Die zweite Schwester des Wilhelm BflW, namens Marie, war seit 1941 mit dem Landwirt BK«M verheiratet, der ein grösseres Gut in der Nähe von BeflBBI bewirtschaftete und im Jahre 1943 kinderlos verstorben ist. Ihm (Antragsteller) müsse die Möglichkeit gegeben werden, unter der Aufsicht seines Vaters auf seinem Hof aufzuwachsen Er lebe zur Zeit auf dem Hofe seiner Grossmutter in Sein Vater sei seit Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners weiter verfolgt. Ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners habe er zur Zeit nicht. Ein solches Interesse könnte dann gegeben sein, wenn er sich an den Arbeiten auf dem Hofe beteiligen könnte und es sich darum handeln würde, seine landwirtschaftliche Ausbildung auf dem Hofe durchzufÖhren, Dieser Zeitpunkt sei vorerst ange-sicnts der Jugend des Antragstellers noch nicht gegeben. Es sei auch von den Beteiligten nicht behauptet worden, dass der Antragsteller nicht weiterhin bei seiner Grossmutter bleiben könne, Wenn ein Anlass bestehen sollte, den Antragsteller von dort fortzunehmen, könnte er bei seiner Grosstante, der Witwe Bü^mp, auf dem Hofe untergebracht und versorgt werden. Frau Bu^H^habe dies jedoch abgelehnt» Die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung liege auch nicht im Interesse des Hofes, der von der Witwe BüfBHI mit Hilfe der Flüchtlingsfamilie KflB mustergültig bewirtschaftet werde. Dieses Interesse des Vaters könne jedoch die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Ant::a,«;s< gegners nicht rechtfertigen. Gegenüber dem Vorbringen des Vaters, er wolle den Antragsteller auf dem Hof in S^BBHi aufwachsen lassen und erziehen, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auf dem Hof der Grossmutter gut aufgehoben sei, so dass das Interesse des Antragstellers die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung nicht erfordere. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Vater des Antragstellers ein beachtliches eigenes Interesse daran habe, den Hof zu bewirtschaften. Dieses Interesse,das sich nicht mit dem Interesse des Antragstellers decke, stelle jedoch keinen wichtigen Grund zur Aufhebung des Verwaltungs- und Nutz-niessungsrechts dar; denn in erster Linie sei das Interesse der Parteien massgebend. Andernfalls würde das Interesse der Witwe BüflBB an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und Nutzniessung dem persönlichen Interesse des Vaters des Antragstellers an der beantragten Aufhebung entgegenstehen. Auch die Witwe habe ein beachtliches persönliches Interesse daran, dass die Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners bestehen bleibe und sie somit die Llöglichkeit habe, weiter auf dem Hofe in zu wirtschaften. Sie sei bereits 4-6 Jahre alt, auf dem Hof aufgewachsen und würde, wenn der Antragsgegner ihr nicht die Bewirtschaftung des Hofes überlassen hätte, ohne Existenz sein. Schon im Jahre 1945 sei, wie der von den Eheleuten mit dem Landwirt KöIBP abgeschlossene Pachtvertrag erkennen lasse, die Bewirtschaftung des Hofes durch Prau BUflHd vorgesehen gewesen. 2.) a) Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Rechtsanwalts Br^ als Einwendungen des Antragsgegners angesehen« Es sei, wie das Rubrum des angefochtenen Beschlusses erkennen lasse, davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren durch den Rechtsanwalt Br^ vertreten gewesen sei, der in Yärklichkeit die Witwe Büflm|vertreten habe Der Antragsgegner habe sich zu der Beschwerde überhaupt nicht geäussert. Es ist zwar richtig, dass das Beschwerdegericht irrigerweise im Rubrum des angefochtenen Beschlusses den Rechtsanwalt Br|^ der die Witwe Büfe vertritt, als Vertreter des Antragsgegners aufgeführt hat, während in Wirklichkeit der Antragsgegner überhaupt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Lass das Oberlandesgericht den Rechtsanwalt Br^ nicht als Vertreter des Antragsgegners angesehen hat, ergibt sich einwandfrei aus dem Protokoll vom 13- Mai 1953, das über die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht auf genommen ist. b) Sodann