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BGH

Gericht: BGH

- 2.-Theresia, 42 Jahre alt» Sie hat nach dem ..Tode der -Mutter deren Stelle eingenommen und auch ihrem Bruder Gerhard die Wirtschaft geführt, solange er den Hof innehatte. Nach der Heirat des Josef kam es jedoch zu Streitigkeiten zwischen ihnen» Theresia nimmt jetzt als Hoferbin den Hof in Anspruch' auf Grund eines Briefes des Gerhard Br^B vom 9» Juli 1943, in welchem sie ein Testament zu ihren Gunsten. Demgegenüber sind Heinrich und Josef Brflp der Ansicht, dass der Brief eine 1 etztwil'lige Verfügung nicht enthalte und daher gcLetzliche Erbfolge eingetreten sei. der er erklärt, dass er M seine Ansprüche an den Hof und die Erbschaft nach seinem Bruder Gerhard bedingungslos an seinen Bruder Josef abtrete:l, der seinerseits diese Abtretung annahm. hat beantragt, festzustellen, dass sie selbst auf.Grund des Testamentes, vom 9- Juli 1943 Hoferbin geworden sei. Bas landwirtschaftsgerioht hat dem BestStellungsantrag von Theresia ABBIHI^K entsprochen« Gegen diese Entscheidung haben Heinrich und Josef Br^^ sofortige Beschwerde eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Heinrich Br^H als unzulässig verworfen, da dieser den Hof nicht für sich selbst beanspruche, hie Beschwerde des Josef BrflPlhat es als unbegründet zurückgewiesen. Es würdigt don Brief vom 9- Juli 1943 als eine letzt-willige Verfügung zu Grünsten von Theresia Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die von Gerhard Br®^ gebrauchte Sendung als unwirksame Einräumung eines Heimatrechts auf dem Hof zu verstehen sei, lehnt es ab, da Gerhard ein solches Recht nicht von seinem Tode abhängig gemacht haben würde, ein Hoimatrecht auch üblicher Weise nur bis zur Selbständigmachung oder Verheiratung eingeräumt zu werden pflege und ein Heimatrecht nach der Verheiratung der Theresia A(m^P keinen Sinn gehabt hätte, weil der Ehemann AflHUHB als Bergmann mit Rücksicht auf den weiten Weg zur Zeche nicht auf dein Hof hätte wohnen bleiben können• Eine Erbeinsetzung der Schwester Theresia sei auch innerlich wahrscheinlich: seit 19-31 habe sie die Stelle der Bäuerin bekleidet und auch dem Erblasser die Wirtschaft geführt, sie habe sich damit erhebliche Verdienste um den Hof erworben. weitere iAnordnungen zu treffen, wertet das Ober-landesg^richt als einen-Anhaltspunkt .dafür, dass er seinen Brief als eine ausreichende Bestimmung angesehen habe, Theresia 4Hl^phabe den Brief auch alsbald ihrer Schwester Elfriede und diese habe ihn wiederum ihrem Bruder Josef gezeigt, Trotzden* habe dieser erst nach seiner Heirat im Sommer 1948 etwas unternommen. Da ein ungeregelter Nachlass im Sinne des § 58 170 vor liege, finde auf den Erbfall die Höfe Ordnung Anwendung, nach der Gerhard den Hof erben frei bestimmen könne, Theresia^ Asei daher testamentarische Hoferbin geworden. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen der Höfeordntyng Platz greife und das:* er damit Hoferbe geworden sei. - Josef Brfl^ ist zur Einlegung der Hechtsbeschwerde befugt« Allerdings ist nicht er der älteste noch lebende Bruder dos Erblassers, sondern Heinrich ErjlP; daher würde dieser in erster Tinie durch eine testamentarische Erbeinsetzung seiner Schwester unter Übergehung der Brüder des Erblassers beschwert sein« Heinrich hat aber seine Ansprüche an seinen Brüder Josef abgetreten, und dieser beansprucht, auf Grund dieser Abtretung Hof erbe geworden zu sein« An der Feststellung dieses Anspruches hat er rein r.eöhtfiches Interesse« Hach § 37 Abs 1 IVO kann die Feststellung, wer Hof erbe geworden ist, von jedem beantragt werden, der an dieser Entscheidung ein luftpost und der Bitte um Empfangsbestätigung habe über ihre letzte Unterhaltung mit dem für das Gegenteil Beweis angeboten, aber nicht er sondern auf das zu seinem Bruder Heinrich an, da Theresia hat um Zurückweisung der rechtliches Interesse hat, also auch von jedem, der dem Hof als Hof erbe für sich ln Anspruch nimmt (Tange-lWulff Anm 193 S 2o5) • Ist Josef Br^^ berechtigt 9 Festste!?ungsantrag zu stellen, so muss er auch berechtigt sein, gegen die Ablehnung dieses Antrags Beschwerde zu erheben« § 37 Abs 2 Satz 3 IVO anerkennt, dass jeder, dessen Recht durch eine Entscheidung im Feststellungsverfahren beeinträchtigt werden Würde, sich dem Verfahren anschliessen und zu diesem Zweok auch Beschwerde einlegen kann« Ob : die Ansicht d*s Rechtsbe-schwerdeftihrers richtig