* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juni 1954 wird auf Kesten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8150 BL! Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1951 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller an Kindes Statt angenommen. Oktober 195': den Hof dem Antragsteller gegen Vereinbarung eines näher bestimmten Altenteils übertragen- Ausgenommen von der Übertragung sind 3,9658 ha landwirtschaftliche Grundstücke, 18,66 a Garten und 2.6525 ha Wald. LwVG herzuleiten, wonach gegen die in der Haupt sache erlassenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn das Oberlandesge rieht von einer in der Beschwerdebegründung b Ob eine solche Abweichung vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben« Auch wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gegeben sind und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statthaft ist, so folgt daraus allein noch nicht die Zulässig-keit des Rechtsmittels. ('LwVG § 24 Anm 8) zutreffend hervorhe die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober landesgericht im Falle des Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung. Dasselbe gilt auch, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG mit einer Abweichung von der Entscheidung eines der geführten Gerichte begründet wird. uf Auch wenn das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, ist die Rechtsbesclwerde unzulässig, weil es an der für die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung fehlt. te Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, glaubt jedoch, daß der vorliegende Sachverhalt anders zu be urteilen sei, weil nach dem Abschluß des Vertrages und vor Stellung des Genehmigungsantrages die Scheu ne mit wichtigen Maschinen abgebrannt sei und da durch der Vertragsgegenstand eine so erhebliche Änderung erfahren habe; daß dem Inhalt des Vertrages die wirtschaftliche Grundlage entzogen sei- Wenn* wie das Beschwerdegericht angenommen habe., die An- tragsgegnerin zur Auszählung der Versicherungssumme an den Antragsteller verpflichtet sei, so bedeute dies eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts die im Srgebnis einer Auflage gleichkemme ? beschwerde etwa den rechtlichen Bestand des Vertrages Oktober 1951 abgeschlossen haben* Soweit die Rechts in Präge stellt» ist ihr Vorbringen unbeachtlich« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb dem Vertrag die wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen sein soll, daß an die Stelle der abgebrannten Scheune die Versicherungssumme getreten ist, ist die privatrechtliche Gültigkeit des zu genehmigenden Vertrages im Genehmigungsverfahren nur zu beachten, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist« Selbst eine trotz offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22«8ep teznber 1953 V BLw 53 iss kann auch keine Rede davon sein, daß il da Be schwerdegericht die Antragsgegnerin zur Herausgabe de Versicherungs an den Antragstell iur ver pflichtet gehalten hat, die Genehmigung als unter einer Auflage erteilt ansusehen sei. Die angefocht Entscheidung enthält keine Auflage« Die Genehmigung ist vielmehr ohne jede Einschränkung erteilt, Pür die rechtliche Bedeutung der angefochtenen Entschei dung ist es unerheblich, daß das Beschwerdegericht Begründung seiner PestStellung, die Antragsgeg nerin habe kein Verständnis für die Interessen des zur Hofes gezeigt, in den Gründen des Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller al jsr satz für die nach dem Abschluß des Vertrages brannte Scheune von der Antragsgegnerin die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könne« Die Frage, wem die Brandentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens* Sie kann auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bindend für die Beteiligten entschieden werden.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
ÜbergabevertragGrundLwVGGenehmigungBeschlußVertragesRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V_BIW 62/54
Be Schluß
 In der Landwirtschaftssache
 der Wite
y
Antragsgegne r in, B e s chw e rde gegne ri n
und Rechtsbeschwerdeführerin.
vertreten durch Rechtsanwalt Br.

den Landwirt Fritz He
r
/
Antragsteller. Beschwerdeführer
 und Rechtsbeschwerdegegner.
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr,
 Br»
in
 wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6, Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br Tasche
 und der Bundesrichter Br,Hückinghaus und Br.Piepenbrock beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesge-riehts in Celle vom 14. Juni 1954 wird auf Kesten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen
 Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
 hat,
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8150 BL! festgesetzt.
