Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abirörnklings auf dem Hofe zu erkennen gegeben?, daß dieser den Hof übernehmen soll? und hat der Abköimnlihg sich hierauf eingestellt, sc kann darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmilings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hof erben Iiegeh*' sen,, durch den er seinen Hof nebst Inventar auf diese über-1» tragen hat» Ais Gegenleistung für die Überlassung des Hofes ':jß. Sie-« übernahm, ferner die auf dem Hof ruhenden Lasten 'einsöhi'ieß-"m lieh der'Soforthilfeabgabe und des künftigen Lastenausgleicht und verpflichtete sich ferner, an ihren.Neffen Heiho und ihrft Geschwister Abfindungen in Höhe von jje 1=000,- DM, insgesamt also 6=000,~ DM, zu zahlen und den Antragsteller von etwaigeg Ansprüchen seitens des Antragsgegners freizustellen,. Für dengf Fall, daß diesem keine Ansprüche zustehen sollten, wurde für': die Abfindungsberechtigten eine weitere Abfindung von je 500, - DM' vorgesehen c.Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Übergabevertrage die Genehmigung versagt, weil der Antrag-steiler sein Recht aus § 7 Abs 1 HöfeO zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers mißbraucht habe,•der Vertrag offensicht-" Zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts hat das Amtsgericht angeführt,• der Antragsge-gner habe nicht nur seit frühester Jugend auf dem Hof gelebt und gearbeitet, sondern.^ sei auch bis in die jüngste Vergangenheit als Hofnachfolger Vf ausersehen gewesen und habe auf dem Hof schon seit Jahren nach seinem Ermessen schalten und walten können,. Das Amtsgericht hat seine Ansicht ferner darauf gestützt, daß der Antragsgegner den Hof bisher ordnungsmäßig bewirtschaftet habe und die zwischen ihm und seinem Vater aufgetretenen Differenzen nicht so erheblich seien, um eine Übertragung de||| Besitzung auf die Tochter zu rechtfertigen,, Es hat erwogen, daß die freie Verfügungsbefugnis des Hofeigentümers grund- chränkt werden dürfe, daß dies aber enn die Übergehung des in erster er'in Betracht Kommenden für diesen bedeute und das darin liegende Un-eten lasse«* . daß dies nur unter, denselben Voraussetzungen der Pall sein könne, unter denen ein Testament nichtig sei« her Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß von einer Nichtigkeit des Übergabevertrages nur die Hede sein könne, wenn ihm etwa ein unsittliches Motiv zugrunde läge, und es nicht genüge, wenn die von ihm getroffene Entscheidung sachlich unrichtig sein seilte, da eine irrige Maßnahme noch nicht.•unsittlich zu sein brauche und selbst ein grober Mißgriff das Gericht nicht berechtige, eine abweichende Entscheidung über die Hofnachfolge zu treffen; denn die Rechtsprechung dürfe das Gesetz nicht ändern und das Gericht sich nicht an die Stelle des Verfügenden, setzen« Nach der Ansicht des Antragstellers würde eine Nichtigkeit des Übergabevertrages gegeben sein, wenn ein Pall des § 226 BGB Vorlage, was,nach seiner Auffassung nicht zu bejahen ist, .weil es ihm darauf angekommen sei, sich einen ruhigen -' :: Lebensabend zu sichern und den Hof seiner Tochter zuzuwenden 0 Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, das Amtsgericht sei von unrichtigen Voraussetzungen gangen, und hierzu ausgeführts Es treffe nicht zu, daß er den Antragsgegner veranlaßt habe, auf dem Hof eine Familie XI Das sei, hebt nur bei dem ältesten, 1936 verstorbenen Sohn Georg, sondern auch bei seinem jüngsten Sohn Paul, dem berufenen ■ Anerben, der Fäll gewesen, der erst im September 1943 gefallen sei, so daß der Antragsgegner bis dahin nicht die geringste Aussicht gehabt habe, Anerbe zu werden, und alles, was bis dahin geschehen sei, in ihm niemals einen falschen Schein habe erwecken können,. erst recht sei ihm damals nicht versprochen worden, daß er im FaELe der Rückkehr den Hof erhalten solle. Der Antrags-gegner sei auch auf dem Hofe nicht wie ein Erbe:, sondern wie ein landwirtschaftlicher Gehilfe gehalten worden, indem 1 er neben freier Wohnung und freier Beköstigung eine Vergütung von monatlich TOO,- Dl bezogen1'habe,, Zu den .Streitigkeiten zwischen ihm. und dem Anträgsgegner sei es gekommen, weil dieser zu dem Teil eigenmächtig gehandelt und eine Abrechnung über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte abgelehnt habe* Wegen des dadurch entstandenen gespannten Verhältnisses!' Die Rechtsbesciiwerde ist unbegründet Das. Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach || & 7 Höf eO der Hof ei -entvaer den Hof erben frei bestimmen oder ihm den Hof im Y/ege der vörweggenomr.enon Erbfolge übergeben iS und unter seinen . Beruf nicht mehr : zu demutbar und möglich, ist,, und wenn er ausserdem wiederholt 1|| die Zusicherung des Hof eigen tümers erhalten hat, den Hof später zu bekommen, und er so auf dem Hof gehalten worden ist, während seine Geschwister einen anderen Beruf erlernt haben und für die Übernahme der Besitzung nicht in Präge kommen-. rechts gesehen und hierzu ausgeführts Der Antragsgegrier hohe bereits seit seiner Schulentlassung auf dem väterlichen Hof gearbeitet und von dort aus in den Jahren 1932 und 1933 die Y: inter schule besucht n Er habe lediglich-im Jahre 1937 wegen Uns tim l;:!; ei ten. Vater den Hof für einen Tag verlassen und von 1940 bis 1943 der Y/ehruacht angehört, von de: er auf Betreiben seines V, ters als unabkömmlich entlassen .worden sei., um auf dem Hof arbeiten zu können. Im Dezember 1937 sei der /.ntragsgegner auf dem Hof die Ehe eingegangen, der 5 Kinder entsprungen seien. Er habe bis jetzt auf-dem Hofe gelebt und dort gearbeitet, ihn auch zeitweise und sum Teil selbständig bewirtschaftet0 Nach seiner Darstellung habe der Antragsteller ihm oft gesagt, daß er den Hof erhalten solle. Der Übergeber habe auch mindestens bis .zu dem Jahre' 1950 die Absicht gehabt, den Hof auf den Antragsgegner zu übertragen, denn in diesem Sinne habe er sich noch im YYinte. noch heute nicht hoben sei;ogDas 'Beschwerdegericht liehe :unter Hinweis auf ein ’| Parallelvcrfehren, in dem der Antragsteller die. des..Antragsgegners zur Räumung des Hofes begehrt, angenonree die Streitigkeiton und Unstimigk eiten zwischen den - Betoili|| ten seien überwiegend durch den Starrsinn des Antragsteilerj hervorgerufen und verschärft worden, dessen Verhalten auch geführt habe, daß der Antr,gsgegner in vielen Fällen selbst dig habe handeln müssen« Das Beschwerdegorieilt hat weiter erwogen, daß der Antragsgegner sich seit Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu bekommen, und er nach Lage der Dinge hierzu auch Veranlassung gehabt habe, da der Antragsboller dies geduldet und ihn sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Kof zu | .bleiben« Es hat ferner in Betracht gezogen, daß der Antrag-: steiler seinerzeit die Entlassung des AnbrS-gsgOgners von dei Wehrmacht betrieben habe, um seihe Mitarbeit auf dem Hof zu. ermöglichen, und es auch geduldet habe, daß der Antragsgemäß seit Jahrzehnten seine ganze Arbeitskraft dein Hof widmete, auf ihm heiratete und eine Familie gründete« Das Oberlandes gericht hat auch berücksichtigt, daß der Antragsteller dem Antragsgegner den Hof wiederholt versprochen habe, erst im Jahre 1951 nach jahrzehntelanger Arbeit auf dem Hofe von der Antragsgeg;-er die Räumung verlangt und mit seiner lochter einen Übergabevortrag geschlossen habe, der Antragsteller1 also die Streitigkeiten und Uns t immi gk eit on jahrelang nicht .