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BGH

Gericht: BGH

Mai 1952 werden mit der Maßgabe auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen, daß die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Nienburg vom 21.Juli 1950 als unbegründet zurückgewiesen werden. Juli 1951 erhob die Beschwerdeführerin zu 1 zunächst Klage gegen den Antragsteller auf Feststellung, daß dieser nicht Anerbe der Erblasserin Marie HfllH sei« Sie erklärte jedoch, diese Klage solle als sofortige Beschv/erde gegen den Beschluß vom 21o Juli 1950 angesehen werden. Das Beschwerdegericht hat sämtliche Beschwerden für unzulässig angesehen und dazu ausgeführts Adeline und Leo HflBl würden höchsten dann beschwerdeberechtigt sein, wenn sie bei Unwirksamkeit des Erbvertrags als nächste gesetzliche Erben in Frage kämen. Das sei bei Adeline HflU schon deshalb nicht der Fall, weil nach ihrem eigenen Vortrag ihr Bruder leo gesetzlicher Hoferbe sei, dieser komme aber nicht in Betracht, da im Falle der Unwirksamkeit des Erbvertrages das Testament vom 12- Juli 194-6 rechtswirksam wäre, in dem nicht er, sondern der Beschv/erdeführer Heinrich Bflli bzw. Die Beschwerdeführer Adeline und Leo Hflfll könnten aber auch mit der Anfechtung des Erbvertrags nicht durchdringen. Eine Anfechtung nach § 2078 BOB könnte nur wirksam sein, wenn anzunehmen wäre, daß die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage eines der Kinder ihres jüngsten Bruders tatsächlich zu dem Erben eingesetzt hätte. Juli 1946 den Beschwerdeführer BflBHfc und ersatzweise dessen älteste Tochter als Erben eingesetzt- Sie sei auch erst im Mai 1950 gestorben, also lange, nachdem die Höfeordnung in Kraft getreten und ihr bekanntgeworden sei, daß sie ein Kind ihres jüngsten Bruders als Hoferben einsetzen könne- Sie habe das aber nicht getan, auch den Erbvertrag nicht angefochten. nicht in Betracht kämen, denn sie seien nur für den Pall eingesetzt, daß der Erbvertrag vom 13 * Juni 1934 nicht rechtswirksam sei. Sie selbst hätten diesen Vertrag nicht angefochten, sie könnten sich nur auf die Anfechtung der Beschwerdeführer zu 1 und 2‘berufen, die aber nicht begründet sei und die Unwirksamkeit des Erbvertrags nicht herbeigeführt habe. Durch das Hoffolgezeugnis würden also auch die Rechte der Beschwerdeführer zu 3 und 4 nicht beeinträchtigt. Durch den Erbvertrag hätten die gesetzlichen Erben der Erblasserin nicht übergangen werden sollen, sondern es sei das tfichtvorhandensein von leiblichen Erben zur Wenn die Erblasserin schon bei Abschluss des Erbvertrags nichts von ihren leiblichen Erben ge- , wußt habe, so gelte dies erst recht für die Zeit der Errichtung des Testaments. Auch aus dem Verkauf des Hofes könne kein Schluss auf den Willen zur Übergehung der leiblichen Erben gezogen werden. Es sei nicht für den Pall errichtet, daß der Erbvertrag, recht sumvizksam gewesen sei,scndacn daß er seine Rechtswirk-samkeit verloren nabe oder verlieren sollte* Der Beschwerdeführer zu 3 sollte nur Anerbe sein, falls eine Zwangslage bestehen bleiben sollte, einenvöllig fremden Menschen zu dem Hofnachfolger zu bestimmen* Im Jahre 1936 nabe die Erblasserin gegen den Vater des Konrad wegen persönlicher und finanzieller Differenzen eine Klage vor dem Landeserbhofgericht in CflB er“ hoben, die zu der Aufhebung des Pachtvertrags geführt habe. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 könnten auch selbständig den Erbvertrag gemäß §§ 2078 bis 2080 anfechten- Die Prist des § 2082 BGB sei noch nicht ins Laufen gekommen« Gegebenenfalls sei zu erwägen, ob die Intervention im Grundbuchverfahren durch Helmut H(HB, der es von sich aus übernommen habe, die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in Deutschland zu vertreten, als Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlaßgericht im Sinne des § 2081 BGB angesehen werden könne» 4» Es sei nicht richtig, daß die Anfechtung des Erbvertrages den Beschwerdeführern nicht unmittelbar zustatten kommen würde, da bei Erfolg der Anfechtung nicht das Testament vom 12« Juli 1946 zugunsten BflBb WKK) Platz greifen würde, denn in dem jetzt vorgelegten Brief der Erblasserin vom 26. *Es werde hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, ein Erbscheinsverfahren auf Grund des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 26. April 1953 vorgetragenen neuen Tatsachen, daß die Erblasserin von dem Erbvertrag zurückgetreten sei, daß sie diesen angefochten habe und daß inzwischen ein weiteres, späteres Testament der Erblasserin aufgefunden worden sei, nicht beachtet werden. Auch das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung , die Erblasserin habe weder bei Abschluss des Erbvertrags noch bei der Errichtung des Testaments vom 12. 2. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerden von Adeline und Leo HflB für unzulässig« Nach § 23 LVO steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Nach §§ 2279* 2080 BGB ist zur Anfechtung eines Erbvertrags derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde« Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht angenommen, daß ihr Recht durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht beeinträchtigt ist« Leo HflHBkommt dagegen als gesetzlicher Hoferbe in Frage. Sein Recht ist somit durch die Erteilung des Hoferbscheins an den Antragsteller Konrad Rflfc beeinträchtigt, auch dann, wenn der Eintritt in seine Erbenstellung davon abhängt, daß er den Erbvertrag oder ein Testament oder beide beseitigt. Dasselbe gilt von der Beschwerde des Heinrich BflB Auch er ist als Erbe eingesetzt und daher durch die Erteilung des Hof erbscheins an RCHHHB beeinträchtigt, und auch bei ihm handelt es sich nur um die Präge, ob seine Einwendungen gegen den Erbvertrag sachlich begrün-det sind. 3« Das Beschwerdegericht hat aber das Vorbringen des Leo H0H und des Heinrich BflHHi auch sachlich geprüft und es für unbegründet gehalten,' wenn es daraus auch unrichtigerweise den Schluss gezogen hat, daß die Beschwerder: unzulässig sei. Es ist richtig, daß der Erbvertrag mit dem nicht zur Pami- • lie gehörigen R^MHB nichtig gewesen wäre, wenn bauernfähige Anerben der Erblasserin vorhanden gewesen wären, h Das war aber nicht der Pall. amerikanischen Verwandten aus, und die Erblasserin hatte zur Zeit der Errichtung des Erbvertrags tatsächlich keine Verwandten, die nach § 20 REG anerbenberechtigt gewesen wären, so daß sie nach § 25 REG den Anerben frei bestimmen konnte (Vogels, Reiohserbhofgesetz § 25 Anm 34? Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach § 2285 BOB die Erben den Erbvertrag nicht mehr anfechten können, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen war. Der Beschwerdeführer zu 3 ist aber von vornherein nur für den Fall zu dem Erben eingesetzt worden, daß der Erbvertrag seine Rechtswirkeamkei verloren hat oder verlieren sollte.