Grund e
c
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Hofes, der früher Erbhof war, rund 40 ha groß ist und einen Ein
 heitswert von 16 300
hat. Dieser Hof sta
 von ihrem
 Ehemann und ist nach dessen Tode im Jahre 1938 dem Sohn der Eheleute als Anerben angefallen. Der Anerbe, der unverheiratet und kinderlos war, ist im Jahre 1944 als Soldat gefallen und auf Grund eines Testaments von seiner Mutter, der Antragsgegnerin, beerbt worden, leibliche Abkömmlinge hat die Hofeigentumerin, deren
 beide anderen Söhne schon im Kindesalter verstorben sind, nicht mehr.
Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1951 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller an Kindes Statt angenommen. Dieser Vertrag ist am 30, Juni 1952 gerichtlich bestätigt worden, nachdem die Antragsgegnerin vergeblich versucht hatte, die Versagung der Bestätigung zu erreichen. Inzwischen hatte die Antragsgegnerin durch Übergabevertrag vom 6. Oktober 195': den Hof dem Antragsteller gegen Vereinbarung eines näher bestimmten Altenteils übertragen- Ausgenommen von der Übertragung sind 3,9658 ha landwirtschaftliche Grundstücke, 18,66 a Garten und 2.6525 ha Wald. An weiteren 8,9147 ha Wald hat die Antragsgegnerin sich den lebenslänglichen Nießbrauch Vorbehalten.
Im Juli 1952 brannte auf der Hofstelle die Scheune ab. Die Versicherungssumme von 23 000 DM wurde beim
 Amtsgericht hinterlegt, weil die Antragsgegnerin als
 Eigentümerin des Hofes * der Antragsteller auf Grund des Übergabevertrages das Geld für sich in Anspruch
 nahment
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem
 Übergabevertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Übergabevertrag genehmigt» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz erstreb
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig»
Die Antragsgegnerin versucht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des § 24 Abs 2
Nr
-1
LwVG herzuleiten, wonach gegen die in der Haupt
 sache erlassenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn das Oberlandesge rieht von einer in der Beschwerdebegründung b
ch
 neten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
 irüheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichne-ten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-
gewichen
t und d
Beschluß auf d
A b w e
U
hun

be
 ruht. Die Antragsgegnerin meint, das Oberlandesgericht
 zu
habe die Präge, ob der Übergabevertrag wirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe
 einer un
 zu
Unrecht verneint. Sie führt in der Rechtsbeschwerde
 begrünaung Entscheidungen des erkennenden Senats sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und München an, von denen das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung angeblich abgewichen ist. Ob eine solche Abweichung vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben« Auch wenn die
 Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gegeben sind und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statthaft ist, so folgt daraus allein noch nicht die Zulässig-keit des Rechtsmittels. Wie Wöhrmann-Herminghausen

bedeute
('LwVG § 24 Anm 8) zutreffend hervorhe die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober landesgericht im Falle des
24 Abs
w
I
LwVG noch
 nicht, daß die Rechtsbeschwerde tatsächlich zulässig ist-. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von dieser
+* * 4 +
Zulassung müssen deshalb auch die sonstigen Vor-
aussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer
 de ge
(vgl Lange-Wulff LwVG
24 B
 II 4 )
Dasselbe gilt auch, wenn die Statthaftigkeit der
 Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG mit einer
 Abweichung von der Entscheidung eines der geführten Gerichte begründet wird.
dort a
uf
 Auch wenn das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, ist die Rechtsbesclwerde unzulässig, weil es an der für die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung fehlt. Das Beschwerdegericht hat den
 Übergabevertrag vorbehaltlos genehmigt. Durch die un
 eingeschränkte Genehmigung eines genehmigungsbedürf-tigen Vertrages wird«, wie der erkennende Senat schon
. -89 =
Mai 1953 V BLw 3/3
wiederholt (vgl BGHZ 1
267
RechtdLandw 1951
DNotZ 1951? 345; Beschlüsse vom 5» vom 2, November 1954 V BIw 35/"54 u.a.) ausgesprochen
 hat, kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt-. Die Vertragsteile sind deshalb nicht berechtigt, Be-
«c
hwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehm!
