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BGH · V BLw 65/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 65/50

Rechtssatz: Ein Hofeigentümer ist nicht gehindert, den Hoferben durch Aussetzung von schuldrechtlichen Vermächtnissen über sieben Zehntel des Birih6its*-Vt wertes des Hofes hinaus zu belasten« Führen soichh Vermächtsanordnungen aber zu einer derartigen * . Auf die Rechtsbeschwerde der Antrags tellerin wird der Beschluss des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21 • Juni 1950 insoweit aufgehoben, als darin zu Gunsten der Antragsgegner zu 1 und 5 erkannt ist-In diesem Umfänge wird die Sache zu neuer Verhandlung md Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen,dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird. In einem Verfahren auf Grund von § 37 Abs 1 Buchst f LVO hat das Amtsgericht in Büren durch Beschluss vom 1Ö. Mit Bezug auf ihr Vermächtnis hat die Antragsgegnerin zu 1 ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 15* 2. wird festgestellt, daß dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht wirksam ist«11 Die Antragstellerin hält diese Entscheidung nicht für verbindlich, weil zur Entscheidung dieser Präge nicht das ordentliche Gericht, sondern das Landwirtschafts-gericht als Sondergericht zuständig gewesen sei. Die Antragstellerin hat Hechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Maßgabe der Hechtsbeschwerdeschrift ‘ begründet; einen formulierten Antrag hat sie nicht ein-gex*eicht. 8* 1930 lassen aber klar erkennen, daß sie den Beschluss des OLG hinsichtlich der Vermächtnisse D^P und Sch^^P im vollen Umfange angreifen will ^ Bei einer die Vermächtnisse D^p und SchJ^^P im vollen Umfange bekämpfenden Rechtsbeschwerde übersteigt-der Wert dos Rechtabeschweidegegenstandes den Betrag von 6*000*- DM '§ 2 Abs 1 LVR). Dabei ist aber nicht nur, wie die Antragsgegnerin zu 1 meint, der § 24 KostO selbst anzuwonden, vielmehr finden auch die übrigen im § 24 Abs 1 KostO allgemein in Bezug genommenen Bewertungsvorschriften der Kostenordnung ("Vorschriften dieser Verordnung*1), also für den vorliegenden Pf 11 der § 22 KostO Anwendung. Geschäftsv/ertfestsetzung im angefochtenen Beschluss zu dem Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung, nach der nur die Bestimmung des § 24 KostO allein anwendbar sein soll, eine -“uffassung, die auch von anderen Oberlandesgerichten (zB OLG Braunschyjeig, RechtdLandw 1951» 139 Hr 25=Nds Rpfl 1951, 181, und OLG Celle, Kds Rpfl 1949, Ausser den von Fischer angeführten Gründen füllt für die vom Senat vertretene Ansicht noch ins Gewicht, daß sie bei der Frage einer vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängigen Zulässigkeit eines Rechtsmittels sowohl für die Beteiligten wie auch für das entscheidende Gericht in erheblich weiterem Umfange als die Gegenansicht Klarheit darüber gibt, ob der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wird oder nicht; hängt die Bewertung vom freien "Ermessen des Rechtsmittelgerichts ab, so vermögen die Beteiligten* und das entscheidende Gericht nicht im voraus zu übersehen, ob ein Rechtsmittel ohne weiters zulässig ist oder besonderer Zulassung bedarf« schaftssachen und der Kostenordnung an einer ausdrücklichen Regelung* Maßgebend muß daher auf Grund von § 2 Abs 4 LVO in Verbindung mit § 42 LVO die Kostenordnung sein* Sie muss, da es an einer Sondervorsohrift fehlt, "aus dem Geist der Kostenordmmg heraus" (Baumbach-Lauterbach* Kostengesetze 10. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auch hinsichtlich des Vermächtnisses Sch^|[^ zulässig, obwohl hier allein ein Beschwerdewert von mehr als 6000 DM nicht erreicht wird * b) Gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung über die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Streitigkeiten werden von keinem Beteiligten Bedenken erhoben« Da es sich um Streitigkeiten handelt, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben,, ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch nicht in Zweifel zu ziehen 2* In der Sache selbst ist die Rechtsbeschwerde begründet^ a) Das Beschwerdegericht hat sich auf Grund von §§ 2161, . Kur bei dem Vermächtnis zugunsten der Mutter der Antragstellerin könne man daran denken, dieses für unwirksam zu halten,veil möglicherweise die Erblasserin der Mutter der Erbin nichts zugevandt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, d8ß diesem Stemm bereits der ganze Hof kraft Gesetzes zufallen werde; das Beschwerdegericht hat sich aber einer Entscheidung dieser Präge enthalten, weil die Antragstellerin, der ein Wegfall des Vermächtnisses ihrer Mutter zugute komme, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt. habe * Wenn die Rechtsbeschwerde aus diesen Erwägungen des Beschwerdegerichts den Schluß zieht, auf das Vermächtnis Sch^|^ angewandt, müßten diese Gedenkengänge zu dem Ergebnis führen, daß die Erblasserin dem Aiitragsgegner Sch^^^ bei Kenntnis des Umstandes, daß dieser gesetzlicher Erbe werde, nichts'zugewandt haben würde, so ist dieser Standpunkt Verfehlt. auf das ihnen testamentarisch Zugewandte beschränkt, da sie nicht pflichtteilsberechtigt sind .{§ 2303 BGB)und insoweit die Erblasserin letztwillig frei verfügen konnte f.§§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO; vgl auch Sambraus, SchlHA 1947» 281) ; in den Erläuterungen von Lange-Wulff (aaO S 263 oben) und der dort angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (nicht des OLG Celle) vom 16. Peststellung des Beschwerdegerichts, daß die Vermächtnisse aus dem Hof und damit von der Hoferbin zu erfüllen seien, nicht in Präge gestellt. 