ist, dass er auf Grund der notariellen Vereinbarung mit Heinrich Hof erbe geworden sei, ist für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht von Belang., . BaS Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Nachlass des Gerhard Br^^ um einen ungeregelten Nachlass im Sinne § 38 Abs 2 IVO April 1947 nichts« Insbesondere ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Beteiligten über die Regelung der Erbfolge in den Hof nicht behauptet und nicht ersichtlich, auch in der gemeinsamen Bewirtschaftung- der Geschwister Therisia und Josef Br^P von 1945 - 1948 nicht zu erblicken, selbst wenn man die Behauptung.des Beschwerdeführers unterstellt, dass er tatsächlich in der Bewirtschaftung des Hofes die führende Stelle gehabt habe» Bei Inkrafttreten der Höfeordnung stand daher der Hof erbe noch nicht fest« Der Erbfall unterliegt somit den Bestimmungen der Höfeordnung ( § 58 Abs 2a XiV01 Xange-Wulff Anm 212a S 224; OGHZ 2, 271$ 4, 129). Hach § 7 Abs 1 der Höfcordnung kann der Eigentümer den Hof erben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen« Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nur, wenn der Erblasser seine sämtlichen Abkömmlinge übergehen will (Abs .2), diese Ausnahmebestimmung findet im vorliegenden Palle keine Anwendung, da Gerhard BrflP keine Abkömmlinge hinterlassen hat. zur Hoferbin anzusehen ist oder In tatsächlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass Gerhard Brg^ durch seinen Brief vom 9« Juli 1943 eine letztwillige Verfügung habo treffen wollen, und. dass diese letztwillige Verfügung nur dahin Verstanden werden könne, dass die Smpföngerin dieses Briefes, Theresia A|0-Erbin des Hofes werden solle« Biese Feststellungen sind für das Uechtsbesohwerdeverfahren bindend, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruhen (§ 11. den Ausführungen der Hehhtsbeschwerde über die Bedeutung des Umstandes, dass der* Sr blasser bei seinem, letzten Urlaub im Herbst 1943 es unterliess, weitere Anordnungen für das Schicksal des Hofej im Balle seines Todes zu treffen: Das Oberlandesgericht hat den Aussagen der Theresia AflHV Glauben geschenkt, dass ihr Bruder Gerhard sie auf ihre Frage auf den erwähnten Brief verwiesen habe, und daraus eine Bestätigung seiner Annahme gefolgert, dass Gerhard Br^B in diesem Brief zu ihren Gunsten habe letztwillig verfügen wollen* Wenn die Äechtsbe-schwerde diese Aussage der Theresia als unglaubhaft behandelt wissen will, so liegt dieser Angriff auf rein tatsächlichem Gebiet und ist daher für das Hechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich* Die Schlüsse,.die das Oberlandesgericht aus dieser tatsächlichen Feststellung zieht, sind rechtlich beden-kemifrei* Dasselbe gilt für den weiteren Angriff der Reehtsbesöhwerde, der Ausdruck des Erblassers "zu HauSe bleiben11 müsse in dem als Anerbeneinsetzrrg gedeuteten Satz ebenso ausgelegt werden wie in dem unmittelbar folgenden Satze, wo der Ausdruck diese Bedeutung zweifellos nicht hat* Auch dieser Angriff liegt auf rein tatsächlichem Gebiet; der an-gefbehtene Beschluss setzt sioh. Dagegen beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Giund, dass das BesehWerdegericht die von ihm mit Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung .über den in Hopsten üblichen “Sprachgebrauch nicht geprüft hat* Zwat- entscheidet hach § 17 BVG-das Land« Wirtschaftsgericht über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen, und diese Bestimmung gilt auch für dasBeschwerdeverfahren (Bange-Wulff Anm 176 3 193). von Einfluss auf die Entscheidung sein können* Im .vorliegenden Palle hatten die Beschwerdeführer behauptet, dass nach dem in herrschenden Sprachgebrauch die Einsetzung eines.Hoferben nur mit den Worten ausge.drüdkt werde:M X,Y. Es hätte denn wenigstens einer besonderen Begründung bedurft/ wenn das Oberlandesgericht trotz des abweichenden sonstigen Sprachgebrauches der Wendung "dann bleibst Du zu He use" eine Einsetzung' als Hof erbe entnehmen wollte. aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts hervbr; das Beschwerdegerioht hätte eine etwa bei ihm vorhandene eigene Saohkunde als Grundlage seiner Entscheidung hervorheben müssen» wenn.es eine Weitere Aufklärung des Sachverhaltes nioht für er- Wirtschaftsgericht :ih seinem Beschlüsse auf Grund eigener Sachkunde feststellte, dass der Sinn der • Wendung "Wenn ich nicht wiederkommen sollte, dann bleibst Du zu Hause" nach