Zitierte Normen: § 2294 BGB § 23 LVO § 2283 BGB § 10 LVO
HofErbvertragAnfechtungErblasserinErbvertragsKonradBeschwerdeführerTestamentAnerbeErbe

Volltext der Entscheidung

V BI» 65/52
2369 078 'Io
 Beschluss In der LandwirtSchaftsSache
 lo
2.
3.
4«
der Mary Adeline	in	SB F
vertreten durch den Landwirt Helmut H
des Leo HI^BI in
 des Bauern Heinrich _________
der minderjährigen Margrit BflHHB daselbst, gesetz-lieh vertreten durch ihren Vater Heinrich
 Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeftihrer, •
-sämtlich vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Konrad RI
in Bo|
Antragsteller, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner.
vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach der am 19» Mai 1930 gestorbenen Bäuerin Marie Helms in Wietzen Kreis Nienburg
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts Sachen in der Sitzung vom 22 . September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche, der Bundesrichter Dr.Oechßler und Dr„Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter
 beschlossen*
Die Rechtsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 4 gegen den Beschluss des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Mai 1952 werden mit der Maßgabe auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen, daß die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Nienburg vom 21.Juli 1950 als unbegründet zurückgewiesen werden.
Außerhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Cr r ü n fl e :
I*
Die am 19* Mai 1950 verstorbene unverehelichte Bäuerin Marie HflB war Eigentümerin des im Grundbuch von WiflM Bd §2 Bl 40® eingetragenen Hofs mit einem Einheitswert von 51 000 DM, auf dem Hypotheken in Höhe von 35 500 DM lasten.
Die Erblasserin hatte sechs Geschwister, und zwar fünf Brüder und eine Schwester. Diese sind sämtlich vor ihr verstorben. Ihr jüngster Bruder Leo ist nach Amerika ausgewandert; er hatte zehn Kinder, zwei davon sind in den Jahren 1909 und 1912 gestorben. Sein ältester Sohn ist Leo Hfl0, geboren am 000001919» der Beschwerdeführer zu 2* Seine älteste Tochter ist Adeline H00, geboren am	1911;	die	Beschwerde-
führerin zu 1.
Die Erblasserin schloss am 13- Juni 1934 mit dem Bauern Fritz RHHH0 in Bö00^g als gesetzlichem Vertreter seiner minderjährigen Söhne, nämlich des am 0000B 1925 geborenen Konrad und des am 00|000 1928 geborenen Friedrich Wilhelm, einen Erbvertrag, in dem sie Konrad Rfl0000 zu dem Anerben ihres Erbhofs und Friedrich Wilhelm als Ersatzerben bestimmte. In § 1 des Erbvertrages heißt ess
»Ich bin Eigentümerindes Erbhofs in Wifl0V Nr 0. Irgendwelche Personen, die gemäß § 20 des Heichserbhcfgesetzes als Anerben in Frage kommen könnten, sind nicht vorhanden. Ich kann daher gemäß § 25 Ziff 5 des Reichserbhofgesetzes den Anerben bestimmen,11
 
Am 12- Juli 1946 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges Testament folgenden Inhalts:
"Für den Pall, daß der von mir mit dem Bauern rMH| als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen. Söhne Konrad und Friedrich Wilhelm RflHB am 13«Juni 1934 abgeschlossene Erbvertrag aus irgendeinem Grunde seine Rechtswirksamkeit verloren hat oder velieren sollte, bestimme ich hiemit den Jungbauer Heinrich BflHB in Wiflm Nr geboren am SHHHBB 1912, zu dem Erben meines Hofes Wil •Nr Mühle und Ziegelei inbegriffen.
Sollte der Jungbauer	zu dem Zeitpunkt
 bereits in den Besitzt seines väterlichen Hofes Nr gelangt sein, bestimme ich dessen älteste Tochter zur Erbin meines Hofes nebst Mühe /richtig Mühle7 und Ziegelei nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres, Der Jungfcauer Heinrich BWmm gilt als gesetzlicher Vertreter derselben bis zu ihrem 25. Lebensjahres,"
Durch Kaufvertrag vom 18. Februar 1950 verkaufte die Erblasserin ihren Hof an den Ostflüchtling Franz OflBV Der Vertrag erhielt aber nicht die Genehmigung des LandwirtschafttsgerichtB(siehe Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Mai 1952 V BLw 72/51).
Nach dem Tode der Erblasserin wurde der Erbvertrag am 31. Mai 1950 eröffnet, und es wurde auf Antrag des Konrad RHBBBHi durch Beschluss des Amtsgerichts in N^HHI vom 21. Juli 1950 ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß Konrad RflBI Hof erbe des Hofes der
 
