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BGH · V BLw 66/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 66/51

Der Antragsteller ist als Eigentümer des Hofes zu einer Soforthilfeabgabe von jährlich 294,-DU herangezogen worden« Er vertritt die Ansicht, diese Abgabe habe im Innenverhültnis die Antragsgegnerin zu tragen, da ' sie als ITießbraucherin die ganzen llutzungen des Hofes ziehe und er mangels sonstigen Vermögens auch garnicht in der Lage sei, die Soforthilfe aufzubringen, so dass eine Zwangsversteigerung de3 Hofes drohe« Der Antragsteller meint, der Ytert des ITießbrauchs der Antragsgegnerin übersteige den Einheitswert des Hofes, und folgert daraus, dass die Antragsgegnerin die Soforthilf eabgabe in voller Höhe zu tragen habe« Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 514,50 Dü, d«h« der bisher füllig gewordenen Ertrage, sondern aus der Substanz des mit ihr belasteten Vermögens zu entrichten und könne nicht auf den ITicß-braucher Ebgev/illzt werden, da der Nießbrauch: in § 23 SK© nicht aufgeführt sei und die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Übrigen auch nicht gegeben seien, Sie haben sich ferner gegen die Ansicht des Antragstellers gewandt, dass der wert des Nießbrauchs den Einheitcivert über-steige, und geltend gemacht, jener sei mit 15 x 1S04 = 27060 LLI von den Antragstel-ler bei weiten zu hoch beziffert. und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstrec3:img in das eingebrachte Gut verurteilt, Ns hat den Nießbrauch zu den " anderen regelmäßig v/iederkehrenden Leistungen” in Sinne des § 23 SIIG gerechnet, da die Soforthilfe ihren Yi’esen nach eine fortlaufende Benten-belastung sei, die in erster Linie aus den Ertriignis-sen des Vermögens aufgebracht werden müsse, weil eie sonst allmählich zur Aufzehrung der Substanz führen würde. Das Amtsgericht hat einen Kapitalwert des Nießbrauchs von 16912,50 D2I angenommen und, da dieser \7ert zu deü Einheitswert in Verhältnis 4 s 5 stehe, den erhobenen Anspruch in der .angegebenen Höhe statt-gegeben und ihn in übrigen abgewiesen. Das Eeschwerdegericht hat angenommen, daraus dass die Soforthilfe nach dem Vermögen berechnet werde, folge, noch nicht, dass sie grundsätzlich aus der Substanz des Vermögens gezahlt werden solle und müsse, zu demal da das Soforthilfegesets'. Das Eeschwerdegericht hat erwogen, dass d ie Soforthilfe nach dem in den 'weitaus meisten Fällen unter dem Ertragswert liegenden Einheitswert berechnet werde, dass ihre einzelnen Beträge nicht übermäßig hoch seien und daher bei einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Schwie- Es hat die Soforthilfe als eine langdauernde Rcnten-belastung angesehen und angenommen, die Abgabe solle in möglichst weiten Umfcng aus den Ertrügen des Vermögens gezahlt und dieses selbst möglichst erholten werden, v:e'i3. eine Rente von 2-3 >•' gewährten, so dass kein Überschuss verbleibe und die Verpflichtung zur Vornahne von Reparaturen durch Zuschüsse aus anderen Einkünften erfüllt werden müsse» Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Oberlandecgericht selbst angenommen habe, der lließbrauch falle nicht unter § 23 SHG. aber gleichwohl die Soforthilfe für abwitlzbar gehalten habe, was sowohl dem Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes als auch den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts widerspreche, da es sich bei der Abgabe un eine ausserordentliche Last handle, die der Grundstückeei-gentüner zu tragen habe» Sie meint, der Gesetzgeber habe die Soforthilfe als Vermögenccsbgabc bezeichnet, das au »ührungsStichtag vorhandene Vermögen erfasst und die Abgabe als auf den Ctcmmwert gelegte Abgabe die Erträgnisse zur Lastentragung hcrcnzuziehen, Eine entsprechende Anwendung des § 25 SHG auf den Nießbrauch hält die Rechts-beschv;erde für unzulässig, weil sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die von dem Iließbraucher zu tragenden Lasten zuwiderlaufen würde* Die Rechtsbeschwerde wendet zieh endlich auch gegen die gänzliche Abwälzung, der Abgabe auf den Nießbraucher mit den Hinweis darauf, dass § 25 CKG nur eine verhältnismäßige AbwMl-% zung vorsehe* Der Lastenausgleich 5 25 SHG Arm 55?eters-i:errmnn Kommentar zu dem Lastenausgleicii § 25 SIIG Ann 15)« Das Öberlendesgericht hat sich mit der Frage, ob für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, nicht auscinändergesetzt, ihre Zuständigkeit danach ohne weiteres bejaht. Soweit ersichtlich, haben eich