dem in ländlichen Gegenden üblichen Sprachgebrauch nur der einer Einsetzung zu dem Hof erben sein könne; denn es ist gerichtsbekannt, dass der Sprachgebrauch in ländliohen Ge-gegenden keineswegs einheitlich ist, dass vielmehr 'Verschiedenheiten von Ort zu Ort und auch zwischen unmittelbar benachbarten Orten desselben Bezirkes* möglich sind. Bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts wird das Oberlandesgericht sich auch mit dem weiteren Vorbringen des Bechtsbesehwerdeftihrers auseinanderzusetzen* haben, dass es für die Auslegung des Briefes vom 9. Juli 1943 nicht so sehr auf das Verhältnis des Erblassers zu Josef Brfl^ ankomme wie auf sein Verhältnis zu dum ältesten Bruder Heinrich BxjpPt als dem gesetzlichen Anerben. Dabei Wird das ' Oberlandesgericht allerdings in Betracht ziehen müssen, dass Heinrich Brflp schon bei der Obergabe des • Höfes an Gerhard Br^p im April 1942 Übergängen wor-; d*eh ist« Der Beschluss des Anerbengerichts Ibbenbüren vom 31; Juli 1942, durch den dieser Obergabevertrag ^ genehmigt worden ist, rechtfertigt dieses Obergehen damit, dass Heinrich nie auf dem Hof mitgearbeitet haben, von Beruf Kraftfahrer, bereits abgefunden und verheiratet sein solle. hard keinen Widerstand entgegengesetzt; nach den Peststellunguh des Oberlandesgerichts hat er auch seit seiner 1939 erfolgten Verheiratung bis 1943 nicht mehr auf dem Ilof gelebt. Nur* hat Heinrich BrflV durch notarielle Vereinbarung vom Io. November 1948 seine "Ansprüche an den Hjöf und an die Erbschaft seines Bruders Gerhard"! November 1948 hat aber Heinrich auch nicht eine Ausschlagung beab-' sichtigt, sondern eine Abtretung seiner Ansprüche äiif den Hof an die Erbschaft* Gedacht war offenbar an eine nach.

Zitierte Normen: § 13 LVO § 413 BGB
HofOberlandesgerichtJosefBriefTheresiaErblasserGerhardBruderHeinrich

Volltext der Entscheidung

2361 O'O
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«Im 62/49
B e e o h l q p .a Xu der Bandwirtschaftssache
 des Josef B r rieht she zijrk I
, Landwirts in
'vmm.
I, Amtsge-
Antragstellers, Beschwerdeführers, Hechts« Beschwerdeführers,
 vertreten durch: R
gegen
; die Ehefrau Clemens AflHMiy Theresia geb« B
4-n	Amt	sgeri	chtsbe	zirk
 Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin, Hechtsbesohwerdegegnerin,
 vertreten durch: Hechtsanwalt Rr.l
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Itandwirtschaftssaohen unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Pritsch, der ßun-desriohter Brr Heck und Bit Hiickinghaus und der Obersten Laind. irtschaftsrichter üohr und Ernst in der Sitztung vom 3ö. Januar 1951 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Josef Bwird ./ ,der Beschluss des Zivilsenats 4 b des Qberlan-d^sgerlchts in Hamm vom 17. Hai 1949./ soweit er Josef Bxgj|^ be trifft, und im Kostenpunkt
 
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aufgehoben* lie Sache wird insoweit zur* • ••• neuen Verhandlung und Ent Scheidung, auch über die Kosten des ftechtsbeschwerdever-fahrcns,'an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen•
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Der Bauer Gerhard BrflU war .Eigentümer eines Erbhofes in	Amtsgeriphtsbezirk Ibbenbüren,
 der hoch auf seinen Hamen im Grundbuch eingetragen ist* Der Hof ist 12,16,52 ha gross, der Einheits-wert beträgt DM 6.ooo«—. Gerhard	hatte den
 Hof durch Übergabevertrag vom 9* April 1942 ven seinem Vater übernommen« .
Gerhard Br^^ 1st unverheiratet' und kinderlos am 7« September .1944 gefallen« Seine Eltern sind vor ihm gestorben*, sein Vater 1942, seine „Mutter • schon 193.11 Aus der Ehe seiner Eltern sind ausser ihm folgende Sinder hervorgegangen $
*	.j*	.	'
*1.. Heinrich, geboren fll.9« 19o6, Exaftfah^rer und In-. hab.er eines Fuhrunternehmens« Er ist seit.5«4* 1939 verheiratet und hat 2 Sinder, eine lo Jahre alte Tochter und einen 2 Jahre alten Sohn.»
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- 2.-Theresia, 42 Jahre alt» Sie hat nach dem ..Tode der -Mutter deren Stelle eingenommen und auch ihrem Bruder Gerhard die Wirtschaft geführt, solange er den Hof innehatte. Sie hat im Herbst 1943 den Bergmann Clemens A^dH^ geheiratet, der seit.1945 -vermisst wird. Aus dieser Ehe ist ein
 
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Sohn hervorgegangen.
3- Josef, etwa 36 Jahre alt, seit 19.5.194-8 verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt ein Sohn.
