in wegen Feststellung des Hoferben hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6„ Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr« Piepenbrock beschlossen! Aus dieser Ehe sind 5 Töchter und 1 Sohn namens Fritz hervorgegangen« Letzterer war als Wehrmachtsangehöriger vermißt und ist durch Beschluß des Amtsgerichts Husum vom 19« Februar 1954 für tot erklärt worden« Als Zeitpunkt seines Todes gilt der 51« Dezember 1945« Fritz M^ war verheiratet mit Frieda geb« SchflHD« Dieser Ehe ist eine Tochter namens Marion (Antragsgegnerin) entsprungen« Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde die Witwe Johanna M^^^ als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen« Sie errichtete am 27o April 1950 ein öffentliches Testament, in dem sie ihren Sohn Fritz zu dem Hoferben einsetzte und ferner bestimmte, daß, falls dieser nicht zurückkehren und nach ihrem Tode für tot erklärt werden sollte, ihre Tochter Johanna £ebc M^jp den Hof erhalten solle« fallen ist und die 5 Kinder besitzt, hat auf Grund des Testaments vom 27- April 1950 den Hof für sich als Hoferbin in Anspruch genommen und bei dem Amtsgericht (landv/irtschaftsgericht) beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrer Mutter geworden ist. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und zu deren Begründung geltend gemacht, ihr verstorbener Vater habe durch jahrzehntelange Arbeit auf dem Hof eine Anwartschaft auf diesen erworben, die ihm seine Mutter durch das Testament vom 27» April 1950 nicht mehr habe entziehen können. Das Beschwerdegericht hat nach einer Bev/eis auf nähme die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung 2ugelassenö Es ist' davon ausgegangen, daß die 7/itwe Johanna als Vorerbin berechtigt gewesen sei, den Hofnachfolger durch Testament zu bestimmen. tragsgegnerin gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung zu gewähren, und dieses Gesuch damit begründet, daß durch das Datum der Verfügung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 17«. Als die Nachricht der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde bei diesem Gericht am 19« Oktober 1955 in den Besitz des Rechtsanwalts Klinck gelangte, hätte dieser dafür Sorge tragen müssen, daß der Ablauf der Prist notiert und»ihre Einhaltung sichergestellt wurde« Daß dies geschehen sei und etwa .ein nicht zu vertretendes Versehen des Büropersonals vorliege, ist nicht einmal behauptet worden. Aus dem Gesetz ergibt sich aber unmittelbar, daß die Mitteilung der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof für den Beginn der Begründungsfrist keine Bedeutung hat; denn § 26 Abs 2 LwVG sagt unzweideutig-, daß die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt.
B . e_ s,c h l^u_ß In'der Landwirtschaftssache der minderjährigen Marion M^Mfc in S^HHiV? gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Witwe Frieda M^j^geb« SchdBto ebendort, Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt i gegen die Witwe Johanna gebe. in Gr| bei Antragstellerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr< in wegen Feststellung des Hoferben hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6„ Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Dr« Piepenbrock beschlossen! Die Redltsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22« Juli 1955 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzu-.lässig verworfen, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens zu erstatten hat.. Der Geschäftswert wird für die Rechtsbescherdeinstanz auf 17 100.,- DM festgesetzt« 2 Gründe Der am 15, Januar 1944 verstorbene Bauer Matthias M^p war Eigentümer der in den Grundbüchern von Band XI Blatt 507 und Band X Blatt 461 verzeich-neten landwirtschaftlichen Besitzung von 14>7505 ha mit einem Einheitswert von 20 100*- DM, die früher Erbhof war und jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung ist« Er war verheiratet mit Johanna Friederike geb« Aus dieser Ehe sind 5 Töchter und 1 Sohn namens Fritz hervorgegangen« Letzterer war als Wehrmachtsangehöriger vermißt und ist durch Beschluß des Amtsgerichts Husum vom 19« Februar 1954 für tot erklärt worden« Als Zeitpunkt seines Todes gilt der 51« Dezember 1945« Fritz M^ war verheiratet mit Frieda geb« SchflHD« Dieser Ehe ist eine Tochter namens Marion (Antragsgegnerin) entsprungen« Die Eheleute Matthias und Johanna hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß nach dem Tode des Längstlebenden ihre Kinder Erben sein sollten. Nach dem Tode ihres Ehemanns wurde die Witwe Johanna M^^^ als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen« Sie errichtete am 27o April 1950 ein öffentliches Testament, in dem sie ihren Sohn Fritz zu dem Hoferben einsetzte und ferner bestimmte, daß, falls dieser nicht zurückkehren und nach ihrem Tode für tot erklärt werden sollte, ihre Tochter Johanna £ebc M^jp den Hof erhalten solle« Die Witwe Johanna M^|p ist am 27. Oktober 1952 verstorben« Die Ehefrau Johanna deren Ehemann ge- fallen ist und die 5 Kinder besitzt, hat auf Grund des Testaments vom 27- April 1950 den Hof für sich als Hoferbin in Anspruch genommen und bei dem Amtsgericht (landv/irtschaftsgericht) beantragt, festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrer Mutter geworden ist. Die Antragsgegnerin hat Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments vom 27* April 1950 geäußert« Das Amtsgericht hat die von der Antragstellerin begehrte Feststellung getroffen. Diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und zu deren Begründung geltend gemacht, ihr