Die 12,7378 ha grossen im Grundbuch von PPP Bd^P Bl 1157 eingetragenen Grundstücke waren im Jahre 1944 in ungeteilter Erbengemeinschaft auf den Namen des Ministerialrats a.B. Johannes ^HPPP sowie der Witwe und der vier Kinder des Hermann ^Hp|^P im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem die Tochter des Hermann pppp, Frau PP, beim Amtsgericht die Vermittlung der Auseinandersetzung über den gesamten Grundbesitz der Grosseitem beantragt und die Erbengemeinschaft nach Johannes pppp sich hiermit einverstanden erklärt hatte, haben die Witwe Josefine ^PPIP und ihr Sohn Johannes den Antrag gestellt, sämtliche Grundstücke auf Johannes ppPPnach den Hegeln der Höfeordnung zu übertragen und die an die Miterben zu Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Grundstücke von jeher einheitlich bewirtschaftet worden seien und bis zu dem Jahre 1933 auch rechtlich eine Einheit gebildet hätten» Die Antragsgegner haben dem Zuweisungsantrage widersprochen. Sie halten ein Zuweisungsverfahren fiir unzulässig, weil es sich bei dem Grundbesitz nicht um eine einer Erbengemeinschaft gehörende landwirtschaftliche Besitzung handele. 1. Das Oberlandesgericht hält ein Zuweisungsverfahren * hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes für unzulässig und führt dazu aus: Die Vorschriften über das Zuweisungsverfah-ren seien grundsätzlich darauf abgestellt, dass es sich V .'fi sungsverfahren, wenn die Miterben die Besitzung auf Grund von zwei Erbfällen erworben hätten oder wenn zwischen denselben Personen eine Erbengemeinschaft und - etwa nach Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft - eine Gesamthandsgemeinschaft in Ansehung des Gesamtgutes bestehe, weil es sich in solchen Fällen nur um verschiedene Rechtsvorgänge handele, die zu der Bildung der Gemeinschaft geführt hätten. Wesentlich und entscheidend sei, dass auch in diesen Fällen nur ein und derselbe Personenkreis vorhanden sei, dem einheitlich die gesamte Besitzung gehöre* Im vorliegenden Fall handele es sich dagegen um zwei verschiedene Nachlässe und um mehrere Erbfälle, Bis zu dem Jahre 1933 habe, wenn man von den «3 Morgen Land absehe, die Hermann im Jahre 1906 zu Alleineigentum erworben habe, eine einzige die Ländereien und die Hofstelle umfassende Gemeinschaft zwischen Johannes und Hermann bestanden, die teils eine nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestehende Gemeinschaft, teils eine ungeteilte Erbengemeinschaft gewesen sei. dereien, einem der Miterben zugewiesen werde, Die Erbengemeinschaft des Johannes sei an der Hof stelle nicht beteiligt, Ihr könne der Anteil an den Ländereien im Zuweisungsverfehren nicht entzogen werden. Der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien könne für sich allein nicht zugewiesen werden, weil dann eine ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen dem Zuweisungserwerber und der ungeteilten Erbengemeinschaft an den Ländereien bestehen bleiben würde. hörten- Nach dem Erwerb des Alleineigentums an der Hofstelle durch Hermann sei die einheitliche Bewirt- Einigen sich die Beteiligten nicht über die Besitzung, so kann das Amtsgericht die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterbe^ zu leisten hat, nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festsetzen. Daraus kann jedoch, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, nicht gefolgert werden, dass eine landwirtschaftliche Besitzung das Vorhandensein einer Hofstelle nicht voraussetze. V BLw 79/51 RechtdLandw 1952, 134 /I357, • landwirtschaftliche ^ Grundstücke und eine Hofstelle vorhanden sind, von der aus die Grundstücke bewirtschaftet werden. und Ländereien bilden auch seit Jahren eine wirtschaftliche Einheit, Diese Tatsache genügt jedoch nicht für die Anwendung des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr*84- Erforderlich ist weiter, dass die landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, also auch rechtlich eine Einheit bil-. Zutreffend geht das Oberlahdesgericht davon aus, dass die landwirtschaftliche Besitzung einer einheitlichen Erbengemeinschaft gehören