4. Franz, schon yor Gerhard kinderlos gefallen.
56 Elfriede, verheiratet mit dem Bahnhilfsarbeiter Wifll in KdP über
6.	Alfons, ebenfalls vr.r Gerhard Brflp kinderlos gefallen.
7.	Gertrud, noch ledig und auf dem Hof.
8.	Martha	etwa 23 Jahre alt, in Amsterdam
 verheiratet•
• Nach der Einberufung von Gerhard BrflW zur Wehrmacht im Herbst 1942 bewirtschaftete Theresia den Hof allein. Im Herbst 1945 kehrte Josef aus der Gefangene chaft zurück und zog auf den Hof,, der nunmehr vcn Theresia und ihm gemeinsam bewirtschaftet wurde. Nach der Heirat des Josef kam es jedoch zu Streitigkeiten zwischen ihnen» Theresia nimmt jetzt als Hoferbin den Hof in Anspruch' auf Grund eines Briefes des Gerhard Br^B vom 9» Juli 1943, in welchem sie ein Testament zu ihren Gunsten. erbli ckt. Dieser Brief ist datiert: " Russland; den 9» Juli 1943 " und beginnt mit der Anrede n Liebe Geschwister !JS; er enthält nach längeren Ausfuhren"o"	r-*	Hag
 persönliche.Schicksal des Verfassers und die Bewirt-
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schaftung des Hofes folgende Sätze:
11 ... aber dan bleibe doch biette biette so lange zu hause bies der krieg aus ist und wenn du
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Möbel kaufen kannst dan kaufe es nur den nach dem krieg ist das Ge^d doch nichst mehr wehrt und wenn ich nioh mehr wiedei kommen sollte dan bleibst du zu Hause» Geht das den nich wieleich das ihr beide bei unB zu Hause bleibe über lecht das doch.macht so lange wie der krieg dauerd wenn euch.die Arbeit zu viel wird dan lass Klemens doch in die Hand nemen wie der Acker bearbeitet werden muss und auch mit die Barbiere. ..."
Der Brief schliesst mit der Bitte zu schreiben,
"ob dieser Brief über gekommen ist Es grüsö euch Gerhard. 11 Der Brief wurde mit Feldluftpost an'die Anschrift 11 Fräulein Theresia Br^^ 11 abgesandt«-
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Auf Antrag der Brüder. Heinrich und Josef Brfl^ vom 3o. August 1948 wurde der Brief von Theresia A( als Testament an das Nachlassgericht abgeliefert und am 12. Oktober 1948 eröffnet.
In den Worten? " Wenn ich nicht mehr wiederkommen sollte, dann bleibst Du zu Hause M sieht Theresia Afl^HMP ihre Einsetzung als Anerbin. Demgegenüber sind Heinrich und Josef Brflp der Ansicht, dass der Brief eine 1 etztwil'lige Verfügung nicht enthalte und daher gcLetzliche Erbfolge eingetreten sei. Da in H^m|| Alt estenrecht gilt, wäre Heinrich als ältester Sohn zu dem Hof erben berufen. Er hat aber während des gegenwärtigen Verfahrens am Do. November 1948 mit seinem Bruder Josef eine notarielle Vereinbarung getroffen, in
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der er erklärt, dass er M seine Ansprüche an den Hof und die Erbschaft nach seinem Bruder Gerhard bedingungslos an seinen Bruder Josef abtrete:l, der seinerseits diese Abtretung annahm. Beide Brüder sind der Ansicht, dass damit Josef gesetzlicher Hof erbe geworden sei. Sio haben beim Tandwirtschafts-gericht Ibbenbüren beantragt, dies festzustellen. Vorsorglich haben sie das angebliche Testament ihres Bruders Gerhard Br. nach § 2o78 ff BGB wegen Irrtums angc-fochten.
Bas Bandwirtschaftsgericht verständigte die übrigen Geschwister von dem Antrag unter Belehrung über. die. Vorschriften des § 37 Abs 2,3 IVO. There-s-ta.-A-flHHHHP hat beantragt, festzustellen, dass sie selbst auf. Grund des Testamentes, vom 9- Juli 1943 Hoferbin geworden sei. Biesem Antrag ist Gertrud LrBft beigetreten. Auch Elfriede Wi^^P hat •sich am ^erfahren auf Seiten ihrer Schwester Theresia A^BP beteiligt. Martha C^BPhat sich ebenfalls zugunsten ihrer Schwester Theresia ausgesprochen.
