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BGH · V BLw 62/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 62/55

sei unwirksam, weil er und nicht sein Bruder Wilhelm Pächter der 15,72 ha sei« Vorsorglich hat der Antragsteller jedoch hei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt* die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls den Pachtvertrag, der am 1« Oktober 1951 für die Bauer von 9 Jahren* also bis zu dem 30 0 September I960, geschlossen worden sei, angemessen zu verlängern« Zur Begründung dieses Antrages hat er geltend gemacht* Wenn die Antragsgegnerin das Ackerland auch zur Auf Siedlung im Siedlungsverfährten erworben habe, so müsse doch berücksichtigt werden, daß das hier strittige Pachtland etwa l/9 der gesamten von ihm für die Erbengemeinschaft bewirtschafteten Fläche ausmache0 aber die Kündigung gleichwohl als wirksam angesehen, weil sich das Schreiben' nach seinem Inhalt an den Pächter der Ländereien gerichtet habe, der Antragsteller den Irrtum auch erkannt und auf ihn hingewiesen, das Schreiben ent-gegengenanmen und das Empfangsbekenntnis mit seinem Namen unterzeichnet habe« 'Sie hat im übrigen den Standpunkt vertreten, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG Pachtschutz nicht gewährt werden könne, die Rückgabe des Landes zu dem 30. Das Amtsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und die Dauer des Pachtvertrages bis zu dem 30« September 1956 verlängert,, Es hat den Standpunkt vertreten, daß im Zeitpunkt der Kündigung erst drei.PachtJahre verstrichen gewesen seien und die Kündigung daher unwirksam gewesen sei® Es hat deshalb § 7 Abs 1 ErgRSG für nicht anwendbar gehalten und den Vertrag auf Grund des § 8 LPG um 1 Jahr verlängert, da dies dringend geboten und auch von der Landwirtschaftsbehörde vorgeschlagen worden sei® Der Antragsteller hat demgegenüber geltend gemacht, die Prist des § 7 ErgRSG sei zur Zeit der Kündigung noch- • nicht abgelaufen gewesen, da die früheren Pachtverträge von seinem Vater und später von der Erbengemeinschaft abgeschlossen worden seien, während er allein erst seit dem Io Oktober 1951 Pächter sei« Nach seiner Ansicht konnte das Pachtverhältnis frühestens zu dem 30* September 1956 gekündigt werden. Der Antragsteller hat ferner den Standpunkt vertreten, § 8 LPG als das jüngere Gesetz gehe dem § 7 ErgRSG vor, und daraus abgeleitet, daß die Gewährung von Pachtschutz durch die letztgenannte Vorschrift nicht ausgeschlossen werdeo Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung erst zu dem 301 September 1956 wirksam ist« Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob die Vierjahresfrist des § 7 ErgRSG erst am 1« Oktober 1951 zu laufen begonnen hat oder ob es genügt, daß der .Antragsteller schon vorher als Miterbe auch Mitpächter der Ländereien gewesen ist, da die vier Jahre spätestens am 30ö September 1955 abgelaufen seien und die Kündigung erst zu dem 1* Oktober 1956 für wirksam erklärt worden sei«, Es hat weiter den Standpunkt vertreten, daß es gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG keinen Pachtschutz gebe,• da in dieser Vorschrift ausdrücklich gesagt sei, daß Be- ‘ Stimmungen über eine Unwirksamkeitserklärung.des Pachtvertrages und seine Verlängerung insoweit nicht gälten, und sie die Rechte des Pächters selbst abschließend' regele« Daraus hat das Beschweiöegericht gefolgert, daß die Kündigung vom 30« September 1954 erst am 4» Januar 1955 wirksam werden konnte* Es meint, unter "Erwerb” könne nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nur der vollendete Eigentumsübergang gemeint sein, und hat ferner erwogen, daß nach ordnungsmäßig geschlossenem Kaufvertrag und erklärter Auflassung noch Hindernisse eintreten könnten, durch die ein endgültiger Eigentumserwerb in Präge gestellt oder sogar unmöglich gemacht werden konnte«, Das Beschwerdegericht will das Risiko einer Kündigung vor Umschreibung des Grundbuchs dem Siedlungsunternehmen aufbürden; denn nach seiner Auffassung ist im Interesse des Pächters und zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse die'Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch zur Ausübung des Kündigungsrechts unbedingt erforderlich® Das Beschwerdegericht hat der fortlaufend aufrechterhaltenen Kündigung daher erst mit dem 4«, Januar 30* September i960 laufenden Vertrages kein Raum sei* Das Amtsgericht hat statt dessen dem Pachtschutzantrag stattgegeben, ohne auf den Einwand der Antragsgegnerin einzugehen, daß es gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG keinen Pachtschutz gebe* Diese Entscheidung wiederum geltend gemacht, daß im vorliegenden Palle die Gewährung von Pachtschutz nicht zulässig seic Dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht beigetreten« Es hat dargelegt, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG ein Pac'htschutz nicht stattfinde und die Rechte des Pächters bei einer Kündigung auf Grund dieser Vorschrift in deren Absatz 2 abschließend geregelt worden seien» Angesichts dieser Ausführungen hätte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung des Pachtschutzantrages erwartet werden können, zu demal da das Beschwerdegericht sich mit der Präge, ob das Amtsgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Buchst a LPG für gegeben erachtet hat, überhaupt nicht befaßt hat« Es hat vielmehr die Präge der Wirksamkeit der Kündigung und die weitere Präge geprüft, zu welchem Zeitpunkt diese wirksam geworden ist» Dabei hat es seine Unzuständigkeit zur Entscheidung dieser Präge übersehen» Bas Landwirtschaftsgericht ist allerdings nicht gehindert, über das Bestehen und den Inhalt eines Landpachtvertrages oder die Wirksamkeit der Kündigung eines solchen Vertrages