muss, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Erbfall oder verschiedene Rechtsvorgänge zur Entstehung der Erbengemeinschaft geführt haben. we und ihren Kindern zusammengesetzte neue Erbengemeinschaft, die einerseits Eigentümerin des Nachlasses von Hermann ^01 wurde und andererseits an dessen Stelle auch an den Ländereien beteiligt war. Nach dem Tode von Johannes bildeten dessen Erben ebenfalls eine Erbengemeinschaft für sich und traten an Stelle des Erblassers in die Erbengemein-ochaft ein, der die Ländereien gehörten. Nachdem im Oktober 1933 die Hofstelle aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und Alleineigentum von Hermann geworden war, ge- Es ist richtig, dass der Beschluss (der von Lange-Wulff, Höfeordnung, 4- Aufl Anm 352 gebilligt, von Wöhrmann-Herminghausen LwVG S 77 oben, Anm 189 zu § 1 dagegen abgelehnt wird) den von der Rechtsbeschwerde angeführten Leitsatz enthältg «Miteigentum an einer Hofstelle und Alleineigentum an Ländereien in der Hand eines Bewirtschafters stellen eine landwirtschaftliche Besitzung dar, die nach Anfall an eine Erbengemeinschaft einem der Miterben zugewiesen werden kann,1* r-ieser Leitsatz kann jedoch nur aus dem Zusammenhang der Gründe der Entscheidung, zu der er gehört, verstanden Vierden. Nach dem Tode des einen Bruders ging dessen Alleineigentum an den Ländereien auf eine Erbengemeinschaft Uber und ebenso auch das Bruchteilseigentum des Verstorbenen an der Hofstelle. Durch ein auf dieses Miteigentum und Alleineigentum des verstorbenen Bruders sich beziehendes Zuweisungsverfahren konnte also die Miterbengemeinschaft einer dem Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 entsprechenden Regelung (Schaffung von Alleineigentum für Hofstelle und Ländereien in der Hand eines der Miterben als Bewirtschafters) zugeführt werden. Es mag daher, entsprechend dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde, auch richtig sein, dass der vorliegende Fall ebenso zu behandeln wäre, wenn er in Bezug auf Alleineigentum und Miteigentum an der Hofstelle und den Ländereien einfach umgekehrt läge, . Man^ kann deshalb nicht sagen, dass beide Veile der Besitzung, Hofstelle und Ländereien, einheitlich einer Erbengemein-I« . Mehr, als in dem rechtlichen Vermögen des Erblassers stand, kann von dieser zutreffenden Vorstellung einer «Nachholung der Betrieb sübergabe« mit einem Zuweisungsverfahren nach seinem Tode auch nicht erreicht werden. Über Bruchteilseigentum kann der Erblasser in einer Weise verfügen, dass es mit dem anderen Eigentumsbruchteil sich zu Alleineigentum in einer Hand vereinigt, nicht aber kann er das bei bereits zu seinen Lebzeiten gesamthänderisch zu einer Miterbengemeinschaft gehörigem Eigentum erreichen. Auf Grund dieser Erwägungen kann man auch nicht etwa über die Personen der Grosseltern Hermann und Therese und über eine nach ihrem Ableben zwischen den Brüdern Johannes und Hermann ein- getretene Miterbengemeinschaft noch zu einem Zuweisungsverfahren über die Hofstelle und die zur jetzigen grossen Miterbengemeinschaft (Bl 1157) gehörigen Ländereien kommen, weil, wie oben ausgeführt und auch vom Beschwerdegericht bereits zutreffend hervorgehoben, mit der Ausscheidung der Hof« stelle aus dieser Miterbengemeinschaft im Herbst 1933 die .Einheit der Miterbengemeinschaft aufgelöst worden war und seitdem ein Zuweisungsverfahren, selbst wenn ein solches damals gesetzlich gegeben gewesen wäre, nicht mehr hätte stattfinden können. Insbesondere kann auch die Tatsache, dass Hofstelle und Ländereien weiterhin einheitlich bewirtschaftet worden sind,' die Zulässigkeit eines Zuweisungsverfahrens nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde geht, soweit sie glaubt, die Zuweisung des gesamten Grundbesitzes an den Antragsteller zu 2 auf dem Wege über zwei Zuweisungsverfahren erreichen zu können, insofern von einer irrigen Auffassung aus, als sie der Meinung ist, der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien könne für sich allein zugewiesen werden. Lies ist schon deshalb nicht möglich, weil nuir eine landwirtschaftliche Besitzung Gegenstand eines ZuweisungsVerfahrens