1949 bereits rechtskräftig festgestellt, daß "dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht rechtswirksam ist", und zwar "unbeschadet einer vom zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilenden Zustimmung" * Das Besehwerdegericht legt dies dahin aus, daß die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vermächtnisses D^p damit festgestellt sei, "soweit es sich um die Beurteilung nach BGB handelt", daß aber durch die vorbehaltene Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts im jetzigen Verfahren aus höferechtlichen Gesichtspunkten eine Nachprüfung der Rechtsbeständigkeit des Vermächtnisses noch möglich sei; gegen diese Auslegung bestehen keine Bedenken, sie werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgebracht« (Art V*1 und die der Verordnung Hr 84 dex' Britischen Kilitärregierung (Art IV) ist ein Hofeigentümer nicht gehindert, durch Aussetzung von Vermächtnissen eine schuldrechtliche Belastung_ des_ Hofes über, sieben Zehntel des Einheitswertes hinaus anzuordnen (so bereits Beschluß des erkennenden Senats vom 9# 10. Bei den Vorarbeiten 4 zur Schaffung der Höfeordnung war vorgesehen, die Sestierfreiheit des Hofeigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächt-nisverpflichtungen zu beschränken, vor allem insovfeit, als auch eine solche Belastung (wie die .dinglichen Belastungen des Hofes) die 7, 1O-Grenze des Einheits-Wertes nicht überschreiten dürfte. Alle diese Beschränkungen sind aber schliesslich fallen gelassen worden, weil einmal die für den Erlaß der Höfeordnung damals zuständige Besätzungsmacht solchen Beschränkungen widersprach, zu dem andern aber auch, weil man sich darüber klar war, daß derartige Bestimmungen letzten Endes nur auf dem Papier stehen würden, da ein persönliches Schuldenmachen einem Hofeigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden doch nicht verwehrt werden könne und das Verbot der Anordnung von Ver- * mächtnissen durch entsprechende Rechtsgeschäfte unter Lebenden umgangen werden könne (vgl Eöhrmann, Eechtdlandw 1949, 81 und SetalHA 1949, 114/15). Wenn so der Gesetzgeber auch dem Hofeigentümer an sich völlige Freiheit in der Anordnung von Vermächtnissen gelassen und seinem gesunden bäuerlichen Sinn vertraut hat, daß er nur solche Vermächtnisse anordne, die für den Hof tragbar sind (Wöhrmann, BechtdLsndw 1949, 81', so kann!daraus doch nicht der Schluss gezogen werden, daß alle Vermächtnisanordnungen eines rechtswirksam anerkannt werden müssen* Auch das Verfügungsrecht des.Hofeigentümers über Zubehörstücke ist durch die HÖfeördnung selbst keinen Beschränkungen unterworfen; und doch ist eine Vermächtnisanordnung, durch die der Hof *7011 Inventar in einem Ausmaß entblößt vrürde, daß er nicht mehr ordnungsmäßig bewirtschaftet werden könnte,als Verstoss gegen den Grundsatz des einheitlichen Hofüberganges auf den Hoferben anzusehen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Bas Oberlandesgericht Hamm (JEB1 HHSi 1951, H6 = RechtdLandw 1951, 219) hat es als möglich bezeichnet, Vermächtnisse als nichtig zu behandeln, wenn "die dem Hoferben auferlegten Verpflichtungen eine solche Höhe erreichen, daß ihm wirtschaftlich nichts oder doch nur unverhältnismässig wenig zukommen würde"* weil das "praktisch als ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts und daher als Verstoss gegen § 16 Abs 1 Satz 1 HöfiO angesehen werden und die , Richtigkeit der Verfügung zur Folge haben müßte"; es hat aber die Entscheidung dieser Frage dahingestellt sein lassen» Der erkennende Senat ist mit Köllmann und. durch die der Hof erbe in einem Maße belastet würde, daß eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, durch ihn nicht mehr möglich ist, die rechtliche An- * Wann die Höhe der schuldrechtlichen Belastungen ein die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr ermöglichendes Mass erreicht, kann immer nur nach Lage des Binzelfalles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auf Grund freien, richterlichen Ermessens, beantwortet werden und ist daher Aufgabe der tatrichterliehen Würdigung« Wenn diese, wie im vorliegenden Pall, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß "die Gesamtleistung durch die Yer- . mächtnisse als tragbar angesehen werden" könne, so ist demnach diese Beurteilung des Beschwerdegerichts für das Hechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend« Bas ist jedoch dann nicht der Pall, wenn die tatrichterliche Würdigung auf Yerfahrensverstössen beruht oder beruhen kann, wie sie von der Hechtsbeschwerde geltend • < gemacht werden« • Zuzüglich des Vermächtnisses ergebe das allein eine Jahresbelastung von 3000 DM, die, für den Hof untragbar sei. gericht auf den Standpunkt gestellt, daß dieses Vermächtnis "vorläufig überhaupt noch keine Belastung dar-steile"; bei ihrem Alter von 55 Jahren sei die Vermächtnisnehmer! Über diesen Beweisantritt konnte sich das Beschwerdegericht, auch auf Grund der Bestimmung des § 17 IVO, nicht mit den von ihm angestellten Erwägungen hinwegsetzen, sondern es mußte den Sachverhalt nach dieser Richtung aufklären, um Unterlagen für seine Beurteilung zu haben, wie sich das freie \7ohn- und Unterhaltsrecht dex\ Vermächtnisnehmer in K^JPH® bereits jetzt und nach dem mutmasslichen weiteren Verlauf für den Hof . auswirkeh werde* Darin, daß die Belastung des Hofes durch dieses Vermächtnis nicht schematisch mit einem Betrage zu veranschlagen ist, wie er sich an Hand der Kostenordnung *‘§ 22) ergeben würde, ist übrigens dem Beschwerdegericht zuzustimmen; insoweit können die Angriffe der Rechtsbesohwerde nicht als begründet anei’kannt. bedürftigkeit beeinträchtigt wird, ist vom Besöhwerde-gericht wie auch vom Amtsgericht nicht berührt worden* Nachdem die Antragstellerin unter Überreichung eines Gutachtens des Baubüros H^pvom 1* 4* 1949 (GA Bl 47# 53) behauptet hatte, daß sie wim Lauf der nächsten zehn Jahre für unumgängliche Instandsetzungen der Gebäude, nur um diese vor dem vollständigen Verfall zu erhalten, etwa 20 000 DM auf wenden" müsse, zu dem Beweise dieser Behauptung am Schluss ihres Schriftsatzes vom 17. Belastung mit dringenden Bauausgaben können dahin führen, daß bei solchen Beanspruchungen eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, der einen Einheitswert von 16 000 DM hat, nicht mehr möglich ist. Ob dieses sich bei seiner erneuten Prüfung durch das Anerkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten ihrer Mutter gehindert sehen muss, dieses Vermächtnis aus den im Be- Der Gedanke,* dass durch die Anerkennung des nach Ansicht des Beschwerdegerichts am schwächsten begründeten Vermächtnisses die übrigen Vermächtnisansprüche überhaupt nicht oder nur wenig beeinträchtigt werden dürften, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass alle als .rechtsbeständig anzuei'kennenden Vermächtnisse zusammen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes hinausgeheh, so wird es zu prüfen haben, ob die auf Geld gerichteten Vermächtnisansprüche in einem Masse zu kürzen, daß sie für den' dung etwa der Antragstellerin auch ausserhalb des Mt Verfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen, wie es durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist, wird besondere!'

