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BGH · V BLw 63/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 63/5

Erhöht sich bei -einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Ein-, heitswert auf 10 000 DM oder mehr, so entsteht die Eigenschaft als Hof nicht erst- mit der Neufeststellung des Einheitsv/ertes ,, sondern bereits im :Zeitpunkt des die Werterhöhung bedingenden Vor- wurde mit dem Bau einer Scheune begonnen,:die im Jahre 1949“fertiggestellt wurde» Da durch diesen Neubau ein Überbestand an Wirtschafte gebäuden eingetreten war, erhöhte das Einanzamt den Ein-.heitwert, der bis dahin für das ganze Anwesen 6 500 DM .betrug, am 4. der Einheit wert des Anwesens 'mehr als 10 000 DM betrage und die. i rt on f 100 Dl maßgebend sei und die von dem Finanzamt-angeordnste R Wirkung der Neufestsetzung nur in steuerlicher Hinsic! ;3U;i) bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels, Die Rechtsbeschwerde ist begründet daß es nicht auf den .Wirklichen Wert der landwirischaft chen Besitzung ankcame.;. sondern die ;Höf eigenschaft nnmi telbar kraft Gesetzes ) dann entstehe.?, wenn der Ein he its wert ?on der Steuerbehörde auf 10 000' DM und mehr f'estg stellt, worden sei0 -h ,v...a gebend sei, Biese Forschrift könne dahin äusgelegt wer- | den ., daß spätere Änderungen des Einheitswertes nicht be -achtlich sein sollten5 auch wenn sie sich rückwirkende .1 'liegen oder der Feststellung bestimmter tatsächlicher Umstände , sondern ausschließlich von dem formellen Erfordernis eines bestimmten festgestellten Einheitswertes abhängig gemacht sei, könne es vernünftigerweise nur darauf ankommen'/: weicher'/bereits ■ festgestellte Einheitswert zu dem Zeitpunkt Vorgelegen'habe, zu dem die Hofei-., Das gelte allerdings nicht, wenn der Grundbesitz nach Feststellung' des Einheitswertes.durch Veräußerung oder Zuerwerb sich •in-seinem Bestand verändert habe, denn dann beziehe sich • ’der festgesetzte Einheitswert nicht auf den neuen Bestand « Wertänd'erungen des' unveränderten .Bestandes müßten dagegen äußer Betracht bleiben, solange sie nicht zu.einer Neufestsetzung des Einheitswertes geführt hätten« Nur diese Auslegung trage dem Sinn des § 1 Abs 2 HöfeO Rechnung, der klare und ohne weiteres erkennbare Rechtsverhältnisse schaffen wolle« gph Von diesem Standpunkt au's hat das Beschwerdeg&richt dVr Besitzung der Eheleute die Eigenschaft eine Ehegattenhofes abgesprochen, Weil der festgestellte Ein-feitswert zur Zeit des Erbfalls "6 300 EM betragen habe, . gerichts, es komme, auf den Zeitpunkt der Feststellung des|f Einheitswertes durch die Finanzbehörde an, für irrig und macht geltend, bei den Beratungen der Höfeordnung habe niemals ein Zweifel daran bestanden, daß als untere Gren-1 ze für einen kraft Gesetzes entstehenden Hof ein Wert vom 10 000 DM geboten sei, weil unter dem Erbhof recht eine ff? Ackernahrung oft schon,bei einem Einheitswert von 5 OOÖ'M bis 6 000 DM angenommen worden'sei und sich später heraus gestellt habe, daß derartige Höfe nicht oder nur sehr 7> knapp lebensfähig gewesen seien. Wertgrenze für einen Hof so hoch festzusetzen, daß aus eigener Kraft lebensfähige Betriebe geschaffen würden, und meint, derail ■ Gesetzgeber- habe den Einheitsv/ert zu dem Maßstab genommen, ; um dem Richter einen konkreten und greifbaren Beurteilung:; Wertmesser für die Beurteilung der Lebensfähigkeit eines" Betriebes an die Hand zu gebent Die Bechtsbeschwerde will daher von dem ökonomischen Grundgedanken aus für die Hof-eigenschaft den wirklichen Wert des Hofes als einer landwirtschaftlichen Einheit, die aus eigener Kraft lebensJjglj fähig ist, entscheidend sein lassen und leitet-.daraus her daß es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Ein-heitswertes.ankommen könne, sondern nur auf: den Einheits-wert als solchen. auch wenn er noch-nicht formell festgestellt seit, Yon