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BGH

Gericht: BGH

wohnen und November 1915 schloß die dainals noch ledige An-n zu 1 mit ihrem Bräutigam, dem Landwirt Johann gsgegner), unter Mitwirkung ihres Vaters und des Bräutigams einen Ehe- und Erbvertrag«, Der r war damals und ist auch jetzt noch Eigentü-s SHBB Nr 3, der rund 56 ha groß ist und einen t von 52 000 EM hat. Für die jra § 3 vorgesehenen Fälle der Rückforderung war die Bestellung einer Hypothek in Höhe von 8 000 M an dem Hof des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin zu 1 vereinbart (§4 des Vertrages)» Es folgen sodann erbrechtliche Bestimmungen, die eine Regelung enthalten für den Fall-, daß der Ehemann oder die Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt» ’^ Seine Ehefrau lebt auf dem Hof :.n S14HBP und hilft ihrem Sohn in der Wirtschaft, Die Toch ;er Marie ist inzwischen von einem Onkel adoptiert worden und lebt mit ihrer Familie auf dessen Hof.Nachdem der Antragsgegner im September 1950 das Pachtverhältnis mit seiner Tochter Adele zu dem 1. fach dem 1, April 1953 hat die Antragsteilerin zu 1 unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihr nunmehr unbeschränktes Eigentum am Hof don Pachtvertrag mit den Eheleuten SHB über den 30. Der Antragsgegner erkläite in diesem Vertrag, daß er als Ehemann im Hinblick auf den Ehe- und Erbvertrag vom 22 * November 1915 der Erbein seijzixg seiner Tochter zustimme. Bas Landgericht hat der Raumungs-die Ehefrau SflBl stattgegeben und die Klage festzustellen, daß dem Antragsgegner über den geltend gemachten Anspruch hinaus ein weiterer Jahresbetrag bis zu 8 000 BM ni klage gegen gegen den Ehemann abgewiesen. An Da die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde stets ts wegen zu prüfen ist, bedarf es in erster Linie einer t|erung der Präge, ob dem Antragsgegner gegen die Geneh-des Übergabevertrages überhaupt ein Beschwerderecht rt. In Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, ein Beschwerderecht des Antragsgegners verneint, weil ihm ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seirer Ehefrau nicht zustehe. Der Antragsgegner würde zwar mit der Umschreibung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 2 ungs- und Hutznießungsrecht am Hof seiner Ehe-en. Wenn das Grundbuchamt sich der Auffassung des Beschwerde- ] gerichts, das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antrags-gegners sei erloschen, anschließen würde, könnte die Umschreibung Im Grundbuch nicht abgelehnt werden. Novembei 1915 dahin aus, daß darin eine vertragliche Regelung des Güterrechts enthalten sei, so daß ihm das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seiner Ehefrau auch jetzt noch zustehe. Bei ein-er solchen an sich möglichen Auslegung würde, wenn sie zutreffen sollte, durch die Genehmigung des Übergabeverträges das Verwaltungs- und Nutznießungsi’echt des Antragsgegners beeinträchtigt, weil er im Palle der Genehmigung des Vertrages Gefahr liefe, das von ihm in Anspruch genommene Recht endgültig zu verlieren. ITach dieser Entscheidung wird, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben, durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein bisher zu dem eingebrachten Gut gehörendes Grundstück nach dem 31. Mai 1956 entschiedenen Fall hatten die Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, so daß mit der Gleichberechtigung das Verwaltungs-r und Ifutznießungsrecht des Ehemannes in Fortfall gekommen war. Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben jedoch einen Ehevertrag geschlossen, in dem übereinstimmende Erklärungen über das für die Ehe geltende Güterrecht abgegeben wurden. Die Beteiligten streiten über die Bedeutung dieser Erklärungen, insbesondere darüber, ob durch den Vertrag das damalige gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Verv/altungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes für die Ehe vereinbart wurde und als vertraglicher Güterstand auch nach dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung bestehen geblieben ist. In einem solchen Fall kann die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners, der sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht aus dem Verti'ag vom 22. Be Die Entscheidung hängt deshalb davon ab* ob dem Antragsgegner an dem Hof seiner Ehefrau das Recht der Verwaltung und Nutznießung noch zustehte 1« Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß dieses Recht nicht mehr bestehe* Es geht zutreffend davon aus, daß mit dem 1« April 1953 gemäß Art 117 GrundG das dem Grund satz der Gleichberechtigung entgegenstehende Recht außer Kraft getreten, das in den §§ 1363 bis 1431 BGB geregelte gesetzliche Güterrecht der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau auch bei Ehen* die damals schon bestanden, erloschen und nur'das vertragsmäßige Güterrecht bestehen geblieben ist, Biese Auffassung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet« Wenn dort gesagt sei, für die bevorstehende Ehe sollevorbehaltlich der nachfol- , genden besonderen Bestimmungen das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein, so sei das nur eine Klarstel- lung der Hechtslage, die sich an sich schon aus dem Gesetz ergehen habe; denn wenn ein besonderer Güterstand nicht vereinbart worden sei, habe schon kraft Gesetzes das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes gegolten, § 2 sei also an sich überhaupt überflüssig gewesen.. Wenn der Inhalt trotzdem schriftlich niedergelegt worden sei, so habe dies nur der Klarstellung gedient, daß für die bevorstehende Ehe kein besonderer