Juni 1954 wird auf Kesten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8150 BL! Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1951 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller an Kindes Statt angenommen. Oktober 195': den Hof dem Antragsteller gegen Vereinbarung eines näher bestimmten Altenteils übertragen- Ausgenommen von der Übertragung sind 3,9658 ha landwirtschaftliche Grundstücke, 18,66 a Garten und 2.6525 ha Wald. LwVG herzuleiten, wonach gegen die in der Haupt sache erlassenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn das Oberlandesge rieht von einer in der Beschwerdebegründung b Ob eine solche Abweichung vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben« Auch wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gegeben sind und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statthaft ist, so folgt daraus allein noch nicht die Zulässig-keit des Rechtsmittels. ('LwVG § 24 Anm 8) zutreffend hervorhe die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober landesgericht im Falle des Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung. Dasselbe gilt auch, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG mit einer Abweichung von der Entscheidung eines der geführten Gerichte begründet wird. uf Auch wenn das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, ist die Rechtsbesclwerde unzulässig, weil es an der für die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung fehlt. te Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, glaubt jedoch, daß der vorliegende Sachverhalt anders zu be urteilen sei, weil nach dem Abschluß des Vertrages und vor Stellung des Genehmigungsantrages die Scheu ne mit wichtigen Maschinen abgebrannt sei und da durch der Vertragsgegenstand eine so erhebliche Änderung erfahren habe; daß dem Inhalt des Vertrages die wirtschaftliche Grundlage entzogen sei- Wenn* wie das Beschwerdegericht angenommen habe., die An- tragsgegnerin zur Auszählung der Versicherungssumme an den Antragsteller verpflichtet sei, so bedeute dies eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts die im Srgebnis einer Auflage gleichkemme ? beschwerde etwa den rechtlichen Bestand des Vertrages Oktober 1951 abgeschlossen haben* Soweit die Rechts in Präge stellt» ist ihr Vorbringen unbeachtlich« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb dem Vertrag die wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen sein soll, daß an die Stelle der abgebrannten Scheune die Versicherungssumme getreten ist, ist die privatrechtliche Gültigkeit des zu genehmigenden Vertrages im Genehmigungsverfahren nur zu beachten, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist« Selbst eine trotz offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22«8ep teznber 1953 V BLw 53 iss kann auch keine Rede davon sein, daß il da Be schwerdegericht die Antragsgegnerin zur Herausgabe de Versicherungs an den Antragstell iur ver pflichtet gehalten hat, die Genehmigung als unter einer Auflage erteilt ansusehen sei. Die angefocht Entscheidung enthält keine Auflage« Die Genehmigung ist vielmehr ohne jede Einschränkung erteilt, Pür die rechtliche Bedeutung der angefochtenen Entschei dung ist es unerheblich, daß das Beschwerdegericht Begründung seiner PestStellung, die Antragsgeg nerin habe kein Verständnis für die Interessen des zur Hofes gezeigt, in den Gründen des Beschlusses zu dem Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller al jsr satz für die nach dem Abschluß des Vertrages brannte Scheune von der Antragsgegnerin die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könne« Die Frage, wem die Brandentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens* Sie kann auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bindend für die Beteiligten entschieden werden.
V_BIW 62/54
Be Schluß
In der Landwirtschaftssache
der Wite
y
Antragsgegne r in, B e s chw e rde gegne ri n
und Rechtsbeschwerdeführerin.
vertreten durch Rechtsanwalt Br.
den Landwirt Fritz He
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/
Antragsteller. Beschwerdeführer
und Rechtsbeschwerdegegner.
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr,
Br»
in
wegen Genehmigung eines Übergabevertrages
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6, Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br Tasche
und der Bundesrichter Br,Hückinghaus und Br.Piepenbrock beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesge-riehts in Celle vom 14. Juni 1954 wird auf Kesten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
hat,
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8150 BL! festgesetzt.