macht die liecht sbe schwer de geltend; das Oberlandesgericht habe den Begriff des wich Ligen Grundes verkannt, Bin wichtiger Grund zur Aufhebung der Verwaltung und kutzniessung des Antragsgegners liege schon allein darin? Er sei weder zu dem Verhandlungstermin erschienen, noch habe er sich vertreten lassen, so dass der Schluss gerechüfsrtigt sei, er lege auf das Verwaltungs- und tfutzniessungsrecht nicht den geringsten Viert. Es komme keineswegs darauf an^ ob er schon zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei* Der Antragsteller habe schon jetzt ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Verwaltung und Kutzniessung des Antragsgegners; denn von dieser Aufhebung hänge es ab. Die Aufhebung der Verwaltung und Hutznie-ßung liege auch im Interesse des Hofes; denn es bestehe die Gefahr, dass die Witwe den Hof, den sie ja doch ei- nes Tages abgeben müsse, bis zu dem letzten aussauge, während der Vater des Antragstellers ein Interesse daran habe, den Hof für seinen Sohn zu fördern und hochzuhalten«. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei auch insoweit widerspruchsvoll, als das Oberlandesgericht einerseits ausführe, dass nur das Interesse der Parteien, nicht das Interesse dritter Personen massgebend sei, während andererseits die Entscheidung offensichtlich auf das Interesse der Witwe Bü«l abgestellt werde. Es könne insbesondere nicht gebilligt werden, dass die Witwe Bü^m^ihre etwaigen Ab-findungsansprüche selbst aus dem ihr nicht gehörenden Hofe zu dem Nachteil des Hofes und seines Eigentümers herauswirtschafte, zu demal da der Antragsteller bereit sei, die Abfindung sanspräche der Frau Bü§m| zu erfüllen» Es kann jedenfalls nicht* als ausreichend angesehen werden, dass auf seiten eines Beteiligten irgend ein Grund besteht, der sich für die Aufhebung der Verwaltung und Kut&niessung anführen Hesse. lieh sind, dass eine Aufhebung Ces Verv/altungs- und Uutz-niesnungsrechts geboten erscheint* Eie Frage, ob die Umstände des Einzelfalles einen wichtigen Grund enthalten, ist ira wesentlichen eine Tatfrage, die nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse der Beteiligten beantwortet werden kann. Es handelt sich hierbei um eine der tatrichterlichen Y.ürdigung unterliegende Ermessens ent scheidurig, die einer IT-cliprÜfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen ist, ob der Tat-richter die Grenzen des ihm 2usteilenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung gegen die Lenkgesetze oder allgemeine Erfehrur.gssätze verstösst oder sonst von Rechts-irrtum beeinflusst ist. der Anxragsgegner einen eigenen Hof bewirtschaftet und deshalb auf die Verwaltung und ITutsniessung am Hof des Antragstellers nicht angewiesen ist. l:Le nvustex’gültig bewirtschaftet, so dass aas Interesse des Hofes eine Aufhebung des Verwaltung^- und üutzniessungsrecij nicht erfordert« Bei der Annahme der hachtsbeschwerde, die ;.’itwe BüflHH werde dc:i Hof, weil s?o i..u eines lages doc aogeben müsse, bis zur.: Frei von Sechtsirrtill: i“t die Auffassung des Cberlon-Oesguricbts, dass des persönliche Interesse des Vaters des Antragstellers für die Entscheidung unerheblich sei« Ebensowenig kann aber auch das Interesse der Witwe Büflm &n der Aufrechterhaltung der Verwaltung und Hutzniessung des Antragsgegners bei der Prüfung des wichtigen Grundes herangezogen v^erden« Ter dem Oberland es geric hi gemachte Vorwurf, Das Bescuwerdegericht hat klar hervurgeho-ben, dass nicht das Interesse dritter Personen, sondern das Interesse der Parteien für die Beurteilung massgebend sei., üs hat das zweifellos vorhandene Interesse der Y.'itwo BÜ| an dem Bestehenbleiben der Verwaltung und Hatzniessurig des Antrags ge gners lediglich dem Interesse gegenübergescelit, das der Vater des Antragstellers an der Aufhebung des Verwal-bungs- und Hutzniessungsrechts hat. ist nicht behauptet, im übrigen auch nicht anzunehmen, da die Grossmutter den Antragsteller die fehlende Kutter ersetzen kann, Wenn unter diesen Umständen das Oberlandesgericht ein begründetes