Kurz vor seinem Tode übertrug- er duroh Über-gabevertrag vom 8, Februar 1928 die Eignere teile Nrf 64 von W®|®P auf seinen Sohn Wilhelm; seiner Ehefrau verschrieb ejr dabei das Niessbräüöhsrecht an der Stelle bis zu dem vollendeten 25, Lebähsjahre seines Sohnes Wilhelm und für die Zeit danaoh ein lebenslängliches Wohn- und Unterhalterecht; auoh den drei Kindern .aus:zweiter Ehe wurde ein lebenslängliches Wöhni. April 1942.verlobte er sich mit Angela FflHP (Antragsgegnerin), Ami 9« Mai 1943 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, Am 18« November 1946 ist.er in der 3D?iegsgefangensohaft in England, wohin er inzwischen verlegt worden war, infolge eines Unglücks» falles verstorben* * am 14, April 194.7 das Testament zu Brotokoll des Amtsgerichts angefochtan, weil er der züiii Anerben berufene Erbe des Verstorbenen sei, und am .selben Tage beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen.Erb- $ schein dahin zu erteilen, dass er und seine Schwester rieht die Einziehung des Hoffolgezeugnisses an; es braehte in einem Aktenvermerk zu dem Ausdruck, dass es sich:,um einen nicht geregelten Erbfall im-Sinne des K£G ■ Nr, 45 Art XII handle, Anton 33(0^ legte,gegen diese Einziehungsverfügung Beschwerde .ein» : f Amtsgericht auf Grund von S 23 Abs, 4 .LVQ zurück und wies dieses an, über den Antrag des. In dem Be3chwerdebesol\luss ist ausgeführt, dass das Erbscheinaverfshren am Tage des Inkrafttretens der Höfeordnung (24.. seinem Brief vom 16 „ April 1945 p.ine .letztwillige' Verfügung nicht habe errichten, sondern.lediglich seiner Braut beruhigende Erklärungen habe zukommen lassen wollen, indem er für die Zukunft eine Verfügung zu ihren Gunsten in Aussicht gestellt habe. Weiter hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass, wenn es sioh um ein Testament handle, der Erblasser zu dem Testament dadurch bestimmt worden sei, dass seine Braut durch ihre Briefe in ihm die unrichtige Vorstellung hervorgerufen habe, seine Stiefmutter und seine Halbgesohwister 3eien ihm und seiner Braut nicht gut gesinnt und hätten sie (die Eraut) und die Familie der Braut sohieoht behandelt. Sohon vor Frühjahr 1943 sei übrigens das Verhältnis zwisohen dem Erblasser und seinen Angehörigen auoh nioht immer gut gewesen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Anton auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis zurüokgewiesen und auf den Antrag der Angela das Hoffolgezeugnis dahi# beschlossen, Die Beschwerde des Anton KiMB gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesge— rioht unter Ablehnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, um den der Beschwerdeführer gebeten hatte, zurüokgewiesen. Es hat an seiner früheren Auffassung festgehalten, dass der Fall des § 58 Abs 2 Buchst b LV0 gegeben sei. Weiter hat es ausgeführt, bei dem Brief vom 16, April 1945 handle es sich um ein rechtsgültiges privateehriftliohes Testament nach § 21 des Testaments— gesetzesi Die Voraussetzungen einer reohtswirksamen Anfechtung nach § 2o78 BGB hat das Oberlandesgerioht als nicht gegeben angesehen; es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser durch etwaige falsche Beschuldigungen seiner Braut im März 1943 zu dem.Entschluss gekommen sei, nioht einen Familien-* angehörigenj sondern seine Braut zur Erbin seines Hofes einziisotzen. bejaht habe, und vertritt den Standpunkt , dass keiner der Fälle des § 58 Abs 2 LVO gegeben sei. Selbst wenn aber die'HÖfeordnung anzuwenden sei, habe der Erblasser naoh der Höfeordnung den Erben'nicht unter Übergehung seiner Halbgesohwister frei bestimmen und.damit seine Vor allem habe das Be-söhwerdegerioht zu Unreoht die Anfechtung des Testaments nicht durchschlagen lassen; zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung sei eine mündliche Verhandlung angebracht gewesen. April 1948 naoh § 23 Abs 4 LVO für das weitere Verfahren bereits eine Bindung dahin vor, dass ein ungeregelter Erbfall gegeben ist. und des Antrages von Anton auf Ausstellung, eines gemeinschaftlichen Erbsoheins, Insoweit war und ist daher in dem weiteren Verfahren nooh selbständig Vu prüfen, , ob ein . In seinem früheren Beschluss vom 15, April 1948, auf den das Ober-landesgerioht in seinem jetzigen Beschluss (S 9 unten der Besohlussabsohrift) Bezug nimmt, hat das Oberlandes-gerioht bereits ausgeführt, dass die Erbfolge von Anton KpHP nach Reichserbhofrecht insoweit zweifelhaft gewesen sei, als mit Rüo?