^j als so schwerwie end angesehen habe, daß sie ihm zu irgend-;|i welchen Maßnahmen gegen den Antragsgegner Veranlagung SeSeB| arbeite auf ihm für die Sicherung seine1’ hükuni 10 ..Das Beschwerdegericht hat angenommen/ das nicht zu"billigende Verhalten ides/Antrigsgegners gegenüber seinen Eltern, das überwiegend auf die Starrköpfigkeit des Antrag3^6*-*-ers un(* dessen eigenes Verhalten zurückzuführen sei, könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht recht-fertigen, den Antragsgegner, dem der Hof tatsächlich zugedacht gewesen und yorsprechen worden sei, von der Besitzung zu entfernen und sie der Tochter des Antragstellers zukorrmen zu lassen, zu demal da diese auf den Hof nicht angewiesen sei, weil ihr Ehemann einen gut bewirtschafteten Hof besi tze, der eine Bauernfamilie voll und ganz ernähren könnec Das Oberlandesgericht hat hieraus gefolgert; daß für die Übertragung des Hofes auf die Tochter nicht so sehr wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien, es sich vielmehr um einen Willkürakt des Antragstellers handle? der zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzunfl1 -führen würde und dem die Genehmigung auch aus diesem Grunde versagt werden müsse«. Sein,c Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Übergabevertrag führe zu einer ungesunden Verteilung der Bodennut-r-Troa- lasse sich aus seinen tatsächlichen Feststellungen nicht .herleiten,' Allzu kleine Hefe seien ungesund; das gelte umso-mehr,"'' wenn es sich nicht um hochwertiges: Ackerland, sondern um ertragsarmen Moorboden handle, wie es hier der Pall sei, ;:M Diese Bodenbeschaffenheit habe seinerzeit zur Inanspruchnahme^! der landwirtschaftlichen Entschuldung geführt und bedinge, öaß*J die Gebäude des Hofes aus seinen Erträgnissen nur zu dem Teil p* zu einer angemessenen Gegenleistung und Abfindung der weichen Erben nicht in der Lage sein, da ihm als Grundlage für diese .Leistungen nur der väterliche Hof zur Verfügung stehen würde Versagungsgründe nach. Pie Rechtsbeschwerde weist erneut darauf hin, der Antragsgegner könne den Übergabe-Vertrag nur unter den Voraussetzungen änfechten, unter denen ein gesetzlicher Erbe zur Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrages berechtigt sei, und macht ferner geltend, dem An-trägSgegner ständen die angeblich besseren Erbansprüche, deren er sich be rühme,, überhaupt nicht zu. Sie meint, sein Vorbringen sei unschlüssig und laufe darauf hinaus, daß er dem Antragsteller verwehren wolle, über seinen Nachlaß anders als zu seinen Gunsten unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen*. Indem das Beschwerdegericht dieser Rechtsäuffassung gefolgt sei, habe es fundamentale Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches verkannt; denn die Verpflichtung zur Veräusserung eines Grundstücks bedürfe der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; dasselbe Form-erfordernis gelte für den Erbvertrag, und ein Testament müsse mindestens privatschriftlich abgefaßt werden; auch sei die Verpflichtung, über seinen Nachlaß nicht letztwillig verfügen zu wollen, nach § 2J02 BGB nichtig* Pie Rechtsbeschwerde führt hierzu, weiter auss Der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber durch keines der genannten Rechtsinstitute in der erforderlichen Form oder auch nur ausdrücklich gebunden*. Das Beschwerdegericht wolle eine solche Bindung aus einem angeblich schlüssigen Verhalten des Antragstellers herleiten und erachte sie für unauflöslich, weil dies angeblich die guten Sitten ve könne aber nicht Rechtens seii .und unmißverständliche wortlie oder Goet2osvers to ss e’s nach dem Gesetz schlechthin nichtig f als9 zwingende gesetzliche Eormvorschrifteru Aus den VorbrinAjgg gen des Antragsgegners hätte das Beseliwerdegcrichu höchseensl folgeren können, daß der Antragsteller ihn möglicherweise : den guten Sitten zuwider aus genutzt habe, ihm ■gegenüber aber^jf gleichwohl nicht verpflichtet sei, sich jedes -Verfügung über? Schließlich halt die Reclitsoeschw.br de auch Denkgesetze für verletzt» Sie sieht als -widerspruchsvoll an, daß das Oberlandesgcricht einerseits erhebliche beleidigende Ausser, gen des Antragsgegners und eiiuunehrerbietigos Verhalten gege lohnend in Rechnung gestellt werden müsse, daß er trotz der bestellenden Verhältnisse den An-trwgsgegner so lange' auf dem Hof geduldet und ihm damit eine' vorübergehende Existenz erhalten habe» Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Beschwerdegericht auf das Verlangen des Antragstellers nach Rechnungslegung über die eige macht! jen Verkäufe von Inventar und Vieh nicht eingegangen liil trotz Unterlassene einer Aufklärung in dieser Hinsicht zu de .Feststellung gekommen sei, der Antragsgegner habe mangels au reichenden Verständnisses des Antragstellers und in Anbctrac seiner TJnnachgiebigkeit nicht anders handeln können, als er gehandelt habe« Diese Feststelluhg hält die Rechtstescliworde s'-i cli suf eine nusaeiuhg des Geneindedi r ektors der Gemeinde Sroehtcrssn stütze^ die nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei und daher auch nicht hätte rer— wertet wenden dürfet Einen Dcnh'feliler findet die Rechtsbe- . gclrvöhde ferner darin, • daß das Öberlcnidesgoricht den’-t/ider-strnd des Antragst oll er s gegen-die Errichtung eines elf eubhües f.l'ß kennzoiebnend für seine Einstellung angesehen, auf der anderen Seite aber selbst angeführt .habe, daß nach der Y/ah~-rungsreiorm eigene ilittel für den Umbau der Hof stelle nicht mehr vtfrhrnden gewesen aeien« Die Rechtsbeschwerde meint, der Mangel an Kitteln schllesse jeden Vorwurf gegenüber dem Ar- ung seiner eigenmächtigen Verkäufe- von Vieh und Inventar, die eine Rechtfertigung seines Vorgehens auch angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner Tätigkeit auf dem Hofe verboten haben würde0 Schliesslich wendet sich die Rechtsbeschwer-de gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe es verabsäumt, aus dem Verhalten des Antragsgegners rechtzeitig Folgerungen zu ziehen, weil hierfür keinerlei ausreichende tatsächliche Umstände gegeben seien und das BeschWerdegerich't verkannt habe, daß es für den Antragsteller einen Entschluß bedeutet habe, den Hof seiner focht gegen den Antragsgegner Klage zu erheben, gehen nicht schon durch einen Einzelfall, sich irr er wiederholenden Vorfälle habe aus wobei die zahllosen eigenmächtigen , jeder Rechnungslegung von besonder Die Rechtsbeschwerde meint, der Stellung des Antragstollers i MIH 1954r 29 = DRotZ 1953, 646) ciargelegt hat, sind die lahdwirtschaftsgerichte im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, wenn auch nicht verpflichtet,, so doch berechtigt, die nachgesuchte Genehmigung im Palle der Richtigkeit des Vertrages zu versagen» Hält, das Landwirtschaftsgericht den in Rede stehenden Vertrag für unwirksam und versagt e.s ihm. 2* a) Das Amtsgericht, dem die Verhältnisse auf dem Hofe des Übergebers aus dem bei ihm anhängigen Verfahren, in dem der Antragsteller die Räumung des Hofes seitens des Antragsgegners verlangt (3 LwH 19/51 = V BLw 64/53 des erkennenden Senats) und in dem schon eine Beweisaufnahme statt- verstossenclen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts des HofEigentümers aus § T EöfeO gesehen und den Vertrag aus diesem Grunde als nichtig erachtet» Es hat angenommen, die .Rieh- 5 tigkeit sei zu beachten* weil"-sie offensichtlich sei» Die.Berücksichtigung einer offensichtlichen Richtigkeit des Vertrages im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren entspricht der . ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, kr in zahlreichen: Entschedidungenbdie Auffassung vertreten hat/das Land-"' wirtschaftsgericht könne bei einer offensichtlichen Richtigkeit des Vertrages aus Gründen der Prozeßökonomie die näöhgesuchte Genehmigung oder Zustimmung versagen (vgl z»B» BGHZ 1, 124 = RechtdLandw 19 51 , 129; ferner Beschluß vom 8g. April 1952, V BLw 63/51„•RechtdLandw 1952, 300)» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das- Amtsgericht die Offensichtlichkeit der Richtigkeit aus seiner Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auf Grund des bei ihm anhängigen Räumungsverfahrens hergeleitet hat, -wenn auch beide Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind; denn es brauchte sich in dem gegenwärtigen Ver-Jf fahren des ihm aus dem Parallelverfahren bekannten' Sachverhalts nichtzu verschliessen (vgl .hierzu Beschluß des erkenne--den Senats vom j2c Juni 1951, V Blw 37/50)£ Ebensowenig ist dagegen etwas zu erinnern, daß auch das Beschwerdegericht der Frage der Nichtigkeit des Vertrages durch weitere Ermitt-Jl Genehmigung gerade mit der Nichtigkeit des Vertrages begründe hatte„ Wie der erkennende Senat in der bereits angeführten Er Scheidung vom 8« April 1952 ausgesprochen hat, kann, wem ein der Nichtigkeit klargestellt hat, diese Klarstellung für das weitere Verfahren beachtet werden,. Nach dem oben Gesagten konnte das Beschwerdegericht bei der Frage der Nichtigkeit de|| Vertrages auch die in dem ihm gleichzeitig zur Entscheidung vor|j liegenden Räumungsverfahren getroffenen Feststellungen berück^ sichti gen „ Entscheidungen auf die Sittenwidrigkeit und damit auf die Nichtigkeit des Übergabevertrages abgestellt„ Bas Beschwerdegericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß das gesetzliche Recht des Hofeigentümers auf freie Auswahl des Hoferben unter seinen Abkömmlingen, wie es jetzt nach der Höfeordnung besteht, nie ohne ganz besonders zwingende Gründe eingeschränkt werden könne und dürfen Es will jedoch hiervon eine Ausnahme für dej Fall machen, daß sich die Ausübung des freien Bestinimungsrec£| als ein grober Mißbrauch darstelits Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang, nach welcher der Hofeigentümer ebenso wie bei Verfügungen von Todes wegen auch bei Übergabeverträgen sein freies Verfügungsrecht nicht mißbrauchen darfc Mit Recht hat das Bes'chwerdegerichi in diesem Zusammenhang auf' die;Rechtsprechung des Reichserbhof gericl is hingewiesen, das in mehreren Fällen Übergabeverträgen die Genehmigung versagt -'hat, weil sich die von dem Bauern getroffene Bestimmung des .'Anerben als ein Mißbrauch seines Rechts darsteile (vgl ZoB* REHS 6, 138 und 7, 362)0 Ebenso hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 18e Januar 1950 (OGHZ 5, 173 /T88/) angenommen, daß die Bestimmung des Hof erben wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein könnee Auch dieses Gericht hat also den Standpunkt vertreten, daß dem freien Best immungs re cht aus § 7 HöfeO gewisse Grenzen gesetzt seien. der Auswahl des Hoferben zu einem Mißbrauch der ihm gewährten Freiheit führen könne, warnt aber■grundsätzlich vor einer Nachprüfung des freien Ermessens des Bauern bei der Auswahl des Hcferben, weil es nicht.angehe, die Verfügungsfreiheit des Erblassers, die iSm von der Höfeordnung nun einmal gewährt werde, auf diesem Wege wieder einzuschränken«> Auch Wöhrmann räumt indessen ein, daß unter besonderen Voraussetzungen die Erbeinsetzung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, köniie'c Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 174 November 1953 (V BLw 55/53, ReclitdLandw 1954, 78) ebenfalls der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fälle .denkbar seien, in denen die Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darsteilen könne» V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300), Nach der oben angeführten Entscheidung vom 22, September 1953 (V BLw 53/53) sind die Landwirtschaftsgerichte auch nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die- nachgesuchte Genehmigung oder Zustimmung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen, Das Landwirtschaftsgericht kann danach die Frage der Nichtigkeit? selbst wenn es sie bejahen zu:müssen glaubt, auf sich beruhen lassen und lediglich über die beantragte Genehmigung oder Zustimmung entscheiden-«,"Es ist danach keine! wegs gewährleistet, daß die Rechte desjenigen, der durch den Mißbrauch des Bestimmungsrechts aus- § 7 HöfeO benachteiligt wird, im Genehmigungs- und Zustiromungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages Berücksichtigung finden. Das gilt umso mehr,.als.nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung gerade,dann, wenn dieGültigkeit? des Vertrages zweifelhaft 1st, auf den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, d.,.r_o auf die Genehmigung'oder Zustimmung, beschränken soll' (vgl die bereits angeführten Eeschlü'l se vom 8, April 1952 und 22,September 1953)1 Nach, der letzt? dahin bestehenden VerfügungsbeschrL'nkung eine Besserung Ihr* Rechtslage erfahren und durch die erteilte Genehmigung d&er§ Zustimmung nicht gehindert sind, die von ihnen aus privat-rechlichen Gründen angenommene Nichtigkeit des Rechtsgeschäi . nicht beteiligt; der, Rechtsmißbräuch auch für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar sein» Es^besteht nach clledern weitgehend die Gefahr, daß das Landwirtschaftagerieht die Genehmigung oder Zustimmung erteilt, ohne sich des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts bewußt zu werden, der sich in der Regel auch nur durch eine meist sehr umfangreiche Beweisaufnahme würde feststellen lassen. in der Lage wäre und seines Rechts verlustig gehen könnte (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 22« September 1S539 V BLw 38/53) c-La er im Regelfälle an dem Übergabevertrag nicht beteiligt sein wird, könnte er, wenn ihm kein eigenes,Recht zur Seite stände,.mangels Rechtsbeeinträchtigung den Mißbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht einmal im Wege der Beschwerde gegen die die Genehmigung erteilende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geltend machen, es sei denn, daß er der einzige, wirtscha.fts-fühige Abkömmling sein sollte (vgl BGH2 5, 203 = Rechtdlandw 1952, 25 = NJV 1552, 380) o In den Fällen der hier vorliegen-den Art würde selbst die Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages wegen,.Mißbrauchs des - freien Bestimmungsrechts dem durch-diesen Benachteiligten nur dann zu dem Vorteil gereichen, Wenn beim. Recht ab und wirft dem Oberlandesgericht vor, fundamentale Grundsätze des bürgerlichen Rechts verkannt zu haben, da sich der Antragsteller denk Antragsgegner gegenüber weder ; durch einen formgerechten Veräusserungs- noch durch einen Erbvertrag oder eine andere Verfügung von Todes wegen verpflichtet oder gebunden habe und er sich gemäß § 2302 BGB auch hinsichtlich der Errichtung oder lichterrichtung einej Verfügung von Todes wegen nicht wirksam habe'verpflichten können'*. Sie meinte, wenn schon eine ausdrückliche und unmißverständliche wörtliche Erklärung wegen Formnangels oder Verstosses gegen das Gesetz schlechthin nichtig sei, sei- e nicht angängig, eine Bindung aus einem^angeblich schlüssig Verhalten des Antragstellers 'herzuleiten und sie unter H weis auf die guten Sitten für unauflöslich zu halten*. Ohne Rechtsirrtum hat das Be-schwerdegericht angenommen, daß, eine Bindung des Antragstejj iers durch-die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich auf dem Hof entwickelt und lange Zeit bes ..enden haben, sowie insbesondere durch das eigene Verhalten des Antragstellers eingetreten ist* In der Annahme des Beschwerdegerichts,,dej Abschluß des Üb ergab ever tr; ges sei ein grober Mißbrauch dell freien Bestimmurigsrechts aus § 7 EöfeO und das -'Rechts ge schjgj deshalb nichtig, ist zu dem Ausdruck gekommen, daß der -Antraggj stclier nach Lage der Dinge in der Bestimmung des HofnachfjB gers nicht mehr frei sei* Las trifft in der Tat zu* Las £®jL, - s c hw erde ge rieht hat dies mit Recht aus der ganzen Entwicklp der Verhältnisse auf dem Hefe des Antragstellers und vor a| 0 c wo 1 iIL z mit fortschreitendem Alter/ für sich und, seine große Familie eine läge 'zu finden'o .Dies alles kamt auch der verkannt haben, ¥en'ri die Eechtsbeschv/erde mein t r a g s g e gn e r h ä 11 e" mit s e in erster Linie zur Hofnachfolge•berufene Sohn Paul im Jahre 1943 gefallen war und die noch lebenden Brüder des Antragsgegners lcndwirtschaftsfreade Berufe ergriffen hatten, so daß er sich nunmehr als der berufene Anerbe betrat: dan festgestellt, daß der Antragsgegner sich seit/ Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu erhalten, und der Antragsteller dies nicht nur geduldet, sondern jenen sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Hof zu bleiben*. Diese Entwicklung der Dinge ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auf die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nicht ohne Einfluß geblieben* Es eh-1 spricht bäuerlicher Auffassung, daß derjenige Abkömmling^; der ständig auf dem Hof gearbeitet und auf ihm geheiratet hat, auch seit Jahren zu dem Hofnachfolger ausersehen war, dei Hof späterhin tatsächlich erhält, wenn er sich hierauf ein^HK^ gestellt hat und nicht zwingende.Gründe die Wahl eines ande^fej-ren Hofnachfolgors rechtfertigen« Diese bäuerliche DenAwei'll hat neuerdings in der Höfeordnung für das Land Rheinland-?:; ~ ihren ITieder-schlag gefunden, indem dort in § 17 Abs 3 für den Fall der, gesetzlichen Hofnachf öl ge bestimmt worden ist, daß, wenn de Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Eine auf dem Hofe hat erkennen lassen, daß dieses Kind den Hof übernehmen soll, es allen anderen Kindern vorgeht«. Der Versprechensempfähger müsse in solchem Ralle die Möglichkeit haben, eie ihm gemachte Zusage und damit den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts auch im \7ege der Beschwerde wirksam geltend ■ zu machen„ Damit solle freilich nicht gesägt sein, daß bei freiem Bestirmiungo-recht jeder der Eichtbestim:'.ten.nun in allen Fällen' mit der ' Beschwerde geltend machen kenne,... Im vorliegenden ' Falle handle, es sich-aber darum,- daß Adle Beschwerdeführerin''' auf C!