Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15« Juni 1951 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen« Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt« nem Einheitswert von 16 300 HM* Diese Besitzung übertrug ; er im Wege der verfrühten Erbfolge durch Vertrag vom 10* März 19.55 auf seinen Sohn Heinrich jun*, der sich als Entgelt für die Überlassung des Hofes zu Alten-teilsleistungeri an den Übergeber und seine Ehefrau, die Antragsgegnerin, verpflichtete* Als Altenteilsleistungen wurden neben der. Der Antragsteller hat im Mai 1950 bei dem Landwirtschaf tsgericht beantragt, die Altenteilsleistungen zu dem' Teil herabzusetzen, weil sich ihr Wert auf 1 600 bis 1 8Ö0 * DM pro Jahr belaufe und sie infolgedessen*unter den heutigen Verhältnissen für den Hof nicht tragbar seien, die Antragsgegnerin auch zur Bestreitung ihres Lebens- Las Taschengeld hat das Amtsgericht dagegen auf 20 LM monatlich erhöht« Lie gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 15. Nach § 2 Abs 1 LVR’findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschv/erdegegen-stands 6 000 LM übersteigt. Las Beschv/erdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugela,ssen« Sie wäre daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den ge- § 24 Abs 1 KostO sind für wiederkehrende Ifutzüngen und Leistungen die Vorschriften des § 22 KostO maßgebend, der es auf den Jahreswert der geschuldeten Leistungen abstellt * Hier kommt, da der Antragsteller ein Enkelkind der Antragsgegnerin ist, nach § 22 Abs 3 KostO höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs zu dem Ansatz;.Der Jahreswert der strittigen Leistungen müßte also 1 200 DH übersteigen*, um die Beschwerdesumme zu erreichen* Dieser Wert ist aber bei weitem nicht gegeben, denn es handelt sich hier nicht um sämtliche Altenteilsleistungen, vielmehr ist nur die Lieferung von 4 Ztr Roggen, 3 Ztr Weizen, 8 Ztr Kartoffeln, 52 Pfund Butter, 365 1 Milch und eines Schweines von 250 Pfund statt eines solchen von 200 Pfund streitig* Daß der Jahreswert dieser Leistungen die genannte Summe erreicht, nimmt die Antragsgegnerin offensichtlich selbst nicht au, denn sie hat den Wert des ganzen Altenteils auf nur 1 200 DM jährlich beziffert«
V BIw 62/51 fliou 2380 038 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Witwe Luise N geh, in L Nr*, Antragsgegnerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt’ Br« 9 gegen den minderjährigen Heinrich in setzlich vertreten durch seinen Vormund, den Bäckermeister Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt in W wegen Herabsetzung von Altenteilsleistungen hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 4« März 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch und der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Tasche beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15« Juni 1951 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen« Eine Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt« <Jk«u — 2 — , gründe: Der Landwirt Heinrich tffl|HHH)war Eigentümer der Kötnerstelle in 4 von'6,06 ha und ei- nem Einheitswert von 16 300 HM* Diese Besitzung übertrug ; er im Wege der verfrühten Erbfolge durch Vertrag vom 10* März 19.55 auf seinen Sohn Heinrich jun*, der sich als Entgelt für die Überlassung des Hofes zu Alten-teilsleistungeri an den Übergeber und seine Ehefrau, die Antragsgegnerin, verpflichtete* Als Altenteilsleistungen wurden neben der. Gewährung freier Wohnung und eines Taschengeldes von 16 HM monatlich vor allem Naturalleistungen vereinbart« Unter anderem sollte'der Übernehmer jährlich 8 Zentner Hoggen und 5 Zentner Weizen, 15 Zent-. ner Kartoffeln sowie pro Woche 2 Pfund Butter und täglich 2 Liter Vollmilch