£sioht auf sein Alter und sein Diese Beurteilung ist zutreffend'-und..entspricht auch nicht nur dem Verhalten der Beteiligten von Anfang 1947 ab, sondern vor allem auch dem damaligen Verhalton der amtliohen Stellen zu dieser Frage; v/ottn dieses Verhalten;auch nioht allein entscheidend sein kann (vgl OG0 v 28, Juni 195o, II BJ.w 48/49; ReohtdLandw 1951, 38), so wird ihm dooh als Anzeichen für die damals bestehende objektive Unklarheit nicht jode Bedeutung abgeöproohen.werden können, Anton TCrcger hat in seinem Antrag vom 2* Januar 1947 die Einleitung einer Nachlasspflegsoha,ft als erforderlioh bezeichnet ’-'bis zur Entscheidung über die Hofesfolge in den Erbhof”; das Amtsgericht hat d.on Wirkungskreis des Baohlasspflegers dahin Umrissen: "Wahrnehmung der Int, re.:.sen der unbekannten Hofeserben.” In ihrem Sohreiboh1 an das Amtsgericht y.om: 15, April 1947 sagte die Xreisr hauernsohaft: ?In der Erbfolge besteht zur Zeit nooh keine -Harheit,w Su* dieser allem 'Anschein nach aus der Frage der Bauernfähigkeit, des Anton sieh ergeben- fähigkeit bescheinigt hat,, so reicht das nioht aus, um für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anerben alö endgültig feststehend anzusehen; nach Lage des Falles konnte die Frage der Bauernfähigkeit von Anton nicht duroh die Bescheinigung der Kreis- April 1947 niohts Entscheidendes geändert, da das HoffolgeZeugnis nur eine Vermutung des Erbrechts von Anton Kijm begründet (§ 2365 BGB), V • . Dieser Reohtsauffassung, die auch das Beschwerdegerioht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Bundesgerichtshof sich in«seiner zu dem Abdruok bestimmten Entscheidung vom 3o, Januar 1951 (V. Wenn der Antragsteller im Reohtsbesohwerdovorfahren die Einsetzung der Braut als Missbrauch einer vom Gesetz eingeräumten Bestimmungsfrei-heit bezeichnet, so handelt es sioh dabei lediglich um eine nicht näher begründete und naoh den weiteren Aus- .bei dem Brief vom 16, April 1945 um ein Testament des i KjflDB) handelt;geben, zu Bedenken keinen Anlass« Die ganze Sachlage sprioht durohaus dafür, dass Wilhelm Kj0P^ bereits eine letztwillige Verfügung, hat treffen und nicht seiner Braut eine beruhigende Erklärung mit. Der Hinweis der Reohtsbesohwerde, dass, wenn Wilhelm K^l^.aine reohtsgesohäftliohe Erklärung habe abgeben wollen, zB in seinem Brief vom Juni 1943, er auf Wahrung einer gewissen Form Jtodäoht gewesen sei. (in diesem Brief hat Wilhelm Kfp duroheine fqrmliohe Bescheinigung, die mit wV/ilh, Obgefr,w unterzeichnet war, seiner Braut und deren Vater Völliriaoht erteilt, seinen Hof und .sein Geld zu verwalten), verschlägt, demgegenüber nicht. Denn im Brief vom 16, April 1945 sbhliesst sich Unmittelbar an die UntersöJiri# uDein Wilh,u die von Wilhelm in Blocköohrift angefertigte Adresse, duroh die sich, an dieser Steile eine weitere als eine abgekürzter Unterschrift erübrigte; Der Gedanke, dass Wilhelm um. Das Besohwerdegerioht hat auch in reohtlioh bedenkonfreier Weise .dargelegt*, warum es auf die .Bev/eiserhebungen zur Frage, ob in dem Sohreiben vom 16, April 1945 ein Testament zu erblicken sei, nioht weiter ankomme, 4, Die Frage, ob Wilhelm zu der Errichtung seines Testaments vom 16. eines Umstandes , , , , bestimmt worden ist::, und damit die Voraussetzungen einer Anfechtung naoh § 2o78 BGB gegeben sind, gehört dem Gebiet tatriohter-liclier Würdigung an und ist deswegen der Nachprüfung durch das Reohtsbesohwerdegerioht entzogen, soweit die * vom Besohwerdegsrioht vorgenommene Beurteilung auf tatsächlichen Feststellungen beruht, die in verfahrene-reohtlioh einwandfreier Weise getroffen sind. In ver-fabrensreohtlioh nioht zu beanstandender Weise ist das r3joln/erdegorioht zu dem Ergebnis gekommen, dass sioh nipht mehr feststellen lasse, was Angela F0^ im März 1943 ihrem Verlobten ins Feld geschrieben hat; naoh den eingehenden sohriftsätzliohen