Pür die Entscheidung der'Präge, ob bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung der Vor erbe oder der ilacheirbe die Soforthilfeabgabe zu tragen hat, ist nicht dast Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozessgericht 'zuständig i ‘ • Hach Abschluss des Vergleichs hat die Antragstellerin, wie sie es bis dahin tiilfsweise getan hatte, beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2270,- DM nebst 4 Zinsen und den Antragsgegner zur DuLdrnig der Zwangs- Die Antragstellerin hat ihre Anträge damit begründet, dass.sie zur Zahlung der Soforthilfe nicht verpflichtet sei, da diese aus dem Bestand des Hofes begli- • chen werden müsse0 Die Antragsgegner haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Soforthilfeabgabe sei aus den laufenden Einkünften zu bestreiten*. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Stade hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1078,70 DLI nebst 4 Zinsen seit dem 20« ITovember 1950 und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt; in übrigen hat es den gestellten Antrag zurückgewiesen*. Es hat angenommen, die .Soforthilfeabgabe sei keine auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegte ausserordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB, sondern eine aus den Erträgen des Vermögens zu leistende Belastung in Ben- Sofern das Oberlandesgericht angenommen haben sollte, dass die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschafts-gerichts vereinbaren konnten, könnte ihm nicht beigetreten werden* Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthält keine den §§ 38-40 ZPO entsprechenden Bestimmungen und verweist auch nicht auf sie0 Ebensowenig enthält das Gesetz über d ie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 12 LVO sinngemäss Anwendung findet, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, derartige Vorschriften« Sowohl in der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen als auch in demGesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist stets ausdrücklich vorgeschrieben, wenn Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen sollen« Daraus folgt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Landwirtschaftssachen nicht gelten, sofern nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist« Die §5 38-40 ZPO können daher zur Begründung der Zuständigkeit nicht herangezogen werden« Aufl Seite 137; Lange-Wulff, Die Höfeordnung, 3* Aufl Seite 553)o Die Vereinbarung der Beteiligten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26« Januar 1951 konnte daher die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründen« Diese Zuständigkeit kann aber auch nicht aus § 1 LVO hergeleitet werden« Im vorliegenden Palle könnte zur Begründung der Zuständigkeit lediglich § 1 Buchst c LVO herangezogen werden, nach dem die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen für Angelegenheiten der Höfeordnung Als Vorerbin ist die Antragstellerin Eigentümerin des Nachlasses » Von einem Versorgungsstreit kann daher selbst bei einer sehr weitgehenden Auslegung dieses Begriffes, im . Es handelt sich aber auch nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnungo Nach § 18 Abs 1 HöfeO sind die Land-■y/irtschaftsgerichte für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, die betreffen (Lange-Wulff aaö Seite 54Ö)i In dem hier zur Entscheidung stehenden Streit spielt die Höfeordnung und ihre Anwendbarkeit überhaupt keine Rolle« Der erhobene Anspruch gründet sich.auf § 2126 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des I« Teils des Soforthilfegesetzes vom 80: August 1949* denn die Antrags teile rin macht geltend., die Soforthilfeabgabe sei eine ausserordentliche Last* die als auf d en Stamnwert der Brbschaftsgegenstände gelegt anzu-s&fen sei und daher nach § 2126 BGB nicht von ihr als IVorerbin getragen zu werden brauche« Es handelt sich danach um einen-Anspruch, der aus Vorschriften ausserhalb des Höferechts hergeleitet wird und für den die Höfeordnung und ihre Anwendung nicht einmal hinsichtlich einer Vorfrage eine Holle spielen. Da die Antragstellerin die Zuständigkeit der Land-.Wirtschaftsgerichte zu Unrecht angenommen hat und vor ihnen eine Entscheidung in der Suche seihst nicht erreichen konnte, waren ihr gemäß den §§ 10 LVR, 42,43?50