liefern« Außerdem hatte er im Dezember eines Jeden Jahres dem Obergeber und seiner Ehefrau ein Schwein von 250 Pfund zu überlassen* Es wur- . * de ferner bestimmt, daß nach dem Tode des erstversterbenden Altenteilers die Leistungen voll bestehen bleiben sollten« , • s . ; • Der Übernehmt? ist im Jahre 1943 verstorben* Mit seinem. Tode ist sein Sohn Heinrich, der Antragsteller, Eigentümer der Kötnerstelle geworden* Im November 1946 ist der Übergeber ebenfalls gestorben« * * Der Antragsteller hat im Mai 1950 bei dem Landwirtschaf tsgericht beantragt, die Altenteilsleistungen zu dem' Teil herabzusetzen, weil sich ihr Wert auf 1 600 bis 1 8Ö0 * DM pro Jahr belaufe und sie infolgedessen*unter den heutigen Verhältnissen für den Hof nicht tragbar seien, die Antragsgegnerin auch zur Bestreitung ihres Lebens- Unterhalts so hoher Leistungen nicht, bedürfe« Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung dieses Antrages gebeten« Las Amtsgericht hat die Naturalleistungen zu dem ' Teil herabgesetzt, indem es der Antragsgegnerin nur 4 Ztr Roggen, 2 Ztr Weizen, 7. Ztr Kartoffeln, wöchentlich 1 Pfund Butter und täglich 1 Liter Milch sowie ein Schwein von 200 Pfund Lebendgewicht zugesprochen hat« Las Taschengeld hat das Amtsgericht dagegen auf 20 LM monatlich erhöht« Lie gegen diese Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluß vom 15. Juni , '• . . .« ' 1951 zurückgewiesen« ■ Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzpn und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers erstrebt« r * • ' '' Las Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 2 Abs 1 LVR’findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn sie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschv/erdegegen-stands 6 000 LM übersteigt. Las Beschv/erdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugela,ssen« Sie wäre daher nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den ge- ♦ * nannten Betrag übersteigen würde« Las ist indessen nicht der Pall« Nach § 2 Abs 4 LVR finden für die Be- . rechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands die Vorschriften des § 44 LVO Anwendung. La es sich hier um eine Versorgungsstreitigkeit handelt, ist der Wert gemäß § 44, III, 3, c LVO nach § 24 KostO zu bestimmen« Gemäß — 4 — § 24 Abs 1 KostO sind für wiederkehrende Ifutzüngen und Leistungen die Vorschriften des § 22 KostO maßgebend, der es auf den Jahreswert der geschuldeten Leistungen abstellt * Hier kommt, da der Antragsteller ein Enkelkind der Antragsgegnerin ist, nach § 22 Abs 3 KostO höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs zu dem Ansatz;.Der Jahreswert der strittigen Leistungen müßte also 1 200 DH übersteigen*, um die Beschwerdesumme zu erreichen* Dieser Wert ist aber bei weitem nicht gegeben, denn es handelt sich hier nicht um sämtliche Altenteilsleistungen, vielmehr ist nur die Lieferung von 4 Ztr Roggen, 3 Ztr Weizen, 8 Ztr Kartoffeln, 52 Pfund Butter, 365 1 Milch und eines Schweines von 250 Pfund statt eines solchen von 200 Pfund streitig* Daß der Jahreswert dieser Leistungen die genannte Summe erreicht, nimmt die Antragsgegnerin offensichtlich selbst nicht au, denn sie hat den Wert des ganzen Altenteils auf nur 1 200 DM jährlich beziffert« Da hiernach die ^eschwerdesumme nicht erreicht ist, war die Rechtsbeschwerde gemäß § 9 LVR als unzulässig zu verwerfen* Die &ostenent8cheidung beruht auf den §§ 10. LVR, 42, 43, 30 LVO«. Zu einer Anordnung über die Erstattung 4 5 der außerhalb des Rechtsbesehwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung« Dr. Pritsch Br* *H£ckinghaus Bundesrichter Br« Tasche ist beurlaubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert« Br« Pritsch' i * i y / * t % , h i i 'S' * *