-rund der ihr - nach ihrer- Darstellung - gemachten' Zusage :ihrer Eltern und der daraufhin von ihr getroffenen.Maßnahmen .eine rechtlich geschützte Sonderstellung in Inspruch nehme, die ihr ausnahmsweise das Beschwerderecht auch bei dem hier gegebenen freien Bestimmungsrecht des Bauern verleihe„ - Das Reichserbhofgericht hat also in diesem Falle nicht nur eine Bindung des Bauern angenommen, sondern darüber hinaus der älteren Tochter eine. Rechtsstellung zuerkannt, die es ihr ermöglichte, ihre Interessen gegenüber'einem mißbrauch des freien Bestimmungsrechts zur Geltung'zu'bringen«,-' Das 'Reichs-' erbhofgoricht hat in dieser Entscheidung danach angenommen," daß aus tatsächlichen Vorgängen in Verbindung mit einem formlosen Versprechen bezüglich der Hofnaciifolge Rechtsbezichun-gen zwischen dem Bauern und dem Versprec'hens:empfänger entstehen können, die zur Versagung der Genehmigung des später mit einem anderen Abkömmling geschlossenen Übcraeloevcrtraaes führen müssend pflicnten* Hat ein Hofeigentümer sich so verhalten, daß einer seiner Abkömmlinge sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte oder hat er sogar darüber hinaus diesem Abkömmling den Hof ausdrücklich versprochen, so liegt in einem solchen Verhalten die Kundgabe des Willens, den Hof gerade diesem Abkömmling zukommen lassen zu wollen* Das gilt umso mehr, wenn cter auf diese Weise in Aussicht genommene Hofnachfolger daraufhin seine Lebensführung auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und der Hofeigentümer dies geduldet hat,-. Ein solches Verhalten, das eine entsprechende Einstellung des betreffenden Abkömmlings' ausgelost hat, kann nicht lediglich als eine unverbindliche Kundgabe bestehender Absichten angesprochen, sondern muß als rechtlich erhebliche Willensäußerung des Hofeigen-tümers hinsichtlich der künftigen Hofnachfolge gewertet wer-" den, mit der sich der betreffende Abkömmling - sei es. In Pallen dieser Art läuft das Verhalten der Beteiligten also auf eine vertragliche Übereinkunft hinaus, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag charakterisieren lall Ein ■ solcher ^Vorvertrag würd.e nichtig* Lie RechtsheschwJ de hat denn auch geltend gemacht,, der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber nicht in rechtsverbindlich Form verpflichtet,: ihm den Hof zukommen zu lassen, und dar|| festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaftcsein, daß im vorliegenden Falle ein Vorvertrag in dem oben gedachten Sinne zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist* Dieser Vertrag ist aber wegen Formmangels nichtige Während sich früher jede Vertragspartei ohne weiteres auf die Folgen der Nichtigkeit beraten konnte, hat die Rechtsprechung ;des Reichsgerichts im laufe der'Zeit immer weitergehend Ausnahmen hiervon zugelassen und gegenüber der Berufung des einen Teils auf die Nichtigkeit dem. Vertragsgegner ganz allgemein aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Einwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsaus-übung gegeben (vgl hierzu die Übersicht bei Tasche "Vertrags V erhiältnis nach nichtigem.Vertragsschluß?" 94 /To4/)o Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Verhalten, insbesondere nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen le (oder auch beider Teile) und der infolgedessen einget neu. Sieb er t aaO § 242 Arm E, 5) o Es liegt nahe, auch dem Gebiet des Höferechts in den Fä-llerr der hier erörter Art eine Bindung der Beteiligten - oder doch jedenfalls Hof ei :;entÜrners - an die zwar wegen Forrmnangels nichtige, aber von ihnen gewollte Vereinbarung über die Hofnachfo zu bejahen? denn die Verhältnisse liegen hier ähnlich bei der faktischen Gesellschaft, indem sich auch hier di Beteiligten auf d; s von ihnen Erstrebte eingestellt, dan gehandelt und so diesem ihrem Willen entsprechende Zus ...geschaffen haben, die sich regelmässig, über einen läng •Zeitraum erstrecken und daher einer befriedigenden Lös /auf andere Y/eise nicht ohne weiteres zugänglich sind,. Scheidungen des Senats ist auch zu dem' Ausdruck gebracht, daß " eine bereits bestehende., einer and erveitlggn Hof erb enbest immun| ehtgegehstchende Bi:..dung des Hofeigentümers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist, da ihr auf der anderen Seil ein Recht des zunächst zu dem Hofnachfolger Aus ersehenen gegeniib| steht, das durch'eine anxl eiweitjge Hof erb enbest immung becintrüc tigt wird und. 20 FOG, § 9/ ■LwYGg. früher § 23 Abr; 2 IVO) 0 Sein Vorbringen' ist ihfolgedesr im Gehehmigungsverfahren zu beachten, auch wenn er nicht an spater abgeschlossenen 'übergabevertrag beteiligt und die jfjj iigkeit der ' and ein; eiten Hof erbenbestim ung nicht off ensichtlic ■ist5 denn anderenfhlls:Hcömitc und würde dieser Abkömmling*; aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabe^ der bestimmt, daß ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine;Verfügung von:Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht auf: heben, nichtig ist* Ein Fall des § 2302 BGB ist hier nümlichj nicht gegeben. Der Üb ergab 0v ert rag hat nicht eine Verpflicht^ in Sinne des § 2302 BGB zu dem Gegenstand, sondern hat unnittelj erbrsclioliclie Wirkungen;, obwohl es sich, bei ihm win. Übergabevertrages beruht auf der Ausgestaltung, die er in.der Höfcorünung erfahren bate Das dem Hof ei gentümer in § 7 Höf eÖ eingeräumte Recht, den Hoferben frei zu best’iimnen, - könnte nur durch eine Verfügung von Todes wegen vorgenoinr.ien werden, wenn nicht § 7 Abs 1 HöfeÖ dem Hofeigentümer ausserdem die Möglichkeit gäbe, dem Hof erben den Hof im Rege der vörweggenommenen Erbfolge zu übergeben« Es handelt sich dabei um eine durch das neue landv/irtschafts-recht getroffene Sonderregelung, die sich auf das Rechtsge-bi et der Höfcordnung besehrankt1 und dem Hofeigentümer eine Möglichheit zur Bes timmung des Hof erben eröffnet'/ die ausser-halb dieses Rechtsgebiets nicht gegeben ist« Aus dieser Sonderregelung folgt, daß es sich auch dann nicht lediglich um eine' "Verpflichtung des Eofeigontümers im Sinne des § 2302 BGB handelt, wenn er sich zunächst nur durch einen nicht formgerecht abgeschlossenen, für ihn aber nach Treu und Glauben bindenden Vorvertrag zur Übertragung des Hofes auf einen bestimmten Abkömmling verpflichtet hat, da auch in einem solchen •Vertrage bereits eine Bestimmung des Hofnachfolgers auf Grund des § 7 HöfeO liegt« Daß ein solcher Vorvertrag ebenso wie nimmt, anderweitig über die Hofnachfolge zu befinden, ist eine auf der. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, ., aus einem angeblich schlüssigen Verhalten eine unauflösliche .Bindung des Antragstellers'hergeleitot zu haben« Die Ent sell ei thing des Bes chwerd e g er i'cht s ergibt indessen nichts dafür, daß es in den hier erörterten Bällen die Hoferbenbe— Stimmung für unabänderlich hält» Indem das Besc StA des" Hof erben abgestellt hat, hat es zu dem Ausdruck- gebracht, :| daß die Y/ahl eines anderen Hofnachfolgers als des zunächst in Aussicht genommenen,dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nicht als sittenwidrig angesehen werden kann, weil sie J nach Lage der Dinge gerechtfertigt erscheint* Ebenso verhäi; es sich bei der von dem Senat hier vertretenen Auffassung» Y/enn nach ihr auch der Hofeigentümer unter den angeführten |j Voranssetzunsen an die bisherige Hoferbenbestimmung gebuh-den ist, so beruht dies doch nur daraufj, daß die spätere Wahl eines anderen Hof:-.achfolgers Treu und* Glauben widersprechen vürde und der Hofeigentümer deshalb die früher getroffene Y/ahl gegen sich11 gelten lassen muß»' Diese Bindung entfällt selbstredend, wenn für-seine Sinnesänderung gewichtige Gründe vorhanden sindV, Ist "das nämlich der Pall,-:’ so 'stellt die Y/ahl eines anderen Höf erben nicht mit Treu und |ü erlauben in fiderspruch,.und der durch sie Benachteiligte kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bisher als Eofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei und sich Hierauf eingestellt habe* Wann in solchen Bällen die fahl- eines änderen Hoferben Treu und Glauben widerspricht,• läßt sich generell nicht sagen,’sondern stets nur nach den .besonderen umständen -des einzelnen