’ Beschluß In der Landwirtschaftssache betreffend cie Genehmigung des am 13« August 1951 vor dem Amtsgericht in Dorum geschlossenen Auseinandersetzungsver-träges (Y\ 1/51 des AG Dorum) übe.r das im Grundbuch von PflHHHHp Band VII, Blatt 110 eingetragene Grundstück hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirischaftssachen auf die Redtsbeschwerde des Bahnhofvorstehers Ernst Friedrich in vertreten durch die Rechtsanwälte Dr* und Dr« in gegen.den Beschluß des 7* Zivilsenats des Öberlandesge-richts in Celle vom 12* Mai 1952 suseinandersetzungsvertrag geschlossen, durch den Besitzung«unter sich aufteilten» Die untere Land-^.ftsbekörde hat diesem Vertrage die Genehmigung weil er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung itzung führe und Ernst Friedrich als Bahn- teher auch berufsfremd sei» Das Amtsgericht hat* Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt war, ^inandersetzungsvertrag mit der Auflage genehmigt¥ Friedrich Dtfp^ für alle Fälle des Verkaufs der Geschwistern zufallenden Parzellen ein Verkaufs-ihalte» Die sich hiergegen richtende sofortige Bedes Ernst Friedrich Dfl^ hat das Oberlandesge-Celle durch Beschluß vom 12» Mai 1952 als unzu-erworfen» Diese Entscheidung ist dem beschwerde-atm 16» Mai 1952 zugestellt worden* im Hsjchdem zunächst die Tochter des Rechtsbeschwerde-durch eine von ihr Unterzeichnete, am 13» Juni Bundesgerichtshof eingegangene Schrift Rechts-de eingelegt hatte, hat der Rechtsbeschwerdefüh-er auf das Erfordernis der Vertretung durch ei-b|tsanwalt hingewiesen worden war, durch eine am 1952 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde formgeiecht eingelegt und zu-V.vied er ein Setzung in den vorigen Stand gegen die ng der Rechtsbeschweröefrist gebeten» Zur Begrün-T.iedereinsetzungsantrages hat er vorgebracht: tsmittel'belehrung, die dem angefochtenen Beschluß t gewesen sei, habe nicht zweifelsfrei erkennen daß bereits die Rechtsbeschwerde als solche nur nen Rechtsanwalt eingelegt werden’ könne» Auch § jfeebe dies nicht klar* vielmehr könne ein Kechts-unkundiger diese Vorschrift dahin verstehen, daß eine Vertretung durch einen Anwalt nur dann erforderlich sei, wenn eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof' stattfinde Sr habe aus-die Rechtsbe legen lassen Rechtsanwalt ner Tochter der Rechtsmittelhelehrung gefolgert, daß er s.cfev;erde durch seine Tochter persönlich ein-könne und nur die Begründung durch einen erfolgen müsse* Im übrigen sei die von sei-eingelgte Rechtsbeschwerde am 13* Juni* also drei Tage' vor Ablauf der Rechtsmittelfrist* bei Gericht. eingegangen, halten habe, hätte einl'eg dessen'Eingangsbescheid er am 15* Juniper*-so daß er noch rechtzeitig Eechtsbeschwerde en können; wenn er auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt hingewiesen worden wäre* Da das nicht ge Setzung in schehen sei, sei der Antrag auf T/iederein-äen vorigen Stand ohne weiteres gerechtfertigt zureichend und führe zu Irrtümem* Im übrigen wäre es ' Sache den Rechtsbeschwerdeführers gewesen* sich an zuständige:: Stelle zu erkundigen, wenn er Zweifel gehabt haben sollte, wie die Belehrung aufzufassen sei« Biese Auskunft hätte er bei dem Amtsgericht, aber auch durch seinen Bevollmächtigten in der Beschwerdeihstanz, den Rechtsanwalt Br« Rischer, ohne T;eiteres erhalten können« Auch gab das Gesetz selbst darüber hinreichende^Aufklä-rung, denn in § 6 Abs 1 LVR heißt es ganz allgemein, daiß in dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen« In Absatz 2 ist anschließend gesagt, in welchen Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich ist« Auch ein Rechtsunkundiger kann danach dem Gesetzes-•text.ohre weiteres entnehmen, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem ganzen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und nicht nur bei einer mündlichen Ver- führer gleichwohl Zweifel hatte, wie das Gesetz auszulegen sei, so hätte er sich darüber in der angegebenen Weise unterrichten können und müssen« Er irrt in der Annahme, es sei Pflicht des Bundesgerichtshofs gewesen, ihn*bei der Eingangsbestätigung auf die Nichtbeachtung der vorgezchriebenen Form hinzuweisen, vielmehr muß derjenige, der von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will, sich da:‘über.unterrichten, innerhalb welcher Frist und in .welcher Form das Rechtsmittel einzulegen und welche sonstig«m Vorschriften dabei etwa noch zu beachten sind« Bas hat der Rechtsbezchwerdeführer verabsäumt und so durch eigenes Verschulden die vorgeschriebene Form nicht
