Reehtssatzs Pie Veräußerung von Anteilen einer Jahnschaft im Kreise Olpe bedarf der Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken0 Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß.für den Erwerb der Jahnschaftsanteile im Zwangsversteigerungsverfahren eine Genehmigung nicht erforderlich sei, hilfsweise ihm die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung zurückgewiesen.. Eines Eingehens auf diese Ausführungen bedarf es nicht, Pie Jahnschaft AflHIHP gehört zu den 7ald-genossenschaften, auf die das durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltene Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3, August 1897 (PrGS 285) - das sog, Olper Forstgesetz - Anwendung findet'(vgl § 1 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage A IV Nr 17 - PrGS 897? 10 Y/lw 221/5'i) sind, wie sich aus § 2 des Gesetzes ergibt, ebenso wie die der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17c März 1879 (PrGS 228) unterstehenden Hauberggenossenschaften juristische Personen, Pie Jahnschaftsgrundstücke werden auf den Hamen der Jahnschaft, die Jahnschaftsanteile auf den Hamen der Jahnschaftsgenossen im Grundbuch eingetragen ( § 18 Abs 1 des Gesetzes)* Abweichend von § 2 der Haubergordnung, wonach die Hauberge ein ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer sind, bestimmt § 3 Abs 1 Satz 1 des Olper Forstgesetzes, daß die Jahnschaftsgenossen Miteigentümer des Jahnschafts-vermögens sindo Pie Genossen nehmen nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Hutzungen und Lasten der Jahnschaft teil (§ 3 Abs 1 Satz 2), Sie können über ihre Anteile frei verfügen, dürfen sie jedoch nicht unter das für jede Jahnschaft von der Aufsichtsbehörde festzustellende Einheitsmaß hinab teilen (§ 3 Abs 2), Piese Vorschriften besagen nichts über die rechtliche Hatur der Hauberg- und Jahnschaftsanteile, Per zu einer Sieger- länder Hauberggenossenschaft gehörende AYaXdbesitz steht nach der in der Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof vertritt , (vgl BGHZ 6, 35 ^"36/37_7), nicht etwa im Gesamtoder Miteigentum der Hauberggenossen, sondern im Eigentum der juristischen Person der Hauberggenossenschaft, Bas gleiche muß für die Jahnschaftsgrundstücke der Olper Jahn sc haften gelten* Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig mit der vorliegenden Sache, entschiedenen Fall (V BBw 25/56) die Anteile an einer Hauberg-genossens'chaft im Kreise Siegen in Übereinstimmung mit der bisher von ihm vertretenen Rechtsauffassung gemäß Art 40 PrAGBGB als grundstücksgleiche Rechte bezeichnet und auch im Genehmigungsverfahren - unabhängig von der jeweiligen Art der Nutzung (insoweit abweichend von BGHZ 6, 35) - den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gleichgestellt und deshalb eine Übertragung dieser Anteile in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt. Wenn es sich um solche Gerechtigkeiten handelt, stehen die Jahnschaftsanteile ebenfalls gemäß Art 40 PrAGBGB den Grundstücken gleich, Bie grundbuchrechtlichen Torschriften des § 18 des Olper Forstgesetzes sind durch § 48 d.er Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 19 o November .-1 - JMB1 373 - (ursprünglich § 44 der Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 20«, November 1899 - JMB1 349 ausdrücklich aufrechterhalten worden, Bie Jahnschafts~; anteile sind aber nicht nur formell, sondern auch materiell wie Grundstücke zu behandeln- Im Gegensatz zur Haubergordnung enthält das Olper Forstgesetz ausdrück- Der Jahnschaftsanteil, der eine Abfindung des Jahnschaftsgenossen für das auf den Jahnschaftsverband übergegangene Grundstück darstelit. Die Regelung der BorstVerhältnisse im ehemaligen Justizamt Olpe nach dem Gesetz vom 3° August 1897, Erlanger Dissertation 1934, S 12 ff; Erwes, Die Entwick- lung der Y/aldgenossenschaften des Kreises Olpe, Erlanger Dissertation 1932, S 39/40) und infolgedessen auch im Genehmigungsverfahren wie Grundstücke zu behandeln sind, obwohl, wie Klutmann (Abhandlungen des staatswissenschaftlichen Seminars zu Jena Bd IIs Die Haubergswirtschaft S 75) zutreffend bemerkt9 das der Jahnschaft angeschlossene Grundstück nicht im Eigentum des früheren Besitzers verbleibt, sondern rechtlich untergeht und als feil des Genossenschaftsvermögens erscheint. Die Tatsachedaß die Jahnschaft als juristische Person Eigentümerin der