bald wie möglich zu räumen«, da sie von der Hofeseigentümerin notwendig in Anspruch genommen werden müsse0 Auch machte er darauf aufmerksam, daß die Bewirtschaftung des Hofes vom 10 Juli 1954 ab allein den Eheleuten BflB» zustehe, der Übergabevertrag am 16* Oktober 1953 von dem Landwirtschaftsgericht genehmigt und dieser Beschluß rechtskräftig geworden sei» Die Eheleute MdPstellten sich auf den Standpunkt, daß zwischen ihnen und dem Antragsteller seit dem Jahre 1939 ein Pachtverhältnis bestanden habe, während dieser die Ansicht vertrat, es habe sich um ein nießbrauchähnliches, kostenloses Nutzungsverhältnis gehandelt; denn das Taschengeld und die Naturalien hätten in keinem Verhältnis zu den mit der Überlassung der Bewirtschaftung verbundenen Vorteilen gestandene Das Amtsgericht sah den im Jahre 1939 mündlich abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag als einen Landpachtvertrag an, erklärte durch Beschluß vom 15* Juni 1954 die Kündigung vom 10»- November 1953 für unwirksam und verlängerte das Pachtverhältnis bis zu dem 31» Juli 1957° schwerderecht gegen die Genehmigung des Übergabevertrages zustehe und dieser unwirksam sei, da der Antrag-steiler die Antragsgegnerin durch sein jahrelanges Verhalten bindend zur Hofnachfolgerin bestimmt und diese sich hierauf eingestellt habe* Die Antragsteller vertraten demgegenüber den Standpunkt, angesichts der zwischen den Beteiligten aufgetretenen Differenzen habe .festgestanden, daß die Antragsgegnerin niemals Hofeigen-tümerin werden würde. Das alles habe ihr Vater nicht nur geduldet, vielmehr habe er sie durch die Übertragung der selbständigen Bewirtschaftung dazu veranlaßt, auf dem Hof zu bleiben und von der Gründung einer anderen Existenz abzusehen. Sie habe ihre ganze Lebensführung auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt« Wenn sie und ihr Ehemann den alternden und nicht mehr arbeitsfähigen Vater im Stich gelassen hätten, würde ihnen mit Recht där Vorwurf bauern- und familienwidrigen Verhaltens gemacht worden seine Sie und ihr Ehemann hätten auch den ganzen Gewinn ihrer Arbeitskraft in dem Hof in der Erwartung investiert, daß er später ihre Lebensgrundlage bilden werde» Auch das sei mit Wissen ihres Vaters geschehen. der bei dieser Sachlage an ihre Bestimmung zur Hofnachfolgerin gebunden gewesen sei und daher den Hof nicht wirksam auf die Enkelin habe übertragen können! Es hätten nämlich auch keine stichhaltigen Gründe bestanden, sie von der Höfnachfolge auszuschließeno Die jetzt bestehenden Unstimmigkeiten seien erst durch die Hofübergäbe ;hervorgerufen wordene Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, sie müsse im eigenen Interesse und in dem ihrer Tochter aus zweiter Ehe auf die Hofnachfolge bedacht sein| andernfalls würden sie und ihr Ehemann auf die ihnen zugebilligten, völlig unzulänglichen Altenteilsleistungen angewiesen und für die ;Tochter Marlies überhaupt nicht gesorgt seinQ Sie hat ferner eine Verwirkung ihres Beschwerderechts, wie sie das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 12c März 19.56 angenommen hat, in Abrede gestellt0 Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und in erster Linie Verwirkung des Beschwerderechts eingewandt* Sie haben im übrigen geltend gemachts Eine bindende Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hofnachfolgerin durch Art, Dauer und Umfang ihrer Beschäftigung auf dem Hofe liege nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht, weil der Antragsgegnerin der Genehmigungsbeschluß vom 16» Oktober 1953 nicht zugestellt wojrden ist * Nach seiner Ansicht ist dieses Rechts mittel aber unbegründet» Hierzu hat es ausgeführt; Nach §7 HÖfeO sei der Hofeigentümer in der Auswahl seines Hoferben nicht beschränkt, soweit es sich um die Abkömmlinge handle. Er hätte auch einen seinen Abkömmlinge zu dem Hofvorerben und einen anderen zu dem weiteren Hoferben bestimmen und zugleich anordnen können, daß die weitere Hoferbfolge schon vor dem Tode des Hofvorerben eintreten solle» In den Fällen, in denen lein Enkel zu dem Hoferben oder zu dem weiteren Hoferben eingesetzt werde, habe ein übergangenes Kind des Hofeigentümers nur die Ansprüche, die ihm der Hofeigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder letztwillige Verfügung eingeräumt habe, und gegebenenfalls darüber hinaus Pflichtteilsansprücheo Wenn der Überlasser im vorliegenden Falle seine Tochter zur Hofvorerbin und seine Enkelin Sofie BflHBp etwa ab 1. Da er nur ein einziges Kind gehabt habe und nicht mehr rüstig genug gewesen sei, den Hof selbst zu bewirtschaften, sei es durchaus netürlich gewesen, daß er seiner Tochter im Jahre 1937 und - nach einem Widerruf für kurze Zeit - im Jahre 1939 erneut die Bewirtschaftung des Hofes überlassen habe» Daraus habe die 1 Da diese mit einem Landwirt verheiratet sei, sei der Wunsch des Überlassers verständlich, daß die Enkelin dann die Bewirtschaftung des Hofes übernehme» Die Antragsgegnerin glaube offenbar einen Anspruch darauf zu haben, daß ihr schon vor dem Tode ihres Vaters der Hof übereignet oder doch zur selbständigen Bewirtschaftung mit