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’ Beschluß
In der Landwirtschaftssache
betreffend cie Genehmigung des am 13« August 1951 vor dem Amtsgericht in Dorum geschlossenen Auseinandersetzungsver-träges (Y\ 1/51 des AG Dorum) übe.r das im Grundbuch von PflHHHHp Band VII, Blatt 110 eingetragene Grundstück hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirischaftssachen
auf die Redtsbeschwerde des Bahnhofvorstehers Ernst Friedrich in vertreten durch die Rechtsanwälte Dr* und Dr« in
gegen.den Beschluß des 7* Zivilsenats des Öberlandesge-richts in Celle vom 12* Mai 1952
in der Sitzung vom 60 August{1952 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Prof*Dr*Prirbsch sowie der Bundesrichter
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Dr„ Hückingbaus und Schuster beschlossen;
Die ftechtsbecchwerde gegen den Beschluß des
7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle
vom 120 Mai 1952.wird auf Kosten des Rechtsbeschwer-
defühuers als unzulässig verworfen*
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G r ü n d es Der verstorbene Müller Eibe Friedrich Y/ilhelm
war Eigentümer der in Pi
gelegenen, im Grundbuch, von DlHHipiB Band VII, Blatt 110 eingetragenen land- ' wirtschaftlichen Besitzung. Er ist von seinen drei Söhnen, den Landwirten Willi und Eibe und dem Bahnhofsvor-
steher Ernst Friedrich D(^* sowie seiner Tochter Marie Katharina D4H* zu je 1/4 beerbt worden* ■
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Die Geschwister bähen am 13. August 1951 ei~
suseinandersetzungsvertrag geschlossen, durch den Besitzung«unter sich aufteilten» Die untere Land-^.ftsbekörde hat diesem Vertrage die Genehmigung weil er zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung itzung führe und Ernst Friedrich als Bahn-
teher auch berufsfremd sei» Das Amtsgericht hat* Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt war, ^inandersetzungsvertrag mit der Auflage genehmigt¥ Friedrich Dtfp^ für alle Fälle des Verkaufs der Geschwistern zufallenden Parzellen ein Verkaufs-ihalte» Die sich hiergegen richtende sofortige Bedes Ernst Friedrich Dfl^ hat das Oberlandesge-Celle durch Beschluß vom 12» Mai 1952 als unzu-erworfen» Diese Entscheidung ist dem beschwerde-atm 16» Mai 1952 zugestellt worden*
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Hsjchdem zunächst die Tochter des Rechtsbeschwerde-durch eine von ihr Unterzeichnete, am 13» Juni Bundesgerichtshof eingegangene Schrift Rechts-de eingelegt hatte, hat der Rechtsbeschwerdefüh-er auf das Erfordernis der Vertretung durch ei-b|tsanwalt hingewiesen worden war, durch eine am 1952 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rechtsbeschwerde formgeiecht eingelegt und zu-V.vied er ein Setzung in den vorigen Stand gegen die ng der Rechtsbeschweröefrist gebeten» Zur Begrün-T.iedereinsetzungsantrages hat er vorgebracht: tsmittel'belehrung, die dem angefochtenen Beschluß t gewesen sei, habe nicht zweifelsfrei erkennen daß bereits die Rechtsbeschwerde als solche nur nen Rechtsanwalt eingelegt werden’ könne» Auch § jfeebe dies nicht klar* vielmehr könne ein Kechts-unkundiger diese Vorschrift dahin verstehen, daß eine
Vertretung durch einen Anwalt nur dann erforderlich sei, wenn eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof' stattfinde Sr habe aus-die Rechtsbe legen lassen Rechtsanwalt ner Tochter
der Rechtsmittelhelehrung gefolgert, daß er s.cfev;erde durch seine Tochter persönlich ein-könne und nur die Begründung durch einen erfolgen müsse* Im übrigen sei die von sei-eingelgte Rechtsbeschwerde am 13* Juni* also
drei Tage' vor Ablauf der Rechtsmittelfrist* bei Gericht.