mit der Frage der Abwiilz-barkeit der Soförthilfeabgabe auf den Iließbraucher eines Hofes im Sinne der Höfeördnung zu dem Teil auch die Prozessgerichte befasst (vgl z.B* Urteil des LG. Das Besckwerdegcricht hat "bereits in seinen Beschluss von 6, Juni 1950 (P.cchte.Lanw 1950 Seite 287) die Zuständigkeit des Icnäwirtsrchaftsgerichts angenommen, wenn der Kofeseigentüner gegen den ITießbraucher des Hofes-Ansprüche wegen Verletzung seiner Pflichten als ITießbraucher geltend nacht, und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt, cs handle sich zweifellos un eine Vercorgungestroitigkeit in Sinne des $ 1 Buchet c LVO, wenn der ITießbraucher Ansprüche gegen den ITofeigentüner geltend mache; erhebe umgekehrt der Hofcigentömer Ansprüche gegen den ITießbraucher, so hingen diese mit den Versorgungsenspruch so eng zucar.nen,dass es nicht möglich erscheine, beides voneinander zu trennen und den Eigentümer wegen seiner Ansprüche gegen den ITießbraucher an das Prozescgericht zu verweisen, für den Anspruch des Uießbrauchers gegen den Eigentümer aber das-Landwirtschaftsgericht für zuständig zu erachten, da sonst ein einheitlicher LebensVorgang auseinandergeripsen würde. Bas Beschwerdegericht-hat in dieser Entscheidung für richtig gehalten, dass die gesamten.F.echtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und den ITießbraucher an einen Hofe von ein und demselben Gericht beurteilt werden, und hat dementsprechend, die Zuständigkeit des Lcndwirtschafts-gerichtc bejaht. Von diesen Standpunkt aus mußte das Beschwerdegericht auch in vorliegenden Palle die Zuständigkeit des Landwirtcchaftcgerichts annehmen, Es hat ausserdem in seinem später ergangenen Beschluss vom 14* August 1951 (RcchtdLandw 1951 Seite 278 ITr 65) ausdrücklich ausgesprochen, die Präge, ob und inwieweit der Eigentümer die Soforthilfe auf den ITießbraucher abwälzen könne, sei, wenn es sich un den Iließbrauch an einen Hof in Sinne der Ilöfeordnung handle, von den Landwirtschaftsgerichten zu entscheiden, die hierfür ausschliesslich zuständig seien* Dieser Auffassung ist heizutreten« Der Erblasser hat in seinen Testanent von 21« Dezenber .1954 den Antragsteller, seinen ITeffen, zu dem Anerben eingesetzt und seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und ITutznießung des Erbhofs zugewen-" det« Damit"' Höf feT dfTbnölChtlich ihre lebenslängliche Versorgung siclierstellen wollen« Das Recht der 7er-v/altung und ITutznießung ist nach § 59 Abs 5 LYO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1030 ff BGB übergeleitet worden« Dieses ITutzungsrecht will der Antragsteller dadurch schmälern, dass er die von ihn zu ent-richtende Soforthilfeobgabe auf die Antragsgegnerin abzuwülzen sucht« Der Streit der Beteiligten läuft also auf eine Auseinandersetzung über den Umfang der der Antragsgegnerin zustehenden Nutzungen und damit ihrer Versorgung hinaus« Es handelt sich danach um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne d-es §■ 1 Buchst c LVO« Auch das Ants'gc die Soforthilfeabgabe für jein die vom Eigentümer zu tragen Vermögen berechnet werde und Iler Gesetzgeber die Lastentragung nicht anders geregelt] habe (urteil von 2. die Vernögenssubstanz selbst gelegt sei,und sie dementsprechend als eine ausceror-deutliche last angeeprtjchen, wie es auch das Landgericht* in Lübeck in eeir.ei Urteil von 16. Each der ganzen Passung deo Gesetzes und insbesondere aus § 5 SIIG ist aber zu fol/crn, ’ dass die Soforthilfe als eine Vermögensabgabe gedneht ist (so au-nh Reuthe in I-7JT/ 1950 Seite 494). Reuthe (aaO) hat daraus den Schlush gezogen, dass die Soforthilfe nicht eine Last darstellt, /die als auf den Stemmwert des Ver- Abgabe aus der Substanz des Vermögens oder aus seinen Erträgen zu entrichten ist, bewußt offen gelassen hat und davon ausgegangen ist, sie werde, soweit das im Einzelfalle möglich ist, aus den Erträgen geleistet \ erden«, Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er in Innenverliültnis die Höflichkeit zu einer teilweicen Abwälzung der Abgabe gerade in solchen Füllen gegeben hat, in denen dem Eigentümer die Nutzungen des Vermögens nicht in vollem umfang zur Verfügung stehen, wie es bei einer Belastung mit Altenteilen und wiederkehrenden Leistungen der Fall ist«, Die Soforthilfeabgabe kann daher nicht als eine lediglich auf den Stammwert des Vermögens gelegte ausserordentliche Last angesehen werden. »o'hrnznn (Land Wirtschaft er echt Seite 188) meint, trenn schon Lltctitciler