erteilt* In den Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsge rieht zu dem Ausdruck gebracht, dass die sechs Söhne des Erblassers die Erfüllung des letzten Willens ihres Vaters wünschten* Der Besch?aiss ist denn auch von keinem der Be teiligten angefochten worden» Die Witwe des Erblassers ist am 9» April 1948 auf Grund des Testaments vom 22.- Mai 1922 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden Im August 1953 hat der Antragsteller als ältester Sohn des Erblassers bei dem Amtsgericht in Leck beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, dass er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei* Zur Begründung dieses Antrages hat er vergetragen: Das Testament seiner Eltern sei mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam geworden, weil nach ihm seine Mutter nicht zur Anerbin habe eingesetzt werden können« Da sein Vater während der Geltung dieses Gesetzes verstorben sei. sei die gesetzliche Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz eingetreten« Nach ihr sei er als ältester Sohn Eigentümer des Hofes geworden« Demgegenüber sei der Zustimmungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24* Februar 1948 ohne rechtliche Bedeutung; denn der Beschluss habe ihm das schon früher erworbene Eigentum an dem Hofe nicht wieder entziehen können Die Witwe des Erblassers hat um Zurückweisung des An-träges gebeten« Sie hat darauf hingewiesen« dass sie be-reits als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen sei, und daraus hergeleitet, dass die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses rechtlich nicht mehr möglich sei.. Die Witwe des Erblassers ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens (Februar 1954) verstorben* Daraufhin hat der jüngste Bruder des Antragstellers beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen* Er hat behauptet, seine Mutter habe ihn zu dem Hoferben eingesetzt und ihm dabei die Zahlung von Abfindungen an seine Geschwister auferlegt* Der Antrags-gegner hat geltend gemacht, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen; denn ent-gegen der Behauptung des Antragstellers: dass Ältestenrecht gelte, hätten tatsächlich vor dem Erlass der Gemeinschaftlichen Bekanntmachung vom 28* September 1940 Zweifel an dem in dem Bezirk des Anerbengerichts in Leck bestehenden Erb-brauch bestanden, so dass es zur Regelung des Erbfalls noch erst einer anerbengerichtlichen Entscheidung gemäss § 21 Abs 3 REG über den geltenden Erbbrauch bedurft hätte, die geregelt war oder nicht* Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, dass das Testament vom 22- Mai 1922 mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam geworden sei« Daraus hat es abgeleitet, dass bei dem Tode des Erblassers die gesetzliche Anerbenfolge nach den §§ 20, wenn die Sachlage nach diesen Vorschriften eine klare Entscheidung über die Hofnachfolge ohne weiteres zugelassen habe« Das Beschwerdegericht hat letzteres geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Präge bisher noch nicht eindeutig beantworten lasse« Hierzu hat es ausgeführt; Für die Präge, ob ein Erbfall als geregelt anzusehen sei, komme es nicht auf die subjektive Einstellung der Beteiligten an, vielmehr müsse der Anerbe objektiv feststehen, um die Erbfolge als wirklich geregelt erachten zu können« Ob der Anerbe endgültig festgestanden habe oder nicht, müsse sich also aus der objektiven Sach-und Rechtslage ergeben. Anerbengerichts in Leck keine einheitliche Auffassung be standen haben sollte - durch die widerspruchslose Hinnahme des in der Bekanntmachung fe3tgestellten Brauchs seitens der ganzen Gegend der Nachlass im vorliegenden Falle noch vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt worden sei nämlich dahin, dass jetzt auf jeden Fall auch hier - wie in der Bekanntmachung Angesichts dieses Ergebnisses seiner Ermittlungen hat das Beschwerdegericht eine weitere umfangreiche Aufklärung für unumgänglich notwendig erachtet, um zunächst die Frage zu klären, ob der Erbfall als geregelt anzusehen sei oder nicht. Daraus folgert sie, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei und Höferecht zur An-Wendung komme» Die Hechtsbeschwerde sieht in der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere von seiner Entscheidung vom 24» April 1951 (V Bliw 107/49, NJW 1951, 523), in der gesagt sei, dass ein Erbfall