allen Nutzungen überlassen werde» Das stehe jedoch Sonstige Gründe für einen Verstoß des Übergabevertrages gegen Treu und Glauben seien nicht ersichtlich« Es komme hinzu, daß die Antragsgegnerin sich schon vor Einleitung des Pachtschutzverfah-rens mit der Übereignung des Hofes an ihre ältere Tochter abgefunden gehabt habe, was daraus erhelle, daß sie den Pachtschutzantrag gegen die Übernehmerin gerichtet und den Genehmigungsbeschluß vom 16» Oktober 1953 als rechtskräftig bezeichnet habe« Die Antragsgegnerin habe dann mehr als 2 Jahre verstreichen lassen, ehe sie den Genehmigungsbeschluß mit der Beschwerde angefochten habe«, Alles das spreche dagegen, daß ihr durch den Übergabevertrag in einer wider Treu und Glauben verstoßenden Weise Unrecht geschehen sei» Zu berücksichtigen sei zudem, daß der Hof dem Erbstamm der Tochter erhalten bleibe, wodurch sich der vorliegende Pall erheblich von dem am 16u Februar 1954 von dem jetzt erkennenden Senat entschiedenen Falle unterscheide, in dem der Sohn zugunsten einer Tochter habe weichen sollen« Eine Sittenwidrigkeit des Übergabevertrages komme nach alledem nicht in Betracht« Die Antragsgegnerin könne den Übergabevertrag auch nicht mit der Begründung anfechten, daß die für sie vorgesehene Abfindung zu niedrig festgesetzt seil, Das Beschwerdegericht hat schließlich die Frage., ob das Beschwerderecht der Antragsgegner.in am 3° Juli 1956 schon verwirkt war, dahingestellt sein., lassen« Die Antragsgegnerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16« Februar 1954 (V BLw 60/53).und vom. Sie macht geltend; Das Oberlandesgericht sei auf die Hauptfrage, nämlich darauf, ob sie von ihrem Vater bindend zur Hofnachfolgerin bestimmt gewesen sei, nur nebenbei eingegangen, die es damit abgetan habe, daß sie sich selbst als Pächterin bezeichnet habe., Letzteres habe auf einer irrigen Rechtsauffassung beruht, durch die eine vorausgegangene bindende Hoferbenbestimmung nicht habe beseitigt werden könnenc Es habe damals nahegelegen, Pacht^-schutz zu beantragen, um den Hof nicht räumen zu müssen. Statt dessen habe es sich im wesentlichen mit ihrem Verhalten nach Abschluß des Übergabevertrages und mit den von ihr nur hilfsweise vorgebrachten Beschwerdegründen auseinandergesetzt o Sqsei es für die hier zu entscheidende Frage völlig unerheblich, welche Rechte sie im Falle ihrer Einsetzung zur Hofvorerbin gehabt hätte. Eine Abweichung ergibt sich nicht etwa ohne weiteres aus einem Vergleich jener Entscheidung mit dem angefochtenen Beschlüße Der erkennende Senat hat allerdings in ihr ausgeführt, daß, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, daß dieser den Hof übernehmen solle, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hoferben liegen könne, so daß eine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam sei und deshalb einem Übergabevertrag, der mit Damit hat der erkennen-nur an den Darlegungen in seiner Entschei-ebruar 1954 (V BLw 60/53) festgehalten, ie Antragsgegnerin ebenfalls für die Zuläs-ohtsbesohwerde berufen hat, Falls also eine Abweichung von der letztgenannten Entscheidung des Senats vorliegen und der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruhen sollte, würden die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG schon damit gegeben sein, so daß es der Berufung auf den Beschluß vom 3- Mai 1955 nicht bedurft hätte. Die damals von dem Oberlandesgericht vertretene Ansicht, durch die Versagung der Zustimmung zu dem Übergabevertrag und den Abschluß des Pachtvertrages sei deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß es bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben solle, hat der erkennende Senat gebilligt„ Dabei war zu berücksichtigen, daß der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterlag und nach diesem der Bauer einen anderen Anerben nur mit Zustimmung des Anerbengerichts bestimmen konnte, diese Zustimmung aber von diesem Gericht gerade rechtskräftig abgelehnt worden wäre Danach ist Baß dem Beschwerdegericht diese Rechtsprechung geläufig war, geht schon daraus hervor«, daß das Oberlandesgericht auf sie zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung bereits in dem Pachtschutzverfahren durch Verfügung vom 10p Juli 1954 selbst hingewiesen und die Frage aufgeworfen hat, ob etwa die Voraussetzungen für die Anwendung dieser neuen. Es hat sich keineswegs gegen die von dem erkennenden Senat aufgestellten Rechtssätze gewandt, sondern lediglich die Ansicht vertreten, der in der vorliegenden Sache gegebene Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen eine bindende Bestimmung der Hofnachfolge angenommen werden könne„ Ob diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts richtig ist oder ob die zahlreichen Rügen, welche die Ar[tragsgegnerin in dieser Hinsicht erhoben hat, der Berechtigung nicht entbehren, es insbesondere an eineh hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts und der Berücksichtigung aller bis zu dem Abschluß des Übergabevertfages in Betracht kommenden Gesichtspunkte fehlt und aus dem späteren Verhalten der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigte Schlüsse gezogen worden sind, könnte von dem erkennenden Senat nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre,. Bas würde aber, wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, nur bei einer Abweichung des Beschwerdegerichts von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in einer Rechtsfrage der Pall sein. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 12* Oktober 1955 IV BLw 55/55) als Zweck des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bezeichnet und ;ausgeführt, diese Vorschrift stelle die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein auf diesen Zweck ab; die Rechtsbeschwerde könne daher auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nur zulässig sein, wenn eine Rechtsfrage von mehreren höheren Gerichten abweichend beantwortet sei = Der Senat hat dort weiter hervorgehoben, daß es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde, wenn man die Rechtsbeschwerde auch ohne eine Abweichung bei schweren Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts zulassen wollte, zu demal da dies letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte, da es schlechterdings nicht möglich sein würde, zwischen schweren und leichteren GesetzesVerletzungen eine scharfe Grenze zu zieheno Nach der in jener Entschei- dung wiedergegebenen Ansicht des Senats können selbst schwerste Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen ?| wenn keine der Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben'isto Wenn sich auch die Abweichungsrechtsbeschwerde in der Praxis nicht bewährt und zu manchen Un-zuträglichkeiten geführt hat, so kann doch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin an ihre Voraussetzungen kein milder Maßstab angelegt werden; denn es würde dem oben gekennzeichneten Sinn und Zweck des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG widersprechen und zu einer Unklarheit über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels führen, wenn man etwa von dem Erfordernis der Abweichung in einer Rechtsfrage in den Fällen abgehen wollte, in denen eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung wünschenswert erscheint» La das Oberlandesgericht hier die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, eine Abweichung von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats nicht vorliegt und auch keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG gegeben ist, mußte das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen werden*
•• M' , „/V : 7 i [; ' 7 V 2356 098 B e s c h In der Landwirtschaftssache der j^^h^^Wilhelmine MBIB verw» Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin/ vertreten durch Hechtsanwalt gegen 1 e den Altenteller Friedrich WBHB i*1 NrB? 2. die Ehefrau Sofie BUBI geb. KflHB? ebendort, zu 1 und 2 Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner? beide vertreten durch Rechtsanwalt Br0 von wegen Genehmigung eines Übergabevertrages hat der fo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5» Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche9 der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br* Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Br. Töpsch beschlossene I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Ober-landesgerichts in Celle vom 17.September 1956 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig -verworfen«, 2 - IIo Der Geschäftswert wird für die Rechtsbe-schwerdeinstanz auf 56 000 - 57 000 DM festgesetzte Gründe s Der Bauer Friedrich WJUHfcv Antrags teller zu 1) war Eigentümer des im Grundbuch von N0HBHP Band Blatt |^^eingetragenen, in WflBBIB Nr ® gelegenen Hofes von 34,7169 ha mit einem Einheitswert von 56 960 DM = Er ist verheiratet,. Aus seiner Ehe ist als einziges Kind die am 27. Juli 1911 geborene Antragsgegnerin hervorgegangen, die in erster Ehe mit dem im Jahre 1933 verstorbenen Landwirt Friedrich verheiratet war» Dieser Ehe ist die am 10c Februar 1932 geborene Antragstellerin zu 2 als einziges Kind entsprungen« Im März 1934 ging die Antragsgegnerin die Ehe mit dem am 11 * Oktober 1912 geborenen Landwirt. Friedrich ein, Aus dieser zweiten Ehe ist die am 1953 geborene Tochter Marlies hervorgegangen. Zwei Tage nach der Geburt dieses Kindes, also am I o Oktober 1953? schloß der Bauer Friedrich W^H^mit seiner Enkelin Sofie die am 5« November 1953 den Jungbauer Ernst Bjm heiratete, einen notariellen Vertrag, durch den er dieser Enkelin seinen ganzen Hof im Wege der verfrühten Erbfolge übereignete Dabei ließ er für sich und seine Ehefrau ein im einzelnen festgelegtes Leibzuchtsrecht bestellen« Außerdem verpflichtete sich die Übernehmerin, an den Übergeber 5 000 DM in jährlichen Teilbeträgen von höchstens 500 DM zu zahlen« Für die Ehe- leute wurde als Abfindung vom Hofe ebenfalls ein Altenteil bestellt« Für Marlies wurde die Liefe- rung einer Kuh bei ihrer Verheiratung oder der Vollendung ihres 25c Lebensjahres vorgesehene Das Landwirtschaftsgericht genehmigte diesen übergab ever iprag durch Beschluß vom 16» Oktober 1955? der den Vertragsparteien und der Landwirtschaftsbehörde. nicht