Zitierte Normen: § 24 KostO § 2 LVO § 38 KostO § 546 ZPO § 18 HoefeO § 256 ZPO § 2303 BGB § 12 HoefeO § 134 BGB
HofHrGrundVermächtnisBeschwerdegerichtVermächtnisseRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Rechtssatz: Ein Hofeigentümer ist nicht gehindert, den Hoferben durch Aussetzung von schuldrechtlichen Vermächtnissen über sieben Zehntel des Birih6its*-Vt wertes des Hofes hinaus zu belasten« Führen soichh Vermächtsanordnungen aber zu einer derartigen * . y|; Verschuldung des Hof erben, daß eine ordnungs-'..

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 Beschluss vom 2Q« November 1951 OLG Hamm
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V BLw 65/50
^ e s o h 1 u s s In der Landwirtschaftssache
 der Ehefrau Josef ln e R^^ geschiedene in	Hr	#	(Kreis	BfBB),
geb. Z
Antragstellerin,Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschv/ex,defilh~ rerin,
 vertreten durch den Rechtsanv/alt Dr
 in m
gegen
1 . die unverehelichte Maria	in	W(
2.	die Hausgehilfin Elisabeth	in	K
3.	den minderjährigen Engelbert R^B in	ge
 setzlich vertreten durch seinenVater, den Bauern Wilhelm RBB daselbst.
4. die
 twe Mari bei
), Porsthaus	Post
5. den Kaufmann Josef Sch^^B in	in	Lf^^	Rx
 Antragsgegner, zu 1 und 5 auch Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
 zu 1 vertreten durch die Rechtsanwälte	•	und
 in ]
und
 rtreten durch die Rechtsanwälte Dr. in
 zu 5 vertretendurch die Rechtsanwälte Dr. wegen Feststellung der Eechtswirksarakeit von Vermächtnissen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 20. November *
1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.
Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr.	1
(Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter
 Ditges und Pilter
 beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antrags tellerin wird der Beschluss des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21 • Juni 1950 insoweit aufgehoben, als darin zu Gunsten der Antragsgegner zu 1 und 5 erkannt ist-In diesem Umfänge wird die Sache zu neuer Verhandlung md Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen,dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Hof hat eine Größe von 17,1387 ha und einen Einheitswert von 16 000 DK. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts war er Ei'bho'f, er ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Die Yfitv/e	ist	am	7*	10«	1946
kinderlos verstorben. In ihrem notariellen Testament vom 29. 12. 1945 hat sie zu dem Erben, insbesondere auch des Erbhofes, die katholische Kirchengemeinde  berufen und ausserdem folgende Vermächtnisse ausgesetzt:
1.	ein freies lebenslängliches Y/ohn- und Unter-
Nichte ihres verstorbenen Ehemannes Maria D^^ 'Antragsgegnerin zu 1), die jetzt 39 Jahre alt
 Gründe:
I
Die Y/itwe Maria K^J^ hatte am 4« 8. 1930 von 3rem Ehemann den * in	Xi Nr^ geerbt.
haltsrecht im Hause 1
Nr 0 für die

i
 
und kränklich ist, zur Zeit aber nicht auf dem Spankenhof, sondern auf dem Hof ihrer Halbschwester in	lebt.	Falls	das	Wohn- und
 Unterhaltsrecht nicht ausgeübt wird, ist statt dessen eine jährliche Hente von 500 RM zu zahlen;
2.	ebenfalls ein freies lebenslängliches T/ohn- und
 Unterhaltsi'echt im Hause	A für die
 langjährige. Hausgehilfin Elisabeth	(An-
 tragsgegnerin zu 2), jetzt 56 Jahre alt;
3.	10 Morgen Land nim	für	den	zweiten Sohn
(Engelbert	Antragsgegner	zu	3)	des Neffen
 ihres verstorbenen Mannes, fällig bei Vollendung des 21 * Lebensjahres dieses Neffen;
4-. ein Geldvermächtnis in Höhe von 1. *3 des Einheitswertes des hinterlassenen Grundbesitzes, abzüglich des Vermächtnisses unter 3$ und zwar je zur Hälfte:
a)	an die witwe ihres verstorbenen Bruders Maria
 geb. V^P (Antragsgegnerin zu 4 und Mutter der Antragstellerin);
b)	an den Sohn ihres Halbbruders Josef Sch^H^ (Antragsgegner zu 5)*
In einem Verfahren auf Grund von § 37 Abs 1 Buchst f LVO hat das Amtsgericht in Büren durch Beschluss vom 1Ö. 7* 1948 .LwH 19. 48) rechtskräftig festgestellt, daß die Antragstellerin Hoferbin geworden ist. In den Gründen des Beschlusses ist ausgeführt, daß die Einsetzung der katholischen Krichengemeinde wegen Verstosses gegen die Köfeordnung nichtig ist. Auf Grund dieser Entscheidung ist der Antragstellerin am 24* 9* 1948 ein Hoffolge-zeugnis ausgestellt (LwH i32. *48 des Amtsgerichts Büren)
und sic daraufhin als Eigentümerin im Grundhuch eingetragen worden*
Im gegenwärtigen Verfahren geht der Streit um die Rechtswirksemkeit der Vermächtnisanordnungen. Mit Bezug auf ihr Vermächtnis hat die Antragsgegnerin zu 1 ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 15* 2. 1949 (20 165/48) dahin erwirkt?