Erklärungen konnte das Besohwerdegerioht davon ausgehen, dass von der Anordnung mündliohen Verhandlung und einer persönlichen Anhörung der Angela eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht nioht au erwarten sei. Mag das Verhältnis des Uilhelm zu seinen Halbgesohwistern während seiner beiden kurzen Urlaube in der Verlobungszeit (bis November 1942) auch durohaus gut gewesen sein und mögen diese Urlaube auoh den vom Rechtsbesohwerdeführer behaupteten Verlauf genommen haben, so lässt der Brief des Erblassers vom 28., März 1943 dooh andererseits erkennen, dass er von 1928 ab, also seit dem Tode seines Vaters, manche Differenzen mit seiner Stiefmutter und deren Angehörigen ■gehabt'hatte. in früherer Zeit, Vor allem ergibt aber der Brief.deö Erblassers an seine Angehörigen vom 2, April JL945, dass durch einen Brief derselben vom 21, Januar 1945 die Verbindung mit Wilhelm wieder hergestellt war und ein besseres Verhältnis sieh wieder anbahnte, Wenn bei dieser Sachlage-und nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit der Entfremdung zwisohen Wilhelm und seinen Angehörigen der Erblasser sieh zur Erriohtung eines Testaments entschlossen und seine Braut dabei als Allein- erbin eingesetzt hat, 30 lassen sieh gegen die Auffassung des BesohwerdegeriohtSj dass der Erblasser zu dieser letztwilligen Verfügung nicht naohweiebar durch einen objektiv falschen oder auoh nur von ihm falsch ver-r- 5, Auf die Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin den Tatbestand der.Erbunwürdigkeit erfülle, kann nioht eingegangen werden/ Ganz abgesehen davon, dass dieser . 6, Die Auffassung der Rechtsbesohwerde, das vom Be-3ohwerdegerioht gefundene Ergebnis sei ungereoht und widerspreohe bäuerlichen Vorstellungen, kann für den vor-
Pü# dae Nachschlagewerk I Gesetz : LVa § 23%Abe. 4. Reohtssatz: Naoh ZurUokvbrweisung durch das Ober-^ lajidesgerioht ist nicht nur das Amtsgericht, s ondern sind auch die Reohtsmittelgerichte an die Beurteilung des Besohwerdege^ichte gebunden. Aktenzeichen: V Bier 61/49 ; . Besohl.: y;\2o. Februar 1951 , OLG. Oldenburg vv T BLw 61/49 Be 8 o h 1 u 8 8 In derA Iantolrtsohaftssaohe des stud. the61, Anton Antragstellers, BenGhwerdeführer s und Reohtebesohwbrdefuhrers,. j. vertreten durch Reohtsanwalt Dr. ' gegen : : i. . §., . die unverehelichte Angela aus Nr. Antragsgegnerin, Besohwerdegegnerin und Rechtsbesöhwerdegegnerln, vertreten duröh Rechtsanwalt ■■■ in i wegen Erteilung und Einziehung eines Hoffolgezeugnisses hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirts ohaftssaohen in der Sitzung vpm 2o..Februar 1931 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof..Dr. Pritsch,* der Bundesriohter-Dr. Hüokinghaus und Dr. Tasoho sowie der OberstenLandwirtsohaftsriohterHesemann und Feldmann besohloöseh: Die ReohtsbeBdhwerde des Antragstellers gegen döh Besohluss des Senats fur Lajjydwirtsohafts«-saohen des ObeflandesgeriQbt js in Oldenburg vom 28, Ajrii 1949 wird zurüokgewiesen. Die Kosten des Rebhtsbesohw^deverfadirens werden dem Antragsteller auf erlegt ^Ausserhalb des Verfahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet. - - 2 ~ - 2 ~ Gründe: - I., Der Eigner Wilhelm (geh, ®. ®®® 1872) aus | war in erster Ehe mit der am :26. November 1916 verstorbenen Margarethe geh, verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein Kind, der am ®/'®® 1911 geborene Wilhelin K®|® hervorgegähgen. Sein Vater; hat sioh am 8, Februar 3.92o mit der Haustöohter Marie Gosine $®^ •wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder her-vorgegangen; Margarete (gab, ®. flHB 1921), Anton (geb,®, ®£^ 1923; Antragsteller im jetzigen Verfahren) und, Bernhard (geh. ®. ®|® 1925); Bernhard ist im letzten Kriege (im Winter 1944/45) gefallen. Der Vater Wilhelm K®® ist am 11. Februar 1928 verstorben. Kurz vor seinem Tode übertrug- er duroh Über-gabevertrag vom 8, Februar 1928 die Eignere teile Nrf 64 von W®|®P auf seinen Sohn Wilhelm; seiner Ehefrau verschrieb ejr dabei das Niessbräüöhsrecht an der Stelle ♦ • ' • ; . ... bis zu dem vollendeten 25, Lebähsjahre seines Sohnes Wilhelm und für die Zeit danaoh ein lebenslängliches