zu befinden, wenn es die Entscheidung über diese Prägen als Vorfragen für die von ihm zu treffende Entscheidung für erforderlich oder zweckmäßig hält* Eine solche Entscheidung ist aber weder für die Beteiligten noch für das Prozeßgericht bindend» Im Gegensatz zu der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen, die für den Bereich der früheren Britischen Zone in § 1 Buchst f die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen begründet hatte, hat das Gesetz über Daß sie um die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung vor dem Landwirtschaftsgericht gestritten haben., ohne daß einer von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht hat, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Entscheidung dieser Präge durch das Landwirtschaftsgericht gewünscht, also einen Antrag aus § 13 LwVG stillschweigend gestellt haben,, In dieser Form kann ein solcher Antrag nämlich nicht gestellt werdenc Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 13 LwVG„ Feststellung bezeichnen muß, die das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Prozeßgerichts treffen solle Das Amtsgericht hat über diesen Antrag auch ausdrücklich zu befinden und dabei die Streitfragen zu bezeichnen, über die es an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden will> damit über die beiderseitige Zuständigkeit künftig kein Zweifel auftauchen kann (Wöhrmann,Herminghasen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 13 Anm 14); denn das Landwirtschaftsgericht entscheidet, wenn es dem Antrag aus § 13 LwVG stattgibt, an Stelle des Prozeßgerichts, seine Entscheidung hat danach dieselbe Wirkung wie eine gleichartige Entscheidung dieses Gerichts, sie kann also unter den gleichen Voraussetzungen in for- . würde ;Pritsch aaO § 13 Anm 0, I, d)G Da in dem Verfahren nach § 13 LwVG eine Vorfrage mit bindender Wirkung zu dem unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung gemacht wird und diese der Rechtskraft fähig ist, genügt es nicht, daß das Landwirtschaftsgericht sie in den Gründen seines Beschlusses beantwortet, vielmehr muß es die Entscheidung über die Vorfrage in der Formel seines Beschlusses tref-fen (^ritsch, aaO § 13 Anm C, III, e)« Im vorliegenden Falle ist weder ein Antrag aus § 13 LwVG gestellt worden noch auch ein Beschluß auf Grund dieser Vorschrift ergangene Das Beschwerdegericht konnte infolgedessen nicht mit bindender Wirkung über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden«, Zur Entscheidung über den Pachtschutzantrag des Antragstellers war auch gar nicht erforderlich, über diese Frage als Vorfrage zu entscheiden, wie unten noch dargelegt werden wird« Das Beschwerdegericht hat über diesen Streitpunkt offensichtlich auch nicht al3 Vorfrage entscheiden wollen und entschieden« Das geht schon daraus hervor- daß es die Gewährung von Pachtschutz gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG als unzulässig angesehen und sich im übrigen in den Gründen seiner Entscheidung nur mit der Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt hat«, Auch der Tenor des angefochtenen Beschlusses ergibt, daß das Beschwerdegericht nicht den Pachtschutzantrag des Antragstellers « sondern die Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat«, zeßgericht nicht entscheiden konnte* Das rügt die Rechtsbeschwerde allerdings nicht* Mit ihr begehrt die Antragsgegnerin nach der Passung ihres Rechtsbeschwerdeantrages die Feststellung, daß das Pachtverhältnis der Beteiligten auf Grund der ausgesprochenen Kündigung mit Wirkung vom 30* September 1955 beendet ist* Wenn die Antragsgegnerin damit einen neuen Antrag in das Verfahren einführen wollte, so wäre das unzulässig, da in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge nicht gestellt werden können (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22* September 1953, V BLw 33/53? Das Beschwerdegericht i3t der Auffassung, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG Pachtschutz nicht stattfindet* Es hat erwogen, daß sich bei dem Erwerb ei-, nes verpachteten Grundstücks durch das Siedlungsunternehmen das Siedlungsverfahren nicht durchführen lasse, wenn die Kündigung des Pachtvertrages nicht möglich wäre, und für seine Ansicht weiter angeführt, daß nach § 7 Abs 1 Satz 2 ErgRSG Vorschriften, nach denen die Kündigung des Verpächters für unwirksam erklärt oder der Pachtvertrag verlängert werden kann, insoweit nicht gelten* Es hat ferner auf § 7 Abs 2 ErgRSG hingewiesen, in dem die Rechte des Pächters im Palle einer Kündigung nach Absatz 1 abschließend geregelt seien«, Diesen Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts ist beizutreten,, Sinn und Zweck des Gesetzes zur Ergänzung des Heichssiedlung3gesetzes vom 4* Januar 1935 war es« zur Behebung aufgetretener Schwierigkeiten und Mißstände, Vorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, sowohl alte, bereits seit langem schwebende Siedlungsverfahren beschleunigt abzuwickeln, damit die Arbeitskräfte und Betriebsmittel der Siedlungs-unternehmungeh weiteren Aufgaben dienstbar gemacht werden können, als auch die neuen in Angriff zu nehmenden Vorhaben unter einem vertretbaren Aufwand an Siedlungsmitteln schnell und damit billig durchzuführen .'’Amtliche Begründung in DJ 1935, Seite 131)o Durch § 7 ErgRSG sollten die Schwierigkeiten beseitigt werden, die häufig dadurch entstanden waren, daß für die Siedlungsunternehmen keine Möglichkeit bestand, den Pachtvertrag vorzeitig zu kündigen, oder daß der Pächter nur gegen Zahlung ei» ner Abstandssumme, deren Höhe eine für die Siedlung untragbare Belastung bedeutet hätte, aus dem Pachtverhältnis ausscheiden wollte (vgl Nonhoff in RdRN 1936, 51 ff ,/5T7 und Heinrich aaO 1935?