"Unbeschadet einer vom zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilenden Zustimmung •... wird festgestellt, daß dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht wirksam ist«11 Die Antragstellerin hält diese Entscheidung nicht für verbindlich, weil zur Entscheidung dieser Präge nicht das ordentliche Gericht, sondern das Landwirtschafts-gericht als Sondergericht zuständig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, daß sämtliche Vermächtnisse wegen Wegfalls der TestamentSerbin rechtsunwirksam geworden seien, daß sie aber auch wegen Verstosses gegen die Höfeordnung nichtig seien; sie hat um entsprechende Feststellung gebeten. Bas Amtsgericht hatte sich zu- ( nächst für unzuständig erklärt und den Antrag aus diesem Grunde abgewiesen. Each Aufhebung dieser Entscheidung durch das Oberlandesgericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht hat die Antragstellerin das Vermächtnis zugunsten der Hausgehilfin	aner-
kannt und sich aussex*dem bereit erklärt, das Vermächtnis zugunsten ihrer Kutter (\;itwe Z^^r) ebenfalls anzuerkennen. Ober das LandVermächtnis zugunsten des Engelbert
 
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hat sie sich mit diesem dahijir geeinigt, daß statt der 10 Morgen nur 5 Korden zu übertragen seien, allerdings bereits zu dem 1. 10. 1951* Daraufhin hat sie im ex»sten Hechtszuge beantragt, mit dieser Einschränkung cie drei vorbezeichneten Vermächtnisse zu genehmigen und die Vermächtnisse D^P und Scta^HP für nichtig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in der Weise entsprochen, daß es die Vermächtnisse Z# und H^^ letzteres mit der Beschränkung auf 5 Morgen) genehmigt und die Genehmigung der Vermächtnisse D^^ und Scl^B^ versagt hat. Auf sofortige Beschv/erde dieser beiden Antragsgegner hat das Ober-landesgcricht entsprechend ihrem Beschwerdeantrag festgestellt, daß die in dem Testament vom 29. 12. 1945 angeordneten Vermächtnisse wirksam sind, jedoch das Vermächtnis H^^ nur, soweit es 5 Morgen Land nicht übersteigt; in diesem Umfange hat es dieses Vermächtnis genehmigt.
Die Antragstellerin hat Hechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Maßgabe der Hechtsbeschwerdeschrift ‘ begründet; einen formulierten Antrag hat sie nicht ein-gex*eicht. Die Antragsgegnerin zu 1* bittet um Zurückweisung der Hechtsbeschwerde, dex* Antragsgegner zu 5 hat im Hechtsbeschwerdeverfähren keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Hechtsbeschwerde musste Erfolg haßen:
1. In vex*fahrenBrjBohtlloher_HlnBipht ist folgendes
 zu bemerken s	%
a)	Pie Rechtsbeschwerde ist zulässig*
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat zwar keinen formulierten Antrag einhereicht. Die Begründung der Rechtsbeschwerde und der Schriftsatz der Rechtsbeschwerdeführerin vom 21. 8* 1930 lassen aber klar erkennen, daß sie den Beschluss des OLG hinsichtlich der Vermächtnisse D^P und Sch^^P im vollen Umfange angreifen will	^
(also mit dem Ziel einer Nichtigkeitserklärung dieser beiden Vermächtnisse bereits im Kechtsbeschwerdeverfehren oder zu demindest einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurtickverweisung der Sache in diesem Um-
fange)
Bei einer die Vermächtnisse D^p und SchJ^^P im vollen Umfange bekämpfenden Rechtsbeschwerde übersteigt-der Wert dos Rechtabeschweidegegenstandes den Betrag von 6*000*- DM '§ 2 Abs 1 LVR). Der Beschwerdeweit bestimmt sich auf Grund von § 2 Abs 4 LVR in Verbindung mit §
44 Abs 3 Buchst g LVO nach § 24 KostO. Dabei ist aber nicht nur, wie die Antragsgegnerin zu 1 meint, der § 24 KostO selbst anzuwonden, vielmehr finden auch die übrigen im § 24 Abs 1 KostO allgemein in Bezug genommenen Bewertungsvorschriften der Kostenordnung ("Vorschriften dieser Verordnung*1), also für den vorliegenden Pf 11 der § 22 KostO Anwendung. Diese Auffassung hat * der erkennende benat in ständiger Rechtsprechung vertreten ^vgl Beschlüsse vom 17. u 28. 11. 1950 und vom 23. 1. 1951» RechtdLandw 1951, 46 u 104/5)« Der bei der

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Geschäftsv/ertfestsetzung im angefochtenen Beschluss zu dem Ausdruck gekommenen abweichenden Auffassung, nach der nur die Bestimmung des § 24 KostO allein anwendbar sein soll, eine -“uffassung, die auch von anderen Oberlandesgerichten (zB OLG Braunschyjeig, RechtdLandw 1951» 139 Hr 25=Nds Rpfl 1951, 181, und OLG Celle, Kds Rpfl 1949,
139 = HechtdLandw 1950, 17 mit ablehnender Besprechung von Fischer) und ebenfalls von Lange-Uulff (Höfeordnung 3* Aufl Anm 674} vertreten wird, ist nicht zuzustimmen. Ausser den von Fischer angeführten Gründen füllt für die vom Senat vertretene Ansicht noch ins Gewicht, daß sie bei der Frage einer vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhängigen Zulässigkeit eines Rechtsmittels sowohl für die Beteiligten wie auch für das entscheidende Gericht in erheblich weiterem Umfange als die Gegenansicht Klarheit darüber gibt, ob der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht wird oder nicht; hängt die Bewertung vom freien "Ermessen des Rechtsmittelgerichts ab, so vermögen die Beteiligten* und das entscheidende Gericht nicht im voraus zu übersehen, ob ein Rechtsmittel ohne weiters zulässig ist oder besonderer Zulassung bedarf«
