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BGH · V Blw 62/30

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V Blw 62/30

Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist wird die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 2. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit einem von seinem Vertreter, Rechtsanwalt WKKEB* Unterzeichnetem und an das Oberlandesgerioht gerichteten Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Rer Schriftsatz ist naoh Weiterleitung durch das Oberlandesgericht am 1.August 1950 beim Obersten Gerichtshof eingegangen. Mit einem von dem Vertreter des Antragsgegners Rechtsanwalt Dr. Unterzeichneten, ursprünglich gleichfalls mit der Anschrift des Oberlandesgeriohts versehenen, dann aber in die Anschrift des Obersten Gerichtshofes verbesserten Schriftsatz vom 21. August 1950 hat der Antragsgegner die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde begründet. Rer Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet, da die vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsachen die Versäumung der Begründungsfrist nicht als unabwendbar erscheinen lassen. an den bevorstehenden Ablauf der Begründungafrist♦ Eine Versäumung dieser Fristen durch die Angestellten des Rechtsanwalts ist nicht ersichtlich» da die Begründung«- •chrift, die ein nach dem Ablauf dieser Fristen liegende» Datum trägt, nach den Angaben des Antragsgegners rechtzeitig gefertigt und von Rechtsanwslt unterschrieben worden ist. Dieser hat rechtzeitig die Begründungssehrift unterzeichnet, er hätte aber auch die erforderlichen Anweisungen geben müssen, um sicherzustellen, dass die Begründungssehrift vor Fristablauf beim Obersten Gerichtshof einging« Hierzu bestand umso mehr Anlass, als bei Fertigstellung der Begründungssehrift, am 21.8.1950, bereits bekannt war, daß der Bürovorsteher plötzlioh erkrankt war, und die beiden Vertreter des Beschwerdeführers anscheinend irrtümlich davon ausgirgen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde schon mit der Einreiohung der Beschwerdeschrift beim Oberlandeagericht, also am 25.Juli 1950 begonnen habe, also am 25. August ablaufe, während sie tatsächlich erst mit dem Eingang der Besohwerdeschrift beim Obersten Gerichtshof begann, also erst am 1. September 1950 ablief.Angaben darüber, welche Anweisung Rechtsanwalt gegeben hat^oder welche allgemeinen Anweisungen im Büro für die Überwachung solcher Frist bestamd**Und wie deren Erfüllung siohergestellt war, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht Die Notierung einer Frist zur Vorlage der Akten reicht dazu nicht aus, wenn die Vorlage erfolgt ist.

RechtsanwaltWiedereinsetzungFristAntragsgegnerBrAntragsgegnersObersterechtzeitig

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift.
2oß2 034 4
V Blw 62/30
Beschluss
I» der Landwirtsehaftssache
 de« Landwirts Wilh«ln
0
Kr8 • Jl
 Antragsgegners, Beschwerdeführers und Be-
sehwerdegegners, Reehtsbeschwerdeführers^
-vertreten durch di« Rechtsanwälte{ Br,
 ia	-
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g • g e a
di« verwitwete Josefine Sch
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Antraglstell«rin, Beschwerdeführerin uad Be sehwerdegegaerin,Recht she sehwerdegegaerin,
-vertreten ia dem Verfahren vor den Oberlaadesgericht durch Rechtsanwalt	im#|^H^-
hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe« als Senat für Landwirtschaftssachea ia der Sitzung von 7* November 1950^-unter Mitwirkung des Senat«Präsidenten Prof. Br, Pritsch und der Bundeariehter Br. Heck uad Br. Hueckimghaus beschlossen:
Unter Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist wird die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlaadesgericht« in Köln vom 28. Juni 1950 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gr r ü n d e :
Burch den angefochtenen, dem Amtragsgegner am 22. Juli 4950 zugestellten Beschluss hat das Oberlaadesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde des Amtragsgegaers einen zwischen diesem und der Amtrag^fetellerin geschlossenen notariellen Vertrag
 djiu