das Nachschlagewerk! •'• *. .• •'■ \-Nicht für die Amtliche Samsung! * •■'• ' f' f) j /S&Offr 170 § 1 ZPO §§ 38-40 2$62 024 Gpsetzs Rechtssatz: Die §§ 38 - 40 ZPO sind in Verfahren nach der Ver« ! fahrensorcnung. für- landwirtachaftasachen nicht ent- sprechend anwendbar«. Die Zuständigkeit der landv/irt-j Schaftsgerichte.für Streitigkeiten^ die nicht unter - j § 1 LVO fallen, kann.daher wedera usdrücklich noch stillschweigend vereinbart werden«, i f Grfesetzs l I Rechtssatz: SHGr § 23 BGB § 2126 Pür die Entscheidung der'Präge, ob bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung der Vor erbe oder der ilacheirbe die Soforthilfeabgabe zu tragen hat, ist nicht dast Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozessgericht 'zuständig i ‘ • i * , # Beschluss vom 29. April 1952$ V BLw 65/51 010® Celle VI Lw 6J/51 HL O 4S" JL em s 0 Ji i ü £ s In der Landwirtschaftssache der Witwe Grete S gebe Sch| in El 1fr*»®, Kreis Antragstel3.er.in, Beschwerdeführerin und -Gegnerin sowie Recht sbeschv/erdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Br»4HBP? und gegen lo) die Ehefrau Margarethe G^H^geb» G^^ in Kreis StÄ? 2«) deren Ehemann Johann ebendort, Antragsgegner, Beschwerdeführer und -Gegner aov/ie Rechtsbeschwerdegegner r vertreten durch die Rechtsanwälte •*•4IHK und in wegen Erstattung der Soforthilfe hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 29« April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br« Pritsch, der Bundesrichter Br» Hückinghaus und Br« Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Printrop beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle . * # • * \ ’ff vom 6© Juli 1951 wird auf Kosten der Antragstellerin mit der liaßgabe zurüclcgev/iesen, dass ihr Antrag als unzulässig abgewiesen wird* Außergerichtliche ICosten sind nicht zu erstatten» ,-7r _ T _ G_ £ d e ^ Die Antragstellerin ist als Vorerbin Eigentümerin des im Grundbuch von Band IV, Blatt 104« eingetra- genen Hofes von 57,66,77 ha mit einem Einheitswert von etwa 56000,-DM. Die Antragsgegnerin ist Eacherbin« Der Hof ist verpachtet. Als Pachtzins hat der Pächter jährlich 2000,-DU zu zahlen, verschiedene Steuern und Abgaben zu entrichten und einige IFaiuralien zu liefern« Der Hof ist für die Soforthilfeabgabe mit 1078*70 DM jährlich veranlagt« Da die Antragstellerin im Jahre 1950 mit der Zahlung dieser Abgabe im Rückstand war, hat sie eine zu dem Hof gehörige Parzelle für. 5000,-D1I veräussert» In dem vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst die Verurteilung der Antragsgegner zur Einwilligung in die Verilusserung dieser Parzelle begehrt« Im Laufe des Verfahrens haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossenen dem die Antragsgegner ihr Einverständnis mit dem Verkauf eines anderen Grundstücks von 3000-4000 qm zu dem Preise von 1,-DU pro Quadratmeter erteilten und vereinbart wurde, dass 1500,-DM des Kaufpreises zur Bezahlung der Soforthilfe zu verwenden seien und der Rest hinterlegt werden solle« In diesem Vergleich haben die Antragsgegner erklärt, eine Verpflichtung zur Zahlung der* Soforthilfe nicht anzuerkennen« Hach Abschluss des Vergleichs hat die Antragstellerin, wie sie es bis dahin tiilfsweise getan hatte, beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2270,- DM nebst 4 Zinsen und den Antragsgegner zur DuLdrnig der Zwangs- voll)Streckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu verurteilen*. Die Antragstellerin hat ihre Anträge damit begründet, dass.sie zur Zahlung der Soforthilfe nicht verpflichtet sei, da diese aus dem Bestand des Hofes begli- • chen werden müsse0 Die Antragsgegner haben demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Soforthilfeabgabe sei aus den laufenden Einkünften zu bestreiten*. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) in Stade hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1078,70 DLI nebst 4 Zinsen seit dem 20« ITovember 1950 und den Antragsgegner zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt; in übrigen hat es den gestellten Antrag zurückgewiesen*. liese Entscheidung haben beide Parteien mit der sofortigen Beschwerde engefochten« Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluss vom .6. Juli 1951 die Beschwerde der Antragstellerj n zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsgegner den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewie-sen*. Es hat angenommen, die .Soforthilfeabgabe sei keine auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegte ausserordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB, sondern eine aus den Erträgen des Vermögens zu leistende Belastung in Ben- \\ n - • tenform und daher im vorliegenden Palle von der Antrags-, stellerin als Vorerbin zu tragen* Kit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsteilerin die Verurteilung der Antragsgegner gemäß ihren im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen* Das' Rechtsmittel konnte nicht zu dem mit ihn ver- ' folgten Ziele führen* * Die Beteiligten streiten darüber, ob die. Antragstellerin als Vorerbifi die Soforthilfeabgabe aus den laufenden Einkünften des Hofes bestreiten muH oder ob sie berechtigt ist, im Innenverhältnis die Hacherbin zur Begleichung der entrichteten Abgabe heranzuzieheri* Das Amtsgericht hat die Frage offen gelassen, ob dieser Streit unter § 1 LVO fällt und für ihn daher die Zuständigkeit • des Landwirtschaftsgerichts ohne weiteres gegeben ist; es hat seine Zuständigkeit angenommen, weil sie von den Beteiligten ausdrücklich vereinbart worden sei und eine solche Vereinbarung als zulässig erachtet werden müsse, wenn es sich um Streitigkeiten handle * die den in § 1 IVO aufgeziihlten verwandt seien und mit der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Hofes zusammenhingen« Das Beschwerdegericht hat zu der Frage der Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, nicht näher * Stellung genommen, sondern sich a uf die Bemerkung be-schränkt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit im vor-liegenden Palle mit Hecht angenommen* Es ist daher nicht ersichtlich, ob das Oberlandesgericlit einen der Fälle des § 1 LVO für vorliegend oder die Vereinbarung'der Zuständigkeit für zulässig erachtet hat« Angesichts der offensicht-' liehen Zweifel, die das Amtsgericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit gehabt hat, hätte eine eingehendere Stellungnahme des Beschwerdegerichts erwartet werden können© Sofern das Oberlandesgericht angenommen haben sollte, dass die Beteiligten die Zuständigkeit des Landwirtschafts-gerichts vereinbaren konnten, könnte ihm nicht beigetreten werden* Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen enthält keine den §§ 38-40 ZPO entsprechenden Bestimmungen und verweist auch nicht auf sie0 Ebensowenig enthält das Gesetz über d ie Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das nach § 12 LVO sinngemäss Anwendung findet, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt, derartige Vorschriften« Sowohl in der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen als auch in demGesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist stets ausdrücklich vorgeschrieben, wenn Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen sollen« Daraus folgt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Landwirtschaftssachen nicht gelten, sofern nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist« Die §5 38-40 ZPO können daher zur Begründung der Zuständigkeit nicht herangezogen werden« Für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird denn auch die Zulässigkeit einer Zuständigkeitsvereinbarung allgemein abgelehnt (Schlegelberger, PGG 5« Aufl Vorbem.3 vor § 3; Seidel, PGG 5c Aufl Vorbem 4 vor § 3; Hosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts 5« Aufl Seite 137; Lange-Wulff, Die Höfeordnung, 3* Aufl Seite 553)o Die Vereinbarung der Beteiligten in der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26« Januar 1951 konnte daher die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nicht begründen« Diese Zuständigkeit kann aber auch nicht aus § 1 LVO hergeleitet werden« Im vorliegenden Palle könnte zur Begründung der