Ob die hiernach sich für die Yermächtnisse und Schj^Bl ergebenden Werte von 18 x 500 - 9000 DM und 2133 bis 2500 LM zusammenzurechnen sind oder, jeder einzelne für sich zu berücksichtigen ist, darüber fehlt es in der Verfahrensordnung für Landwirt Schafts Sachen wie in der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirt-
 
schaftssachen und der Kostenordnung an einer ausdrücklichen Regelung* Maßgebend muß daher auf Grund von § 2 Abs 4 LVO in Verbindung mit § 42 LVO die Kostenordnung sein* Sie muss, da es an einer Sondervorsohrift fehlt, "aus dem Geist der Kostenordmmg heraus" (Baumbach-Lauterbach* Kostengesetze 10. Aufl 1951 > Anm 1a zu §
17 KostO) entschieden'werden. Dieser spricht, da es sich im vorliegenden Palle um mehrere "Hauptgegenstände", um mehrere selbständige Verfahrensgegenstände handelt, der überwiegenden Regelung in der Kostenordnung gemäss für eine Zusammenreehnung (vgl Kelsheimer, Kostenrecht, 1957 S 91#ff9 insbesondere S 92), zu demal für beide Gegenstände einheitliche Gebühren (§ 45 Abs 5 Buchst c und § 46 LVO sowie § 13 LVR} zur Hebung gelangen (vgl dazu vor allem auch die Regelung in § 38 Abs 2 KostO) •
Für die Zusammenreehnung bei der hier in Frage stehenden Zulässigkeit eines Rechtsmittels spricht auch die Regelung in der streitigen Gerichtsbarkeit (vgl §§ 546 Abs 3, 511 a Abs 2 in Verbindung mit § 5 ZPO; vgl dazu vor allem Stein-Jonas-Schönke, § 546 Bern V, 2). Ergibt die Zussmmenrechnung einen Beschwerdegegenstand von mehr als 6000 DM, so ist das Rechtsmittel zulässig,
 ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Gegenstände
*
des Verfahrens den Vert von 6000 DM überschreiten oder nicht '.vgl Stein-Jonas-Schönke aaO). Danach ist die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin auch hinsichtlich des Vermächtnisses Sch^|[^ zulässig, obwohl hier allein ein Beschwerdewert von mehr als 6000 DM nicht erreicht wird *
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b)	Gegen die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts zur Entscheidung über die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Streitigkeiten werden von keinem Beteiligten Bedenken erhoben« Da es sich um Streitigkeiten handelt, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben,, ist die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte auch nicht in Zweifel zu ziehen
\§ 18 Abs 1 HöfeO und § 1 Buchst c LVO).
c)	In der Verfahrensordnung für LandwirtSchaftsSachen sind nur die in § 37 aufgeführten Peststellungsverfahren ausdrücklich geregelt« Das schließt aber nicht aus, daß im Hahnen der Zuständigkeit der Landwirt-schaft&gerichte auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche (entsprechend der allgemeinen Peststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit,
§ 256 ZPO) durch Peststellungsanträge in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden können' ..vgl OLG Celle ITds Rpfl 1951» 96 « RechtdLandw 1951, 137? OLG Hamm JläBl ERW 1951, H).
2* In der Sache selbst ist die Rechtsbeschwerde begründet^ a) Das Beschwerdegericht hat sich auf Grund von §§ 2161, . 2085 BGB auf den Standpunkt gestellt, daß der Wegfall der katholischen Kirchengem^inde als TestamentSerbin auf die Wirksamkeit der von der Erblasserin angeordneten Vermächtnisse ohne Einfluß und daher die Antrag-stellerin als gesetzliche Erbin mit diesen Vermächtnissen nunmehr beschwert sei«---------------------------------
 
An Hand des Testamentes selbst und der sonstigen in Betracht kommenden Umstände hat es dargelegt, daß es an Jedem Anhalt dafür fehle, einen anderen Willen der Erblasserin anzunehmen. Kur bei dem Vermächtnis zugunsten der Mutter der Antragstellerin könne man daran denken, dieses für unwirksam zu halten,veil möglicherweise die Erblasserin der Mutter der Erbin nichts zugevandt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, d8ß diesem Stemm bereits der ganze Hof kraft Gesetzes zufallen werde; das Beschwerdegericht hat sich aber einer Entscheidung dieser Präge enthalten, weil die Antragstellerin, der ein Wegfall des Vermächtnisses ihrer Mutter zugute komme, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt. habe * Wenn die Rechtsbeschwerde aus diesen Erwägungen des Beschwerdegerichts den Schluß zieht, auf das Vermächtnis Sch^|^ angewandt, müßten diese Gedenkengänge zu dem Ergebnis führen, daß die Erblasserin dem Aiitragsgegner Sch^^^ bei Kenntnis des Umstandes, daß dieser gesetzlicher Erbe werde, nichts'zugewandt haben würde, so ist dieser Standpunkt Verfehlt. Denn ScV^I^ und auch die Schwester der Antragsteller in, die Ehefrau	sin(i entgegen der Auffassung der
 Rechtsbeschwerde nicht gesetzliche Erben geworden. Lediglich die katholische Krichengemeinde ist als Testamentserbin v/eggefallen und an ihre Stelle die Antragstellerin als gesetzliche Hoferbin getreten.
