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BGH · V-BLw 62/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V-BLw 62/56

Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des Antrages im übrigen die Antragsgegnerin verurteilt,’ dem Antragsteller den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten habe, daß sie ihm in der Zeit vom 8« Januar 'i948 bis zu dem 30o Juni 1949 nicht den Besitz an dem Pachthof verschafft habe * Der Antragsteller hat mit Schrif tsatz vom 16 * November 19564 der am 19« November 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht, Zur Be daß der ihm entstandene Schaden die Beschwer-desumme von 6000 DM weit übersteige„ Der erkennende Senat hat dem Antragsteller das Armenrecht durch Beschluß vom 12c Dezember 1956 versagt> weil die Voraussetzungen des § 24 Lv/VG- für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben bzw, nicht dargetan seien^ Auf Rückfrage des Antragstellerss inwiefern die Voraussetzungen des § 24 LwVG als nicht gegeben anzusehen seien* ist dem Antragsteller auseinandergesetzt wordene, daß im vorliegenden Palle nur die Abweichungs-reehtsbeschwerde in Präge kommen könne* eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 BwVG aber in der Rechtsbe-schwerdebegründung nicht geltend gemacht worden sei* Der Antragsteller hat daraufhin durch einen am 50„ Januar 1957 eingegangenen Schriftsatz vom 29« Januar 1957 die Rechtsbeschwerde zurückgenommeno Nach Pestsetzung des Geschäftswertes auf 50 000 DM hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Kostenrechnung vom 7o Pebruar 1957 Gerichtskosten in Höhe von 575*20 DM in Ansatz gebracht<> nachdem er durch Verfügung vom 18, Januar 1957 darauf hingewiesen worden war, daß nach dem Inhalt der Gerichtsakten die Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit Rechtsmitteibelehrung ausdrücklich verfügt worden und ein Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Br. Heine mann vorhanden sei? Okto her 1956 mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden sei Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat für das zweite Reehtsbeschv/erdeverfahren in der Kostenrechnung vom 2j; April 1957 Gerichtskosten und Auslagen in Höhe von 375?60 DM in Ansatz gebracht. ständige Rechtsbeschwerde gehandelt, kann nicht heigetreten werdeno Sie stellt sich schon nach ihrer äußeren Form als eine zweite Rechtsbeschwerde dar5 denn in ihr ist ausdrücklich gesagt, daß gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 10, Oktober 1956 Rechtsbeschwerde eingelegt werde, und es sind in ihr auch die Rechtsbeschwerdeanträge gestellt., November 1956 war nämlich unzulässig, da sie nicht mit einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, auf welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Lage des Falles allein hätte gestützt werden können, sondern damit begründet worden war, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM übersteige, worauf es seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Der der ersten Rechtsbeschwerde anhaftende Mangel konnte also nicht dadurch beseitigt werden, daß in der Rechts beschwerdeschrift vom 9" Januar 1957 Abweichungen des Beschwerdegerichts von Entscheidungen anderer Gerichte behauptet wurden. Die Absicht des Antragstellers bzw, seines Vertreters, eine zweite Rechtsbeschwerde einzulegen, ergibt sich auch daraus, daß die Rechtzeitigkeit dieser Rechtsmitteleinlegung in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 9, Januar 1957 be- November 1956 gehandelt hätte, da die fristgerechte Einlegung der ersten Rechtsbeschwerde feststand, Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle von der Einlegung zweier Rechtsbeschwerden ausgegangen ist und die Gebühren und Auslagen für zwei getrennte Verfahren in Ansatz gebracht hat* Entscheidend ist, daß dieserwie es § 29 LwVG vorschreibt, bei Einlegung der beiden Rechtsbeschwerden durch einen Rechtsanwalt vertreten war* Dieser hätte wissen müssen, daß es seit clem 1, Oktober 1955 nicht mehr auf den Wert- des Be-schwerdegegenstands ankam, sondern die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde seitdem davon abhängig ist; daß einer der Fälle gegeben ist, in denen § 24 LwVG die Rechtsbeschwerde zuläßto Wenn der Vertreter des Antragstellers mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wäre, hätte er die in der zweiten Rechtsbeschwerde behauptete Abweichung bereits in der ersten Rechtsbeschwerdebegründung geltend