Erblasserin geworden ist. Dieses Hoffolgezeugnis wurde lediglich dem Antragsteller zugestellt. Am 11„ April 1951 wurde das erst am 17. März 1951 aufgefundene Testament vom 12- Juli 1946 eröffnet- Am 24. März 1951 hat der Landwirt Helmut	in	als	Bevollmäch-
tigter der Beschwerdeführerin zu 1 den Erbvertrag ange-. fochten. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 1951 erhob die Beschwerdeführerin zu 1 zunächst Klage gegen den Antragsteller auf Feststellung, daß dieser nicht Anerbe der Erblasserin Marie HfllH sei« Sie erklärte jedoch, diese Klage solle als sofortige Beschv/erde gegen den Beschluß vom 21o Juli 1950 angesehen werden. Am 22.Januar und am 21. Februar 1952 wurde die sofortige Beschwerde auch namens der Beschwerdeführer zu 2 bis 4 erhoben.
Bas Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 12.
Mai 1952- die Beschwerden als unzulässig verworfen.
%
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Antrag weiter, hilfsweise bitten sie um Zurückverweisung.
Ber Antragsteller hat keinen bestimmten Antrag ge-stellt-
II.
Das Beschwerdegericht hat sämtliche Beschwerden für unzulässig angesehen und dazu ausgeführts
 Adeline und Leo HflBl würden höchsten dann beschwerdeberechtigt sein, wenn sie bei Unwirksamkeit des Erbvertrags als nächste gesetzliche Erben in Frage kämen.
 
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Das sei bei Adeline HflU schon deshalb nicht der Fall, weil nach ihrem eigenen Vortrag ihr Bruder leo gesetzlicher Hoferbe sei, dieser komme aber nicht in Betracht, da im Falle der Unwirksamkeit des Erbvertrages das Testament vom 12- Juli 194-6 rechtswirksam wäre, in dem nicht er, sondern der Beschv/erdeführer Heinrich Bflli bzw. seine Tochter eingesetzt sei- Zu dieser Erbeinsetzung sei die Erblasserin berechtigt gewesen.
Die Beschwerdeführer Adeline und Leo Hflfll könnten aber auch mit der Anfechtung des Erbvertrags nicht durchdringen. Nach § 2080 BOB sei nur der zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Dies treffe aber, wie oben erwähnt, für die Beschv/erdeführer zu 1 und 2 nicht zuDie Voraussetzungen des § 2079 BOB lägen nicht vor. Eine Anfechtung nach § 2078 BOB könnte nur wirksam sein, wenn anzunehmen wäre, daß die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage eines der Kinder ihres jüngsten Bruders tatsächlich zu dem Erben eingesetzt hätte.
Das sei aber nicht anzunehmen, denn sie habe im Testament vom 12. Juli 1946 den Beschwerdeführer BflBHfc und ersatzweise dessen älteste Tochter als Erben eingesetzt- Sie sei auch erst im Mai 1950 gestorben, also lange, nachdem die Höfeordnung in Kraft getreten und ihr bekanntgeworden sei, daß sie ein Kind ihres jüngsten Bruders als Hoferben einsetzen könne- Sie habe das aber nicht getan, auch den Erbvertrag nicht angefochten. Sie habe auch nur kurz vor ihrem Tod den Hof an einen Familienfremden veräußert.
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 3 und 4 sei* unzulässig, da auch sie als nächstberechtigte Hoferben
 
nicht in Betracht kämen, denn sie seien nur für den Pall eingesetzt, daß der Erbvertrag vom 13 * Juni 1934 nicht rechtswirksam sei. Sie selbst hätten diesen Vertrag nicht angefochten, sie könnten sich nur auf die Anfechtung der Beschwerdeführer zu 1 und 2‘berufen, die aber nicht begründet sei und die Unwirksamkeit des Erbvertrags nicht herbeigeführt habe. Sei aber der Erbvertrag wirksam geblieben, so sei das Testament vom 12. Juli 1946 rechtsunwirksam. Durch das Hoffolgezeugnis würden also auch die Rechte der Beschwerdeführer zu 3 und 4 nicht beeinträchtigt.
Die Rechtsbeschwerde rügt, der angefochtene Beschluß verstosse gegen die Denkgesetze. Die Gründe bewegten sich in einem Zirkel, der Erbvertrag werde für unwirksam gehalten, weil ein Testament vorliege, das Testament solle wegen des Erbvertrags der rechtlichen Wirkung entbehren.
Sowohl der Erbvertrag wie das Testament sei von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beeinflußt, wie sie den Beteiligten damals vorgeschwebt hätten. Durch den Erbvertrag hätten die gesetzlichen Erben der Erblasserin nicht übergangen werden sollen, sondern
 es sei das tfichtvorhandensein von leiblichen Erben zur
• •*
Geschäftsgrundlage für die Einsetzung des Konrad Rflfe ■■■p gemacht worden. Auch in dem Testament sei nicht angedeutet, daß die gesetzlichen Erben übergangen werden sollten. Wenn die Erblasserin schon bei Abschluss des Erbvertrags nichts von ihren leiblichen Erben ge- , wußt habe, so gelte dies erst recht für die Zeit der Errichtung des Testaments. Auch aus dem Verkauf des Hofes könne kein Schluss auf den Willen zur Übergehung der leiblichen Erben gezogen werden. Dies sei vielmehr
 