eigenes Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Verwaltung und Hutzniessung zur Zeit noch nicht als vorliegend ansieht, so ist das nicht zu beanstanden.. Es ist durchaus denkbar, dass schon vor diesem Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers, auf den Hof zu kommen, als berechtigt anerkannt werden könnte« Zur Zeit isu jedenfalls bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers und der festgestellten guten Unterbringung auf dem Hof seiner Grossmutter ein begründetes Interesse an der Übersiedlung auf den Hof in nicht gegeben« 3) Das Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung rechtfertigen würde, verneint« Da die angefochtene Entscheidung auch im Übrigen
V BLw 61/53 2368 033 '/V Besohl u ß In der LandwirtschaftsSache des am 1949 geborenen Wolfgang $ vertreten durch seinen Vater, den Landwirt Friedrich £■■■■ in LflMBttr Kreis 9 Antragstellers, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführers« - vertreten durch die Rechtsanwälte gegen den Landwirt Heinrich Wilhelm LflB in NflBB Hr 9, Kreis Antragsgegner, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner, Wegen Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr, Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Ernst und Buresch beschlossen* Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des lo. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Mai 1953 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe : Der am 5* April 1945 verstorbene Bauer Wilhelm BWHBim aus SBHHHHI Nr Bwar Eigentümer des im Grundbuch von SflHHBBd 5 Bl 3®* und 4V eingetragenen früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der etwa 36 ha groß ist und einen Einheitswert von 28.000 IM hat. Wilhelm der unverheiratet und kinderlos war, ist von seinen Schwestern Luise und Marie je zur Hälfte beerbt worden. Anerbin des Erbhofes wurde seine Schwester Luise, die mit dem Bauern Heinrich Wilhelm Lf^B in KBHBB Nr (Antragsgegner) verheiratet war. Luise LBBB hat sich am 28. Februar 1951 das Leben genommen. Aus ihrer Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Ehefrau Martha EBBBBB und die Ehefrau Luise St^BHB* Martha EHHMB’ die an einer unheilbaren Krankheit litt, ist am 11*. März 1951 verstorben. Aus ihrer Ehe mit dem Landwirt Friedrich EBHB stammen 3 Kinder namens Ursula, Wolfgang (Antragsteller) und Reinhard. las Amtsgericht in Detershagen hat durch rechtskräftigen Beschluß 28. September 1951 (LwH 7/51) festgestellt, daß nach dem Tode der Ehefrau Luise LBB1 geb. BfBHflBM deren Enkelkind. der Antragsteller, geboren am BHHH 3-949? Erbe des Hofes SfHBflB Nr ® geworden ist. Wolfgang EBBBBB ist am 21, Dezember 1951 als Eigentümer des Hofes in das Grundbuch eingetragen worden. Die zweite Schwester des Wilhelm BflW, namens Marie, war seit 1941 mit dem Landwirt BK«M verheiratet, der ein grösseres Gut in der Nähe von BeflBBI bewirtschaftete und im Jahre 1943 kinderlos verstorben ist. Seit dem Jahre 1945 lebt die Witwe BüflHH auf dem Hofe in Sie führt dort seit zwei Jahren die Hofes- wirtschaft, Sr * •A*;! ■■il3 * i» i -«5 '•*a ;WjÖ •x-a Lern Antragsgegner steht seit dem Tode seiner Ehefrau nach § 14 Abs 1 HöfeO bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung und Nutzniessung am Hofe S^IHHHüNr^ zu. Der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater Friedrich hat beantragt, die- ses Verwaltungs- und Nutzniessungsrecht aufzuheben, weil ein wichtiger Grund vorliege. Zur Begründung hat er vorgetragen: Ber Antragsgegner sei Eigentümer des Hofes ■■iKr ■ in einer Größe von etwa 9o Morgen, so dass er auf die Bewirtschaftung des Hofes SflHBH Nr ®nicht angewiesen sei* Ben Hof jSTflBH Nr B bewirtschafte er derart mangelhaft, dass der Hof ständig zurückgehe. Bie Bewirtschaftung des Hofes sflHHHl Nr 0 habe er seiner Schwägerin, der Viitwe BüHII^B» übertragen. Ihm (Antragsteller) müsse die Möglichkeit gegeben werden, unter der Aufsicht seines Vaters auf seinem Hof aufzuwachsen Er lebe zur Zeit auf dem Hofe seiner Grossmutter in Sein Vater sei seit 1937 Eigentümer dieses Hofes gewesen, habe jedoch