Palles beürtei3/en* Ahl aß gegeben hat, ihn nunmehr von der Hofnachfolge auszuschliessei und den Hof seiner Tochter zu übergeben* Das Beschwerdegericht hat dies mit Recht verneint, denn die diesbezüglichen Rügen der Rechtsb es chwerde sind nicht begründet* Es liegt keineswegs ein Widerspruch darin, daß das Oberlandes ;erieht erhebliche beleidigende Äusserungen des Antragsgegners und ein unehrerbietiges Verhalten gegenüber seinen Eltern fest- Das '‘.Beschwerdegericht hat dabei auch nicht die Behauptung des Antragstellers ausser acht gelassen, der Antragsgegner habe über die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Verkäufe von Vieh und Erzeugnissen des Hofes, nicht abgerechnet» Es hat' in der angefochtenen Entscheidung auf seinen an demselben Tag® in der Sache 3 LwH 19/51. Geld für die 'Hofeswirtschaft und nicht,-wie'der Antragsteller ihm vorge-worfen hat., xk;,;j.x'^.ung des Hofss zurüekgezogen habe- Las Beschwer ,a,,rj.cha nab in seiner Eat,schaiclung in 7 Lin 95/52 ausgefü aeu- .,,x irtvgs voller habe die Behauptung des Ar.tragsgegners, sein Vater habe schon seit Jahren keine Anordnungen mehr gesen und sich um den Betrieb■nicht gekümmert, in der mün' liehen Veifhandlung vor dem Senat ernstlich nicht bestreiten könnend Es hat die beanstandete Feststellung danach auf Gr der eigenen Einlassung des Antragstellers getroffen! Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, die Unnachgiebigkeit und S sinnigkeif dos Antragstellers., von denen das Beschwerdegerf in seiner Entscheidung ausgehe, seien nicht erwiesen» Liese hat aus dem persönlichen Eindruck der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hergeleitet-, daß es sich bei ihnen starrköpfige Naturen handelt, und auf'diese Weise weiter fes§ gestellt; daß der Antragsteller besonders starrköpfig ist üä für die Handlungen des Antragsgegners wenig Verständnis auf.bracht hat». 'ßteilen» Selbst wenn beides nicht geschehen sein sollte, ;|g würde darin kein verfahrensrechtlicher Mangel liegen, der M zxxr Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigen kenntej| denn das Beschwerdegericht hat die Unnachgiebigkeit und StaM köpfigkeit des Antragstellers vor allem mit seinen eigenen Wahrnehmungen und der eingehenden Aussage des in der Parall« sache vernommenen Zeugen. gestellt* daß wegen des schlechten Zustands der Hofsteile ein Neuhau .erforderlich gewesen ware, und hat dem Antragsteller nicht so sehr zu dem-Vorwurf ., gemachir^ . .. damals den Plänen des Antragsgegners aus finanziellen Gründen widersetzt hat, sondern bemängelt«, daß nicht einmal der von dem Antragsteller mit eigenen Mitteln beabsichtigte Umbau vorgenommen worden ist und infolgedessen der schadhafte Zustand der Hofstelle noch heute bestellte .Die Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, das Beschwerdegericht sei davon ausgegängen,: daß”'nach der Y/ährühgsumstellung hierfür keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, .;:denn eine derartige Feststellung hat das Oberlandesgericiit' überhaupt!' nicht getroffehv IiMeitrigen hat dieses die Haltungvtes ln~ tragstv.ilers in der Neubaufrage auch nur als Beispiel für die Unnachgiebigkeit; und Starrköpfigkeit des Antragstellers angeführt, diese Eigenschaften aber nach dem oben Gesagten keineswegs aus dem Streit wegen des Neubaues hergeleitet. Irrig ist auch die Ansicht der Recht sbeschv/erde, die festgestellten schweren Beleidigungen könnten nicht mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners entschuldigt werden, Für die Tragweite dieser Äusserungen ist wesentlich, wie es zu ihnen gekommen ist. Hach alledem ist die Annahme des Beschwerdeger Verfehlungen des Antragsgegners seien nicht so schwerwie daß sie die Übertragung des Hofes auf die Tochter des Antr stellers zu rechtfertigen vermöchten, nicht zu beanstand ser ist dann aber an die frühere Bestimmung des Antragsg zu dem Hoferben gebunden und kenn sich nicht mit Erfolg 'berufen.,, es widerspreche Treu und Glauben, wenn er hi era gehalten werde» Da dem Übergabevertrag vom 26* November danach die Genehmigung mit Recht versagt worden ist, war ecchwerde als unbegründet zurückzuweisen»
3 JhLc^ s?
. Für t ■8 15; ?. o h a c hi a g 8 w e rk!
Für die Amtliche Se.miv\lung!
Gesetzs HöfeO § § - 7 9 It
BCrB §§ 311 5 313? 125» 242? 2302 IwVG § 9? FGG- § 201 LVO § 23 Abs 2.
Rechtssatzs U) Hat der Hofeigentümer durch Art? Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abirörnklings auf dem Hofe zu erkennen gegeben?, daß dieser den Hof übernehmen soll? und hat der Abköimnlihg sich hierauf eingestellt, sc kann darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmilings und zugleich seine Bestimmung zu dem Hof erben Iiegeh*'
20) Ah eine solche regelmässig wegen" Förnsm.cngols
’
nichtige Yereinbarung kann der Hofeigehtümer hach freu und Glauben rechtlich gebunden sein 5 diese Bindung kann jedoch wieder entfallen? wenn besondere Umstände die \7ahi eines anderen Hof erben r e c htfertigen c
3c) Der in der unter 1) bezeichneton Heise zu dem
1
Hof erben b estims.it e Abköm- ling wird durch eine spätere abweichende Hof erb enb e s t irnmuhg in seinem Recht beeinträchtigt und ist daher frescliwerd©berechtigt 0
Akt erzrei chen g ' Y BLw 60/53 Beschluß des BGH vom 16», Februar 1954
enehmigung eines Üb ergabeverträges
t der To Zivilsenat des Bundesgericht. hofs als Senat für endv;irtschc.ftssachea in der Sitzung vom 160 f’ebruar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 fasche, der Bundes-er Dr. Küekingshaus und Dr„ Piepenbrock sowie der land-eben Beisitzer feldmaiin und Töpsch
e Eechtsbeschv-erde gegen den Beschluß des 7^ Zl~ .1'Senats des Oberlandesgerichts in CriHHi vom
1955 wird auf Kosten des Antragstellers zu-
Ausserhalb des Rechtsbeschwerdever-ander.e Kosten sind nicht zu erstatten*
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Der Antrag Iocfiter' Martha :
er hat am 26=. November 1951 mit seiner einen notariellen Vertrag geschlos-
sen,, durch den er seinen Hof nebst Inventar auf diese über-1» tragen hat» Ais Gegenleistung für die Überlassung des Hofes ':jß. räumte die Übernehmerin dem Antragsteller das übliche Alten- 1
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teil mit einem monatlichen Taschengeld von 30,- DM ein. Sie-« übernahm, ferner die auf dem Hof ruhenden Lasten 'einsöhi'ieß-"m lieh der'Soforthilfeabgabe und des künftigen Lastenausgleicht und verpflichtete sich ferner, an ihren.Neffen Heiho und ihrft Geschwister Abfindungen in Höhe von jje 1=000,- DM, insgesamt also 6=000,~ DM, zu zahlen und den Antragsteller von etwaigeg Ansprüchen seitens des Antragsgegners freizustellen,. Für dengf Fall, daß diesem keine Ansprüche zustehen sollten, wurde für': die Abfindungsberechtigten eine weitere Abfindung von je 500, - DM' vorgesehen c.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat diesem Übergabevertrage die Genehmigung versagt, weil der Antrag-steiler sein Recht aus § 7 Abs 1 HöfeO zur freien Bestimmung des Hofnachfolgers mißbraucht habe,•der Vertrag offensicht-"
lieh gegen die guten Sitten verstosse und deshalb nichtig
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sei. Zur Begründung dieses Rechtsstandpunkts hat das Amtsgericht angeführt,• der Antragsge-gner habe nicht nur seit frühester Jugend auf dem Hof gelebt und gearbeitet, sondern.^ sei auch bis in die jüngste Vergangenheit als Hofnachfolger Vf ausersehen gewesen und habe auf dem Hof schon seit Jahren nach seinem Ermessen schalten und walten können,. Das Amtsgericht hat seine Ansicht ferner darauf gestützt, daß der Antragsgegner den Hof bisher ordnungsmäßig bewirtschaftet habe und die zwischen ihm und seinem Vater aufgetretenen Differenzen nicht so erheblich seien, um eine Übertragung de||| Besitzung auf die Tochter zu rechtfertigen,, Es hat erwogen, daß die freie Verfügungsbefugnis des Hofeigentümers grund-
sätzlich nicht einges nicht gelten könne , w Linie als Hofnachfolg eine sehr große Härte recht klar zu Tage.tr
Mit der gegen t i g en B e s chw e r d e h gegen die Ansicht mungsrecht in'-sitt
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chränkt werden dürfe, daß dies aber enn die Übergehung des in erster er'in Betracht Kommenden für diesen bedeute und das darin liegende Un-eten lasse«*
liese Entscheidung eingelegten sofor-t sich der Antragsteller vor allem es Amtsgerichts gewandt, sein Bestim- .
