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BGH

Gericht: BGH

Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2« November 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen,, da diese nicht als Beteiligte im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzusehen sei, In einer späteren Eingabe hat sie geltend gemacht, daß sich ihre Beschwerde nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen die Entscheidung in der Sache selbst richte, die unzutreffend sei, weil es zur ordnungsmäßigen Anzeige des Pachtvertrages der Ausfüllung des Fragebogens bedurft hätte und daher die gesetzliche Beanstandungsfrist angesichts der Rückgabe der Anzeige erst mit deren Wiedereingang in Lauf gesetzt worden sei- Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als sie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Landwirtschaftsbehörde angeordnet hat- der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung überhaupt nicht die Rede gewesen seic Es hat die Beschwerde trotz der Vorschrift des § 20 a EGG, nach der die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur zulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, für zulässig erachtet, weil durch die angefochtene Entscheidung einem Nichtbeteiligten Kosten auferlegt worden seien und eine Entscheidung stets dann anfechtbar sei, wenn sie der gesetzlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz fremd sei» Das Beschwerdegericht hat die Landwirtschafts-behörde nicht als Beteiligte angesehen, weil sie die zunächst zur Entscheidung berufene Stelle gewesen sei und trotz der ihr eingeräumten besonderen Rechtsstellung auch in dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht die Stellung einer Beteiligten einnehme„ Es hat weiter ausgeführt, die Landwirtschaftsbehörde könne, selbst wenn man sie als Beteiligte ansehen wollte, doch dann nicht als solche im Sinne der Kostenbestimmungen behandelt werden, wenn sie vor dem Landwirtschaftsgericht weder zur Sache gehört, noch auch zur mündlichen Verhandlung geladen worden seia Das Beschwerdegericht hat dementsprechend für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten eine gesetzliche Stütze vermißt und die Beschwerde auch ohne Erreichung des im § 20 a Abs 2 EGG festgesetzten Wertes des Beschwerdegegenstands für zulässig und nach dem Gesagten auch für begründet erachtete Die Verpächterin halt die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil hier ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG vorliege«, Sie meint, die Beschwerde der Landwirtschaftskammer sei unzulässig gewesen, wovon das Oberlandesgericht auch ausgegangen sei, und macht geltend, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 32 Abs 1 LwVG an dem Verfahren beteiligt gewesen^ denn sie hätte gehört und zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen, auch hätte ihr die Sachentscheidung zugestellt werden müssen. Nach Ansicht der Verpächterin stellt § 32 Ab3 2 LwVG nur klar, daß die obere Landwii'tschaftsbehÖrde beschwerdeberechtigt ist und Beteiligte wird, wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht» Sie vertritt den, Standpunkt y daß die untere Landwirtschaftsbehörde jedenfalls dann als Beteiligte angesehen werden müsse, wenn sie auf ein Verfahren in einer Weise Einfluß nehme, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehe, und meint, nur der Nichtbeteiligte, dem unzulässigerweise die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, könne gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Daraus leitet die Verpächterin ab, daß die Landwirtschaftskam-mer nur in der Sache selbst, nicht aber wegen der Kostenentscheidung Beschwerde habe einlegen können«, Im vorliegenden Ralle muß nach Ansicht der Verpächterin die Land-wirtschaftsbehörde die Kosten tragen, weil sie den Landpachtvertrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beanstandet und dadurch das gerichtliche Verfahren veranlaßt habe c denn das Beschwerdegericht hat nur die Entscheidung des Amtsgerichts über diese Kosten aufgehobene In der Sache daß der Pachtvertrag vom 21o März 1956 als nicht beanstandet gilt* Danach ist die Verpächterin durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache selbst nicht beschwert* Sie wendet sich denn auch lediglich dagegen? Dementsprechend hat der Senat den Standpunkt vertreten* daß eine Kostenentscheidung* die das Oberlandesgericht nach Rücknahme der Beschwerde erlassen habe, nicht als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVGr anzusehen sei und es daher nach § 24 Abs 3 LwVGr gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel gebe«, Hach alledem unterliegt hier der angefochtene Beschluß nicht dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, da durch ihn nur über die außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens entschieden worden ist* Die Reehtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen«

Zitierte Normen: § 32 LwVG
KostenKostenentscheidungVerpächterinHauptsacheLandwirtschaftsbehördeBeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