Jahnschaftsgrundstücke ist, steht der Auffassung, daß die Jahnschaftsanteile formell und materiell den Grundstücken gleichstehen, nicht entgegen, da die Rechtsverhältnisse der Olper Jahnschaften eine besondere durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltene landes- gesetzliche Regelung erfahren haben0 Für den Erwerb der Jahnschaftsanteile im Zwangsversteigerungsverfahren ist deshalb gemäß Art IV Abs 3 KEG Nr 45 eine Genehmigung zur Abgabe von Geboten erforderliche 2.Die Ent seil ei dung über die Bietgenehmigung hängt davon ab, ob gesetzliche Versagungsgründe gegeben sind, Each Art IV Abs 4 Buchst c ERG Er 45 in Verbindung mit Art- III Abs 5 BrMilRegVQ Nr 84 ist dem Antragsteller die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu versagen, wenn der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist (Art III Abs 5 Buchst a) oder ein Erwerb der Jahnschaftsanteile durch den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde (Art III Abs 5 Buchst b), Ein Miterbe mit einem Betrieb von 4,5 ha, dessen Aufstockun nach dem Gutachten der Dandwirtschaftsbehörde volkswirtschaftlich erwünscht sei, habe auch bereits für den Erwerb der Jahnschaftsanteile die Genehmigung zur Abgabe von Geboten erhalten«. Die Auffassung'des Beschwerdegerichts, daß unter diesen Umständen ein Erwerb der Jahnschaftsanteile durch den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, ist frei von Hechtsirrtum.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung 2366 041 Gesetz? KRG Nr 45 Art IV f BrMilRegVO Nr 84 Art III | Gesetz*, betreff end die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige Justizamt Olpe im Kreise Olpe? vom 3o August'1897 (PrGS 285) §§ 3, 12 Reehtssatzs Pie Veräußerung von Anteilen einer Jahnschaft im Kreise Olpe bedarf der Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken0 Aktenzeichen? V BLw 64/56 “ Besohlr. des BGH vom 5» Februar AG Olpe OLG Hamm 1957 B e s c h 1 u ß Inder Landwirtsehaftssache des Zahnarztes Dr,, med. dent., Paul W( in Di Antragstellers, Beschwerde- und •s, vertreten durch Rechtsanwalt in wegen Erteilung einer Bietgenehmigung hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Sena für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5<= Pe-bruar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 der Bundesrichter Ir» Hückinghaus und Dr. Piepenb'rock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Dr. Töpsch beschlosseng Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30„ Oktober 1956 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Oeschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500«- DM festgesetzt, Tasche , Der am 1. Juli 1952 verstorbene Ackerer Josef war Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Anteile von 40 Talern der in 4990 Taler eingeteilten Jahnschaft 98j20 ha Hochwald und 1-00.,28 ha Niederwald, in dem die Jahnschaftsgenossen noch selbst das Brennholz, Grubenholz und die Eichenlohe gewinnen.. Der Antragsteller gehört zu den Erben des Erblassers, Er ist an dem Nachlaß, der im wesentlichen aus den erwähnten Jahnschaft santeilen besteht, zu '\/3 beteiligte Auf seinen Antrag ist zu dem Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung der Jahn-schaftsanteile angeordnet worden. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, daß.für den Erwerb der Jahnschaftsanteile im Zwangsversteigerungsverfahren eine Genehmigung nicht erforderlich sei, hilfsweise ihm die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu erteilen« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Erteilung der Bietgenehmigung zurückgewiesen.. Die sofortige Beschwer-de des Antragstellers hatte keinen Erfolgö Mit der (vom Oberlandesgericht zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge erster Instanz weiter 0 A die 241,68 ha umfaßt0 Hiervon sind II, Die Rechtste schwer de ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zulässig? jedoch nicht begründet* Hach Art IV Abs 3 KRG Hr 45 ist bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung eine Genehmigung zur Abgabe von Geboten erforderlich . Die Beurteilung der Frage? ob auch'der. Erwerb der Jahnschaftsanteile, die den Gegenstand des Zwangsversteigerungsve.rfahrens und des gegenwärtigen Verfahrens bilden? die Erteilung einer Bietgenehmigung voraussetzt? .hängt davon ab? ob die Jahn-schaftsanteile