Die Ansprüche der übrigen Verwandten der Erblasserin und damit auch die des Antragsgegners SchflflA sind
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auf das ihnen testamentarisch Zugewandte beschränkt, da sie nicht pflichtteilsberechtigt sind .{§ 2303 BGB)und insoweit die Erblasserin letztwillig frei verfügen konnte f.§§ 12 Abs 1, 16 Abs 2 HöfeO; vgl auch Sambraus, SchlHA 1947» 281) ; in den Erläuterungen von Lange-Wulff (aaO S 263 oben) und der dort angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (nicht des OLG Celle) vom 16. 3. 1948 (JWBl HRY/ 1948, 94 95) kann die abweichende Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Stütze finden. Zweifel hinsichtlich des durch die Vermächtnisanordnungen Beschwerten könnten dann bestehen, wenn ausser dem Hof erhebliches Barvermögen vorhanden gewesen wäre und es dem Willen der Erblasserin entsprochen hätte, daß die Verm:*chtnisansprüche aus dem Barvermögen und nicht aus dem Hofesvermögen befriedigt werden sollten. Zwar behauptet die Antragsgegnerin	(im
 Zusammenhang mit ihrem Vortrag über die Ertragsfähigkeit des Hofes) in ihrer Gegenerklärung vom 4. 9. 1950 wie auch bereits in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 30. 6. 1950, daß beim Tode der Erblasserin ein Sparkassenbuch über 80C0 oder 12 000 HM und ausserdem 3p00 RM* Bargeld vorhanden gewesen seien. Selbst wenn dies der Pall ist, würde dadurch aber die aus dem Inhalt des Testaments entnommene. Peststellung des Beschwerdegerichts, daß die Vermächtnisse aus dem Hof und damit von der Hoferbin zu erfüllen seien, nicht in Präge gestellt.
Die Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht bleibt hiernach für die RechtsbeschwerdejLustanz bindend,
 da Verstösse gegen Denkgesetze, allgemeine Auslegungsregeln oder Verfahrensverstöße hierzu nicht geltend gemacht werden. Soweit das Vermächtnis D^^ in Frage steht, hat übrigens das Landgericht in Paderborn durch Urteil vom 15« 2. 1949 bereits rechtskräftig festgestellt, daß "dieses Vermächtnis nach bürgerlichem Recht rechtswirksam ist", und zwar "unbeschadet einer vom zuständigen Landwirtschaftsgericht zu erteilenden Zustimmung" * Das Besehwerdegericht legt dies dahin aus, daß die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vermächtnisses D^p damit festgestellt sei, "soweit es sich um die Beurteilung nach BGB handelt", daß aber durch die vorbehaltene Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts im jetzigen Verfahren aus höferechtlichen Gesichtspunkten eine Nachprüfung der Rechtsbeständigkeit des Vermächtnisses noch möglich sei; gegen diese Auslegung bestehen keine Bedenken, sie werden auch mit der Rechtsbeschwerde nicht vorgebracht«
b) Durch die Vorschriften der HÖfeordnung (§§ 12, 16} oder die Belastungsverbote des Eontrollratsgesetzes Hr 4?
(Art V*1 und die der Verordnung Hr 84 dex' Britischen Kilitärregierung (Art IV) ist ein Hofeigentümer nicht gehindert, durch Aussetzung von Vermächtnissen eine schuldrechtliche Belastung_ des_ Hofes über, sieben Zehntel des Einheitswertes hinaus anzuordnen (so bereits Beschluß des erkennenden Senats vom 9# 10. 1951, V BLw 25 50; vgl auch GLG Hsram vom 14. 5* 1951, JMB'l iTRY/ 1951, 1?6. = RechtdLandw 1951, 219)* Vor allem handelt es sich
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dabei nicht ohne weiteres um einen Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts oder um ihre Beschränkung im Sinne von § 16 Abs 1 HöfeO. Bei den Vorarbeiten 4 zur Schaffung der Höfeordnung war vorgesehen, die Sestierfreiheit des Hofeigentümers hinsichtlich der Belastung des Hofes mit schuldrechtlichen Vermächt-nisverpflichtungen zu beschränken, vor allem insovfeit, als auch eine solche Belastung (wie die .dinglichen Belastungen des Hofes) die 7, 1O-Grenze des Einheits-Wertes nicht überschreiten dürfte. Alle diese Beschränkungen sind aber schliesslich fallen gelassen worden, weil einmal die für den Erlaß der Höfeordnung damals zuständige Besätzungsmacht solchen Beschränkungen widersprach, zu dem andern aber auch, weil man sich darüber klar war, daß derartige Bestimmungen letzten Endes nur auf dem Papier stehen würden, da ein persönliches Schuldenmachen einem Hofeigentümer durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden doch nicht verwehrt werden könne und das Verbot der Anordnung von Ver- * mächtnissen durch entsprechende Rechtsgeschäfte unter Lebenden umgangen werden könne (vgl Eöhrmann, Eechtdlandw 1949, 81 und SetalHA 1949, 114/15). Wenn so der Gesetzgeber auch dem Hofeigentümer an sich völlige Freiheit in der Anordnung von Vermächtnissen gelassen und seinem gesunden bäuerlichen Sinn vertraut hat, daß er nur solche Vermächtnisse anordne, die für den Hof tragbar sind (Wöhrmann, BechtdLsndw 1949, 81', so kann!daraus doch nicht der Schluss gezogen werden, daß alle Vermächtnisanordnungen eines