und Lbfir.dungsbcrechtigtc, die von Ilofeswert nur einen Iruchteil bezögen » und sich diesen wertbeständig erhalten hätten, abgabepflichtig seien, so müsse diea erst .recht für den ITießbraucher gelten, da ihn die Nutzung des gesauten Hofes zuotche und ihn dieser Uutzungsgegenctsnd in vollen Unfang wertbeständig erhalten sei* Biesen Erwägungen ist beizutreten, denn das entspricht den Sinn und Zweck des.Gesetzes. Altenteil* Sie Soforthilfeabgabe muß daher, wenn sie schon zu einen entsprechenden Teil auf den Altenteiler abgewälzt werden kann, erst recht den Iließbraucher.im in-nenverhültnis zur la3t fallen* Den Beschwerdegericht ist also darin beizutreten, dass auch bei einem Nießbrauch gründet;tzlich die Uüglichkeit zur Abwälzung der Soforthilfeabgabe besteht* Bei der Feststellung des Uertverhältnioses wird zu .-erwägen seih, ob von dem Einheitswert des Hofes auszugehen ist oder ob das Eigentumsrecht so zu bewerten ist, wie es seitens des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 2. ITovenber 1951 (aaö) geschehen ist.Auch wird nach Feststellung der nach dem Y/ertver-hältnis der liechte auf die Beteiligten entfallenden Ab-gabebetrüge zu fragen sein, ob das gewonnene Ergebnis tragbar erscheint oder ob BilligkeitsgrUnde (§.242 BGB) eine hiervon abweichende Entscheidung mit Rücksicht daran: erfordern, dass die Versorgung der ITießbraucherin auf jeden Fall gesichert bleiben und es daher nötigenfalls dem Eigentümer sugemulet werden muü, einen entsprechenden Teil der Abgabe selbst dann zu tragen, wenn dies einen Eückgriff auf die Substanz des Hofes erforderlich machen sollte (vgl hierzu Ewald in IE® 1951 Seite 713 ff).

HofSoforthilfeAbgabeVermögenAnspruchSoforthilfeabgabeEigentümer

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! •
Nicht für die amtliche Sammlung !
Gesetz : SHG § 23$ BGB § 1047$
HöfeO § 14$ LVO §§ 1 Buchst c, 59 Abs 3
Rechtssatz : Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfe-ördnung kann die Soforthilfeahgabe nach Ilass-gabe des § 23 SHG auf.den Hießbraucher abwUlzen«
Die Frage, ob.und.inwieweit der Eigentümer eines Hofes.im Sinne der IiöfeordnunG die Soforthilfeabgabe auf den*Hießbraucher atwälzen kann3 haben die Landwirtscheftsgerichte, zu entscheiden1,
Aktenzeichen s V BLw 66/51'
Beschlp des BGH v. 29* April 1952 OLG Celle
 VjJav. §ß/5l
Beschluss
 In der Landwirtscliaftssache
1)	der Ehefrau Uargarethe Rj
 nr.
2)	ihres Ehemanns Heinrich RI
verw. Q(
I, ebendort.
m
Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sowie Rechtsbescliwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br« in
 und
gegen
 den minder jährigen Hans-Peter	in	IJr.	f§t	ge-
setzlich vertreten durch seinen Vater, den Bauer Amandus ebendort,
 Antragsteller, Beschv/erdeftihrer und -Gegner sowie Rechtsbeschwerdegegner, . vertreten durch Rechtsanwalt	in
 wegen Zahlung der Soforthilfeabgabe
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat ftir landv/irtcchaftssaclien in der Sitzung von 29. April 1952 unter LIitwirkung des Senatsprts identen Prof .Br.Pritsch der Bundeorichter Br.Hückinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Frintrop beschlossen:
Auf die Rechtsbeschv/erde der Antragsgegner wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberland esgerichts in Celle vom 6. Juli 1951 aufgehoben- j Die Sache wird zu neuer Verhandlung und
... 2 -
Entscheidung an des Becchv/erdcgericht zu-rückverv.iescn, den auch die Entscheidung über d ie IZocten des Eeclitobccchv/erdevcrfah-rens Übertragen wird»
 
iLE-lV£LiLiL.i
Der in Jchrc 1957 verstorbene Bauer Johannes war Eigentümer des Erbhofes in	I7r0®	von
22,55 ha mit einen Einhcitcwert von 22100,-Kit« Er war nit der Antragcgegncrin cu 1) verheiratet} diese Ehe ist kinderlos geblieben« In einen privatcchriftlichen Testament vom 21« Dezember 1954 hat Johannes	den
 jüngsten Sohn seines Bruders Anend us Qden Antragsteller, zu dem Anerben seines Hofes eingesetzt und angeordnet,- dass seiner Ehefrau die Verwaltung und Kutznießung des Erbhofes auf Lebenszeit zustehe« Dementsprechend ist bei seinen Tode der Antragsteller Eigentümer des Hofes geworden, den die Antragegegnerin zu 1) mit ihren zweiten Ehemann, den Antragsgegner zu 2), auf Grund des ihr in den Testament eingerllunten Rechts verwaltet und nutzt«