der einzig sichere Weg gewesen, den leiblichen Erben wenigstens den Wert des Hofes ohne Rechtsstreit zu retten*
Das Testament schalte sich auch nicht so hinter den Erbvertrag ein, wie das Oberlandesgericht annehme. Es sei nicht für den Pall errichtet, daß der Erbvertrag, recht sumvizksam gewesen sei,scndacn daß er seine Rechtswirk-samkeit verloren nabe oder verlieren sollte* Der Beschwerdeführer zu 3 sollte nur Anerbe sein, falls eine Zwangslage bestehen bleiben sollte, einenvöllig fremden Menschen zu dem Hofnachfolger zu bestimmen*
In einem erst am 27* April 1953 eingekommenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. Ernest J*HiH in S| Pi3i weiter vor getragen, die untergeordneten Gerichte hätten die Tatsachen nicht in vollem Umfang gewürdigt s
1- Die Erblasserin sei gemäß § 2294 BGB von dem Erbvertrag zurückgetreten. Der Erbvertrag bilde mit dem Pachtvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft, den die Erblasserin gleichzeitig mit dem Erbvertrag mit dem Vater des Konrad Rfl|Hi geschlossen habe. Im Jahre 1936 nabe die Erblasserin gegen den Vater des Konrad
 wegen persönlicher und finanzieller Differenzen eine Klage vor dem Landeserbhofgericht in CflB er“ hoben, die zu der Aufhebung des Pachtvertrags geführt habe. Diese Klage stelle auch einen Rücktritt von dem Erbvertrag dar. Die Vorinstanzen hätten daher die Akten dieses Rechtsstreits beiziehen müssen.
2. Die Erblasserin habe ferner den Erbvertrag ‘gemäß §§ 2281,2078 BGB angefochten. Die Erblasserin sei durch
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Drohung zur Eingehung des Erbvertrags bestimmt worden, denn der Vater des Konrad ]%■■■■■■ sei als einflußreiches Mitglied der NSDAP, als Bezirksbauernführer und Erbhofrichter in der Lage gewesen, den erforderlichen Druck aüf die Erblasserin auszuüben. Die Anfechtung sei durch Erhebung der Klage vor dem Landeserbhofge-richt erklärt worden«
3. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 könnten auch selbständig den Erbvertrag gemäß §§ 2078 bis 2080 anfechten- Die Prist des § 2082 BGB sei noch nicht ins Laufen gekommen« Gegebenenfalls sei zu erwägen, ob die Intervention im Grundbuchverfahren durch Helmut H(HB, der es von sich aus übernommen habe, die Beschwerdeführer zu 1 und 2 in Deutschland zu vertreten, als Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlaßgericht im Sinne des § 2081 BGB angesehen werden könne»
4» Es sei nicht richtig, daß die Anfechtung des Erbvertrages den Beschwerdeführern nicht unmittelbar zustatten kommen würde, da bei Erfolg der Anfechtung nicht das Testament vom 12« Juli 1946 zugunsten BflBb WKK) Platz greifen würde, denn in dem jetzt vorgelegten Brief der Erblasserin vom 26. Oktober 1947 an die Beschwerdeführerin zu 1 sei', insbesondere im Zusammenhang mit dem Brief vom 25. August 1947 ein eigenhändiges Testament zu sehen, wonach einer der Brüder der Beschwerdeführerin zu 1 den Besitz der Erblasserin erben solle, und dieser sei der Beschwerdeführer zu 2, der am ehesten auf Grund der Hoffolgeordnung in Betracht kommen werde«
BflMHfc habe der Erblasserin gegenüber die Verpflichtung übernommen, den Hof den Beschwerdeführern
i
 
