Im Januar 1941 erklärte sich der ilotar in einem Termin vor dem Anerben-gerioht namens aller Beteiligten nit der Zurückstellung des Verfahrens einverstanden, worauf das Anerbengericht die Sache auf unbestimmte Zeit vertagte. 1944 hat er erklärt, daß er sich an die Kaufverträge, die mangels Genehmigung noch schwebend unwirksam seien, gebunden halte, und für den Fall der Uichtgenehnigung der Ver- Ebenso hat er für den Fall, daß die Kaufverträge genehmigt würden, dieselben Personen in der gleichen Reihenfolge zu unk • Das Amtsgericht in Lübbecke hat der Antragstellerin in einem Hoffolgezeugnis von 2. 9. 1948.bescheinigt, daß sie die Hoferbin nach Friedrich bezüglich des Hofes Ilr 0 geworden ist. 1. 1948 den Kaufpreis im Betrage von 71 499,02 Pol bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Lübbecke (3 HL 2/48) hinterlegt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Kaufverträge vom heutigen Standpunkt aus eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes dar— stellten, zu dessen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung die Antragstellerin in der Lage sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurilok-gewiesen und ausgesprochen, daß die vom Ureisbaueravor-steher am 17. In der Verhandlung vor dem Oberländesgericht hatte die Antragstellerin für den Fall, daß ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als zulässig angesehen werde1,. Hit der Rechtsbesohv/erde beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Genehnigungserteilungen des Ereisbauemvorstehers von 17. Zu den Antrag der Reohtsbesohwer-defükrerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung haben die Gegner keine Erklärung abgegeben. Die Entscheidung des Bosohwerde-r gerichts stellt sich nämlich sachlich als die Erteilung einer Genehmigung zu einen Grundstücksveräusserungsge-schüft (zu mehreren I&ufverträgen) dar, die in der Form in Erscheinung tritt, daß die-die Genehmigungserteilung des Ereisbauernvorstehers auf hebende und die Genehni- . gung versagende - Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Genehmigungserteilung durch den Ereis— bauemvorsteher wieder hergestellt worden ist. Die Erteilung einer solchen Genehmigung, wie sie zur Zeit der Vertragsschlüsse gemäß § 37 HEG erforderlich war und 1947 gemäß Art IV ERG Nr 45 und Art III BrllilRegVO Nr 84 erforderlich ist, bedeutet, nur die Aufhebung der sich aus den vorgenannten Gesetzesbestimmungen ergebenden Verfügungsbeschränkung, sie stellt also nicht die Beeinträchtigung von Rechten dos Verfügenden dar, sondern in Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung« Eine solohe Entscheidung kann daher von den Vertragsteilen (vgl § 10 LVTt in Verb mit § 23 LVO) nicht mit der sofortigen Beschwerde oder Gerichtshofs fü* die Britische Sone (0GHZ2, 303 und 316; HJU 1950* 424)'« Der erkennende Senat hat sich ihr in seiner grundlegenden Entscheidung von 13. Hier hat nun aber nicht ein Verträgst eil, sondern der Erbe einer Vertragspartei Rechtsbeschwerde eingelegt, wie er auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat« Das Beschwerdegericht nimmt an, daß die Antrags teile rin infolge der ihr im Testament verliehenen verschiedenen Rechtsstellungen eis Anerbin oder Universalerbin durch die Genehmigung der Vorträge in ihrem Erbrecht beeinträchtigt und daher za einem Antrag auf gerichtliche.Entscheidung wie auch zur Beschwerde berechtigt sei« Das ist jedoch nioht Er ist in dessen Rechtsstellung eingetreten, hier die Antragsteilerin also in die für den Erblasser durch die (bis zur Genehmigung schwebend unwirksamen) Verträge begründeten Bin- düngen* Wäre die Genehmigung noch zu Lebzeiten dec Erblassers erteilt worden, so hätte er sich darüber nicht beschworen können* Ebensowenig kann sich daher auch die Antragstellerin darüber beschworen, daß ihr Erblasser