diesem Standpunkt aus hält die Rechts-; beschwerde für entscheidend, daß der zur Werterhöhung * führende Scheunenbau im Jahre 1949 fertiggestellt worden'1, ||| nie Zwecken festgestellt wird„ Mit Recht hat das Beschweret g'e'richt den Landwirtschaftsgericliten die Befugnis a'bge chen, ihrerseits den.Einheitswert naäh den 'einschlägigen--,,^ Bewe r tungs v-o r schi*i"ften' des Steuerrecnts zu ermitteln ode den von der Finanzbehörde ±es'tgesteliten 'Wert hachzupru? das von dem steuerlichen' Einheitsv/eit als e' nem gegebenen Paktor ausgeht und ihn für die Frage der m Hofeigehschäft entscheidend sein' läßt (so-: auch \föhrraähhSH LandwirtschaftsrechtV: S 55? auf ihre Hofeigenschäft zu einem Zeitpunkt ankommt', zu deJ .die wegen der Wertänderung erforderliche Neüfeststelli des Einheitswertes noch nicht vorgenommen worden war« diesen Fällen fragt es sich, ob der bis dahin geltend zuletzt lestgestellte Einheitswert maßgebend ist oder ob die eingetretene. das den äußerlichen Zeitpunkt der Heufest-' 'setzung entscheiden lassen will» Vom Standpunkt des Be-Ischwerde^erichts■aus könnte jedenfalls nur eine rechts-/klüftige Neufeststellung maßgebend sein« Diese kann sich 'aber unter Umständen: lange hinziehen, insbesondere dann, fwehn der F.eststellungsbescheid des Finanzamts mit einem iRechtsmittel angegriffen wird» Die frage der Hofeigen-Aschaft- würde also von einem zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht, Das kann aber nicht'der Wille des Gesetzgebers Ider Höfeordnung gewesen s,ein» Wollte man auf die Neufest-istdllung des Einheitswertes abstellen, so müßte man sie 'jedenfalls von dem, Zeitpunkt ab - gelten.. las s en, '.der für' '"ihre Wirkung nach dem Steuerrecht maßgebend/ ist>■ Dieses überlegt die Wirkung einer Neufestsetzung aus steuerlichen |Gru.nden auf den 1 „ Januar des Jahres zurück, in dem sie ?vörgenor.men wird; und will damit zugleich dem Zeitpunkt viiähekommen, zu dem die Wertänderung tatsächlich eingetre-|gen ist (§ 22 RBewG) » HöfeO zwingt nicht zu der-m dem .Beschwerdegericht vertretenen Ansicht» Die Bezugnah ü;auf den steuerlichen Einheitswert ist in dem neuen Land- soll,'daß'vielmehr Wertänderungeh, die' nach der letzten Feststellung eingetreten sind, Berücksichtigung finden können, Däß'sie zu beachten sind, sobald sie in einer ’ t 0 41 Neufestsetzung des Einheitswertes Ausdruck gefunden haben, versteht sich von selbst und ergibt sich; unmittelbar aus dem :C-ese'tz, ' denn der neu festgesetzte* Wert ist dann der'kp für 'die Besitzung-"gültige Einheitswert, Es. fragt sich da- bb| her lediglich,, wie sich Wertänderungen auf die Hofei* ' , y.und bei einem Absinken des Einheitswertes unter 10 000 DM g.geht die Hofeigenschaft nicht verloren, solange der Hofeigentümer den Hof vermerk nicht löschen läßt (§ 35 Abs 4 DVO)c Bei der Beantwortung der hiernach allein interessie- Geht das Streben der HöfeOrdnung • aahin/ alle landwirtschaftlichen Besitzungen zu erfassen, ./bei denen der 18-fache Ertragswert 10 000 DM übersteigt, so muß angenommen werden, daß, wenn die' sonstigen Voraus-•Setzungen für das Entstehen eines Hofes gegeben sind, die Hofeigenschaft, die kraft Gesetzes .eintritt, mit dem Wert-.. •werterhöhenden Ereignis und .der Neufeststellung des Einheits Wertes ein größerer Zeitraum liegt, denn erst durch sie wird klargestellt, ob die Wertgrenze von-10 000 DM erreicht oder überschritten ist« Ein derartiger Schwebezustand läßt sich hier ebensowenig vermeiden, wie er bei anderen Zweifelsfragen - beispielsweise der Wirtschafts'fähig-;keit des nächstberufenen Hoferben - vermieden werden kann. \7oix weniger tragbar würae der Schw§bezustand sein, der eintreten würde, wenn die Hofeigenschaft erst rnit der Neufestsetzung des Einheitswertes entstehen würde, Eie randwirtsch'aftliche-.Besitzung würde in diesem falle bis zu dieser Eectsiellimg dem Ecferecht nicht unterliegen