eingegangen, halten habe, hätte einl'eg
dessen'Eingangsbescheid er am 15* Juniper*-so daß er noch rechtzeitig Eechtsbeschwerde en können; wenn er auf die Notwendigkeit der
Vertretung durch einen Anwalt hingewiesen worden wäre* Da
das nicht ge Setzung in
schehen sei, sei der Antrag auf T/iederein-äen vorigen Stand ohne weiteres gerechtfertigt
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10 LVR in Verbindung mit 5 12 LVO finden g auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ten des § 22 Abs 2 RFGG Anwendung., nach denen rdeftihrer, der ohne sein Verschulden verhin-Frist einzuhalten, auf Antrag die vriederein-n vorigen Stand zu erteilen ist« Tm vorlle^ kann die Versllumutfg der Frist als unverschui-gesehen werden0 Der Hechtsbecchwerdeführer ist eigenen Vortrag, der gesetzlichen Vorschrift , über die Möglichkeit, Rechtsbeschwerde ein-hrt worden« Baß diese Rechtsmittelbelehrung ich gewesen ist, kann .nicht angenommen werden, stets formularmäßig erteilt; bisher ist
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aber in den zahlreichen vor den Senat gelangten Sachen aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Celle noch niemals geltend gemacht, worden, die Rechtsmittelbelehrung sei un- . zureichend und führe zu Irrtümem* Im übrigen wäre es ' Sache den Rechtsbeschwerdeführers gewesen* sich an zuständige:: Stelle zu erkundigen, wenn er Zweifel gehabt haben sollte, wie die Belehrung aufzufassen sei« Biese Auskunft hätte er bei dem Amtsgericht, aber auch durch seinen Bevollmächtigten in der Beschwerdeihstanz, den Rechtsanwalt Br« Rischer, ohne T;eiteres erhalten können« Auch gab das Gesetz selbst darüber hinreichende^Aufklä-rung, denn in § 6 Abs 1 LVR heißt es ganz allgemein, daiß in dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen« In Absatz 2 ist anschließend gesagt, in welchen Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich ist« Auch ein Rechtsunkundiger kann danach dem Gesetzes-•text.ohre weiteres entnehmen, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in dem ganzen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und nicht nur bei einer mündlichen Ver-
handlung:
erforderlich ist« V7enn der Rechtsbeschwerde-
führer gleichwohl Zweifel hatte, wie das Gesetz auszulegen sei, so hätte er sich darüber in der angegebenen Weise unterrichten können und müssen« Er irrt in der Annahme, es sei Pflicht des Bundesgerichtshofs gewesen, ihn*bei der Eingangsbestätigung auf die Nichtbeachtung der vorgezchriebenen Form hinzuweisen, vielmehr muß derjenige, der von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will, sich da:‘über.unterrichten, innerhalb welcher Frist und in .welcher Form das Rechtsmittel einzulegen und welche sonstig«m Vorschriften dabei etwa noch zu beachten sind« Bas hat der Rechtsbezchwerdeführer verabsäumt und so durch eigenes Verschulden die vorgeschriebene Form nicht
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danach verspätet eingegangen ist, v;ar sie gemäß § 9 LVR als unzulässig zu verwerfen»
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Die Koätenentscheiaung beruht auf den §§ 10 LVR* 45, 50 ifVO»
Dr* Pritsch
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Dr» Hückinghaus Schuster
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