so ist für die Rechtsmittelinstanzen der Pall,der Unzulässigkeit.des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben* Der Land- und Gastwirt Ivo in hat durch;schriftliche Verträge vom 22« September 1954 seinen ■landwirtschaftlichen Grundbesitz an 8 Landwirte auf die ; Lauer von 6 Jahren (L Oktober 1954 bis 30- September I960) verpachtet - Gegenstand des Pachtvertrages mit dem Landwirt Franz Lp|^ ist ein Ackergrundstück von 1,71? 1954 die Pachtverträge mit den Pächtern und einem Vertre^ ter des Landratsamts als Landwirtschaftsbehörde erörterte In einem Schriftsatz vom 16« November 1954 hat das Landratsamt zu den Pachtverträgen Stellung'genommen und sich gegen eine Verpachtung an Loser ausgesprochen- Las Amts- ■ gericht hat durch Beschluß vom 1* Dezember 1954 den Pachtvertrag mit L^pp beanstandet und dem Verpächter die Kosten des Verfahrens auf erlegt« weil sich L^^p seit 1949 unter (Treuhandschaft (richtig? Überwachung der Wirtschaftsführung durch eine Aufsichtsperson) stehe und deshalb eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Pachtgrundstücks nicht gesichert sei, die Verpachtung auch zu einer betriebswirtschaftlich schädlichen Aufteilung des Betriebes führe- Gegen'diesen Beschluß hat der Verpächter sofortige (Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß bei Erlaß der Entscheidung die Frist für die Beanstandung des Pachtvertrages bereits abgelaufen und deshalb eine Beanstandung nicht mehr möglich gewesen sei- Im übrigen Hach § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG ist die Rechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen und auch eine Abweichung hm Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht geltend gemacht ist, nur statthaft, soweit es sich - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Unzulässigkeit der Beschwerde - um die_Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten handelt« Ber Verpächter hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben, weil für die Beanstandung eines Pachtvertrages die Landwirts.chafts-Behörde zuständig sei und somit die Vorinstanzen.unzulässig gerweise an Stelle der Landwirtschaftsbehörde über die Beanstandung-. so gilt der Vertrag mit Ablauf der Prist als aufgehoben* sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen* daß er nicht zu beanstanden ist (§ 5 Abs 3)o Das Beanstandungsverfahren ist an die Stelle des früher nach Art VI KRG Nr 45 vorge-schriebehen Genehmigungsverfahrens getreten. Es hätte erst tätig werden dürfen, wenn nach Beanstandung des Pachtvertrages durch die Landwirtschaftsbehö.rde einer der Vertragsteile einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätte. den ordentlichen Gerichten vorliegt, wenn in einer zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde gehörenden Angelegenheit das Landwirtschaftsgericht entschieden hat0 Die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG sind, weil die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind, regelmäßig gegeben, wenn das Landwirtschaftsgericht eine Entscheidung trifft, für welche die Zuständigkeit der. gesetzlicher Vorschrift (Art VIII, IX KRG Nr 45) von einem aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte ausgewählten oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen - des Kontrollrats errichteten Gericht nachprüfbare Verwäl-tungsakte (vgl Köhler DNotZ 1953, 445)o Das Landwirtschaftsgericht ist somit in der Ents'cheidungsbefugnis der Landwirtschaftsbehörde übergeordnet« Es handelt sich dabei zwar nicht um das Verhältnis zwischen über- und nachgeordneten Gerichten., e)* Da.das Land^ wirtschaftsgerieht, wenn gegen eine Entscheidung der Landwirtschaf tsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, immer als übergeordnete Instanz zu-ständig ist, liegt, wenn in einer Angelegenheitfür welche die Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde begründet ist, das Landwirtschaftsgericht entschieden hat, keine absolute Unzuständigkeit der entscheidenden Stelle vor« Vielmehr handelt es sich in einem solchen Pall, wie Pritsch (aaO S 330 zu Fußnote 30) zutreffend bemerkt, nur um die Frage, ob das Gericht sofort oder erst nach einer Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde angerufen werden kann, dagegen nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten« Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Vorschrift des § 19 LwVG, wonach, wenn ein. Belastung oder Verpachtung von Grundstücken enthält, das Gericht an Stelle der Landwirtschaftsbehörde darüber entscheiden kann, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes beanstandet werden« Ein Fall der Unzulässigkeit des - Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten liegt somit nicht vor, wenn, wie im vorliegenden Fall; das Landwirt-schaftsgericht an Stelle der an sich zuständigen Landwirtschaf tsbehorde über die Beanstandung eines Landpacht-Vertrages entschieden hat* Die gegenteilige Auffassung würde auch der Stellung, die das Landwirtschaftsgericht gegenüber der Landwirtschaftsbehörde einnimmt, nicht gerechte Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden*
Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz* LwVG § 24 Abs 2 Nr 2; LPG § 5'AbsM; Bayer« Verordnung Nr 127 zur Durchführung des Kontroll ratagesetzes ]yr 45 vom 22« Mai *1947 (GVB1 180) § 15; Bayer« Gesetz zur'Ausführung des Landpachtgesetzes - vom Äugüst,1953 (GVB1 144) Art l„ t'; r Rechtssatz * Hat das Landwirtschaftsgericht anstelle der Landwirtschaftsbehörde einen Landpachtvertrag beanstandet? so ist für die Rechtsmittelinstanzen der Pall,der Unzulässigkeit.des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten nicht gegeben* Aktenzeichen? V BLw 64/55 AG Arnstein Beschluß dv BGH vom 3« Mai 1956 OLG Bamberg In der Landwirtsfchaftssache des Bänd- i ifn 4P? Kre: in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers (Verpächters), vertreten durch Rechtsanwalt in A wegen Beanstandung: eines Landpachtvertrages hat der V, Zivilsenat .des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssachen in der Sitzung vom 3» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Dr, Biepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Br, Töpseh beschlossene Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1« Juli 1955 wird auf Kosten des Reehtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen* Der Geschäftswert für das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird-auf 2700 bis 2800 BM festgesetzte 2 - J Grüßte % ' . I> Der Land- und Gastwirt Ivo in hat durch;schriftliche Verträge vom 22« September 1954 seinen ■landwirtschaftlichen Grundbesitz an 8 Landwirte auf die ; Lauer von 6 Jahren (L Oktober 1954 bis 30- September I960) verpachtet - Gegenstand des Pachtvertrages mit dem Landwirt Franz Lp|^ ist ein Ackergrundstück von 1,71? ha« Der Pachtzins beträgt jährlich für 0,2 ha 3 Ztr- marktfähige Gerste, oder den entsprechenden Geldwert nach Wahl des Verpächters- Mit Schreiben vom 230 September 1954 hat der Verpächter die Pachtverträge dem Amtsgericht -Bauerngericht - eingereicht und um deren Genehmigung gebe-ten- Las Amtsgericht hat in der Sitzung vom 6« Oktober' 1954 die Pachtverträge mit den Pächtern und einem Vertre^ ter des Landratsamts als Landwirtschaftsbehörde erörterte In einem Schriftsatz vom 16« November 1954 hat das Landratsamt zu den Pachtverträgen Stellung'genommen und sich gegen eine Verpachtung an Loser ausgesprochen- Las Amts- ■ gericht hat durch Beschluß vom 1* Dezember 1954 den Pachtvertrag mit L^pp beanstandet und dem Verpächter die Kosten des Verfahrens auf erlegt« weil sich L^^p seit 1949 unter (Treuhandschaft (richtig? Überwachung der Wirtschaftsführung durch eine Aufsichtsperson) stehe und deshalb eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Pachtgrundstücks nicht gesichert sei, die Verpachtung auch zu einer betriebswirtschaftlich schädlichen Aufteilung des Betriebes führe- Gegen'diesen Beschluß hat der Verpächter sofortige (Beschwerde eingelegt mit der Begründung, daß bei Erlaß der Entscheidung die Frist für die Beanstandung des Pachtvertrages bereits abgelaufen und deshalb eine Beanstandung nicht mehr möglich gewesen sei- Im übrigen * ■ fö: *■ 'lit' hält der Verpächter die Bedenken gegen die Person des Pächters für nicht begründet und die Kostenentscheidung für ungerechtfertigte Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Verpächters.