und könnte sich Eis dahin nach allgemeinen .Erbrecht vererben * Diese Möglichkeit rvüräe bei /jeder ..Wertsteigerung auf 10 000 DM und mehr ohne t'lüeksicht auf ihren Grund bestehen? also reicht nur für die Fälle gegeben sein, in denen nie Werterhohung - wie hier - auf der Errichtung neuer Gebäude beruht, sondern auch bei einem Hinzu er »,7er von Grundstücken zu einer dem Höferecht bisher nicht un terliegenden Besitzung bestehen, die durch diesen Er wer die Große eines Hofes erlangte Von Standpunkt des Besch'.. erdegerichts aus wü.rds folgerichtig auch bei der Schaffung -neuer Bauernsteilen - sei es im Wege der Sied lung, sei .es durch innerbetriebliche Teilung in mehrere selbständige Betriebe oder durch Abtrennung eines frühe ■selbständigen Hofes von einer Besitzung, der er eingegliedert war - das Höferecht immer erst mit der viellei erst nach einem längeren Zeitraum stattfindenden Feststellung des bis dahin noch gar nicht ermittelten mir. In diesen Fällen, in denen g rade neue Höfe 'geschaffen- werden sollen, würde also ehe falls zunächst ein Schwecezustand und damit die Gefahr einer Vererbung nach allgemeinem Hecht, also auch der Vereitelung des Zwecks der getroffenen Maßnahmen besteh obwohl die geschaffenen neuen Bauernstellen gerade dem Höferecht unterstellt werden sollen«. Diese Überlegungen'-zeigen, daß der Standpunkt des Beschwerdegerichts zu Kon Sequenzen führt, die mix dem Sinn und Zweck des Höfer]§ö| nicht in Einklang zu bringen sind. /Warum die Hofeigenschaft einer .landwirtschaftlichen Besitzung von dem rein steuerlichen Vorgang der Neufestsetzung des ■ Einheitswer ces und dem Zeitpunkt ihrer •• Wirksamkeit abhängen soll, die doch ihrerseits nur .wieder die Folge-eines vorausgegangen wirtschaftlichen Ereignisses sind, Ungezwungenerj natürlicher Auffassung • ent-'.spricht es vielmehr, den Zeitpunkt des Ereignisses» das zu .einer späteren Erhöhung des Einheitswertes auf’10 000 EM oder mehr führt» für das Entstehen der Hofeigenschaft entscheidend sein zu lassen, Eas führt nicht» wie das Beschwerdegericht glaubt, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Nachprüfung des durch die Finanzbehörde xestge-stellten Einheitswertes» denn es wird weder nachgeprüft» ob der früher festgestellte Einheitswert zutreffend war» noch untersucht, ob die Neufestsetzung richtig ist» vielmehr wird diese, sobald sie vcrgenommen ist, der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft zugrunde gelegt, Eer Heclitsbeschwerde ist nach alledem darin beizupflichten» daß sich die Hofeigenschaft nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Tatsachen, die zu einer Fortschreibung des Ein heitswertes geführt haben, eingetreten sind. Infolgedessen ist der Antragsteller auf Grund des § 8 Höf eO Hof erbe oder Hofvorerbe geword] jvon den Vofinstanzen bisher, erhobenen Bedenken geg Erteilung des beantragten Hoffolg&zeugnisses sind > nicht: gerechtfertigt„ Die Sache war daher unter Au der im ersten und iten Ree t zuge ergangenen En düngen zu neue2 Verhandlung und Entscheidung an h gericlit mit !

Zitierte Normen: § 12 HoefeO
HofZeitpunktHofeigenschaftEinheitswertBesitzungEinheitswertes

Volltext der Entscheidung

!
ktenzeichen; V BLw 63/5.2. emhiluß. vom 4»,November .1952
aas Nachschlagewerk! die Sämtliche Sammlung!
IiöfeO .§ 1 Abs 2 u 3
Erhöht sich bei -einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Ein-, heitswert auf 10 000 DM oder mehr, so entsteht die Eigenschaft als Hof nicht erst- mit der Neufeststellung des Einheitsv/ertes ,, sondern bereits im :Zeitpunkt des die Werterhöhung bedingenden Vor-
AG Gottingen OLG Celle
 echtssatz;
In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Heinrich G Hans Nr 33,
Antragstellers, Beschwerde-•und Hechtsbes chwerdeführers
 Ihefraü
ie Ehefrau
i)i na
 Anträgsgegnerinnen, Beschwerde gegnerinnen und zu 1) auch Rec be'schv/erdegegnerin..