Der Antragsteller ist als Eigentümer des Hofes zu einer Soforthilfeabgabe von jährlich 294,-DU herangezogen worden« Er vertritt die Ansicht, diese Abgabe habe im Innenverhültnis die Antragsgegnerin zu tragen, da ' sie als ITießbraucherin die ganzen llutzungen des Hofes ziehe und er mangels sonstigen Vermögens auch garnicht in der Lage sei, die Soforthilfe aufzubringen, so dass eine Zwangsversteigerung de3 Hofes drohe« Der Antragsteller meint, der Ytert des ITießbrauchs der Antragsgegnerin übersteige den Einheitswert des Hofes, und folgert daraus, dass die Antragsgegnerin die Soforthilf eabgabe in voller Höhe zu tragen habe« Er hat bei dem Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 514,50 Dü, d«h« der bisher füllig gewordenen
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Beträge, und den Antragsgegner zur Duldung der Zwange-vollstrecliung in da3 cingebrachte Cut seiner Ehefrau zu verurteilen,
i
Die Antragsgegnor haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Soforthilfe sei nicht aus der. Ertrage, sondern aus der Substanz des mit ihr belasteten Vermögens zu entrichten und könne nicht auf den ITicß-braucher Ebgev/illzt werden, da der Nießbrauch:	in	§	23
SK© nicht aufgeführt sei und die Voraussetzungen dieser Vorschrift in Übrigen auch nicht gegeben seien, Sie haben sich ferner gegen die Ansicht des Antragstellers gewandt, dass der wert des Nießbrauchs den Einheitcivert über-steige, und geltend gemacht, jener sei mit 15 x 1S04 = 27060 LLI von den Antragstel-ler bei weiten zu hoch beziffert.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss von 20® Dezember 19*30 die Antragsgegnerin zur Zahlung von 411» CO Dü. und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstrec3:img in das eingebrachte Gut verurteilt, Ns hat den Nießbrauch zu den " anderen regelmäßig v/iederkehrenden Leistungen” in Sinne des § 23 SIIG gerechnet, da die Soforthilfe ihren Yi’esen nach eine fortlaufende Benten-belastung sei, die in erster Linie aus den Ertriignis-sen des Vermögens aufgebracht werden müsse, weil eie sonst allmählich zur Aufzehrung der Substanz führen würde. Das Amtsgericht hat einen Kapitalwert des Nießbrauchs von 16912,50 D2I angenommen und, da dieser \7ert zu deü Einheitswert in Verhältnis 4 s 5 stehe, den erhobenen Anspruch in der .angegebenen Höhe statt-gegeben und ihn in übrigen abgewiesen.
 
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt»Der Antragsteller hat sich dagegen gewandt, dass seinen Anträge nicht voll entsprochen worden ist, während die Antragsgegnefc um die gänzliche Abweisung dieses Antrags gebeten haben®
Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom 6, Juli 1953. die Entscheidung des Amtsgerichts auf- ■ gehoben, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 514,50 DIi und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut verurteilt,
 Hit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers, der seinerseits um die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bittet.
Der Rechtsbeschwerüe war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Eeschwerdegericht hat angenommen, daraus dass die Soforthilfe nach dem Vermögen berechnet werde, folge, noch nicht, dass sie grundsätzlich aus der Substanz des Vermögens gezahlt werden solle und müsse, zu demal da das Soforthilfegesets'. Im Gegensatz zu früheren Gesetzen über Vermögensabgaben keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Abgabe ganz oder zu dem Teil aus der Yermögenssubstanz zu; leisten sei. Das Eeschwerdegericht hat erwogen, dass d ie Soforthilfe nach dem in den 'weitaus meisten Fällen unter dem Ertragswert liegenden Einheitswert berechnet werde, dass ihre einzelnen Beträge nicht übermäßig hoch seien und daher bei einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ohne Schwie-
 
rigkeiten aus seinen Ertrügen bezahlt werden könnten«
Es hat die Soforthilfe als eine langdauernde Rcnten-belastung angesehen und angenommen, die Abgabe solle in möglichst weiten Umfcng aus den Ertrügen des Vermögens gezahlt und dieses selbst möglichst erholten werden, v:e'i3. andernfalls das vorhandene Vermögen in vielen jtiillen in absehbarer Zeit veräussert werden müßte und eine weitere Zahlung der. Abgabe damit unmöglich gemacht würde, was der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben könne« -