verstorbener Vater habe durch jahrzehntelange Arbeit auf dem Hof eine Anwartschaft auf diesen erworben, die ihm seine Mutter durch das Testament vom 27» April 1950 nicht mehr habe entziehen können. Das Beschwerdegericht hat nach einer Bev/eis auf nähme die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung 2ugelassenö Es ist' davon ausgegangen, daß die 7/itwe Johanna als Vorerbin berechtigt gewesen sei, den Hofnachfolger durch Testament zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Eltern der Antragstel- \ lerin etwa an die Hofnachfolge ihres Sohnes Fritz durch Art, Umfang und Dauer seiner Beschäftigung auf dem Hofe gebunden gewesen seien. Es hat den Standpunkt vertreten, daß eine solche Bindung, falls sie bestanden haben sollte, durch seinen Tod entfallen sei.. Das Beschwerdegericht hat deshalb die Einsetzung der Antragstellerin zur Hoferbin als wirksam erachtet. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 13» Oktober 1955 formund fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie indessen bisher nicht begründet hat« Durch Schriftsatz vom 14« November 1*955, der am 17« November beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter beantragt, der An- tragsgegnerin gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung zu gewähren, und dieses Gesuch damit begründet, daß durch das Datum der Verfügung der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 17«. Oktober 1955 über den Eingang der Rechtsbeschwerde, die er am 19- Oktober 1955 erhalten habe, irrtümlich angenommen worden sei, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde laufe bis zu dem 19» November 1955» Der Vertreter der Antragsgegnerin hat den Wiedereinsetzungsantrag auch damit gerechtfertigt, daß die Begründung der Rechtsbeschwerde noch nicht .mit der Mutter der Antragsgegnerin als gesetzlichen Vertreterin besprochen worden sei, und deshalb ferner gebeten, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zu dem 31- Dezember 1955 zu verlängern, da es eine schwerwiegende Frage sei, ob angesichts der erwachsenden hoben ■ Kosten die Durchführung der Rechtsbeschwerde verantwortet werden könne, und auch die nicht einfache Rechtsfrage eine Erörterung mit der Mutter der Antragsgegnerin erforderlich mache. Dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde konnte der Vorsitzende des Senats nicht entsprechen, weil diese Frist beim Eingang des Verlängerungsantrages bereits verstrichen war. Ebensowenig war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben- Nach § 26 Abs 5 LwVG ist zwar gegen die Versäumung der Begründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter sinngemäßer Anwendung des § 22 Abs 2 FGG zulässig« Die Voraussetzungen für diese Maßnahme sind indessen im vorliegenden Palle nicht gegeben« Der den Wiedereinsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz datiert vom 14c November 1955« Spätestens‘zu diesem Zeitpunkt hatte also der Vertreter der Antragsgegnerin von der Versäumung der Begründungsfrist Kenntnis, Da dieser Schriftsatz am 17« November 1955 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der zweiwöchigen Prist des § 22 Abs 2 FGG gestellt worden« Das allein genügte indessen den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht, vielmehr hätte die Begründung der Rechtsbeschwerde innerhalb dieser Prist nachgeholt und hätten auch die Tatsachen, glaubhaft gemacht werden müssen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen« Beides ist nicht geschehen; die Begründung der Rechtsbeschwerde liegt jetzt noch nicht einmal vor, und an einer Glaubhaftmachung der Tatsachen fehlt es ebenfalls.. Der Wiedereinsetzungsantrag entspricht damit nicht den Vorschriften des § 22 Abs 2 FGG«. Dem dürftigen Vorbringen hinsichtlich des Irrtums, der zur Versäumung der Prist geführt haben soll, ist auch nicht zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin bzw.. ihren Vertreter kein Verschulden an der Fristversäumung trifft. Als die Nachricht der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde bei diesem Gericht am 19« Oktober 1955 in den Besitz des Rechtsanwalts Klinck gelangte, hätte dieser dafür Sorge tragen müssen, daß der Ablauf der Prist notiert und»ihre Einhaltung sichergestellt wurde« Daß dies geschehen sei und etwa .ein nicht zu vertretendes Versehen des Büropersonals vorliege, ist nicht einmal behauptet worden. Aus dem Gesetz ergibt sich aber unmittelbar, daß die Mitteilung der Geschäftsstelle über den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof für den Beginn der Begründungsfrist keine Bedeutung hat; denn § 26 Abs 2 LwVG sagt unzweideutig-, daß die Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt. Um den Fällen? in denen die einmonatige Frist zur Begründung des Rechtsmittels nicht ausreicht? Rechnung tragen zu können, hat das Gesetz die Verlängerung dieser Frist durch den Vorsitzenden vorgesehen. Die Antragsgegnerin hätte daher, wenn sie sich über die Begründung der Rechtsbeschwerde und die Frage ihrer Durchführung innerhalb der Begründungsfrist nicht klar werden konnte, rechtzeitig vor ihrem Ablauf Fristverlängerung beantragen müssen. Nach dem oben Gesagten sind hier die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben oder doch nicht rechtzeitig .dargetan worden. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte infolgedessen nicht entsprochen werdenc Die Rechtsbeschwerde war daher wegen Versäumung der Begründungsfrist nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44f 45 LwVG, , . Dr. Tasche Dr. Hückinghaus. Dr„ Piepenbrock