Wohn- und Unterhalterecht; auoh den drei Kindern .aus:zweiter Ehe wurde ein lebenslängliches Wöhni. und Unterhaltsreoht eingeräumt, Duroh Vertrag vom 28, Februar 193o wurden diese Rechte der Witwe E®® und der drei Kinder aus zweiter Ehe» gegen Übertragung von insgesamt 2,72o6 ha . Grundfläche der Eigherstelle auf die Mutter abgegolten. Auf diesen Crrundstüdken Wllte die Witwe Kfl^®, die sioh bald danaoh mit Bernhard wieder verheiratet hat, eine Siedlerstelle errichten; sie musste bis zu dem 1. Oktober 1931 von der Besitzung des Wilhelm mit ihren Kindern abziohen, • . Von 1931 ab war die Landstelle des Wilhelm die seit 1934 in die Krbhöferolle eingetragen war, Ms zu dem Jahre 1942 verpachtet« Wilhelm KÜ|^ war bis kurz vor seiner im Jahre 194o erfolgten Einberufung zur Wehrmacht, zur Erlernung der Landwirtschaft auswärts tätig« Am 19. April 1942.verlobte er sich mit Angela FflHP (Antragsgegnerin), Ami 9« Mai 1943 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft, Am 18« November 1946 ist.er in der 3D?iegsgefangensohaft in England, wohin er inzwischen verlegt worden war, infolge eines Unglücks» falles verstorben* * Zum Nachlass des Wilhelm gehört der im Grundbuch von 7 Bl, 222 (u. Bl, *326) einge- tragene Hof in der Grösse.von rund 3o lia, Der Einheits-. wert beträgt 12,3oo,:—r DK, In einem an seine Braut Angela ^ unter dem 16. April 1945 eigenhändig gesohriebenen Brief heisst es am Schluss:. "Meine lb« Angela, sollte es mir noph mal sohief gehn, so das ioh hicht wieder naoh Deutschland zurüoldcomme, so werde ich hiermit mein Besitztum an Dioh übergeben, . Mit herzliohen Gruss Dein Wilh,** Unmittelbar unter der Unterschrift befindet sioh von der Hand des Wilhelm iri Blooksohrift die in felgender Weise beginnende Ansohrift: ... . . ; . "Ogefr. Wilhelm Diesen Brief hat die Braut mit Schreiben vom 4 i i . .. .. . . • # * 3. .März 1947 dem Amtsgerioht übersandt, das ihn am 14,,März 1947 hinsichtlich des. oben wiedergegebenen Schlusses als Testament eröffnet hat, Anton Kflllfe hat . am 14, April 194.7 das Testament zu Brotokoll des Amtsgerichts angefochtan, weil er der züiii Anerben berufene Erbe des Verstorbenen sei, und am .selben Tage beantragt, ihm einen gemeinschaftlichen.Erb- $ schein dahin zu erteilen, dass er und seine Schwester ; r * * , • • * » . . Margarete den Erblasser zu je JZ beerbt hätten ’* und.er Anerbe des zu dem Naohlass gehörenden Hofes geworden sei. Fit Ansöhreiben vom 18, April 1947 übersandte das' /jiitsgerioht der Angela FflHB Abschrift der An- • * feohtungserklärung und des Erbsoheinsantrags mit dem . Hinweis, dass, wenn bis zu dem 1. duni 1947 keine Erklärung * oingehe, angenommen werde, dass sie damit einverstanden sei",’ dass Anton und Margarete Erben seien und; ausserdem Anton Anerbe des Hofes geworden sei, 'Ber.eits. am 121.,. April. 1947 erteilte aber das Amtsgericht auf einen an diesem Tage von Anton mündlich ge- f stellten. Antrag ein Hoffolgezeugnis, Aro selben Tage wu.rdQ Anton K£j|^ auch, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,. Ypn diesen Vorgängen erhielt Angela FflÜ keine Kenntnis, Sie beantragte jnit Schriftsatz des von ihr beauftragten Rechtsanwalts Ende Mai 1947 beim Amtsgericht, .don Erbscheinsantrag surüokzuweisen und ihr ein Hoffolge-zeugnis auszustellen, da sie auf Grund des Testaments vom 16. Aprii 1945 Erbin.des Hofes, geworden sei. Mit Verfügung vom 6, Juii 1947 ordnete das Amtsga-« >• * * * • * * * • ' # J.0 rieht die Einziehung des Hoffolgezeugnisses an; es braehte in einem Aktenvermerk zu dem Ausdruck, dass es sich:,um einen nicht geregelten Erbfall im-Sinne des K£G ■ Nr, 45 Art XII handle, Anton 33(0^ legte,gegen diese Einziehungsverfügung Beschwerde .ein» : f Durch Beschluss•vom 15,.■ April 1948 verwies das* Qherlandesgeri.oht plie.Saohe an das,. Amtsgericht auf Grund von S 23 Abs, 4 .LVQ zurück und wies dieses an, über den Antrag des. Beschwerdeführers auf.Erteilung.eines gemeinschaftlichen Erbscheins und Koffolgezeugnisses nach Maü'ögabe. der Gründe dos (Beschlusses anderweitig zu entscheiden. In dem Be3chwerdebesol\luss ist ausgeführt, dass das Erbscheinaverfshren am Tage des Inkrafttretens der Höfeordnung (24.. April 1947) noch anhängig gewesen und deswegen der. Nachlass nach § 58 Abs 2 Buchstabe b LTO al3 nioht. geregelt anzusehen.sei, Es hat dem Amtsgericht aufgageben,: zu, .prüfen, ob der Brief vom ’ 16, April. 