die Rechtsanwälte Dr
 durch
hat der 7„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat f-R Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. November 1952 unter Mitwirkung des Senat,spräsidenten’Prof< Diu Pritsch, der Bundesrichte
r Dr. Hückirighaus und .Dr der Obersten Landwirtschaftsfichter Ditg
 beschlossen.3-
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 7i Zivilsenats des Obcrlandesge-■' nichts in Celle vorn 12:- Mai 1952 und dcsl Amtsgerichts in Göttingen vom .13 u November 1951 aufgehoben. Die - Sache wird zu neuer Verhandlung':und ■ Entscheidung "an das Amtsgericht.in Göttingen zurückverwiesen, das
 angewiesen wird, von den. gegen die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses bisher ;.er- -hobenen Bedenken abzusehen, und dem auch.die | Entscheidung über die: Kosten' des' Beschwerde- fgf und Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird
 Die am 18h April 1951 verstorbene Ehefrau des/Land-, v/irts .Heinrich G(HNMM1§ war Eigentümerin ?	-r":WWÜ
gelegenen, landwirtschaftlich ‘genützten Grundbesitzes I Hebst Hofsteile in Größe von 2,04,05 had der im Grundbuch von EfMA Band f§ Blatt (d eingetragen istDem Land- v v ..wirt	liMM	(	-	i die im Grund von äit
- WKk Band (([Blatt ((| eingetragenen Ländereien von 2,66 ha., die. er einige oahre nach seiner Heirat im Jahre 1905 ■ . erworben hato Seitdem wurde dieser Grundbesitz einheit- . lioh von der Hofsteile:der Ehefrau .'aus bewirtschaftet und
 rau aus bewirtschaft der Betrieb nach und nach durch Hinzüpachtung weiterer 1 Ländereien vergrößert„ Im Jahre.. 1947. wurde mit dem Bau einer Scheune begonnen,:die im Jahre 1949“fertiggestellt wurde» Da durch diesen Neubau ein Überbestand an Wirtschafte gebäuden eingetreten war, erhöhte das Einanzamt den Ein-.heitwert, der bis dahin für das ganze Anwesen 6 500 DM .betrug, am 4. Juni 1951 mit Wirkung vom 1„Januar 1951 ab ?auf . 10 800 DM
dum
 Der Landwirt Heinrich (MHHHMHI' hat im Ju-- i "'951 bei dem Amtsgericht'' beantraget e ihm. ein Hof folge zeugni; des Inhalts aus zus teilen, daß er .Hoferbe des im Grund-!111 ofi i ß^HPH|Band jj| Jj! i fct Ml und fpil • Lngetra e 1 11	!	1	1' ' i	"	: :	/	word	i
Diesen Antrag :hat er damit be gründet,-, daß. der Einheit wert des Anwesens 'mehr als 10 000 DM betrage und die. sitzurig daher Ehegattenhof geworden sei.. Daraus hat e gefolgert, daß das lestament seiner Ehefrau unwirksam und k raib et j , Ho Ihr Lu d-<s Ehr g;i i t uimfc s vtJ den sei.
Die Antragsgegnerinnen sind dieser Auffassung en gegengetreten und haben ihrerseits geltend gemacht, e Ehegattenhof sei nicht entstanden,'..da. der -’Einheit swer zur Zeit des Erbfalls 6 300 DM betragen ha.be und erst am. 4, Juni 1951 auf 10 800 DM erhöht worden sei. Sie ' Ijmi bin / ns i cd I	.i	ten die i- Di et;-	Eni.	i	v
i ui 1 iri tu,	roji 1	-l i a , u i	ithi- t‘(	fi ei i	Am	r
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heitswerti gegolten hab
i mbs j*ic 5 i	E ihr J ii ,gs te i Lr i i
I sell! I Vom II ,1 ibc I 151 zu rill v E , n Es b i ng, nm in ii lil der ilhii. Ti iuiiO.i i rt on f 100 Dl maßgebend sei und die von dem Finanzamt-angeordnste R Wirkung der Neufestsetzung nur in steuerlicher Hinsic! Bedeutung haben	.ff	.. ;
diese Entscheidung eingelegte sofortig Antrags tellers hat das Oberlandes geric. Beschluß....vom 12, .Mai. 19’52 zurückgewies
 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers,, mit der er seinen Antrag auf Erteilung des fffoffolgeZeugnisses weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin. ;3U;i) bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels,
 Die Rechtsbeschwerde ist begründet
 daß es nicht auf den .Wirklichen Wert der landwirischaft chen Besitzung ankcame.;. sondern die ;Höf eigenschaft nnmi telbar kraft Gesetzes ) dann entstehe.?, wenn der Ein he its wert ?on der Steuerbehörde auf 10 000' DM und mehr f'estg stellt, worden sei0	-h	,v...a
..'Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführti lie /|| Höfeordnung lasse die'frage offen^. ob für die' Hofeigen.- ■: schaft der Zeitpunkt der Feststellung des Einheitswerts .*: oder,: derjenige maßgebend sein solle f von .welchem ab die 1 Steuerbehörde die Wirkungen des neuen Einheitswertes gel -J ten lassen wolle 0 Im Gegensatz hierzu habe § 1 Nr 2 EHE
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ausdrücklich gesagt, daß der zuletzt festgestellte Ein- $
heitswert bei der Berechnung der Y er schul dungsgrenze maßkl
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gebend sei, Biese Forschrift könne dahin äusgelegt wer- | den ., daß spätere Änderungen des Einheitswertes nicht be -achtlich sein sollten5 auch wenn sie sich rückwirkende .1
