* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BBw 62/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BBw 62/52

Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeachwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte in wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Als Wert des Hofes ist dabei der letzte .Einheitswert vor dem Erbfall vom 8. rungen und Schulden in ihrer Person aufgrund Beerbung des Erblassers durch sie allein als erloschen und damit auch bei der Berechnung hach § 99 Abs 2 KostO auszuscheiden hätte. Ein solches Erlöschen von Ansprüchen gegen den Erblasser ist jedoch bei der Bewertung nach §* 99 Abs 2 KostO nicht .zu berücksichtigen. Die Hachlaßverbindlichk'eiten, also insbesondere die .vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs 2 BGB), sollen ohne jede Einschränkung bei der Bewertung ßbgezogehj werden; Bas*, hat .serine innere Rechtfertigung darin, daß durch die Erteilung eines Erbscheins dem durch den firbscheih als* Erben * Ausgewiss enen ein Verfü- Zugrunde zu legen ist daher als Wert des reinen Hachlasses nur, was vom Erblasser auf den Erben überkommen ist, wie das auch im Erbschaftssteuerrecht dei* Fall ist, in dem (vgl § 23 Abs 2 ErbschStG in der Fassung vom 30. Juni 1951, RGBl I, 764) ein Erlöschen von Nachlaßverbindlichkeiten infolge Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben als nicht eingetreten gilt. Ohne eine solche Behandlung der Nachlaßver-hindlichkeiten würde, man nicht nur zu einem für den Erben hei der Gebührenberechhung höchst unbilligen Ergebnis, sondern vor allem zu dem sicher abzulehnenden Ergebnis kommen, daß der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins sich ändern würde, wenn infolge Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder eines Nachlaßkonkurses oder bei Eintritt des Nacherbfalls die durch Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben erloschenen Ansprüche des Erben gegen den Erblasset als nicht erloschen zu gelten hätten (§§ 1976, 2143 BGB; vgl weiter noch §§ 1991 Abs 2, 2377 BGB); man müßte in solchen Fällen folgerichtig sogar eine Geschäftswertänderung mit rückwirkender Kraft annehmen; Solche schwankenden und mit rückwirkender Kraft änderbaren Bewertungen erscheinen nicht tragbar, insbesondere nicht für das Verfahrensrecht, in dem wie hier die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhängt (§2 Abs 1 und 4 LVR und § 23 Abs 3 Satz 1 LVO) Es mag noch'darauf hingewiesen werden, dass, wenn man wegen der Über den Einheitswert hinausgehenden Verschuldung (entsprechend dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 22. Dezember 1949» II BLw' 32/49» RechtdLandw 1930, 192) nicht vom Einheitswert des Hofes, sondern von seinem Verkehrs- oder gemeinen Vert zur Zeit des Erbfalls ausgehen würde, ebenfalls eine Überschuldung bestehen bleiben würde. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Verkehrsoder gemeine Wert zur Zeit des Erbfalls über das Doppelte der vorgenannten Beträge hinausgegangen ist. Die-Hechtsbeschwerde des Antragstellers war daher als Unzulässig auf seine Kosten zu verwerfen (§ 10 LVR in Verbindung5mit §§42, 43, 50 LVO).

Zitierte Normen: § 42 LVO § 44 KostO § 1967 BGB § 2 LVO
HofWertBewertungSchuldeErblasserLVOErbe