Zitierte Normen: § 13 LwVG
BeteiligteLandwirtschaftsgericht®BeschlußBeschwerdegerichtKündigung

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz?	ErgRSG	§7	Abs 1j LPG § 8‘
Rechtssatz%	§	7	Abs	1	ErgRSG geht als Spezialgesetz den Be-
stimmungen des Landpachtgesetzes vor« Gegenüber einer Kündigung auf Grund dieser Vorschrift gibt es keinen Pachtschutz«,
Gesetz?	LwVG	§	13
Rechtssatz? Der Antrag aus § 13 LwVG muß ausdrücklich gestellt werden und die Rechtsfrage bezeichnen, über die das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden soll»
Las Landwirtschaftsgericht hat über diesen Antrag ausdrücklich - durch, besonderen Beschluß oder in der Endentscheidung - zu befinden5und muß* wenn es ihm stattgibt, die Entscheidung über die begehrte Peststellung in der Formel seines Beschlusses (nicht lediglich in den Gründen) treffen»
Aktenzeichen? V BLw 62/55
Beschluß des BGH vom 13» Lezember *1955
AG Schöppenstedt OLG Braunschweig
V_BIiW §2/55
c u_J3 In der Landwirtschaftssache
 derB^HHpHBH^ft	mbH
vertreten durch ihre Geschäftsführers
 Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführeriny
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr,
 in

gegen
 den Landwirt Georg K

Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Br. in
 wegen Pachtschutzes
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr« Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Müller
 beschlossens
Io Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird unter Aufhebung der Beschlüsse des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 30« August 1955 und des Amtsgerichts in Schöppenstedt vom 5« März 1955 der Pachtschutzantrag des Antragstellers zurückgewiesen0 Dieser hat die Kosten des ganzen Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin alle außergerichtlichen Kosten zu erstatten,,
IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 3 030,60 DM festgesetzt«
Der Antragsteller, seine Mutter, sein Bruder Kurt und sein vermißter Bruder Wilhelm sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines in Gfl^-D^|^ gelegenen Hofes von rund 430 Morgen, zu dem etwa 113 Morgen hinzugepachtet sind und der von dem Antragsteller bewirtschaftet wird® Zu den Pachtländereien gehören 15*72 ha in der	Feldmark, die im Eigentum der Erben-
gemeinschaft Ma^HÜP standen, seit etwa 60 Jahren von dem Kahmannschen Hofe aus bewirtschaftet werden, ursprünglich von dem Vater des Antragstellers und nach seinem Tode von der Erbengemeinschaft KflH^ hinzugepachtet wurden0 Seit dem 1« Oktober 1951 ist der Antragsteller Pächter dieser 15*72 ha0
Die Erbengemeinschaft	verkaufte diese Län-
dereien durch Vertrag vom 30o September 1954? in dem auch die Auflassung dieses Grundbesitzes erklärt wurde, zu Siedlungszwecken an die • Antragsgegnerin. die am 4» Januar 1955 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurdeo
 Die Antragsgegnerin kündigte den.Pachtvertrag über das veräußerte Land noch am Tage des Vertragsschlusses durch ein an den Landwirt Wilhelm	gerichtetes
 Schreiben auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4« Januar 1935 (RGBl I S 1) - ErgRSG - zu dem 30* September 1955o
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die an seinen vermißten Bruder Wilhelm gerichtete und ihm (Antragsteller) am 30, September 1954 zugestellte Kündigung
 
sei unwirksam, weil er und nicht sein Bruder Wilhelm Pächter der 15,72 ha sei« Vorsorglich hat der Antragsteller jedoch hei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt* die Kündigung für unwirksam zu erklären und gegebenenfalls den Pachtvertrag, der am 1« Oktober 1951 für die Bauer von 9 Jahren* also bis zu dem 30 0 September I960, geschlossen worden sei, angemessen zu verlängern« Zur Begründung dieses Antrages hat er geltend gemacht* Wenn die Antragsgegnerin das Ackerland auch zur Auf Siedlung im Siedlungsverfährten erworben habe, so müsse doch berücksichtigt werden, daß das hier strittige Pachtland etwa l/9 der gesamten von ihm für die Erbengemeinschaft	bewirtschafteten Fläche ausmache0