aber der Antragsgegnerin, zugestellt wurde* Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin und ihrem Ehemann am 1 ^ luli; 1957 die Bewirtschaf tung des Hofes überlassen. Die Eheleute erklärten ihm im Som- mer 1958? er solle die Bewirtschaftung des Hofes wieder selbst übernehmen. Auf Veranlassung des damaligen Kreis-bauernführers überließ der Antragsteller den Eheleuten MflHfcvom I, August 1959 ab erneut die Bewirtschaftung des Hofes. Als Gegenleistung gewährten diese dem Hofeigen turner und seiner Ehefrau freien Unterhalt auf dem Hofe5 die Nutzung eines Stückes Gartenland sowie der etwa 12 Morgen großen Holzungo Sie zahlten ferner ein Taschengeld von monatlich 100 RM« Außerdem trugen sie sämtliche Steuern, Lasten und Abgaben, die mit dem Hof verbunden warenc Ihnen lag auch auf eigene Kosten die Instandhaltung und Ergänzung des lebenden und toten Inventars ob. Hieran änderte sich bis zu dem Abschluß des Übergabevertrages vom 1* Oktober 1955 nichtsc Am 10. November 1955 übersandte der amtierende Notar der Antragsgegnerin im Aufträge des Antragstellers eine Abschrift des Übergabevertrageso Er wies in diesem Schreiben auf das den Eheleuten bestellte Leib- zuchtsrecht hin und bat diese, ihre jetzige Wohnung so- bald wie möglich zu räumen«, da sie von der Hofeseigentümerin notwendig in Anspruch genommen werden müsse0 Auch machte er darauf aufmerksam, daß die Bewirtschaftung des Hofes vom 10 Juli 1954 ab allein den Eheleuten BflB» zustehe, der Übergabevertrag am 16* Oktober 1953 von dem Landwirtschaftsgericht genehmigt und dieser Beschluß rechtskräftig geworden sei» Im Januar 1954 beantragten die Eheleute bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), die in dem Schreiben vom 10. November 1953 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären und das VertragsVerhältnis auf angemessene Zeit zu verlängernc Sie richteten diesen Antrag gegen die Antragstellerin, die am 15. Dezember 1953 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden war«. Die Eheleute MdPstellten sich auf den Standpunkt, daß zwischen ihnen und dem Antragsteller seit dem Jahre 1939 ein Pachtverhältnis bestanden habe, während dieser die Ansicht vertrat, es habe sich um ein nießbrauchähnliches, kostenloses Nutzungsverhältnis gehandelt; denn das Taschengeld und die Naturalien hätten in keinem Verhältnis zu den mit der Überlassung der Bewirtschaftung verbundenen Vorteilen gestandene Das Amtsgericht sah den im Jahre 1939 mündlich abgeschlossenen Bewirtschaftungsvertrag als einen Landpachtvertrag an, erklärte durch Beschluß vom 15* Juni 1954 die Kündigung vom 10»- November 1953 für unwirksam und verlängerte das Pachtverhältnis bis zu dem 31» Juli 1957° Diese Entscheidung griff die Hofeigentümerin mit der sofortigen Beschwerde an. Die Eheleute legten darauf- hin Anschlußbeschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdever- - 5 fahrens warf das Öberiandesgericht u0a=. die Frage auf, ob etwa die Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze vorlägen, die der jetzt erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 16. Februar 1954 (V BLw 64/53, RechtdLandw 1954, 159 - MDR 1954, 410) aufgestellt hato Die Eheleute machten sich daraufhin die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem an demselben Tage ergangenen und dieselben Beteiligten betreffenden weiteren Beschluß (V Blw 60/53, BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = NJW 1954, 1241) zu eigen und vertraten den Standpunkt, daß der Ehefrau ein Be- schwerderecht gegen die Genehmigung des Übergabevertrages zustehe und dieser unwirksam sei, da der Antrag-steiler die Antragsgegnerin durch sein jahrelanges Verhalten bindend zur Hofnachfolgerin bestimmt und diese sich hierauf eingestellt habe* Die Antragsteller vertraten demgegenüber den Standpunkt, angesichts der zwischen den Beteiligten aufgetretenen Differenzen habe .festgestanden, daß die Antragsgegnerin niemals Hofeigen-tümerin werden würde. Bas Oberlandesgericht wies durch Beschluß vom 1. November 1954 die Beschwerde der Hofeigentümerin zurück und setzte auf die Anschlußbeschwerde der Eheleute MfUP die Laufzeit des Pachtverhältnisses bis zu dem 30, September 1963 fest0 Biese Entscheidung wurde rechtskräftig. Ende Februar 1956 suchte die Antragsgegnerin die Bewilligung des Armenrechts zur Einlegung der Beschwerde gegen den den Übergabevertrag vom 10 Oktober 1953 genehmigenden Beschluß des Amtsgerichts vom 16» Oktober 1953 nach» Zur Begründung dieses Gesuches bezog sie sich auf ihr Vorbringen im Pachtschutzverfahren und die dort von ihr angeführte Entscheidung des erkennenden Senats«, Das Beschwerdegericht lehnte dieses Gesuch durch Beschluß vom 12o März 1956 ab0 ~ 6 - W Die Antragsgegnerin hat gleichwohl Anfang Juli 1956 gegen den Genehmigungsbeschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag- dem Übergabevertrag vom 1« Oktober 1953 die Genehmigung zu versagen« Zur Begründung dieses Antrags hat sie ausgeführts Der Übergabevertrag vom 1. Oktober 1953 sei wegen Mißbrauchs der Testierfreiheit nichtig« Wie das Beschwerdegerieht selbst in seinem