im Jahre 1946 vor den Russen flüchten müssen. Ber Hof sei dann auf seine Mutter übertragen worden., Ber Vater beabsichtige> den Hof in SflHHMBfür ihn zu bewirtschaften. Ber Antragsgegper ist dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Vater des Antragstellers versuche seit Jahren, sich in den Besitz des Ho fes zu setzen. Er habe jedoch keinen Anlass, die Verwaltung und Nutzniessung vorzeitig aufzugeben, zu demal da der Hof von seiner Schwägerin ordnungsmässig bewirtsenaftet werde. Bie Witwe BüBHHB^&t vorgetragen, sie sei im Jahre 1945 nach dem Tode ihres Bruders von dem Antragsgegner und dessen Ehefrau gebeten worden, nach SflBHHB zu kommen, um den elterlichen Hof zu übernehmen. Sie habe darauf im Oktober 1945 ihre Stellung in BeB^-BaSMBHi aufgegeben und sei auf den Hof gezogen, der damals verpachtet gewesen sei. Ber Pächter habe die Pachtung im Jahre 195o aufgegeben. Barauf habe sie im Einverständnis mit den Eheleuten Idie Bewirtschaftung des Hofes übernommen. Bas Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers abgewiesen. Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners weiter verfolgt. II. Bie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1.) Bas Oberlandesgericht hält einen wichtigen Grund für die Aufhebung des Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts des Antragsgegners nicht für gegeben. Es führt dazu aus: Bie Vei'-waltung und Nutzniessung nach § 14 Abs 1 HöfeO solle nicht allein der Fürsorge für den Hof, sondern in erster Linie der Sicherung des überlebenden Ehegatten dienen. Baratts könnte man folgern, dass die Aufhebung dieses Rechts dann geboten sei, wenn der überlebende Ehegatte bereits einen anderen Hof bewirtschafte. In einem solchen Fall werde die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung regelmässig auszusprechen sein, wenn der antragstellende Eigentümer ein eigenes wohlbegründetes Interesse an der Aufhebung habe, das es geboten ersehe! nen lasse, ihm die Selbstbewirtschaftung des Anwesens nicht vorzuenthalten. So liege der Sachverhalt hier jedoch nicht. Ber Antragsteller sei noch nicht einmal 4 Jahre alt. Er wohne bei seiner Grossmutter auf deren Hof in MflHHHV. Ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners habe er zur Zeit nicht. Ein solches Interesse könnte dann gegeben sein, wenn er sich an den Arbeiten auf dem Hofe beteiligen könnte und es sich darum handeln würde, seine landwirtschaftliche Ausbildung auf dem Hofe durchzufÖhren, Dieser Zeitpunkt sei vorerst ange-sicnts der Jugend des Antragstellers noch nicht gegeben. Er sei bei seiner Grossmutter gut aufgehoben, die gleichzeitig die fehlende Mutter ersetzen könne. Es sei auch von den Beteiligten nicht behauptet worden, dass der Antragsteller nicht weiterhin bei seiner Grossmutter bleiben könne, Wenn ein Anlass bestehen sollte, den Antragsteller von dort fortzunehmen, könnte er bei seiner Grosstante, der Witwe Bü^mp, auf dem Hofe untergebracht und versorgt werden. Frau Bu^H^habe dies jedoch abgelehnt» Die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung liege auch nicht im Interesse des Hofes, der von der Witwe BüfBHI mit Hilfe der Flüchtlingsfamilie KflB mustergültig bewirtschaftet werde. Ob der Vater des Antragstellers den Hof so gut bewirtschaften würde, stehe keineswegs fest. Die Frage, ob der Antragsteller seinen eigenen Hof nicht mehr ordnungsmässig bewirtschafte, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Der einzige Interessent an der Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung sei der Vater des Antragstellers, Das Interesse des Vaters könne aber nicht zur Bejahung des zur Aufhebung Erforderlichen wichtigen Grundes führen. Der Vater sei früher Eigentümer eines Hofes in gewesen, der in- zwischen auf seine Mutter übertragen worden sei. Im Jahre 1946 sei er nach dem Westen verzogen, habe zeitweise auf dem Hofe des Antragsgegners gearbeitet und sei zur Zeit als Hilfsarbeiter in einem Baugeschäft tätig. Er wohne mit seinen beiden anderen Kindern bei einer Tante in BflHH bei FflHId und verdiene monatlich 280 DM, so dass er sich nicht in einer Hotlage befinde. Sein persönliches In.teresse an der beantragten Aufhebung gehe dahin, statt des Antragsgegners die Verwaltung und Nutzniessung am Hofe im Rahmen der elterlichen Gewalt auszuüben. Dieses Interesse des Vaters könne jedoch die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung des Ant::a,«;s< gegners nicht rechtfertigen. Der Vater habe den Aufhebungsantrag nicht im eigenen Namen, sondern für seinen Sohn gestellt ■! I» ■■■«»* ■ 'uiMm—in in »II i.mmm*......... 