nachträglich durch die Genehmigung von der bei Abschluß der Verträge vorhanden gewesenen Beschränkung seiner Vorfügungsfreiheit befreit worden ist. Da die Erteilung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zurückwirkt (Lange-Y;ulff, HöfeO, 3. Aufl 1937, § 37 Ann 181), sind die Verträge als von Anfang an wirksam anzusehen; daraus ergibt sich ebenfalls, daß die Frage einer Rechtsbeein * trächtigung nur vom Standpunkt des Erblassers und aus seiner Rechtsstellung heraus betrachtet werden darf.Damit erweist sich der Gedankengang des Beschwerdege-riokts, der Erbin aufgrund der TestamentsbeStimmungen verschiedene Rechtsstellungen je für den Fall der Geneh* • migung und für den Fall der Uichtgenehmigung der Sauf* -vertrüge zuzuerkennen, als unzutreffend. v gung und für den Fall der Ilichtgenehmigung eine verschiedene Rechtsstellung zuzuweisen, rechtli.oh bedeutungslos war; ohne Rücksicht auf den Hillen des Erblassers hat die Antragstellerin sowohl als eingesetzte Anerbin wie .auch als Universalerbin die Rechtsstellung einer Anerbin (Hoferbin) erlangt, v/eil die verkauften Grundstücke in Zeitpunkt des Erbfalls noch in Eigentum des Erblassers standen und daher noch zun Höfe gehörten, der Hof also in Zeitpunkt des Erbfalls in seinem vollen Unfang noch Erbhof war. 2. Da die Antrags t e Ile rin durch die Genehmigungen also nicht in einem Recht beeinträchtigt norden ist, könnt es auf ihr Schliches Vorbringen (Unzulässigkeit des Verfahrens-vor den Ereisbauemvccrsteher) nicht cn. Solange ein Antrag aus § 56 Abs 4 Satz 2 LVO auf Überleitung des beim Anerbengerioht (seit 1939) anhängigen Verfahrens auf das Amtsgericht nicht gestellt war, war der Erois-bauemvorsteher nicht gehindert, eine Genehnigungs— entsoheidung zu erlassen. Hit einer Genehnigungsent-Scheidung durch ihn wurde das Verfahren vor den An— erbcngericht gegenstandslos, sodaß von diesen Zeitpunkt ab eine Fortführung dieses Verfahrens gen § 56 Abs 4 Satz 2 LVO in der Sache selbst nicht mehr möglich war. Ras Beschwerdegericht ist daher in Ergeb- * nis zu Recht dem Hilfcantrag der Antragstellerin auf Fortführung dieses Verfahrens nicht gefolgt. Behauptungen, aus denen auf eine Nichtigkeit der Ent« -Scheidung des Ereisbauemvorstehers zu schließen wäre, hat die. Auf die Frage, ob die Verträge reohtswirksam (nooh gültig) sind, kann in Genehmigungsverfahren nicht oingegangen werden« Das käme nur dann in Frage, wenn sich aus* den Vortrag der Antragstellerin. 3» Ist nach alledem die Rechtsbeschwerde unzulässig, so kann dem Gesichtspunkt, ob das Beschwerdegerioht, entsprechend der oben unter 1 entwickelten Rechtslage, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung folgerichtig als unzulässig hätte verwerfen müssen, statt ihn als unbegründet zurückzuweisen, keine Beaohtung mehr geschenkt werden« Denn die hier gebotene Ve.r^ Ton der Anordnung einer Gründlichen Verhandlung ist abgesehen norden, da von ihr eine weitere Aufklärung von für die Entscheidung erheblichen Fragen nicht zu erwarten ist (§10 LTC in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 IVO)«
-» 2335 081 0 Für das llachsohlagcnerk! % V t •h ; F < 0 '«f o'V; 1 Vfcf >'<# ' , >A •• Gesetz: LVO § 23; FGG § 20. Hechtcsats: Auch der Erbe einer Vertragspartei ist nicht berechtigt, Beschv/erdo gegen die.uneingesqhi^jilct. , ^ ,.s erteilte. Genehmigung eines Grundstüokslxufver-*. $ träges einzulegen. *;> Vrj ' ' s'? V **''*■; >v *•' Istuokßkaufver-. $ "' ' - ' >. .. ' • H' it 1 -•* . *\*v4*v; s% < ' J N J •;' i x.ktens eichen: V BLw 63/50 AG Lübbeoke A / • Beschluss von 30. Oktober 1951___OLG Hamm .;VS - '• . i ' - }' • ' : 4 ■ -?•$■) . • -0$-»- .J ' v . •&, Hv 1 ■ \t» v • . »»•> ■< v ' .. ü - •• M ■■ : ■ ■:,.■€: ' % * t v -i'i'X '. •** **»v ' \VI .