Bas landwirtschaftsgerioht hat dem BestStellungsantrag von Theresia ABBIHI^K entsprochen« Gegen diese Entscheidung haben Heinrich und Josef Br^^ sofortige Beschwerde eingelegt. Bas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Heinrich Br^H als unzulässig verworfen, da dieser den Hof nicht für sich selbst beanspruche, hie Beschwerde des Josef BrflPlhat es als unbegründet zurückgewiesen. Es
 würdigt don Brief vom 9- Juli 1943 als eine letzt-willige Verfügung zu Grünsten von Theresia Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass die von Gerhard Br®^ gebrauchte Sendung als unwirksame Einräumung eines Heimatrechts auf dem Hof zu verstehen sei, lehnt es ab, da Gerhard	ein	solches
 Recht nicht von seinem Tode abhängig gemacht haben würde, ein Hoimatrecht auch üblicher Weise nur bis zur Selbständigmachung oder Verheiratung eingeräumt zu werden pflege und ein Heimatrecht nach der Verheiratung der Theresia A(m^P keinen Sinn gehabt hätte, weil der Ehemann AflHUHB als Bergmann mit Rücksicht auf den weiten Weg zur Zeche nicht auf dein Hof hätte wohnen bleiben können• Eine Erbeinsetzung der Schwester Theresia sei auch innerlich wahrscheinlich: seit 19-31 habe sie die Stelle der Bäuerin bekleidet und auch dem Erblasser die Wirtschaft geführt, sie habe sich damit erhebliche Verdienste um den Hof erworben. Gerhard	sei	ihr
 zu Dank verpflichtet gewesen, er sei ihr auch besonders nahe gestanden. Dagegen sei sein Verhältnis zu seinem Cruder Josef nicht so innig gewesen. Das Qberlandes,j.erlcht stellt sodann auf Grund der ihm glaubhaften Angaben der Theresia	lest,
 dass Gerhard Erfll^bei seinem letzten Urlaub anlässlich ihrer Hochzeit auf ihre Frage, was geschehen solle, wenn er falle, erwidert habe, sie habe ja seinen Brief, damit sei alles klargestellt. Das Ger-.hard	diesen Urlaub nicht dazu-benützt habe,
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weitere iAnordnungen zu treffen, wertet das Ober-landesg^richt als einen-Anhaltspunkt .dafür, dass er seinen Brief als eine ausreichende Bestimmung angesehen habe, Theresia 4Hl^phabe den Brief auch alsbald ihrer Schwester Elfriede und diese habe ihn wiederum ihrem Bruder Josef gezeigt, Trotzden* habe dieser erst nach seiner Heirat im Sommer 1948 etwas unternommen. Da ein ungeregelter Nachlass im Sinne des § 58 170 vor liege, finde auf den Erbfall die Höfe Ordnung Anwendung, nach der Gerhard	den	Hof erben frei bestimmen könne,
 Theresia^ Asei daher testamentarische Hoferbin geworden.
Gegen diesen Beschluss hat Josef Bzfl^ P-echts-beschwerÖo eingelegt. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass die gesetzliche Erbfolge nach den Bestimmungen der Höfeordntyng Platz greife und das:* er damit Hoferbe geworden sei. Er greift die Würdigung des Briefes vom 9. Jüli 1943 als Testament als rechtsirrig an, Das Beschwerdegericht habe die Bedeutung des Ausdrucks "su Hause" verkannt, der in dem unmittelbar folgenden Satz einen anderen Sisn habe und in beiden Sätzen gleich ausgelegt werden müsse. Im Beschwerdeverfahren habe er Zeugenbewais Angeboten, dass in Hopsten die Wendung! ’Du bleibst' zu Hause" nicht für eine Erbeinsetzung, sondern Cur die Einräumung eines Heimatrechtes verwendet zu Werden pflege; die Übergehung, dieses Beweisanträges begründe einen
 Verfahrensverstoss. Der Versendung des Briefes mit
 des Oberlandesgeriöht zuviel Bedeutung beigelegt« Apch habe es zu Unrecht die Aussage der Theresia
 Elbl&sser für glaubhaft erklärt« Schliesslich sei .es unrichtig, wenn das Oberlandesgericht darauf abstelle, dass der Erblasser und Josef BxflP nicht gut gestanden hätten« Abgesehen davon, dass
 hoben worden sei, komme es gar nicht auf das Verhältnis des Erblassers zu seinem Bruder Josef,
 dieser als der Alteste in erster Iinie erbberechtigt gewesen wäre«
Bephtsbeschwerde gebeten«
- Josef Brfl^ ist zur Einlegung der Hechtsbeschwerde befugt« Allerdings ist nicht er der älteste noch lebende Bruder dos Erblassers, sondern Heinrich ErjlP; daher würde dieser in erster Tinie durch eine testamentarische Erbeinsetzung seiner Schwester unter Übergehung der Brüder des Erblassers beschwert sein« Heinrich	hat	aber	seine Ansprüche an seinen
 Brüder Josef abgetreten, und dieser beansprucht, auf Grund dieser Abtretung Hof erbe geworden zu sein« An der Feststellung dieses Anspruches hat er rein r.eöhtfiches Interesse« Hach § 37 Abs 1 IVO kann die Feststellung, wer Hof erbe geworden ist, von jedem beantragt werden, der an dieser Entscheidung ein
 luftpost und der Bitte um Empfangsbestätigung habe
 über ihre letzte Unterhaltung mit dem
 für das Gegenteil Beweis angeboten, aber nicht er
 sondern auf das zu seinem Bruder Heinrich an, da
 Theresia
hat um Zurückweisung der
 
