revision ihr Recht su-ohe, habe ein Interesse an der richtigen Entscheidung ihres -15- Rechtsstreits und dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt werden, daß ihre zulässig eingelegte Revision durch die später voh dem Bundesarbeitsgericht in einer anderen Revision vorgenommene Klärung der Rechtsfrage unzulässig werde und ihr noch dazu die Kosten der Revision aufgebürdet würden> Das dort für die Divergenzrevision Gesagte trifft in gleichem J£aße auf die Abweichungsrechtsbeschwerde in landwirt-schaftssachen 'zu« Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dem Wortlaut desGesetzes entsprechend, auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefoohtenen Beschlusses abzustellen». Die bei ihrer Einlegung am 31. Dezember 1956 zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist .nach alledem nicht dadurch unzulässig geworden, daß der erkennende Senat am 5» Februar 1957 in einer anderen Rechtsboschwerdesachc iibor die zwischen dem Beschwerdegericht und dem Oberlandesgcricht Koblenz strittige Rechtsfrage entschieden hat. * i 'Die' Rechtsbeschwerde ist indessen unbegründet« Das Beschwerdegcricht hat die Versagung der Genehmigung letzten Endes deshalb gebilligt, weil KaufInteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden seien und der Antragsteller als ITichtlsndwirt daher zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugclassen werden könne. Die Auffassung der Rechtsbeschwcrde, das Oberlandesgcricht hätte die Erworbs-absicht anderer Interessenten nicht berücksichtigen dürfen, weil diese mit ihrer Erwerbsbereitschaft bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots vom 27. 2Iärz 1956 nicht liervorgo-treten seien, ist irrig. Tfie oben bereits gesagt wurde, hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Fcbrusl 1957 auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Frage," ob Kaufinteressenten aus den Kreise der Landwirte vorhanden sind? auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz ► * * ' ‘ ankommt. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung auf die Zielsetzung der Versagungsgründe, die Vollesemährung zu sichern und sic gefährdende Rechtsgeschäfte zu verhindern, hingewiesen und den Grundsatz herausgestellt, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz. - nicht zuletzt wegen des allgemein bestehenden großen «■« ■** Lendbedarfä - grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und Vorbehalten bleiben muß, die an der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirt- ; schäften wollen. Die Veräußerung solchen Grundbesitzes an einen Hichtlandwirt kann daher, wenn für sie nicht besonders * ' 1 « triftige Gründe vörllegen, nur genehmigt werden, wenn Erworbs-interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind«.Denn das öffentliche Interesse, das durch das Genehmigungsverfahren gewahrt werden soll, erheischt die Bevorzugung der Landwirte bei der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Dieses Ziel wäre aber nicht zu erreichen, wenn man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages odor der Abgabe des Kaufangebots abstollen wolltej denn dann würo den Gonehmigungsbehörden die Möglichkeit genommen, ein dem Rechtsgeschäft entgegenstehendes öffentlichos Interesse zur Geltung zu bringen, da sie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mit dem Vertrage erst nach seinem Abschluß durch seine Vorlage zwecks Genehmigung befaßt worden. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde und des 0berlandesgericht3 Koblenz steht danach mit dem Sinn und Zv/eck des Genebmigungserfordernis-.ses in Widerspruch« Dies erhellt auch daraus, daß das Gericht nacty § 9 LwVG in Verbindung mit §*12 PGG von Amts wegen die zur, Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufbutt eignen hat« Denn daraus folgt zwingend, daß hei der Entschci-dtc|g von dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen auszugehen 1st und infolgedessen auch alle diejenigen Tatsachen zu berücksichtigen sind, die in diesem Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts entgegenstehen. Zutreffend hat das Bo-schwerdegericht