machen müssen» Daß dies unterblieben ist,.ist umsoweniger zu entschuldigen, als nach dem Inhalt der Gerichtsakten dem Vertreter des Antragstellers mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eine Rechtsmi11eibe1ehrung zugestellt worden ist, aus der sich ergab, unter welchen Voraussetzungen diese Entscheidung mit der Reehtsbeschwerde angefoc ten werden konnte» A.uch die Einlegung der zweiten Rechtsbeschwerde ist nicht zu entschuldigen» Der Vertreter des Antragstellers hat in diesem Falle die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung.daraus hergeleitet, daß die Besehwer-deentscheidung ihm ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden seiEhe er zu dem zweiten Male Reehtsbeschwerde einlegte, hätte er sorgfältig prüfen müssen, ob ihm die Beschwerdeentscheidung ohne Rechtsmitteibelehrung zugestellt worden war» Biese Möglichkeit bestand ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten, die das Empfangsbekennt~ nis des Vertreters des Antragstellers enthalten, nach dem ihm die BeschwerdeentScheidung nebst Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist» Auch bei der zweiten Rechtsbeschwerdeeinlegung ist der Vertreter des Antragstellers danach nicht so verfahren, wie es füglich von ihm hätte erwartet werden dürfen» Wären die beiden Rechtsbeschwerden nicht zurückgenommen worden, so hätten sie als unzulässig verworfen werden müssen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
KostenBrLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

1/
V	BLw 62/56 und
Y	Blw 7/57
2356 072
Be s g h 1 u ß
In der Landwirtschaftssaciie
 des Landwirts Robert Li
 Straße
in hi
 Antragstellers9 Beschwerde- und Rechts-beschv/erdeführers o
vertreten durch Rechtsanwalt
m
gegen
 die Stadt Mülheim acd0 Ruhr? gesetzlich vertreten durch den Rat der Gemeinde*
Antragsgegnerin* Beschwerde- und Rechts-b es c hw e r d e g e gn e r i n *
vertreten durch Rechtsanwalt Ihr
 in
wegen Schadensersatzes und Verschaffung des Bachtbesitzes
 hat der V-, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt Schafts saclien in der Sitzung vom 3, Mai 'j 957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. lasche sowie der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br, Riepenbrock beschlossen?
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnungen c!es.*,ür^raidsb.e.aj]ten der Geschäftsstelle vom 7= Februar 1957 un(^
2: April 1957 werden gebührenfrei zurückge-wissen,	?
Gründe*
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des in li (////Bi	craße	gelegenen	Bauernhof	es ■ den sie
 für die Zeit vom U November 1937 bis zu dem 3-10 Oktober 1950
an den Antragsteller verpachtet hatte« ha dieser Mitglied der NSDAP gewesen war, erklärte die Antragsgegnerin den Pachtvertrag zu dem 31c Oktober 1945 für beendet. Nachdem der Antragsteller im Januar 1946 in Haft genommen worden war, veranlaßte die Antragsgegnerin die Räumung des Hofes zu dem 15= März 1946,
Nach seiner Entlassung aus der Internierungshaft und dem Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die Antragsgegnerin zur Verschaffung des Pachtbesitzes an dem Hofe	Straß	zu	verurteilen
 und seinen Anspruch auf Ersatz allen Schadens, der ihm dadurch entstanden sei und entstehen werde, daß ihm der Pachtbesitz des Hofes entzogen worden sei, dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären«
Das Amtsgericht hat unter Zurückweisung des Antrages im übrigen die Antragsgegnerin verurteilt,’ dem Antragsteller den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten habe, daß sie ihm in der Zeit vom 8« Januar 'i948 bis zu dem 30o Juni 1949 nicht den Besitz an dem Pachthof verschafft habe *
Bas Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluß vom TO« Oktober 1 956, der diesem am 31= Oktober 1956 zugestellt worden ist, zurüc kg ©wiesen«	:;V 1A \
Der Antragsteller hat mit Schrif tsatz vom 16 * November 19564 der am 19« November 1956 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, Rechtsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig um Bewilligung des Armenrechts nachgesucht, Zur Be