Beschluß vom 1« November 1954 ausgesprochen habe5 sei in bäuerlichen Kreisen das Überspringen einer Generation ganz ungewöhnlich« Hiervon abgesehen- habe sie ihr ganzes Leben lang auf dem Hof gearbeitet, mit dem sie aufs engste verbunden sei und den sie seit 1937 eigenständig bewirtschaftet habe« Sie habe diese Tätigkeit zwar im Jahre 1938 wegen aufgetretener Differenzen aufgegeben, jedoch die selbständige Bewirtschaftung auf Bitten ihres Vaters im Jahre 1939 wieder aufgenommen J Er habe ihr also den Hof zweimal übergeben und auch zweimal geduldet-, daß sie auf dem Hofe heiratete« Das alles habe ihr Vater nicht nur geduldet, vielmehr habe er sie durch die Übertragung der selbständigen Bewirtschaftung dazu veranlaßt, auf dem Hof zu bleiben und von der Gründung einer anderen Existenz abzusehen. Das gelte auch für ihren Ehemann« So hätten sie davon abgesehen, einen verwaisten Hof zu pachten, wozu sich wiederholt Gelegenheit geboten habe. Ihr Vater habe sich also so verhalten, daß sie sich als künftige Hofnachfolgerin habe betrachten können. Das sei umsomehr der Pall gewesen, als sie nach Reichserbhofrecht die gesetzliche Anerbin gewesen sei. Im Jahre 1939 habe die Hofübergabe durch notariellen Vertrag vorgenommen werden sollen, doch sei dies infolge des Kriegsausbruchs und der sich dann überstürzenden Ereignisse unterblieben. Sie habe ihre ganze Lebensführung auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt« Wenn sie und ihr Ehemann den alternden und nicht mehr arbeitsfähigen Vater im Stich gelassen hätten, würde ihnen mit Recht där Vorwurf bauern- und familienwidrigen Verhaltens gemacht worden seine Sie und ihr Ehemann hätten auch den ganzen Gewinn ihrer Arbeitskraft in dem Hof in der Erwartung investiert, daß er später ihre Lebensgrundlage bilden werde» Auch das sei mit Wissen ihres Vaters geschehen. der bei dieser Sachlage an ihre Bestimmung zur Hofnachfolgerin gebunden gewesen sei und daher den Hof nicht wirksam auf die Enkelin habe übertragen können! Es hätten nämlich auch keine stichhaltigen Gründe bestanden, sie von der Höfnachfolge auszuschließeno Die jetzt bestehenden Unstimmigkeiten seien erst durch die Hofübergäbe ;hervorgerufen wordene Die Antragsgegnerin hat weiter geltend gemacht, sie müsse im eigenen Interesse und in dem ihrer Tochter aus zweiter Ehe auf die Hofnachfolge bedacht sein| andernfalls würden sie und ihr Ehemann auf die ihnen zugebilligten, völlig unzulänglichen Altenteilsleistungen angewiesen und für die ;Tochter Marlies überhaupt nicht gesorgt seinQ Sie hat ferner eine Verwirkung ihres Beschwerderechts, wie sie das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 12c März 19.56 angenommen hat, in Abrede gestellt0 Die Antragsteller haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und in erster Linie Verwirkung des Beschwerderechts eingewandt* Sie haben im übrigen geltend gemachts Eine bindende Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hofnachfolgerin durch Art, Dauer und Umfang ihrer Beschäftigung auf dem Hofe liege nicht vor. Der Antragsteller habe seiner Tochter niemals zugesichert, sie als Erbin einsetzen zu wollen» Den strengen Anforderungen, die an eine bindende Bestimmung zu stellen seien, entspreche der gegebene Sachverhalt nicht. Die Antragsgegnerin habe den Hof von 1939 ab auf Veranlassung des Kreisbauernführers bewirtschaftet* An der Tatsache dieser Bewirtschaftung habe der Antragsteller nichts ändern können, wie nicht zuletzt der Ausgang des Pachtschutzverfahrens zeigec Von einem Mißbrauch der Testierfreiheit könne danach nicht die-Bede sein* Die Antragsgegnerin könne idle Notwendigkeit ihrer Hofnachfolge auch nicht aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Sicherung ihrer Familie herleiten; denn sie brauche den Hof erst mit 53 Jahren abzugeben und erhalte dann die Leibzuchtslei-stungen, die völlig ausreichend seien» "■ . j. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde al unbegründet zurückgewiesen» Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Versagung der Genehmigung des Übergabe-vertrages erstrebt0 II» Das Beschwerdegericht hat die Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde bejaht, weil der Antragsgegnerin der Genehmigungsbeschluß vom 16» Oktober 1953 nicht zugestellt wojrden ist * Nach seiner Ansicht ist dieses Rechts mittel aber unbegründet» Hierzu hat es ausgeführt; Nach §7 HÖfeO sei der Hofeigentümer in der Auswahl seines Hoferben nicht beschränkt, soweit es sich um die Abkömmlinge handle. Er habe daher an Stelle eines Kindes auch ein Enkelkind zu dem Hoferben bestimmen können. Er hätte auch einen seinen Abkömmlinge zu dem Hofvorerben und einen anderen zu dem weiteren Hoferben bestimmen und zugleich anordnen können, daß die weitere Hoferbfolge schon vor dem Tode des Hofvorerben eintreten solle» In den Fällen, in denen lein Enkel zu dem Hoferben oder zu dem weiteren Hoferben eingesetzt werde, habe ein übergangenes Kind des Hofeigentümers nur die Ansprüche, die ihm der Hofeigentümer durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder letztwillige Verfügung eingeräumt habe, und