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BGH

Gericht: BGH

Juli 1947 (GVB1 44)» wonach die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung außer in den zwingenden Fällen des Art IV Abs 4 Buchst a und b KBG Er 45 auch dann versagt werden soll-, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches. Das Oberlandesgericht führt im einzelnen aus: Der in AJ0HBR ohnehin schon knappe Landvorrat werde durch die Flurbereinigung und den Ausbau einer neuen Umgehungsstraße «über des nözmale Haß hinaus um 10 v.H. der landwirtschaftlichen Eutzung entzogen. Im Flurbereinigungsverfahren von Aliendorf werde es aller Voraussicht nach nicht möglich sein, in der Feldlage oder an anderer Stelle eine Fläche zur Anlegung eines Fischzuchtteiches auszuweisen, so daß die Genehmigung des Vertrages mit erheblichen öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ($ 24 AbB 1 LwVG), nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Recht sbeschwerdebe-gründung angeführten Entscheidung eines der im $ 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht oder, soweit es sich um die Bhzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LWVG). Bie Antragsteller versuchen, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung von öffentlich-rechtlichen Erwägungen der Flurbereinigung, für die ein besonders geregeltes Verwaltungsverfahren mit einem besonderen Versal-*-t ungsr echte weg vorgesehen sei, abhängig gemacht und sich insoweit über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten geirrt habe. der Rechtsbeschwerde liegt jedoch ein Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des $ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht vor. Die Prüfung der Frage, welche Gesichtspunkte .für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung maßgebend sind, insbesondere ob das Oberlandesgericht bei der Versagung der Genehmigung von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen oder ob ihm sonst ein Rechtsverstoß unterlaufen ist, setzt jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraus, die im Falle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht damit begründet werden kann, daß das Oberlandesgericht für seine Entscheidung Gesichtspunkte herangezogen habe, die in einem besonders geregelten Verwaltungsverfahren zu prüfen seien. Ob die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19- Februar 1952 (V BLw 123/50, Lind-Möhr Nr 13 zu § 23 LVO = RechtdLandw 1952, 134) eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG geltend machen will, ist nicht klar ersichtlich.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 23 LVO § 24 LwVG
LandwirtOberlandesgerichtLwVGGenehmigungBrFlurbereinigungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Y Bln G'iA'i
2367 091
Beschlufi
 In der Landwirt sohaftssache
1
des Fischerei-Sportvereins
2. des August
 Kreis
Antragsteller» Beschwerdegegner und HechtBbeschwerdeführer,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
die Land- und Forstwirtschaft strammer
»trafle fl
 Beschwerdeführerin und Recht ehe schwerde gegnerin,
 wegen Genehmigung eines Gründeti^kskaufvertrages
0
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen ln der Sitzung vom 19« Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenhrock beschlossen
 Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschlufi des 5• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Main vom 15* September 1955 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer als unzulässig verworfen.
Ber Geschüftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 1100 BH festgesetzt.
 
Q r tt n d e s
Durch notariellen Vertrag vom 15- Oktober 1954 hat der Antragsteller zu 1 vom Antragsteller zu 2 ein Wies engrundst iick in Größe von 28,53 a zwecks Anlegung eines Fischzucht-teiches zu dem Preise von 1100 DH gekauft. Das Landwirtschaftsamt hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt. Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) den Vertrag genehmigt mit der Auflage an den Käufer , das Grundstück, solange der geplante Fischzuchtteich nicht angelegt ist, einem Landwirt zur landwirtschaftlichen Eutzung zu überlassen. Auf die sofortige Beschwerde der Land- und Forstwirtschaftskammer hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung der Landwirtschaffcsbehörde bestätigt, well die Durchführung des Kaufvertrages die in der Gemarkung Allendorf ln Vorbereitung befindliche Flurbereinigung und die Schaffung eines oder'zweier Aussiedlungshöfe gefährden würde. Das Beschwerdegerlcht verweist dazu auf die Vorschrift des $ 8 Abs 1 Er 2 der hessischen Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsgesetz Er 45 vom 11. Juli 1947 (GVB1 44)» wonach die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung außer in den zwingenden Fällen des Art IV Abs 4 Buchst a und b KBG Er 45 auch dann versagt werden soll-, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches. Interesse entgegensteht, was insbesondere der Fall ist, wenn das Rechtsgeschäft die öffentlich-rechtliche Wirt Schaftsförderung, z.B. die Flurbereinigung, gefährdet. Das Oberlandesgericht führt im einzelnen aus: Der in AJ0HBR ohnehin schon knappe Landvorrat werde durch die Flurbereinigung und den Ausbau einer neuen Umgehungsstraße «über des nözmale Haß hinaus um 10 v.H. der landwirtschaftlichen Eutzung entzogen. Hinzu komme, daß der Landbesitz der neu errichteten Vollbauern-
 