Zuständigkeit lediglich § 1 Buchst c LVO herangezogen werden, nach dem die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen für Angelegenheiten der Höfeordnung » 4r einschliesslich von Versorgungsstreitigkeiten gilt* Eine Versorgungsstreitigkeit kommt hier nicht in Präge, denn es wird kein Anspruch auf Versorgung oder Abfindung gegen die Hofeigentlimerin geltend gemacht, vielmehr erhebt diese selbst einen Anspruch gegen die nach ihr zur Nachfolge in die Erbschaft des Erblassers Berufene,. Als Vorerbin ist die Antragstellerin Eigentümerin des Nachlasses » Von einem Versorgungsstreit kann daher selbst bei einer sehr weitgehenden Auslegung dieses Begriffes, im . vorliegenden Palle keine Rede sein* Es handelt sich aber auch nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnungo Nach § 18 Abs 1 HöfeO sind die Land-■y/irtschaftsgerichte für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten ausschliesslich zuständig, die . t • I sich bei Anwendung der HöfeOrdnung sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber ergeben* Biese Vorschrift deckt sich inhaltlich mit § 1 Buchst c I»VO (Wöhrmann, Landwirt-schaftsrecht Seite 254)• Angelegenheiten der Höfeordnung sind solche, über welche die Höfeordnung Bestimmungen trifft, die aus der Höfeordnung oder ihrer Anwendung er*- * wachsen oder die Präge der Anwendbarkeit der HÖfeordhung * . t •• , betreffen (Lange-Wulff aaö Seite 54Ö)i In dem hier zur Entscheidung stehenden Streit spielt die Höfeordnung und ihre Anwendbarkeit überhaupt keine Rolle« Der erhobene Anspruch gründet sich.auf § 2126 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des I« Teils des Soforthilfegesetzes vom 80: August 1949* denn die Antrags teile rin macht geltend., die Soforthilfeabgabe sei eine ausserordentliche Last* die als auf d en Stamnwert der Brbschaftsgegenstände gelegt anzu-s&fen sei und daher nach § 2126 BGB nicht von ihr als IVorerbin getragen zu werden brauche« Es handelt sich danach um einen-Anspruch, der aus Vorschriften ausserhalb des Höferechts hergeleitet wird und für den die Höfeordnung und ihre Anwendung nicht einmal hinsichtlich einer Vorfrage eine Holle spielen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 6 Abo 3 Satz 2 HöfeO auf die §§ 2100-2146 BGB verweist, denn diese Bestimmungen werden dadurch nicht zu Vorschriften der Höfeordnungo Bei dem hier zur Entscheidung stehenden Streit handelt es sich danach nicht um eine Angelegenheit der Höfeordnungo Die Entscheidung darüber, ob die Vorerbin oder die Hachcrbin die Soforthil-feabgabe im Innenvci’hältnis zu tragen hat, kann möglicherweise dazu führen, dass zur Entrichtung der Abgabe auf die Substanz der Vorerbschaft zurückgegriffen werden muss, beispielsweise durch Veräusserung.oder Belastung hofzugehöriger Grundstücke« Derartige üasonahmen würden dann der Genehmigung nach ERG 45 Art IV und UilRegVO 84 Art III bedürfen, und hierbei würde ec sich um eine dem § 1 LVO unterliegende Landwirtschaftssache handeln« Das alles wäre aber erst eine Folge der.in dem vorliegenden Verfahren begehrten Entscheidung und ist daher für d ie Beurteilung der Art des hier erhobenen Anspruchs qhne Bedeutung« Die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte läßt sich danach auch nicht aus § 1 Buchst c LVO herleiten« Hach alledem sind die von der Antragstellerin angerufenen Gerichte zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht berufen« Die Vorinstanzen hätten danach nicht in der Sache selbst entscheiden dürfen, sondern den Antrag der Antra ^steilerin wegen Unzuständigkeit abweisen müssen« Der angefochtene Beschluss, ung* die Entscheidung des Amtsgerichts mußten daher aufgehobei3L\ünd 'der. Antrag der Antragstellerin als unzulässig abgewiesen werden« Da die Antragstellerin die Zuständigkeit der Land-.Wirtschaftsgerichte zu Unrecht angenommen hat und vor ihnen eine Entscheidung in der Suche seihst nicht erreichen konnte, waren ihr gemäß den §§ 10 LVR, 42,43?50 I»V0 die Kosten des ganzen Verfahrens aufzuerlegeri. Zu einer Anordnung über die Erstattung der aussergerichtlichen Kosten der Antragsgegner bestand kein Anlass« Dr«Pritseh Pr«HUckinghaus Dr«Tasche -I - >’ •