sein kann, der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien jedoch auch in Verbindung mit der Hofstelle rechtlich keine landwirtschaftliche Besitzung darstellt. Las Oberlandesgericht hat deshalb den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er sich.auf die Zuweisung der im Grundbuch von Bd 0 Bl 1157 eingetragenen Grundstücke bezieht, mit Recht für unbegründet erklärt. Die angefochte-ne Entscheidung ist auch, soweit das Beschwerdegericht wegen der Zuweisung des der kleinen Erbengemeinschaft gehörenden Grundbesitzes ^p|^Bd^|^Bl 201) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prü- Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung, die dem pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts unterliegt, und die, da eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 20.
2346 082 'i Für das Nachschlagewerk! Nicht für die.Amtliche Sammlung! . * Gesetz: BrMilHegVO Nr 84 Art VI Nr 17 Bechtssatz: Eine Zuweisung ist nicht zulässig? wennjtife . Hofstelle im Alleineigentum des Erblhb'äe^s}/.';. stand und die durch den Erblasser von‘dieser. Hof stelle aus bewirtschafteten landereieC/^y* einer.vom Erblasser raitgebildeten Miterbenge-? meinschaft gehörten« \ Aktenzeichens V Etw 64/54 Aß Steinheim Beschl. des BGH v. 9. fehruar. 1955 01® Haaua ' v BLw 64/54 Beschluss In der Landwirtschaftssache lu der Witwe Josefine S< 2. des Landwirts Johannes S( beide wohnhaft in Kreis B|p, Strasse Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Br« in gegen 1* di S! ie Ehefrau des Landwirts Josef OÄÄTherese 1 1#, xreia geb vertreten durch Rechtsanwalt 2«, die Witwe des Ministerialrats J Br. Maria in die wissensch in 4, Br 80 i, istentin Br« Margildis in GtfHHMl. Hflfetras- ermann Arnulf S 5, - die Ärztin Br« Roswitha 6. die Studentin Rotraut 7« die Schülerin Reinhild S zu 3 bis 7 vertreten durch ihre Mutter, die Antragsgegnerin zu 2, Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, wegen Zuweisung landwirtschaftlichen Grundbesitzes hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche« der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Meyer beschlossen? * ' Bie Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3o„ Juni 1954 werden auf Kosten dei* Antragsteller zurückgewiesen, die den Antragsgegnern auch die au3sergeriehtlichen Kosten des Rechtsbe-schwerde^erfahrens zu erstatten haben« Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf BM 20*800,— festgesetzt« c Gr r ü n a e s I, Dei1 am 15* Oktober 1902 verstorbene Lohgerber Hermann und seine sun 28« September 1903 verstorbene Ehe4‘ frau Therese geb. die in westfälischer Gütergemein- schaft lebten, waren Eigentümer einer 12,80 ha grossen landwirtschaftlichen Besitzung, die aus 12,7378 ha land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und einer 6,22 a grossen Hofstelle mit Gebäuden bestand. Aus der Ehe sind folgende Kinder hervorgegangen: 1. Johannes, geboren am 1871, Ministerial- rat, verstorben am 27» Dezember 1951, Ehemann der Antrsgsgegnerin zu 2 und Vater der Antragsgegner zu 3 bis 7? 2. He^emn, geboren am1880, Landwirt, verstorben am 3* August 1938, Ehemann der Antragstellerin zu 1 und Vater des Antragstellers zu 2 und der Antragsgegnerin zu 1$ 3» Maria, geboren am 1885, unverheiratet und kinderlos verstorben am 21. Juni 1925? 4. Elisabeth, geboren am 1887? unverhei- ratet und kinderlos verstorben am 14. April 1914. Nach dem Tode ihres Ehemannes setzte die Witwe Therese die Gütergemeinschaft mit den vorgenannten vier Kindern fort; nach ihrem Tode fiel ihr Anteil am Gesamtgut den Kindern in ungeteilter Erbengemeinschaft zu. Der Sohn Hermann bewirtschaftete nach dem Tode der Eltern die Besitzung weiter. Im Jahre 1906 kaufte er von dritter Seite ein 74, 77 a grosses Ackergrundstück für sich persönlich, als dessen Eigentümer er im Grundbuch von Bd Bl 201 eingetragen wurde. Im Jahre 1933 erwarb er V# aus dem Nachlass seiner Eltern im Wege einer Teilauseinandersetzung mit seinem Bruder Johannes ohne Zahlung eines Entgelts die 6,22 a grosse Hofstelle? als deren Alleineigentümer er am 25. November 1933 im Grundbuch eingetragen wurde* Der