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BGH · V BLw 64/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 64/51

Bas Amtsgericht in Warendorf hat diesem Erbvertrage die r.aehgesuente Genehmigung versagt, weil'kein triftiger Grund zu dem übergehen des Sohnes und etwaiger künftiger Abkömmlinge vorlioge and die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin eine die Abkömmlinge benachteiligende Verfügung über den Hof unter Lebenden'ermögliche« lediglich Vororte des zuerst Versterbenden* mithin dbr älteste Sohn* dpr den Hof noch den Tode des Längstlebenden erhalten: solle* dessen Erbe und nicht etwa Nacherbe nach den zuerst verstorbenen Elternteil werde0 Es hat ausgeführt, diese letztwilligen Anordnungen seien an sich zulässig«, erforderten aber die gerichtliche Zustimmung* v;eil durch sic die Kinder als Hof erben übergangen würdeno für die Erteilung der Zustimmung auf Grund des § 7 A^>s 2 EöfeO hält das Obcrlandesgcricht für erforderlich* dhß ein triftiger Grund gegeben ist, der das übergehen der Abkömmlinge bei Berücksichtigung ihrer Interessen hechtfertigt 1 Einen triftigen Grund für die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin hat das Be- schwerdegericht ersichtlich sei im vorliegenden Falle verneint* da nicht weshalb diese Maßnahme im Interesse des Hofes liegeh solle«, Darüber hinaus hat das Beschwer-' degelicht die Zustimmung mit Nücksicht auf den Sohn und die etwaigen weiteren Abkömmlinge versagt* deren Interessen es dadurch gefährdet sieht* daß die Ehefrau als Vollerbin über den Jiof unter Lebenden frei verfügen könnte„ Eie für ein derartiges ..Rechtsgeschäft nach1 dein Köhtröllrats gesetz Nr 45 und der Militärregierungsverordnung Nr 84 erforderliche Genehmigung erachtet das Beschwerdegericht nicht als einen der Abkömmlinge setzlich festge Oberlandesgeric Vollerbin auch da es sich*um e hinreichenden"'Schutz für die Interessen weil die Genehmigung'nur aus den gelegten Gründen versagt werden dürfe«, Bas ht hält die Einsetzung der Ehefrau, /zur deshalb nicht für erforderlich* weil ihre Interessen dadurch hinreichend gewahrt seien* daß sie* Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 7 KöfeO und meint y die Ausführungen des Beschwerdegerichts liefen daraüf hinaus, daß der überlebende Ehegatte schlechter gestellt werde als irgendeine hofesfrem.de Person« da es anerkannten Rechts sei5 daß der Hofeigentümer irgendeine fremde Person durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben bestimmen oder ihr den Hof in Rege der vor-weggenomnienen Erbfolge übergeben könne0 Die Rcchtsbe-schwerde hält dieses Ergebnis für höchst unbillig und sieht dep. von den Beschwcrdegericlit vermißten triftigen Grund zujr Übergehung der Abkömmlinge darin« daß das Gedeihen u:id Dachsen des Hofes in erheblichen Maße auf die Eitatbeit der Ehefrau zurückgehe, die ihre ganze Kraft det Erhaltung des Hofes und den Dohle der Familie widmeo Eie Interessen der Abkömmlinge sind nach Ansicht der'Rechtsbeschwerde durch die in den Erbvertrage getroffenen Bestimmungen hinreichend gesichert, weil der überlebende Ehegatte durch diese Bindungen gehindert seiy irgendwelche Belastungen oder Veräußerungen vorzu-n.elimen«, daß der Eigentümer den Hoferben grundsätzlich nach § 7 Abs 1 1'ofeO durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Hege der vorw egge nominellen Erbfolge üb or gebeft kann« Dieses freie Best imirungc recht erleidet indessen eine Einschränkung,Wenn der Eigentümer seine sämtlichen Abkömmlinge als Eoferben übergehen v/ill„ In diesem Palle bedarf er stets der Zustimmung des Gerichts o Es maent dabei keinen Unterschied, ob der Eigentümer seine Ehefrau« einen sonstigen• -Familienangehörigen' oder einen Familienfremden zu dem Hoferben bestimmen \vill0 Danach ist es nicht richtig, daß, wie die Eeclitsbeschv.er-de meint, die Ehefrau vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus schlechter gestellt sein würde als ein Fami-Für diese Ansicht der Hechtsbeschwerde er-von ihr angeführten Entscheidungen des .clits in Düsseldorf und des Obersten Gerichts' hofs für die Britische Zone nichts0 Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat.in.seinem Beschluß vom.E August 1949 (JMB1 NR\7 1950 S 16/17) zwar die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin für zulässig erklärt, hat aber darauf hin- wohl einhelligen Ansicht in Schrift tea und Hechtspre-chnng ist der Eofcigentümer nicht gehindert, seine Ehefrau cur I'ofvollorbin einzusetzen,, selbst wenn Hof folge-berechtigte der Ordnungen 3 bis 5 des § 5 Hof e0‘ vorhan— den sind^ Dagegen bedarf er der Zustimmung des Gerichts, wenn er cjan.it seine sämtlichen Abkömmlinge übergeht0 In diesem Sinne hat sich der erkennende Senat ebenfalls.in seinen Entscheidungen von 300 Januar 1951 (BGHZ 19 116 ff u 124 ff) ausgesprochene Es kommt daher in vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zustimmung .gegeben sind* § '7 Abs 2 HöfeO sagt nichts darüber., unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen istü Zweck dieser Vorschrift ist es, die Abkömmlinge des Hofeigentümors in ihrer Stellung als die natürlichen Hofnachfolger davor zu schützen, daß ihnen entgegen altlem bäuerlichen Brauch diese Anwariseliali; genommen wird, zu der sie auch § 5 HöfeO in erster Linie be- so stellt es doch keinen triftigen Grund zu dem übergehen der Abkömmlinge dar, denn von jeder Bauernfrau wird erwartet» daß sie| sich voll für den Hof und die Familie einsetzt,. Wenn das geschieht; so ist das noch kein Grund die Ehefrau zu dem Nachteil der Abkömmlinge zur Hofvollerbin einzusetzen» Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht einen triftigen Grund für diese Maßnahme verneint und die Interessen der Ehefrau dadurch als hinreichend weil die Ehefrau durch sie gehindert sein würde«, irgendwelche Veräußerungen und Belastungen vorzunehmen0 Bas Beschwerdegericht hat den Erbvertrag dahin aufgelegt, daß die ^hefrau für den Pall des Vorverst erb ens ides Ehemanns zur Hofvollerbin eingesetzt ist* Biese Auslegung ist möglich und entspricht auch der eindeutigen Passung des Erbvertrages';.

HofEhefrauAbkömmlingeBasInteresseGrundGenehmigungZustimmungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BLw 64/51
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der Ehelent Hedwig geh
B e s c h 1 u ß
In der nandvirtschaftssaehe
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Antragsteller«, Beschwerde- und Rechtsbesc hr; e r d e führ e r ?
urch Rechtsanwalt Drc
 wegen Zusti
 hat der V für Landvvir 1952 unter Pritsch, de
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Antonius Sei in ±
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mmung zu einen Erbvertrage
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat tschaftssachen in der Sitzung von 29* April Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof0 Br, r Bundeorienter Br. Eückinghaus und Br. Tasche owie der Obersten Landwirtschaitsrichter Berk und Frintrop beschlossen*
10o Zj 4 o Ju
 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ivilsenats des Oberlandesgerichts in Hann vom li 1951 wird auf Kosten der Antragsteller zu-rückgev/iesen0
G r ü n d e
Der Ba[uer Antonius Sei des im Grundbuch von F
ist Eigentümer Band 2?
Blatt 28? ^ingetrageneiij in Flintrup Kr. 3 gelegenen Hofes von 64 ha mit einem Einheitsv/ert von 72 600 DI.Ic Er hat im Mai 1948 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Sohn
 hervorgegangen0
I
2
Am 31 o Mars 1951' haben die Eheleute einen Ehe- unci Erbvertrag geschlossen (Urko-Rego 502/51 des Notars Dr0
in
 gemeine
° m diesen Vertrage haben sie die all-Glitergemeinechait des Bürgerlichen Gesetzbuches
 vereinbarto Sie haben sich ferner gegenseitig zu Erben emgcsevzty und zwar mit der Maßgabe, daß der "überlebende von ihnen alleiniger und unbeschränkter Erbe des Erst-versterbenden sein solle Biese Erbeinsetzung soll auch gelten, falls aus der Ehe noch weitere Kinder hervorge-henu Eid i-heleute Sch^HP-NfUi^ haben in diesem Vertrage ferner vereinbart, daß der Hof nach dem Tode des Längstleibenden an ein Kind aus ihrer Ehe, möglichst einen Sohn, in der Reihenfolge des Alters fallen soll0