Güterstand vereinbart werde, sondern die gesetzliche Regelung maßgebend sein solle* Wenn die Vertragsteile den gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs als vertraglichen Güterstand unbeschadet aller späteren gesetzlichen Änderungen hätten begründen wollen, hätten sie das deutlich ausdrücken und vor allem einen dahin gehenden Verpflichtungswillen haben müssen. Im Jahre 1915 hätten aber weder der Notar noch die Beteiligten selbst mit der Möglichkeit gerechnet, daß sich das damalige gesetzliche Güterrecht ändern könnte; jedenfalls hätten sie diesen Pall nicht in Rechnung gestellt und keine vertragliche Regelung des Inhalts getroffen, daß auch bei einer gesetzlichen Änderung der frühere gesetzliche Zustand in ihrer Ehe weiterbestehen solle« Baß im Palle des § 2 des Vertrages von der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes die Rede sei, besage in diesem Zusammenhang nichts« Die richtige Bedeutung des § 2 werde klar, wenn man die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Vertrages hinzunehme * Biese Vereinbarungen seien das Kernstück des Vertrages« Wenn sie nicht getroffen wären, wären die Geld-und Naturalaussteuer der Braut ihr eingebrachtes Gut gewesen und damit ihr Eigentum geblieben« Im Gegensatz dazu hätten die Brautleute vereinbart, daß die sämtlichen Gegenstände in das Eigentum des Bräutigams übergehen sollten und die Braut durch Bestellung einer Hypothek sichergestellt werde« § 2 des Vertrages enthalte deshalb nur eine einführende, erläuternde Erklärung für die nachfolgenden Ausnahmebestimmungen, aber nicht die selbständige Begründung eines vertraglichen Güterstandes, zu demal da es sich um fast formularmäßige Erklärungen handele, wie sie in zahlreichen damaligen Ehe- und Erbverträgen niedergelegt worden seien« Die Fassung des Vertrages, wonach der künftige Güterstand als das gesetzliche eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes bezeichnet sei, lasse schon nach ihrem Wortlaut die Auslegung zu, daß das jeweilige gesetzliche Güterrecht maßgebend sein solle* Es spreche nichts dafür, daß durch den Vertrag vom Jahre 1915 die Ehefrau Meyer im Gegensatz zu allen anderen Frauen, die vor dem 15 April 1953 keine Eheverträge geschlossen hätten, von der Rechtsentwicklung ausgeschlossen sein sollte, die inzwischerj zu der völligen Gleichberechtigung geführt habe« Ben eigentlichen Anlaß zu dem Vertrag habe offensichtlich der Wunsch des Antragsgegners gebildet, für das einzubringende Gut der Braut besser gestellt zu werden, als nach den gesetzlichen Bestimmungen für das eingobrachte Gut vorgeschrieben war« Dann wäre der Hof in dessen Linie gebliehen-, Es habe keine Veranlassung dazu bestanden, für den Antragsgegner auch an sonstigen Gegenständen,die seine künftige Ehefrau später vielleicht noch erwerben werde, ein besonderes Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zu vereinbaren, das länger uneingeschränkt bestehen sollte als bei anderen Ehen ohne einen Ehevertrag. Las Verwaltungsund Nutznießungsrecht des Antragsgegners an dem Hof, den seine Ehefrau erst annähernd 15 Jahre nach Abschluß des Vertrages unerwartet in die Ehe eingebracht habe, sei deshalb mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung erloschen. 2- Lie Beurteilung der Präge, ob das Recht der Verwaltung und Nutznießung, das dem Antragsgegner am einge-brachten Gut seiner Ehefrau zustsnd, mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung hinfällig geworden oder weiter bestehen geblieben ist, hängt davon ab, ob, wie das Oberlandesgericht annimrat, die Erklärung der Brautleute im § 2 des Ehe- und Erbvertrages, daß für ihre bevorstehende Ehe das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein solle, lediglich eine klarstellende Bedeutung hat oder ob der Vertrag, v/ie die Rechtsbeschwerde meint, eine Vereinbarung des Güterstandes enthält« Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, muß durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden< Las Beschv/erdegericht hat sich in eingehenden Ausführungen mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages befaßt« Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Auffassung, es liege eine vertragliche Regelung des Güterrechts vor, mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Widerspruch stehen würde; Die. Entscheidung darüber, welche Auslegung dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht, steht aber dem Tatrichter zu, der nicht nur den Wortlaut der Erklärungen, sondern auch andere für die Auslegung in Betracht kommende Ge-. sichtspunkte, vor allem den Sinn und Zweck des Vertrages, zu berücksichtigen hate Das hat das Beschwerdegericht nicht ' ) verkannt» Die Tatsache, daß zahlreiche Ehe- und Erbverträge aus der damaligen Zeit ähnliche oder gleichlautende Erklärungen über das.Güterrecht enthalten wie der Vertrag vom 22c November 1915? Es muß somit davon ausgegangen werden, daß dem Antrags-gegnci ein Verv/altungs- und Nutznießungsrecht am Hofe seiner Ehefrau nicht mehr zusteht0 Bie Antragstellerin zu 1 konnte deshalb ihren Hof ohne Mitwirkung ihres Ehemannes wirksam auf ihre Tochter übertragen. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Präge, ob, wenn das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes noch fortbestände, gleichwohl die Wirksamkeit des Übergabevertrages bejaht werden könnte, weil der Antragsgegner der Erbeinsetzung seiner Tochter durch den Erbvertrag vom 9c März 1954 ausdrücklich zugestimmt hat und der Üb ergab ever trag nur eine Vorwegnahme der bereits erbvertraglich festgelegten Hoferbfolge enthält«.