Volltext der Entscheidung

-— —--  --------^=1—«5»-— ~-i ;rr'	’	i'K':	v"-\ \
Nicht für die Amtliche Samsijüi^g! •. j ^
Gesetz:	BVH	§ 1 Aha 4? KostO § 99. Aha 2.	.:
• *•;	■	:	.' **; ■'.'•* ;	,,	\	y'r	*
Hechtssatz:	Bei	Berechnung des Wertes des. reinen Nachlasses.
sind auch die vom Erhl^iserr herrührenden Wach^är. laßverhindlichkeiten abzuziehen, "die* infolge Vereinigung von Borderung jind Schuld in der Person' des üSrben erloschen sind*' .'\V
Aktenzeichen: V BBw 62/52	AG	Beer
'	4	'	*	<	,
Beschluss des BGH vom 26. Hoyember 1952• OLG Oldenburg
' *.-a
' s\ fS. * '1 ' '% *
-• */v' . 'vri
;2i
v'f*jg
“ * jf*x2S[ "
: f ;Vv{*
V BLw 62/52
B e s o h 1 u s a In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Jürgen D	aus
 Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
 ini
gegen
 den Landwirt Hinrich
 aus RI
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeachwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte in
 wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br* Pritsch sowie der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br« Tasche
• •	, I ■ 11	*i	• ."3 • •	, , }. * ~ i ■	, t	I	i	*. i	: I	11 • J	* : •1	1	•
beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts in Ol denburg vom 24* April 1952 wird auf Rosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Rosten sind nicht zu erstatten*
Der Antragsgegner ist aufjapnmd eines am 30. April 1938 erteilten Erbscheins als Anerbe nach dem am 8. Februar 1933 verstorbenen Landwirt Gerd H^mp)	der
 Eigentümer eines in die Erbhöferolle eingetragenen Hofes war, am 30. Hai 1938 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen worden. Der Hof ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Antragsteller ist der Auffassung, daB Erbe des Gerd	die von diesem zu seiner allei-
nigen Erbin eingesetzte Orient je F^m^ aus'ux^ nach deren Ableben (3* Hai 1949) er selbst als deren Erbe., Erbe des Hofes geworden sei. Er hat deswegen beantragt, ein Hoffolgezeugnis dahin auszustellen, daß hinsichtlich des Hofes die Trient je	Hoferbin 'nachGerdH^PBfc
 geworden sei.
Die Vorinstanzen haben diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. IGt der Hechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag aus dem ersten Hechtszug weiter.
i »	♦
Die Hechtsbeschwerde istnicht zulässig. -
Das Beschwerdegericht hat, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM Übersteigt (§2 .Abs 1 LVR). Für die Berechnung dieses Wertes ist nach § 2 Abs .4 LVR in Verbindung mit § 42 LVO (so Barnstedt^ldeyer,. Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, § 44 Anm 14) oder in Verbindung mit § 44 Abs 3 Buchst g LVO und § 24 KostO der.
§ 99 Abs 2 KostO maßgebend. Es kommt also auf den «Wert
 des nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden * * . > * *
reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls1* an. Als Wert des Hofes ist dabei der letzte .Einheitswert vor dem Erbfall vom 8. Februar 1935 (§ 18.KostO) zugrunde zu legen,
 also 7 970 HU. Allein die Ansprüche der Trientje F^Ü^ gegen den Erblasser werden im gegenwärtigen Verfahren mit 26 588,40 HU angegeben« Im Entschuld ungsv'erfahren (Bl 101 ff der Grundakten Band 0 Blatt dA von HjflMMk) waren
 die gesamten Schulden (also einschliesslich der Ansprüche
 der Trientje FjMflto) auf 41 715,54 HM angenommen worden«.
* $ . v>
Auch wenn man davon, ausgeht, .daß. die Schulden in der Zeit
 vom Erbfall (8. Februar 1935) bis zur’ Eröffnung des Efct-
-	...	'i?•	*	.	• .	i“,.	*•«*	•
schuldungsverfahrens (1. Juni' 1938), sich noch erhöht haben, bleibt eine Überschuldung bestehen, und zwar auch dann, wenn man, wie. der Antragsteller geltend' macht/ die Änsprü-che der Trientje	infolge	Vereinigung	von Forde-