zu 1 und 2 auszuhändigen.
*Es werde hilfsweise beantragt, das Verfahren auszusetzen, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, ein Erbscheinsverfahren auf Grund des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 26. Oktober 1947 einzuleiten«
III.
1. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Präge (vgl für Revision entsprechend BGHZ 7>346 /36g7 mit Hinweis auf BayrObLG 1,412). In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeentscheidung auf Grund der in den Vorinstanzen ohne Gesetzesverletzung festgestellten Tatsachen richtig ist oder nicht. Nach § 11 LVR ist das Rechtsbeschwerdegericht an diese Tatsachen gebunden. Rechtshandlungen, die erst nach Erlaß der BeschwerdeentScheidung vorgenommen werden, berühren die Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung nicht, sie sind daher auch für das Rechtsbesohwerdegericht unerheblich«
Aus § 11 LVR ergibt sich ferner; daß neue Tatsachen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgebracht werden können. Es können also die im Schriftsatz des Rechtsanwalts Br.Hi^ vom 21. April 1953 vorgetragenen neuen Tatsachen, daß die Erblasserin von dem Erbvertrag zurückgetreten sei, daß sie diesen angefochten habe und daß inzwischen ein weiteres, späteres Testament der Erblasserin aufgefunden worden sei, nicht beachtet werden.
» 10 -
Auch das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung , die Erblasserin habe weder bei Abschluss des Erbvertrags noch bei der Errichtung des Testaments vom 12. Juli 1946 das Vorhandensein ihrer leiblichen Erben gekannt, ist ein neues Vorbringen, das nicht beachtet werden kann«
2. Das Beschwerdegericht hält die Beschwerden von Adeline und Leo HflB für unzulässig« Nach § 23 LVO steht die sofortige Beschwerde jedem Beteiligten zu, dessen Recht durch die Entscheidung beeinträchtigt ist. Nach §§ 2279* 2080 BGB ist zur Anfechtung eines Erbvertrags derjenige berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde«
Es ist also zwischen der Berechtigung zur Beschwerde gegen die Erteilung des Hoffolgeseheins und der zur Anfechtung des Erbvertrags zu unterscheiden«
%
Die Beschwerdeführerin Adeline HflB kommt nach ihren eigenen Ausführungen als gesetzliche Hoferbin nicht in Frage, da ihr Bruder Leo ihr vorgeht. Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht angenommen, daß ihr Recht durch die Erteilung des Hoffolgezeugnisses nicht beeinträchtigt ist« Leo HflHBkommt dagegen als gesetzlicher Hoferbe in Frage. Sein Recht ist somit durch die Erteilung des Hoferbscheins an den Antragsteller Konrad Rflfc
 beeinträchtigt, auch dann, wenn der Eintritt in seine Erbenstellung davon abhängt, daß er den Erbvertrag oder ein Testament oder beide beseitigt. Wenn dies nicht gelingt, so kann dies dahin führen, daß die Beschwerde unbegründet ist, sie ist aber nicht unzulässig.
Dasselbe gilt von der Beschwerde des Heinrich BflB Auch er ist als Erbe eingesetzt und daher durch die Erteilung des Hof erbscheins an RCHHHB beeinträchtigt, und auch bei ihm handelt es sich nur um die Präge, ob seine Einwendungen gegen den Erbvertrag sachlich begrün-det sind. Dagegen kommt seine Tochter noch nicht als Hoferbin in Betracht, solange Heinrich BflHÜ noch "Jungbauer" und damit in erster Linie als Erbe berufen ist. Ihre Beschwerde ist daher mit Recht als unzulässig behandelt worden.
3« Das Beschwerdegericht hat aber das Vorbringen des Leo H0H und des Heinrich BflHHi auch sachlich geprüft und es für unbegründet gehalten,' wenn es daraus auch unrichtigerweise den Schluss gezogen hat, daß die Beschwerder: unzulässig sei.	[
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a) Wasdas sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers zu .2 ge’gen die Gül-tigkeit des Erbvertrags betrifft, so hat dar Beschwerdeführer zunächst geltend gemacht, der Erbvertrag sei auch ohnte Anfechtung unwirksam, da die Voraussetzungen des § 23 REG nicht gegeben gewesen seien, daß Personen, die als Anerben in Betracht gekommen wären, nicht vorhanden gewesen* seien.' Die	Erbeinsetzung des	r
R^BBH0 sei daher nicht zulässig gewesen. Das Beschwerdegericht ist auf dieses Vorbringen nicht eingegangen«
Es ist richtig, daß der Erbvertrag mit dem nicht zur Pami- • lie gehörigen R^MHB nichtig gewesen wäre, wenn bauernfähige Anerben der Erblasserin vorhanden gewesen wären, h Das war aber nicht der Pall. Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 und ihre Geschwister sind amerikanische Staatsangehö rige.Da nach dem Reichserbhofgesatz ein Anerbe die deutsche Staatsangehörigkeit haben mußte, schieden die
 