30 dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Vater selbst überhaupt antragsberechtigt sein würde. Gegenüber dem Vorbringen des Vaters, er wolle den Antragsteller auf dem Hof in S^BBHi aufwachsen lassen und erziehen, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auf dem Hof der Grossmutter gut aufgehoben sei, so dass das Interesse des Antragstellers die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung nicht erfordere. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Vater des Antragstellers ein beachtliches eigenes Interesse daran habe, den Hof zu bewirtschaften. Dieses Interesse,das sich nicht mit dem Interesse des Antragstellers decke, stelle jedoch keinen wichtigen Grund zur Aufhebung des Verwaltungs- und Nutz-niessungsrechts dar; denn in erster Linie sei das Interesse der Parteien massgebend. Andernfalls würde das Interesse der Witwe BüflBB an der Aufrechterhaltung der Verwaltung und Nutzniessung dem persönlichen Interesse des Vaters des Antragstellers an der beantragten Aufhebung entgegenstehen. Auch die Witwe habe ein beachtliches persönliches Interesse daran, dass die Verwaltung und Nutzniessung des Antragsgegners bestehen bleibe und sie somit die Llöglichkeit habe, weiter auf dem Hofe in zu wirtschaften. Sie sei bereits 4-6 Jahre alt, auf dem Hof aufgewachsen und würde, wenn der Antragsgegner ihr nicht die Bewirtschaftung des Hofes überlassen hätte, ohne Existenz sein. Sie habe auch die ihr zustehende Abfindung noch nicht voll erhalten und habe daher ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, die Erträge des Hofes für sich zu ziehen. Schon im Jahre 1945 sei, wie der von den Eheleuten mit dem Landwirt KöIBP abgeschlossene Pachtvertrag erkennen lasse, die Bewirtschaftung des Hofes durch Prau BUflHd vorgesehen gewesen. Das Interesse der Witwe BüA an der Aufrechterhaltung deh* Verwaltung und Nutz- • . niessung sei deshalb ebenso beachtlich wie das des Vaters des Antragstellers an der beantragten Aufhebung. % .V .'xfc 'V M a k® 2.) a) Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst, das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Rechtsanwalts Br^ als Einwendungen des Antragsgegners angesehen« Es sei, wie das Rubrum des angefochtenen Beschlusses erkennen lasse, davon ausgegangen, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren durch den Rechtsanwalt Br^ vertreten gewesen sei, der in Yärklichkeit die Witwe Büflm|vertreten habe Der Antragsgegner habe sich zu der Beschwerde überhaupt nicht geäussert. Las Oberlandesgericht habe sich durch das Vorbringen der Witwe bestimmen lassen, die Beschwerde zurückzuweisen. Diese Verfahrensrüge wäre nur dann begründet, wenn die .Feststellungen des Oberlandesgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhten (§11 Abs 1 LVR). Ein Verstoss gegen Verfahrensvorschriften liegt jedoch entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde nicht vor. Es ist zwar richtig, dass das Beschwerdegericht irrigerweise im Rubrum des angefochtenen Beschlusses den Rechtsanwalt Br|^ der die Witwe Büfe vertritt, als Vertreter des Antragsgegners aufgeführt hat, während in Wirklichkeit der Antragsgegner überhaupt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Lie falsche Bezeichnung im Kopf des Beschlusses ist jedoch unerheblich. Lass das Oberlandesgericht den Rechtsanwalt Br^ nicht als Vertreter des Antragsgegners angesehen hat, ergibt sich einwandfrei aus dem Protokoll vom 13- Mai 1953, das über die Verhandlung vor dem Beschwerdegericht auf genommen ist. für