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rechtliches Interesse hat, also auch von jedem, der dem Hof als Hof erbe für sich ln Anspruch nimmt (Tange-lWulff Anm 193 S 2o5) • Ist Josef Br^^ berechtigt 9 Festste!?ungsantrag zu stellen, so muss er auch berechtigt sein, gegen die Ablehnung dieses Antrags Beschwerde zu erheben« § 37 Abs 2 Satz 3 IVO anerkennt, dass jeder, dessen Recht durch eine Entscheidung im Feststellungsverfahren beeinträchtigt werden Würde, sich dem Verfahren anschliessen und zu diesem Zweok auch Beschwerde einlegen kann« Ob
: die Ansicht d*s Rechtsbe-schwerdeftihrers richtig ist, dass er auf Grund der notariellen Vereinbarung mit Heinrich	Hof erbe geworden sei, ist für die
 Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht von Belang.,
. BaS Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen,
 dass es sich bei dem Nachlass des Gerhard Br^^ um
 einen ungeregelten Nachlass im Sinne § 38 Abs 2 IVO
handle« Ber Tod des Gerhard Bjj^p fällt noch in die
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Zeit der Geltung des Reiohserhhofrechts• Als Schwesöer des Erblassers gehörte Theresia	zu	den
 Anerben der 5« Ordnung im Sinne des § So TÜSG, Die Brüder des Erblassers gehörten* jedoch nach dieser Bestimmung zu den Anerben der 3. Ordnung, und naoh § 25 Abs 4 Satz 2 REG bedurfte dbr Erb! assor dei Genehmigung des Anerbengerichts, wenn er Anerben der 3* Ordnuhg zu Gunsten einer Anerbin der 5. Ordnung übergehein wollte« Biese Genehmigung wurde nicht ein-
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goho7t$ die Wirksamkeit des angeblichen Testaments blieb,.daher in der Schwebe« i)aran änderte sich big zu dem Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des Reiohserb-hofrechts und des Inkrafttretens der Höfeordnung am 24. April 1947 nichts« Insbesondere ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Einigung der Beteiligten über die Regelung der Erbfolge in den Hof nicht behauptet und nicht ersichtlich, auch in der gemeinsamen Bewirtschaftung- der Geschwister Therisia und Josef Br^P von 1945 - 1948 nicht zu erblicken, selbst wenn man die Behauptung.des Beschwerdeführers unterstellt, dass er tatsächlich in der Bewirtschaftung des Hofes die führende Stelle gehabt habe» Bei Inkrafttreten der Höfeordnung stand daher der Hof erbe noch nicht fest« Der Erbfall unterliegt somit den Bestimmungen der Höfeordnung ( § 58 Abs 2a XiV01 Xange-Wulff Anm 212a S 224; OGHZ 2, 271$ 4, 129).
Hach § 7 Abs 1 der Höfcordnung kann der Eigentümer den Hof erben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen« Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nur, wenn der Erblasser seine sämtlichen Abkömmlinge übergehen will (Abs .2), diese Ausnahmebestimmung findet im vorliegenden Palle keine Anwendung, da Gerhard BrflP keine Abkömmlinge hinterlassen hat. Da eine andere letztwillige Verfügung nicht vorliegt* koiomt es darauf an, ob der Brief vom 9« Juli 1943 als eine letztwillige Verfügung mit Einsetzung der
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Theresia A| nicht«
zur Hoferbin anzusehen ist oder
 In tatsächlicher Hinsicht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass Gerhard Brg^ durch seinen Brief vom 9« Juli 1943 eine letztwillige Verfügung habo treffen wollen, und. dass diese letztwillige Verfügung nur dahin Verstanden werden könne, dass die Smpföngerin dieses Briefes, Theresia A|0-Erbin des Hofes werden solle« Biese Feststellungen sind für das Uechtsbesohwerdeverfahren bindend, sofern sie nicht auf einer Gesetzesverletzung beruhen (§ 11. Abs 1 LVR), wobei ent sprechend den in der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen ein Verbtoss gegen Denkgesetze oder Sätze der allgemeinen: Erfahrung einer Gesetzesverletzung gleich-steht. BiA'Verstoss gegen Denk- oder-Brfahrungsge-setze* insbesondere gegen allgemeine:Au&legungsre-geln ist im-vorliegenden Falle nicht ersichtlich und den Ausführungen der Rechtsbeschwerde'nicht zii enthemmen« Bass bei der Auslegung von Briefen als Testament besondere Vorsicht au Platze, ist,-hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, sondern eingehend gewürdigt« Das ieschwerdegericht hat auch \n Betracht
 gezogen, dass der Erblasser ungewandt und schwerfällig
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im Ausdruck war und dass er den Brief von 9« Juli 1943 in einer besonders gedrückten Stimmung verfasst hat; wenn es daraus nicht den Schluss gezogen.hat, dass dieser Brief, eine reclitsgeschäftliche. Erklärung nicht
 
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enthalten könne, so ist das nicht rechtsirrtümlieh,
 wie die Hecht sbeschwerde meint* Dasselbe gilt von
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den Ausführungen der Hehhtsbeschwerde über die Bedeutung des Umstandes, dass der* Sr blasser bei seinem, letzten Urlaub im Herbst 1943 es unterliess, weitere Anordnungen für das Schicksal des Hofej im Balle seines Todes zu treffen: Das Oberlandesgericht hat den Aussagen der Theresia AflHV Glauben geschenkt, dass ihr Bruder Gerhard sie auf ihre Frage auf den erwähnten Brief verwiesen habe, und daraus eine Bestätigung seiner Annahme gefolgert, dass Gerhard Br^B in diesem Brief zu ihren Gunsten habe letztwillig verfügen wollen* Wenn die Äechtsbe-schwerde diese Aussage der Theresia	als