Grund e
c
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines Hofes, der früher Erbhof war, rund 40 ha groß ist und einen Ein
heitswert von 16 300
hat. Dieser Hof sta
von ihrem
Ehemann und ist nach dessen Tode im Jahre 1938 dem Sohn der Eheleute als Anerben angefallen. Der Anerbe, der unverheiratet und kinderlos war, ist im Jahre 1944 als Soldat gefallen und auf Grund eines Testaments von seiner Mutter, der Antragsgegnerin, beerbt worden, leibliche Abkömmlinge hat die Hofeigentumerin, deren
beide anderen Söhne schon im Kindesalter verstorben sind, nicht mehr.
Durch notariellen Vertrag vom 19* August 1951 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller an Kindes Statt angenommen. Dieser Vertrag ist am 30, Juni 1952 gerichtlich bestätigt worden, nachdem die Antragsgegnerin vergeblich versucht hatte, die Versagung der Bestätigung zu erreichen. Inzwischen hatte die Antragsgegnerin durch Übergabevertrag vom 6. Oktober 195': den Hof dem Antragsteller gegen Vereinbarung eines näher bestimmten Altenteils übertragen- Ausgenommen von der Übertragung sind 3,9658 ha landwirtschaftliche Grundstücke, 18,66 a Garten und 2.6525 ha Wald. An weiteren 8,9147 ha Wald hat die Antragsgegnerin sich den lebenslänglichen Nießbrauch Vorbehalten.
Im Juli 1952 brannte auf der Hofstelle die Scheune ab. Die Versicherungssumme von 23 000 DM wurde beim
Amtsgericht hinterlegt, weil die Antragsgegnerin als
Eigentümerin des Hofes * der Antragsteller auf Grund des Übergabevertrages das Geld für sich in Anspruch
nahment
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem
Übergabevertrag die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß die Vertragsbedingungen volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt seien, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers den Übergabevertrag genehmigt» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz erstreb
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig»
Die Antragsgegnerin versucht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus der Vorschrift des § 24 Abs 2
Nr
-1
LwVG herzuleiten, wonach gegen die in der Haupt
sache erlassenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung durch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde stattfindet, wenn das Oberlandesge rieht von einer in der Beschwerdebegründung b
ch
neten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
irüheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichne-ten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts ab-
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Beschluß auf d
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ruht. Die Antragsgegnerin meint, das Oberlandesgericht
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habe die Präge, ob der Übergabevertrag wirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes führe
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Unrecht verneint. Sie führt in der Rechtsbeschwerde
begrünaung Entscheidungen des erkennenden Senats sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart und München an, von denen das Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der unwirtschaftlichen Zerschlagung angeblich abgewichen ist. Ob eine solche Abweichung vorliegt, kann jedoch dahingestellt bleiben« Auch wenn die
Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG gegeben sind und die Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statthaft ist, so folgt daraus allein noch nicht die Zulässig-keit des Rechtsmittels. Wie Wöhrmann-Herminghausen
bedeute
('LwVG § 24 Anm 8) zutreffend hervorhe die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ober landesgericht im Falle des
24 Abs
w
I
LwVG noch
nicht, daß die Rechtsbeschwerde tatsächlich zulässig ist-. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglicht dem Bundesgerichtshof lediglich eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von dieser
+* * 4 +
Zulassung müssen deshalb auch die sonstigen Vor-
aussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwer
de ge
(vgl Lange-Wulff LwVG
24 B
II 4 )
Dasselbe gilt auch, wenn die Statthaftigkeit der
Rechtsbeschwerde gemäß § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG mit einer
Abweichung von der Entscheidung eines der geführten Gerichte begründet wird.
dort a
uf
Auch wenn das Oberlandesgericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen sein sollte, ist die Rechtsbesclwerde unzulässig, weil es an der für die Beschwerdeberechtigung der Antragsgegnerin erforderlichen Rechtsbeeinträchtigung fehlt. Das Beschwerdegericht hat den
Übergabevertrag vorbehaltlos genehmigt. Durch die un
eingeschränkte Genehmigung eines genehmigungsbedürf-tigen Vertrages wird«, wie der erkennende Senat schon
. -89 =
Mai 1953 V BLw 3/3
wiederholt (vgl BGHZ 1
267
RechtdLandw 1951
DNotZ 1951? 345; Beschlüsse vom 5» vom 2, November 1954 V BIw 35/"54 u.a.) ausgesprochen
hat, kein Recht einer Vertragspartei beeinträchtigt-. Die Vertragsteile sind deshalb nicht berechtigt, Be-
«c
hwerde gegen die uneingeschränkt erteilte Genehm!