Zitierte Normen: § 22 FGG
HofEhefrauRechtGenehmigungAntragsgegnersAntragsgegnerEheBrautVertragesAuslegung

Volltext der Entscheidung

IJ?Lw_ 6C/56
In der Landwirtschaftssache
 des Lsndwi
 rts Johann M
10 die Ehe 2c die Ehe
- vertrete
 wegen (Jene
/
2364 011
Be Schluß
 in Bl
 Antragsgegners, Beschwerde0 und Rechtsbeschwerdeführers,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
frau (Je sine M frau Adele S
geh, H geh. M
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Antragstellerinnen, Beschwerde- und
 Rechtsheschwerdegegnerinnen,
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n durch die Rechtsanwälte
 hat der V. Landwirtsc unter Mitv; Bundesrichft der landv/i beschlosseh
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für laftssachen in der Sitzung vom 4* Juli 1957 rkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der er Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie tschaftlichen Beisitzer Berk und Carstensen
 imigung eines Übergabevertrages
 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3- PerienzivilSenats des Oberlandesgerichts in Delle vom 4. September 1956 wird auf Kosten des /ntragsgecncrs, der den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdevierfahrens zu erstatten hat, 'zurückgewiesen.
er Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 18 000 BM festgesetzt.
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& r ii n d e t
Die Briefrau Gesine rin zu 1) : etwa 25 ha
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(Antragstellest Eigentümerin des Hofes DHIlMBbNr^B^ der groß ist und einen Einheitswert von 18 000 DM hat, Der Hof stammt von dem im Jahre 1929 verstorbenen Vater der Jetzigen Eigentümerin und ging zunächst auf seinen Sohn Dietrich Hermann	über.	Nach	dessen	Tode	(16,	Juli
 1930) ist die Antragstellerin zu 1 Anerbin des Hofes geworden > der in der Hannoverschen Höferolle eingetragen war.
Am 22 tragstellerli (Antr|a der Eltern Antragsgegnle mer des Hofb Einheitswer träges heil ster Zeit z Braut nach übertragene}! wohnen und
 November 1915 schloß die dainals noch ledige An-n zu 1 mit ihrem Bräutigam, dem Landwirt Johann gsgegner), unter Mitwirkung ihres Vaters und des Bräutigams einen Ehe- und Erbvertrag«, Der r war damals und ist auch jetzt noch Eigentü-s SHBB Nr 3, der rund 56 ha groß ist und einen t von 52 000 EM hat. Im § 1 des Ehe- und Erbver-es, die Brautleute hätten die Absicht, in näch-■i heiraten« Der Ehemann erklärt, er nehme seine der Eheschließung zu sich auf den ihm vom Vater Kof, den die angehenden Eheleute gemeinsam be-sewirtschaften wollen* § 2 des Vertrages lautet?
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"Für lieh gesetz Gesetzb marines
 Nach § 3 Ab 3 Bräutigam am
 die bevorstehende Ehe ..« soll vorbehalt-r nachfolgenden besonderen Bestimmungen das iche eheliche Güterrecht des Bürgerlichen uches mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemaßgebend sein.
1 des Vertrages verspricht die Braut, ihrem Hochzeitstage Naturalsachen im Werte von etwa
- 3 ~
600 M und ein Barkapital von 6 000 M und noch weitere 2 000 M in die Ehe einzubringen0 Es heißt dann weiter in Abs 2:
"Dieses gesamte einzubringende Gut wird dem Bräutigam ,.» zu Eigentum übertragen und verbleibt dauernd in der ihm übertragenen väterlichen Dreiviertelstelle e Die Zurückforderung desselben soll jedoch zulässig seins
a)	wenn bei Lebzeiten der Braut wider Erwarten über des Bräutigams Vermögen Konkurs ausbricht oder die Stelle auf andere Weise als durch Übergabe an den Anerben ganz oder teilweise unter leben- 4 den veräußert wird, ohne daß die nachfolgenden Rechte der Braut auf Nutznießung und Altenteil sichergestellt sind,
b)	wenn überhaupt durch das Verhalten des Bräutigams die Besox'gnis begründet wird, daß die Nutznießungs-
‘ und A-ltenteilsrechte der Braut in einer erheblich gefährdenden) './eise verletzt werden*n
Für die jra § 3 vorgesehenen Fälle der Rückforderung war die Bestellung einer Hypothek in Höhe von 8 000 M an dem Hof des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin zu 1 vereinbart (§4 des Vertrages)» Es folgen sodann erbrechtliche Bestimmungen, die eine Regelung enthalten für den Fall-, daß der Ehemann oder die Ehefrau mit oder ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstirbt»	’^
Am 24c November 1915 schlossen die Bx’autleute die Ehe, aus der ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen sind» Der Sohn Fritz ist am 9* April 1919 geboren» Er ist schwer-kriegsbeschädigt und kindex'los verheiratet. Seit 1947 hat er den väterlichen Hof in sIHBHP gepachtet» Die Tochter Adele (Antragstellexrin zu 2) ist am 18. Mai 1920 geboren und seit dem 4» Juni 1948 mit dem Landwirt Johann vex*heiratet. Die Eheleute haben drei Söhne. Die Tochter
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Marie der Eheleute Mist am 21. Mai 1921 geboren und seit dem fl9. Dezember 1947 mit dem Landwirt Claus ToflHfc verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Söhne und zwei Töchter hervorgegangen.