 unglaubhaft behandelt wissen will, so liegt dieser Angriff auf rein tatsächlichem Gebiet und ist daher für das Hechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich* Die Schlüsse,.die das Oberlandesgericht aus dieser tatsächlichen Feststellung zieht, sind rechtlich beden-kemifrei*
Dasselbe gilt für den weiteren Angriff der Reehtsbesöhwerde, der Ausdruck des Erblassers "zu HauSe bleiben11 müsse in dem als Anerbeneinsetzrrg gedeuteten Satz ebenso ausgelegt werden wie in dem unmittelbar folgenden Satze, wo der Ausdruck diese Bedeutung zweifellos nicht hat* Auch dieser Angriff liegt auf rein tatsächlichem Gebiet; der an-gefbehtene Beschluss setzt sioh. mit diesen Bedenken auseinander und begründet die abwelohende Ansicht des Beschwerdegerichts, ohne dass insoweit ein S-echts-
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Irrtum eikennbar wäre»
Dagegen beanstandet die Rechtsbeschwerde mit Giund, dass das BesehWerdegericht die von ihm mit Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung .über den in Hopsten üblichen “Sprachgebrauch nicht geprüft hat* Zwat- entscheidet hach § 17 BVG-das Land« Wirtschaftsgericht über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen, und diese Bestimmung gilt auch für dasBeschwerdeverfahren (Bange-Wulff Anm 176 3 193). Biese Brmessensfreiheit findet aber ihre Schranken in der Pflicht der Gerichte, von Amts wegen die zur Feststellung der l&tsachen erforderlichen ErmittTuhgen anzdstellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben ( § 13* Abs 2 LVO) • Nabh dem Grundsatz , der-.Amtsermittlung auss das Beschwerdegericht auch neues Vorbringen, der Beteiligten sorgfältig prüfen und die yon; ihnen angeregten Beweiserhebungen vornehmen, wenn sie. von Einfluss auf die Entscheidung sein können* Im .vorliegenden Palle hatten die Beschwerdeführer behauptet, dass nach dem in	herrschenden	Sprachgebrauch
 die Einsetzung eines.Hoferben nur mit den Worten ausge.drüdkt werde:M X,Y. wird Bur im Huse", während die Redewiendung: '•* X.Y. kann im Huse. bliewen11 oder rtX.Y. kriegt 'n Plat?, im Huse" unzweideutig die Einräumung eines Wphn- und Heimatrechtes bedeute.
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Hätte eine Aufklärung des Sachverhalts ergeben, dass diese Behauptung vier Beschwerdeführer richtig ist,
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so würde die Auslegung des Briefe# vom 9. Juli 1943 als Erbeinsetzung der Theresia	erheblicher»
Bedenken begegnen; mindestens würde .eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass Gerhard BrPB in seinem Brief diesem Sprachgebrauch gefolgt wäre»
Es hätte denn wenigstens einer besonderen Begründung bedurft/ wenn das Oberlandesgericht trotz des abweichenden sonstigen Sprachgebrauches der Wendung "dann bleibst Du zu He use" eine Einsetzung' als Hof erbe entnehmen wollte. Die Aufklärung dieses Punktes hätte also möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt. Wenn das Oberlandesgericht es unterlassen ‘hatj dieser Behauptung der Beschwerdeführer nachzugehen, so hat es die ihm naoh § 13 T»VÖ obliegende Pflicht zur Aufklärung des Saohverhalts verletzt.
Dem steht nicht entgegen» dass es sioh bei einem* Sprachgebrauch in einem bestimmten Orte um eine Allgemeine Erfahrungstatsache handelt» deren Ke*r.l nis das Oberlandesgericht auch anderen Quellen als der Aussage der von den Beschwerdeführern benannten Zeugen entnehmen durfte. Das Oberlandesgericht hätte zB selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen können» wenn etwa einer der mitwirkenden Oberland-wirtochaftsrichter aus	oder	aus	der	näheren
 Umgebung dieses Ortes stammte. Darüber geht aber
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aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts hervbr; das Beschwerdegerioht hätte eine etwa bei ihm vorhandene eigene Saohkunde als Grundlage seiner Entscheidung hervorheben müssen» wenn.es eine Weitere Aufklärung des Sachverhaltes nioht für er-
 
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 forderlich hielt. Has Beschwerdegerioht durfte es
 auch nicht dabei bewenden lassen, dass das Land-
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Wirtschaftsgericht :ih seinem Beschlüsse auf Grund eigener Sachkunde feststellte, dass der Sinn der • Wendung "Wenn ich nicht wiederkommen sollte, dann bleibst Du zu Hause" nach dem in ländlichen Gegenden üblichen Sprachgebrauch nur der einer Einsetzung zu dem Hof erben sein könne; denn es ist gerichtsbekannt, dass der Sprachgebrauch in ländliohen Ge-gegenden keineswegs einheitlich ist, dass vielmehr 'Verschiedenheiten von Ort zu Ort und auch zwischen unmittelbar benachbarten Orten desselben Bezirkes* möglich sind. Jedenfalls durfte das Oberlandesgericht,
; nachdem ein bestimmter Sprachgebrauch für Hopsten behauptet war, über diese Behauptung nicht ohne weiteres hinweggehen.