Angesichts des Umfangs dieses Padhtlandes sei ihm eine kurzfristige Herausgabe des Ackers nicht zuzu demutenr da sonst das vorhandene tote und lebende' Inventar in keinem Verhältnis mehr zur Größe des Hofes stehen und ihm ein empfindlicher Schaden erwachsen würde« Ihm müsse vielmehr Zeit zu der erforderlichen Umstellung gelassen werden«
Bazu reiche aber eine Frist von nur einem Jahr nicht aus0
Bie Antragsgegnerin hat eingeräumt, daß das Kündigungsschreiben an Wilhelm K(HIP gerichtet war, hat
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aber die Kündigung gleichwohl als wirksam angesehen, weil sich das Schreiben' nach seinem Inhalt an den Pächter der Ländereien gerichtet habe, der Antragsteller den Irrtum auch erkannt und auf ihn hingewiesen, das Schreiben ent-gegengenanmen und das Empfangsbekenntnis mit seinem Namen unterzeichnet habe« 'Sie hat im übrigen den Standpunkt vertreten, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG Pachtschutz nicht gewährt werden könne, die Rückgabe des Landes zu dem 30. September 1955 keine fühlbare Härte für
 den Antragsteller darstelle und die Voraussetzungen des § 7 ErgRSG auch gegeben seien, da mit Ablauf der Kündigungsfrist das Pachtverhältnis mindestens 4 Jahre bestanden habe*
Das Amtsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt und die Dauer des Pachtvertrages bis zu dem 30« September 1956 verlängert,, Es hat den Standpunkt vertreten, daß im Zeitpunkt der Kündigung erst drei.PachtJahre verstrichen gewesen seien und die Kündigung daher unwirksam gewesen sei® Es hat deshalb § 7 Abs 1 ErgRSG für nicht anwendbar gehalten und den Vertrag auf Grund des § 8 LPG um 1 Jahr verlängert, da dies dringend geboten und auch von der Landwirtschaftsbehörde vorgeschlagen worden sei®
Hit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin um Zurückweisung des Pachtschutzantrages gebeten und den Standpunkt vertreten, daß es genüge, wenn das Pachtverhältnis bei seiner Beendigung 4 Jahre bestanden habe« Sie hat darauf hingewiesen, daß der Antragsteller vor dem 10 Oktober 1951 Jedenfalls Mitpächter der Ländereien gewesen sei, und weiter geltend gemacht, daß die Rückgabe der 63 Morgen für den Antragsteller.keinen fühlbaren Verlust darstelle, da ihm rund 480.Morgen verbleiben würden® Die Antragsgegnerin hat weiterhin den Standpunkt vertreten, daß gegenüber den Siedlungsgesetzen für einen Pachtschutz kein Raum sei® Sie hält dies für gerechtfertigt, da es nicht angängig sei, einem Siedler eine Hofstelle ohne Land zuzuweisen und eine.VertragsVerlängerung daher eine unzulässige Verzögerung in der Durchführung des Siedlungsverfahrens bedeuten würde« Sie hat ferner die Ansicht vertreten, zu dem Erwerb des Landes im Sinne des
 
§ 7 ErgRSG müsse es genügen, daß der Kaufvertrag ge-schlossen und die Auflassung des Grundstücks vorgenom--men sei« Dementsprechend ist sie der Ansicht, daß sie schon vor ihrer Eintragung als Grundstückseigentümerin im Grundbuch befugt gewesen sei, das Pachtverhältnis auf Grund des § 7 ErgRSG zu kündigen«
Der Antragsteller hat demgegenüber geltend gemacht, die Prist des § 7 ErgRSG sei zur Zeit der Kündigung noch- • nicht abgelaufen gewesen, da die früheren Pachtverträge von seinem Vater und später von der Erbengemeinschaft abgeschlossen worden seien, während er allein erst seit dem Io Oktober 1951 Pächter sei« Nach seiner Ansicht konnte das Pachtverhältnis frühestens zu dem 30* September 1956 gekündigt werden. Der Antragsteller hat ferner den Standpunkt vertreten, § 8 LPG als das jüngere Gesetz gehe dem § 7 ErgRSG vor, und daraus abgeleitet, daß die Gewährung von Pachtschutz durch die letztgenannte Vorschrift nicht ausgeschlossen werdeo
 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung erst zu dem 301 September 1956 wirksam ist«
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie festgestellt wissen will, daß das Pachtverhältnis auf Grund der Kündigung mit Wirkung vom 30. September 1955 beendet ist» Der Antragsteller bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels«
 
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II.