Im Jahre 1947 wurde’, weil der Antragsgegner den Hof seiner Ehefrau anhaltend schlecht bewirtschaftet habe, auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung ein Treuhänder eingesetzt. Der Antragsgegner rief hiergegen die Entscheidung des Landwiptschaftsgerichts an und machte geltend, er habe ohnehin dj|e Absicht gehabtj seinen Hof in StVHHt seinem Sohne Prinz und den Hof seiner Ehefrau seiner Tochter Adele zu überlassen. Im Laufe dieses Verfahrens verpachtete der Antragsgegner auf Anregung des Landwirtschaftsgerichts durch Vertrag vom 1. September 1947 auf unbestimmte Zeit den Hof in SlSflRPzu einem Pachtzins von 2 000 HM jährlich an seinen Sohn Pritz und den Hof in DflHHHRfür 1 000 HM jährlich an seine Tochter Adele. Das Verfahren nach der Landbewirtschaftungsordnung wurde daraufhin für erledigt erklärt.
Im Mä: Verhältnis kam es zu auf weiter* in S 2 400 DM f halt der trennte si< nach dem e v'i
rund 1 ha
•z 1949 kündigte der Antragsgegner beide Pacht-se. In dem anschließenden Pachtschutzverfahren dnem Vergleich, durch den beide Verträge bis is verlängert und die Pachtleistungen für den Hof lauf 5 000 DM und für den Hof in PflHHfcauf istgesetzt wurden. Gleichzeitig wurde der Unter-efrau Gesine	sichergestcllt.	Ende	Juli	1950
h der Antragsgegner von seiner Ehefrau und zog Jwa 10 km von StHHi entfernt liegenden Dorf er inzwischen ohne Wissen seiner Ehefrau eine jrcße Landstelle erworben und weiteres Land hin-
 
zugepachtet hatte. Dort wirtschaftet er mit einer Haushälterin und treibt ?ferdehandel. Seine Ehefrau lebt auf dem Hof :.n S14HBP und hilft ihrem Sohn in der Wirtschaft, Die Toch ;er Marie ist inzwischen von einem Onkel adoptiert worden und lebt mit ihrer Familie auf dessen Hof.
Nachdem der Antragsgegner im September 1950 das Pachtverhältnis mit seiner Tochter Adele zu dem 1. Mai 1951 erneut gekündigt hatte, kam es in einem weiteren Pachtschutzver-fähren zu einem Vergleich mit den Eheleuten	wonach
 der Jachtzins vom 1. April 1951 ab auf 2 800 DM jährlich und die Dauer des Pachtvertrages für die Zeit bis zu dem 1, Oktober 1955 festgesetzt wurde. Nach einer späteren mündlichen Vereiabarung hatten die Pächter monatlich 135 DM und außerdem die auf den Hof entfallenden Steuern und Abgaben zu zahlen*
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fach dem 1, April 1953 hat die Antragsteilerin zu 1 unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und ihr nunmehr unbeschränktes Eigentum am Hof don Pachtvertrag mit den Eheleuten SHB über den 30. September 1955 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Ehemann widersprach mit der Begründung, sein Verwaltungsund Nutsnießungsrecht werde durch das Grundgesetz nicht berührt i weil es durch Vertrag begründet worden sei.