Das Oberlandesgeribht hat den ITießbrauch nicht als eine regelmäßig wiederkehrende Leistung im Sinne des § 23 SKG angesprochen, • sondern ihn als eine verhältnismäßig mibe schränkte ITutzung des Grundvermögens angesehen, die den liutsungsrccht des Eigentümers sehr nahe komme« Hieraus;hat das Eeschwcrdegericht das Recht des Eigentümers abgeleitet, die Abgabe auf den Uieß-braücher abzuwälzen*, da sie grundsätzlich aus den Uutsurgen zu leisten sei« Es hat für 3 eine Ansicht auch die bezüglich der Altenteile getroffene Regelung angeführt, die den Altenteiler, obwohl auf ihn nur ein verhältnismäßig geringer Teil der 17utzungen des Grundvermögens entfalle, zur Erstattung eines den Steuerwerten entsprechenden Teils der Abgabe verpflichte«
Gerade aus dieser .Vorschrift hat das Beschw.erdcgericht
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gefolgert, dass der ITießbreucher, der die gesamten ITutzungen de3 Grundvermögens ziehe, die Soforthilfe in vollem Umfange den Eigentümer zu erstatten habe, ohne das3 es auf das Verhältnis de3 Steuerwerts des Grund-
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Stücks zu den des ITießbrauchc arikomnen könne« Das Beschwerdegericht hat daher den erhobenen Anspruch in vol-
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ler Höhe für gerechtfertigt angesehen«
Die Rechtsbeschwerde greift die Ansicht des Ober-Xandesgcrichts an, dass die Soforthilfe aus den Erträgnissen und nicht aus der Substans des belasteten Vermögens zu entrichten sei» Sie weist darauf hin, dass die Soforthilfe nur eine Vorstufe des iastenausgleichs sei, der selbst durch jährliche Raten getilgt werden solle, aber gleichwohl als Vermögensabgabe gedacht sei, und macht weiter geltend, zu dem Lastenausgleich sollten gerade die Sachwertbesitzer herangezogen werden, die ihr Vermögen über den Lü'ieg und die Vfährungsreform hinübergerettet hätten» Das treffe für den Antragsteller zu, während die Antragogegncrin, falls sie die Soforthilfe tragen müsse, überhaupt keinen Vorteil von dem Hießbrauch haben würde, da die Soforthilfe 35® des Sinheitsv/erts betrage und landwirtschaftlich genutzte Ländereien nur. eine Rente von 2-3 >•' gewährten, so dass kein Überschuss verbleibe und die Verpflichtung zur Vornahne von Reparaturen durch Zuschüsse aus anderen Einkünften erfüllt werden müsse» Die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Oberlandecgericht selbst angenommen habe, der lließbrauch falle nicht unter § 23 SHG. aber gleichwohl die Soforthilfe für abwitlzbar gehalten habe, was sowohl dem Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes als auch den einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen Rechts widerspreche, da es sich bei der Abgabe un eine ausserordentliche Last handle, die der Grundstückeei-gentüner zu tragen habe» Sie meint, der Gesetzgeber habe die Soforthilfe als Vermögenccsbgabc bezeichnet, das au »ührungsStichtag vorhandene Vermögen erfasst und die Abgabe als auf den Ctcmmwert gelegte Abgabe
 
"behandelt und würde es in Gesetz zu dem Ausdruck gebracht haben^ wenn er beabsichtigt hätte, nur. die Erträgnisse zur Lastentragung hcrcnzuziehen, Eine entsprechende Anwendung des § 25 SHG auf den Nießbrauch hält die Rechts-beschv;erde für unzulässig, weil sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die von dem Iließbraucher zu tragenden Lasten zuwiderlaufen würde* Die Rechtsbeschwerde wendet zieh endlich auch gegen die gänzliche Abwälzung, der Abgabe auf den Nießbraucher mit den Hinweis darauf, dass § 25 CKG nur eine verhältnismäßige AbwMl-% zung vorsehe*
Diese RLigen sind'.-zu dem Teil gerechtfertigt»
Der Antragsteller will als Eigentümer des Hofes
 die für diesen festgesetzte Soforthilfe auf die Antrags-
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gegnerin als Ifießbrauchcrin abwälzen* Er nacht damit einen Anspruch aus § 25 SilG’ geltend, der dem Abgabepflichtigen einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Berechtigten, gibt, Über d eri die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Bindef-Drexl usv;. Der Lastenausgleich 5 25 SHG Arm 55?eters-i:errmnn Kommentar zu dem Lastenausgleicii § 25 SIIG Ann 15)« Das Öberlendesgericht hat sich mit der Frage, ob für die Geltendmachung dieses Anspruchs die Landwirtschaftsgerichte zuständig sind, nicht auscinändergesetzt, ihre Zuständigkeit danach ohne weiteres bejaht. Diese ist aber keineswegs zweifelsfrei. Soweit ersichtlich, haben eich mit der Frage der Abwiilz-barkeit der Soförthilfeabgabe auf den Iließbraucher eines Hofes im Sinne der Höfeördnung zu dem Teil auch die Prozessgerichte befasst (vgl z.B* Urteil des LG. Braunschweig vom 23. Februar 1951 in ReehtöLrüdw 1951, Seite 182),