■ in sittenwidriger 'Weise mißbraucht zu haben,,.
Er hat eingeräumt, daß ein Übergabevertrag unter Umständen ebenso wie ein Testament wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein könne, hat aber geltend gemacht,
. daß dies nur unter, denselben Voraussetzungen der Pall sein könne, unter denen ein Testament nichtig sei« her Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß von einer Nichtigkeit des Übergabevertrages nur die Hede sein könne, wenn ihm etwa ein unsittliches Motiv zugrunde läge, und es nicht genüge, wenn die von ihm getroffene Entscheidung sachlich unrichtig sein seilte, da eine irrige Maßnahme noch nicht.•unsittlich zu sein brauche und selbst ein grober Mißgriff das Gericht nicht berechtige, eine abweichende Entscheidung über die Hofnachfolge zu treffen; denn die Rechtsprechung dürfe das Gesetz nicht ändern und das Gericht sich nicht an die Stelle des Verfügenden, setzen« Nach der Ansicht des Antragstellers würde eine Nichtigkeit des Übergabevertrages gegeben sein, wenn ein Pall des § 226 BGB Vorlage, was,nach seiner Auffassung nicht zu bejahen ist, .weil es ihm darauf angekommen sei, sich einen ruhigen -' :: Lebensabend zu sichern und den Hof seiner Tochter zuzuwenden 0
Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, das Amtsgericht sei von unrichtigen Voraussetzungen gangen, und hierzu ausgeführts Es treffe nicht zu, daß er
den Antragsgegner veranlaßt habe, auf dem Hof eine Familie XI
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zu gründen; auch habe dieser nicht wegen der Aussicht geheiratet , auf der väterlichen Stelle eine Existenz zu fin- W den5 sondern mit Rücksicht darauf, daß seine jetzige Ehe- 1 frau damals ein Kind erwartet habe« Im übrigen habe der Antragsgegner auch nicht damit rechnen können,/ Anerbe zu werdenP da er weder der jüngste noch der älteste Sohn gewesen sei und er (Antragsteller) ihm auch niemals versprochen habe, ihn anstelle der berufenen Söhne zu dem Anerben zu bestimmen0 Ebensowenig habe ihn die Tatsache, daß er auf dem Hof gelebt habe, zu der Annahme berechtigt, er werde den Hof bekommens denn alle Kinder hätten, soweit sie Landwirte gewesen seien, auf dem Hofe gelebte. Das sei, hebt nur bei dem ältesten, 1936 verstorbenen Sohn Georg, sondern auch bei seinem jüngsten Sohn Paul, dem berufenen ■ Anerben, der Fäll gewesen, der erst im September 1943 gefallen sei, so daß der Antragsgegner bis dahin nicht die geringste Aussicht gehabt habe, Anerbe zu werden, und alles, was bis dahin geschehen sei, in ihm niemals einen falschen Schein habe erwecken können,. Weder er noch seine Ehefrau hatten den Antragsgegner im Jahre' 1937 auf den Hof zurückgerufen, als er ihn damals für kurze Zeit verlassen habe? erst recht sei ihm damals nicht versprochen worden, daß er im FaELe der Rückkehr den Hof erhalten solle. Der Antrags-gegner sei auch auf dem Hofe nicht wie ein Erbe:, sondern wie ein landwirtschaftlicher Gehilfe gehalten worden, indem 1 er neben freier Wohnung und freier Beköstigung eine Vergütung von monatlich TOO,- Dl bezogen1'habe,, Zu den .Streitigkeiten zwischen ihm. und dem Anträgsgegner sei es gekommen, weil dieser zu dem Teil eigenmächtig gehandelt und eine Abrechnung über die von ihm abgeschlossenen Geschäfte abgelehnt habe* Wegen des dadurch entstandenen gespannten Verhältnisses!' habe der Antragsgegner sich sagen mils sen, daß er keine Aussicht habe, einmal Hofnachfolger zu werden/ Es sei denn auch§f
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Hofes für sich, verwendet habe*. Dis Hauptschuld an den ent- | standenen Zwistigkeiten trage der Antragsteller, der ange-~ M sichres der ganzen Sachlage nicht berechtigt sei, den Hof nunrehr auf seine lochter zu übertragene Der Tater habe .ec ■ zugelassen, daß er den Hof jahrelang allein bestellt und. . a seit Kriegsende.dort.auch allein gearbeitet habe« Dadurch | habe er eine Inwärtschaft auf den Hof erlangte. Das ' s'tehe auch mit dem bäuerlichen Brauch in Einhlr.ng, . nach dem derjenige Sohn den Hof bekomme, den der Vater auf dem Hof be- Jf halten habe * Es.widerspreche danach dem bäuerlichen Brauch
und stelle einen Recht snii'ßbrauch dar, wenn der Antrags toller.-!
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die Besitzung nun .ehr auf die ..Tochter übertrage, deren Ezisto; .ohnehin schon gesichert 'sei, wahrend'-.er (Antragsteller) jetzt
keine .Möglichkeit mehr habe, für seine siebenköpfige Familie'!
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eine angemessene Existenz zu schaffen.«
Das Beschwerdegericht hat nach einer Ortsbesichtigung
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und einer Beweisaufnahme die Beschwerde des Antragszellers zurlAckgewie leim
Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbescliv/erde,. mit der er seinen Antrag auf Genehmigung des Übergabevertrages weite: verfolgte Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des RechtsmittelsI V
Die Rechtsbesciiwerde ist unbegründet
Das. Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach || & 7 Höf eO der Hof ei -entvaer den Hof erben frei bestimmen oder ihm den Hof im Y/ege der vörweggenomr.enon Erbfolge übergeben iS und unter seinen . l.bkÖ.flTillngoh den 'Höfnachfolger gfunösätzlidfi frei wählen könne, obre daß er seine Wahl zu begründen brauch
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und ihn ganz oder zu dem Seil selbstindig be\/ Irtücjiaf tet? auehi
auf^dem Hof eine Familie gegründet hat und so in ein fiter gekommen ist,' in dem eine Umstellung in. Beruf nicht mehr : zu demutbar und möglich, ist,, und wenn er ausserdem wiederholt 1|| die Zusicherung des Hof eigen tümers erhalten hat, den Hof später zu bekommen, und er so auf dem Hof gehalten worden ist, während seine Geschwister einen anderen Beruf erlernt haben und für die Übernahme der Besitzung nicht in Präge kommen-.
Bas Beschwcrdegoricht hat im vorliegenden Palle in der' Übergabe des Hofes an die Tochter unter Übergehung des in- f tragsgegners einen groben Mißbrauch des freien Bestim:vungs-. rechts gesehen und hierzu ausgeführts Der Antragsgegrier hohe bereits seit seiner Schulentlassung auf dem väterlichen Hof gearbeitet und von dort aus in den Jahren 1932 und 1933 die Y: inter schule besucht n Er habe lediglich-im Jahre 1937 wegen Uns tim l;:!; ei ten. mit seinem. Vater den Hof für einen Tag verlassen und von 1940 bis 1943 der Y/ehruacht angehört, von de: er auf Betreiben seines V, ters als unabkömmlich entlassen .worden sei., um auf dem Hof arbeiten zu können. Im Dezember 1937 sei der /.ntragsgegner auf dem Hof die Ehe eingegangen, der 5 Kinder entsprungen seien. Er habe bis jetzt auf-dem Hofe gelebt und dort gearbeitet, ihn auch zeitweise und sum Teil selbständig bewirtschaftet0 Nach seiner Darstellung habe der Antragsteller ihm oft gesagt, daß er den Hof erhalten solle. Der Übergeber habe auch mindestens bis .zu dem Jahre' 1950 die Absicht gehabt, den Hof auf den Antragsgegner zu übertragen, denn in diesem Sinne habe er sich noch im YYinte. 1949/50 zu dem verstorbenen Zeugen üflU geäussert, wobei e: erklärt habe, die Besitzung zur Zeit noch nicht abgeben zu können,- weil er zu seiner Tochter ziehen wolle und dort im . Augenblick hoch keine Aufnahme .‘finden könne/ Auch Ernst und
Gegners angebotoncn Kredites auch möglich. gevieseh wäreau an 'dem Uiderstand des Antragstellers gescheitert sei, der. di "lieh einen Umbau der Hof steile im Rahmen seiner eigenen-'^ Goldmitt öl habe vornehmen wollen. Das habe zur Folge gehabif daß der "sclio-dliaf te Zustand • der Hof stelle;. noch heute nicht hoben sei;ogDas 'Beschwerdegericht liehe :unter Hinweis auf ein ’| Parallelvcrfehren, in dem der Antragsteller die. Verurteil! des..Antragsgegners zur Räumung des Hofes begehrt, angenonree die Streitigkeiton und Unstimigk eiten zwischen den - Betoili|| ten seien überwiegend durch den Starrsinn des Antragsteilerj hervorgerufen und verschärft worden, dessen Verhalten auch geführt habe, daß der Antr,gsgegner in vielen Fällen selbst dig habe handeln müssen«
Das Beschwerdegorieilt hat weiter erwogen, daß der Antragsgegner sich seit Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu bekommen, und er nach Lage der Dinge hierzu auch Veranlassung gehabt habe, da der Antragsboller dies geduldet und ihn sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Kof zu | .bleiben« Es hat ferner in Betracht gezogen, daß der Antrag-: steiler seinerzeit die Entlassung des AnbrS-gsgOgners von dei Wehrmacht betrieben habe, um seihe Mitarbeit auf dem Hof zu.