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gründung der Zulässigkeit des von dem Oberlandesgericht nicht zugelassenen Rechtsmittels hat der Antragsteller ausgeführtc. daß der ihm entstandene Schaden die Beschwer-desumme von 6000 DM weit übersteige„ Der erkennende Senat hat dem Antragsteller das Armenrecht durch Beschluß vom 12c Dezember 1956 versagt> weil die Voraussetzungen des § 24 Lv/VG- für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gegeben bzw, nicht dargetan seien^ Auf Rückfrage des Antragstellerss inwiefern die Voraussetzungen des § 24 LwVG als nicht gegeben anzusehen seien* ist dem Antragsteller auseinandergesetzt wordene, daß im vorliegenden Palle nur die Abweichungs-reehtsbeschwerde in Präge kommen könne* eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 BwVG aber in der Rechtsbe-schwerdebegründung nicht geltend gemacht worden sei* Der Antragsteller hat daraufhin durch einen am 50„ Januar 1957 eingegangenen Schriftsatz vom 29« Januar 1957 die Rechtsbeschwerde zurückgenommeno
 Nach Pestsetzung des Geschäftswertes auf 50 000 DM hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in der Kostenrechnung vom 7o Pebruar 1957 Gerichtskosten in Höhe von 575*20 DM in Ansatz gebracht<>
Noch vor Rücknahme der Rechtsbeschwerde vom ^6, November 1956 hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 9o Januar 1957 - eingegangen am 10- Januar 1957 - erneut Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung damit begründet* daß bei der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Rechts--raittelbelehrung erfolgt und die Rechtsbeschwerdefrist daher noch nicht abgelaufen seio- Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller in dieser Rechtsbeschwerde-
- 4 «■
•Schrift mit Abweichungen von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs begründet...'. Diese zweite Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 21, Februar 1957 zurückgenommen? nachdem er durch Verfügung vom 18, Januar 1957 darauf hingewiesen worden war, daß nach dem Inhalt der Gerichtsakten die Zustellung der Beschwerdeentscheidung mit Rechtsmitteibelehrung ausdrücklich verfügt worden und ein Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts Br. Heine mann vorhanden sei? nach dem ihm der Beschluß vom 10*. Okto her 1956 mit Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt worden sei
 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat für das zweite Reehtsbeschv/erdeverfahren in der Kostenrechnung vom 2j; April 1957 Gerichtskosten und Auslagen in Höhe von 375?60 DM in Ansatz gebracht.
Der Antragsteller wendet sich gegen die letztgenannte Kostenrechnung, Er meint, es habe sich nicht um eine neue selbständige Rechtsbeschwerde, sondern nur um die für notwendig gehaltene Ergänzung der ursprünglichen Rechtsbeschwerdeschrift gehandelt? so daß nur die Kosten einer Rechtsbeschwerde hätten in Ansatz gebracht werden dürfen. Der Antragsteller beantragt weiter? die Kosten der ersten Rechtsbeschwerde niederzuschlagen? weil.er? wie er durch ein Armenattest nachgewiesen habe? arm und daher zur Zahlung der Kosten nicht in der läge sei;r.
Ber Erinnerung des Antragstellers war der Erfolg zu versagen,
 Ber Auffassung des Antragstellers? es habe sich bei der Eingabe vom 9» Januar 1957 nicht um eine neue selb-
ständige Rechtsbeschwerde gehandelt, kann nicht heigetreten werdeno Sie stellt sich schon nach ihrer äußeren Form als eine zweite Rechtsbeschwerde dar5 denn in ihr ist ausdrücklich gesagt, daß gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts vom 10, Oktober 1956 Rechtsbeschwerde eingelegt werde, und es sind in ihr auch die Rechtsbeschwerdeanträge gestellt., Hiervon abgesehen war eine Anfechtung des Beschlusses vom 10c Oktober 1956 - wenn überhaupt - zu diesem Zeitpunkt nur noch durch Einlegung einer neuen Rechtsbeschwerde möglich. Die Rechtsbeschwerde vom 1.6. November 1956 war nämlich unzulässig, da sie nicht mit einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG, auf welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach Lage des Falles allein hätte gestützt werden können, sondern damit begründet worden war, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM übersteige, worauf es seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen am 1. Oktober 1953 nicht mehr ankommt, da sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde seitdem ausschließlich nach den Vorschriften des § 24 LwVG bestimmt, Die erste Rechtsbeschwer de konnte auch im Januar 1957 nicht mehr wirksam ergänzt werden, da die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 19« Dezember 1956 abgelaufen war und die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG spätestens bis zu ihrem Ablauf hätten dargetan werden müssen. Der der ersten Rechtsbeschwerde anhaftende Mangel konnte also nicht dadurch beseitigt werden, daß in der Rechts beschwerdeschrift vom 9" Januar 1957 Abweichungen des Beschwerdegerichts von Entscheidungen anderer Gerichte behauptet wurden. Die Absicht des Antragstellers bzw, seines Vertreters, eine zweite Rechtsbeschwerde einzulegen, ergibt sich auch daraus, daß die Rechtzeitigkeit dieser Rechtsmitteleinlegung in der Rechtsbeschwerdeschrift vom 9, Januar 1957 be-
 
sonders begründet worden ist.5 denn das hätte sich erübrigt; v/enn es sich lediglich um eine Ergänzung der Rechtsbeschv/er-debegründung vom 16. November 1956 gehandelt hätte, da die fristgerechte Einlegung der ersten Rechtsbeschwerde feststand, Es ist nach alledem nicht zu beanstanden, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle von der Einlegung zweier Rechtsbeschwerden ausgegangen ist und die Gebühren und Auslagen für zwei getrennte Verfahren in Ansatz gebracht hat*
Dem Antrag auf Niederschlagung der entstandenen Gebühren und Anslagen konnte nicht stattgegeben werden. Es dürfte zwar zutreffen.. daß der Antragsteller sich in dürftigen Vermögensverhältnissen befindet und die entstandenen Kosten für ihn eine kaum tragbare Last darstellen. Das kann aber nach Lage der Sache die Nichterhebung der Gebühren und Auslagen nicht rechtfertigen•. Nach § 55 LwVG finden in Landwirtschaftssachen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften der KostenOrdnung Anwendung, Nach § 15 KostO sind Gebühren und Auslagen dann nicht zu erheben, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären Sine unrichtige Behandlung der Sache durch das Gericht liegt hier nicht vor,- Bei Zurücknahme eines Antrages kann nach § 15 KostO Gebühren^ und Auslagenfreiheit gewährt; werden, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhältnisse oder auf Unwissenheit beruht. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Kosten in der Person des Antragstellers gegeben sind. Entscheidend ist, daß dieserwie es § 29 LwVG vorschreibt, bei Einlegung der beiden Rechtsbeschwerden durch einen Rechtsanwalt vertreten war* Dieser hätte wissen müssen, daß es seit clem 1, Oktober 1955 nicht mehr auf den Wert- des Be-schwerdegegenstands ankam, sondern die Zulässigkeit der
 Hechtsbeschwerde seitdem davon abhängig ist; daß einer der Fälle gegeben ist, in denen § 24 LwVG die Rechtsbeschwerde zuläßto Wenn der Vertreter des Antragstellers mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wäre, hätte er die in der zweiten Rechtsbeschwerde behauptete Abweichung bereits in der ersten Rechtsbeschwerdebegründung geltend machen müssen» Daß dies unterblieben ist,.ist umsoweniger zu entschuldigen, als nach dem Inhalt der Gerichtsakten dem Vertreter des Antragstellers mit der Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auch eine Rechtsmi11eibe1ehrung zugestellt worden ist, aus der sich ergab, unter welchen Voraussetzungen diese Entscheidung mit der Reehtsbeschwerde angefoc ten werden konnte» A.uch die Einlegung der zweiten Rechtsbeschwerde ist nicht zu entschuldigen» Der Vertreter des Antragstellers hat in diesem Falle die Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung.daraus hergeleitet, daß die Besehwer-deentscheidung ihm ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden seiEhe er zu dem zweiten Male Reehtsbeschwerde einlegte, hätte er sorgfältig prüfen müssen, ob ihm die Beschwerdeentscheidung ohne Rechtsmitteibelehrung zugestellt worden war» Biese Möglichkeit bestand ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten, die das Empfangsbekennt~ nis des Vertreters des Antragstellers enthalten, nach dem ihm die BeschwerdeentScheidung nebst Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist» Auch bei der zweiten Rechtsbeschwerdeeinlegung ist der Vertreter des Antragstellers danach nicht so verfahren, wie es füglich von ihm hätte erwartet werden dürfen» Wären die beiden Rechtsbeschwerden nicht zurückgenommen worden, so hätten sie als unzulässig verworfen werden müssen. Babei würde der Senat die sich hier aufdrängende Frage zu prüfen gehabt haben, ob unter Anwendung des §' 45 Abs 2 IiwVG und des § 102 ZPO in beiden Feil len dem 7er—
 
treter des Antragstellers persönlich fahrens aufzuerlegen seien. Bei dies keine Veranlassung^ gemäß §42 Ahs 1
die Kosten des Veuer Sachlage bestand Satz 1 LwVG- anzuord-
nen, daß hier von der Erhebung der entstandenen Kosten
 abgesehen wird.
Nach alledem war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen 0
DrV Tasche	Br.	Hückinghaus	Br* Piepenbrock