Das‘Oberlandesgericht hat die Frage, ob die Kündigung ordnungsmäßig und wirksam erklärt worden ist, bejaht, da der Antragsteller das unrichtig adressierte Kündigungsschreiben in Kenntnis dieser Tatsache als Pächter des Landes entgegengenommen und damit zu erkennen gegeben habe,sich als derjenige zu fühlen, den die Kündigung angeheo Es hat auch darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auf‘Grund dieser Kündigung das gegenwärtige Verfahren in Gang gebracht und die Wirksamkeit der Kündigung in der Beschwerdeinstanz nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen habe«
Das Beschwerdegericht hat dahingestellt gelassen, ob die Vierjahresfrist des § 7 ErgRSG erst am 1« Oktober 1951 zu laufen begonnen hat oder ob es genügt, daß der .Antragsteller schon vorher als Miterbe auch Mitpächter der Ländereien gewesen ist, da die vier Jahre spätestens am 30ö September 1955 abgelaufen seien und die Kündigung erst zu dem 1* Oktober 1956 für wirksam erklärt worden sei«,
Es hat weiter den Standpunkt vertreten, daß es gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG keinen Pachtschutz gebe,• da in dieser Vorschrift ausdrücklich gesagt sei, daß Be- ‘ Stimmungen über eine Unwirksamkeitserklärung.des Pachtvertrages und seine Verlängerung insoweit nicht gälten, und sie die Rechte des Pächters selbst abschließend' regele«
Weiter hat sich das Oberlandesgericht dahin ausgesprochen, daß das Kiindigungsrecht aus § 7 ErgRSG für den Käufer nicht schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages und der Vornahme der Auflassung, sondern erst mit dem vollendeten Übergang des Eigentums auf das Siedlungsunter-
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nehmen entstehe«, Es hat dementsprechend die Auffassung vertreten, daß der Eigenturnserwerb der Antragsgegnerin als einer Gesellschaft des privaten Rechts sich in den Formen des Privatrechts vollzogen habe und nach privatrechtlichen Begriffen ausgeiegt werden müsse, sich also erst mit der Umschreibung im Grundbuch vollendet habe,. Daraus hat das Beschweiöegericht gefolgert, daß die Kündigung vom 30« September 1954 erst am 4» Januar 1955 wirksam werden konnte* Es meint, unter "Erwerb” könne nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes nur der vollendete Eigentumsübergang gemeint sein, und hat ferner erwogen, daß nach ordnungsmäßig geschlossenem Kaufvertrag und erklärter Auflassung noch Hindernisse eintreten könnten, durch die ein endgültiger Eigentumserwerb in Präge gestellt oder sogar unmöglich gemacht werden konnte«, Das Beschwerdegericht will das Risiko einer Kündigung vor Umschreibung des Grundbuchs dem Siedlungsunternehmen aufbürden; denn nach seiner Auffassung ist im Interesse des Pächters und zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse die'Eintragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch zur Ausübung des Kündigungsrechts unbedingt erforderlich® Das Beschwerdegericht hat der fortlaufend aufrechterhaltenen Kündigung daher erst mit dem 4«, Januar
1955	Wirksamkeit beigelegt und ist so zu dem Ergebnis gelangt, daß das Pachtverhältnis erst am 30® September
1956	endete
 Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht des .berlandesgerichts, daß für die Ausübung des Kündigungsrechts nach § 7 ErgRSG der Erwerb der Pachtfläche im vollen grundbucblichen Umfang durchgeführt sein müsse.
und der Eigentumsübergang auf die Klägerin als Gesell-
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schaft des privaten Rechts sich in den Formen des Privat-
 
rechts vollziehe und nur nach privatrechtliehen Begriffen ausgelegt werden könne« Sie macht geltend* Es handle sich bei der Antragsgegnerin zwar äußerlich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung«, Biese äußere Form sei aber nicht wesentlich, entscheidend sei vielmehr, daß sich das Gesellschaftskapital fast ausschließlich in öffentlicher Hand befinde, die gesamte Siedlungstä-tigkeit der Gesellschaft mit Öffentlichen Krediten betrieben und demgemäß nur nach siedlungsbehördlicher Weisung durchgeführt werde« Es komme hinzu, daß die Antragsgeg-neriii Siedlungsträger im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sei, ihr daher die staatliche Gemeinnützigkeit innewohne und praktisch die Burchführung der hoheitsrechtlichen Siedlungsaufgäbe obliege« Bas habe seinen Niederschlag in dem Kontrollratsgesetz Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84 gefunden, nach denen die Genehmigung für Rechtsgeschäfte, die' der Burchführung
 eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz <
dienten, als erteilt gelte und - von einigen Ausnahmen abgesehen - jede nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung ersetze® Ber formelle Eigentumsübergang habe danach am 30« September 1954 nur noch von der Tätigkeit des Grundbuchamts abgehangen, auf welche die Beteiligten keinerlei Einfluß gehabt hätten« Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hätten irgendwelche Hindernisse nicht mehr auftreten können, die dem endgültigen Eigentumser-werb hätten entgegenstehen oder ihn sogar hätten unmöglich machen können« Bie Frage, ob ein »'Erwerb” im Sinne des § 7 ErgRSG vorliege, könne daher nicht nach rein privatrechtlichen Begriffen ausgelegt werden; denn dadurch würde die Burchführung der staatlichen Siedlungsaufgabe ungebührlich erschwert, zu demal da niemals voraus-zusehen sei« wann das Gericht den formellen Eigentumsüber-
 