dann ungeregelt sei, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurft habe» Das Oberlandesgericht ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zunächst auch zutreffend davon ausgegangen, dass es darauf ankomme, ob bei rücksehau- Sie rügt, dass die Schlussfolgerung, die das Beschwerdegericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt gezogen habe, im Widerspruch zu seinen vorausgegangenen Ausführungen und zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehe; denn nach diesen Ermittlungen sei sowohl zur Zeit des Erbfalls als auch beim Inkrafttreten der Höfeordnung unklar gewesen, ob im Bezirk des Anerbengerichts leck Ältesten- oder Jüngstenrecht oder die freie Bestimmung des Anerben gegolten habe» Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte das Beschwerdegericht daraus folgern müssen, dass der Erbfall ungeregelt gewesen sei, zu demal da es sogar jetzt noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Erbbrauchs für erforderlich erachte» Sie weist ncch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.-Oktober 1951 (V BLw 46/50, RechtdLandw 1952, 19) hin, nach der der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a LVO nicht gegeben sei. wenn bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine Entscheidung darüber, wer Anerbe geworden sei, ohne weiteres möglich gewesen sei« Daraus leitet die Rechtsbeschwerde äb, dass der Erbfall dann ungeregelt ist, wenn sich diese Fest- Letzteres ist nach ihrer Ansicht hier der Pall, da auch das Oberlandes-gericht ohne weitere Ermittlungen noch immer nicht feststellen könne, wer Anerbe des Erblassers geworden sei. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, dass die Wirksam keit des Testaments vom 22» Mai 1922 zur Zeit des Erbfalls sich nicht aus den Vorschriften des Erbhofrechts über die Ehegattenerbhöfe herleiten lässt» Auf diesen Gesichtspunkt kommt die Rechtsbeschwerde denn auch nicht zurück» Mit dem Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde der Ansicht, dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ob auf den Erbfall Reichserbhofrecht oder Höferecht anzuwenden ist. liche Hoferbenfolge Platz zu greifen hätte, während das Testament nach Höferecht wirksam ist, so dass die Witwe des Erblassers Hoferbin geworden sein würde» Die Rechtsbeschwerde macht auch mit Recht geltend, dass die Frage, ob der Erbfall am 24c April 194? geregelt war oder nicht, nach den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten ist» Der erkennende Senat hat in der vcn der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 30i Oktober 1951 (V BLw 46/50) ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich gewesen sei, ein Fall des § 58 Abs 2 Buchst a LVC nicht vorliege. ordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine Entscheidung darüber, wer Anerbe geworden ist, nicht ohne weiteres möglich gewesen sei» Das hat der erkennende Senat in der von der Rechtsbeschv/erde angezcgenen Entscheidung vom 24« April 1951 (V BLw 107/49) ausdrücklich ausgesprochen» Er hat dort ausgeführt, dass es für die Frage, ob ein Erbfall geregelt oder ungeregelt ist, nicht auf die subjektive Ansicht der Beteiligten ankommt, dass sie vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden muss und eine rückwirkende Anwendung der Höfeordnung nur dann in Präge kommt, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Prist nachträglich zu Recht in Frage gestellt wurde» Dieser Auffassung« an der der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, entsprechend, hat er in seiner Entscheidung vom 17» November 1953 (V BLw 58/53) einen Erbfall als ungeregelt angesehen, weil es zwei felhaft war, ob ein Brief des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen sei und welchen Inhalt diese bejahendenfalls habe, so dass es erst weiterer Ermitt3.ungen bedurf te, um diese Fragen zu klären0 Das Beschwerdegericht hat denn auch nicht verkannt, dass für die Präge der Regelung des Nachlasses allein objektive Gesichtspunkte massgebend sind; denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, es müsse sich aus der objektiven Sachund Rechtslage ergeben, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden oder nicht festgestanden habe» Es hat ferner zutreffend erwogen, dass im vorliegenden Palle entscheidend sei, ob in dem Bezirk des Anerbengerichts in Leck - insbesondere in Süderlügum - ein bestimmter Erbbrauch bestanden hat und sich nach ihm oder nach den Vorschriften des Erbhofgesetzes die Hofnachfclge ohne weiteres bestimmen liess« Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen» Sie greift auch die Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an, dass trotz der von ihm angestellten Ermittlungen nach wie vor zweifelhaft sei, ob in dem fraglichen Bezirk ein bestimmter Erbbrauch gegolten oder das freie Bestimmungsrecht des Bauern vorgeherrscht hat» Gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts sind Bedenken nicht zu erheben» Irrig ist hingegen die Ansicht des Beschwerdegerichts dass es weiterer eingehender Ermittlungen bedürfe, ehe sich die Präge beantworten lasse# ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen ist oder nicht* Selbst wenn diese Erhebungen ergeben sollten, dass im Bezirk Leck Ältestenrecht Brauch gewesen ist, wäre damit für die Frage, ob der Anerbe am 24- April 1947 feststand, nichts gewonnen« Biese liess sich nämlich bereits auf Grund des Ergebnisses der von dem Beschwerdegericht angestellten Ermittlungen ohne weiteres beantworten. Dieses hat mit zu-treffender Begründung dargelegt, dass sich die Präge, ob eine klare Entscheidung über die Hofnachfolge möglich gewesen sei ob insbesondere der Antragsteller als ältester Sohn des Erblassers zu dem gesetzlichen Anerben berufen gewesen sei. nämlich wegen der Ungewissheit darüber, ob im Bezirk Leck ein bestimmter Erbbrauch gegolten hat« Lässt sich aber., wie dem Beschwerdegericht zuzugeben ist, jetzt noch nicht einmal sagen, wer nach Erbhofrecht zu dem Anerben des Hofes berufen war. Das Amtsgericht hat danach im Ergebnis dessen Antrag auf Ertei eines Hoffolgez mit Recht zurückge wiesen Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen*
V BLw 60/54 Beschluss In der Landwirtschaftssache des Eauern Hans V Antragsgegners, Beschv/erdegegners und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt gegen den Bauer Carsten Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Erteilung eines HcffclgeZeugnisses hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 2* November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«Tasche, der Bundesrichter Dr„Hückinghaus und Dr«, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel beschlossen* I* Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird unter Aufhebung des Beschlusses des 3» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25« März 1954 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Leck vom 23» September 1953 zurückge- wieserio Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens einschliesslich der aussergerichtlichen Kosten des Antragsgegners werden dem Antragsteller auferlegt« II» Der (Jeschäftswert wird für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf 34 100 DM festgesetzt i Gründe % Der Bauer Bendix am 29•> Januar 1937 gestorben* Er war ist m t Anna geb verheiratet. Aus dieser Ehe 3ind 6 Söhne und 3 Tochter hervorgegangen» Der Erblasser war Eigentümer des im Grund Band 4 Blatt 159 eingetragenen Erb buch von hofs von etwa 53 ha mit einem Einheitswert von 38 600 DM* Die Eheleute haben am 22» Mai 1922 ein notarielles Testament errichtet, durch das sie sich gegen seitig zu Erben eingesetzt und für den Pall der Wiederver * heiratung des Längstlebenden angeordnet haben? dass mit de Wiederverheiratung die gesetzliche Erbfolge eintrete* Auf Antrag der Witwe des Erblassers hat das Amtsgei (Landwirtschaftsgericht) durch Beschluss vom 24» Eebruai L948 dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute vom 22 Ma 922 die Zustimmung gemäss 7 Abs 2 HöfeO erteilt* In den Gründen seiner Entscheidung hat das Amtsge rieht zu dem Ausdruck gebracht, dass die sechs Söhne des Erblassers die Erfüllung des letzten Willens ihres Vaters wünschten* Der Besch?aiss ist denn auch von keinem der Be teiligten angefochten worden» Die Witwe des Erblassers ist am 9» April 1948 auf Grund des Testaments vom 22.- Mai 1922 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen worden Im August 1953 hat der Antragsteller als ältester Sohn des Erblassers bei dem Amtsgericht in Leck beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, dass er Hoferbe nach seinem Vater geworden sei* Zur Begründung dieses Antrages hat er vergetragen: Das Testament seiner Eltern sei mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam geworden, weil nach ihm seine Mutter nicht zur Anerbin habe eingesetzt werden können« Da sein Vater während der Geltung dieses Gesetzes verstorben sei. sei die gesetzliche Erbfolge nach dem Reichserbhofgesetz eingetreten« Nach ihr sei er als ältester Sohn Eigentümer des Hofes geworden« Demgegenüber sei der Zustimmungsbeschluss des Amtsgerichts vom 24* Februar 1948 ohne rechtliche Bedeutung; denn der Beschluss habe ihm das schon früher erworbene Eigentum an dem Hofe nicht wieder entziehen können Die Witwe des Erblassers hat um Zurückweisung des An-träges gebeten« Sie hat darauf hingewiesen« dass sie be-reits als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen sei, und daraus hergeleitet, dass die Erteilung des beantragten Hoffolgezeugnisses rechtlich nicht mehr möglich sei.. Sie hat sich auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 24- Februar 1948 berufen, der dem Antragsteller am 3* März 1948 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt und am 23« April 1948 rechtskräftig geworden seiv Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen * Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der sofor- « tigen Beschwerde angegriffen« Er ist der Auffassung des Amtsgerichts, die Gültigkeit des Testaments vom 22« Mai 1922 könne aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Erbhofrechtsverordnung über Ehegattenerbhöfe hergeleitet werden, entgegengetreten« Der Antragsteller hat im übrigen sein früheres Vorbringen wiederholt und die Ansicht vertreten, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung eindeutig geregelt gewesen, da im Bezirk des Anerbengerichts in Leck Ältestenrecht gegolten habe, wie dies auch in der Gemeinschaftlichen Bekambnachung des Rechsministers der Justiz und des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Fesistellraag des Erbbrauchs vom 28* September 1940 festgestellt sei* Dass er sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 24* Februar 1948 nicht gewehrt habe, hat der Antragsteller damit erklärt> dass er angenommen habe, sein gesetzliches Hoffolgerecht werde durch die vorherige Einsetzung seiner Mutter als Hofnachfolgerin nicht beeinträchtigt* Zur Begründung seines nunmehr gestellten Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der Antragsteller vorgetragenf er habe erfahren, dass seine Mutter den Hof auf seinen jüngsten Bruder Hans übertragen welle, und sehe sich infolgedessen zur Wahrnehmung seiner Rechte gezwungen* Die Witwe des Erblassers ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens (Februar 1954) verstorben* Daraufhin hat der jüngste Bruder des Antragstellers beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen* Er hat behauptet, seine Mutter habe ihn zu dem Hoferben eingesetzt und ihm dabei die Zahlung von Abfindungen an seine Geschwister auferlegt* Der Antrags-gegner hat geltend gemacht, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen; denn ent-gegen der Behauptung des Antragstellers: dass Ältestenrecht gelte, hätten tatsächlich vor dem Erlass der Gemeinschaftlichen Bekanntmachung vom 28* September 1940 Zweifel an dem in dem Bezirk des Anerbengerichts in Leck bestehenden Erb-brauch bestanden, so dass es zur Regelung des Erbfalls noch erst einer anerbengerichtlichen Entscheidung gemäss § 21 Abs 3 REG über den geltenden Erbbrauch bedurft hätte, die 9 indessen nicht herbeigeführt worden sei* Der Antragsgegner hat hieraus gefolgert, dass der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen sei, nach dem die Einsetzung der Mutter zur Jföfhachfolgerin zulässig gewesen und das Testament der Eltern daher wirksam sei« Das Beschwerdegericht hat schriftliche Auskünfte von dem Amtsgericht in Niebüll, der Kreislandwirtschaftsbehörde Südtondern in Leck, dem Amtsgerichtsrat dem Amtsgerichtsrat m m dem Landwirt schaftsrat Dr,C m m dem Bauer Chr» dem Bauer Thomas C m und dem Bauer Detlef m darüber eingezogen, welcher Erbbrauch im Bezirk des früheren Anerbengerichts in Leck, insbesondere in bis zu dem Ende des Jahres 1940 geherrscht hat« Nach Abschluss dieser Ermittlungen hat das Beschwerdegericht den Beschluss erster Instanz aufge-hoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.. Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels,, Die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet» II Das Beschwerdegericht hat zunächst dargelegt< dass der Beschluss des Amtsgerichts vcm 24 * Februar 1948 und die Eintragung der Witwe des Erblassers als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch dem Anträge auf Erteilung eines Hoffoige Zeugnisses ebensowenig im Wege ständen wie eine etwaige still schweigende Vereinbarung aller Beteiligten über die Anerbenfolge* Es ist ferner der Ansicht des Amtsgerichts entgegen etreten. dass sich die Wirksamkeit des Testaments zur Zeit des Erbfalls aus den Vorschriften des Erbhofrechts über die Ehegattenerbhöfe herleiten lasse, und hat als entscheidend angesehen, ob Erbfall beim Inkrafttreten der Höfecrdnung 6 geregelt war oder nicht* Das Beschwerdegericht hat dementsprechend angenommen, dass das Testament vom 22- Mai 1922 mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam geworden sei« Daraus hat es abgeleitet, dass bei dem Tode des Erblassers die gesetzliche Anerbenfolge nach den §§ 20, 21 REG Platz gegriffen habe.- wenn die Sachlage nach diesen Vorschriften eine klare Entscheidung über die Hofnachfolge ohne weiteres zugelassen habe« Das Beschwerdegericht hat letzteres geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich diese Präge bisher noch nicht eindeutig beantworten lasse« Hierzu hat es ausgeführt; Für die Präge, ob ein Erbfall als geregelt anzusehen sei, komme es nicht auf die subjektive Einstellung der Beteiligten an, vielmehr müsse der Anerbe objektiv feststehen, um die Erbfolge als wirklich geregelt erachten zu können« Ob der Anerbe endgültig festgestanden habe oder nicht, müsse sich also aus der objektiven Sach-und Rechtslage ergeben. Es komme darauf an, ob eine klare Entscheidung über die Hofnachfolge im Zeitpunkt des Erbfalles unter Zugrundelegung eines normalen Masses von Sach-und Rechtskunde möglich gewesen sei« Im vorliegenden Palle sei zweifelhaft, ob im Anerbengerichtsbezirk Leck tatsächlich Ältestenrecht Brauch gewesen sei. In der gemeinschaftlichen Bekanntmachung vom 28. September 1940 sei das allerdings festgestellt. Diese sei jedoch hier nicht bindend, da der Erbfall vor ihrer Veröffentlichung eingetreten sei. Da sie auf eingehenden Ermittlungen beruhe, spreche eine Vermutung für die Richtigkeit der in ihr getroffenen Feststellung, Diese werde noch dadurch unterstrichen, dass nach der Auskunft des Amtsgerichtsrats des früheren Vorsit- zenden des Anerbengerichts in Leck, die Richtigkeit dieser Bekanntmachung in der Folgezeit in keinem Falle, insbesondere auch nicht für frühere vor ihrem Erlass liegende Erbfälle, in Zweifel gezogen worden sei. Das lege die Erwägung nahe, ob nicht - wenn wirklich über den Erbbrauch im Bezirk des ■% • * ... 7 Anerbengerichts in Leck keine einheitliche Auffassung be standen haben sollte - durch die widerspruchslose Hinnahme des in der Bekanntmachung fe3tgestellten Brauchs seitens der ganzen Gegend der Nachlass im vorliegenden Falle noch vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt worden sei nämlich dahin, dass jetzt auf jeden Fall auch hier - wie in der Bekanntmachung o seh das Ältestenrecht An Wendung zu finden habe« Eine solche Annahme würde möglicher weise erst noch eine weitere Aufklärung erfordern. Den im zweiten Hechtszuge eingehclten Auskünften sich nicht entnehmen, ob im Anerbengerichtsbezirk Leck Ältesten- oder Jüngstenrecht Brauch gewesen sei, ob möglicherweise kein bestimmter Brauch gegolten habe oder vielleicht Zweifel über den herrschenden Brauch bestanden hätten,so dass erst eine Entscheidung des Anerbengerichts über die Frage notwendig gewesen wäre. sowie der frühere Bürger meister m der Bauer und der frühere An erbenrichter und Bezirksbauernführer verträten die Ansicht, dass Anerbenrecht dort nicht Brauch gewesen, sondern die freie Bestimmung des Anerben durch den Bauer üblich gewesen sei« Im Gegensatz hierzu, habe sich die Kreis landv/irtschaftsbehörde Südtondern dahin ausgesprochen, dass bis zu dem Ende des Jahres 1940 doch wohl Jüng3tenrecht gegolten habe.. Der Geschäftsführer des Kreisbauernbundes in der Landwirtschaftsrat Dr<Ch m und der Bauer seien der Auffassung, im Anerben- gerichtsbezirk Leck habe Ältestenrecht geherrscht, doch habe letzterer die Einschränkung gemacht, dass gleichwohl die Bestimmung durch den Bauer im Vordergrund gestanden habe« Der an den Vorarbeiten für die Gemeinschaftliche Be kanntmachung beteiligt gewesene Amtsgerichtsrat innere sich, dass es bei einer zur Klärung der bestehend Zweifelsfragen anberaumten Besprechung in zu keiner klaren Entscheidung gekommen sei, er dabei jedoch den Eindruck 8 gewonnen habe, dass im Räume Leck im ganzen gesehen Ältesten recht überliefert gewesen s Einzelne Ortsbauernführer einen geschlos Hätten allerdings bei dieser Besprechung senen Raum des Ältestenrechts für Leck Einwendungen erhoben* Nach der Ansicht möge es eine Rolle spielen 5 dass der Bezirk Leck zu dem Teil zu dem früheren Amt Tondern gehört habe, in dem es viele ehemalige "Bonden-Höfe" und auch "Feste-Höfe*1 gegeben habe, für die auf Grund alter Überlie ferung und später nach der "Nähe-Rechtsverordnung" vom 18 Juni 1777 Ältestenrecht gegolten habe. Von Bedeutung könne andererseits die räumliche Nähe verschiedener Ortschaften, zu den Marschge- darunter auch des Amtsbezirks bieten gewesen sein, in denen vorwiegend freies Bestimmungs recht geherrscht habe.. Angesichts dieses Ergebnisses seiner Ermittlungen hat das Beschwerdegericht eine weitere umfangreiche Aufklärung für unumgänglich notwendig erachtet, um zunächst die Frage zu klären, ob der Erbfall als geregelt anzusehen sei oder nicht. Es hat für zweckmässig erachtet, diese weiteren Ermittlungen dem Amtsgericht zu übertragen, und deshalb die Sache an dieses zurückverwiesen., Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass die Sache noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedürfe. Nach ihrer Auffassung haben die von dem Oberlandesgericht angestellten umfangreichen und erschöpfenden Ermittlungen gezeigt, dass ein bestimmter, örtlich geltender Brauch in der fraglichen Gegend nicht festgestellt werden kann. Die Rechtsbeschwerde meint, angesichts dieses Ergebnisses der vorgenommenen Er- * mittlungen hätte das Beschwerdegericht zu einer Entscheidung in der Sache selbst kommen müssen; denn die eingeholten Auskünfte liessen nur den Schluss zu, dass zweifelhaft gewesen sei» welcher Brauch in der fraglichen Gegend bestanden habe.. Daraus folgert sie, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen sei und Höferecht zur An-Wendung komme» Die Hechtsbeschwerde sieht in der Entscheidung des Beschwerdegerichts eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats, insbesondere von seiner Entscheidung vom 24» April 1951 (V Bliw 107/49, NJW 1951, 523), in der gesagt sei, dass ein Erbfall dann ungeregelt sei, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurft habe» Das Oberlandesgericht ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde zunächst auch zutreffend davon ausgegangen, dass es darauf ankomme, ob bei rücksehau- # ender objektiver Betrachtung die Erbfolge zu diesem Zeitpunkt klar oder unklar gewesen sei. Sie rügt, dass die Schlussfolgerung, die das Beschwerdegericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt gezogen habe, im Widerspruch zu seinen vorausgegangenen Ausführungen und zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehe; denn nach diesen Ermittlungen sei sowohl zur Zeit des Erbfalls als auch beim Inkrafttreten der Höfeordnung unklar gewesen, ob im Bezirk des Anerbengerichts leck Ältesten- oder Jüngstenrecht oder die freie Bestimmung des Anerben gegolten habe» Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte das Beschwerdegericht daraus folgern ■ » müssen, dass der Erbfall ungeregelt gewesen sei, zu demal da es sogar jetzt noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Erbbrauchs für erforderlich erachte» Sie weist ncch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 30.-Oktober 1951 (V BLw 46/50, RechtdLandw 1952, 19) hin, nach der der Tatbestand des § 58 Abs 2 Buchst a LVO nicht gegeben sei. wenn bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine Entscheidung darüber, wer Anerbe geworden sei, ohne weiteres möglich gewesen sei« Daraus leitet die Rechtsbeschwerde äb, dass der Erbfall dann ungeregelt ist, wenn sich diese Fest- Stellung nicht ohne weiteres treffen lässt. Letzteres ist nach ihrer Ansicht hier der Pall, da auch das Oberlandes-gericht ohne weitere Ermittlungen noch immer nicht feststellen könne, wer Anerbe des Erblassers geworden sei. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, dass Höferecht anzuwenden ist und infolgedessen in der Sache selbst entschieden werden kann 1. Der Antragsgegner hält die Rechtsbeschwerde für zulässig« Er verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch keiner der Fälle des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG hier zur Erörterung steht« Der Antragsgegner glaubt indessen, die Zulässigkeit des Rechtsmittels aus § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG herleiten zu können« Er meint, das Beschwerdegericht sei von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 24 > April 1951 (V BLw 107/49? RechtdLandw 1S51* 179 ~ NJW 1951, 523) und vom 30« Oktober 1951 (V BLw 46/50, RechtdLandw 1952, 19) abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf dieser Abweichung» Diese Ansicht trifft zu, wie unten noch darzulegen sein wird« Die Rechtsbeschwerde ist danach zulässig« 2« Die Rechtsbeschwerde greift die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit nicht an, als dieses angenommen hat, der Beschluss des Amtsgerichts vom 24* Februar 1948. die Eintragung der Witwe des Erblassers als Eigentümerin im Grundbuch und eine etwaige stillschweigende Vereinbarung aller Beteiligten über die Anerbenfolgen ständen dem Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht entgegen. In die-ser Hinsicht ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdegericht ist auch darin beizutreten, dass die Wirksam keit des Testaments vom 22» Mai 1922 zur Zeit des Erbfalls sich nicht aus den Vorschriften des Erbhofrechts über die Ehegattenerbhöfe herleiten lässt» Auf diesen Gesichtspunkt kommt die Rechtsbeschwerde denn auch nicht zurück» m Mit dem Oberlandesgericht ist die Rechtsbeschwerde der Ansicht, dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ob auf den Erbfall Reichserbhofrecht oder Höferecht anzuwenden ist. mit anderen Worten; ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt war oder nicht„ Hierauf kommt es in der Tat an; denn nach Erbhofrecht war das Testament der Eheleute unwirksam, so dass die gesetz- liche Hoferbenfolge Platz zu greifen hätte, während das Testament nach Höferecht wirksam ist, so dass die Witwe des Erblassers Hoferbin geworden sein würde» Die Rechtsbeschwerde macht auch mit Recht geltend, dass die Frage, ob der Erbfall am 24c April 194? geregelt war oder nicht, nach den angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats nach objektiven Gesichtspunkten zu beantworten ist» Der erkennende Senat hat in der vcn der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung vom 30i Oktober 1951 (V BLw 46/50) ausgesprochen, dass in den Fällen, in denen bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine klare Entscheidung nach Erbhofrecht ohne weiteres möglich gewesen sei, ein Fall des § 58 Abs 2 Buchst a LVC nicht vorliege. Mit Recht folgert die Rechtsbeschwerde hieraus, dass der Erbfall dann als ungeregelt angesprochen werden müsse, wenn zur Zeit des Inkrafttretens der Höfe- # ordnung bei Kenntnis der Sachund Rechtslage eine Entscheidung darüber, wer Anerbe geworden ist, nicht ohne weiteres möglich gewesen sei» Das hat der erkennende Senat in der von der Rechtsbeschv/erde angezcgenen Entscheidung vom 24« April 1951 (V BLw 107/49) ausdrücklich ausgesprochen» Er hat dort ausgeführt, dass es für die Frage, ob ein Erbfall geregelt oder ungeregelt ist, nicht auf die subjektive Ansicht der Beteiligten ankommt, dass sie vielmehr nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden muss und eine rückwirkende Anwendung der Höfeordnung nur dann in Präge kommt, wenn die Erbfolge nach Erbhofrecht beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch weiterer Aufklärung bedurfte oder binnen bestimmter Prist nachträglich zu Recht in Frage gestellt wurde» Dieser Auffassung« an der der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, entsprechend, hat er in seiner Entscheidung vom 17» November 1953 (V BLw 58/53) einen Erbfall als ungeregelt angesehen, weil es zwei felhaft war, ob ein Brief des Erblassers als letztwillige Verfügung anzusehen sei und welchen Inhalt diese bejahendenfalls habe, so dass es erst weiterer Ermitt3.ungen bedurf te, um diese Fragen zu klären0 Das Beschwerdegericht hat denn auch nicht verkannt, dass für die Präge der Regelung des Nachlasses allein objektive Gesichtspunkte massgebend sind; denn es hat ausdrücklich hervorgehoben, es müsse sich aus der objektiven Sachund Rechtslage ergeben, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden oder nicht festgestanden habe» Es hat ferner zutreffend erwogen, dass im vorliegenden Palle entscheidend sei, ob in dem Bezirk des Anerbengerichts in Leck - insbesondere in Süderlügum - ein bestimmter Erbbrauch bestanden hat und sich nach ihm oder nach den Vorschriften des Erbhofgesetzes die Hofnachfclge ohne weiteres bestimmen liess« Insoweit erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen» Sie greift auch die Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an, dass trotz der von ihm angestellten Ermittlungen nach wie vor zweifelhaft sei, ob in dem fraglichen Bezirk ein bestimmter Erbbrauch gegolten oder das freie Bestimmungsrecht des Bauern vorgeherrscht hat» Gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts sind Bedenken nicht zu erheben» $ Irrig ist hingegen die Ansicht des Beschwerdegerichts dass es weiterer eingehender Ermittlungen bedürfe, ehe sich die Präge beantworten lasse# ob der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen ist oder nicht* Selbst wenn diese Erhebungen ergeben sollten, dass im Bezirk Leck Ältestenrecht Brauch gewesen ist, wäre damit für die Frage, ob der Anerbe am 24- April 1947 feststand, nichts gewonnen« Biese liess sich nämlich bereits auf Grund des Ergebnisses der von dem Beschwerdegericht angestellten Ermittlungen ohne weiteres beantworten. Dieses hat mit zu-treffender Begründung dargelegt, dass sich die Präge, ob eine klare Entscheidung über die Hofnachfolge möglich gewesen sei ob insbesondere der Antragsteller als ältester Sohn des Erblassers zu dem gesetzlichen Anerben berufen gewesen sei. bisher noch nicht eindeutig beantworten lasse. Diese Unklarheit besteht aber gerade unter einem objektiven Gesichtspunkt. nämlich wegen der Ungewissheit darüber, ob im Bezirk Leck ein bestimmter Erbbrauch gegolten hat« Lässt sich aber., wie dem Beschwerdegericht zuzugeben ist, jetzt noch nicht einmal sagen, wer nach Erbhofrecht zu dem Anerben des Hofes berufen war. so stand der Anerbe selbstredend auch im Zeitpunkt des Erbfalls und des Inkrafttretens der Höfeordnung nicht fest, war der Erbfall also am 24« April 1947 ungere-gelt*. Diese Folgerung hätte das Beschwerdegericht nach den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats aus dem Ergebnis der von ihm angestellten Ermittlungen ziehen müssen« Es ist daher insoweit von diesen Entscheidungen abgewichen» Der angefochtene Beschluss beruht auch auf dieser Abweichung; denn das Beschwerdegericht ist, indem es aus seinen Feststellungen nicht den richtigen Schluss zog, zu der irrigen Auffassung gelangt, dass es zur Klärung des Sachverhalts weiterer Ermittlungen auf tatsäch-lichem Gebiet bedürfe» So ist es zur Aufhebung der Entschei- I 14 dung erster Instanz und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht gekommen Nach dem oben Gesagten steht jetzt bereits fest, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung O ei war dass er also nach Höferecht zu beurteilen ist Y/ie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20 o hat Mai 1952 (V Blw 79/51? RechtdLandw 1953» 43) ausgeführt richtet sich die Frage nach der Formgültigkeit einer w Verfügung von Todes wegen und die nach der Testierfähigkeit des Erblassers nach dem zur Zeit der Errichtung des Testaments oder Erbvertrages geltenden Recht, während die andere Frage, ob die in gehöriger Form errichtete Verfügung von Todes wegen Wirksamkeit besitzt, nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Recht zu beurteilen ist» Da nach dem oben Gesagten auf den Erbfall Höferecht anzuwenden ist. kommt das nschaftliche Testament der Ehele vom 22c Mai 1922 zu dem Zuge; denn nach HÖferech kann der Erblasser seinen Ehegatten wirksam zu dem Hoferben einsetzen Dazu bedarf er allerdings nach § 7 Abs 2 HöfeO der Zustim mung des Gerichts, wenn - wie hier - Abkömmlinge vorhanden sind. Die danach erforderliche Zustimmung hat das Amtsgericht durch den rechtskräftigen Beschluss vom 24» Februar 1948 er teilt. Die Witwe des Erblassers ist danach auf Grund des Testaments vom 22. Mai 1922 Hoferbin geworden« Das schliesst aber die Anerbenfolge des Antragstellers nach seinem Vater aus.- Das Amtsgericht hat danach im Ergebnis dessen Antrag auf Ertei eines Hoffolgez mit Recht zurückge wiesen Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen* Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44> 45 LwVG* Dr*Tasche Dr»Hückinghaus Dr^Piepenbrc