* . *v* - V BLw 65/50 B_esc_h_ 1 u s s la der Landwirtschaf tssache in Hi U bei B( der unvereheli ohten Erna II in W®®®, Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und' Rechtebeschwerde-führerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte und Dr* in B®® Cflflfli®) gegen 1 o den Bauern Earl Vflfl® in 2* den Landwirt Friedrich Ai __ 3 • den Bauern Wilhelm \?fl| t, daselbst Hr Hr®, i, daselbst, Nr d&selbst Ilr i 4. den Landwirt August Hi 5. den Landwirt August 6* den Bauern Wilhelm 7* den Landwirt Friedrich 3* den Landwirt und Schneider Heinrich ig \ «ft Antragegegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, — vertreten durch die Rechtsanwälte Dr* fllfl und fl® in 9* die Witwe des Landwirts Friedrich 1 daselbst Nr fl, , d&selbst Nr®, , daselbst Nr #, d&selbst Nr®. daselbst Nr®, Emma geb* wegen Antrags* auf gerichtliche Entscheidung über Genehr-", migung von Grundstücksveräusserungen hat der T. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat fßr Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30« Oktober 1991 ’ unter ITitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr* Pritsch, der Bundesrichter Dr* Eückinghaus und Dr* Tasche sowie der Obersten L&ndwirtschaftsrichter Frintrop, und Berk ! beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des. : 10* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14. Juni 1950 wird auf Rosten der Antrag- i stellerin als unzulässig verworfen* Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Rosten sind nicht zu erstatten* Durch notarielle Verträge von 7. 3. und 4. 7 • 1939 verkaufte der an 14. 3. 1868 geborene, seit den Jahre 1929 verwitwete kinderlose Bauer Friedrich ;;|fliMcint] den größten Seil seines etwa 16 1/2 ha großen Erbhofes ITr Q (Einheitswert 22 300 PJL!) in nehroren %ilstückon nitcant der Uofstelle an die Antragsgegner, die die Grundstücke zu dem Soil schon seit: 1929 als Pächter bewirtschafteten. Die Kaufpreise (von insgesamt rund ‘ 71 500 Pili) sollten bei den Auflassungen gezahlt wprden, für die teils der 1. 10. 1939, teils dci* 1. 7. 1940 vorgesehen war. Dicht verkauft sind nur das etwas ab- seits von Hof gelegene El nit etwa 2 Horgen Land und efn* 2,17*tia‘großeB^Sckergrlmdatück < .«iti In Juli 1939 reichte der Ilotar die Kaufverträge beim Anerbongericht zur Genehmigung ein. Der Ereisbauem- * führer sprach sich für Erteilung der Genehmigung aus, . während der Landesbauemführer die Entscheidung bis nach Kriegsende zurückgestellt haben wollte. Im Januar 1941 erklärte sich der ilotar in einem Termin vor dem Anerben-gerioht namens aller Beteiligten nit der Zurückstellung des Verfahrens einverstanden, worauf das Anerbengericht die Sache auf unbestimmte Zeit vertagte. Am 15. 11. 1944 ist Friedrich verstorben.. In seinem notariellen Testament vom 14. 11. 1944 hat er erklärt, daß er sich an die Kaufverträge, die mangels Genehmigung noch schwebend unwirksam seien, gebunden halte, und für den Fall der Uichtgenehnigung der Ver- .-3 - trüge die Antragstellerin (Eoohter seines vei*storbeneri Bruders) rls Anerbin seines Erbhof es. und zwei weitere Verwandte als Ersatzerben eingesetzt. Ebenso hat er für den Fall, daß die Kaufverträge genehmigt würden, dieselben Personen in der gleichen Reihenfolge zu unk • versalerbon, insbesondere euch für die nicht verkauf*-* * ten Grundstücke und alles übrige Vermögen bestimmt. Das Amtsgericht in Lübbecke hat der Antragstellerin in einem Hoffolgezeugnis von 2. 9. 1948.bescheinigt, daß sie die Hoferbin nach Friedrich bezüglich des Hofes Ilr 0 geworden ist. Im Laufe der Jahre 1946 und 1947 wurden die An— tragsgegner wiederholt wegen einer Genehmigung der Kaufverträge bei der Ereisbauemschaft vorstellig. Diese teilte schließlich dem Ortsbauernvorstehe r, einem der Käufer und Antragsgegner, in einem Schreiben vom 3. 7« 1947 — entsprechend einem Schreiben der Lande s ba ne ms chaf t — mit, daß diejenigen Angelegenheiten, die vor dem Anerbengericht geschwebt hätten, auf Grund der Verfahrensordnung auf die Amts- 4 gerichte übergeleitet würden; da die Verfahrensordnung aber noch nicht erlassen sei, werde die Sache zweck mässig auf kurze Zeit zurüokgestellt. 13. t Schreiben vom 8. 11. 1947 beantragten dann aber die Rechtsanwälte der Antragsgegner namens aller Käufer unter Überreichung der Kaufverträge bei der Kreisbauernschaft die Genehmigung, die diese am 17. 11. 1947 in der Sfeise erteilte, daß sie auf jede einzelne Vertragsabschrift einen Stempelaufdruck folgenden Inhalts setzte, den der '■'■S VJf. • • 4 •** u Ercisbauernvorsteher unterschrieb: "Vorstehender Vertrag wird gern, Art 4 des Eontroll— . ratsgesctzes 45 in Verbindung nit Art 6 der Verordnung .84 der LÜlRcg für das brit. Eontrollgebiet * genehmigt.n Am 15/1. 1948 gab der Gerichtsvollzieher im Auftrag der Ercisbauomsohaft zun Zwecke der Zustellung an die An— tragctellerin beglaubigte Abschriften der Verträge nit den Genehmigungsvermerken zur Post. Die Zustellungen erfolgten am 15. 1. 1948. Die Antragstellerin hat nit Schreiben, von 26. 1. 1948, das* bei der Ereisbauernschaft am 27. 1. 1948 eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie macht vor allem geltend, daß die vor dem Kriege unter völlig anderen wirtschaftlichen Verhältnissen geschlossenen Vorträge nicht mehr genehmigt werden könnten. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrages, gebeten; sie haben mit Einterlegymgsantrag vom 13. 1. 1948 den Kaufpreis im Betrage von 71 499,02 Pol bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Lübbecke (3 HL 2/48) hinterlegt. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 4. 9. 1948 die vom Ereisbauemvorsteher erteilten Ge-nehmigungen aufgehoben und die Genehmigung aller Kaufverträge versagt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Kaufverträge vom heutigen Standpunkt aus eine unwirtschaftliche Zerschlagung des Hofes dar— stellten, zu dessen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung die Antragstellerin in der Lage sei. Gegenüber der Verbosse - rung dor landwirt so haft liehen Betriebe der Käufer gehe des Interesse der Eigentümerin an der Erhaltung des Hofes vor. Außerdem bedeute die Verweisung der Eigentümerin auf die vor der üührungsreform hinterlegten Zhufpreise eine unerträgliche Härte für sie, da sie ' möglicherweise *für die Hingabe des Hofes praktisch nichts bekomme. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurilok-gewiesen und ausgesprochen, daß die vom Ureisbaueravor-steher am 17. II4; 1947 erteilten Genehmigungen bestehen bleiben. In der Verhandlung vor dem Oberländesgericht hatte die Antragstellerin für den Fall, daß ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als zulässig angesehen werde1,. den Antrag gestellt, das beim Anerbengericht noch schwebende Genehmigungsverfahren gemäß §56 Äbs 4 Satz 2 LVO weiterzuführen. Hit der Rechtsbesohv/erde beantragt die Antragstellerin, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Genehnigungserteilungen des Ereisbauemvorstehers von 17. 11. 1947 den Antragsgegnem die Genehmigungen zu versagen. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung der Hechtsbeschwerde. Zu den Antrag der Reohtsbesohwer-defükrerin auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung haben die Gegner keine Erklärung abgegeben. II. 1. Die Hechtsbesohworde ist unzulässig. «■ • 6 «-» u Zwar hat das Beschwerdegericht die Itechtsbeschwerde ausdrücklich sugelassen. Durch, eine solche besondere Zulassung auf Grund von § 2 Abs 1 LVR können jedoch nur Rechtsbeschwerden zulässig werden, die allein wegen Nichterreichung des erforderlichen Y/ertes des Beschwer-degegenetandes von nehr als 6 000 DU nicht zulässig sein würden (Besphl des erkennenden Senats von 22« 5« 1951, V BLw 25/51; Heohtdlandv; 1951, 252)« In