gegebenenfalls darüber hinaus Pflichtteilsansprücheo Wenn der Überlasser im vorliegenden Falle seine Tochter zur Hofvorerbin und seine Enkelin Sofie BflHBp etwa ab 1. Oktober 1963 zur weiteren Hoferbin bestimmt hätte, würde die Antragsgegnerin auch nicht selbst haben bestimmen können, was die weitere Hof- erbin ihr als Altenteil und ihren anderen Abkömmlingen als Abfindung gewähren müsse. Damit entfielen die Hauptgründe, auf welche die Beschwerde gestützt seio Das Beschwerdegericht hat der Antragsgegnerin ferner das Recht abgesprochen, sich mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die bindende Kraft formloser Vereinbarungen über die Übergabe oder die Vererbung eines Hofes berufen zu können* Hierzu hat es ausgeführt? Diese Rechtsprechung beruhe auf den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der bäuerlichen Erbsitte. Gegen diese Grundsätze habe der Übergeber nicht verstoßen. Da er nur ein einziges Kind gehabt habe und nicht mehr rüstig genug gewesen sei, den Hof selbst zu bewirtschaften, sei es durchaus netürlich gewesen, daß er seiner Tochter im Jahre 1937 und - nach einem Widerruf für kurze Zeit - im Jahre 1939 erneut die Bewirtschaftung des Hofes überlassen habe» Daraus habe die 1 ■ Tochter noch nicht mit Sicherheit entnehmen können, daß er ihr auch'alsbald das Eigentum an dem Hof übertragen oder sie doch zur Anerbin einsetzen wolle. Im Jahre 1939 habe der Übergeber die Übertragung sogar ausdrücklich abgelehnt. Die Antragsgegnerin habe denn auch selbst die Überlassung der Bewirtschaftung des Hofes nicht als verbindliche HofZusage aufgefaßt; denn in ihrem Pachtschutz- antrage vom?* Januar 1954 habe hie selbst vorgebracht, daß es sich um einen Landpachtvertrag handle, und dementsprechend Pachtschutz begehrt* In dem Verhalten des Über-lassers bis zu dem Abschluß des Übergabevertrages könne da- nach eine rechtsverbindliche HofZusage an seine Tochter nicht erblickt werden* Das Verhalten des Übergebers verstoße nach der gan-zen Sachlage auch nicht gegen Treu und Glaubeno Den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin habe das Ober- landesgericht schon außerordentlich weitgehend durch die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem 30. September 1963 Rechnung getragen» Zu diesem Zeitpunkt werde die Antragsgegnerin den Hof rund 26 Jahre lang zu einem mäßigen Pachtzins in Eigenbewirtschaftung gehabt und alle Nutzungen aus ihm gezogen haben» Bis dahin könne sie auch Rücklagen für ihr zweites Kind machen. Damit habe sie aber schon mehr vom Hofe gehabt als mancher Hofvorerbe. Im Jahre 1963 werde die Enkelin des Übergebers annähernd 32 Jahre alt sein. Da diese mit einem Landwirt verheiratet sei, sei der Wunsch des Überlassers verständlich, daß die Enkelin dann die Bewirtschaftung des Hofes übernehme» Die Antragsgegnerin glaube offenbar einen Anspruch darauf zu haben, daß ihr schon vor dem Tode ihres Vaters der Hof übereignet oder doch zur selbständigen Bewirtschaftung mit allen Nutzungen überlassen werde» Das stehe jedoch 11 mit dem derzeitigen Eigentumsbegriff nicht in Einklang» Der Hofeigentümer könne von seinen Kindern nicht daran gehindert werden, mit einem Enkel einen Übergabevertrag zu schließen» Ein derartiger Vertrag verstoße nur unter ganz besonderen Umständen gegen freu und Glauben und nur dann, wenn solche vorlägen, könne von einer mißbräuchlichen Ausnutzung des freien Bestimmungsrechts die Rede sein«, Zur Begründung eines solchen Verstoßes reichten die Wiederverheiratung der Tochter und die Geburt eines zweiten Kindes nicht aus. Das gelte auch für die Tatsache , daß der Überlasser das Altenteil der Tochter geringer bemessen habe als sein eigenes. Sonstige Gründe für einen Verstoß des Übergabevertrages gegen Treu und Glauben seien nicht ersichtlich« Es komme hinzu, daß die Antragsgegnerin sich schon vor Einleitung des Pachtschutzverfah-rens mit der Übereignung des Hofes an ihre ältere Tochter abgefunden gehabt habe, was daraus erhelle, daß sie den Pachtschutzantrag gegen die Übernehmerin gerichtet und den Genehmigungsbeschluß vom 16» Oktober 1953 als rechtskräftig bezeichnet habe« Die Antragsgegnerin habe dann mehr als 2 Jahre verstreichen lassen, ehe sie den Genehmigungsbeschluß mit der Beschwerde angefochten habe«, Alles das spreche dagegen, daß ihr durch den Übergabevertrag in einer wider Treu und Glauben verstoßenden Weise Unrecht geschehen sei» Zu berücksichtigen sei zudem, daß der Hof dem Erbstamm der Tochter erhalten bleibe, wodurch sich der vorliegende Pall erheblich von dem am 16u Februar 1954 von dem jetzt erkennenden Senat entschiedenen Falle unterscheide, in dem der Sohn zugunsten einer Tochter habe weichen sollen« Eine Sittenwidrigkeit des Übergabevertrages komme nach alledem nicht in Betracht« Die Antragsgegnerin könne den Übergabevertrag auch nicht mit der Begründung anfechten, daß die für sie vorgesehene Abfindung zu niedrig festgesetzt seil, Das Beschwerdegericht hat schließlich die Frage., ob das Beschwerderecht der Antragsgegner.in am 3° Juli 1956 schon verwirkt war, dahingestellt sein., lassen« Die Antragsgegnerin hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Oberlandesgericht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16« Februar 1954 (V BLw 60/53).und vom. 3« Mai 1955 (V BLw 75/54? RechtdLandw 1955, 197 = Lind-Möhr Nr 15 zu § 7 HöfeO) abgewichen sei-. Sie macht geltend; Das Oberlandesgericht sei auf die Hauptfrage, nämlich darauf, ob sie von ihrem Vater bindend zur Hofnachfolgerin bestimmt gewesen sei, nur nebenbei eingegangen, die es damit abgetan habe, daß sie sich selbst als Pächterin bezeichnet habe., Letzteres habe auf einer irrigen Rechtsauffassung beruht, durch die eine vorausgegangene bindende Hoferbenbestimmung nicht habe beseitigt werden könnenc Es habe damals nahegelegen, Pacht^-schutz zu beantragen, um den Hof nicht räumen zu müssen. Bereits in dem Pachtschutzverfahren habe sie unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich als Hofnachfolgerin betrachte.. Das: Beschwerde ge rieht hätte auf ihr Vorbringen über die bindende Hoferbenbestimmung ihres Vaters näher eingehen Und die Entwicklung der Dinge unter Berücksichtigung des bäuerlichen Denkens würdigen müssen. Statt dessen habe es sich im wesentlichen mit ihrem Verhalten nach Abschluß des Übergabevertrages und mit den von ihr nur hilfsweise vorgebrachten Beschwerdegründen auseinandergesetzt o Sqsei es für die hier zu entscheidende Frage völlig unerheblich, welche Rechte sie im Falle ihrer Einsetzung zur Hofvorerbin gehabt hätte. Ohne Bedeutung sei hierfür auch die Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zu dem Jahre 1963»Das Beschwerdegericht habe damit Denkgesetze verletzt sowie gegen Erfahrungssätze verstoßen, aber auch . . . § 242 BGB und die §§ 7, 17 HöfeO ver- letzte Nach ihrem Vortrag in der Beschwerdeinstanz habe tatsächlich eine Bindung des Vaters Vorgelegen und der Abschluß des Übergabevertrages mit der Enkelin gegen Treu und Glauben verstoßene Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die von der Ant rags ge gne rin angenommenen Abweichungen von den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats nicht vor- Es ist zunächst nicht ersichtlich, worin die Abwei- chung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3o Mai 1955 (V BLw 75/54) liegen soll» Die Antragsgegnerin hat hierzu keine näheren Ausführungen gemachto Sie hätte aber angeben müssen, worin sie die Abweichung von dieser Entscheidung sieht und inwiefern der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruhen soll (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 5° Oktober 1954? V BLw 45/54? BGrHZ 15? 5 = RechtdLandw 1954? 351 - NJW 1954, 1888 = JZ 1955, 123 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 24 LwVG).» Eine Abweichung ergibt sich nicht etwa ohne weiteres aus einem Vergleich jener Entscheidung mit dem angefochtenen Beschlüße Der erkennende Senat hat allerdings in ihr ausgeführt, daß, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe zu erkennen gegeben habe, daß dieser den Hof übernehmen solle, und der Abkömmling sich hierauf eingestellt habe, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hoferben liegen könne, so daß eine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam sei und deshalb einem Übergabevertrag, der mit - U - einer bindenden Hoferbenbestimmung in Widerspruch stehe, die Genehmigur de Senat aber dung vom 16* E auf die sieh d sigkeit der Re g zu versagen sei. Damit hat der erkennen-nur an den Darlegungen in seiner Entschei-ebruar 1954 (V BLw 60/53) festgehalten, ie Antragsgegnerin ebenfalls für die Zuläs-ohtsbesohwerde berufen hat, Falls also eine Abweichung von der letztgenannten Entscheidung des Senats vorliegen und der angefochtene Beschluß auf dieser Abweichung beruhen sollte, würden die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG schon damit gegeben sein, so daß es der Berufung auf den Beschluß vom 3- Mai 1955 nicht bedurft hätte. Daß in einer anderen Rechtsfrage eine Abweichung von dem Beschluß vom 3. Mai 1955 gefunden werden könnte, ist nicht ersichtliche Dem damals entschiedenen Falle lag ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde als dem vorliegenden Verfahrene in jener Sache wollte der gealterte Bauer den jüngsten Sohn seines einzigen, vor- verstorbenen Sohnes, der zu dem Anerben berufen war, durch einen Übergabevertrag mit seiner jüngsten Tochter überge-henu Dem versagte das Anerbengericht die Zustimmung, das aber einen bis zu dem 250 Bebens jahr des gesetzlichen Anerben laufenden Pachtvertrag zwischen dem Bauern und seiner jüngsten Tochter genehmigte. Die damals von dem Oberlandesgericht vertretene Ansicht, durch die Versagung der Zustimmung zu dem Übergabevertrag und den Abschluß des Pachtvertrages sei deutlich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß es bei der gesetzlichen Erbfolge sein Bewenden haben solle, hat der erkennende Senat gebilligt„ Dabei war zu berücksichtigen, daß der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterlag und nach diesem der Bauer einen anderen Anerben nur mit Zustimmung des Anerbengerichts bestimmen konnte, diese Zustimmung aber von diesem Gericht gerade rechtskräftig