1945 eine ro.chtswirksamQ Erbeinsetzung der Antragogegnerin enthalte..und, wenn dies der Fall sei, darüber zu Befindendem. das Testament reohtswirksam an-gefoohten worden.seir,:: .-;y; :••• In dem weiteren Erfahr en. die jiffassung. vertraten,-. dass: Y/;ilhelm. seinem Brief vom 16 „ April 1945 p.ine .letztwillige' Verfügung nicht habe errichten, sondern.lediglich seiner Braut beruhigende Erklärungen habe zukommen lassen wollen, indem er für die Zukunft eine Verfügung zu ihren Gunsten in Aussicht gestellt habe. E» widerspreche- auch bäuerli- •i oher Sitte, einen Hof duroh Verfügung von Todes wegen einer fremden Person zuzuwenden, solange eigen# Bluts-' verwandte vorhanden seien. Es sei insbesondere auoh zu beachten, dass der entscheidende Satz am Ende eines gewöhnlichen Briefes stehe. Weiter hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass, wenn es sioh um ein Testament handle, der Erblasser zu dem Testament dadurch bestimmt worden sei, dass seine Braut durch ihre Briefe in ihm die unrichtige Vorstellung hervorgerufen habe, seine Stiefmutter und seine Halbgesohwister 3eien ihm und seiner Braut nicht gut gesinnt und hätten sie (die Eraut) und die Familie der Braut sohieoht behandelt. Aus den Briefen des Erblassers an seine Angehörigen bis Ende März 1943 gehe andererseits hervor, dass er bis . dahin mit ihnen im besten Einvernehmen gestanden habe. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht Sie habe an. ihren Verlobten nur -wahrheitsgemäss im Frühjahr 1943 berichtet, dass der Ehemann seiner Stiefmutter ihren alten Vater auf offener Strasse in.hass-, licher Weise angegriffen und Stroh von der eingefallenen Scheune des Erblasses fortgeholt habe. Eernaoh habe sie bedauert, dass.sie dies ihrem Verlobten, ins Feld geschrieben habe. Sie habe sieh hernaoh auch bemüht, den zwischen ihrem Verlobten.und seinen Angehörigen entstandenen Riss zu beseitigen. Das sei ihr auoh gelungen. Sohon vor Frühjahr 1943 sei übrigens das Verhältnis zwisohen dem Erblasser und seinen Angehörigen auoh nioht immer gut gewesen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Anton auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis zurüokgewiesen und auf den Antrag der Angela das Hoffolgezeugnis dahi# beschlossen, da3S diese Hoferbin geworden sei. Die Beschwerde des Anton KiMB gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesge— rioht unter Ablehnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, um den der Beschwerdeführer gebeten hatte, zurüokgewiesen. Es hat an seiner früheren Auffassung festgehalten, dass der Fall des § 58 Abs 2 Buchst b LV0 gegeben sei. Weiter hat es ausgeführt, bei dem Brief vom 16, April 1945 handle es sich um ein rechtsgültiges privateehriftliohes Testament nach § 21 des Testaments— gesetzesi Die Voraussetzungen einer reohtswirksamen Anfechtung nach § 2o78 BGB hat das Oberlandesgerioht als nicht gegeben angesehen; es lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser durch etwaige falsche Beschuldigungen seiner Braut im März 1943 zu dem.Entschluss gekommen sei, nioht einen Familien-* angehörigenj sondern seine Braut zur Erbin seines Hofes einziisotzen. Zwar möge er auf Grund von Mitteilungen seiner Braut im März 1943 den.Briefweohsel mit seinen Angehörigen abgebrochen haben. Das ‘besage aber noch nioht, dass er deshalb nach einem verhältnismässig langen Zeitraum von etwa 2 Jahren das Testament zugunsten seiner Braut errichtet habe, : . Anton hat gegen diese Entscheidung Rechts- besohwerde eingelegt, mit der er seina früheren Anträge weiter verfolgt. Die Antragsgegiierinbittet -um Zurückweisung, der Reohtsbesohwerde• II . Die Reohtsbesohwerde ist- zulässig, aber nioht begründet* Die Reohtsbesohwerde rügt, dass.das Obei- ' ~ 8 - landesgericht den Fall dos § 58 Abs 2 Buchst b LVO bejaht habe, und vertritt den Standpunkt , dass keiner der Fälle des § 58 Abs 2 LVO gegeben sei. Selbst wenn aber