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ermöglichen, und es auch geduldet habe, daß der Antragsgemäß seit Jahrzehnten seine ganze Arbeitskraft dein Hof widmete, auf ihm heiratete und eine Familie gründete« Das Oberlandes gericht hat auch berücksichtigt, daß der Antragsteller dem Antragsgegner den Hof wiederholt versprochen habe, erst im Jahre 1951 nach jahrzehntelanger Arbeit auf dem Hofe von der Antragsgeg;-er die Räumung verlangt und mit seiner lochter einen Übergabevortrag geschlossen habe, der Antragsteller1 also die Streitigkeiten und Uns t immi gk eit on jahrelang nicht .^j als so schwerwie end angesehen habe, daß sie ihm zu irgend-;|i welchen Maßnahmen gegen den Antragsgegner Veranlagung SeSeB|
hätten, er viel®®*11’ dieser, in dem Glauben gelassen habe> er werde den Hof einmal erhalten und. arbeite auf ihm für die Sicherung seine1’ hükuni 10 ..Das Beschwerdegericht hat angenommen/ das nicht zu"billigende Verhalten ides/Antrigsgegners gegenüber seinen Eltern, das überwiegend auf die Starrköpfigkeit des Antrag3^6*-*-ers un(* dessen eigenes Verhalten zurückzuführen sei, könne unter den gegebenen Verhältnissen nicht recht-fertigen, den Antragsgegner, dem der Hof tatsächlich zugedacht gewesen und yorsprechen worden sei, von der Besitzung zu entfernen und sie der Tochter des Antragstellers zukorrmen zu lassen, zu demal da diese auf den Hof nicht angewiesen sei, weil ihr Ehemann einen gut bewirtschafteten Hof besi tze, der eine Bauernfamilie voll und ganz ernähren könnec Das Oberlandesgericht hat hieraus gefolgert; daß für die Übertragung des Hofes auf die Tochter nicht so sehr wirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen seien, es sich vielmehr um einen Willkürakt des Antragstellers handle? der zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzunfl1 -führen würde und dem die Genehmigung auch aus diesem Grunde versagt werden müsse«.
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Die Rechtsbeschwerde rügt insbesondere Verletzung des Art IV Ir 4 KEG Nr 45. des Art III Nr 5 BrMil RegVO Nr 8A, grundstücksrechtlicher und erbrechtlicher Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts und. von Denkgesetzen,
■ Im einzelnen macht die Rechtsbeschv/erde geltenöw Die Genehmigung des Übergabevertrages dürfe nur aus einem 6em Kontrolluatsgesetz Nr 45 und der Britischen Militärregierungsverordnung Nr 84 aufgeführten Gründe versagt werden« Keiner dieser Tatbestände lasse sich aus den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses begründen, insbesondere könne die Wirtschaftsfähigkeit der Übernehmerin nicht zweifel-g!|f Sein,c Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Übergabevertrag führe zu einer ungesunden Verteilung der Bodennut-r-Troa- lasse sich aus seinen tatsächlichen Feststellungen nicht
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15
.herleiten,' Allzu kleine Hefe seien ungesund; das gelte umso-mehr,"'' wenn es sich nicht um hochwertiges: Ackerland, sondern um ertragsarmen Moorboden handle, wie es hier der Pall sei, ;:M Diese Bodenbeschaffenheit habe seinerzeit zur Inanspruchnahme^! der landwirtschaftlichen Entschuldung geführt und bedinge, öaß*J die Gebäude des Hofes aus seinen Erträgnissen nur zu dem Teil p*
notdürftig renoviert Werden könnten«. Der Hof des Übergebers also nicht krisenfest. Das gelte aber erst recht von dem knaü|^B?^':'
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10 ha großen Hof des Ehemanns der Ubernehmerin0 Die gesunde Verteilung der Bodennutzung lasse es deshalb gerade geboten erscheinen, die beiden Höfe zu einer wirklich krisenfesten 'IßBes? und konkurrenzfähigen Einheit zu vereinigen. Auch könne die W| für die Übertragung ausbedungene Gegenleistung nicht etwa, als ||L zu gering angesehen werden, denn sie übersteige die in § 12 ff Höf'eO vorgesehenen Beträge erheblich. Der Antragsgegner würde . zu einer angemessenen Gegenleistung und Abfindung der weichen Erben nicht in der Lage sein, da ihm als Grundlage für diese .Leistungen nur der väterliche Hof zur Verfügung stehen würde Versagungsgründe nach. Art IV Nr AlKRG ¥f '45 und Art III Nr 5 BrMil Reg'VO Nr 84 seien danach nicht gegeben«.
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Die Rechtsbeschwerde rügt weiter,, daß sich die Vorinstanz nicht auf die Prüfung dieser Versagungsgründe beschränkt, sone darüber hinaus angebliche rachtsgeschäftlich erworbene Anspru| eines anderen Abkömmlings berücksichtigt hätten, während säe Genehmigungsverfahren lediglich die öffentlichen Interessen ; wahren gehabt hätten«. Daraus folge, daß im Genehmigungsverf ai nicht einer der künftigen Miterben seine privatrechtlichen An! spräche geltend machen könne, dies vielmehr in einem besonder! Streitverfahren geschehen müsse«
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Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, daß die Auswahl des Hoferben; sofern ein Abkömmling hierzu ausersehei werde, keinen Beschränkungen unterliege, wenn er die gesetzli|
Anforderungen erfülle* Sie will in der Versagung der Genehmigung der Übergabe an eine': solche Person einen unzulässigen -Eingriff in. -\rerfassungsmäßig. geschützte .Rechte sehenj; weil :Eigentum und. Erbrecht'als Grundrechte nur durch Gesetz beschränkt werden könnten*,
Pie Rechtsbeschwerde weist erneut darauf hin, der Antragsgegner könne den Übergabe-Vertrag nur unter den Voraussetzungen änfechten, unter denen ein gesetzlicher Erbe zur Anfechtung eines Testaments oder eines Erbvertrages berechtigt sei, und macht ferner geltend, dem An-trägSgegner ständen die angeblich besseren Erbansprüche, deren er sich be rühme,, überhaupt nicht zu. Sie meint, sein Vorbringen sei unschlüssig und laufe darauf hinaus, daß er dem Antragsteller verwehren wolle, über seinen Nachlaß anders als zu seinen Gunsten unter Lebenden und von Todeswegen zu verfügen*. Indem das Beschwerdegericht dieser Rechtsäuffassung gefolgt sei, habe es fundamentale Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches verkannt; denn die Verpflichtung zur Veräusserung eines Grundstücks bedürfe der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; dasselbe Form-erfordernis gelte für den Erbvertrag, und ein Testament müsse mindestens privatschriftlich abgefaßt werden; auch sei die Verpflichtung, über seinen Nachlaß nicht letztwillig verfügen zu wollen, nach § 2J02 BGB nichtig* Pie Rechtsbeschwerde führt hierzu, weiter auss Der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber durch keines der genannten Rechtsinstitute in der erforderlichen Form oder auch nur ausdrücklich gebunden*. Das Beschwerdegericht wolle eine solche Bindung aus einem angeblich schlüssigen Verhalten des Antragstellers herleiten und erachte sie für unauflöslich, weil dies angeblich die guten Sitten ve könne aber nicht Rechtens seii .und unmißverständliche wortlie
oder Goet2osvers to ss e’s nach dem Gesetz schlechthin nichtig f
seicrv.Die Recht sauf fas sung des Beo chv/crde gcricht s verletze ' • Jjj|P
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als9 zwingende gesetzliche Eormvorschrifteru Aus den VorbrinAjgg gen des Antragsgegners hätte das Beseliwerdegcrichu höchseensl folgeren können, daß der Antragsteller ihn möglicherweise : den guten Sitten zuwider aus genutzt habe, ihm ■gegenüber aber^jf gleichwohl nicht verpflichtet sei, sich jedes -Verfügung über? den lief zu entfaltenc- -
Schließlich halt die Reclitsoeschw.br de auch Denkgesetze für verletzt» Sie sieht als -widerspruchsvoll an, daß das Oberlandesgcricht einerseits erhebliche beleidigende Ausser, gen des Antragsgegners und eiiuunehrerbietigos Verhalten gege
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über seinen Eltern festgestellt, diesem aber andererseits det jahrelangen’Auf enthalt c.uf dem Hofe zugute' gehalten habe, wäh rend doch dem ilntrags'teller. lohnend in Rechnung gestellt werden müsse, daß er trotz der bestellenden Verhältnisse den An-trwgsgegner so lange' auf dem Hof geduldet und ihm damit eine' vorübergehende Existenz erhalten habe» Die Rechtsbeschwerde beanstandet ferner, daß das Beschwerdegericht auf das Verlangen des Antragstellers nach Rechnungslegung über die eige macht! jen Verkäufe von Inventar und Vieh nicht eingegangen liil trotz Unterlassene einer Aufklärung in dieser Hinsicht zu de .Feststellung gekommen sei, der Antragsgegner habe mangels au reichenden Verständnisses des Antragstellers und in Anbctrac seiner TJnnachgiebigkeit nicht anders handeln können, als er gehandelt habe« Diese Feststelluhg hält die Rechtstescliworde
~'P . ... ...... , • b ..... .