insgesamt 80,99 a grosse im Grundbuch von^p^Bd PP Bl 201 verzeichnete Grundbesitz hat sich beim Tode des Hermann auf seine Witwe Josefine geb. ppp (An- tragstellerin zu 1) und ihre vier Kinder namens Therese PH geb. (Antragsgegnerin zu 1), Johannes (An- tragsteller zu 2), Hermann und Maria in ungeteilter Erbengemeinschaft vererbt. Die 12,7378 ha grossen im Grundbuch von PPP Bd^P Bl 1157 eingetragenen Grundstücke waren im Jahre 1944 in ungeteilter Erbengemeinschaft auf den Namen des Ministerialrats a.B. Johannes ^HPPP sowie der Witwe und der vier Kinder des Hermann ^Hp|^P im Grundbuch eingetragen worden. sie gehören seit dem Tode von Johannes PppP in ungeteilter Erbengemeinschaft den Miterben des Johannes PPPIPP (Antragsgegner zu 2 bis 7) und den Miterben des Hermann P|PI^P (der Antragstelle rin zu 1, dem Antragsteller zu 2, der Antragsgegnerin zu 1 und deren Geschwistern Hermann und Maria pppp). Beide Gruppen bilden untereinander ebenfalls eine Erbengemeinschaft* Nachdem die Tochter des Hermann pppp, Frau PP, beim Amtsgericht die Vermittlung der Auseinandersetzung über den gesamten Grundbesitz der Grosseitem beantragt und die Erbengemeinschaft nach Johannes pppp sich hiermit einverstanden erklärt hatte, haben die Witwe Josefine ^PPIP und ihr Sohn Johannes den Antrag gestellt, sämtliche Grundstücke auf Johannes ppPPnach den Hegeln der Höfeordnung zu übertragen und die an die Miterben zu % ~ 4 - - r, zahlenden Abfindungen festzusetzen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Grundstücke von jeher einheitlich bewirtschaftet worden seien und bis zu dem Jahre 1933 auch rechtlich eine Einheit gebildet hätten» Die Antragsgegner haben dem Zuweisungsantrage widersprochen. Sie halten ein Zuweisungsverfahren fiir unzulässig, weil es sich bei dem Grundbesitz nicht um eine einer Erbengemeinschaft gehörende landwirtschaftliche Besitzung handele. vielmehr die landwirtschaftlichen Grundstücke und die Hofstelle verschiedenen Erbengemeinschaften gehörten. Das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) hat den Zuweisung san trag zurückgewiesenl Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller, soweit es sich um die im Grundbuch von Bd £ Bl 1157 eingetragenen Grundstücke handelt, zurückgewiesen, im übrigen den angefochtenen Beschluss mit der Kostenentscheidung aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück^erwiesen. Hiergegen richten sich die (vom OberLandesgerieht zugelassenen) Hechtsbeschwerden* mit denen die Antragsteller den Zuweisüngsantrag weiter-rerfolgen. i / i > i f. it I I: \ I II • ; ♦ 1 » . i Die Hechtsbeschwerden sind gemäss § 24 Abs 1 BwVG zu- I lässig, sachlich jedoch nicht begründet» ! 1. Das Oberlandesgericht hält ein Zuweisungsverfahren * hinsichtlich des gesamten Grundbesitzes für unzulässig und führt dazu aus: Die Vorschriften über das Zuweisungsverfah-ren seien grundsätzlich darauf abgestellt, dass es sich V um einen Erblasser, einen Nachlass und eine Erbengemeinschaft*'*i handele. Es beständen zwar keine Bedenken gegen ein Zuwei~ t $ .'fi sungsverfahren, wenn die Miterben die Besitzung auf Grund von zwei Erbfällen erworben hätten oder wenn zwischen denselben Personen eine Erbengemeinschaft und - etwa nach Beendigung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft - eine Gesamthandsgemeinschaft in Ansehung des Gesamtgutes bestehe, weil es sich in solchen Fällen nur um verschiedene Rechtsvorgänge handele, die zu der Bildung der Gemeinschaft geführt hätten. Wesentlich und entscheidend sei, dass auch in diesen Fällen nur ein und derselbe Personenkreis vorhanden sei, dem einheitlich die gesamte Besitzung gehöre* Im vorliegenden Fall handele es sich dagegen um zwei verschiedene i Nachlässe und um mehrere Erbfälle, Bis zu dem Jahre 1933 habe, wenn man von den «3 Morgen Land absehe, die Hermann im Jahre 1906 zu Alleineigentum erworben habe, eine einzige die Ländereien und die Hofstelle umfassende Gemeinschaft zwischen Johannes und Hermann bestanden, die teils eine nach Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestehende Gemeinschaft, teils eine ungeteilte Erbengemeinschaft