amerikanischen Verwandten aus, und die Erblasserin hatte zur Zeit der Errichtung des Erbvertrags tatsächlich keine Verwandten, die nach § 20 REG anerbenberechtigt gewesen wären, so daß sie nach § 25 REG den Anerben frei bestimmen konnte (Vogels, Reiohserbhofgesetz § 25 Anm 34? Wöhrmann, Reichserbhofrecht,- § 25 Anm 52, 1).
Der Gültigkeit des Erbvertrags stand nicht entgegen, daß der Mangel der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 EHRV durch Einbürgerung oder Befreiung von diesem Erfordernis behoben werden konnte. Dies hätte nur Bedeutung gehabt, wenn die Erblasserin während der Geltung der Erbhofgesetzgebung gestorben wäre und dann dieser Mangel beseitigt worden wäre» Dann wäre der Erbvertrag rückwirkend unwirksam geworden»
Nach Aufhebung des Erbhofrechts blieb aber der Erbvertrag; wirksam und es blieb nur der Weg der Anfechtung übrig» ■
Das Beschwerdegericht hält die Beschwerdeführer zu 1 und 2 nicht für berechtigt, die Anfechtung zu erklären. Ob dies, insbesondere für den Beschwerdeführer zu 2, zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn das Beschwerdegericht stellt fest, daß die Voraussetzung nicht zutrifft, daß bei Kenntnis der Sachlage die Erblasserin die Erklärung nicht abgegeben haben würde, daß sie also den Erbvertrag nicht abgeschlossen hätte. Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die das Beschwerdegericht dem nachträglichen Verhalten der Erblasserin entnimmt und die für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist. Sie schliesst die Anfechtung aus, und zwar für alle Behauptungen, aus denen sie in daiVorinstanzen begründet wurde
 oder in der Rechtsbeschwerde begründet werden wollte oder hätte begründet werden können, nämlich für die Behauptung, die Erblasserin habe irrtümlich gemeint, sie habe keine Anerben nach § 20 REO und dürfe daher einen Erbvertrag schliessen, oder sie habe zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags von dem Vorhandensein der ameri kanischen Verwandten nichts gewußt, was in der Rechtsbeschwerde neu behauptet wird, oder, was nicht geltend.gemacht wurde, aber, wohl hätte geltend gemacht werden können, sie habe mit dem Wegfall des Erbhofrechts nicht gerechnet«
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach § 2285 BOB die Erben den Erbvertrag nicht mehr anfechten können, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen war. Die Anfechtung kann nach § 2283 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Erblasserin ist am 19« Mai 1950 gestorben, ohne die Anfechtung erklärt zu haben. Von allen etwa in Betracht kommenden Anfechtungsgründen hatte sie schon lange vor dem 19« Mai 1949 Kenntnis erlangt«
Die Angriffe des Beschwerdeführers zu 2 gegen den auf Orund des Erbvertrages erteilten Hoffolgeschein vom 21. Juli 1950 sind daher unbegründet.
b) Auch die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3 ist unbegründet. Das Testament vom 12. Juli 1946 ist zwar nicht rechtsunwirksam. Der Beschwerdeführer zu 3 ist aber von vornherein nur für den Fall zu dem Erben eingesetzt worden, daß der Erbvertrag seine Rechtswirkeamkei verloren hat oder verlieren sollte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer zu 3
 
j
hat den Erbvertrag weder selbst angefochten, noch kann
 er sich auf die Anfechtung durch einen andern berufen.
Er kommt deshalb nicht zu dem Zug und kann den Hoffolge-
schein ebenfalls nicht wirksam bekämpfen.
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4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 10 LVR, §§ 42,43,50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.
Dr.Tasche	Lr.Oechßler	Dr.Piepenbrock
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