die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Rechtsanwalts BrJ^als Einwendungen des Antragsgegners aufgefasst, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass das Beschwerdegericht die Witwe Bü^^H im Verfahren gehört hat, ist. nicht zu beanstanden. Die Witwe Bü^| ist zwar nicht Verfahrensbeteiligte im Sinne des § 13 Abs 4 LVO. Ihre Anhörung stand im freien Ermessen des Beschwerdeserichts, das nach § 13 Abs 2 LVO von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlun- 0 fr v m:. if k 'W gen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erneben hat* Bas Gericht ist nicht auf die Angaben der halten und auch im angefochtenen Beschluss wiedergegeben. gung vermissen, inwieweit die BestStellungen des Oberlandesgerichts auf einer Gesetzesverletzung beruhen sollen. b) Sodann macht die liecht sbe schwer de geltend; das Oberlandesgericht habe den Begriff des wich Ligen Grundes verkannt, Bin wichtiger Grund zur Aufhebung der Verwaltung und kutzniessung des Antragsgegners liege schon allein darin? dass dem Anti*agsgegner das Schicksal des Hofes völlig gleich gültig sei. 1er Antragsgegner lebe auf seinem Kofe in K S'r den er nicht mehr Ordnungsirüssig bewirtschaften könne. Eie Vernachlässigung der Hofeswirtschaft sei darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner geistig nicht mehr auf der Höhe sei. Er sei weder zu dem Verhandlungstermin erschienen, noch habe er sich vertreten lassen, so dass der Schluss gerechüfsrtigt sei, er lege auf das Verwaltungs- und tfutzniessungsrecht nicht den geringsten Viert. Eies ergebe sich auch daraus, dass er der Witwe BüflHHI die Bewirtsc“ .• tung de3 Hofes ohne Gegenleistung überlassen babe. Schon in der Person und in dem Verhalten des Antragsgegners liege ein wichtiger Grund, der die Aufhebung der Verwaltung und üutzniessung rechtfertige. Bin weiterer wichtiger Grund liege in der Person dos Hofeigentümers, der von seinem Vater und seinen Geschwistern getrennt lebe. Bür sein persönliches Wohlergehen und seine Erziehung sowohl in politischer wie in familiärer Beziehung sei von erheblicher Bedeutung, dass es ihm ermöglicht werde, in der Westzone zusammen mit seinen Geschwistern unter der Obhut und Aufsicht des Vaters aufzuwachsen. Biese Höglichkeit bestehe aber nur dann, wenn der Antragsteiler mit seinem Vater und den Geschwistern auf seinen Hof überrsiedeln könne. Es ent- umnitteibar am Verfahren beteiligten Personen beschränkt, Lio Erklärungen der Witwe Bü sind im Protokoll ent- Ira übrigen lässt die Eechtsbeschv/erde jede nähere Earle- - 9 ~ und liege auch im dringenden Interesse des Hofeigentüraers, dass er von frühester Jugend an mit diesem Hof verbunden sei. Es komme keineswegs darauf an^ ob er schon zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sei* Der Antragsteller habe schon jetzt ein eigenes Interesse an der Aufhebung der Verwaltung und Kutzniessung des Antragsgegners; denn von dieser Aufhebung hänge es ab. ob er in seiner Familie und auf dem Hofe aufwachsen könne. Die Aufhebung der Verwaltung und Hutznie-ßung liege auch im Interesse des Hofes; denn es bestehe die Gefahr, dass die Witwe den Hof, den sie ja doch ei- nes Tages abgeben müsse, bis zu dem letzten aussauge, während der Vater des Antragstellers ein Interesse daran habe, den Hof für seinen Sohn zu fördern und hochzuhalten«. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei auch insoweit widerspruchsvoll, als das Oberlandesgericht einerseits ausführe, dass nur das Interesse der Parteien, nicht das Interesse dritter Personen massgebend sei, während andererseits die Entscheidung offensichtlich auf das Interesse der Witwe Bü«l abgestellt werde. Es könne insbesondere nicht gebilligt werden, dass die Witwe Bü^m^ihre etwaigen Ab-findungsansprüche selbst aus dem ihr nicht gehörenden Hofe zu dem Nachteil des Hofes und seines Eigentümers herauswirtschafte, zu demal da der Antragsteller bereit sei, die Abfindung sanspräche der Frau Bü§m| zu erfüllen» ✓ Auch die-sachlichen Rügen der Rechtsbeschwerde konnten keinen Erfolg haben. Ein Rechtsirrtum des