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Das Besckwerdegcricht hat "bereits in seinen Beschluss von 6, Juni 1950 (P.cchte.Lanw 1950 Seite 287) die Zuständigkeit des Icnäwirtsrchaftsgerichts angenommen, wenn der Kofeseigentüner gegen den ITießbraucher des Hofes-Ansprüche wegen Verletzung seiner Pflichten als ITießbraucher geltend nacht, und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt, cs handle sich zweifellos un eine Vercorgungestroitigkeit in Sinne des $ 1 Buchet c LVO, wenn der ITießbraucher Ansprüche gegen den ITofeigentüner geltend mache; erhebe umgekehrt der Hofcigentömer Ansprüche gegen den ITießbraucher, so hingen diese mit den Versorgungsenspruch so eng zucar.nen,dass es nicht möglich erscheine, beides voneinander zu trennen und den Eigentümer wegen seiner Ansprüche gegen den ITießbraucher an das Prozescgericht zu verweisen, für den Anspruch des Uießbrauchers gegen den Eigentümer aber das-Landwirtschaftsgericht für zuständig zu erachten, da sonst ein einheitlicher LebensVorgang auseinandergeripsen würde. Bas Beschwerdegericht-hat in dieser Entscheidung für richtig gehalten, dass die gesamten. F.echtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer und den ITießbraucher an einen Hofe von ein und demselben Gericht beurteilt werden, und hat dementsprechend, die Zuständigkeit des Lcndwirtschafts-gerichtc bejaht. Von diesen Standpunkt aus mußte das Beschwerdegericht auch in vorliegenden Palle die Zuständigkeit des Landwirtcchaftcgerichts annehmen, Es hat ausserdem in seinem später ergangenen Beschluss vom 14* August 1951 (RcchtdLandw 1951 Seite 278 ITr 65) ausdrücklich ausgesprochen, die Präge, ob und inwieweit der Eigentümer die Soforthilfe auf den ITießbraucher abwälzen könne, sei, wenn es sich un den Iließbrauch an
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einen Hof in Sinne der Ilöfeordnung handle, von den Landwirtschaftsgerichten zu entscheiden, die hierfür ausschliesslich zuständig seien* Dieser Auffassung ist heizutreten« Der Erblasser hat in seinen Testanent von 21« Dezenber .1954 den Antragsteller, seinen ITeffen, zu dem Anerben eingesetzt und seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und ITutznießung des Erbhofs zugewen-" det« Damit"' Höf feT dfTbnölChtlich ihre lebenslängliche Versorgung siclierstellen wollen« Das Recht der 7er-v/altung und ITutznießung ist nach § 59 Abs 5 LYO in das Recht des Nießbrauchs gemäß den §§ 1030 ff BGB übergeleitet worden« Dieses ITutzungsrecht will der Antragsteller dadurch schmälern, dass er die von ihn zu ent-richtende Soforthilfeobgabe auf die Antragsgegnerin abzuwülzen sucht« Der Streit der Beteiligten läuft also auf eine Auseinandersetzung über den Umfang der der Antragsgegnerin zustehenden Nutzungen und damit ihrer Versorgung hinaus« Es handelt sich danach um eine Versorgungsstreitigkeit im Sinne d-es §■ 1 Buchst c LVO«
Das Eecchwerdegericht ist daher mit Recht von der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtc ausgegengen«
in der Sache selbst handelt es sich in erster Linie um die Präge, ob der IIofeigentEmer die Soforthilf ea.bgabe - sei es ganz, sei est teilweise - auf den Nießbraucher abwälzen kann« Diese Frage wird in Schrifttum und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet* § 23 SIIG, der die Abwälzung im Innenverhältnis behandelt, erwähnt den Nießbrauch nicht, sondern führt nur Altenteile, andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen und colche Verbindlichkeiten an, die nach § 18
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AIds 1 Ziff 5 des utatclltnsacose'jsea in Verhältnis 1:1
unge«teilt cindo Die Bcfcjnfcofccechwcrde- hält die £b\:V.lzimg
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der Soforthilfe euf del*; Nießbraucher schon wegen der Vorschrift des § 10«'7 B^fil für unzulässig, nach der der Nießbraucher den Nlgcnt&qrr gegenüber verpflichtet ist, für die Dauer des Nießbrclcha die auf der Sache ruhenden öffentlichen lüsten nit /iflscchlusa der ancserordcnt-
den Steuerert der Sache geigen, Die Recht she 3 chwerd e
liehen Lasten, die als alü legt anzusehen sind, zu «z
hält die SoforthilfeabgsfceJ für eine ausserordentliche Last in Zinne dieser Bestii cung und befindet sich damit in Übereinstimmung sit|Liech (ITJw 1951 Seite 563/569)? der die Soforthilfe als cine a use ei ord entliehe,
 gelegte Last, ansieht, veil ;e eine3 besonderen ilrcig-die Regelung des Sofort-