Bas Amtsgericht in Warendorf hat diesem Erbvertrage die r.aehgesuente Genehmigung versagt, weil'kein triftiger Grund zu dem übergehen des Sohnes und etwaiger künftiger Abkömmlinge vorlioge and die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin eine die Abkömmlinge benachteiligende Verfügung über den Hof unter Lebenden'ermögliche«
Bie sofortige Beschwerde der Eheleute Sch^^--* hat das Oborlandesgericht in Hamm durch Be-oa 4« Juli 1951 zurückgewiesen0
rgegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die Genehmigung des Vertrages abzielt.,
Hie auf die
 Bas Rechtsmittel ist nicht begründete
 Bas Beschwerdegoricht hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, daß der überlebende' Ehegätt6;.Vollbrbe -und nicht
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lediglich Vororte des zuerst Versterbenden* mithin dbr älteste Sohn* dpr den Hof noch den Tode des Längstlebenden erhalten: solle* dessen Erbe und nicht etwa Nacherbe nach den zuerst verstorbenen Elternteil werde0 Es hat ausgeführt, diese letztwilligen Anordnungen seien an sich zulässig«, erforderten aber die gerichtliche Zustimmung* v;eil durch sic die Kinder als Hof erben übergangen würdeno für die Erteilung der Zustimmung auf Grund des § 7 A^>s 2 EöfeO hält das Obcrlandesgcricht für
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erforderlich* dhß ein triftiger Grund gegeben ist, der das übergehen der Abkömmlinge bei Berücksichtigung ihrer Interessen hechtfertigt 1 Einen triftigen Grund für die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin hat das Be-
schwerdegericht ersichtlich sei
 im vorliegenden Falle verneint* da nicht weshalb diese Maßnahme im Interesse des Hofes liegeh solle«, Darüber hinaus hat das Beschwer-' degelicht die Zustimmung mit Nücksicht auf den Sohn und die etwaigen weiteren Abkömmlinge versagt* deren Interessen es dadurch gefährdet sieht* daß die Ehefrau als Vollerbin über den Jiof unter Lebenden frei verfügen könnte„
Eie für ein derartiges ..Rechtsgeschäft nach1 dein Köhtröllrats gesetz Nr 45 und der Militärregierungsverordnung Nr 84 erforderliche Genehmigung erachtet das Beschwerdegericht nicht als einen der Abkömmlinge setzlich festge Oberlandesgeric Vollerbin auch
 da es sich*um e
hinreichenden"'Schutz für die Interessen weil die Genehmigung'nur aus den gelegten Gründen versagt werden dürfe«, Bas ht hält die Einsetzung der Ehefrau, /zur deshalb nicht für erforderlich* weil ihre
 Interessen dadurch hinreichend gewahrt seien* daß sie*
inen Ehegattenhof handle* bei dem Tode ih-
res Mannes Vorerbin werden würde
 
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 7 KöfeO und meint y die Ausführungen des Beschwerdegerichts liefen daraüf hinaus, daß der überlebende Ehegatte schlechter gestellt werde als irgendeine hofesfrem.de Person« da es anerkannten Rechts sei5 daß der Hofeigentümer irgendeine fremde Person durch Verfügung von Todes wegen zu dem Hoferben bestimmen oder ihr den Hof in Rege der vor-weggenomnienen Erbfolge übergeben könne0 Die Rcchtsbe-schwerde hält dieses Ergebnis für höchst unbillig und sieht dep. von den Beschwcrdegericlit vermißten triftigen Grund zujr Übergehung der Abkömmlinge darin« daß das Gedeihen u:id Dachsen des Hofes in erheblichen Maße auf die Eitatbeit der Ehefrau zurückgehe, die ihre ganze Kraft det Erhaltung des Hofes und den Dohle der Familie widmeo Eie Interessen der Abkömmlinge sind nach Ansicht der'Rechtsbeschwerde durch die in den Erbvertrage getroffenen Bestimmungen hinreichend gesichert, weil der überlebende Ehegatte durch diese Bindungen gehindert seiy irgendwelche Belastungen oder Veräußerungen vorzu-n.elimen«, und das Gericht die Genehmigung solcher Verfügungen. gerade wegen der mit dem .Erbvertrage eingegangenen Bindungen versagen könne«:sofern nicht ein wichtiger Grund für sie vorliege„ Eie Rechtsbeschwerde glaubt? das freie Ve^fügungsrecht des Hofeigentümers dürfe nur in außergewöhnlich dringlichen Pällen verneint oder eingeschränkt werden? und folgert aus alledem? daß die Geneh-
migung zii erteilen sei
 Den
sagen-«,
Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu ver-
Den PLechtsbeschwerdeführern ist darin beizutreten?

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daß der Eigentümer den Hoferben grundsätzlich nach § 7 Abs 1 1'ofeO durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Hege der vorw egge nominellen Erbfolge üb or gebeft kann« Dieses freie Best imirungc recht erleidet indessen eine Einschränkung,Wenn der Eigentümer seine sämtlichen Abkömmlinge als Eoferben übergehen v/ill„ In diesem Palle bedarf er stets der Zustimmung des Gerichts o Es maent dabei keinen Unterschied, ob der Eigentümer seine Ehefrau« einen sonstigen• -Familienangehörigen' oder einen Familienfremden zu dem Hoferben bestimmen \vill0 Danach ist es nicht richtig, daß, wie die Eeclitsbeschv.er-de meint, die Ehefrau vom Standpunkt des Beschwerdegerichts aus schlechter gestellt sein würde als ein Fami-Für diese Ansicht der Hechtsbeschwerde er-von ihr angeführten Entscheidungen des .clits in Düsseldorf und des Obersten Gerichts' hofs für die Britische Zone nichts0 Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat.in.seinem Beschluß vom.E August 1949 (JMB1 NR\7 1950 S 16/17) zwar die Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin für zulässig erklärt, hat aber darauf hin-
lienfremder geben auch die Oberlandesgeri
 gewiesen, daß Vorhandens ein bedürfe„
reric^tshof in seinem Be-Januar 1950 ^echtdiandw 1950,S 88 /yj_7)
eine solche Verfügung von Todes wegen beim von Abkömmlingen der Zustimmung des Gerichts beneo hat der Ober;
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 Schluß vom 18,
ausgeführt, nach dem V/illen des Gesetzgebers könne der ’ Kofeigentümerjbei der Bestimmung des Hoferben - mit der alleinigen Einschränkung durch § 7Abs 2 EöfeO - die gesetzlichen Hoferbenberechtigten übergehen* Er hat in seiner Entscheidung vom 8„ Februar 1950 (RechtdLandv/
 19509S 175) denselben Standpunkt eingenommen und auch in seinen weiteren Beschluß vom 18* Januar 1950 (RcchtdLandw 1950, S 172) nichts Gegenteiliges gesagte Hach der jetzt
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wohl einhelligen Ansicht in Schrift tea und Hechtspre-chnng ist der Eofcigentümer nicht gehindert, seine Ehefrau cur I'ofvollorbin einzusetzen,, selbst wenn Hof folge-berechtigte der Ordnungen 3 bis 5 des § 5 Hof e0‘ vorhan— den sind^ Dagegen bedarf er der Zustimmung des Gerichts, wenn er cjan.it seine sämtlichen Abkömmlinge übergeht0 In diesem Sinne hat sich der erkennende Senat ebenfalls.in seinen Entscheidungen von 300 Januar 1951 (BGHZ 19 116 ff u 124 ff) ausgesprochene Es kommt daher in vorliegenden Fall lediglich darauf an, ob die Voraussetzungen für die beantragte Zustimmung .gegeben sind*
§ '7 Abs 2 HöfeO sagt nichts darüber., unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen istü Zweck dieser Vorschrift ist es, die Abkömmlinge des Hofeigentümors in ihrer Stellung als die natürlichen Hofnachfolger davor zu schützen, daß ihnen entgegen altlem bäuerlichen Brauch diese Anwariseliali; genommen wird, zu der sie auch § 5 HöfeO in erster Linie be-
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ruft0 Das ‘übergehen sämtlicher Abkömmlinge muß also im Einzelfall nach der gegebenen besonderen Sachlage gerechtfertigt erscheinen» um die erbetene Zustimmung erteilen zu können, wenn auch kein wichtiger Grund zu fordern ist, so muß doch immerhin ein triftiger Grund vorhanden sein, der diese Maßnahme rechtfertigt.. Das hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 12« Juni» 9 o u 30 c Oktober 1951 (V BLw 86/49 = HechtdLandw 1951? 303p V BLV/ 72/50 u V BLw 61/9O ^ BechtdLandw 1952, 20) sowie von 29* Januar 1952 (V BLw 12/51) in Übereinstimmung mit Lange-Ymlff (Die Höfeordnung 3o Aufl S 166 u 280) und Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht S 131 U 233) . ausgesprochen.