gewesen sei. Einheitlich hätten aber alle Bestandteile der Besitzung, die Ländereien und die Hofstelle, dieser Gemeinschaft gehört. Nach Abtrennung der Hofsteile im Jahre 1953 hätten zu der Hofstelle keine Ländereien und zu den Ländereien keine Hofstelle mehr gehört. Es handele sich jetzt um zwei verschiedene Erbengemeinschaften, einmal nach den Eltern oder Grosseitem, zu dem. andern nach Hermann und um zwei verschiedene Nachlässe, nämlich..; um die Ländereien und um'die Hof stelle. Bass die an, der Hofstelle bestehende (kleine) Erbengemeinschaft auch an der -die Ländereien umfassenden (grossen) Erbengemeinschaft beteiligt sei, mache ebensowenig wie die bestehen gebliebene einheitliche Bewirtschaftung das Zuweisungsverfahren zulässig« Innerhalb einer MiterbengemeinSchaft müsse jeder . Miterbe damit rechnen, dass eine in dem:Nachlass befindliche landwirtschaftliche Besitzung, also Hofstelle und Län-? i i I, r »*« 4 %A dereien, einem der Miterben zugewiesen werde, Die Erbengemeinschaft des Johannes sei an der Hof stelle nicht beteiligt, Ihr könne der Anteil an den Ländereien im Zuweisungsverfehren nicht entzogen werden. Der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien könne für sich allein nicht zugewiesen werden, weil dann eine ungeteilte Erbengemeinschaft zwischen dem Zuweisungserwerber und der ungeteilten Erbengemeinschaft an den Ländereien bestehen bleiben würde. Dem Zuweisungsantrage könne deshalb, soweit er sich auf die im Grundbuch von Bd ^ Bl 1157 eingetragenen Grundstücke beziehe, nicht entsprochen werden« Es bleibe lediglich noch zu prüfen, ob die Antragsteller:' etwa auch die Zuweisung der nur der kleinen Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücke an Johannes begehrten. Die Frage, ob der Antrag auch in diesem beschränkten Sinne aufzufassen sei, ob die Mitglieder der kleinen Erbengemeinschaft nicht exwa darüber einig seien, dass Johannes die vom Vater hinterlassenen Grund- stücke allein erben solle und ob es sich bei diesem Grundbesitz überhaupt um eine landwirtschaftliche Besitzung handele, bedürfe noch einer weiteren Prüfung. Insoweit müsse deshalb der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen werden. 2. Die Hechtsbeschwerde hält ein Zuweisungsverfähren hinsichtlich des gesamten-Grundbesitzes für zulässig. Sie führt dazu aus* Es handele sich praktisch um zwei Zuwei-sungsanträge: einmal um die Zuweisung des der kleinen Erbengemeinschaft (nach Hermann Vater) gehörenden Besitzes Bl^^in Grösse von 80,99 a und zu dem anderen um die Zuweisung des der grossen Erbengemeinschaft (nach Hermann Grossster) gehörenden Besitzes Bl in Grösse von 12,7378 ha. Die Besitzung gehöre dem- selben Personenkreis, dem in Erbengemeinschaft mit den Erben nach Johannes die Grundstücke Bl ge- hörten- Nach dem Erwerb des Alleineigentums an der Hofstelle durch Hermann sei die einheitliche Bewirt- schaftung auch der Ländereien in der bisherigen Weise weitergeführt worden* Die Zuweisung könne nicht daran scheitern,* dass Hermann im Wege der Auseinandersetzung mit seinem Bruder aus dem gemeinsamen Nachlass vorab die Hofsteile unentgeltlich erhalten habe» Nach dem Sinn und Zweck des Zuweisungsverfahrens, im’Interesse der Erhaltung einer landwirtschaftlichen Besitzung Erbengemeinschaften aufzulösen, müsse der gesamte Grundbesitz einem der beiden Gemeinschaften angehörenden Miterben zugewiesen werden» Abgesehen davon, dass nach dem Kontrollratsgesetz Nr 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 - im Gegensatz zur Höfeordnung - eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle nicht ausdrücklich verlangt werde, habes wirtschaftlich gesehen, der Besitzung Bl^J^ eine Hofste!Pp niemals gefehlt» Die rechtliche Einheit beider Besitzungen sei dadurch geschaffen, dass den Eigentümern von Bl 201 das Miteigentum an Bl 1157 zustehe» Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Miteigentum an einer Hofstelle und Alleineigentum an Ländereien in der Hand ei-' nes Bewirtschafters eine landwirtschaftliche Besitzung vorliege, müsse dasselbe auch im vorliegenden Pall gelten bei Alleineigentum an der