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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12» Oktober 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat«, i, Be Straße gelegenen Hofes in Größe von rund 126 Morgen«, Die Antragstellerin ist seine Mutter, Sie wohnt als Altenteilerin auf dem Hofe, Nach jahrelangen Unterhaltsstreitigkeiten schlossen die Beteiligten am 21, September 1950 einen Vergleich, durch den das Unterhaltsrecht der Antragstellerin im einzelnen geregelt wurde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der Antragsgegner ihr den Differenzbetrag auf Grund seiner Verpflichtungen aus dem Altenteil zu erstatten habe. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antragsgegner • verurteilt, an die Antragstellerin 225 DM sowie zur Abgeltung eines Teils der NaturalVerpflegung außer dem Taschengeld von 100 DM monatlich 48,80 DM zu zahlen* Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG- her und vertritt den Standpunkt, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei unzulässig gewesen* Hierzu führt er aus; Der angefochtene Beschluß sei unwirksam, weil der Bauer H^m^^ als landwirtschaftlicher Beisitzer mitgewirkt habe, der wegen Befangenheit an der Ausübung des Richteramts verhindert gewesen seic Er (Antragsgegner) sei nämlich vor einigen Monaten durch diesen beleidigt worden* Deswegen habe ein Verfahren vor dem Schiedsmann geschwebt, das mit der Rücknahme der Beleidigung durch geendet habe* Dieser kön- Das besagt aber noch nichts für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Sie richtet sich aus-schließlich nach den Vorschriften des § 24 LwVGo Das verkennt der Antragsgegner nicht. Der Antragsgegner verkennt den Sinn'und Zweck dieser Vorschrift, Sie entspricht dem § 547 Abs 1 Er 1 ZPO, der im Zivilprozeß die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zuläßt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt. Der Antragsgegner wendet sich gar nicht gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, vielmehr halt er das von dem Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren für unzulässig, v/eil es an einem erheblichen Llan-gel leide. Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben würden, könnte nur gepürft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung wäre» Letzteres ist indessen nicht der Fall«, Einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG liegt nach dem Gesagten nicht vor« Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen» Daß das Beschwerdegericht etwa von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 ;Nr 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen sei, hat der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht geltend gemacht.

Zitierte Normen: § 27 LwVG § 551 ZPO § 24 LwVG
VorschriftZulässigkeitLwVGAntragsgegnerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

In der LandwirtschaftsSache
 des Bauern Heinrich Str, ■B«,
5
Antragsgegners>Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
die Witwe Olga Wi Straße
 geb«,
Äntragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- vertreten in
 durch die Rechtsanwälte Br,
 wegen Änderung von Versorgungsleistungen
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat • für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20«, Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Tasche sowie der Bundesrichter Dr«, Hückinghaus und Dr«, Oechßler beschlossen?
I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 12» Oktober 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen, der der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat«,
II* Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 1 000 DM festgesetzt«,
2 -
G _r ü n_ d e s
I
Der Antragsgegner ist Eigentümer des in
i, Be
 Straße	gelegenen	Hofes	in	Größe	von
 rund 126 Morgen«, Die Antragstellerin ist seine Mutter, Sie wohnt als Altenteilerin auf dem Hofe,
 Nach jahrelangen Unterhaltsstreitigkeiten schlossen die Beteiligten am 21, September 1950 einen Vergleich, durch den das Unterhaltsrecht der Antragstellerin im einzelnen geregelt wurde. Der Antragsgegner verpflichtete sich in diesem Vergleich u,a. dazu, der Antragstellerin bestimmte Naturalien zu liefern und ihr ein monatliches Taschengeld von 100 DM zu zahlen. Schon bald nach Abschluß dieses Vergleichs zahlte der .Antragsgegner im Einverständnis mit seiner Mutter für einen Teil der Verpflegungsmittel eine Geldvergütung, Vom Januar 1955 ab lieferte er nur noch Milch, Butter, Eier, Gemüse, Kartoffeln und Äpfel in Natur, während er statt der übrigen Nahrungsmittel monatlich 48,80 DM zahlte. Seit Juni 1955 erfüllte der Antragsgegner auch diese Versorgungsverpflichtung wieder in Natur,
 Die Antragstellerin ist mit diesem Übergang zur Haturallieferung nicht einverstanden, sondern verlangt weiterhin an ihrer Stelle die Zahlung, von 48,80 DM monatlich. Sie hat den Antragsgegner außerdem auf Zahlung von 225 DM in Anspruch genommen, weil ihr von der. Krankenversicherung auf Rechnungsbeträge über insgesamt 1229*47 DM nur 1005*89 DM vergütet worden seien. Die Antragstellerin ist der Auffassung, daß der Antragsgegner ihr den Differenzbetrag auf Grund seiner Verpflichtungen aus dem Altenteil zu erstatten habe.
 