im 9* März 1954 schloß die Antragstellerin zu 1 unter Mitwirkung ihres Ehemannes einen Erbvertrag mit ihrer Tochter Adele, die sie als Hoferbin einsetzte. Der Antragsgegner erkläite in diesem Vertrag, daß er als Ehemann im Hinblick auf den Ehe- und Erbvertrag vom 22 * November 1915 der Erbein seijzixg seiner Tochter zustimme. Als der Antragsgegner
 eine Klage Klage (4 0
daß die Pä hatten, da derweitig Eheleute
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auf Beendigung des Pachtverhältnisses zu dem 1, Oktober 1955 bestand, beantragten die Eheleute sflHV beim Landwirtschaf tsgertcht, den Pachtvertrag auf angemessene Zeit zu verlängern. Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht ergangen. Am 3. März 1956 reichte der Antragsgegner beim Landgericht Verden (40 36/56) gegen die Eheleute
 auf Herausgabe des Hofes ein. In einer weiteren 51/56) verlangte er von den Eheleuten	die
 Zahlung eines Betrages von 1 500 EM als Entschädigung dafür:
echter den Hof zu dem 1. Oktober 1955 nicht geräumt er im Palle des Abzugs der Pächter den Hof an-^ür 80 EM je Morgen hätte verpachten können. Die haben Widerklage erhoben mit dem Antrag
 Bas Oberlan Ehefrau S1
cht zustehe. Bas Landgericht hat der Raumungs-die Ehefrau SflBl stattgegeben und die Klage
 festzustellen, daß dem Antragsgegner über den geltend gemachten Anspruch hinaus ein weiterer Jahresbetrag bis zu 8 000 BM ni klage gegen
 gegen den Ehemann abgewiesen. Bie Klage des Antragsgegners in dem Zahlungsrechtsstreit ist durch Teilurteil abgewiesen worden. Gegen das Eäumungsurteil hat die Ehefrau gegen das Teilurteil der Antragsgegner Berufung eingelegt» iesgericht hat die Räumungsklage auch gegen die abgewiesen.
. Burch 3inen notariellen Übergabevertrag vom 13» April 1956 hat di s Antragstellerin zu 1 den Hof in iHHHBP ihrer Tochter A.dele übertragen und in einer notariellen Urkunde vom selben !?age erklärt, durch den Ehe- und Erbvertrag vom 22. November 1915 sei eine besondere güterrechtliche Regelung nicht vereinbart. Bas Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ihres Ehemannes habe mit der Gleichberechtigung von Mann und Prnu sein Ende gefunden. Vorsorglich fechte sie auch den Vertrag an, weil ihr Ehemann sich im Jahre 1949 von
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ihr getrennt und ihren Hof erheblich vernachlässigt habe. Dine Ausfertigung dieser Urkunde ließ sie dem Antragsgegner zustollen, der daraufhin ebenfalls in einer notariellen Urkunde, indem er dem Vorbringen seiner Ehefrau entgegentrat, die Erklärung abgab, er betrachte den Ehe- und Erbvertrag noch als fortbestehend. Eine Ausfertigung der Urkunde ließ er seiner Ehefrau zustellen*
gabe’i der 2 lande s zurüc geri mit stell
 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Über-vtertrag entgegen dem Widersprach des Antragsgegners, 1 u dem Verfahren hinzugezogen v/ar, genehmigt, das Obergericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners cgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandes-zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, r er die Versagung der Genehmigung erstrebt. Die Antragrinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs lässig, jedoch nicht begründet.
von Erörl migung zuste vernei Big
 LwVG zu-
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 Da die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde stets ts wegen zu prüfen ist, bedarf es in erster Linie einer t|erung der Präge, ob dem Antragsgegner gegen die Geneh-des Übergabevertrages überhaupt ein Beschwerderecht rt. Wenn die Be schwer debefugnis des Antragsgegners zu nen wäre, müßte die sofortige Beschwerde als unzuläs-
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srworfen werden.
V 3
Die Beschwerdeberechtigung in Landwirtschaftssachen - wie überhaupt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4- setzt voraus, daß der Beschwerdeführer durch die
 
angefochtene Entscheidung in einem Recht beeinträchtigt ist (§ 22, 9 DwVG, § 20 FGG). Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht könnte dahin aufzufassen sein, daß das Beschwerdegericht das Rechtsmittel als unbegründet angesehen habe. In Wirklichkeit hat das Oberlandesgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, ein Beschwerderecht des Antragsgegners verneint, weil ihm ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seirer Ehefrau nicht zustehe. Auch wenn letzteres zutreffen sollte, würde das Beschwerderecht zu bejahen sein.