Wie-bereits ln der Hcchtspreohung zu dem iieichs-erbhofrecht, unter dem in § 12 Abs 1, 17 Abs 1 EHVfO gleichlautende VoxSchriften bestanden, wie sie die §§ I3>17-Abs 2 IVO enthalten, wiederholt ausgesprochen Worden- ist, stellt die Unterlassung einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhaltes eine Gesetzesverletzung dar; Da der angefochtene Beschluss auf dieser Gesetzesverletzung beruht, wer.er, soweit er amgefochten ist, aufzuheben, und die Sache war zur erneuten V orhandlung und Entscheidung an das Oberlahdesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben,
 
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wobei Art und Umfang der Bewei8aufnahme seinem pflichtmässigen Ermessen überlassen bleiben müssen«
Bei der erneuten Prüfung des Sachverhalts wird das Oberlandesgericht sich auch mit dem weiteren Vorbringen des Bechtsbesehwerdeftihrers auseinanderzusetzen* haben, dass es für die Auslegung des Briefes vom 9. Juli 1943 nicht so sehr auf das Verhältnis des Erblassers zu Josef Brfl^ ankomme wie auf sein Verhältnis zu dum ältesten Bruder Heinrich BxjpPt als dem gesetzlichen Anerben. Dabei Wird das ' Oberlandesgericht allerdings in Betracht ziehen müssen, dass Heinrich Brflp schon bei der Obergabe des • Höfes an Gerhard Br^p im April 1942 Übergängen wor-; d*eh ist« Der Beschluss des Anerbengerichts Ibbenbüren vom 31; Juli 1942, durch den dieser Obergabevertrag ^ genehmigt worden ist, rechtfertigt dieses Obergehen damit, dass Heinrich nie auf dem Hof mitgearbeitet haben, von Beruf Kraftfahrer, bereits abgefunden und verheiratet sein solle. Offenbar hat Heinrioh damals der Übergabe des Hofes an seinen Bruder Oer-. hard keinen Widerstand entgegengesetzt; nach den Peststellunguh des Oberlandesgerichts hat er auch seit seiner 1939 erfolgten Verheiratung bis 1943 nicht mehr auf dem Ilof gelebt. Es liegt daher die Annahme nabe,* dass Gerhard damit gerechnet hat, im .Palle seines Todes werde Heinrich wiederum zu Gunsten seiner Geschwister zurücktreten, wie er das ja .auch zu Gunsten seines Bruders J osef tatsSch-
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lieh gcjjkan hat«
Erlist weiter darauf'hinzuweison, dass die von Josef	begehrte	Feststellung, es sei die go-
Setzlinie Hof folge nach der Höfeordnung ein.;;etreten, nöoh nlfCht notwendig zu der mit der Hechtsbesuhwerde weiter begehrten Feststellung führen muss, dass Josef	selbst Hof erbe geworden ist. Hach den
 Bestimatyingen der Höfeordnung würde sich der Hof beim Fehlen einer letztwilligen Verfügung nach Ältesten-reoht vererbt haben; Hof erbe wäre daher Heinrich Bruns afts ältester Bruder des Erblassers ( § 5 Ziff 5, 5 6 Abs 1 HöfeQ) • Heinrich BrflU würde allerdings ausschedden, wenn er nicht wirtschaftsfähig wäre. Dies ist aber nicht festgestellt. Sein Wegfall würde avioh nur dazu führen, dass seine Abkömmlinge an seinei Stelle treten, es sei denn, dass auoh deren Wirtschöjftsfähigkeit verneint werden müsste.
Nur* hat Heinrich BrflV durch notarielle Vereinbarung vom Io. November 1948 seine "Ansprüche an den Hjöf und an die Erbschaft seines Bruders Gerhard"! an seinen Bruder Josef Brtfp abgetreten. Eine Ausschlagung, sei es der Erbschaft als Ganzen nach § 1$42 ff BGB, sei es des Hofes allein nach § 11 der' Höfeordnung, kann darin nioht gesehen werden, da die Ausschlagungsfrist längst abgelaufon war. Für; ihn als gesetzlichen Erben begann diese Frist in; dem Augenblick, in dem er von dem lode seines Bruders Gerhard Kenntnis erlangte. Wann dies der Fall!war, ist nicht festgestellt, es ist aber
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davon auszugeben, dass dies mehr als*6 Wochen vor dem lo. November 1948 geschehen ist. Die in § 59 Abs 5.IVO bestimmte Nachfrist endete bereits am 31« März 1946» ihre Voraassetsungetl durften auch nicht Vorgelegen haben« Nach dem Inhalt der notariellen Vereinbarung vom lo. November 1948 hat aber Heinrich auch nicht eine Ausschlagung beab-' sichtigt, sondern eine Abtretung seiner Ansprüche äiif den Hof an die Erbschaft* Gedacht war offenbar an eine nach. .§ 413 BGB zulässige Abtretung seines Brbschafts,Anspruches gegen Theresia als Erbschaftsl:esitzerin« Eine solche Abtretung, auf dia, soweit die schuldreohtl ichen Beziehungen * ‘zwischen üeinrich und Josef Bi^^in Frage stehen, die Vorschriften über den Brbschaftsfcauf entsprechend anwendbar sein würden ( §§ 2371 ff* 2385 BG3 ), wlirde nicht dazu führen können,- die Stellung deB Heinrich Br^M als Hof erben selbst auf Josef Brflp • zu übertragen« Heinrich Brfll wäre trotz dieser
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Abtretung zunächst Hoferbe geworden; die Abtretung des Erbschaftsanspruches würde wirtschaftlich und rechtlich einer Veräusserung des Hofes unter lebenden gleichzuachten sein«
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