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B e sc h 1, u ß In der LandwirtsshaftsSache
-1
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der Ehefrau Helene
 in Bl
 Antragstellerin (Verpachterin), Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr„
2.
des Landwirts Adde
 Pächters,
y
gegen
 die Landwirtsehaftskämmer Weser-Ems in Oldenburg als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde,
 Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 wegen Beanstandung eines Landpachtvertrages,
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 1» Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Tasche sowie der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr„ Piepenbrock
 beschlossen?
Io Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2« November 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen,,
II o Der (reschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 0 bis 20 DM festgesetzt0
- 2 ~ Gründe :
I«
Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Weide-und Ackerparzellen von insgesamt 1,2271 ha in Dangaster-moor, die sie durch Vertrag vom 27* März 1956 an den Landwirt Adde	zu	einem Pachtzins von 250 DM
je Hektar verpachtete. Den Abschluß dieses Pachtvertrages zeigte sie dem Kreisamt als Landwirtschaftsbehörde unter Übersendung einer Abschrift des Vertrages an, die am 28c März 1956 bei der Behörde einging. Diese sandte die Anzeige mit der Bitte um Ausfüllung eines beigefügten Fragebogens zurück« Nach Wiedereingang der Anzeige nebst ausgefülltem Fragebogen stellte die Landwirtscbafts-behörde Ermittlungen an. Sie beanstandete sodann den Pachtvertrag durch Bescheid vom 5- Mai 1956, weil der vereinbarte Pachtzins zu hoch sei und nur ein solcher von höchstens 200 DM je Hektar zugelassen werden könne«
Die Verpächterin hat gerichtliche Entscheidung beantragt o
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dahin entschieden, daß der Pachtvertrag als nicht beanstandet gelte, und das damit begründet, daß die Beanstandung durch die Landwirtschaftsbehörde nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des § 5 Abs 1 Satz 1 LPG vorgenommen worden sei. Es hat von der Erhebung von Oerichtskosten abgesehen, aber angeordnet, daß die Landwirtschaftsbehörde der Verpächterin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe«
Diese Entscheidung hat die Landwirtschaftskammer Weser-Ems als übergeordnete Landwirtschaftsbehörde mit
- 3 ~
der sofortigenBeschwerde angegriffen,, die sie damit begründet hat? daß der Landwirtschaftsbehörde die außergerichtlichen Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen? da diese nicht als Beteiligte im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen anzusehen sei, In einer späteren Eingabe hat sie geltend gemacht, daß sich ihre Beschwerde nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen die Entscheidung in der Sache selbst richte, die unzutreffend sei, weil es zur ordnungsmäßigen Anzeige des Pachtvertrages der Ausfüllung des Fragebogens bedurft hätte und daher die gesetzliche Beanstandungsfrist angesichts der Rückgabe der Anzeige erst mit deren Wiedereingang in Lauf gesetzt worden sei-
Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit aufgehoben, als sie die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Landwirtschaftsbehörde angeordnet hat-
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Verpächterin, mit der sie die Wiederherstellung der amxsgerichtli-chen Entscheidung erstrebte
II«
Das Beschwerdegericht hat angenommen? die Beschwerde der Landwirtschaftskämmer sei auf die Kostenentscheidung beschränkt worden, da in ihrer Begründung nur die Verpflichtung der Landwirtschaftsbehörde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten angegriffen worden und von
 