Wenn der Hof der Antragstellerin zu 1 der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterliegt, so war der Übergabevertrag dem Antragsgegner gegenüber unwirksam* Grundsätzlich ist das Gericht auch bei offensichtlicher Nichtigkeit eines Vertrages nicht gehindert, über die nachgesuchte Genehmigung sachlich zu entscheiden und dem Beteiligten, der sich auf die Nichtigkeit des Vertragss beruft, deren Geltendmachung in einem besonderen
 Verfahren v Dies gilt j trage nicht
 or dem dafür zuständigen Gericht zu überlassen, edoch nicht, wenn ein Dritter, der an dem Ver-beteiligt ist, dessen Nichtigkeit geltend macht und durch die Genehmigung oder Zustimmung einen Rechtsverlust erleiden würde. In diesen Fällen muß die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Vertrages geprüft und sachlich hierüber entschieden werden (vgl die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22..September 1953, V BLw 38/53, und 8, November 1955,
V BDw 31/55 1956, 145) *
sein Verwall frau verlier
 Rechtdlandw 1956, 87 = NJW 1956, 142 « DNotZ Das Oberlandesgericht meint, ein solcher Fall sei hier nidht gegeben. Der Antragsgegner würde zwar mit der Umschreibung des Eigentums auf die Antragstellerin zu 2 ungs- und Hutznießungsrecht am Hof seiner Ehe-en. Dieses Recht sei aber durch die Genehmigung des Ubergebejvertrages nicht unmittelbar beeinträchtigt, weil
 
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das Grundbuchamt trotz rechtskräftiger Genehmigung die Umschreibung im Grundbuch ablehnen könnte und auch ablehnen müßte , wenn ihm der Ehevertrag vom 22« November 1915 vorgelegt würde und das Grundbuchamt daraufhin zu der Überzeugung tommen sollte * daß das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners noch fortbestünde. Es ist jedoch, wie auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt, keine Gewäh:? dafür gegeben, daß nach Genehmigung des Übergabevertrageis eine Umschreibung im Grundbuch unterbleiben wird«
Wenn das Grundbuchamt sich der Auffassung des Beschwerde- ] gerichts, das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antrags-gegners sei erloschen, anschließen würde, könnte die Umschreibung Im Grundbuch nicht abgelehnt werden. Die Rechte des Antragsgegners würden zwar, wenn eine Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen würde, gesichert sein. Es ist aber s.weifeihaft, ob der Antragsgegner etwa eine dahin gehende einstweilige Verfügung erwirken könnte.
lei der Prüfung der Rechtsbeeinträchtigung ist von dem vorgeiragenen Sachverhalt und seiner Beurteilung durch den Beschwerdeführer, soweit sie rechtlich vertretbar ist, auszugehen (vgl den oben angeführten Beschluß vom 22. September 1953)« Rer Antragsgegner legt den Ehevertrag vom 22. Novembei 1915 dahin aus, daß darin eine vertragliche Regelung des Güterrechts enthalten sei, so daß ihm das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht am Hof seiner Ehefrau auch jetzt noch zustehe. Bei ein-er solchen an sich möglichen Auslegung würde, wenn sie zutreffen sollte, durch die Genehmigung des Übergabeverträges das Verwaltungs- und Nutznießungsi’echt des Antragsgegners beeinträchtigt, weil er im Palle der Genehmigung des Vertrages Gefahr liefe, das von ihm in Anspruch genommene Recht endgültig zu verlieren. Riese Auffassung steht mit dem Beschluß des er,!ceurerden Senats vom 3. Mai 1956 (V BRw 68/55? Rechtd
 
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w
landw 1956, 223 = DNotZ 1956, 418 = Ehe und Familie 1956,
222 mit Stellungnahme von Bosch) nicht in Widerspruch.
ITach dieser Entscheidung wird, wenn Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben, durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein bisher zu dem eingebrachten Gut gehörendes Grundstück nach dem 31. März 1953 auf einen andern überträgt, kein Hecht des Ehemannes beeinträchtigt, so daß ihm gegen die Genehmigung des Vertrages kein Beschwerderecht zusteht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von dem der angeführten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, obwohl in beiden .Fällen die^ Ehegatten bis zu dem 31. März 1953 im gesetzlichen Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelebt haben. In dem am 3. Mai 1956 entschiedenen Fall hatten die Ehegatten keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, so daß mit der Gleichberechtigung das Verwaltungs-r und Ifutznießungsrecht des Ehemannes in Fortfall gekommen war.
Der Antragsgegner und seine Ehefrau haben jedoch einen Ehevertrag geschlossen, in dem übereinstimmende Erklärungen über das für die Ehe geltende Güterrecht abgegeben wurden.
Die Beteiligten streiten über die Bedeutung dieser Erklärungen, insbesondere darüber, ob durch den Vertrag das damalige gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Verv/altungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes für die Ehe vereinbart wurde und als vertraglicher Güterstand auch nach dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung bestehen geblieben ist. In einem solchen Fall kann die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners, der sein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht aus dem Verti'ag vom 22. November 1915 herleitet, nicht verneint werden.