Hof stelle (bei Hermann bzw» dessen Erben) und Miteigentum an den Ländereien (bei der Erbengemeinschaft Johannes und Hermann bzw» deren Erben)» Ob die erste Zuweisung (innerhalb der kleinen Erbexfc-J goneinschaft) sich auf den Anteil an den Ländereien beziehe und alsdann die zweite Zuweisung (innerhalb der dann noch bestehenden grossen Erbengemeinschaft) den Anteil an VP A? der grossen Erbengemeinschaft an den Ländereien umfasse, oder ob die Besitzung £1^^ und zugleich die Besitzung Bl einem Hiterben zugewiesen würden, sei im Ergebnis praktisch und agrarpolitisch gleich. Die Zuweisung an den Antragsteller Johannes sei auch deshalb gerecht- fertigt , weil im Falle einer geilungaversteigerung keiner der Miterben nach dem verstorbenen Johannes wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit die Genehmigung zur Abgabe •von Geboten erhalten würde* 3. Nach Art VI Nr 17 BrMilHegVO Nr 84 ist, wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, für eine Auseinandersetzung gemäss §§ 86 ff des Freiwiligen Gerichtsbarkeitsgesetzes insoweit an Stelle des Nachlassgerichts das Amtsgericht zuständig. Einigen sich die Beteiligten nicht über die Besitzung, so kann das Amtsgericht die Besitzung auf Antrag ungeteilt auf einen Miterben nach den Regeln der Höfeordnung übertragen und dabei die Beträge, die der Erwerber an die Miterbe^ zu leisten hat, nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festsetzen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift zielen darauf ab, landwirtschaftliche Besitzungen durch den Anfall an eine Erbengemeinschaft vor der Gefahr der Zerschlagung oder Überschuldung zu bewahren und in der Hand eines der Hiterben der bisherigen auf der Stelle sitzenden Familie zu erhalten. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung wird im Gesetz nicht näher erläutert. Daraus kann jedoch, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, nicht gefolgert werden, dass eine landwirtschaftliche Besitzung das Vorhandensein einer Hofstelle nicht voraussetze. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzung erfordert vielmehr, dass, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl z.B. Beschlüsse vom 12. Juni 1951 V Blw 45/50 Recht d Landw 1951, 526 « MDR 1951, 728 und vom 19* Februar 1952 * * % ! V BLw 79/51 RechtdLandw 1952, 134 /I357, • landwirtschaftliche ^ Grundstücke und eine Hofstelle vorhanden sind, von der aus die Grundstücke bewirtschaftet werden. Eine Hofstelle ist bei dem Grundbesitz, der den Gegenstand des gegenwärtigen I Verfahrens bildet, auch tatsächlich vorhanden, Hofstelle i und Ländereien bilden auch seit Jahren eine wirtschaftliche Einheit, Diese Tatsache genügt jedoch nicht für die Anwendung des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr*84- Erforderlich ist weiter, dass die landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehört, also auch rechtlich eine Einheit bil-. det, Das ist hier nicht der Fall. Zutreffend geht das Oberlahdesgericht davon aus, dass die landwirtschaftliche Besitzung einer einheitlichen Erbengemeinschaft gehören muss, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Erbfall oder verschiedene Rechtsvorgänge zur Entstehung der Erbengemeinschaft geführt haben. Bevor Hermann im Jahre 1933 die Hofstelle erwarb, gehörten Ländereien und HofBtelle zusammen der aus Johannes und Hermann bestehenden Erbengemeinschaft. Durch die Übertragung der Hof stelle auf Hermann wurde die bisherige recht- liche Einheit der Besitzung aufgehoben, da nur die Ländereien im Eigentum der Erbengemeinschaft verblieben. Die beiden folgenden- Erbfälle führten lediglich zu einer Erweiterung der Erbengemeinschaft, ohne dass dadurch die rechtliche Einheit der landwirtschaftlichen Besitzung wiederhergestellt wurde. Durch den Tod von Hermann entstand eine aus der Nit* we und ihren Kindern zusammengesetzte neue Erbengemeinschaft, die einerseits Eigentümerin des Nachlasses von Hermann ^01 wurde und andererseits an dessen Stelle auch an den Ländereien beteiligt war. Nach dem Tode von Johannes bildeten dessen Erben ebenfalls eine Erbengemeinschaft für sich und traten