gung einzulegen. Die Rechtsbeschwerde
verkennt dies offenbar nicht. Sie weist selbst auf die vorerwähn-
te Rechtsprechung des erkennenden Senats hin, glaubt
jedoch, daß der vorliegende Sachverhalt anders zu be urteilen sei, weil nach dem Abschluß des Vertrages
und vor Stellung des Genehmigungsantrages die Scheu
ne mit wichtigen Maschinen abgebrannt sei und da
durch der Vertragsgegenstand eine so erhebliche
Änderung erfahren habe; daß dem Inhalt des Vertrages die wirtschaftliche Grundlage entzogen sei- Wenn* wie das Beschwerdegericht angenommen habe., die An-
tragsgegnerin zur Auszählung der Versicherungssumme an den Antragsteller verpflichtet sei, so bedeute dies eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhalts
die im Srgebnis einer Auflage
gleichkemme ?
daß die
Antragsgegnerin die Brandentschädigung in Höhe von
23 000 DM dem Antragsteller zu überlassen habe. Durch eine in diesem Sinne erteilte Genehmigung werde ein Recht der Übertragsgeberin beeinträchtigt - Die Stellungnahme des Beschwerdegerichts belaste die Antrags-
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über ihren erklärten Willen hin
mit der
Verpflichtung zur Hergabe eines erheblichen Geld
kauitals»
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Diesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werdenc Gegenstand des Genehmigungsverfahrens
ist der Übergabevertrag» wie ihn die Beteiligten am 6 *
beschwerde etwa den rechtlichen Bestand des Vertrages
Oktober 1951 abgeschlossen haben* Soweit die Rechts
in Präge stellt» ist ihr Vorbringen unbeachtlich« Abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, weshalb dem Vertrag die wirtschaftliche Grundlage dadurch entzogen sein soll, daß an die Stelle der abgebrannten Scheune die Versicherungssumme getreten ist, ist die privatrechtliche Gültigkeit des zu genehmigenden Vertrages im Genehmigungsverfahren nur zu beachten, wenn der Vertrag offensichtlich nichtig ist« Selbst eine trotz
offensichtlicher Nichtigkeit des Vertrages erteilte
Genehmigung gibt den Beteiligten kein Beschwerderecht (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 22«8ep
teznber 1953 V BLw 53
Rechtdlandw
953
326
iss
kann auch keine Rede davon sein, daß
il da
Be
schwerdegericht die Antragsgegnerin zur Herausgabe
de
Versicherungs
an den Antragstell
iur ver
pflichtet gehalten hat, die Genehmigung als unter
einer Auflage erteilt ansusehen sei. Die angefocht
Entscheidung enthält keine Auflage« Die Genehmigung ist vielmehr ohne jede Einschränkung erteilt, Pür die rechtliche Bedeutung der angefochtenen Entschei
dung ist es unerheblich, daß das Beschwerdegericht
Begründung seiner PestStellung, die Antragsgeg nerin habe kein Verständnis für die Interessen des
zur
Hofes gezeigt, in den Gründen des Beschlusses zu dem
Ausdruck gebracht hat, daß der Antragsteller al
s
jsr
satz für die nach dem Abschluß des Vertrages
brannte Scheune von der Antragsgegnerin die Auszahlung der Versicherungssumme verlangen könne« Die Frage, wem die Brandentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens* Sie kann auch im gegenwärtigen Verfahren nicht bindend für die Beteiligten entschieden werden. Falls die Vertragsteile sich über die Auszahlung der Versicherungssumme nicht einigen können, muß hierüber in einem besonderen Verfahren eine Entscheidung herbeigeführt werden.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, auch wenn die
Voraussetzungen des
sollten
24 Abs 2 Nr i LwVG gegeben sein
i als unzulässig verworfen werden- Damit ent fällt die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses..
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44,
45 LwVGr.
Pr,Tasche
Dr,Hückinghaus
Dr.Piepenbrock