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Be Die Entscheidung hängt deshalb davon ab* ob dem Antragsgegner an dem Hof seiner Ehefrau das Recht der Verwaltung und Nutznießung noch zustehte
1« Bas Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß dieses Recht nicht mehr bestehe* Es geht zutreffend davon aus, daß mit dem 1« April 1953 gemäß Art 117 GrundG das dem Grund satz der Gleichberechtigung entgegenstehende Recht außer Kraft getreten, das in den §§ 1363 bis 1431 BGB geregelte gesetzliche Güterrecht der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau auch bei Ehen* die damals schon bestanden, erloschen und nur'das vertragsmäßige Güterrecht bestehen geblieben ist, Biese Auffassung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet«
Zu der Pipage, ob der Ehe- und Erbvertrag vom 22, November	eine	vertragliche	Regelung	des	Güterstandes	ent-
hält, führt das Beschwerdegericht auss Bei den Erklärungen der Vertragsteile im § 1 des Vertrages handele es sich um Abreden* die sich aus der Natur der Sache von selbst ergeben hätten und nur nochmals in feierlicher Porm wiederholt worden seien, um die späteren Vereinbarungen verständlich zu machen. Eine wesentliche rechtliche Bedeutung komme ihnen nicht zu, Bie eigentliche Regelung der gegenseitigen Beziehungen finde sich in den folgenden Bestimmungen« Auch diese Vereinbarungen würden im § 2 des Vertrages durch eine erläuternde Bestimmung eingeleitet. Wenn dort gesagt sei, für die bevorstehende Ehe sollevorbehaltlich der nachfol- , genden besonderen Bestimmungen das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein, so sei das nur eine Klarstel-
lung der Hechtslage, die sich an sich schon aus dem Gesetz ergehen habe; denn wenn ein besonderer Güterstand nicht vereinbart worden sei, habe schon kraft Gesetzes das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes gegolten, § 2 sei also an sich überhaupt überflüssig gewesen.. Wenn der Inhalt trotzdem schriftlich niedergelegt worden sei, so habe dies nur der Klarstellung gedient, daß für die bevorstehende Ehe kein besonderer Güterstand vereinbart werde, sondern die gesetzliche Regelung maßgebend sein solle* Wenn die Vertragsteile den gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuchs als vertraglichen Güterstand unbeschadet aller späteren gesetzlichen Änderungen hätten begründen wollen, hätten sie das deutlich ausdrücken und vor allem einen dahin gehenden Verpflichtungswillen haben müssen. Im Jahre 1915 hätten aber weder der Notar noch die Beteiligten selbst mit der Möglichkeit gerechnet, daß sich das damalige gesetzliche Güterrecht ändern könnte; jedenfalls hätten sie diesen Pall nicht in Rechnung gestellt und keine vertragliche Regelung des Inhalts getroffen, daß auch bei einer gesetzlichen Änderung der frühere gesetzliche Zustand in ihrer Ehe weiterbestehen solle« Baß im Palle des § 2 des Vertrages von der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes die Rede sei, besage in diesem Zusammenhang nichts« Die richtige Bedeutung des § 2 werde klar, wenn man die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Vertrages hinzunehme * Biese Vereinbarungen seien das Kernstück des Vertrages« Wenn sie nicht getroffen wären, wären die Geld-und Naturalaussteuer der Braut ihr eingebrachtes Gut gewesen und damit ihr Eigentum geblieben« Im Gegensatz dazu hätten die Brautleute vereinbart, daß die sämtlichen Gegenstände in das Eigentum des Bräutigams übergehen sollten und die Braut durch Bestellung einer Hypothek sichergestellt werde«
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Mit dieser Regelung sei der künftige Güterstand hinreichend klargestellt worden. § 2 des Vertrages enthalte deshalb nur eine einführende, erläuternde Erklärung für die nachfolgenden Ausnahmebestimmungen, aber nicht die selbständige Begründung eines vertraglichen Güterstandes, zu demal da es sich um fast formularmäßige Erklärungen handele, wie sie in zahlreichen damaligen Ehe- und Erbverträgen niedergelegt worden seien«
Selbst wenn man entgegen dieser dem bäuerlichen Bewußt- ) sein entsprechenden Auslegung annehmen wollte, die Brautleute hätten eine rechtsbegründende Vereinbarung treffen wollen, komme man zu dem gleichen Ergebnis. Die Fassung des Vertrages, wonach der künftige Güterstand als das gesetzliche eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes bezeichnet sei, lasse schon nach ihrem Wortlaut die Auslegung zu, daß das jeweilige gesetzliche Güterrecht maßgebend sein solle* Es spreche nichts dafür, daß durch den Vertrag vom Jahre 1915 die Ehefrau Meyer im Gegensatz zu allen anderen Frauen, die vor dem 15 April 1953 keine Eheverträge geschlossen hätten, von der Rechtsentwicklung ausgeschlossen sein sollte, die inzwischerj zu der völligen Gleichberechtigung geführt habe« Ben eigentlichen Anlaß zu dem Vertrag habe offensichtlich der Wunsch des Antragsgegners gebildet, für das einzubringende Gut der Braut besser gestellt zu werden, als nach den gesetzlichen Bestimmungen für das eingobrachte Gut vorgeschrieben war«
Bas sei im § 3 des Vertrages näher geregelt worden. Bei Abschluß des Vertrages habe niemand damit rechnen können, daß zu dem eingebrachten Gut der damaligen Braut später noch erheblich mehr hinzukommen würde, Ber väterliche Hof sei dem Bruder der Braut zugedacht gewesen. Normalerweise hätte man
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annehmen müssen, daß dieser heiraten und Kinder hinterlassen würde. Dann wäre der Hof in dessen Linie gebliehen-, Es habe keine Veranlassung dazu bestanden, für den Antragsgegner auch an sonstigen Gegenständen,die seine künftige Ehefrau später vielleicht noch erwerben werde, ein besonderes Verwaltungs- und Nutznießungsrecht zu vereinbaren, das länger uneingeschränkt bestehen sollte als bei anderen Ehen ohne einen Ehevertrag. Las Verwaltungsund Nutznießungsrecht des Antragsgegners an dem Hof, den seine Ehefrau erst annähernd 15 Jahre nach Abschluß des Vertrages unerwartet in die Ehe eingebracht habe, sei deshalb mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung erloschen. Las entspreche auch am ehesten dem Sinn und Zweck des Grundgesetzes»
2- Lie Beurteilung der Präge, ob das Recht der Verwaltung und Nutznießung, das dem Antragsgegner am einge-brachten Gut seiner Ehefrau zustsnd, mit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung hinfällig geworden oder weiter bestehen geblieben ist, hängt davon ab, ob, wie das Oberlandesgericht annimrat, die Erklärung der Brautleute im § 2 des Ehe- und Erbvertrages, daß für ihre bevorstehende Ehe das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes maßgebend sein solle, lediglich eine klarstellende Bedeutung hat oder ob der Vertrag, v/ie die Rechtsbeschwerde meint, eine Vereinbarung des Güterstandes enthält« Welcher dieser beiden Fälle vorliegt, muß durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden< Las Beschv/erdegericht hat sich in eingehenden Ausführungen mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages befaßt«
Las Rechtsbeschwerdegericht ist an die Auslegung des Oberlandesgerichts gebunden, da sie nach dem Wortlaut des Ver-
träges möglich ist und keinen Rechtsverstoß erkennen läßt?