Kraft beigelegt hätten* Es sei anzunehmens daß;auch-- die Köfeordnung den Festste11uhgszeitpunkt bestiromend sein -_aa Wolle, Wenn die Finanzoehörde aus ausschließlich steuerlcjl when Gründen bei V/ertveränderüngen den neuen EinkeitsweigM rückwirkend auf den Beginn desjenigen. KalenderJahres fejgs setze, welches dem Zeih punfct; der tatsächlichen Wcrterhö-^H hung folge, so bestehe kein Anlaß., gerade diesen Zeitpug^ auch für die Entstehung der Hofeigenschaft bestimmend seiji zu lassen, da er mit dem: Zeitpunkt der wirklichen Wer£r||B Änderung ohnehin nicht übereinstimme? die tatsächlich swmA früher eingetreten sei. Es komme hinzu, daß der für nanzbehörde maßgebende Stichtag nur dazu dienen solle, *äg| Steuerniskus einen, ihm bisher entgangenen Steuerbetragrf® nachträglich zukommen zu lassend Dieser Stichtag müsseja|| daher für die Entstehung, der Hofeigenschaft als unerhe|[3B| angesehen werden. Da die;Hofeigenschaft nicht von dem
'liegen oder der Feststellung bestimmter tatsächlicher Umstände , sondern ausschließlich von dem formellen Erfordernis eines bestimmten festgestellten Einheitswertes abhängig gemacht sei, könne es vernünftigerweise nur darauf ankommen'/: weicher'/bereits ■ festgestellte Einheitswert zu dem Zeitpunkt Vorgelegen'habe, zu dem die Hofei-., genschaft in Frage stehe,nicht aber darauf, ob seit der letzten Feststellung irgendwelche werterhöhenden Umstände tatsächlich eingetreten seien, denn sonst würde das Bericht entgegen der Absicht des Gesetzgebers zu der Fest-Stellung gezwungen sein, ob der won dem Finanzamt festgestellte Einheitswert zutreffe oder nicht! Das gelte allerdings nicht, wenn der Grundbesitz nach Feststellung' des Einheitswertes.durch Veräußerung oder Zuerwerb sich •in-seinem Bestand verändert habe, denn dann beziehe sich • ’der festgesetzte Einheitswert nicht auf den neuen Bestand « Wertänd'erungen des' unveränderten .Bestandes müßten dagegen äußer Betracht bleiben, solange sie nicht zu.einer Neufestsetzung des Einheitswertes geführt hätten« Nur diese Auslegung trage dem Sinn des § 1 Abs 2 HöfeO Rechnung, der klare und ohne weiteres erkennbare Rechtsverhältnisse schaffen wolle«
gph Von diesem Standpunkt au's hat das Beschwerdeg&richt dVr Besitzung der Eheleute	die Eigenschaft eine
 Ehegattenhofes abgesprochen, Weil der festgestellte Ein-feitswert zur Zeit des Erbfalls "6 300 EM betragen habe, .
dementsprechend angenommen, daß der der Erblasserin gehörige Grundbesitz auf Grund ihres gültigen Testaments traft'allgemeinen Erbrechts den Antragsgegnerinnen zuge-frjilien seiWoran d Rückt ziehuri	neuen Einheits- :•
|||rts auf den 1» Januar 1951 nichts mehr habe ändern kön-E|h, so daß das Amtsgericht den gestellten Antrag mit Se.cht abirewieser hsho,.
Die Rechtsbeschwerde hält, die Ansicht des'Be,schwef®i
gerichts, es komme, auf den Zeitpunkt der Feststellung des|f Einheitswertes durch die Finanzbehörde an, für irrig und macht geltend, bei den Beratungen der Höfeordnung habe niemals ein Zweifel daran bestanden, daß als untere Gren-1 ze für einen kraft Gesetzes entstehenden Hof ein Wert vom 10 000 DM geboten sei, weil unter dem Erbhof recht eine ff? Ackernahrung oft schon,bei einem Einheitswert von 5 OOÖ'M bis 6 000 DM angenommen worden'sei und sich später heraus gestellt habe, daß derartige Höfe nicht oder nur sehr 7> knapp lebensfähig gewesen seien. Die Rechtsbeschwerde sieht den Kerngedanken des § I BöfeO darin,, die. Wertgrenze für einen Hof so hoch festzusetzen, daß aus eigener Kraft lebensfähige Betriebe geschaffen würden, und meint, derail ■ Gesetzgeber- habe den Einheitsv/ert zu dem Maßstab genommen, ; um dem Richter einen konkreten und greifbaren Beurteilung:; Wertmesser für die Beurteilung der Lebensfähigkeit eines" Betriebes an die Hand zu gebent Die Bechtsbeschwerde will daher von dem ökonomischen Grundgedanken aus für die Hof-eigenschaft den wirklichen Wert des Hofes als einer landwirtschaftlichen Einheit, die aus eigener Kraft lebensJjglj fähig ist, entscheidend sein lassen und leitet-.daraus her daß es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung des Ein-heitswertes.ankommen könne, sondern nur auf: den Einheits-wert als solchen. auch wenn er noch-nicht formell festgestellt seit, Yon diesem Standpunkt aus hält die Rechts-; beschwerde für entscheidend, daß der zur Werterhöhung * führende Scheunenbau im Jahre 1949 fertiggestellt worden'1, |||
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ist und der erst später festgestellte höhere Einheitsweg . \
bereits seit diesem Zeitpunkt tatsächlich bestanden hat
 Die Rechtsbeschwerde nimmt demgemäß an, . die Besitzung
 Eheleute	ss-	schon'	im	Jahre	1949	ein Ehegatten-^
hof geworden» Sie bemängelt ferner, daß das Oberlandesgerw^A®