Beschwerdegerichts ist nicht ersichtlich. Nach § 14 Abs 1 HöfeO steht dem Antragsgegner als dem überlebenden Ehegatten der früheren Hofeigentumerin bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferbe gewordenen Antragstellers die Verwaltung und Nutzniessung am Hof zu. Dieses Recht kann das Gericht auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigem Grunde verlängern, beschränken oder aufheben« Lie Entscheidung hängt deshalb davon ab, ob ein wichtiger - Io 9 V Grand im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist. ;,&s darun- ter au verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Es kann jedenfalls nicht* als ausreichend angesehen werden, dass auf seiten eines Beteiligten irgend ein Grund besteht, der sich für die Aufhebung der Verwaltung und Kut&niessung anführen Hesse. Es müssen vielmehr Umstände verließen, die bei Abwägung der Interessen der Peteiligten so erheb- . lieh sind, dass eine Aufhebung Ces Verv/altungs- und Uutz-niesnungsrechts geboten erscheint* Eie Frage, ob die Umstände des Einzelfalles einen wichtigen Grund enthalten, ist ira wesentlichen eine Tatfrage, die nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse der Beteiligten beantwortet werden kann. Es handelt sich hierbei um eine der tatrichterlichen Y.ürdigung unterliegende Ermessens ent scheidurig, die einer IT-cliprÜfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen ist, ob der Tat-richter die Grenzen des ihm 2usteilenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung gegen die Lenkgesetze oder allgemeine Erfehrur.gssätze verstösst oder sonst von Rechts-irrtum beeinflusst ist. Bas Oberlandesgericht hat den Begriff des wichtigen * Grundes nicht verkannt. Es hat eingehend die für und gegen eine Aufhebung der Verwaltung und Hutzriiessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte erörtert und ist danach zu dein Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund, der die Aufhebung der Verwaltung und Kutzniessung rechtfertige p nicht gegeben sei*. Es hot insbesondere .erwogen, dans dis Verwaltung und üutzniessiuig nach § 14 Abs 1 liöfeO in erster Linie der Sicherung des überlebenden Ehegatten dienen soll, und weiter auch den Umstand berücksichtigt, da.'j der Anxragsgegner einen eigenen Hof bewirtschaftet und deshalb auf die Verwaltung und ITutsniessung am Hof des Antragstellers nicht angewiesen ist. Aus der Tatsache, dass der Antragsgegner die Bewirtschaftung des üofes un- i or S3 cnlgeltlicu seiner ;> öl» er lessen hei, or 33 ex* sich* Id rörcI-Yterdeveri*: Lr?n uie.\c hat vort.rolen lassen und a\oh 1:5 ‘/srhandlun^js i.c-A'::ir. vo**-* den h0ei*\.0r1 0 j 0 r 1 c i 11 nicht ei*-«cl:lenen ist, lrsan nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass ihm das .?chicl:srl des Lofes völlig gleichgültig seiw Es ist nicht erforderlich, dass dei- überlebende Ehegatte den seiner Verwaltung und Tutzniessung unterliegenden Hof •persönlich bewirtschaftet,. Er kann die Bewirtschaftung des fl of es auch einem anderen überlassene Eies ist erst recht nicht zu beanstanden, wenn, v;ie das liier der Pall ist, Grün de vorließen, die eine Überlassung der hofeswirtschaft \ an die hitwe EiifB verständlich erscheinen lassen« In der Person und in dem Vorhalten des Antragsgegners allein kann deshalb, wie das Be schv/erd ege rieht ohne Kecx*tsirrtum conirn.rü, ein v/jehtiger Grund für di? Aufhebung dar Verwaltung und !Tntzniessung nicht gefunden werden« Hoch den Feststellungen des CoerinnJesgerici*13 wire? d Hof 70n der \.itv:e Hilfe einer Alüchtlingsfemi- l:Le nvustex’gültig bewirtschaftet, so dass aas Interesse des Hofes eine Aufhebung des Verwaltung^- und üutzniessungsrecij nicht erfordert« Bei der Annahme der hachtsbeschwerde, die ;.’itwe BüflHH werde dc:i Hof, weil s?o i..u eines lages doc aogeben müsse, bis zur.: lotsten cussaugen und abgewirtschaftet übergeben,/handelt es sich lediglich um eine Vermutung, für die keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen« Frei von Sechtsirrtill: i“t die Auffassung des Cberlon-Oesguricbts, dass des persönliche