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Auffassung, es liege eine vertragliche Regelung des Güterrechts vor, mit dem Wortlaut des Vertrages nicht in Widerspruch stehen würde; Die. Entscheidung darüber, welche Auslegung dem erklärten Willen der Beteiligten entspricht, steht aber dem Tatrichter zu, der nicht nur den Wortlaut der Erklärungen, sondern auch andere für die Auslegung in Betracht kommende Ge-. sichtspunkte, vor allem den Sinn und Zweck des Vertrages, zu berücksichtigen hate Das hat das Beschwerdegericht nicht ' ) verkannt» Die Tatsache, daß zahlreiche Ehe- und Erbverträge aus der damaligen Zeit ähnliche oder gleichlautende Erklärungen über das.Güterrecht enthalten wie der Vertrag vom 22c November 1915? ist für die Auslegung nicht entscheidend, im übrigen aber auch vom Oberlandesgericht nicht übersehen Y/orden, das hierzu bemerkt, es handele sich um fast formularmäßige Erklärungen, wie sie in Dutzenden und Hunderten damaliger Ehe- und Erbverträge niedergelegt seien» Möglicherweise ist die Regelung im Vertrag vom 22* November 1915 auch darauf zurückzuführen, daß in manchen Gegenden der früheren Provinz Hannover vor dem Jahre 1900 das gemeine Dotalrecht galt, wonach die Mitgift, die bei Eingehung der Ehe von	j|
der Frau dem Manne als Beitrag zu den von ihm zu tragenden Lasten gewährt wurde, in das Eigentum des Mannes überging, der unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückgabe verpflichtet war, während der Rückgabeanspruch der Frau' - im vorliegenden Fall durch Eintragung einer Hypothek - gesichert wurde (vgl dazu Enneccerus-Ripp-Wolff, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd II Abt 2 6» Bearbeitung § 40 III Fußnote 13s LinckelmannrFleclc-YIiedemann, Das Hannoversche Privatrecht,
2- Aufl S 217 unter f; Windscheid-Kipp, Lehrbuch des Pandektenrechts Bö III 9c Aufl §§ 492 ff). Daß die Abmachungen
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der Brautleute für die Bauer der Ehe oder gar darüber hinaus gelten sollten, besagt nichts für die Präge, ob die Vertragsteile das gesetzliche Güterrecht vertraglich festgelegt haben oder nicht. Ob und inwieweit zwischen den eherechtlichen Vereinbarungen und den erbrechtlichen Bestimmungen des Vertrages ein Zusammenhang besteht, mag dahingestellt bleiben. Pur die Auslegung des § 2 des Vertrages ist diese Präge nicht von Bedeutung. Bern Beschwer-degericht kann deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden,
$0	daß	es nicht näher hierzu Stellung genommen hat. Was die
 Rechtsbeschwerde im übrigen vorbringt, betrifft die dem Tatrichter obliegende Auslegung des Vertrages selbst, die für das Rechtsbeschwerdegericht, da eine Rechtsverletzung nicht vorliegt, bindend ist.
Es muß somit davon ausgegangen werden, daß dem Antrags-gegnci ein Verv/altungs- und Nutznießungsrecht am Hofe seiner Ehefrau nicht mehr zusteht0 Bie Antragstellerin zu 1 konnte deshalb ihren Hof ohne Mitwirkung ihres Ehemannes wirksam auf ihre Tochter übertragen. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Präge, ob, wenn das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemannes noch fortbestände, gleichwohl die Wirksamkeit des Übergabevertrages bejaht werden könnte, weil der Antragsgegner der Erbeinsetzung seiner Tochter durch den Erbvertrag vom 9c März 1954 ausdrücklich zugestimmt hat und der Üb ergab ever trag nur eine Vorwegnahme der bereits erbvertraglich festgelegten Hoferbfolge enthält«.
Co Bie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den die Genehmigung des Übergabevertrages bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichts mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden©
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Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVGrc Tasche	Dr*	Huckinghaus	Dr*	Piepenbrock