gang durchführen werde« Der Gedanke, daß im Siedlungswesen, soweit öffentliche Belange in Betracht kämen* der Begriff des Erwerbs sich nicht mit dem der grundbuohli-chen Übertragung decke, sei dem Siedlungsverfahren keineswegs fremd«, In ihm werde die Siedlerstelle dem Siedler zunächst zur Bewirtschaftung und zu dem Besitz übergeben«
Der Siedler werde schon von diesem Zeitpunkt ab steuerrechtlich als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, obwohl sich sein iErwerb mit dem grundbuchlichen Eigentum nicht decke« Das Oberlandesgericht Stuttgart dürfte dementsprechend in seiner Entscheidung vom 25« Juli 1952 (l Wb 14/52, ReehtdLandw 1952, 239) davon ausgegangen sein, daß das Kündigungsrecht aus § 7 ErgRSG dem Siedlungsunternehmen bereits zustehe, sobald alle grundbuchlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der tatsächlichen Umschreibung im Grundbuch erfüllt seien« Wenn danach aber die Kündigung zu Recht erfolgt sei und das Pachtverhältnis zu dem 30« September 1955 sein Ende gefunden habe,“hätte das Beschwerdegericht nicht die Präge dahingestellt sein lassen dürfen, ob die 4-Jahresfrist des § 7 ErgRSG beim Ausspruch .der Kündigung oder erst mit Ablauf der Kündigungsfrist vollendet sein müsse« Diese Präge sei aber in letzterem Sinne zu beantworten«
III«
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig« Das Beschwerdegericht hat dieses Rechtsmittel allerdings nicht in der Pormel seines Beschlusses zugelassen; es hat indessen am Schluß der Gründe unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimesse und deshalb die Rechtsbeschwerde zugelassen habe« Wenn es auch zweckmäßig erscheint, die Zulassung dieses Rechtsmittels in die Pormel der Entscheidung aufzunehmen, da es
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sich hierbei um einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidung handelt (vgl Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtachaftssachen» § 24. unter III b Seite 324), so hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels doch hiervon nicht ab* Es muß vielmehr genügen, wenn der Wille des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, in seiner Entscheidung an irgendeiner Stelle eindeutig zu dem Ausdruck gebracht worden ist0 Das ist hier der Palle
 Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen*
Der Antragsteller hat im gegenwärtigen Verfahren einen Pachtschutzantrag auf Grund des § 3 Abs 1 Buchst a LPG gestellt, obwohl er die Kündigung der Antragsgegnerin für unwirksam hielt* Da diese Vorschrift eine wirksame Kündigung voraussetzt, hat er den Pachtschutzantrag folgerichtig anfänglich nur vorsorglich gestellt.. Das Amtsgericht hat sich zunächst mit der Präge der Y/irksamkeit der Kündigung befaßt und sie verneint, weil die Kündigung mangels Ablaufs der vierjährigen Prist des § 7 Abs 1 ErgKS'G nicht zulässig gewesen sei* Von diesem Standpunkt aus hätte das Amtsgericht den Pachtschutzantrag zurückweisen müssen mit der Begründung, daß:es an einer wirksamen Kündigung, die für unwirksam erklärt werden könnte,
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fehle und infolgedessen auch für eine^.Verlängerung des noch bis zu dem. 30* September i960 laufenden Vertrages kein Raum sei* Das Amtsgericht hat statt dessen dem Pachtschutzantrag stattgegeben, ohne auf den Einwand der Antragsgegnerin einzugehen, daß es gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG keinen Pachtschutz gebe* Diese Entscheidung
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beschwerte die Antragsgegnerin, die den Pachtschutzantrag für unzulässig und unbegründet hielt und ihn abgewiesen wissen wollteo In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin uaa. wiederum geltend gemacht, daß im vorliegenden Palle die Gewährung von Pachtschutz nicht zulässig seic Dieser Auffassung ist das Beschwerdegericht beigetreten« Es hat dargelegt, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG ein Pac'htschutz nicht stattfinde und die Rechte des Pächters bei einer Kündigung auf Grund dieser Vorschrift in deren Absatz 2 abschließend geregelt worden seien» Angesichts dieser Ausführungen hätte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung des Pachtschutzantrages erwartet werden können, zu demal da das Beschwerdegericht sich mit der Präge, ob das Amtsgericht mit Recht die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Buchst a LPG für gegeben erachtet hat, überhaupt nicht befaßt hat« Es hat vielmehr die Präge der Wirksamkeit der Kündigung und die weitere Präge geprüft, zu welchem Zeitpunkt diese wirksam geworden ist» Dabei hat es seine Unzuständigkeit zur Entscheidung dieser Präge übersehen» Bas Landwirtschaftsgericht ist allerdings nicht gehindert, über das Bestehen und den Inhalt eines Landpachtvertrages oder die Wirksamkeit der Kündigung eines solchen Vertrages zu befinden, wenn es die Entscheidung über diese Prägen als Vorfragen für die von ihm zu treffende Entscheidung für erforderlich oder zweckmäßig hält* Eine solche Entscheidung ist aber weder für die Beteiligten noch für das Prozeßgericht bindend» Im Gegensatz zu der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen, die für den Bereich der früheren Britischen Zone in § 1 Buchst f die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte für Rechtsstreitigkeiten aus Landpachtverträgen begründet hatte, hat das Gesetz über