die'HÖfeordnung anzuwenden sei, habe der Erblasser naoh der Höfeordnung den Erben'nicht unter Übergehung seiner Halbgesohwister frei bestimmen und.damit seine * Braut nicht als Hoferbin einsetzen können. Zu Unreoht habe das Besohwerdogerioht in dem Brief vom 16. April 1945 ein Testament erblickt. Vor allem habe das Be-söhwerdegerioht zu Unreoht die Anfechtung des Testaments nicht durchschlagen lassen; zur weiteren Aufklärung in dieser Richtung sei eine mündliche Verhandlung angebracht gewesen. Das Verhalten der Braut.erfülle übrigens auch den Tatbestand der Erbunwürdigkeit, Das Ergebnis des Besohwerdegoriohts sei sohliesslioh auch.ungoreoht, denn es widerspreohe bäuerlicher Vorstellung, Diese RQgen vermögen der Rechtebeschwerde nioht zu dem Erfolg zu verhelfen. 1, Die Rüge der Reohtsbesohwerde,. das Besohwerdegerioht habe zu Unreoht einen nioht geregelten.Erbfall angenommen, greift nicht durch. Soweit es sich um den Antrag auf Ausstellung eines Hoffolgezeügnisses für Anton handelt, liegt auf Grund des früheren Zu- rückverweisungsbesohlusses des Öberlandosgerichts vom 15. April 1948 naoh § 23 Abs 4 LVO für das weitere Verfahren bereits eine Bindung dahin vor, dass ein ungeregelter Erbfall gegeben ist. Das Verbot’der Abweichung von dieser Beurteilung gilt nicht bloss für das Amtsge^- * -9 •4«: •• ifc * • rieht, sondern auoh für das Oberlandesgericht und auoh jetzt für das Reohtsbesohwerdegerioht (vgl die Recht— spreohung zu den entsprechenden Vorschriften des § 365 Abs 2 ZPO und des § 358 StPO und dazu Stein-Jonas-Sohönko, § 565 Bern.II 2 f, insbesondere. Anm 2? sowie Löwe-Rosenberg, 19* Aufl 1934, § 358 Anm 4). Diese Bindung besteht aber nioht hinsiohtlioh der weiteren damals • nicht in die Besohwerdeinstanz gelangten Anträge, * närnlich des Antrages der Angela -F^PP auf Erteilung eines Eoffolgezeugnisseö. und des Antrages von Anton auf Ausstellung, eines gemeinschaftlichen Erbsoheins, Insoweit war und ist daher in dem weiteren Verfahren nooh selbständig Vu prüfen, , ob ein . geregelter oder nicht geregelter Nachlass vorliegt, , Die Auffassung des. Bosohwerdegeriohts, dass es sioh um einen nioht geregelten Naohlass auf Grund von* § 58 Abs 2 Büchst b LVÖ handle, unterliegt begründeten. Bedenken (vgl auch Wöhrmann in ReohtdLandw 1949, 32/33 und AröhZivPrax.151, 6o), Diese können aber auf sioh beruhen bleiben. Denn es ist der Fall des § 58 Abs 2 Buchst a LVO gegeben. Bei Inkrafttreten der Höfeordnung stand der Anerbe objektiv.noch nicht fest. In seinem früheren Beschluss vom 15, April 1948, auf den das Ober-landesgerioht in seinem jetzigen Beschluss (S 9 unten der Besohlussabsohrift) Bezug nimmt, hat das Oberlandes-gerioht bereits ausgeführt, dass die Erbfolge von Anton KpHP nach Reichserbhofrecht insoweit zweifelhaft gewesen sei, als mit Rüo?£sioht auf sein Alter und sein — Io Studium (aunäohst der Philologie und dann der Theologie) seine Bauernfähigkeit in keiner V/oiee. bei Inkrafttreten der-Hofeordhung festgestanden habe; die bei den Pfleg-sÖi^ftsäL-teh befindliche Besoheinigüng des Kreislandwirts vom 1?’, ‘April 1947 genüge nioht zur endgültigen festst ollung der Bauerafahigke.it. Diese Beurteilung ist zutreffend'-und..entspricht auch nicht nur dem Verhalten der Beteiligten von Anfang 1947 ab, sondern vor allem auch dem damaligen Verhalton der amtliohen Stellen zu dieser Frage; v/ottn dieses Verhalten;auch nioht allein entscheidend sein kann (vgl OG0 v 28, Juni 195o, II BJ.w 48/49; ReohtdLandw 1951, 38), so wird ihm dooh als Anzeichen für die damals bestehende objektive Unklarheit nicht jode Bedeutung abgeöproohen.werden können, Anton TCrcger hat in seinem Antrag vom 2* Januar 1947 die Einleitung einer Nachlasspflegsoha,ft als erforderlioh bezeichnet ’-'bis zur Entscheidung über die Hofesfolge in den Erbhof”; das Amtsgericht hat d.on Wirkungskreis des Baohlasspflegers dahin Umrissen: "Wahrnehmung der Int, re.:.sen der unbekannten Hofeserben.” In ihrem Sohreiboh1 an das Amtsgericht y.om: 15, April 1947 sagte die Xreisr hauernsohaft: ?In der Erbfolge besteht zur Zeit nooh keine -Harheit,w Su* dieser allem 'Anschein nach aus der Frage der Bauernfähigkeit, des Anton sieh ergeben- den Unklarheit kam. seit.Mtte/März 1947 noch der Brief r • * v .