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Hofeigentümers bis zu unbeschränkter Höhe als. rechtswirksam anerkannt werden müssen* Auch das Verfügungsrecht des.Hofeigentümers über Zubehörstücke ist durch die HÖfeördnung selbst keinen Beschränkungen unterworfen; und doch ist eine Vermächtnisanordnung, durch die der Hof *7011 Inventar in einem Ausmaß entblößt vrürde, daß er nicht mehr ordnungsmäßig bewirtschaftet werden könnte,als Verstoss gegen den Grundsatz des einheitlichen Hofüberganges auf den Hoferben anzusehen (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 9. 10. 1951,
V BIiW 25/50 und Lange-Y/ulff aaO S 262). Ebenso ist in der Rechtslehre bereits vereinzelt der Standpunkt vertreten worden, daß eine für den Hof untragbare Belastung mjLt_ epp^^eoMlloj^n Vermächtnissen unzulässig sei fKöllmann ReehtdEandw 1951, 220; Fischer . Rechtßl»anc*w1951 * 108). Bas Oberlandesgericht Hamm (JEB1 HHSi 1951, H6 = RechtdLandw 1951, 219) hat es als möglich bezeichnet, Vermächtnisse als nichtig zu behandeln, wenn "die dem Hoferben auferlegten Verpflichtungen eine solche Höhe erreichen, daß ihm wirtschaftlich nichts oder doch nur unverhältnismässig wenig zukommen würde"* weil das "praktisch als ein Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts und daher als Verstoss gegen § 16 Abs 1 Satz 1 HöfiO angesehen werden und die , Richtigkeit der Verfügung zur Folge haben müßte"; es hat aber die Entscheidung dieser Frage dahingestellt sein lassen» Der erkennende Senat ist mit Köllmann und. Fischer (aaO) der Auffassung, daß Vermächtnisanordnungen
 
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durch die der Hof erbe in einem Maße belastet würde, daß eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, durch ihn nicht mehr möglich ist, die rechtliche An-	*
kennung zu'versagen ist« Dieses Ergebnis muß den Grund- *
•	gedanken der Höfeordnung und den sie ergänzenden Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Hr 45 sowie der
*	Verordnung Hr 84 der Britischen Militärregierung entnommen werden« Danach soll der Hof im Interesse der .Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes als geschlossene leistungsfähige wirtschaftliche Einheit im Erbgang
 wie auch sonst erhalten werden '§ 4 HöfeO; Art V Hr 11 a BrMilKegVO Hr 84? vgl hierzu auch Lauge-Wulff aaO S 261)« Führt ein willkürliches Schuldenmachen	<
des Hofeigentümers bei seinen Lebzeiten zu einer die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes in Frage stellenden Verschuldung, so wird die Landwirtschafts-behörde mit Massnahiacn der Luudbewii'tuchui'tuugsordnung (Anlage C zur BrKilRegVO Hr 84) eine weitere Gefährdung su verhüten in der Lage sein« Bei Verfügungen von Todes * wegen bi$ibt nur die Möglichkeit, solchen die ordnungs-jnjässige Bewirtschaftung gefährdenden Anordnungen des Hofeigentümers die rechtliche Anerkennung zu versagen; durch Ausschlagung der Hoferbschaft (§ 11 HöfeO) kann»
. nicht geholfen werden, da der nächste; gesetzliche Hof- . erbe dann in gleicher Weise einer nicht' tragbaren Schul- -denlast gegenüberstehen würde« Auf dnen entsprechenden Antrag ist daher die Nichtigkeit solcher letztwilligen Verfügungen auszusprechen, nicht ist etwa die Zustimmung zu einer solchen Verfügung zu versagen oder zu erteilen«
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Wann die Höhe der schuldrechtlichen Belastungen ein die ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr ermöglichendes Mass erreicht, kann immer nur nach Lage des Binzelfalles unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auf Grund freien, richterlichen Ermessens, beantwortet werden und ist daher Aufgabe der tatrichterliehen Würdigung« Wenn diese, wie im vorliegenden Pall, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß "die Gesamtleistung durch die Yer- .	.
mächtnisse als tragbar angesehen werden" könne, so ist demnach diese Beurteilung des Beschwerdegerichts für das Hechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend« Bas ist jedoch dann nicht der Pall, wenn die tatrichterliche Würdigung auf Yerfahrensverstössen beruht oder beruhen kann, wie sie von der Hechtsbeschwerde geltend • < gemacht werden«	•
Bie Hechtsbeschwerde rügt einmal, das Beschwerdegericht lasse trotz wiederholter Hinweise unberücksichtigt, daß die Gebäude des Hofes, Wohnhaus sowie Stallungen, in einem erheblich baufälligen Zustande .
. seien und daher dringend der Erneuerung bedürften? durch fachmännisches Gutachten sei nachgewiesen, daß mindestens 20 000 BM zur Instandhaltung des Hofes auf gewandt werden müßten? auch wenn man diese Aufwendungen, weil auf einmal überhaupt nicht möglich, auf 10 Jahre verteile, müßten für Verzinsung und Amortisation dieses Betrages jährlich 2500 BM auf-
gebracht werden. Zuzüglich des Vermächtnisses ergebe das allein eine Jahresbelastung von 3000 DM, die, für den Hof untragbar sei. Heiter rügt die Hechts-1
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bes'chwerde, das Beschwerdegericht habe nicht davon ausgehen dürfen, daß das Vermächtnis	den
 Hof nicht belaste, weil die Vermächtnisnehmerin auf dem Hof noch Dienste leiste und am Tisch mitesse, vielmehr habe es berücksichtigen müssen,'daß nach amtsärztlichem Gutachten die Vermächtnisnehmer in arbeits-unfähig' sei.