darauf hingewiescn, daß kein Grund erkennbar sei, warum der Verfahrensgrundsatz sonstiger Tatsachenverfahren, nach dem regel-mäßig der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstelle, der Entscheidung zugrunde zu legen sei, im landwirtschaftlichen Gc- , nehmigungsverfahren, das weitgehend den Grundsätzen der Amts- * * '* * aufklärung unterliege, durchbrochen sein sollte. Der erkenne, de'Senat hat für Vertragshilfesachen, in denen sich das Verfahren ebenso wie in Landwirtschaftssachen weitgehend nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (§ 8 VHG), ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß der Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde derjenige zur Zeit der Entscheidung durch das Gericht der ersten Beschwerde maßgebend ist (Beschluß vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 » NJff 1954, 1803 = Lind-Höhr Hr 9 zu § 1 VHG) • Hieran hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl z.B. Beschlüsse vom,11. Mai 1956, V ZB 56/55, OT.1956, 1277 = Lind-Jiöhr Hr 11 zu § 3 VHG, und vom 26. April 1957, V ZB 18/56). Hach alledem hat das Beschwerde-" ge rieht ohne Rechtsirrtum auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt und das Vorhandensein erwerbswilliger Landwirte .berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde konnte sich danach *ni,cht mit Erfolg auf die, Entscheidung des Oberlandesgerichts ‘Koblenz vom 11e. Juni 1954 berufen. '' Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle bisher '.anü'd^m Nachweis, daß ein Landwirt bereit und in der Lage sei, 'd^n jttBhof zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, ist eben- 18 - falls unbegründet. Der Antragsteller stellt an diosen Nachweis überspannte Anforderungen, indem er verlangt, daß die Kaufinteressenten eine rechtlich bindende Erklärung abgeben, die sie zu dem Erwerb der Besitzung verpflichtet. In Lenäwirl-schaftssachen entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Ermittlungen nach freiem Ermessen. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, als es hach der Sachlage erforderlich i3t. Sie sind abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22* November 1956, .V Blw 12/56, und die dort angeführte Literatur). Wann eine vollständige Aufklärung der einzelnen in Betracht kommenden Punkte erzielt ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß das Bcschwcr-degericht hier von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen unrichtigen oder nicht ausreichenden Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Seine Feststellung, daß die Lrndwir-te Btffcund So^HBfc zu dem Erwerb des ganzen D®Bhofco bereit sind und weitere Landwirte Teile der Ländereien dieses Hofes erwerben möchten,, gründet sich auf die Angaben der Lend- und Forstwirtschaftskammor Hessen-Nassau und die von dieser cirgc-reichten schriftlichen Erklärungen der interessierten Landwirte« Das Beschwerdegericht hatte die Lond- und Forstwirtschaftskammer um Auskunft über das Vorhandensein etwaiger Kauf Interessenten gebeten, die ihrerseits Ermittlungen durch das Landwirtschaftsamt in Schlüchtern hat anstcllen lassen und sich dahin ausgesprochen hat, daß sie ein ernstes Eauf-interesse der von ihr benannten Landwirte für gegeben halte. Daß das Beschwerdegericht auf Grund dieser Auskunft und ihrer -Unterlagen seinerseits zu der Überzeugung gelangt ist, daß - 19 die Benannten ernste Kaufabsichten hegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden! denn das Oberlandesgcricht hat die Auskunft Ton derjenigen Stelle eingeholt, die nach ihrem Aufgabenbereich am ehesten zu einer sachgemäßen Äußerung in der Lage und nach § 17 LwVG zur -Amtshilfe auch verpflichtet war, Wollte man verlangen, daß die Kaufinteressenten rechtsverbindliche Erklärungen bezüglich des von ihnen angeblich beabsichtigten Erwerbes abgeben, so würde das praktisch zur Ausschaltung der erwerbswilligen Landwirte und des öffentlichen Interesses an der Veräußerung der Grundstücke an-sie führen? denn die Erwerbswilligen werden in den seltensten Fällen bereit.sein, derartige Erklärungen abzugeben und für sie Kosten aufzuwenden, zu demal da in der Hegel.der Ausgang des schwebenden Genehmigungsverfahrens und die Bereitschaft des Eigentümers, seinen Grundbesitz gerade an sie zu veräußern, ungewiß sein werden. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - zahlreiche Erwerbswillige vorhanden sind- Ls muß daher genügen, wenn das Gericht sich auf eine andere geeignete Weise die Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Erwerbswilleiis-der auftretenden Interessenten verschafft. Ob es diese etwa als Zeugen vernehmen oder sich mit einer Auskunft der Landwirtschaftsbehörde begnügen, will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und wird von der Lage des einzelnen Falles ahhsngen. Hach dem Gesagten kann dem Beschvrerdegoriclit jedenfalls nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, von seinem Ermessen keinen ausreichenden Gebrauch gemacht zu haben, weil es von den Kauf Interessenten keine bindenden Erklärungen über ihre Ankaufsbereitschaft gefordert habe. Das Beschwerdegericht brauchte auch auf den angetretenen Beweis für die Behauptung nicht einzugehen, daß der Landwirt -20- B^l^nur einen Erwerb des D^Bhofes durch SoBPBflk verhindern, nicht aber mit dem Antragsteller konkurrieren wolle. Nach der Auskunft des Landwirtschaftsamts hat die Land- und Porstwirtschaftskammer und den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Forsten gebeten,, ihn in seinen Bestreben, den DflBhof zu erwerben, nach Möglichkeit zu unterstützen. Daraus folgt, daß nicht nur So^^P ein ernsthafter Kaufinteressent ist,, sondern daß auch BfBP jedenfalls dann auf den Hof reflektiert, wenn das Kaufangebot vom 27. März 1956 nicht genehmigt wird. Es bedurfte danach keiner weiteren Ermittlungen über die Absichten des Landwirts BB^und ihre Motive. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt also auch insoweit nicht vor« Ebensowenig waren Ermittlungen über die Zahlungsfähigkeit' des Landwirts ScBBHberforderlich; denn das Beschwerdegericht hat zutreffend erwogen, daß für den Trwerb des Hofes notfalls öffentliche Kittel zur Verfügung stehen würden. Im übrigen kann von den Xaufinteressenten auch nicht die Offenlegung ihrer Vermögensvcrhültnisse verlangt werden, vielmehr muß sich das Beschwerdegericht in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, daß diese zur Aufbringung der zu dem Ankauf erforderlichen Mittel imstande sind. Besondere Ermittlungen in dieser Richtung erübrigen sich aber dann, wenn für den gedachten Zweck gegebenenfalls öffentliche Gelder zur Verfügung stehen. Eine Verletzung seiner Ernitt-lungspflicht fällt dem Beschwerdegericht danach auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Erwerbswilligen nicht zur Last, ■ :■) ? Nach alledem ist das Beschwerdegericht ohne Hechtsirrtum zu der Feststellung gelangt, daß Kaufinteressanten sowohl für den ganzen iflBhof als auch für Seile seiner Ländereien vorhanden sind. Es entspricht den gesetzlichen Vorschriften 21 - und der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß das Be-schv/erdegericht unter diesen Umständen die Genehmigung des Kaufangebots vom 27. März 1956 für nicht angängig gehalten hat,-' . Ob die weitere Feststellung des Oberlandosgerichts, der Antragsteller wurde nicht in der Lage sein, seine in der Lend Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer mit sachgemäßen Anweisungen zu versehen und deren ordnungsmäßige Ausführung zu überwachen bedenkenfrei getroffen worden ist oder ob es in diooor Ilinoi’l wie die Rechtsbeschwerde meint, weiterer Ermittlungen bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben; denn das Kaufangebot hätte nach Rage der Sache selbst denn nicht genehmigt werden können wenn den Antragsteller diese Fähigkeiten zu Unrecht abgespro-chen ‘sein sollten. Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuv/eisen, Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44- LwVG. Da sich die Witwe Müller im dritten Rechtszuge nicht hat vertreten lassen, erübrigte Bich eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten deB Rechtsbeschv/erdeverfahrens. Da?« fasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock