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BGH

Gericht: BGH

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragstellerin nach dem Todes ihres Bruders Hoferbin geworden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners festgestellt, daß nach dem Tode des Friedrich HBBBB d.J« der Vater Friedrich H00BI d.Ä. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung erstrebt, daß sie Hoferbin des Hofes NrB in G^BIHH geworden sei. Ob das Beschwerdegericht, wie die Antragstellerin meint, verpflichtet gewesen wäre, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen das Hechtsmittel zuzulassen, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; denn die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ausschließlich Sache des Beschwerdegerichts und daher einer Nachprüfung im Hechts- beschwerdeverfahren entzogen« Die Hechtsbeechwerde ist deshalb nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründvng angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Grichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht oder, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt ($24 Abs 2 Nr 2 LwVG). gegen dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken beständen, von dem Tode seines Sohnes Kenntnis erhalten hat und wann der Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt worden ist, da der Anfall der Erbschaft unabhängig hiervon mit dem Erbfall eingetreten sei« Mit diesem Zeitpunkt sei auch das Hecht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, entstanden. Dazu ist erforderlich, daß die Entscheidung mit dem Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet.wird (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7» Juli 1954, V BLw 33/54, RechtdLandw 1954, Soweit die Hechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe gegen die ganze Rechtsprechung zu § 2558 BGB verstoßen, und dazu auf den Kommentar von Palandt verweist, ist das Vorbringen un-zureichend, weil nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht anderSj beantwortet haben soll, als dies in einer bestimmten Entscheidung eines der in Frage kommenden Gerichte geschehen ia:t« Das Hechtsbeschwerdegericht ist nicht in der Lage, zu den aufgeworfenen Fragen, auch soweit die Hechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die vom Oberlandesgericht bejahte Wirtschafbsfähigkeib des Vaters des Erblassers erörtert, Stellung zu nehmen, weil hierzu in der HechtsbeschwerdebegrUndung keine einzige Entscheidung angeführt ist, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben Sache der tatrichter-lichen Würdigung ist, die nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, hat die Hechtsbeschwerde keine der Rechts auf fas sung des Beschwerdegerichts entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeführt. Der allgemeine Hinweis auf die abweichende'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach $ 24 Abs 2 Nr 1 LwVG erforderliche Bezeichnung einer bestimmten abweichenden Entscheidung nicht ersetzen. Bei' Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß nur derjenige wirtschaftsfähig sei, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalles auf Grund seiner Vorbildung die Fähigkeit besitze, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirtschaften. Es hat die technische und finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Antrags-gegners zur Zeit des Todes seines Vaters bejaht, ohne daß es noch eine Art Lehrzeit zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse für erforderlich gehalten hätte. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls den Hof seines Vaters noch nicht so habe bewirtschaften können wie ein alter erfahrener Landwirt und deshalb noch weitere Erfahrungen sammeln müsse, steht mit der Hechts auf fassung des Obersten Gerichtshofs in der angeführten Entscheidung nicht in Widerspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob Friedrich eine 3efcztwillige Verfügung des Inhalts hinterlassen hat, daß, wenn er nicht heimkomme, sein Hof den beiden Schwestern gehören solle, kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis» es könne nicht festgesteilt werden, daß eine entsprechende letztwillige Verfügung Vorgelegen habe. Ergänzend fügt das Ober-landesgerjcht hinzu, die angebliche letztwillige Verfügung wäre>auch unwirksam, weil der Hof nach den Vorschriften der Höfeordnung nur an eine Persou vererbt werden könne und eine Auslegung der Verfügung dahin, daß die Antragstellerin als Hoferbin bestimmt sei oder der Antragsgegner von der Hoferbfolge ausgeschlossen sein solle, nicht möglich sei. Selbst wenn diese Auffassung des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Kommentare von Palandt und Erman und das Lehrbuch des Erbrechts von Kipp-Coing geltend macht, zu der "ganzen Rechtsprechung zu § 2084 BGB" in Widerspruch stehen sollte, so könnte die Zulässigkeit der Rechtebeschwerfle hierauf schon deshalb' nicht gestützt werden, weil es sich bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts über die Auslegung der angeblichen letztwilligen Verfügung nur um eine Hilfsbegründung handelt, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht. Hie Rechtsbeschwerde bezeichnet es als ein "geradezu zu dem Himmel schreiendes Unrecht", wenn auch diese Besitzung dem Antragsgegner zufallen und damit den Hindern aus der ersten Ehe des Vaters entzogen würde, und begründet mit diesem Vorbringen auch den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Antragsteilerin wenigstens Hoferbin der Halbmeierstelle Nr 11 geworden sei. Die in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGrHZ 12, 286) behandelt das Hecht des Höfeigentümers zur freien Bestimmung des Hoferben nach § 7 HöfeO und im Zusammenhang hiermit die Frage der Wirksamkeit eines ÜbergabevertrageB• In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der Hofeigentümer sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen dürfe und die Bestimmung des Hoferben unter Umständen einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne. Da auch keine andere abweichende Entscheidung angeführt ist, kann auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde über die Verpflichtung des Richters, nach bestem Gewissen zu entscheiden und nicht etwas für Recht zu erklären, was Unrecht sei, nicht eingegangen werden. SchlieBlich kann die Zulässigkeit der Rechtabeschwerde auch nicht damit begründet werden, daß bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Abgesehen davon, daß das Landwirtschaftsgericht in einem die Feststellung des Hoferben betreffenden rein bürgerlich-rechtlichen Verfahren auch über andere bürgerlich-rechtliche Fragen als Vorfragen, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, also auch über die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen, selbst zu befinden hat, könnte, selbst wenn die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben wäre, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil auch die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind (vgl BGBZ 12, 254 - RechtdLandw 1954, 132), so daß es sich bei einem Streit um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht um dde Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG handeln Die Auffassung der Antragstellerin, daß die Einschränkung der Rechtsbeschwerde, die § 24 LwVG gegenüber der bisherigen Regelung in der früheren Britischen Zone zur Folge hat, nur für Rechtsfragen aus dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts, z.B. für die Beurteilung der Wirtschafte fähigke it eines Hoferben, gelten könne, während die Nachprüfung bürgerlich-rechtlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nach wie vor zulässig sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 9 HoefeO § 26 LwVG § 7 HoefeO § 24 LwVG
HofZulässigkeitAntragsgegnerOberlandesgerichtFrageFriedrichRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

7 BLw 6Q/55
2367 093
I
Be a c h 1 u ß In der LandwirtschaftsSache
 der Ehefrau Ilse S|
in AI
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Bechtsbeschwerdeftihrerin,
 vertreten durch die Bechtsanwälte in ■Ül;
und
 gegen
den Landwirt Henning
 Ant^agsgegner, Beschwerdeführer und Bechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Bechtsanwalt Br. in
 wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts8achen in der Sitzung vom 31. Januar 1936 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Fiepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
 beschlossen:
Bie Bechtsbesohwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesge-richts in Celle vom 25. April 1933 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Anfcregsgegner die außergerichtlichen Kosten des Hechtebeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Ber Geschäftswert, für das Bechtsbeschwerdeverfahren wird auf 173 OOO IM festgesetzt.
2

Gründe
i:
i.
Als Eigentümer der im Grundbuch von GfHHIHB ® Bl 2^)verzeichneben Vollmeierstelle G^MlBHB 0 der im Grundbuch von G0|MHB Bd 0 Bl 2® eingetragenen Kötnerstelle Nr 44 und der im Grundbuch von G|0MBB Bd #B1 ifP verzeichneten Halbmeierstelle	Nr 11
ist der Bauer Friedrich' H00MB dfJ. in GpMHIB ein“ getragen« Die Vollmeiers belle ist 51»9404 ha groß und hat einen Einheitswert von 135 500 DM» Der Ejnheitswert der Kötnersteile in Größe von $,6825 ha beträgt 19 500 IM, während die Halbmeierstelle 21,3924 ha groß ist und einen Ein-hej tswerc von 50 000 DM hat«
Friedrich H(^010^.J. ist ein Sohn des am 1950 verstorbenen Bauern Friedrich 80000 d.Ä. Dieser war zweimal verheiratet» Aus seiner ersten Ehe mit Lina geb. M00 die am 0000000 1925 gestorben ist, sind drei Kinder hervorgegangen:
1» Friedrich Hpmd.J,, geboren am 000001922. Er ist nach dem zweiten Weltkrieg in einem Kriegsgefangenenlager in Rußland gestorben. Als [Todestag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Hannover vom 14- Dezember 1950 der 0010000 1947 festgestellt (87 II 1287/50). Friedrich H0^001'J. war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge.
2. Ilse E0000| (Antragstellerin) 7 geboren am
000 1923» seit dem 16. Mai 1952 verheiratet mit dem Landwirt Helmut Si
3» Marie H00000» geboren am
 unverheiratet und ohne Abkömmlinge
1925« Sie ist
 In zweiter Ehe war Friedrich	mit	Luise
 geb. H|^BBi verheiratet, die am BBHBB 1941 gestor-' ben ist« Aus dieser Ehe ist ein Sohn namens Henning (Antragsgegner) , geboren am^BBBl927, hervorgegangen, der seit dem 22« November 1951 verheiratet ist und eine Tochter und zwei Söhne hat«
Friedrich HJ^IBB d. J. hat den obengenannten Grundbesitz teils im Wege der Erbfolge, teils durch Obergabevertrag erworben. Eie Halbmeierstelle GfmmKr 11 stand im Eigentum der Hutter des Friedrich HpBBB doJe und ist nach deren Tode (^^HBBB 1925) auf Grund des hannoverschen Höferechts auf ihren Sohn tibergegangen. Eie Vollmeierstelle G^BBBIB Nr 2 hat Friedrich H^BBB d.i. durch llbergabevertrag vom 11« Januar 1936 auf seinen Sohn .Friedrich übertragen. Durch einer, weiteren Vertrag vom 28. September 1936 hat er ihm auch die Kötnerstelle Nr 44 'übertragen. Dieser gesamte Grundbesitz ist, nachdem er in die Hand desselben Eigentümers gelangt war, als ein Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden.
Friedrich HfBIBB d.Ä/'war außerdem Eigentümer des Hofes Jk^BB&r Größe von 32,5512 ha mit einem Einheitswert von 38 600 DH. Die Antragstellerin, ihre Schwester Harie H^^HB und der Antragsgegner hatten mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes in G|BB
und des Hofes in A^BB ednen Treuhänder beauftragt. In dem Auftrag ist bestimmt, daß der Treuhänder nach Haßgabe der von ihm zu erteilenden Weisungen die Bewirtschaftung des Grundbesitzes in GBBBBBl dem Antragsgegner überlassen werde. Der Hof in ABBIBwird seit 1952.von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewirtschaftet.
 
Der Antragsgegner hat durch notarielle Erklärung vom 14- November 1950 auf Grund des § 9 HÖfeO den Hof GBB ^BB Nr % gewählt. Diesen Grundbesitz nimmt die Antragstellerin entweder auf Grund einer angeblichen letztwilligen Verfügung ihres Bruders oder kraft gesetzlichen Erbrechts als Hoferbin in Anspruch. Beide Beteiligten haben mit den entsprechenden Anträgen die Feststellung der Hoferfolge erbeten«
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragstellerin nach dem Todes ihres Bruders Hoferbin geworden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners festgestellt, daß nach dem Tode des Friedrich HBBBB d.J« der Vater Friedrich H00BI d.Ä. und nach dessen Tode der Antragsgegner Hof erbe des Hofes GJBBHB geworden sei. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung erstrebt, daß sie Hoferbin des Hofes NrB in G^BIHH geworden sei. Der Antragsgegner bittet, das Hechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen«
II.
Das Oberlandesgerioht hat die Bechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ob das Beschwerdegericht, wie die Antragstellerin meint, verpflichtet gewesen wäre, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen das Hechtsmittel zuzulassen, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; denn die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ausschließlich Sache des Beschwerdegerichts und daher einer Nachprüfung im Hechts-
beschwerdeverfahren entzogen« Die Hechtsbeechwerde ist deshalb nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründvng angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Grichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht oder, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt ($24 Abs 2 Nr 2 LwVG).
1» Das Oberlandesgericht führt aus, der gesamte Grundbesitz des Erblassers, der einen Hof im Sinne der Höfeord-nung bilde, habe sich in Ermangelung einer letzbwilligen Verfügung kraft Gesetzes zunächst auf den Vaber des Erblassers und nach dessen lode auf den Antragsgegner vererbt«
Das Beschwerdegericht hält es für unerheblich, ob Friedrich H^pmQd.A», gegen dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken beständen, von dem Tode seines Sohnes Kenntnis erhalten hat und wann der Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt worden ist, da der Anfall der Erbschaft unabhängig hiervon mit dem Erbfall eingetreten sei« Mit diesem Zeitpunkt sei auch das Hecht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, entstanden. Friedrich	d-Ä« habe die
 Erbschaft nicht ausgeschlagen. Wenn er von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung keine Kenntnis gehabt habe, so habe zu seinen Lebzeiten die Ausschlagungsfrist noch nicht begonnen. Das Hecht der Ausschlagung sei auf den nächstberufenen gesetzlichen Hof erben, den Antragsgegner, übergegangen, der ebenfalls die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, sondern, weil der Vater Eigentümer zweier Höfe gewesen sei, gemäß § 9 HöfeO den Hof gewählt habe« Das Oberlandesgericht hat die Wirts chaftsfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt des Todes seines Vaters bejaht.
 
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zahlreiche Gesetzesverletzungen. Sine GesetzesVerletzung - mag sie in der Nichtbeachtung oder unrichtigen Auslegung gesetzlicher Vorschriften liegen - kann Jedoch allein, selbst wenn sie offenkundig sein sollte, die Zulässigkeit der Rechtebeschwer-de nicht begründen. Die Frage, ob das Gesetz verletzt ist, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn feststeht, daß die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG setzt I	voraus,	daB das Oberlandesgericht in der Beurteilung einer	j
bestimmten Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebe-	j
gründung angeführten Entscheidung eines der im Gesetz be-zeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf	j
dieser Abweichung beruht. Die abweichende Entscheidung muß in der RechtBbeschwerdebegründung so deutlich bezeichnet werden, daß für den Bundesgerichtshof ohne weitere Ermitt- ^	'
lungen erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist. Dazu ist erforderlich, daß die Entscheidung mit dem Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet.wird (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 7» Juli 1954, V BLw 33/54, RechtdLandw 1954,
246). Ein allgemeiner Hinweis auf die entgegenstehende I	Rechtsprechung,	auch	des Bundesgerichtshofs, genügt nach
 dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht, ebensowenig ein 9 Hinweis auf Lehrbücher oder Kommentare, sofern nicht zwni-	V
felsfrei ersichtlich ist, welche Entjcheidung gemeint ist.
Weiter muß, wie sich aus dem Begrttndungszwang für die Rechts-	t.
beschwerde (§26 Abs 2 LwVG) ergibt, dargelegt werden, wel-	\
che Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als	^
von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern bei-	j.
de Entscheidungen diese Frage abweichend beantworten und	[J
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wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl BGHZ 15» 5 ZTS7)« Diesen nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG zu stellenden Anforderungen genügt die Hechtsbeschwerdebegründung der Antragstellerin nicht.
Hit dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe keine Ermittlungen darüber angestellt, ob nicht Friedrich Bm d.Ä. eine Verfügung von TodeB wegen hinterlassen habe, rügt die Rechtsbeechwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die im Verfahren in Landwirtschaftssachen, auch soweit es sjch um die Feststellung des Hoferben oder um die Erteilung eines Erbscheins handelt, nicht aus der Vorschrift des § 2558 BGB herzuleiten ist, sondern sich aus der gleichlautenden Regelung gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG ergibt. Ob die von der Hechtsbeschwerde gerügte Hechtsver^ letzung vorliegt, muß dahingestellt bleiben, weil in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Frage der Ermittlungspflicht überhaupt keine Entscheidung angeführt ist, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Soweit die Hechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe gegen die ganze Rechtsprechung zu § 2558 BGB verstoßen, und dazu auf den Kommentar von Palandt verweist, ist das Vorbringen un-zureichend, weil nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht anderSj beantwortet haben soll, als dies in einer bestimmten Entscheidung eines der in Frage kommenden Gerichte geschehen ia:t«
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In eingehenden Ausführungen befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Hecht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, und der Vererbung dieses Rechts, insbesondere mit der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach dem Tode des Erben ein vermißter Erblasser für tot erklärt oder nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes ein vor

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dem Tode des Erben liegender Zeitpunkt als Todestag des Erblassers festgestellt wird. Das Hechtsbeschwerdegericht ist nicht in der Lage, zu den aufgeworfenen Fragen, auch soweit die Hechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die vom Oberlandesgericht bejahte Wirtschafbsfähigkeib des Vaters des Erblassers erörtert, Stellung zu nehmen, weil hierzu in der HechtsbeschwerdebegrUndung keine einzige Entscheidung angeführt ist, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Selbst wenn, wie die Hechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgerioht gesetzwidrig entschieden haben sollte, so könnte hierauf die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Weiter rügt die Hechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe sich bei der Feststellung der Wirtschaftefähigkeit des Antragsgegners nicht an die "Richtlinien des Bundesgerichtshofs" gehalten, es habe nicht den "nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" erforderlichen strengen Haßstab, sondern in Abweichung hiervon einen auffallend milden Haßstab angelegt. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben Sache der tatrichter-lichen Würdigung ist, die nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, hat die Hechtsbeschwerde keine der Rechts auf fas sung des Beschwerdegerichts entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeführt. Der allgemeine Hinweis auf die abweichende'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach $ 24 Abs 2 Nr 1 LwVG erforderliche Bezeichnung einer bestimmten abweichenden Entscheidung nicht ersetzen. Daß das Beschwerdegericht von der in der HechtsbeschwerdebegrUndung erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 14« Juni 1950 (RechtdLandw 1950,
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235) abgewichen sei, ist nicht ersichtlich. Bei' Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß nur derjenige wirtschaftsfähig sei, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalles auf Grund seiner Vorbildung die Fähigkeit besitze, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirtschaften. Der Erwerber eines Hofes sei zur selbständigen Bewirtschaftung nur fähig, wenn er die hierzu erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitze. Dagegen genüge es nicht, daß der Erwerber bei praktischer und theoretischer Unterweisung die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes erlangen könnte. Das Oberlandesgericht ist von djeser Entscheidung nicht abgewichen. Es hat die technische und finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Antrags-gegners zur Zeit des Todes seines Vaters bejaht, ohne daß es noch eine Art Lehrzeit zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse für erforderlich gehalten hätte. Das Bescfawerdege-richt ist keineswegs der Auffassung, daß die Möglichkeit oder Fähigkeit eines Hofnachfolgers, sich die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse zu verschaffen, für die Bejahung der Wirtschaftefähigkeit ausreichend sei. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls den Hof seines Vaters noch nicht so habe bewirtschaften können wie ein alter erfahrener Landwirt und deshalb noch weitere Erfahrungen sammeln müsse, steht mit der Hechts auf fassung des Obersten Gerichtshofs in der angeführten Entscheidung nicht in Widerspruch. Im übrigen ist das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, soweit es sich um die Wirtschaftefähigkeit des Antrags gegners handelt, für die Frage der Zulässigkeit der Recfc[tsbe8chwerde unbeachtlich, weil es sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerjchts richtet, also
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nie Jit die Beurteilung einer Rechtsfrage betrifft.
Bei der Prüfung der Frage, ob Friedrich eine 3efcztwillige Verfügung des Inhalts hinterlassen hat, daß, wenn er nicht heimkomme, sein Hof den beiden Schwestern gehören solle, kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis» es könne nicht festgesteilt werden, daß eine entsprechende letztwillige Verfügung Vorgelegen habe. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts sind im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unbeachtlich. Ergänzend fügt das Ober-landesgerjcht hinzu, die angebliche letztwillige Verfügung wäre>auch unwirksam, weil der Hof nach den Vorschriften der Höfeordnung nur an eine Persou vererbt werden könne und eine Auslegung der Verfügung dahin, daß die Antragstellerin als Hoferbin bestimmt sei oder der Antragsgegner von der Hoferbfolge ausgeschlossen sein solle, nicht möglich sei. Selbst wenn diese Auffassung des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Kommentare von Palandt und Erman und das Lehrbuch des Erbrechts von Kipp-Coing geltend macht, zu der "ganzen Rechtsprechung zu § 2084 BGB" in Widerspruch stehen sollte, so könnte die Zulässigkeit der Rechtebeschwerfle hierauf schon deshalb' nicht gestützt werden, weil es sich bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts über die Auslegung der angeblichen letztwilligen Verfügung nur um eine Hilfsbegründung handelt, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefochtene Beschluß widerspreche in besonderem Maße dem allgemeinen Rechtsgefühl. Der Versuch des Antragsgegners, entgegen dem Willen seines in der Kriegsgefangenschaft ver-
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storbenen Halbbruders und unter bewußter Mißachtung des Jetzten Willen seines Vaters, den Hof an sich zu reißen, bedeute einen gegen die guten Sitten verstoßenden fAißbrauch eines gesetzlichen Hechts, zu demal da zu diesem Hof euch die von der ersten Ehefrau des Vaters stammende Halbmeierstelle Nr 11 gehöre. Hie Rechtsbeschwerde bezeichnet es als ein "geradezu zu dem Himmel schreiendes Unrecht", wenn auch diese Besitzung dem Antragsgegner zufallen und damit den Hindern aus der ersten Ehe des Vaters entzogen würde, und begründet mit diesem Vorbringen auch den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Antragsteilerin wenigstens Hoferbin der Halbmeierstelle Nr 11 geworden sei. Dieser Hilfsantrag könnte, selbst wenn es sich nicht um einen im Hechtsbe-schwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag handeln sollte, nur bei Zulässigkeit der Reohtsbeschwerde geprüft werden. Die in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGrHZ 12, 286) behandelt das Hecht des Höfeigentümers zur freien Bestimmung des Hoferben nach § 7 HöfeO und im Zusammenhang hiermit die Frage der Wirksamkeit eines ÜbergabevertrageB• In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der Hofeigentümer sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen dürfe und die Bestimmung des Hoferben unter Umständen einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne. Die Nichtigkeit des flbergabevertrages, der eine Hcferbenbe-stimmung enthält, wird vor allem damit begründet, daß der Hofeigentümer durch eine entgegenstehende frühere Vereinbarung über die Hoferbfolge an die dadurch erfolgte Bestimmung des Hoferben gebunden sei. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um die Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechts durch den Antragsgegner. Es ist nicht er-
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sichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht von einer in der vorerwähnten Entscheidung des Senats zu dem Ausdruck gebrach* ten Rechtsauffassung abgewichen sein soll. Da auch keine andere abweichende Entscheidung angeführt ist, kann auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde über die Verpflichtung des Richters, nach bestem Gewissen zu entscheiden und nicht etwas für Recht zu erklären, was Unrecht sei, nicht eingegangen werden.
SchlieBlich kann die Zulässigkeit der Rechtabeschwerde auch nicht damit begründet werden, daß bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli *1953 die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig gewesen sei und, wie die Antragsbellerin meint, die Beschränkung des Rechtsmittels im neuen Verfahrens recht nur für die Entscheidung solcher Prägen gelten könne, für welche die Landwirtschaftsgerichte jetzt noch zuständig seien, daß diese Zuständigkeit aber für die hier zu entscheidende Wirksamkeit eines Kriegstestaments und die mit der Erbausschlagung zusammenhängenden Fragen nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, daß das Landwirtschaftsgericht in einem die Feststellung des Hoferben betreffenden rein bürgerlich-rechtlichen Verfahren auch über andere bürgerlich-rechtliche Fragen als Vorfragen, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, also auch über die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen, selbst zu befinden hat, könnte, selbst wenn die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben wäre, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil auch die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind (vgl BGBZ 12, 254 - RechtdLandw 1954, 132), so daß es sich bei einem Streit um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht um dde Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs 2 Hr 2 LwVG handeln
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würde. Die Auffassung der Antragstellerin, daß die Einschränkung der Rechtsbeschwerde, die § 24 LwVG gegenüber der bisherigen Regelung in der früheren Britischen Zone zur Folge hat, nur für Rechtsfragen aus dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts, z.B. für die Beurteilung der Wirtschafte fähigke it eines Hoferben, gelten könne, während die Nachprüfung bürgerlich-rechtlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nach wie vor zulässig sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze.
3« Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind, ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Fiepenbrock