vorliegenden Tall ist aber die ^chtsbeschwerde^ unzulässig ohne ^ol^icht^auf^ die_ Höhe des I/ertes des Rochtsbe— sohwerdegegonstandes. Die Entscheidung des Bosohwerde-r gerichts stellt sich nämlich sachlich als die Erteilung einer Genehmigung zu einen Grundstücksveräusserungsge-schüft (zu mehreren I&ufverträgen) dar, die in der Form in Erscheinung tritt, daß die-die Genehmigungserteilung des Ereisbauernvorstehers auf hebende und die Genehni- . gung versagende - Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Genehmigungserteilung durch den Ereis— bauemvorsteher wieder hergestellt worden ist. Sachlich ändert diese verfahrensreohtliehe Gestaltung nichts daran, daß es sich* bei der Beschwerdeentscheidung um % die Erteilung einer Genehmigung handelt. Die Erteilung einer solchen Genehmigung, wie sie zur Zeit der Vertragsschlüsse gemäß § 37 HEG erforderlich war und i nach Aufhebung der. Reiohserbhofgesetzgebung? also seit den 24« 4. 1947 gemäß Art IV ERG Nr 45 und Art III BrllilRegVO Nr 84 erforderlich ist, bedeutet, nur die Aufhebung der sich aus den vorgenannten Gesetzesbestimmungen ergebenden Verfügungsbeschränkung, sie stellt also nicht die Beeinträchtigung von Rechten dos Verfügenden dar, sondern in Gegenteil eine Verbesserung seiner Rechtsstellung« Eine solohe Entscheidung kann daher von den Vertragsteilen (vgl § 10 LVTt in Verb mit § 23 LVO) nicht mit der sofortigen Beschwerde oder • * " i * Reoht3booohv/erde engefochten werden« Das war bereits die ständige Rechtsprechung des Obersten. Gerichtshofs fü* die Britische Sone (0GHZ2, 303 und 316; HJU 1950* 424)'« Der erkennende Senat hat sich ihr in seiner grundlegenden Entscheidung von 13. 3« . 1951 (V 3Lw 109/50; BGH2 1, 267 ff « Rechtdlandw 1951 , 189 * DIfotZ 1951. 345) angeschlosscn und seitdem an ihr feotgehalten« Hier hat nun aber nicht ein Verträgst eil, sondern der Erbe einer Vertragspartei Rechtsbeschwerde eingelegt, wie er auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat« Das Beschwerdegericht nimmt an, daß die Antrags teile rin infolge der ihr im Testament verliehenen verschiedenen Rechtsstellungen eis Anerbin oder Universalerbin durch die Genehmigung der Vorträge in ihrem Erbrecht beeinträchtigt und daher za einem Antrag auf gerichtliche.Entscheidung wie auch zur Beschwerde berechtigt sei« Das ist jedoch nioht *• t richtig. Der Erbe kann, wie auch das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen zunächst hervorhebt, nioht mehr Hechte haben als sein Erblasser. Er ist in dessen Rechtsstellung eingetreten, hier die Antragsteilerin also in die für den Erblasser durch die (bis zur Genehmigung schwebend unwirksamen) Verträge begründeten Bin- V *** 8 •* , p r düngen* Wäre die Genehmigung noch zu Lebzeiten dec Erblassers erteilt worden, so hätte er sich darüber nicht beschworen können* Ebensowenig kann sich daher auch die Antragstellerin darüber beschworen, daß ihr Erblasser nachträglich durch die Genehmigung von der bei Abschluß der Verträge vorhanden gewesenen Beschränkung seiner Vorfügungsfreiheit befreit worden ist. Da die Erteilung der Genehmigung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge zurückwirkt (Lange-Y;ulff, HöfeO, 3. Aufl Ann 423; Fischer, Ges u R. 1948, Heft 19, S 597 Ann 4; Haegele, Hofubergabc und Hofvererbung in den Uestzoncn 1949, S 55; fUr das Erbhof recht Vogels, Reickcerbhofgesetz,4. Aufl 1937, § 37 Ann 181), sind die Verträge als von Anfang an wirksam anzusehen; daraus ergibt sich ebenfalls, daß die Frage einer Rechtsbeein * trächtigung nur vom Standpunkt des Erblassers und aus seiner Rechtsstellung heraus betrachtet werden darf. Damit erweist sich der Gedankengang des Beschwerdege-riokts, der Erbin aufgrund der TestamentsbeStimmungen verschiedene Rechtsstellungen je für den Fall der Geneh* • migung und für den Fall der Uichtgenehmigung der Sauf* -vertrüge zuzuerkennen, als unzutreffend. Er ist aber . auch deswegen unzutreffend, • weil der Hille des Erblassers, der Antragstellerin je für den Fall der Genehm!*- v gung und für den Fall der Ilichtgenehmigung eine verschiedene Rechtsstellung zuzuweisen, rechtli.oh bedeutungslos war; ohne Rücksicht auf den Hillen des Erblassers hat die Antragstellerin sowohl als eingesetzte Anerbin wie .auch als Universalerbin die Rechtsstellung einer Anerbin (Hoferbin) erlangt, v/eil die verkauften Grundstücke in Zeitpunkt des Erbfalls noch in Eigentum des Erblassers standen und daher noch zun Höfe gehörten, der Hof also in Zeitpunkt des Erbfalls in seinem vollen Unfang noch Erbhof war. i I 2. Da die Antrags t e Ile rin durch die Genehmigungen also nicht in einem Recht beeinträchtigt norden ist, könnt es auf ihr Schliches Vorbringen (Unzulässigkeit des Verfahrens-vor den Ereisbauemvccrsteher) nicht cn. Eine Rechtsbeeinträchtigung kann sich daraus auch nicht ergeben« In übrigen rar das Verfahren vor dem Ereisbauoravorsteker nicht unzulässig. Solange ein Antrag aus § 56 Abs 4 Satz 2 LVO auf Überleitung des beim Anerbengerioht (seit 1939) anhängigen Verfahrens auf das Amtsgericht nicht gestellt war, war der Erois-bauemvorsteher nicht gehindert, eine Genehnigungs— entsoheidung zu erlassen. Hit einer Genehnigungsent-Scheidung durch ihn wurde das Verfahren vor den An— erbcngericht gegenstandslos, sodaß von diesen Zeitpunkt ab eine Fortführung dieses Verfahrens gen § 56 Abs 4 Satz 2 LVO in der Sache selbst nicht mehr möglich war. Ras Beschwerdegericht ist daher in Ergeb- * nis zu Recht dem Hilfcantrag der Antragstellerin auf Fortführung dieses Verfahrens nicht gefolgt. Behauptungen, aus denen auf eine Nichtigkeit der Ent« -Scheidung des Ereisbauemvorstehers zu schließen wäre, hat die. Antragstellerin nicht aufgestollt; was sie zur Bemängelung der Zuständigkeit des Ereis** .* 10 • bauemvorst ehers vor trägt, vermag, wie bereits her -vorgehoben, die Rechtswirksankeit der Genehnigungs-entschoidung des Sreisbauernvorstehers nicht au be eint rächt igent. f • Auf die Frage, ob die Verträge reohtswirksam (nooh gültig) sind, kann in Genehmigungsverfahren nicht oingegangen werden« Das käme nur dann in Frage, wenn sich aus* den Vortrag der Antragstellerin. eine offensichtliche Züchtigkeit der Verträge ergäbe (vgl OGIIZ 2, 205 ff /30Ö/; BGHZ 1, 124 = Reohtdlandw 1951, 129 ff = DlJotZ 1951, 342 ff,);das ist hier jedoch nioht der Fall« Ebenso ist in Genehmigungsverfahren auch nicht zu prüfen, ob die Antragst olle rin auf die iiinterf.egten Beträgt als Erfüllung der Kaufpreisschulden der Käufer sich verweisen lassen muß; zur Rechtslage mag hier jedoch auf die Urt des erkennenden Senats vom 2$. 6« 1951 (V ZR 35/50; BGHZ 2. 369 ff) und vom 2. 2. 1951 (V ZR. 15/50 - Nachschlagewerk des BGH in Zivilsachen, Nr 1 zu § 497 BGB) verwiesen werden« 3» Ist nach alledem die Rechtsbeschwerde unzulässig, so kann dem Gesichtspunkt, ob das Beschwerdegerioht, entsprechend der oben unter 1 entwickelten Rechtslage, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung folgerichtig als unzulässig hätte verwerfen müssen, statt ihn als unbegründet zurückzuweisen, keine Beaohtung mehr geschenkt werden« Denn die hier gebotene Ve.r^ werfung. der Rechtsbeschwerde als unzulässig verbietet eine Änderung der Beschwerdeentscheidung« -11 4 ^ Ton der Anordnung einer Gründlichen Verhandlung ist abgesehen norden, da von ihr eine weitere Aufklärung von für die Entscheidung erheblichen Fragen nicht zu erwarten ist (§10 LTC in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 IVO)« Die Kostenentscheidung beruht auf §-10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO* Ein Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, bestand nicht» , •• ' ♦ Dr« Pritsch *\l)r« Hüokingbaus Dr« Sasche i . i-;Ä !»•««Wi