auf den Stammwert der Sache sie nur ausnahmsweise infbl nisr:es zur Hebung komme und hilfegeoetzes in mancher Sii sicht sich stark an Vor-Schriften dec T7ehrbeitragsg€ letzes vom 3. Juli 1913 und des Gesetzes über die Be •teuerung der Betriebe von 11. August 1925 anlehne, ijir die anerkennt gewesen sei, dass die in ihnen bestirnten{Abgaben die Substanz tref-
icht in Hess »Oldendorf hV.lt 3 ausserordentliche Last, .st, weil sie nach dem
 fen sollten. Auch das Ants'gc die Soforthilfeabgabe für jein die vom Eigentümer zu tragen
 Vermögen berechnet werde und Iler Gesetzgeber die Lastentragung nicht anders geregelt] habe (urteil von 2. .Februar 1950, RechtdLandw 1951 Seite 93). Das Landgericht Harburg hat in seinen üiteil von 4. Dezenter 1950 (ITJ\7 1951 Seite 242/245) ebenaills angenommen, dcac die Soforthilfeabgabe als erste Vernügensabgabe in Hahnen
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des endgültigen Lastenctisgleichs nicht auf den Ver-lnögensertrag, sondern auf? die Vernögenssubstanz selbst gelegt sei,und sie dementsprechend als eine ausceror-deutliche last angeeprtjchen, wie es auch das Landgericht* in Lübeck in eeir.ei Urteil von 16. Hai 1951 getan hat (liechtdlandv; 1951 Seit?; £52 Er 51). Dieser Ansicht stehen- erhebliche Bedeliken entgegen. Es ist zwar richtig, dass die Soforthilfeabkabe, wie sich aus § 25 SIIC ergibt, eine erste Lbgaoe .-in Ethnien des endgültigen Lastenausgleiehs darcfeilt. Daraus folgt indessen noch nicht, dass sie auf den«Ltammwert des Vermögens gelegt ist, zu demal da zur Zei/t hoch nicht einmal feststeht, in welcher Porn der endjiil/tige Lastenausgleich vorgenon-men werden wird, so cads aus ilim Rückschlüsse auf die Soforthilfeabgabe niLht gezogen werden können. Each der ganzen Passung deo Gesetzes und insbesondere aus § 5 SIIG ist aber zu fol/crn, ’ dass die Soforthilfe als eine Vermögensabgabe gedneht ist (so au-nh Reuthe in I-7JT/
 1950 Seite 494). Dap besagt indessen noch nicht, dass sie als auf den SWowrert des Vermögens gelegt anzusehen ist. LIit Reci.t liat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass c.as jSoforthilfegesetz im Gegensatz zu früheren Gesetz/an. 4ber Vermögensabgaben keinen Hinweis darauf enthält, ob die Abgabe ganz oder teilweise aus der Vermögensaubsjianz zu leisten ist. Reuthe (aaO) hat daraus den Schlush gezogen, dass die Soforthilfe nicht eine Last darstellt, /die als auf den Stemmwert des Ver-
mögens gelegt anzuse&en ist. Diesfc Ansicht hat vieles
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für s ich. denn Reuthe"weist zutreffend darauf hin, dass sie auch de*’: Wesen der Soforthilfe gerecht wird, die nicht durch eine oder mehrere Leistungen größeren
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üi'f;. ng s zu be'.vir/: en ist, sondern den Charakter einer
 
fortlaufenden Rentenbelastung erhalten hat, indem regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für einen noch unbestimmten Zeitraum zu entrichten sind, die sich in solchen Grenzen halten, dass cs den Abgabepflichtigen weitgehend möglich sein wird,die Soforthilfe au3 den Erträgen des Vermögens zu bestreiten. .Angesichts dieser Ausgestaltung, welche die Abgabe in den Soforthilfege-setz gefunden hot,und in Ermangelung eiiier ausdrücklichen Zustimmung des Gesetzes erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die Präge, ob die . Abgabe aus der Substanz des Vermögens oder aus seinen Erträgen zu entrichten ist, bewußt offen gelassen hat und davon ausgegangen ist, sie werde, soweit das im Einzelfalle möglich ist, aus den Erträgen geleistet \ erden«, Dafür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass er in Innenverliültnis die Höflichkeit zu einer teilweicen Abwälzung der Abgabe gerade in solchen Füllen gegeben hat, in denen dem Eigentümer die Nutzungen des Vermögens nicht in vollem umfang zur Verfügung stehen, wie es bei einer Belastung mit Altenteilen und wiederkehrenden Leistungen der Fall ist«, Die Soforthilfeabgabe kann daher nicht als eine lediglich auf den Stammwert des Vermögens gelegte ausserordentliche Last angesehen werden. § 1047 BGB steht mithin dem Anspruch des Antragstellers nicht entgegen«,
Die Rechtsbeschwerde kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen* dass der Nießbrauch in § 23 SHG nicht angeführt ist«, Er fällt zwar nicht unmittelbar unter die dort genannten Rechte, steht aber den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen immerhin nahe; bei
 