• . .* .«I dos \Jilholm vom 16 , April 1945^ ; der: vom Amtsge- richt- als Testament eröffnet' wördöh war, .-und die An^ xechtung dieses Testaments duroh Ariton am 14, April * -11 - 1947, Wenn die Kroisbauernsohaft bei dienet Sachlage dann dem Anton unter dem%17. April 194-7 die Bauern-’ fähigkeit bescheinigt hat,, so reicht das nioht aus, um für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung den Anerben alö endgültig feststehend anzusehen; nach Lage des Falles konnte die Frage der Bauernfähigkeit von Anton nicht duroh die Bescheinigung der Kreis- bauernsohaft, sondern nur durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig geklärt werden. An dieser Sachund . Rechtslage wurde durch die Erteilung des Hof folgezeug- . nisses am 21. April 1947 niohts Entscheidendes geändert, da das HoffolgeZeugnis nur eine Vermutung des Erbrechts von Anton Kijm begründet (§ 2365 BGB), V • . 2. Da es sich hiernach um einen ungeregelten Erbfall handelt, bestimmt sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, Nach dieser kann der Hofeigentümer, wenn er keine Abkömmlinge .hat, den Höferben frei bestimmen. Das hat der Oberste Gerichtshof für die Britische. Zone in seine/n Beschluss vom. 18. Januar 195o (OGHZ 3, 173 f^“177/797) näher dargelegt. Dieser Reohtsauffassung, die auch das Beschwerdegerioht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Bundesgerichtshof sich in«seiner zu dem Abdruok bestimmten Entscheidung vom 3o, Januar 1951 (V. BLw 53/49) angeschlossen. Wenn der Antragsteller im Reohtsbesohwerdovorfahren die Einsetzung der Braut als Missbrauch einer vom Gesetz eingeräumten Bestimmungsfrei-heit bezeichnet, so handelt es sioh dabei lediglich um eine nicht näher begründete und naoh den weiteren Aus- ~ 12 - führuugen (unten unter. Nr,.4) auoh nicht zutreffende Annahme des Antragstellers, . 3„ Die-SrwagUhgeh/ mit 'denen das*Besohwerdegefloht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht darlegt• dass es sich •***'*.’ • . • .bei dem Brief vom 16, April 1945 um ein Testament des i Wilhelm. KjflDB) handelt;geben, zu Bedenken keinen Anlass« Die ganze Sachlage sprioht durohaus dafür, dass Wilhelm Kj0P^ bereits eine letztwillige Verfügung, hat treffen und nicht seiner Braut eine beruhigende Erklärung mit. dem. Sohluss seines Briefes hat zulcommen lassen wollen. Der Hinweis der Reohtsbesohwerde, dass, wenn Wilhelm K^l^.aine reohtsgesohäftliohe Erklärung habe abgeben wollen, zB in seinem Brief vom Juni 1943, er auf Wahrung einer gewissen Form Jtodäoht gewesen sei. (in diesem Brief hat Wilhelm Kfp duroheine fqrmliohe Bescheinigung, die mit wV/ilh, Obgefr,w unterzeichnet war, seiner Braut und deren Vater Völliriaoht erteilt, seinen Hof und .sein Geld zu verwalten), verschlägt, demgegenüber nicht. Denn im Brief vom 16, April 1945 sbhliesst sich Unmittelbar an die UntersöJiri# uDein Wilh,u die von Wilhelm in Blocköohrift angefertigte Adresse, duroh die sich, an dieser Steile eine weitere als eine abgekürzter Unterschrift erübrigte; Der Gedanke, dass Wilhelm um. $iese Zeit eine letztwillige Verfügung hat:treffen wollen, wird auch dadurch nahegelegt, dass er 2.Wochen vorher ih einem Brief an seine Angehörigen vom;.2* April 1945 Gedanken über den ihm durch seine Braut zur Kenntnis gebrachten Tod seines . \ —13 - 03 Bruders Bernhard geäuscert hatte und es daher für ihn nicht allzu fern lag, auch.den Fall zu bedenken, dass er selbst nicht nach Deutschland zurüokkehre, und für diesen Fall bereits Anordnungen zu treffen. Vor allem unterliegt es keinem Bedenken, wenn die Vorinstanzen das im Brief vom 16, April 1945 gebrauchte Wort ;,Besitztum;i auf das ganze. Vermögen des Wilhelm insbesondere auf seinen Erbhof bezogen haben. Das Besohwerdegerioht hat auch in reohtlioh bedenkonfreier Weise .dargelegt*, warum es auf die .Bev/eiserhebungen zur Frage, ob in dem Sohreiben vom 16, April 1945 ein Testament zu erblicken sei, nioht weiter ankomme, 4, Die Frage, ob Wilhelm zu der Errichtung seines Testaments vom 16. April.1945 "durch die irrige Annahme ... eines Umstandes , , , , bestimmt worden ist::, und damit die Voraussetzungen einer Anfechtung naoh § 2o78 BGB gegeben sind, gehört dem Gebiet tatriohter-liclier Würdigung an und ist deswegen der Nachprüfung durch das Reohtsbesohwerdegerioht entzogen, soweit die * vom Besohwerdegsrioht vorgenommene Beurteilung auf tatsächlichen Feststellungen beruht, die in verfahrene-reohtlioh einwandfreier Weise getroffen sind. In ver-fabrensreohtlioh nioht zu beanstandender Weise ist das r3joln/erdegorioht zu dem Ergebnis gekommen, dass sioh nipht mehr feststellen lasse, was Angela F0^ im März 1943 ihrem Verlobten ins Feld geschrieben hat; naoh den eingehenden sohriftsätzliohen Erklärungen konnte das Besohwerdegerioht davon ausgehen, dass von der Anordnung eine!? mündliohen Verhandlung und einer persönlichen Anhörung der Angela eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht nioht au erwarten sei. Aber auch wenn in dieser Richtung noch eine weitere Aufklärung sich hätte erzielen lassen, wäre immer noch die Frage offen, ob. ohne diese Mitteilungen duroh die Braut im Frühjahr 1943 V/ilhelm zwei Jahre später im April 1945 eine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Braut nioht getroffen haben würde. Diese Frage hat das Beschwerde— gerioht nicht bejahen zu können geglaubt. Für die Auf- . * fassung des Besohwerdegeriohts könnte man.noch anführen, dass,.naohdem das Verlöbnis bereits 3 Jahre bestanden hatte, durch den regelmaösigen Briefweohsel der beiden Verlobten eine immer stärkere Annäherung derselben herbeigeführt war und.daher Verfügungen zugunsten der Braut . durchaus nahelagen.' Mag das Verhältnis des Uilhelm zu seinen Halbgesohwistern während seiner beiden kurzen Urlaube in der Verlobungszeit (bis November 1942) auch durohaus gut gewesen sein und mögen diese Urlaube auoh den vom Rechtsbesohwerdeführer behaupteten Verlauf genommen haben, so lässt der Brief des Erblassers vom 28., März 1943 dooh andererseits erkennen, dass er von 1928 ab, also seit dem Tode seines Vaters, manche Differenzen mit seiner Stiefmutter und deren Angehörigen ■gehabt'hatte. Die Tatsaohe der vermögensreohtliohen Auseinandersetzung im Jahre 193o und der damit eingeleite^ ten räumlichen Trennung im Jahre 1931 spricht für die vom Besohwerdagericht zugrunde gelegten erhebliohen Differenzen zwisohen V/ilhelm und seinen Angehörigen in früherer Zeit, Vor allem ergibt aber der Brief.deö Erblassers an seine Angehörigen vom 2, April JL945, dass durch einen Brief derselben vom 21, Januar 1945 die Verbindung mit Wilhelm wieder hergestellt war und ein besseres Verhältnis sieh wieder anbahnte, Wenn bei dieser Sachlage-und nach Ablauf von mehr als zwei Jahren seit der Entfremdung zwisohen Wilhelm und seinen Angehörigen der Erblasser sieh zur Erriohtung eines Testaments entschlossen und seine Braut dabei als Allein- erbin eingesetzt hat, 30 lassen sieh gegen die Auffassung des BesohwerdegeriohtSj dass der Erblasser zu dieser letztwilligen Verfügung nicht naohweiebar durch einen objektiv falschen oder auoh nur von ihm falsch ver-r- standeneh Berioht seiner Braut bestimmt worden sei) rechtliche Bedenken nioht erheben, • * 5, Auf die Frage, ob das Verhalten der Antragsgegnerin den Tatbestand der.Erbunwürdigkeit erfülle, kann nioht eingegangen werden/ Ganz abgesehen davon, dass dieser . Tatbestand vom Beschwerdeführer in der Tatsaoheninstanz nioht geltend gemaoht worden ist und daher in der Reohtsbesohwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt ^ werden kann, muss dieses Vorbringen auoh deshalb unbeachtet bleiben, weil es nioht im Y/ege der Klage geltend gemaoht worden ist, wie es das Gesetz vorsohreibt (§ 2342 BGB). • ' * 6, Die Auffassung der Rechtsbesohwerde, das vom Be-3ohwerdegerioht gefundene Ergebnis sei ungereoht und widerspreohe bäuerlichen Vorstellungen, kann für den vor- - 16 liegenden Fall.mit Rüokoiöht auf dio gegebene Saohlage (oben unter Nr. 4) nicht als richtig anerkannt werden. Die Heohtsbesohworde war dahe^ mit der Kostenfolge ans § lo LVR in Verbindung mit;§§ 42,. 43, 5o, 51 LVO i.is unbegründet zurüokzuweisen, . i • . • gea. Dr«, Prit3oh .gez, Dr* Hüokinghaus gez, DrV Tasohe. I * .