Interesse des Vaters des Antragstellers für die Entscheidung unerheblich sei« Ebensowenig kann aber auch das Interesse der Witwe Büflm &n der Aufrechterhaltung der Verwaltung und Hutzniessung des Antragsgegners bei der Prüfung des wichtigen Grundes herangezogen v^erden« Ter dem Oberland es geric hi gemachte Vorwurf, t I t as ha 1)9 die Entscheidung offensichtlich allein auf das Interesse der ab^estellt, ist nicht begründet, Ler von der i.ecLtsbesch\verde gerügte Widerspruch in der Be-gründuag den angefochtenen Beschlusses ist in v.irklichkeit nicht vorhanden. Das Bescuwerdegericht hat klar hervurgeho-ben, dass nicht das Interesse dritter Personen, sondern das Interesse der Parteien für die Beurteilung massgebend sei., üs hat das zweifellos vorhandene Interesse der Y.'itwo BÜ| an dem Bestehenbleiben der Verwaltung und Hatzniessurig des Antrags ge gners lediglich dem Interesse gegenübergescelit, das der Vater des Antragstellers an der Aufhebung des Verwal-bungs- und Hutzniessungsrechts hat. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann nur dahin verstanden werden, daß, wenn das tatsächlich vorhandene persönliche Interesse des Vaters des Antragstellers an der Aufhebung der Verwaltung und Hutan5.eesang bei der Prüfung des wichtigen Grundes zu berücksichtigen wäre, auch das entgegenstellende Interesse der Vit-we BÜfHH mit liersngezogen werden müßte, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob, wie das Oberlandesgericht meint, > <Ü j« ein berechtigtes Interesse üov T.itwe auch daraus hergeleitet werden könnte, dass sie ihre Abfindung noch ujlcjul voll erhalten hat und durch die Bewirtschaftung des Hofes in die iage versetzt wird, diese Abfindung aus dem Hofe her-auszuv/irtsciiaften. Hach Lage der Sache kann es allein darauf ankommen, ob der Antragsteller selbst ein gegenwärtiges dringendes Interesse an der Aufhebung der Verwaltung und ITutzniessung hat. -jjj ler Pschtsbeschwerde ist zuzugeben, dass ein Kind, das Kof-erbe geworden ist und demnächst den ihm angefallenen Kof Über.41 nehmen und bewirtschaften soll, zweckmässig im Kreise der Pamilie auf dem Hof aufwächst und so von Jugend an mit der Landwirtschaft vertraut wird. Der Antragsteller ist jedoch erst 4 Jahre alt. Seine Hutter ist gestorben. Kr lebt bei seiner Gro3SRiutter in |> der Eigentumerin eines 92 Hergen grossen Hofes, und ist dort gut aufgehoben. Dass seine ' ,kj ' V « * »jA ** h ,4 • Erziehung irgendwie gefährdet sei oder vernachlässigt werde? ist nicht behauptet, im übrigen auch nicht anzunehmen, da die Grossmutter den Antragsteller die fehlende Kutter ersetzen kann, Wenn unter diesen Umständen das Oberlandesgericht ein begründetes eigenes Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Verwaltung und Hutzniessung zur Zeit noch nicht als vorliegend ansieht, so ist das nicht zu beanstanden.. Ob, wie das Beschwerdegericht meint, dieses Interesse des Antragstellers erst dann gegeben sein würde, wenn er seine landwirtschaftliche Ausbildung auf dem Hofe beginnen würde, mag dahingestellt bleiben* Es ist durchaus denkbar, dass schon vor diesem Zeitpunkt das Interesse des Antragstellers, auf den Hof zu kommen, als berechtigt anerkannt werden könnte« Zur Zeit isu jedenfalls bei dem jugendlichen Alter des Antragstellers und der festgestellten guten Unterbringung auf dem Hof seiner Grossmutter ein begründetes Interesse an der Übersiedlung auf den Hof in nicht gegeben« 3) Das Oberlandesgericht hat danach ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Aufhebung der Verwaltung und Nutzniessung rechtfertigen würde, verneint« Da die angefochtene Entscheidung auch im Übrigen '/ 7 i :<' f. * , • 4 eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt, musste die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden* Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 LVG, § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO« Ein Anlass, die Erstattung ' ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten anzuordnen (§51 LVO), bestand nicht* Dr. Tasche Dr* Hückinghaus Dr, Piepenbrock <*j