von 20. September 194-6 gemäss’Kontrollratsgesetz 4-5 und der y Mil. Reg. VO. 84- genehmigt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit einem von seinem Vertreter, Rechtsanwalt WKKEB* Unterzeichnetem und an das Oberlandesgerioht gerichteten Schriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt. Rer Schriftsatz ist naoh Weiterleitung durch das Oberlandesgericht am 1.August 1950 beim Obersten Gerichtshof eingegangen. Mit einem von dem Vertreter des Antragsgegners Rechtsanwalt Dr. Unterzeichneten, ursprünglich gleichfalls mit der Anschrift des Oberlandesgeriohts versehenen, dann aber in die Anschrift des Obersten Gerichtshofes verbesserten Schriftsatz vom 21. August 1950 hat der Antragsgegner die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde begründet. Riese Sohrift ist erst am 5* September 1950 beim Obersten Gerichtshof eingegangen. Naoh Hinweis auf den verspäteten Eingang hat der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ^ersäumung der Begründungsfrist beantragt. Riesen Antrag hat er wie folgt begründet:
Rechtsanwalt	habe	Fristen auf den 15. August und 20.
August 1950 verfügt. Riese Fristen seien im Terminkalender des Anwalts notiert, die Beschwerde-Begründung sei auoh rechtzeitig gefertigt und unterschrieben worden. Es habe sich nicht feststellen lassen, aus welchem Grunde die Begründungsschrift erst am 5. September 1950 beim Obersten Gerichtshof eingegangen sei. Die Kontrolle der Frist sei durch die verfügten Fristen und ihre Eintragung im Terminkalender gewährleistet gewesen. Sie sei unterbleiben, weil Reohtsanwalt
 am 17. August 1950 auf Urlaub gefahren sei und der Bürovorsteher	infolge	plötzlicher Erkrankung nicht,
 wie dies vorgesehen gewesen sei, naoh Beendigung seines Urlaubs am 21. August 1950 seinen Bienst im Büro wieder habe antreten können.
Rer Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht begründet, da die vom Antragsgegner vorgetragenen Tatsachen die Versäumung der Begründungsfrist nicht als unabwendbar erscheinen lassen. Rie von Rechtsanwalt	verfügten	Fristen	bezweckten offen-
sichtlich nur eine Wiedervorlage der Akten oder eine Erinnerun
 
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an den bevorstehenden Ablauf der Begründungafrist♦ Eine Versäumung dieser Fristen durch die Angestellten des Rechtsanwalts	ist nicht ersichtlich» da die Begründung«-
•chrift, die ein nach dem Ablauf dieser Fristen liegende» Datum trägt, nach den Angaben des Antragsgegners rechtzeitig gefertigt und von Rechtsanwslt	unterschrieben	worden
 ist. Es trifft auch nicht zu, dass der Urlaubsantritt des Rechtsanwalts	und	die	Erkrankung	des Bürovorstehers
 die Versäumung der Begründungsfrist unabwendbar zur Folge haben mussten. Rechtsanwalt	wurde	während seines
 Urlaubs von den gleichfalls vom Antragsgegner bevollmächtigte» Rechtsanwalt^Dr.	Vertreten. Dieser hat rechtzeitig die
 Begründungssehrift unterzeichnet, er hätte aber auch die erforderlichen Anweisungen geben müssen, um sicherzustellen, dass die Begründungssehrift vor Fristablauf beim Obersten Gerichtshof einging« Hierzu bestand umso mehr Anlass, als bei Fertigstellung der Begründungssehrift, am 21.8.1950, bereits bekannt war, daß der Bürovorsteher plötzlioh erkrankt war, und die beiden Vertreter des Beschwerdeführers anscheinend irrtümlich davon ausgirgen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde schon mit der Einreiohung der Beschwerdeschrift beim Oberlandeagericht, also am 25.Juli 1950 begonnen habe, also am 25. August ablaufe, während sie tatsächlich erst mit dem Eingang der Besohwerdeschrift beim Obersten Gerichtshof begann, also erst am 1. September 1950 ablief. Angaben darüber, welche Anweisung Rechtsanwalt gegeben hat^oder welche allgemeinen Anweisungen im Büro für die Überwachung solcher Frist bestamd**Und wie deren Erfüllung siohergestellt war, enthält der Wiedereinsetzungsantrag nicht Die Notierung einer Frist zur Vorlage der Akten reicht dazu nicht aus, wenn die Vorlage erfolgt ist. Jedenfalls genügt für eine Wiedereinsetzung nicht die Angabe, dass es sich im einzelnen nicht feststellen lasse, aus welchem Grunde die rechtzeitig gefertigte und untersohriebene Begrümdungssohrift erst am 5. September 1950 beim Obersten Geiichtshof eingegangen sei.
 
Die beantragte Wiedereinsetzung war sonit zu versagen und, da die in § 5 Aba, 2 LVR. bestimmte Begründung»friet versäumt ist, die Rechtsbesohwerde gemäas § 9 LVR. nit der Kost enfolge au» § 50 LVB. als unzulässig zu verwerfen.
gez. Dr. Pritaoh gez. Dr. Heck	gez*Dr.Eueekiagbaus
 Beglaubigt:
als TTrkumd
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 feanter der ^eaonäftsstelle dea Bunde a g e r i ojed aho f e a
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