stelle PflHI in Hofnähe zusammengelegt werden solle. Es sei deshalb erforderliche, daß das streitige Grundstück, für dessen Melioration erst kürzlich etwa 4000 W aufgewendet worden seien, diesem Hof zugesohlagen werde. Außerdem solle aus siedlungstechnischen Gründen die Möglichkeit offengehalten werden, eine 'zweite Bauemstelle in der Nähe des ^HHHfc^hen Hofes zu schaffen. Im Flurbereinigungsverfahren von Aliendorf werde es aller Voraussicht nach nicht möglich sein, in der Feldlage oder an anderer Stelle eine Fläche zur Anlegung eines Fischzuchtteiches auszuweisen, so daß die Genehmigung des Vertrages mit erheblichen öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts erstreben.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist ($ 24 AbB 1 LwVG), nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Recht sbeschwerdebe-gründung angeführten Entscheidung eines der im $ 24 Abs 2 Hr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht oder, soweit es sich um die Bhzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt (§ 24 Abs 2 Nr 2 LWVG). Biese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Bie Antragsteller versuchen, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht seine Entscheidung von öffentlich-rechtlichen Erwägungen der Flurbereinigung, für die ein besonders geregeltes Verwaltungsverfahren mit einem besonderen Versal-*-t ungsr echte weg vorgesehen sei, abhängig gemacht und sich insoweit über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten geirrt habe. Entgegen der Auffassung
 
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der Rechtsbeschwerde liegt jedoch ein Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des $ 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht vor. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist nicht eine Maßnahme nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl I, 591)» sondern die den Landwirt sohaft ebehörden und Landwirt Schaft sgerichten vorbehaltene Entscheidung über die nach Art IV ERG Nr 45 erforderliche Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Die Antragsteller können und wollen offensichtlich nicht geltend machen, daß die Vorinstanzen für die Entscheidung über* die Genehmigung nicht zuständig gewesen seien. Ihr Vorbringen 1st vielmehr dahin zu verstehen, daß das Oberlandesgericht nicht befugt gewesen sei, im.Genehmigungsverfahren das öffentliche Interesse an der Durch- ' ftihrung der Flurbereinigung zu berücksichtigen. Die Prüfung der Frage, welche Gesichtspunkte .für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung maßgebend sind, insbesondere ob das Oberlandesgericht bei der Versagung der Genehmigung von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen oder ob ihm sonst ein Rechtsverstoß unterlaufen ist, setzt jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraus, die im Falle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG nicht damit begründet werden kann, daß das Oberlandesgericht für seine Entscheidung Gesichtspunkte herangezogen habe, die in einem besonders geregelten Verwaltungsverfahren zu prüfen seien. Ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten liegt somit nicht vor.
Ob die Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19- Februar 1952 (V BLw 123/50, Lind-Möhr Nr 13 zu § 23 LVO = RechtdLandw 1952, 134) eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG geltend machen will, ist nicht klar ersichtlich. Soweit die Ausführungen der Rechtsbeschwerde in diesem Sinne zu ver-
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stehen sein sollten, mag dazu bemerkt «erden, daß eine Abweichung nicht vorliegt, da nur die abweichende Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs 2 Ir 1 BwVG zu begründen vermag. Der in der vorerwähnten Entscheidung aufgeBtellte Grundsatz, daß die Beantwortung der Trage, ob ein Doppelbetrieb oder ein gemischter Betrieb vorliegt, von der bisherigen betriebswirtschaftlichen Gestaltung und nicht von künftigen Gestaltungsmöglichkelten abhänge, betrifft die Feststellung der HofeigenBChaft, während es sich im-gegenwärtigen Verfahren um die Entscheidung über die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilende Genehmigung einer Grundstücksveräußerung handelt.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als'unzulässig verworfen werden.
Die Eostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG.
Br. lasche	Br.	Bttokinghaue	Br.	Piepenbrock
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