Ob die naclitge suchte Zustimmung in den Pallen des § 7 Abs 2 HöfcO|zu erteilen oder zu versagen ist; ist ei ne der tatrichtehlichcn Würdigung unterliegende Ermessens entscheidung«, die der Nachprüfung durch das Ecchtsbe-schwerdegoricht!nur in der Richtung unterworfen ist * ob von den Ermesset ein rechts irrtümlicher Gebrauch gemacht gegen Denkgesetie oder allgemeine Erfahrungssätze'verstoßen worden ist oder Vcrfahrcnsmängel vorliegen,, Derartige Gesetzcsycrletsungen sind nicht ersichtlicho
 Das Beschwerdegericht hat nicht verkannt; daß die Zustimmung zu dem übergehen sämtlicher Abkömmlinge einen triftigen Grund erfordert«, einen solchen aber für nicht vorliegend erachtet,, Zu Unrecht sieht die Rechtsbeschwcr de hierin eine unrichtige und unzureichende' Würdigung der tatsächlich^ gegebenen Verhältnisse» Die Antragsteller haben zur Begründung der Einsetzung der Ehefrau zur Vollerbin lediglich vorgetragen; diese Maßnahme liege im Interesse dek Hofes, ohne dies näher zu begründen*
Sie wollen nunmfchr einen triftigen Grund daraus herlei-ten? daß die Ehefrau ihre ganze kraft.für den Hof und die Familie einsetze und daher in höchstem Maße an deren Wohlfahrt beteiligt;sei*;Wenn/das" auch zutreffen mag? so stellt es doch keinen triftigen Grund zu dem übergehen der Abkömmlinge dar, denn von jeder Bauernfrau wird erwartet» daß sie| sich voll für den Hof und die Familie einsetzt,. Wenn das geschieht; so ist das noch kein Grund die Ehefrau zu dem Nachteil der Abkömmlinge zur Hofvollerbin einzusetzen» Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht einen triftigen Grund für diese Maßnahme verneint und die Interessen der Ehefrau dadurch als hinreichend
^•sichert angesehen«. daß . sie im Palle des Vorvcrs kcrbens Ges Ehemanns nach dem Gesetz Kofvorerbin werden würde« Selbst menu aber.der Ehevertrag nicht wirksam und der ftof infolgedessen nicht Ehegattenhof geworden sein sollte«, die iEhefrau also bei dem Tode ihres Ehemanns auf Gie Hechte angewiesen sein sollte? die ihr nach 5 14 ^ÖfeO zu stehen«, könnte das Vorbringen der Antragsteller die Einsetzung der Ehefrau zur Hofvollerbin nicht rechtfertigen«, denn sie müßte sich schon ganz besondere Verdienste um den Hof erworben haben? um ihre Bevorzugung vor den Abkömmlingen berechtigt erscheinen zu lassen«, Bas ist aber von den Antragstellern nicht dargetan worden«, .
Hit Hecht hat das Beschwerdegericht auch die Interessen def Abkömmlinge berücksichtigt«, Baß dies., erforderlich istj folgt aus den oben dargelegten''Zweck des §
7 Abs 2 IjlöfeO und hat der' erkennende Ben at .bereits in seinen Entscheidungen vom' 12«, Juni 1951 und 29o Januar 1952 (V BLw 86/49 u V ELw 12/51) zu dem Ausdruck gebrachte Bagegen wendet sich die Rechtsbeschverde auch nicht„ Sie • irrt indessen mit der Annahmey die Interessen der. Abkömmlinge seien durch die Bestimmungen des Erbvertrages hinreichend igewahrt«. weil die Ehefrau durch sie gehindert sein würde«, irgendwelche Veräußerungen und Belastungen vorzunehmen0 Bas Beschwerdegericht hat den Erbvertrag dahin aufgelegt, daß die ^hefrau für den Pall des Vorverst erb ens ides Ehemanns zur Hofvollerbin eingesetzt ist* Biese Auslegung ist möglich und entspricht auch der eindeutigen Passung des Erbvertrages';. .Ilach § 2286 BGB wird durch den Abschluß eines Erbvertrages das Recht des Erblassers ? über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
 
zu verfugen/ nicht beschränkt* Als Hofvollerbin würde die Ehefrau danach nicht gehindert sein? den Hof ganz oder zun Teil durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu veräußern o Eine solche Verfügung würde allerdings nach Art IV KEG 45 und Art III LIilRegVO 84 der Genehmigung bedür-
fen* Dieses Erfordernis stellt indessen, wie das Be-schv.erdegericht zutreffend angenommen hat« keine hinreichende Sicherung der Interessen der Abkömmlinge dar, denen gegen eine die Genehmigung erteilende 'Entscheidung möglicherweise nicht einmal ein Beschwerderecht zustehen würde* Ij!it Recht hat daher das Beschwerdegericht die Ansicht vertreten., daß auch die Interessen der Abkömmlinge der Genehmigung des Vertrages entgegenstehenc.
Da nach alledem eine Gesetzesverletzung nicht fest-
sustellen war,jmußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen[werden*
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVRS 42, 43r 50 LVOj
 Dr« Pritsch
 Dr0lasche
 Dr *Hückinghaus