abgelehnt worden wäre Danach ist - 15 damals kleine sonstige Rechtsfrage entschieden worden, die im vorliegenden, nach Höferecht zu beurteilenden Palle für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG in Betracht kommen könnte o Eine solche Abweichung liegt auch nicht.hinsichtlich der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16„ Februar 1954 (V BLw 60/53) vorn Bas Beschwerdegericht hat auf die Rechtsprechung des Senats über die bindende Kraft formloser Vereinbarungen bezüglich der Übergabe oder Yererbung eines Hofes ausdrücklich Bezug genommen und dabei die fragliche Entscheidung* welche die Grundlage dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet ■! *> und auf die 'sich die Antragsgegnerin bereits in dem Pachtschutzverfahren berufen hatte, auch ausdrücklich angeführt<, Baß dem Beschwerdegericht diese Rechtsprechung geläufig war, geht schon daraus hervor«, daß das Oberlandesgericht auf sie zwecks Herbeiführung einer gütlichen Einigung bereits in dem Pachtschutzverfahren durch Verfügung vom 10p Juli 1954 selbst hingewiesen und die Frage aufgeworfen hat, ob etwa die Voraussetzungen für die Anwendung dieser neuen. Grundsätze hier gegeben seien* Bas Be- schwerdegericht hat auch nicht verkannt, daß diese Rechtsprechung auf dem Grundsatz von freu und Glauben unter Berücksichtigung der bäuerlichen Erbsitte beruht. Es hat sich keineswegs gegen die von dem erkennenden Senat aufgestellten Rechtssätze gewandt, sondern lediglich die Ansicht vertreten, der in der vorliegenden Sache gegebene Sachverhalt erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen eine bindende Bestimmung der Hofnachfolge angenommen werden könne„ Ob diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts richtig ist oder ob die zahlreichen Rügen, welche die Ar[tragsgegnerin in dieser Hinsicht erhoben hat, der Berechtigung nicht entbehren, es insbesondere an eineh hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts und der Berücksichtigung aller bis zu dem Abschluß des Übergabevertfages in Betracht kommenden Gesichtspunkte fehlt und aus dem späteren Verhalten der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigte Schlüsse gezogen worden sind, könnte von dem erkennenden Senat nur geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre,. Bas würde aber, wie die Antragsgegnerin nicht verkennt, nur bei einer Abweichung des Beschwerdegerichts von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in einer Rechtsfrage der Pall sein. An einer solchen Abweichung fehlt es hier, da das Beschwerdegericht keine der dort von dem Senat behandelten Rechtsfragen in einem anderen Sinne beantwortet hat, als es in diesen Entscheidungen geschehen ist. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 12* Oktober 1955 IV BLw 55/55) als Zweck des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG die Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung bezeichnet und ;ausgeführt, diese Vorschrift stelle die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde allein auf diesen Zweck ab; die Rechtsbeschwerde könne daher auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nur zulässig sein, wenn eine Rechtsfrage von mehreren höheren Gerichten abweichend beantwortet sei = Der Senat hat dort weiter hervorgehoben, daß es dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen würde, wenn man die Rechtsbeschwerde auch ohne eine Abweichung bei schweren Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts zulassen wollte, zu demal da dies letzten Endes zu einer allgemeinen Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte, da es schlechterdings nicht möglich sein würde, zwischen schweren und leichteren GesetzesVerletzungen eine scharfe Grenze zu zieheno Nach der in jener Entschei- 17 - dung wiedergegebenen Ansicht des Senats können selbst schwerste Verletzungen des materiellen oder formellen Rechts die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen ?| wenn keine der Voraussetzungen des § 24 LwVG gegeben'isto Wenn sich auch die Abweichungsrechtsbeschwerde in der Praxis nicht bewährt und zu manchen Un-zuträglichkeiten geführt hat, so kann doch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin an ihre Voraussetzungen kein milder Maßstab angelegt werden; denn es würde dem oben gekennzeichneten Sinn und Zweck des § 24 Abs 2 Hr 1 LwVG widersprechen und zu einer Unklarheit über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels führen, wenn man etwa von dem Erfordernis der Abweichung in einer Rechtsfrage in den Fällen abgehen wollte, in denen eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung wünschenswert erscheint» La das Oberlandesgericht hier die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, eine Abweichung von den angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats nicht vorliegt und auch keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG gegeben ist, mußte das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen werden* 18 t>ie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 45 LwVG- = Dra Tasche Dra Hückinghaus Dro 34? 44;. Piepenbrock