wie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der Grundstückverkehrsvorschriften zu behandeln sindo Erst wenn diese Frage zu bejahen ist? bedarf es der Prüfung? ob gesetzliche Versagungsgrün- 1, Das öberlandesgericht halt eine Bietgenehmigung für erforderlich. Es kommt.nach Erörterung der unterschiedlichen geschichtlichen Entwicklung der Waldgenossenschaf ten des Kreises Olpe und der Hauberggenossenschaften des benachbarten Siegerlandes zu dem Ergebnis? daiß die Jahnsehaftsanteile rechtlich nicht anders zu behandeln seien als die Anteile an einer Hauberggenossenschaft ? weil sowohl bei den Hauberggenossenschaf-ten wie auch bei den Jahnschäften ein korporatives Gesamteigentum im deutschrechtlichen Sinne bestehe? bei dem die im Eigentum enthaltenen Rechte und Pflichten zwischen der Genossenschaft und Jahnschaft einerseits und ihren Mitgliedern andererseits geteilt seien und das Anteilsrecht• des einzelnen Genossen zwar kein ideell oder real? aber ein funktionell geteiltes Eigentum bilde? I V • das dem Teileigentum an einem Grundstück gleichzusetzen sei. Eines Eingehens auf diese Ausführungen bedarf es nicht, Pie Jahnschaft AflHIHP gehört zu den 7ald-genossenschaften, auf die das durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltene Gesetz betreffend die Regelung der Forstverhältnisse für das ehemalige justizamt Olpe im Kreise Olpe, Regierungsbezirk Arnsberg, vom 3, August 1897 (PrGS 285) - das sog, Olper Forstgesetz - Anwendung findet'(vgl § 1 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage A IV Nr 17 - PrGS 897? 295 - .). Pie Jahn-schäften, (nicht zu verwechseln mit den im Kreis Siegen bestehenden Waldjäbngehossenschafteh,vgP-da&ut Beschluß; des Ober-landesgerichhs Hamm vom 14* Pezember 1955? 10 Y/lw 221/5'i) sind, wie sich aus § 2 des Gesetzes ergibt, ebenso wie die der Haubergordnung für den Kreis Siegen vom 17c März 1879 (PrGS 228) unterstehenden Hauberggenossenschaften juristische Personen, Pie Jahnschaftsgrundstücke werden auf den Hamen der Jahnschaft, die Jahnschaftsanteile auf den Hamen der Jahnschaftsgenossen im Grundbuch eingetragen ( § 18 Abs 1 des Gesetzes)* Abweichend von § 2 der Haubergordnung, wonach die Hauberge ein ungeteiltes und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer sind, bestimmt § 3 Abs 1 Satz 1 des Olper Forstgesetzes, daß die Jahnschaftsgenossen Miteigentümer des Jahnschafts-vermögens sindo Pie Genossen nehmen nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Hutzungen und Lasten der Jahnschaft teil (§ 3 Abs 1 Satz 2), Sie können über ihre Anteile frei verfügen, dürfen sie jedoch nicht unter das für jede Jahnschaft von der Aufsichtsbehörde festzustellende Einheitsmaß hinab teilen (§ 3 Abs 2), Piese Vorschriften besagen nichts über die rechtliche Hatur der Hauberg- und Jahnschaftsanteile, Per zu einer Sieger- länder Hauberggenossenschaft gehörende AYaXdbesitz steht nach der in der Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof vertritt , (vgl BGHZ 6, 35 ^"36/37_7), nicht etwa im Gesamtoder Miteigentum der Hauberggenossen, sondern im Eigentum der juristischen Person der Hauberggenossenschaft, Bas gleiche muß für die Jahnschaftsgrundstücke der Olper Jahn sc haften gelten* Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig mit der vorliegenden Sache, entschiedenen Fall (V BBw 25/56) die Anteile an einer Hauberg-genossens'chaft im Kreise Siegen in Übereinstimmung mit der bisher von ihm vertretenen Rechtsauffassung gemäß Art 40 PrAGBGB als grundstücksgleiche Rechte bezeichnet und auch im Genehmigungsverfahren - unabhängig von der jeweiligen Art der Nutzung (insoweit abweichend von BGHZ 6, 35) - den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gleichgestellt und deshalb eine Übertragung dieser Anteile in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt. Ob die Rechte der Jahnschaftsgenossen ebenso wie die Berechtigung der Hauberggenossen als selbständige Gerechtigkeiten zu behandeln sind, mag dahingestellt bleiben. Wenn es sich um solche Gerechtigkeiten handelt, stehen die Jahnschaftsanteile ebenfalls gemäß Art 40 PrAGBGB den Grundstücken gleich, Bie grundbuchrechtlichen Torschriften des § 18 des Olper Forstgesetzes sind durch § 48 d.er Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 19 o November .