gung einzulegen. Die Rechtsbeschwerde
 verkennt dies offenbar nicht. Sie weist selbst auf die vorerwähn-
te Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, glaubt
 jedoch, daß der vorliegende Sachverhalt anders zu be urteilen sei, weil nach dem Abschluß des Vertrages
 und vor Stellung des Genehmigungsantrages die Scheu
 ne mit wichtigen Maschinen abgebrannt sei und da
 durch der Vertragsgegenstand eine so erhebliche
 Änderung erfahren habe; daß dem Inhalt des Vertrages die wirtschaftliche Grundlage entzogen sei- Wenn* wie das Beschwerdegericht angenommen habe., die An-
tragsgegnerin zur Auszählung der Versicherungssumme an den Antragsteller verpflichtet sei, so bedeute dies eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts
 die im Srgebnis einer Auflage
 gleichkemme ?
daß die
 Antragsgegnerin die Brandentschädigung in Höhe von
23 000 DM dem Antragsteller zu überlassen habe. Durch eine in diesem Sinne erteilte Genehmigung werde ein Recht der Übertragsgeberin beeinträchtigt - Die Stellungnahme des Beschwerdegerichts belaste die Antrags-
ge gne r
über ihren erklärten Willen hin
 mit der
 Verpflichtung zur Hergabe eines erheblichen Geld
 kauitals»
9
n
Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werdenc Gegenstand des Genehmigungsverfahrens
 ist der Übergabevertrag» wie ihn die Beteiligten am 6 *
beschwerde etwa den rechtlichen Bestand des Vertrages
 Oktober 1951 abgeschlossen haben* Soweit die Rechts
 in Präge stellt» ist ihr Vorbringen unbeachtlich« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb dem Vertrag die wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen sein soll, daß an die Stelle der abgebrannten Scheune die Versicherungssumme getreten ist, ist die privatrechtliche Gültigkeit des zu genehmigenden Vertrages im Genehmigungsverfahren nur zu beachten, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist« Selbst eine trotz
 offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte
 Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22«8ep
 teznber 1953 V BLw 53
Rechtdlandw
953

326
iss
 kann auch keine Rede davon sein, daß
 il da
 Be
schwerdegericht die Antragsgegnerin zur Herausgabe
 de
Versicherungs
 an den Antragstell
 iur ver
 pflichtet gehalten hat, die Genehmigung als unter
 einer Auflage erteilt ansusehen sei. Die angefocht
 Entscheidung enthält keine Auflage« Die Genehmigung ist vielmehr ohne jede Einschränkung erteilt, Pür die rechtliche Bedeutung der angefochtenen Entschei
 dung ist es unerheblich, daß das Beschwerdegericht
 Begründung seiner PestStellung, die Antragsgeg nerin habe kein Verständnis für die Interessen des
 zur
Hofes gezeigt, in den Gründen des Beschlusses zu dem
 Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller al
s
jsr
 satz für die nach dem Abschluß des Vertrages
 brannte Scheune von der Antragsgegnerin die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könne« Die Frage, wem die Brandentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens* Sie kann auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bindend für die Beteiligten entschieden werden. Falls die Vertragsteile sich über die Auszahlung der Versicherungssumme nicht einigen können, muß hierüber in einem besonderen Verfahren eine Entscheidung herbeigeführt werden.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, auch wenn die
 Voraussetzungen des
 sollten
24 Abs 2 Nr i LwVG gegeben sein
i als unzulässig verworfen werden- Damit ent fällt die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses..
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44,
45 LwVGr.
Pr,Tasche
 Dr,Hückinghaus
 Dr.Piepenbrock