Diesen Bügen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Zur Belastung des Hofes durch das Hohn-uii£L ünterhaltsrecht	hat sich das Beschwerde-
gericht auf den Standpunkt gestellt, daß dieses Vermächtnis "vorläufig überhaupt noch keine Belastung dar-steile"; bei ihrem Alter von 55 Jahren sei die Vermächtnisnehmer! n noch in der Lage,, in einem solchen Umfange im Haushalt mitzuarbeiten, daß der Wert der für sie aufzuwendenden Leistungen durch ihre Arbeit ausgeglichen werde. Ausserdem mache es für den Hof im Ender-» *
gebnis keine nennenswerte Belastung aus, ob dort am Tisch’eine Person mehr oder, weniger esse. Es mag nun ’ * zwar richtig sein, daß die Verpflegung einer Person * * mehr oder weniger im Bahmen eines'landwirtschaftlichen Betriebes nicht sonderlich als Be- oder Entlastung sich bemerkbar macht. Damit ist aber das lebenslängliche Wohn- und Unterhaltsrecht der Vermächtnisnehmerin • * ^
seinen belastenden Auswirkungen für den
 
Hof nicht erschöpft* Hie Antragstellerin hat unter -Beweisantritt (Auskunft des Kreisarztes in B^Hfe GA Bl 49) behauptet, daß die Vermächtnisnehmerin
 bereits seit fünf Jahren Vollinvalide sei*
Über diesen Beweisantritt konnte sich das Beschwerdegericht, auch auf Grund der Bestimmung des § 17 IVO, nicht mit den von ihm angestellten Erwägungen hinwegsetzen, sondern es mußte den Sachverhalt nach dieser Richtung aufklären, um Unterlagen für seine Beurteilung zu haben, wie sich das freie \7ohn- und Unterhaltsrecht dex\ Vermächtnisnehmer in K^JPH® bereits jetzt und nach dem mutmasslichen weiteren Verlauf für den Hof . auswirkeh werde* Darin, daß die Belastung des Hofes durch dieses Vermächtnis nicht schematisch mit einem Betrage zu veranschlagen ist, wie er sich an Hand der Kostenordnung *‘§ 22) ergeben würde, ist übrigens dem Beschwerdegericht zuzustimmen; insoweit können die Angriffe der Rechtsbesohwerde nicht als begründet anei’kannt. werden. Falls die Vermächtnisnehmer in Vollinvalide ist, wird auch der Frage nachzugehen
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sein, ob ihr nicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung Ansprüche' zustehen, durch welche die Inanspruchnahme der Hofeskriifte zur Erfüllung der Ver-. mächtnisverpflichtuhgen herabgesetzt oder wesentlich .gemildert wird.
Her Umstand, ob und in welchem Ausmaß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes durch den Zustand der Gebäude und ihre dringende Reparatur-
 
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bedürftigkeit beeinträchtigt wird, ist vom Besöhwerde-gericht wie auch vom Amtsgericht nicht berührt worden* Nachdem die Antragstellerin unter Überreichung eines Gutachtens des Baubüros H^pvom 1* 4* 1949 (GA Bl 47# 53) behauptet hatte, daß sie wim Lauf der nächsten zehn Jahre für unumgängliche Instandsetzungen der Gebäude, nur um diese vor dem vollständigen Verfall zu erhalten, etwa 20 000 DM auf wenden" müsse, zu dem Beweise dieser Behauptung am Schluss ihres Schriftsatzes vom 17. 12* 1949 (GA Bl 82) um Zuziehung eines Bausachverständigen gebeten hatte, auch die Kreissteile der Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 17. 6* 1949 \B1 8 der Beiakten LwH 8/49) einen ..
Hnicht guten Bauzustand " hervorgehoben hatte, "so daß große und .kostspielige Reparaturen erforderlich sind*, durfte dieser Umstand im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofes nicht mehr unaufgeklärt blöiben.
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Alle Vermächtnisbelastungen zusammen und die besondere. Belastung mit dringenden Bauausgaben können dahin führen, daß bei solchen Beanspruchungen eine ordnungsmässige Bewirtschaftung des Hofes, der einen Einheitswert von 16 000 DM hat, nicht mehr möglich ist.
3. Da dem angefochtenen Beschluss hiernach die tragfähige Grundlage fehlt, mußte er aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs 3 LVR). Ob dieses sich bei seiner erneuten Prüfung durch das Anerkenntnis der Antragstellerin hinsichtlich des Vermächtnisses zugunsten ihrer Mutter gehindert sehen muss, dieses Vermächtnis aus den im Be-
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schwerdebeSchluss angestellten Erwägungen als nicht
 zu Recht bestehend anzusehen, muss seiner Beurtei-
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lung überlassen.werden« Der Gedanke,* dass durch die Anerkennung des nach Ansicht des Beschwerdegerichts am schwächsten begründeten Vermächtnisses die übrigen Vermächtnisansprüche überhaupt nicht oder nur wenig beeinträchtigt werden dürften, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass alle als .rechtsbeständig anzuei'kennenden Vermächtnisse zusammen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes hinausgeheh, so wird es zu prüfen haben, ob die auf Geld gerichteten Vermächtnisansprüche in einem Masse zu kürzen, daß sie für den'
Hof tragbar werden, und damit"Grundsätze anzuwenden sind, wie sie sich zu § 134 BGB in der Rechtsprechung bei Preisüberschreitungen herausgebildet haben (vgl Palandt 9. Aufl 1951, § 134 Bern 3b\ RGRK, § 134 Anm 2)«
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Infolge der Aufhebung und Zurückverweisung" war die Entscheidung Über die Kosten des Rechtsbeschv/er-deverfahrens dem Beschwerdegericht zu übertragen« Ob * Anlass besteht, in der erneuten Beschwerdeentschei-
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dung etwa der Antragstellerin auch ausserhalb des
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Verfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen, wie es durch den angefochtenen Beschluss geschehen ist, wird besondere!' Prüfung bedürfen.
Dr. Pritsch Br. Hückinghaus 3)r. Tasche
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