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das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte durch § 1 Nr 1 auf das im Landpachtgesetz vom 25e Juni 1952 geregelte landwirtschaftliche Pachtwesen beschränkte Über Pachtrechtsstreitigkeiten und damit auch Uber die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer Kündigung hat infolgedessen nach dem jetzt geltenden Recht auch in der früheren Britischen Zone seit dem 10 Oktober 1953 wieder das Prozeßgericht zu entscheiden0 Da auch das Landwirtschaftsgericht über diese Prägen als Vorfragen befinden darf, kann es zu widersprechenden Entscheidung dieses Gerichts und des Prozeßgerichts kommen* Dem sucht § 15 LwVG in beschränktem Umfang abzubeifen, indem er bestimmt, daß das Landwirtschaftsgericht, auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der anderen Beteiligten beschließen kann, an Stelle des Prozeßgerichts zu entscheiden, wenn in einem Verfahren nach den Vorschriften des Landpachtgesetzes die Entscheidung von dem Bestehen oder dem Inhalt eines Landpachtvertrages oder der Wirksamkeit einer Kündigung eines solchen Vertrages abhängt*.Macht einer der Beteiligten von dem Antragsrecht des § 13 Abs 1 LwVG Gebrauch, so hat das LandwirÄchaftsgericht, wenn es einen entsprechenden Beschluß faßt, an Stelle des Prozeßgerichts über die angeführten Prägen zu entscheiden«, Die Zuständigkeit zu einer die Beteiligten und auch das Prozeßgericht bindenden Entscheidung geht damit insoweit auf das Landwirtschaftsgericht über*
Im vorliegenden Palle hat ein solcher Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung nicht stattgefunden* Ein Antrag aus § 13 LwVG ist von keinem der beiden Beteiligten gestellt worden*
 
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Daß sie um die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung vor dem Landwirtschaftsgericht gestritten haben., ohne daß einer von ihnen die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht hat, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Entscheidung dieser Präge durch das Landwirtschaftsgericht gewünscht, also einen Antrag aus § 13 LwVG stillschweigend gestellt haben,, In dieser Form kann ein solcher Antrag nämlich nicht gestellt werdenc Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 13 LwVG„
Schon die Tatsache, daß die anderen Beteiligten zu dem Antrag zu hören sind, zeigt, daß das Gesetz von einem ausdrücklich zu stellenden Antrag ausgeht0 Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 13 Anm III, a, 1) fordert mit Recht, daß der Antrag die begehrte . Feststellung bezeichnen muß, die das Landwirtschaftsgericht an Stelle des Prozeßgerichts treffen solle Das Amtsgericht hat über diesen Antrag auch ausdrücklich zu befinden und dabei die Streitfragen zu bezeichnen, über die es an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden will> damit über die beiderseitige Zuständigkeit künftig kein Zweifel auftauchen kann (Wöhrmann,Herminghasen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 13 Anm 14); denn das Landwirtschaftsgericht entscheidet, wenn es dem Antrag aus § 13 LwVG stattgibt, an Stelle des Prozeßgerichts, seine Entscheidung hat danach dieselbe Wirkung wie eine gleichartige Entscheidung dieses Gerichts, sie kann also unter den gleichen Voraussetzungen in for- . melle und materielle Rechtskraft erwachsen wie ein Urteil des Prozeßgerichts (Pritsch aaO § 13 Anm C, I, a) und hat. damit dieselbe bindende Wirkung unter den Beteiligten und ihren Rechtsoder Besitznachfolgern sowie gegenüber anderen Gerichten, wie das Urteil des Prozeßgerichts sie haben
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würde ;Pritsch aaO § 13 Anm 0, I, d)G Da in dem Verfahren nach § 13 LwVG eine Vorfrage mit bindender Wirkung zu dem unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung gemacht wird und diese der Rechtskraft fähig ist, genügt es nicht, daß das Landwirtschaftsgericht sie in den Gründen seines Beschlusses beantwortet, vielmehr muß es die Entscheidung über die Vorfrage in der Formel seines Beschlusses tref-fen (^ritsch, aaO § 13 Anm C, III, e)« Im vorliegenden Falle ist weder ein Antrag aus § 13 LwVG gestellt worden noch auch ein Beschluß auf Grund dieser Vorschrift ergangene Das Beschwerdegericht konnte infolgedessen nicht mit bindender Wirkung über die Wirksamkeit der Kündigung entscheiden«,
Zur Entscheidung über den Pachtschutzantrag des Antragstellers war auch gar nicht erforderlich, über diese Frage als Vorfrage zu entscheiden, wie unten noch dargelegt werden wird« Das Beschwerdegericht hat über diesen Streitpunkt offensichtlich auch nicht al3 Vorfrage entscheiden wollen und entschieden« Das geht schon daraus hervor- daß es die Gewährung von Pachtschutz gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG als unzulässig angesehen und sich im übrigen in den Gründen seiner Entscheidung nur mit der Wirksamkeit der Kündigung auseinandergesetzt hat«, Auch der Tenor des angefochtenen Beschlusses ergibt, daß das Beschwerdegericht nicht den Pachtschutzantrag des Antragstellers « sondern die Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat«,