an Stelle des Erblassers in die Erbengemein-ochaft ein, der die Ländereien gehörten. Durch mehrere Erb- - Io - C fälle sind somit verschiedene Erbengemeinschaften mit verschiedenen Nachlässen entstanden. In einem solchen Fall isl ein Zuweisungsverfahren nicht möglich. Nachdem im Oktober 1933 die Hofstelle aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und Alleineigentum von Hermann geworden war, ge- hörten rechtlich zu der Hofstelle keine Ländereien und zu den Ländereien keine Hofstelle mehr. An diesem Rechtszustand hat sich durch die beiden späteren Erbfälle nichts . geändert. Zu Unrecht verweist die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf den oben erwähnten Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952. Es ist richtig, dass der Beschluss (der von Lange-Wulff, Höfeordnung, 4- Aufl Anm 352 gebilligt, von Wöhrmann-Herminghausen LwVG S 77 oben, Anm 189 zu § 1 dagegen abgelehnt wird) den von der Rechtsbeschwerde angeführten Leitsatz enthältg «Miteigentum an einer Hofstelle und Alleineigentum an Ländereien in der Hand eines Bewirtschafters stellen eine landwirtschaftliche Besitzung dar, die nach Anfall an eine Erbengemeinschaft einem der Miterben zugewiesen werden kann,1* r-ieser Leitsatz kann jedoch nur aus dem Zusammenhang der Gründe der Entscheidung, zu der er gehört, verstanden Vierden. Der vorliegende Fall weicht in einem wesentlichen Funkt ab von dem Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde lags Zwei Brüder waren Eigentümer einer Hofstelle je zur Hälfte. Jeder von. ihnen war ausserdem Alleineigentümer von Ländereien. Der gesamte Besitz wurde von beiden gemeinschaftlich bewirtschaftet. Nach dem Tode des einen Bruders ging dessen Alleineigentum an den Ländereien auf eine Erbengemeinschaft Uber und ebenso auch das Bruchteilseigentum des Verstorbenen an der Hofstelle. Weil aber Bruchteilseigentum ebenfalls Eigentums ist und auf den Eigentumsbruch- teil grundsätzlich die Vorschriften über das Alleineigen-tum anzuwenden sind, war die Hofsteile als zur Erbengemeinschaft gehörig anzusehen, und zu ein und derselben Erbengemeinschaft gehörte auch das - bisherige - Alleineigen-. tum des verstorbenen Bruders an seinen Ländereien. Bas Miteigentum und das Alleineigentum des Verstorbenen waren somit einer Erbengemeinschaft angefallen. Durch ein auf dieses Miteigentum und Alleineigentum des verstorbenen Bruders sich beziehendes Zuweisungsverfahren konnte also die Miterbengemeinschaft einer dem Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 entsprechenden Regelung (Schaffung von Alleineigentum für Hofstelle und Ländereien in der Hand eines der Miterben als Bewirtschafters) zugeführt werden. Es mag daher, entsprechend dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde, auch richtig sein, dass der vorliegende Fall ebenso zu behandeln wäre, wenn er in Bezug auf Alleineigentum und Miteigentum an der Hofstelle und den Ländereien einfach umgekehrt läge, . wenn also Miteigentum an den Ländereien und Alleineigentum an der Hofstelle bestände. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch niclit. Die Ländereien stehen nicht etwa ,im Bruchteilseigentum der Miterben, sondern gehören ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft, während einige Mitglieder dieser (grossen) Erbengemeinschaft zugleich die (kleine) Erbengemeinschaft bilden, der die Hofstelle gehört. Man^ kann deshalb nicht sagen, dass beide Veile der Besitzung, Hofstelle und Ländereien, einheitlich einer Erbengemein-I« . schaft gehören. Die rechtliche Einheit besteht nicht mehr und vor allem auch nicht eine Miterbengemeinschaft, die durch ein Zuweisungsverfahren geregelt werden könnte. Es "y' liegen hier zwei Miterbengemeinschaften vor, von denen wohl die kleine, nicht aber die grosse die Voraussetzungen für . ein Zuweisungsverfahren erfüllen kann. Der Umstand, dass .