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der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung überhaupt nicht die Rede gewesen seic Es hat die Beschwerde trotz der Vorschrift des § 20 a EGG, nach der die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt nur zulässig ist, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, für zulässig erachtet, weil durch die angefochtene Entscheidung einem Nichtbeteiligten Kosten auferlegt worden seien und eine Entscheidung stets dann anfechtbar sei, wenn sie der gesetzlichen Grundlage entbehre und dem Gesetz fremd sei» Das Beschwerdegericht hat die Landwirtschafts-behörde nicht als Beteiligte angesehen, weil sie die zunächst zur Entscheidung berufene Stelle gewesen sei und trotz der ihr eingeräumten besonderen Rechtsstellung auch in dem Verfahren vor dem Amtsgericht nicht die Stellung einer Beteiligten einnehme„ Es hat weiter ausgeführt, die Landwirtschaftsbehörde könne, selbst wenn man sie als Beteiligte ansehen wollte, doch dann nicht als solche im Sinne der Kostenbestimmungen behandelt werden, wenn sie vor dem Landwirtschaftsgericht weder zur Sache gehört, noch auch zur mündlichen Verhandlung geladen worden seia Das Beschwerdegericht hat dementsprechend für die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten eine gesetzliche Stütze vermißt und die Beschwerde auch ohne Erreichung des im § 20 a Abs 2 EGG festgesetzten Wertes des Beschwerdegegenstands für zulässig und nach dem Gesagten auch für begründet erachtete
 Die Verpächterin halt die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil hier ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG vorliege«, Sie meint, die Beschwerde der Landwirtschaftskammer sei unzulässig gewesen, wovon das Oberlandesgericht auch ausgegangen sei, und macht geltend, entgegen
 der Auffassung des Beschwerdegerichts sei die untere Landwirtschaftsbehörde gemäß § 32 Abs 1 LwVG an dem Verfahren beteiligt gewesen^ denn sie hätte gehört und zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen, auch hätte ihr die Sachentscheidung zugestellt werden müssen. Nach Ansicht der Verpächterin stellt § 32 Ab3 2 LwVG nur klar, daß die obere Landwii'tschaftsbehÖrde beschwerdeberechtigt ist und Beteiligte wird, wenn sie von diesem Recht Gebrauch macht» Sie vertritt den, Standpunkt y daß die untere Landwirtschaftsbehörde jedenfalls dann als Beteiligte angesehen werden müsse, wenn sie auf ein Verfahren in einer Weise Einfluß nehme, die mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehe, und meint, nur der Nichtbeteiligte, dem unzulässigerweise die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien, könne gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Daraus leitet die Verpächterin ab, daß die Landwirtschaftskam-mer nur in der Sache selbst, nicht aber wegen der Kostenentscheidung Beschwerde habe einlegen können«, Im vorliegenden Ralle muß nach Ansicht der Verpächterin die Land-wirtschaftsbehörde die Kosten tragen, weil sie den Landpachtvertrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beanstandet und dadurch das gerichtliche Verfahren veranlaßt habe c
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässige
 Es handelt sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich darum, cb die Landwirtschaftsbehörde der Verpächterin die ihr irn'amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat? denn das Beschwerdegericht hat nur die Entscheidung des Amtsgerichts über diese Kosten aufgehobene In der Sache
 
selbst 1st es also dabei geblieben? daß der Pachtvertrag vom 21o März 1956 als nicht beanstandet gilt* Danach ist die Verpächterin durch die Entscheidung des Amtsgerichts in der Sache selbst nicht beschwert* Sie wendet sich denn auch lediglich dagegen? daß das Beschwerdegericht die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Landwirtschafts-behörde aufgehoben hat0 Ob das Beschwerdegericht? wie die Verpächterin meint? die sofortige Beschwerde zu Unrecht als zülässig erachtet hat? kann dahingestellt bleiben« Selbst wenn das der Pall sein sollte? würde daraus die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht folgen» Dieses Rechtsmittel findet nach § 24 Abs 1 IwVGr nur gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts statte Kostenentscheidungen sind keine Entscheidungen in der Hauptsache- Das ergibt sich ohne weiteres aus § 20 a EGG und den §§ 34 Abs 1 und 45 Abs 1 LwVG? in denen zwischen der Entscheidung über die Kosten und der Entscheidung in der Hauptsache unterschieden wird»
Das folgt ferner aus § 20 Abs 1 Hr 8 LwVG? der von der Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache handelt» Hat sich die Hauptsache erledigt? so bilden allerdings die Kosten die Hauptsache des Verfahrens? wenn streitig ist» wer sie zu tragen hat» Das bedeutet indessen nicht, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 10» März 1955 (V BLw 14/55? Rechtd Landw 1955? 224 - MDR 1955, 605 - Lind-Möhr Nr 7 zu § 24 LwVG)?ausgeführt hat, daß eine selbständige Kostenentscheidung auch im Sinne der Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel als Entscheidung in der Hauptsache zu gelten hätte» Der Senat hat dort dargelegt? daß eine nach Er-
ledigung der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung des Amtsgerichts nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 22 LwVO, sondern nur gemäß § 9 LwVGf- unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 FOG- angefochten werden könne. Dementsprechend hat der Senat den Standpunkt vertreten* daß eine Kostenentscheidung* die das Oberlandesgericht nach Rücknahme der Beschwerde erlassen habe, nicht als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVGr anzusehen sei und es daher nach § 24 Abs 3 LwVGr gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel gebe«,
Hach alledem unterliegt hier der angefochtene Beschluß nicht dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, da durch ihn nur über die außergerichtlichen Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens entschieden worden ist* Die Reehtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen«
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44 LwVGr« Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Reohtsbeschwerdeverfahrens bedurfte es nicht, da sich die Landwirtschaftskammer in ihm nicht hat vertreten lassen«,
Br. Tasche	Dr»	Hückinghaus	Dr.	Biepenbrock