Damit hat es aber über eine Frage entschieden, für die es nach dem oben Gesagten nicht zuständig war und über die es mit bindender Wirkung für die Beteiligten und das Pro-
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zeßgericht nicht entscheiden konnte* Das rügt die Rechtsbeschwerde allerdings nicht* Mit ihr begehrt die Antragsgegnerin nach der Passung ihres Rechtsbeschwerdeantrages die Feststellung, daß das Pachtverhältnis der Beteiligten auf Grund der ausgesprochenen Kündigung mit Wirkung vom 30* September 1955 beendet ist* Wenn die Antragsgegnerin damit einen neuen Antrag in das Verfahren einführen wollte, so wäre das unzulässig, da in der Rechtsbeschwerdeinstanz neue Anträge nicht gestellt werden können (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22* September 1953, V BLw 33/53? und die dort angeführte weitere Entscheidung)* Der Rechtsbeschwerdeantrag der Antragsgegnerin, der durch die Passung der Formel des angefochtenen Beschlusses und dessen Begründung beeinflußt sein dürfte, war daher dahin aufzufassen, daß sich die Antragsgegnerin ebenso, wie sie es in der Beschwerdeinstanz getan hat, gegen den dem Antragsteller durch das Amtsgericht gewährten Pachtschutz wenden will» So verstanden, mußte die Reclitsbeschwerüe Erfolg h^ben*
Das Beschwerdegericht i3t der Auffassung, daß gegenüber einer Kündigung aus § 7 ErgRSG Pachtschutz nicht stattfindet* Es hat erwogen, daß sich bei dem Erwerb ei-, nes verpachteten Grundstücks durch das Siedlungsunternehmen das Siedlungsverfahren nicht durchführen lasse, wenn die Kündigung des Pachtvertrages nicht möglich wäre, und für seine Ansicht weiter angeführt, daß nach § 7 Abs 1 Satz 2 ErgRSG Vorschriften, nach denen die Kündigung des Verpächters für unwirksam erklärt oder der Pachtvertrag verlängert werden kann, insoweit nicht gelten* Es hat ferner auf § 7 Abs 2 ErgRSG hingewiesen, in dem die Rechte des Pächters im Palle einer Kündigung nach Absatz 1
 
abschließend geregelt seien«, Diesen Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts ist beizutreten,, Sinn und Zweck des Gesetzes zur Ergänzung des Heichssiedlung3gesetzes vom 4* Januar 1935 war es« zur Behebung aufgetretener Schwierigkeiten und Mißstände, Vorschriften zu erlassen, die es ermöglichen, sowohl alte, bereits seit langem schwebende Siedlungsverfahren beschleunigt abzuwickeln, damit die Arbeitskräfte und Betriebsmittel der Siedlungs-unternehmungeh weiteren Aufgaben dienstbar gemacht werden können, als auch die neuen in Angriff zu nehmenden Vorhaben unter einem vertretbaren Aufwand an Siedlungsmitteln schnell und damit billig durchzuführen .'’Amtliche Begründung in DJ 1935, Seite 131)o Durch § 7 ErgRSG sollten die Schwierigkeiten beseitigt werden, die häufig dadurch entstanden waren, daß für die Siedlungsunternehmen keine Möglichkeit bestand, den Pachtvertrag vorzeitig zu kündigen, oder daß der Pächter nur gegen Zahlung ei» ner Abstandssumme, deren Höhe eine für die Siedlung untragbare Belastung bedeutet hätte, aus dem Pachtverhältnis ausscheiden wollte (vgl Nonhoff in RdRN 1936, 51 ff ,/5T7 und Heinrich aaO 1935? 73 ff ,7^6/ )* Ber Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung getragen, daß er den Siedlungs-untemehmen unter bestimmten Voraussetzungen ein Kündigungsrecht gab, die Anwendbarkeit der bestehenden Pachtschutzvorschriften, soweit sie die Unwirksamerklärung einer Kündigung und die Verlängerung des Pachtvertrages zulassen, ausschloß und die Rechte des Pächters bei einer Kündigung aus § 7 ErgRSG festlegte0 In einem solchen Palle gab es also nach dem Inkrafttreten des Ergänzungsgesetzes zu dem Reichssiedlungsgesetz vom 4* Januar 1935 keinen Pachtschutz mehr.. Darin ist, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, durch das Inkrafttreten des Landpachtgesetzes am 1. Juli 1952 keine Änderung eingetreten© Die Rechtsbeschwerde hat denn auch
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hinsichtlich der Ausführungen des Oberlandesgerichts Uber den Portfall des Pachtschutzes in den Pallen des § 7 ErgRSG keine Rügen erhoben®
Nach alledem konnte dem Pachtschutzantrag des Antragstellers, falls die Kündigung der Antragsgegnerin wirksam war, nicht stattgegeben werden, weil er nach § 7 ErgRSG unzulässig war* Sollte die Kündigung aber unwirksam gewesen sein, so war nach dem oben Gesagten für einen Pachtschutz ebenfalls kein Raum, da der Pachtvertrag in diesem Palle durch die Kündigung in seinem Bestand nicht berührt wurde® Es bedurfte danach keiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung®
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Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nach alledem der gegebenen Sachund Rechtslage nicht gerecht geworden® Sie waren daher aufzuheben® Zugleich war der Pacht-schutzantrag des Antragstellers zurückzuweisen, da ihm in keinem Palle stattgegeben werden kann® Eine Abgabe der Sache nach § 12 Abs 1 LwVG kam nicht in Betracht 5 wenn die Beteiligten auch über Prägen gestritten' haben, für deren Entscheidung das Prozeßgericht zuständig'ist, so hatte doch das von dem Antragsteller eingeleitete Verfahren die Gewährung von Pachtschutz zu dem Gegenstand, wofür allein das Landwirtschaftsgericht zuständig ist® Pür eine Verweisung der Sache an das Prozeßgericht war daher kein Raum®
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44 ? 45
LwVG-o
Dr* Tasche
 Dr, Hückinghaus
 Dr« Piepenbrock