-1 - JMB1 373 - (ursprünglich § 44 der Preußischen Allgemeinen Verfügung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 20«, November 1899 - JMB1 349 ausdrücklich aufrechterhalten worden, Bie Jahnschafts~; anteile sind aber nicht nur formell, sondern auch materiell wie Grundstücke zu behandeln- Im Gegensatz zur Haubergordnung enthält das Olper Forstgesetz ausdrück- liehe Bestimmungen über die rechtliche Natur der Anteile der Jahnschaftsgenossen. Der Jahnschaftsanteil, der eine Abfindung des Jahnschaftsgenossen für das auf den Jahnschaftsverband übergegangene Grundstück darstelit. tritt nach § 12 Abs 1 des Gesetzes? soweit nicht Verträge. rechtskräftige Entscheidungen, durch Verjährung oder im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs erworbene Rechte entgegenstehen, an die Stelle des Grundstücks und ”überkommt in rechtlicher Bezie- hung alle Eigenschaften des Grundstücks”. Hieraus daß auf die Jahnschaftsanteile? gleichgültig, wie fOlgt y sie rechtlich zu beurteilen sindy die für das Grundeigen- tum geltenden Vorschriften Anwendung finden (vgl auch Junker. Die Regelung der BorstVerhältnisse im ehemaligen Justizamt Olpe nach dem Gesetz vom 3° August 1897, Erlanger Dissertation 1934, S 12 ff; Erwes, Die Entwick- lung der Y/aldgenossenschaften des Kreises Olpe, Erlanger Dissertation 1932, S 39/40) und infolgedessen auch im Genehmigungsverfahren wie Grundstücke zu behandeln sind, obwohl, wie Klutmann (Abhandlungen des staatswissenschaftlichen Seminars zu Jena Bd IIs Die Haubergswirtschaft S 75) zutreffend bemerkt9 das der Jahnschaft angeschlossene Grundstück nicht im Eigentum des früheren Besitzers verbleibt, sondern rechtlich untergeht und als feil des Genossenschaftsvermögens erscheint. Die Tatsachedaß die Jahnschaft als juristische Person Eigentümerin der Jahnschaftsgrundstücke ist, steht der Auffassung, daß die Jahnschaftsanteile formell und materiell den Grundstücken gleichstehen, nicht entgegen, da die Rechtsverhältnisse der Olper Jahnschaften eine besondere durch Art 164 EGBGB aufrechterhaltene landes- gesetzliche Regelung erfahren haben0 Für den Erwerb der Jahnschaftsanteile im Zwangsversteigerungsverfahren ist deshalb gemäß Art IV Abs 3 KEG Nr 45 eine Genehmigung zur Abgabe von Geboten erforderliche 2. Die Ent seil ei dung über die Bietgenehmigung hängt davon ab, ob gesetzliche Versagungsgründe gegeben sind, Each Art IV Abs 4 Buchst c ERG Er 45 in Verbindung mit Art- III Abs 5 BrMilRegVQ Nr 84 ist dem Antragsteller die Genehmigung zur Abgabe von Geboten zu versagen, wenn der Antragsteller nicht wirtschaftsfähig ist (Art III Abs 5 Buchst a) oder ein Erwerb der Jahnschaftsanteile durch den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde (Art III Abs 5 Buchst b), Die Präge der Wirtscha:§tsfähigkeit des Antragstellers, die das Oberlandesgericht offensichtlich verneint, weil der Antragsteller als Zahnarzt in DHH1B tätig und nicht in der Lage sei, die für einen Jahnschaf tsgenossen anfallenden Arbeiten zu verrichten, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Das Beschwerdegerieht hat dem Antragsteller die Bietgenehmigung auch aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der. Bodennutzung versagte Es führt dazu aus, der Antragsteller sei auf den Erwerb der Jahn-schaftsanteile nicht angewiesen. Der Besitz von Waldanteilen sei für die heimische Landwirtschaft zur Si-~# cherung ihrer Existenz sehr wesentlich, weil dadurch ihre Betriebe, die durchweg nur die Grenze der Existenz fähigkeit erreichten, krisenfester gemacht würden. Ein Miterbe mit einem Betrieb von 4,5 ha, dessen Aufstockun nach dem Gutachten der Dandwirtschaftsbehörde volkswirtschaftlich erwünscht sei, habe auch bereits für den Erwerb der Jahnschaftsanteile die Genehmigung zur Abgabe von Geboten erhalten«. Die Auffassung'des Beschwerdegerichts, daß unter diesen Umständen ein Erwerb der Jahnschaftsanteile durch den Antragsteller zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, ist frei von Hechtsirrtum. Sie steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BG-HZ 6, 35 /"~46/47_7* ferner Beschlüsse vom 16. Februar 1954«, V BLw 68/53, und 17 November 1953, V BLw 69/53, und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) im Einklang und wird auch von der Rechtsbesehwerde nicht beanstandet. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden, Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG, Br. Hückinghaus Br. Tasche Brc. Piepenbroek