Der Antragsgegner ist diesen Forderungen der Antragstellerin entgegengetreten*
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antragsgegner • verurteilt, an die Antragstellerin 225 DM sowie zur Abgeltung eines Teils der NaturalVerpflegung außer dem Taschengeld von 100 DM monatlich 48,80 DM zu zahlen*
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen„
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt* Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
H*
Der Antragsgegner leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG- her und vertritt den Standpunkt, das Verfahren vor dem Beschwerdegericht sei unzulässig gewesen* Hierzu führt er aus; Der angefochtene Beschluß sei unwirksam, weil der Bauer H^m^^ als landwirtschaftlicher Beisitzer mitgewirkt habe, der wegen Befangenheit an der Ausübung des Richteramts verhindert gewesen seic Er (Antragsgegner) sei nämlich vor einigen Monaten durch diesen beleidigt worden* Deswegen habe ein Verfahren vor dem Schiedsmann geschwebt, das mit der Rücknahme der Beleidigung durch	geendet	habe*	Dieser	kön-
ne wegen dieses Vorfalls nicht die zur Ausübung des Richter arats notwendige Unbefangenheit besessen haben* H^im^ hät te deshalb von sich aus jegliche Beisitzertätigkeit in der vorliegenden Sache ablehnen müssen. Da	das	nicht
 getan habe, leide das Verfahren vor dein Beschwerdegericht an einem erheblichen Mangel» Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß	bei	der Entscheidung dieses Streitfalles
 habe mitwirken sollen, anderenfalls hätte er ihn wegen Besorgnis der Befangenheit rechtzeitig abgelehnt» Biese Ablehnung hole er nunmehr ausdrücklich nach»
Bie Rechtsbeschwerde ist unzulässig»
Ber Antragsgegner beruft sich für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG» Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Ba das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners für zulässig .erachtet und sachlich über sie entschieden hat, ist die zweite Alternative hier keinesfalls gegeben, Bas verkennt der Antragsgegner offenbar nicht; er scheint vielmehr der Ansicht zu sein, daß ein Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten vorliegt0 Bafür spricht, daß in der Rechtsbeschwerdebegründung von einem erheblichen Verfahrensmangel, der die Unwirksamkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben dürfte, und der Unzulässigkeit des stattgehabten Verfahrens die Rede ist» Ba der Antragsgegner die' Rechtsbeschwerde auf die Mitwirkung eines landwirtschaftlichen Beisitzers stützt, den er für befangen hält, will er sich offenbar auf die absoluten Revisionsgründe des § 551 Nr 2 und 3 ZPO berufen» Ihm ist zu-zugeben, daß diese Vorschriften nach § 27 Abs 2 LwVG in dem Verfahren in Landwirtschaftssachen sinngemäß anzuwenden sind und in ihm auch gemäß § 11 LwVG die §§ 41 bis 48 ZPO über die Ausschließung und die Ablehnung der Gerichtspersonen für Richter und landwirtschaftliche Beisitzer gelten. Biese
 
Vorschriften betreffen indessen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerdeo Diese kann nach § 27 Abs 1 LwVG ebenso wie die Revision im Zivilprozeß nur auf eine Gesetzesver-letzung gestützt werden. In den Fällen.des sinngemäß anzuwendenden § 551 ZPO handelt es sich um Gesetzesverletzungen, die als ursächlich für die ergangene Entscheidung angesehen werden. Sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften gegeben, so steht unwiderleglich fest, daß die. Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht. Das besagt aber noch nichts für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, Sie richtet sich aus-schließlich nach den Vorschriften des § 24 LwVGo Das verkennt der Antragsgegner nicht. Irrig ist indessen seine Ansicht, hier liege ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten vor. Der Antragsgegner verkennt den Sinn'und Zweck dieser Vorschrift, Sie entspricht dem § 547 Abs 1 Er 1 ZPO, der im Zivilprozeß die Revision ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands zuläßt, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt. Die hier in Rede stehende Vorschrift läßt die Rechtsbeschwerde ohne ihre Zulassung durch das Beschwerdegericht dann zu. wenn streitig ist, ob das Landwirtschaftsgericht zur Entscheidung berufen ist oder ob über den Streitfall eine ander. Stelle - etwa ein Sondergericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde - zu befinden hat, nenn also die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, zu denen auch die Landwirtschaftsgerichte gehören (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 5o Februar 1954, V ZR 38/53, BGHZ 12, 254 /j?517) > in Zweifel gezogen wird. Um einen solchen Streit handelt es sich hier nicht. Der Antragsgegner wendet sich gar nicht gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts, vielmehr halt er das von dem Beschwerdegericht eingeschlagene Verfahren für unzulässig, v/eil es an einem erheblichen Llan-gel leide. Ob der von ihm gerügte Mangel vorliegt und welche
 
Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben würden, könnte nur gepürft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung wäre» Letzteres ist indessen nicht der Fall«, Einer der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG liegt nach dem Gesagten nicht vor« Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen» Daß das Beschwerdegericht etwa von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 ;Nr 1 LwVG bezeichnten Gerichte abgewichen sei, hat der Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht geltend gemacht. Keiner der Tatbestände des § 24 LwVG ist danach gegeben»
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß hier eine einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellende GesetzesVerletzung vorliege o Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 11o Oktober 1955 (V BLw 55/55) dargelegt hat, würde es dem Sinn und Zweck des § 24 LwVG widersprechen, wenn man die Rechtsbeschwerde auch bei schweren Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts zulassen wollte, da das letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte; denn es würde schlechterdings nicht möglich sein, zwischen schweren und leichteren Gesetzesverletzungen eine scharfe Grenze zu ziehen» Das Gesetz wollte zudem die Möglichkeit, den Bundesgerichtshof anzurufen, auf die in ihm geregelten.Fälle beschränken» Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst ein schwerer verfahrensrechtlicher Verstoß die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermöge und ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe» In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat darauf hingewiesen,, daß-für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die
 sachliche Unrichtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoß gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrif~ rügen, kein Raum bleibe (vgl Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22o Juni 1954, V BLw 18/54, und vom 20» Oktober 1954, V BLw 58/54), Der Senat hat damit zu dem Ausdruck gebracht, daß selbst schwerste Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschv/er-de nicht zu begründen vermögen, wenn keiner der Fälle des § 24 LwVGr gegeben ist« Letzteres ist aber nach dem oben Gesagten hier der Fall«,
Die Rechtsbeschwerde war daher nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 als unzulässig zu verwerfen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44, 45
LwVG-o
Dr„ Tasche
 Dr0 Hückinghaus
 Dr« Oechßler