nie
 Zwecken festgestellt wird„ Mit Recht hat das Beschweret g'e'richt den Landwirtschaftsgericliten die Befugnis a'bge chen, ihrerseits den.Einheitswert naäh den 'einschlägigen--,,^ Bewe r tungs v-o r schi*i"ften' des Steuerrecnts zu ermitteln ode den von der Finanzbehörde ±es'tgesteliten 'Wert hachzupru? fen', denn für eine solche Befugnis ergibtsich aus dem:-:-® setz nichts? das von dem steuerlichen' Einheitsv/eit als e' nem gegebenen Paktor ausgeht und ihn für die Frage der m Hofeigehschäft entscheidend sein' läßt (so-: auch \föhrraähhSH LandwirtschaftsrechtV: S 55? Länge-Wulff, Höfeördnung, Sims S 100 Anm 5)-„ Diese' Regelung schafft klarere Verhältnisses als es unter dem Reichs erbh-of recht der Pall war, denn da mals konnte oft zweifelhaft sein, ob eine Ackernahrung M Yorlagi'so daß es erst einer Entscheidung des AnerbengeSfc ficht’s über- diese Präge bedürfte, während nach Höferechtjg •eine gerichtliche Entscheidung über die Hofeigenschaff nicht-'erf order lieh'- ist, wenn • die sonstigen Voraussetzung für einen Hof im Sinne der- Höfeordnung gegeben sind undl| es sich lediglich darum handelt, ob die untere Grenze ,! für diese Eigenschaft erreicht ist, da hierüber der Einig belt's wert der Besitzung Aufschluß gibt, der in aller Reff|f feststehen wird„
Zweifel können indessen auch nach Höferecht dann! stehen, wenn sich der Wert einer landwirtschaftlichen, Besitzung:: aus' irgendwelchen Gründen -ändert und 'es. auf ihre Hofeigenschäft zu einem Zeitpunkt ankommt', zu deJ .die wegen der Wertänderung erforderliche Neüfeststelli des Einheitswertes noch nicht vorgenommen worden war« diesen Fällen fragt es sich, ob der bis dahin geltend zuletzt lestgestellte Einheitswert maßgebend ist oder ob die eingetretene. Wertänderung Berücksichtigung fin< muß und von welchem Zeitpunkt ab dies bejahendenfalls zu geschehen hat, ob der Zeitpunkt der tatsächlichen 5
IgJJrung oder derjenige der Neufeststellung oder gar der flnige Zeitpunkt entscheidet , von dem ah die Neufeststei fung nach den steuerlichen Bestimmungen wirksam ist» Das Beichwerdegericht hält den Zeitpunkt der Neufeststellung itir maßgebende Dieser Auffassung kann nicht heigetreteh werdeno
 Die Höfeordnung sagt über die hier zu entscheidende ^■Brage nichts ♦ Sie muß daher nach dem Sinn und Zweck, den ■/die Verwendung des, Begriffes des steuerlichen Einheits-tiveptes in. Höferecht hat, beantwortet werden» Diesem Geifichtspunkt wird die Auffassung des Beschwereege richts ■.nicht gerecht? das den äußerlichen Zeitpunkt der Heufest-' 'setzung entscheiden lassen will» Vom Standpunkt des Be-Ischwerde^erichts■aus könnte jedenfalls nur eine rechts-/klüftige Neufeststellung maßgebend sein« Diese kann sich 'aber unter Umständen: lange hinziehen, insbesondere dann, fwehn der F.eststellungsbescheid des Finanzamts mit einem iRechtsmittel angegriffen wird» Die frage der Hofeigen-Aschaft- würde also von einem zufälligen Zeitpunkt abhängig gemacht, Das kann aber nicht'der Wille des Gesetzgebers Ider Höfeordnung gewesen s,ein» Wollte man auf die Neufest-istdllung des Einheitswertes abstellen, so müßte man sie 'jedenfalls von dem, Zeitpunkt ab - gelten.. las s en, '.der für' '"ihre Wirkung nach dem Steuerrecht maßgebend/ ist>■ Dieses überlegt die Wirkung einer Neufestsetzung aus steuerlichen |Gru.nden auf den 1 „ Januar des Jahres zurück, in dem sie ?vörgenor.men wird; und will damit zugleich dem Zeitpunkt viiähekommen, zu dem die Wertänderung tatsächlich eingetre-|gen ist (§ 22 RBewG) »
p. Der Text des § 1 Abs 2 u 3. HöfeO zwingt nicht zu der-m dem .Beschwerdegericht vertretenen Ansicht» Die Bezugnah ü;auf den steuerlichen Einheitswert ist in dem neuen Land-
wirtschaftsröcht nicht einheitliche In Art IV. Nr 10 Buchet gf a BrtlilP.egVO’ Nr 84 und § 12 Abs 2 HöfeO iss ebenso, wie es früher in § 4 Nr. 2 'KEG' und' in § 1 Abs 1 Nr 2 EHRV der Fall: war,. von' "den'' zu letzt • f e s fff es teilten Einheitswert:	■	J,
die Rede<4 im' Gegensatz hierzu sprechen die §§ .1 Abs 2 u 3, fljj 13 HöfeO nur von den steuerlichen Einheitswert schlecht^ ijp hin. Soweit das Gesetz die Beurteilung der Rechtslage	';V
nach'dem"zuletzt fcs tgesteilten"Einheitsweit' vorschreibt. ist' dieser"maßgebend,und. können Zweifelfragen "kaum ert-stehen, Im Falle’des §' 13'HöfeO kommt es auf den Sinheits-jHj wert' 'Zur"Zeit' des 'Srbfalls "ah' (Länge-Wulff 'j' "HöfeOrdnung,
3% . Äüfl'jAhm~i*7'4; t,S' 228•' .Wöhrmann, "Lahdv/irtschaf tsrechf,
§'" 1'4 "Arm Ui 3)'s - diese Vorschrift bietet daher keinen' An’-'ZsM haltspunkt‘für 'die hier zu ent s c he id enden Prägen« Bür sie ist -'aber'von Bedeutung, daß § 1 HöfeO in den Absätzen 2 uba
3 von ‘dem Einheitswert schlechthin spricht , denn dies deu^!*®
.