rungen und Schulden in ihrer Person aufgrund Beerbung des Erblassers durch sie allein als erloschen und damit auch bei der Berechnung hach § 99 Abs 2 KostO auszuscheiden hätte. Ein solches Erlöschen von Ansprüchen gegen den Erblasser ist jedoch bei der Bewertung nach §* 99 Abs 2 KostO nicht .zu berücksichtigen. Die Hachlaßverbindlichk'eiten, also insbesondere die .vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs 2 BGB), sollen ohne jede Einschränkung bei der Bewertung ßbgezogehj werden; Bas*, hat .serine innere Rechtfertigung darin, daß durch die Erteilung eines Erbscheins dem durch den firbscheih als* Erben * Ausgewiss enen ein Verfü-
%
guiigsrecht bescheinigt ’ wird* *($§ 2365-ff BGB) Und dieses wirtschaftlich und wertmäßig für den Erben nur Bedeutung hat, soweit er nicht bereits vorher als Inhaber von Ansprüchen gegen den Erblasser über diese verfügungsberechtigt-war.
Jede Schmälerung des Hechtes des Erben soll bei der Bewertung der Erbscheins er teilung berücksichtigt werden (vgl Helsheimer, Kostenrecht, 1937 S 183). Zugrunde zu legen ist daher als Wert des reinen Hachlasses nur, was vom Erblasser auf den Erben überkommen ist, wie das auch im Erbschaftssteuerrecht dei* Fall ist, in dem (vgl § 23 Abs 2 ErbschStG in der Fassung vom 30. Juni 1951, RGBl I, 764) ein Erlöschen
 von Nachlaßverbindlichkeiten infolge Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben als nicht eingetreten gilt. Ohne eine solche Behandlung der Nachlaßver-hindlichkeiten würde, man nicht nur zu einem für den Erben hei der Gebührenberechhung höchst unbilligen Ergebnis, sondern vor allem zu dem sicher abzulehnenden Ergebnis kommen, daß der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins sich ändern würde, wenn infolge Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder eines Nachlaßkonkurses oder bei Eintritt des Nacherbfalls die durch Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Erben erloschenen Ansprüche des Erben gegen den Erblasset als nicht erloschen zu gelten hätten (§§ 1976, 2143 BGB; vgl weiter noch §§ 1991 Abs 2, 2377 BGB); man müßte in solchen Fällen folgerichtig sogar eine Geschäftswertänderung mit rückwirkender Kraft annehmen; Solche schwankenden und mit rückwirkender Kraft änderbaren Bewertungen erscheinen nicht tragbar, insbesondere nicht für das Verfahrensrecht, in dem wie hier die Zulässigkeit eines Rechtsmittels davon abhängt (§2 Abs 1 und 4 LVR und § 23 Abs 3 Satz 1 LVO)
Es mag noch'darauf hingewiesen werden, dass, wenn man wegen der Über den Einheitswert hinausgehenden Verschuldung (entsprechend dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 22. Dezember 1949» II BLw' 32/49» RechtdLandw 1930, 192) nicht vom Einheitswert des Hofes, sondern von seinem Verkehrs- oder gemeinen Vert zur Zeit des Erbfalls ausgehen würde, ebenfalls eine Überschuldung bestehen bleiben würde. Der Grundvermögenssteuerwert ist im Verfahren AG 62/34 des Anerbengerichts Leer (Blatt 36, 51, 52 daselbst) mit 17 250 und 16-000 RM angegeben worden. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Verkehrsoder gemeine Wert zur Zeit des Erbfalls über das Doppelte der vorgenannten Beträge hinausgegangen ist.
 
Die-Hechtsbeschwerde des Antragstellers war daher als Unzulässig auf seine Kosten zu verwerfen (§ 10 LVR in Verbindung5mit §§42, 43, 50 LVO). Ein-Anlaß, dem.Antragsteller auch außerhalb des».;Beschwjerdeverfahrens .entstandene Kosten-aufzuerlegen (§. 51 LVO), bestand nicht.
*	*	'	V	"i	♦	*,*	'	'
Dr. Pritsch- -te^HUakinghaos •	-,Dr.	Tasche
*	,*	..	ft	>	,	y*.!«'	*'*	•*	l-r	*.,'*.	*