ihnen könnt den Berechtigten ein Seil der Ilutcur.gcn zu, während der Eießbrcucher daa Hecht hat, den Gegenstand in der Geccntheit seiner Beziehungen zu nutzest* In Schrift-tun und in der Kechtzprcchung v;ird dcher der ITicCbrauch oft den Wiederkehrenden Leistungen gleichgestellt und hieraus die Abwälzbarkeit der Soforthilfeabgabe hergeleitet (vgl z.B. Binder-Brexl ucw. Ber Laatcnaucgleich § 23 SilG Ann 5 0; urteile des Landgerichts Braunschweig von 23. Pebrucr 1951 in Bechtdlandv; 1951 Seite 182 und vom 2. heventer 1951 in I Dxl 1952 Seite 177/178; Schreiben des Lundezniniatera der Pinenzen von 24« Hai 1950 und dec Oberfinanzpräsidcnten in Hannover von 8, Hai 1950 in RechtdLanCw.1950 Seite 195). Andere folgern
 die Abwülzbarkeit daraus, dass § 23 CIIG die Altenteile enführt. »o'hrnznn (Land Wirtschaft er echt Seite 188) meint, trenn schon Lltctitciler und Lbfir.dungsbcrechtigtc, die von Ilofeswert nur einen Iruchteil bezögen » und sich diesen wertbeständig erhalten hätten, abgabepflichtig seien, so müsse diea erst .recht für den ITießbraucher gelten, da ihn die Nutzung des gesauten Hofes zuotche und ihn dieser Uutzungsgegenctsnd in vollen Unfang wertbeständig erhalten sei* Biesen Erwägungen ist beizutreten, denn das entspricht den Sinn und Zweck des.Gesetzes. Hit Kocht hat das Landgericht Braunschweig in seinem pben angeführten-Urteil von 2. I.'ovcnber 1951 ausgeführt, Zweck des 5. 23 SIIG sei, den den Staat gegenüber abgabepflichtigen VermögensInhaber in Innenverhältnis insoweit von der .Abgabelast frcizustellcn, 0I3 er in Zeitpunkt der Währungsreform tatsächlich nicht mehr.den vollen Eutzungswcrt seines Vermögens zur freien Verfügung hatte. B.ve Beschränkung dC3 Eigentümers durch einen ITießbrauch ist aber weit größer eis die durch ein
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Altenteil* Sie Soforthilfeabgabe muß daher, wenn sie schon zu einen entsprechenden Teil auf den Altenteiler abgewälzt werden kann, erst recht den Iließbraucher.im in-nenverhültnis zur la3t fallen* Den Beschwerdegericht ist also darin beizutreten, dass auch bei einem Nießbrauch gründet;tzlich die Uüglichkeit zur Abwälzung der Soforthilfeabgabe besteht*
Das Beschwerdegericht hat daraus dass der Antrags? gegnerin die gesamten Nutzungen des Grundvermögens zu-koimen, ihre Verpflichtung hergeleitet, die Soforthilfeabgabe in voller Höhe zu tragen« Das beanstandet die Beeiltsbeschwerde nit Hecht« Nenn schon die Abwälzbar-keit der Abgabe auö.dem Sinn und Zweck des § 23 SHG gefolgert wird, so muss auch der abwUlzbare Teil nach dem Verhältnis der ','erte der zu vergleichenden Hechte zueinander bestimmt werden, wie es seitens des Amtsgerichts mit Hecht geschehen ist ( so auch ’.Völirmann Land-wirtschaftsrecht Seite 188; Lange-Nulff Die Ilöfeordnung 3. Aufl Seite 239 Anmerkung; Gelhard in LDR 1951 Seite 656; Landgericht Braunschweig Urteile vom 23. Februar 1951 und 2* November 1951 aaO)«
Die von den Amtsgericht angestellte Berechnung ist von beiden Parteien angegriffen worden* Ob diese HUgen berechtigt sind, steht dahin, da das Bescliwerdegericht hierzu nicht Steilung genommen hat undvon seinem Standpunkt aus auch keine Stjllong zu nehmen brauchte«
Für die anzustellende Berechnung kommt es auf den Kia-pitalwert des Nießbrauchs und damit auf seinen Jahreswert an« Insoweit bedarf die Sache noch einer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht« Der angefochtene Beschluss mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuex* Verhand-
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lung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-verwiesen werden, den auch die Entscheidung liber die Kosten des Hecht sh ec chv;e rd e v e rfahr ens vorzubehalten war«
Bei der Feststellung des Uertverhältnioses wird zu .-erwägen seih, ob von dem Einheitswert des Hofes auszugehen ist oder ob das Eigentumsrecht so zu bewerten ist, wie es seitens des Landgerichts Braunschweig in seinem Urteil vom 2. ITovenber 1951 (aaö) geschehen ist.Auch wird nach Feststellung der nach dem Y/ertver-hältnis der liechte auf die Beteiligten entfallenden Ab-gabebetrüge zu fragen sein, ob das gewonnene Ergebnis tragbar erscheint oder ob BilligkeitsgrUnde (§.242 BGB) eine hiervon abweichende Entscheidung mit Rücksicht daran: erfordern, dass die Versorgung der ITießbraucherin auf jeden Fall gesichert bleiben und es daher nötigenfalls dem Eigentümer sugemulet werden muü, einen entsprechenden Teil der Abgabe selbst dann zu tragen, wenn dies einen Eückgriff auf die Substanz des Hofes erforderlich machen sollte (vgl hierzu Ewald in IE® 1951 Seite 713 ff).