* mit der er die Auf-hebung der Vorentscheidungen erstrebt« ;v1: ;; :MIX Bie Rechtsbesehwerde ist unzulässig« Hach § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG ist die Rechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen und auch eine Abweichung hm Sinne des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG nicht geltend gemacht ist, nur statthaft, soweit es sich - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Unzulässigkeit der Beschwerde - um die_Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Berichten handelt« Ber Verpächter hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben, weil für die Beanstandung eines Pachtvertrages die Landwirts.chafts-Behörde zuständig sei und somit die Vorinstanzen.unzulässig gerweise an Stelle der Landwirtschaftsbehörde über die Beanstandung-. des Pachtvertrages entschieden hätten* Landpachtverträge bedürfen nach dem Inkrafttreten des Landpachtgesetzes (.1* Juli 1952) keiner Genehmigung mehr* Sie unterliegen jedoch - mit Ausnahme der Palle des § 4 IPG - der Anzeigepflicht. Nach § 3 LPG hat der Verpächter den Abschluß eines LandPachtvertrages der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen« Bie Landwirtschaftsbehörde kann einen anzeigepflichtigen Landpachtvertrag Irinnen 4 Wochen nach Eingang der Anzeige aus den in § 5 Abs 1 LPG angeführten Gründen beanstanden« In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufzuheben oder in bestimmter 4 - 4 i ■Weise zu ändern.(§ 5 Abs 2)* Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach., so gilt der Vertrag mit Ablauf der Prist als aufgehoben* sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen* daß er nicht zu beanstanden ist (§ 5 Abs 3)o Das Beanstandungsverfahren ist an die Stelle des früher nach Art VI KRG Nr 45 vorge-schriebehen Genehmigungsverfahrens getreten. Genehmigungsbehörde war in Bayern nach § 15 der Verordnung Nr 127 vom 22. Mai 1947 (GVB1 180) bei Verpachtung von Grundstücken in der Größe bis zu 1 ha die- untere Verwaltungsbehörde, im übrigen das Bauerngericht<, Biese Vorschrift galt nach § 17 LPG bis zu dem Erlaß einer bundesgesetzlichen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssaehen entsprechend für das Beanstandungsverfahren. Nachdem am 21c Juli 1955 das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandWirt-schaftssachen, das am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, erlassen worden war, hat Bayern durch das Gesetz zur Ausführung des Landpachtgesetzes vom 12. August 1953 .. (GVB1 144) als Landwirtschaftsbehörde im. Sinne des Land-::pachtgeBetses die Kreisvexv/ältungsbehörde und, wennein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde Vertragsteil ist, • die Regierung bestimmte Die Pachtverträge vom 22. September 1954 hätten somit der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden, müssen, die über eine etwaige Beanstandung ' zu entscheiden gehabt haben würde. Das Bauerngericht war danach zur Entgegennahme der Anzeige eines Landpachtvertrages nicht mehr zuständig. Es hätte erst tätig werden dürfen, wenn nach Beanstandung des Pachtvertrages durch die Landwirtschaftsbehö.rde einer der Vertragsteile einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hätte. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor d j- ''; V ^ - * s-.t $;!/ ‘r;; 'i den ordentlichen Gerichten vorliegt, wenn in einer zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde gehörenden Angelegenheit das Landwirtschaftsgericht entschieden hat0 Die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG sind, weil die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind, regelmäßig gegeben, wenn das Landwirtschaftsgericht eine Entscheidung trifft, für welche die Zuständigkeit der. Ver-waltungsbehörden begründet ist* Dies gilt jedoch, obwohl auch die Landwirtschaftsbehörde eine Verwaltungsbehörde ist, nicht für das Verhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Landwirtschaftsgericht* Nach der Regelung in der früheren Britischen Zone (§31 Abs 4 Satz 1 LVO) soll in Grundstückverkehrssafchen wenn Zweifel darüber beste-hen, ob die Genehmigung .von dertLä^^tttschaftsbehörde oder vom Gericht zu erteilen istY;die Landwirtschaftsbehörde den Genehmigungsahtrag dem Gericht zur Entscheidung vorlegen 0 Die Entscheidung des-Gerichts kann nach § 31 Abs 4 Satz 2 LVO nicht mit der Begründung angefoch-ten werden, daß die Landwirtschaftsbehörde zuständig gewesen sei Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung (vgl die Zusammenstellung bei Pritsch LwVG S 118 Fußnote ; 38) streitige Präge, ob die Vorschrift des § 31 Abs 4 Satz 2 LVO auf eine Entscheidung, des Landwirtschaftsgerichts im Genehmigungsverfahren-auch dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren nicht bei der Landwirtschaftsbe^ hörde begonnen hat und von dieser nicht an das Landwirtschaftsgericht abgegeben ist, sondern von vornherein beim Gericht anhängig gemacht worden ist, hat der Senat im Beschluß vom 30» Januar 1951 (V BLw 57/49? RechtdLandw 1951, 129) bejaht« Die Auffassung, daß^Wihe Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nicht mit/deV^Begründung an-gefochten werden kann, daß die Landwirtschäftsbehörde für die Entscheidung zuständig geweseh^sei,' wird'auch vom Oberlandesgericht Stuttgart (RechtdLandw 1953? 