tet darauf hin, daß die Hofeigenschaft nicht stets nach dem zuletzt festgestellten Einheitswert beurteilt werdend*!» soll,'daß'vielmehr Wertänderungeh, die' nach der letzten Feststellung eingetreten sind, Berücksichtigung finden können, Däß'sie zu beachten sind, sobald sie in einer ’ t 0 41 Neufestsetzung des Einheitswertes Ausdruck gefunden haben, versteht sich von selbst und ergibt sich; unmittelbar aus dem :C-ese'tz, ' denn der neu festgesetzte* Wert ist dann der'kp für 'die Besitzung-"gültige Einheitswert, Es. fragt sich da- bb| her lediglich,, wie sich Wertänderungen auf die Hofei*	'	,
Schaft ausv/irken,' solange eine Neufestsetzung noch nicht? stattgefunden hat» Dabei kann es sich nur um die Fälle	m
v	..	i;
handeln, in denen sich' der Wert einer land\virtschaftli-^t^^rl
.	*	SV	:4!iV.
chen Besitzung, deren Einheitswert bisher unter 10 GOO DMigill :0 , ' lag-, so erhöht, daß er bei der Neuf e s t s t e1lung auf 10 000 BLbg
.oder: mehr festzusetzen ist, denn'"eine obere Grenze kerne
f ./.	.... .	'...e,ev':	.VU	.	.	'	f
‘"die' Höfeordnüng im Gegensatz zu dem 'Reichs erbhof re erb r nbbk
12
y.und bei einem Absinken des Einheitswertes unter 10 000 DM g.geht die Hofeigenschaft nicht verloren, solange der Hofeigentümer den Hof vermerk nicht löschen läßt (§ 35 Abs 4 DVO)c Bei der Beantwortung der hiernach allein interessie-
- ■/.■-	-i	■	'	:i';	:	•" .	,	l.	-.	••ul..// 1/1 d//- •'- v ' i-y. _ ■;
renden Drage-einer Werterhohung auf oder über 10 000 DM o iuß dem. Zweck des Höferechts Rechnung getragen werden,, -g/l öas alle 1 andwirtschaftliehen Besitzungen mit einem Werte Von mehr als 10 000 DM seinen Vo$s|ifö^	/
11 I j < Ziel wird r < ter'Lim	r‘	i :Herung c er
 fepührung des deutsenen Volkes erstrebt Durch eine ge-Kschlössehe Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes sollen ihe Zersplitt? ung und Überschi I ><	Erbgang	Ver-
i und 1 istu ifahife B be 11	nerd
, Danach wird das . Höferecht von' -wirtschaftlichen Gesichtspunkten beherrschto Dem muß bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung getragen werden. Geht das Streben der HöfeOrdnung • aahin/ alle landwirtschaftlichen Besitzungen zu erfassen, ./bei denen der 18-fache Ertragswert 10 000 DM übersteigt, so muß angenommen werden, daß, wenn die' sonstigen Voraus-•Setzungen für das Entstehen eines Hofes gegeben sind, die Hofeigenschaft, die kraft Gesetzes .eintritt, mit dem Wert-.. erhöhenden Ereignis entsteht , dessen Zeitpunkt.sich in der f;; Regel unschwer festStellen lassen wird,-so daß damit zu-. gleich der Rechtssicherheit gedient wird.. Ficht zu ver-' kennen ist freilich,' daß die Hofeigenschaft -in den Fällen
 kann, in denen zwischen dem
 längere Zeit
•werterhöhenden Ereignis und .der Neufeststellung des Einheits Wertes ein größerer Zeitraum liegt, denn erst durch sie wird klargestellt, ob die Wertgrenze von-10 000 DM erreicht oder überschritten ist« Ein derartiger Schwebezustand läßt sich hier ebensowenig vermeiden, wie er bei anderen Zweifelsfragen - beispielsweise der Wirtschafts'fähig-;keit des nächstberufenen Hoferben - vermieden werden kann.