<T die Antragsteller # u mit einem Zaweisungsverfahren zwei Erbengemeinschaften erfassen wollen, verdunkelt die Erkenntnis der wahren Hechtslage, kann aber nicht über sie hinwegtäuschen. Das wird besonders klar, wenn man sich vor Augen hält, dass die Zuweisung nachholen soll, was ein verständiger Erblasser eigentlich schon hätte anordnen sollen (BGHZ 13, 154 £Z6?./\6j57j Wöhrmann RechtdLandw 1955, 3 unter B in seinem Bericht Uber die für das gesamte Bundesgebiet in Vorbereitung, befindliche gesetzliche Regelung des Zuweisungsverfahrens, die alsdann statt als «Zuweisung« als «Nachholung der Betriebsübergabe« bezeichnet werden soll). Mehr, als in dem rechtlichen Vermögen des Erblassers stand, kann von dieser zutreffenden Vorstellung einer «Nachholung der Betrieb sübergabe« mit einem Zuweisungsverfahren nach seinem Tode auch nicht erreicht werden. Über Bruchteilseigentum kann der Erblasser in einer Weise verfügen, dass es mit dem anderen Eigentumsbruchteil sich zu Alleineigentum in einer Hand vereinigt, nicht aber kann er das bei bereits zu seinen Lebzeiten gesamthänderisch zu einer Miterbengemeinschaft gehörigem Eigentum erreichen. Auf Grund dieser Erwägungen kann man auch nicht etwa über die Personen der Grosseltern Hermann und Therese und über eine nach ihrem Ableben zwischen den Brüdern Johannes und Hermann ein- getretene Miterbengemeinschaft noch zu einem Zuweisungsverfahren über die Hofstelle und die zur jetzigen grossen Miterbengemeinschaft (Bl 1157) gehörigen Ländereien kommen, weil, wie oben ausgeführt und auch vom Beschwerdegericht bereits zutreffend hervorgehoben, mit der Ausscheidung der Hof« stelle aus dieser Miterbengemeinschaft im Herbst 1933 die .Einheit der Miterbengemeinschaft aufgelöst worden war und seitdem ein Zuweisungsverfahren, selbst wenn ein solches damals gesetzlich gegeben gewesen wäre, nicht mehr hätte stattfinden können. An dieser von den beiden Brüdern damals geschaffenen Rechtslage haben die späteren Erbfälle nichts h\ * mehr zu ändern vermocht. Insbesondere kann auch die Tatsache, dass Hofstelle und Ländereien weiterhin einheitlich bewirtschaftet worden sind,' die Zulässigkeit eines Zuweisungsverfahrens nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde geht, soweit sie glaubt, die Zuweisung des gesamten Grundbesitzes an den Antragsteller zu 2 auf dem Wege über zwei Zuweisungsverfahren erreichen zu können, insofern von einer irrigen Auffassung aus, als sie der Meinung ist, der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien könne für sich allein zugewiesen werden. Lies ist schon deshalb nicht möglich, weil nuir eine landwirtschaftliche Besitzung Gegenstand eines ZuweisungsVerfahrens sein kann, der Anteil der kleinen Erbengemeinschaft an den Ländereien jedoch auch in Verbindung mit der Hofstelle rechtlich keine landwirtschaftliche Besitzung darstellt. Praktische oder agrarpolitische Erwägungen allein können nicht entscheidend sein. Dasselbe gilt auch von dem weiteren von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass bei einer Teilungsversteigerung keiner der Miterben nach Johannes wegen fehlender Wirtschafts- fähigkeit die Genehmigung zur Abgabe von Geboten erhalten würde. Selbst wenn das der Pall wäre, könnte dieser Umstand ebenfalls das Zuweisungsverfahren nicht rechtfertigen. Las Oberlandesgericht hat deshalb den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er sich.auf die Zuweisung der im Grundbuch von Bd 0 Bl 1157 eingetragenen Grundstücke bezieht, mit Recht für unbegründet erklärt. Die angefochte-ne Entscheidung ist auch, soweit das Beschwerdegericht wegen der Zuweisung des der kleinen Erbengemeinschaft gehörenden Grundbesitzes ^p|^Bd^|^Bl 201) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prü- # r 14 fung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwie-sen hat, nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Im übrigen handelt es sich um eine Entscheidung, die dem pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts unterliegt, und die, da eine Rechtsverletzung nicht ersichtlich ist, für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (vgl Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Hovember 1951 V BLw 34/50 RechtdLandw 1952, 69). Die Rechtsbeschwerden mussten danach als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG« Dr«. Tasche Br. Hückinghaus Dr. Piepenbrock