79) vertreten, obwohl die in den Ländern der früheren Ameri- kan i sehen Zone erlassenen Durchfuhrujigsvorschriften zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 eine olein § 51 Abs 4 Satz 2 1Y0 entsprechende Vorschrift nicht enthalten» Die angeführten Entscheidungen beruhen auf dem gleichen Grundgedanken, wie er in § 10 ZPO zu dem Ausdruck gekommen ist, wonach das Urteil eines Landgerichts nicht aus dem Grunde angefochten werden kann, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei> Ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung soll danach nicht darauf gestützt werden können ? daß eine untere Instanz für die Entscheidung zuständig gewesen sei* Einer Prüfung der Präge, ob etwa schon aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde unzulässig sein würde ? bedarf es nicht , da ein Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten, der allein im gegenwärtigen Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben ist«, Die Landwirtschaftsgerichte sind nach der Organisation der Behörden im Bund und in den Ländern keine den Landwirtschaftsbehörden übergeordneten Behördeno Die Landwirtschaftsbehörde ist eine Verwaltungsbehörde« Ihre Entscheidungen sind Verwaltungsakte, die jedoch sowohl nach Art VIII KRG Er 45 und seinen Durchführungsvorschriften wie auch nach § 5 Abs 5 LPG in Verbindung mit §§ 1, 2 LwVG einer ^Nachprüfung durch das Landwirtschaftsgericht unterliegen» Ob mit; Rücksicht hierauf, wie das Oberlandesge-i< rieht Frankfurt (NJW1955v:'1558 = DNotZ 1953 > 44%; rgl .auch Haege-le DNotZ 1953, 216 [218]) meint, die Landwirt-schäftsbehörde im weiteren Sinne als eine Gerichtsbehörde der freiwilligen Gerichtsbarkeit niederen Grades gegen^ über dem Bauerngericht angesehen werden könnte, mag dahingestellt- bleibenc Die Landwirtschaftsbehörde hat jedenfalls gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine-ändere Stellung als die sonstigen Verwaltungsbehörden« Die Entscheidungen der Landwirtschaftsbehörde sind kraft ausdrücklicher -.fV Uv .ijf- li#-. :;P « 7 - gesetzlicher Vorschrift (Art VIII, IX KRG Nr 45) von einem aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte ausgewählten oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen - des Kontrollrats errichteten Gericht nachprüfbare Verwäl-tungsakte (vgl Köhler DNotZ 1953, 445)o Das Landwirtschaftsgericht ist somit in der Ents'cheidungsbefugnis der Landwirtschaftsbehörde übergeordnet« Es handelt sich dabei zwar nicht um das Verhältnis zwischen über- und nachgeordneten Gerichten., sondern um ;däs auf einer besonderen- gesetzlichen Regelung beruhende Verhältnis zwischen übergeordnetem Gericht und nachgeordneter Verwaltungsbehörde (vgl Pritsch LwVG. § 2 Bern F III. e)* Da.das Land^ wirtschaftsgerieht, wenn gegen eine Entscheidung der Landwirtschaf tsbehörde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt wird, immer als übergeordnete Instanz zu-ständig ist, liegt, wenn in einer Angelegenheitfür welche die Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde begründet ist, das Landwirtschaftsgericht entschieden hat, keine absolute Unzuständigkeit der entscheidenden Stelle vor« Vielmehr handelt es sich in einem solchen Pall, wie Pritsch (aaO S 330 zu Fußnote 30) zutreffend bemerkt, nur um die Frage, ob das Gericht sofort oder erst nach einer Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde angerufen werden kann, dagegen nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten« Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch die Vorschrift des § 19 LwVG, wonach, wenn ein. gerichtlicher Vergleich Bestimmungen über die Veräußerung,. Belastung oder Verpachtung von Grundstücken enthält, das Gericht an Stelle der Landwirtschaftsbehörde darüber entscheiden kann, ob diese Bestimmungen nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes beanstandet werden« Ein Fall der Unzulässigkeit des - Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten liegt somit nicht vor, wenn, wie im vorliegenden Fall; das Landwirt-schaftsgericht an Stelle der an sich zuständigen Landwirtschaf tsbehorde über die Beanstandung eines Landpacht-Vertrages entschieden hat* Die gegenteilige Auffassung würde auch der Stellung, die das Landwirtschaftsgericht gegenüber der Landwirtschaftsbehörde einnimmt, nicht gerechte Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 54 LwVG« Dry Tasche Dr„ Riepenbrock Dr* Hückinghaus