\7oix weniger tragbar würae der Schw§bezustand sein, der eintreten würde, wenn die Hofeigenschaft erst rnit der Neufestsetzung des Einheitswertes entstehen würde, Eie randwirtsch'aftliche-.Besitzung würde in diesem falle bis zu dieser Eectsiellimg dem Ecferecht nicht unterliegen und könnte sich Eis dahin nach allgemeinen .Erbrecht vererben * Diese Möglichkeit rvüräe bei /jeder ..Wertsteigerung auf 10 000 DM und mehr ohne t'lüeksicht auf ihren Grund bestehen? also reicht nur für die Fälle gegeben sein, in denen nie Werterhohung - wie hier - auf der Errichtung neuer Gebäude beruht, sondern auch bei einem Hinzu er »,7er von Grundstücken zu einer dem Höferecht bisher nicht un terliegenden Besitzung bestehen, die durch diesen Er wer die Große eines Hofes erlangte Von Standpunkt des Besch'.. erdegerichts aus wü.rds folgerichtig auch bei der Schaffung -neuer Bauernsteilen - sei es im Wege der Sied lung, sei .es durch innerbetriebliche Teilung in mehrere selbständige Betriebe oder durch Abtrennung eines frühe ■selbständigen Hofes von einer Besitzung, der er eingegliedert war - das Höferecht immer erst mit der viellei erst nach einem längeren Zeitraum stattfindenden Feststellung des bis dahin noch gar nicht ermittelten mir. • heitsv/ertes Platz greifen. In diesen Fällen, in denen g rade neue Höfe 'geschaffen- werden sollen, würde also ehe falls zunächst ein Schwecezustand und damit die Gefahr einer Vererbung nach allgemeinem Hecht, also auch der Vereitelung des Zwecks der getroffenen Maßnahmen besteh obwohl die geschaffenen neuen Bauernstellen gerade dem Höferecht unterstellt werden sollen«. Diese Überlegungen'-zeigen, daß der Standpunkt des Beschwerdegerichts zu Kon Sequenzen führt, die mix dem Sinn und Zweck des Höfer]§ö| nicht in Einklang zu bringen sind. Der Gesetzgeber kann danach mix der Bezugnahme auf den Einheitswert in § 1 M
nicht den Sinn verbunden haben» den ihr das Beschwerdegericht beilegen will, '.Es ist auch'nicht einzusehen.» /Warum die Hofeigenschaft einer .landwirtschaftlichen Besitzung von dem rein steuerlichen Vorgang der Neufestsetzung des ■ Einheitswer ces und dem Zeitpunkt ihrer •• Wirksamkeit abhängen soll, die doch ihrerseits nur .wieder die Folge-eines vorausgegangen wirtschaftlichen Ereignisses sind, Ungezwungenerj natürlicher Auffassung • ent-'.spricht es vielmehr, den Zeitpunkt des Ereignisses» das zu .einer späteren Erhöhung des Einheitswertes auf’10 000 EM oder mehr führt» für das Entstehen der Hofeigenschaft entscheidend sein zu lassen, Eas führt nicht» wie das Beschwerdegericht glaubt, zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Nachprüfung des durch die Finanzbehörde xestge-stellten Einheitswertes» denn es wird weder nachgeprüft» ob der früher festgestellte Einheitswert zutreffend war» noch untersucht, ob die Neufestsetzung richtig ist» vielmehr wird diese, sobald sie vcrgenommen ist, der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft zugrunde gelegt, Eer Heclitsbeschwerde ist nach alledem darin beizupflichten» daß sich die Hofeigenschaft nach dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Tatsachen, die zu einer Fortschreibung des Ein heitswertes geführt haben, eingetreten sind.
Im vorliegenden Falle ist der Scheunenneubau? der zu
 einer Neufeststellung des Einheitswertes auf 10 800 EM
1: geführt hat, nach dem Vorbringen der Beteiligten im Jahre
1949? spätestens aber 1950 fertiggestellt worden. Nach
 dem zuvor Gesagten war daher der zu einem einheitlichen Pr	.	....	__
Betrieb zusammengefaßte Grundbesitz der Eheleute G^BHS||
p. bereits Ehegattenhof, als die Ehefrau am.18. April 1951
.'. verstarb, Ihr Testament vom 6, November 1950»' in dem sie
:. ihre beiden Töchter zu Erbinnen eingesetzt hat»' ist da-
SA.nach unwirksam. Infolgedessen ist der Antragsteller auf
 Grund des § 8 Höf eO Hof erbe oder Hofvorerbe geword] jvon den Vofinstanzen bisher, erhobenen Bedenken geg Erteilung des beantragten Hoffolg&zeugnisses sind > nicht: gerechtfertigt„ Die Sache war daher unter Au der im ersten und iten Ree t zuge ergangenen En düngen zu neue2 Verhandlung und Entscheidung an h gericlit mit ! 1 Anvu , 1	1	uv	meinen	vo:	d
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