umso bedenklicher, .als weder die Unnachgiebigkeit und Str.rr-sInnigkeit, erwiesen seien noch hinreichend cargotan sei, daß der Antragsteller sich aus freien Stücken von der Bewirtschä tung des Hofes zurückgezogen habe» Die Rechtsbeschwerde rügt hinsichtlich der Feststellung der Starrköpfigkeit und Unnacli giebigkeit des futragstellers in formeller Hinsicht, daß sie
s'-i cli suf eine nusaeiuhg des Geneindedi r ektors der Gemeinde Sroehtcrssn stütze^ die nicht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei und daher auch nicht hätte rer— wertet wenden dürfet Einen Dcnh'feliler findet die Rechtsbe-
. gclrvöhde ferner darin, • daß das Öberlcnidesgoricht den’-t/ider-strnd des Antragst oll er s gegen-die Errichtung eines elf eubhües f.l'ß kennzoiebnend für seine Einstellung angesehen, auf der anderen Seite aber selbst angeführt .habe, daß nach der Y/ah~-rungsreiorm eigene ilittel für den Umbau der Hof stelle nicht mehr vtfrhrnden gewesen aeien« Die Rechtsbeschwerde meint, der
Mangel an Kitteln schllesse jeden Vorwurf gegenüber dem Ar-
■ ■''n-''h':hrr*.gar; . ■
•tragstel..cr wegen des Zustands der Hofst.:,lle aus, -und hält: 1
es ferner nicht für angängig, die schweren Beleidigungen des Triers mit einem begreiflichen-Unmut,des äntragsgegners zu ' entschuldigen,-' Leiter vermiet die Rechtsocsehworde eine Vmrdi-guhg des Gesamtverhaltens Idee Antragsgegasrs unter Berückßicli- • ti. ung seiner eigenmächtigen Verkäufe- von Vieh und Inventar, die eine Rechtfertigung seines Vorgehens auch angesichts der Dauer seines Aufenthalts und seiner Tätigkeit auf dem Hofe verboten haben würde0 Schliesslich wendet sich die Rechtsbeschwer-de gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe es verabsäumt, aus dem Verhalten des Antragsgegners rechtzeitig Folgerungen zu ziehen, weil hierfür keinerlei ausreichende tatsächliche Umstände gegeben seien und das BeschWerdegerich't verkannt habe, daß es für den Antragsteller einen Entschluß bedeutet habe, den Hof seiner focht gegen den Antragsgegner Klage zu erheben, gehen nicht schon durch einen Einzelfall, sich irr er wiederholenden Vorfälle habe aus wobei die zahllosen eigenmächtigen , jeder Rechnungslegung von besonder Die Rechtsbeschwerde meint, der Stellung des Antragstollers i
:A =. .äs g ;/,A g; •
.gekannt - und m cw-i
>-e quenzcn zu si eben. Die getroffenen Feststellungen recht 1- w ht .1.,. t er nach alle clem nicht den. Schluß5 daß der übe r gab e v er ~ & Gen -^ATragsgegner gegenüber die guten-.Sitten verletzet.
Dies
III o
en Rügen v;ar der Erföi-g zu vers;
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rlp aem. übergabcvc'rtr^M U) Die SSSpS ^er Eechtsbescn.^ g||g c-ie Gen|B
nenne nur aus einem der gcee ,S-.rcb toc Dco aat das: Beechvf
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gung versagt werden, ^ .. ,. ;+ eir;en dieser Cvxvnue
degericht auch nicht verh-n-A« h^t, die Durchiuhiu
Yorlio-;. nd erachtet, es “GCR0 W ttilvng der Boden
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iihren» Ob dieser Ansicht beige treten werden könnte ,j||| fel'-zun.wehst nur wirtscliaftliche und später vielioic«fjB 1%
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-*uo;...-joricht hat in üb er einst im- ung mit dem- Amtsgericht 1
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tv«.-.oevertrag vom 26, November 1951 als unwirksam angcsysSI Bi ~t ™y§nB
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-1 Begebnis beizutreten. Ist der Vertrag aber unv’irksgpMB
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•*, ;■ "'ll;-'Dcsch,.erde zu den Versagungsgründen des Art IV ITr höchst v ..... °
r.-., f J Ur 45 und des Art III ITr 5 Buchst c BrlilRegVO i:x ö40 •••
"'Le der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom
I.
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22- September 1953 (-V BLw 53/53, RechtdLandw 1953 2 326 =
MIH 1954r 29 = DRotZ 1953, 646) ciargelegt hat, sind die lahdwirtschaftsgerichte im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren, wenn auch nicht verpflichtet,, so doch berechtigt, die nachgesuchte Genehmigung im Palle der Richtigkeit des Vertrages zu versagen» Hält, das Landwirtschaftsgericht den in Rede stehenden Vertrag für unwirksam und versagt e.s ihm. aus diesem Grunde die Genehmigung, so erübrigt sich eine Prüfung der Präge, ob der Vertrag, wenn er gültig ware? genehmigt werden könnte oder nicht*-.
2* a) Das Amtsgericht, dem die Verhältnisse auf dem Hofe des Übergebers aus dem bei ihm anhängigen Verfahren, in dem der Antragsteller die Räumung des Hofes seitens des Antragsgegners verlangt (3 LwH 19/51 = V BLw 64/53 des erkennenden Senats) und in dem schon eine Beweisaufnahme statt-
gefunden hatte, bereits bekannt waren
als die Genehmigung
des Ü'b ergab ever träges vom 261. November 19 51 nachgesucht wur- , de, hat in diesem. Vertragsschluß feinen gegen die guten Si11er. verstossenclen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts des HofEigentümers aus § T EöfeO gesehen und den Vertrag aus diesem Grunde als nichtig erachtet» Es hat angenommen, die .Rieh- 5 tigkeit sei zu beachten* weil"-sie offensichtlich sei» Die.Berücksichtigung einer offensichtlichen Richtigkeit des Vertrages im Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren entspricht der . ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, kr in zahlreichen: Entschedidungenbdie Auffassung vertreten hat/das Land-"' wirtschaftsgericht könne bei einer offensichtlichen Richtigkeit des Vertrages aus Gründen der Prozeßökonomie die näöhgesuchte Genehmigung oder Zustimmung versagen (vgl z»B» BGHZ 1, 124 = RechtdLandw 19 51 , 129; ferner Beschluß vom 8g. April 1952, V BLw 63/51„•RechtdLandw 1952, 300)» Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das- Amtsgericht die Offensichtlichkeit der Richtigkeit aus seiner Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse auf
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Grund des bei ihm anhängigen Räumungsverfahrens hergeleitet hat, -wenn auch beide Verfahren nicht miteinander verbunden worden sind; denn es brauchte sich in dem gegenwärtigen Ver-Jf fahren des ihm aus dem Parallelverfahren bekannten' Sachverhalts nichtzu verschliessen (vgl .hierzu Beschluß des erkenne--den Senats vom j2c Juni 1951, V Blw 37/50)£ Ebensowenig ist dagegen etwas zu erinnern, daß auch das Beschwerdegericht der Frage der Nichtigkeit des Vertrages durch weitere Ermitt-Jl
1 urigen nachgegangen ist, da das Amtsgericht die Versagung der,/
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Genehmigung gerade mit der Nichtigkeit des Vertrages begründe hatte„ Wie der erkennende Senat in der bereits angeführten Er Scheidung vom 8« April 1952 ausgesprochen hat, kann, wem ein
der Nichtigkeit klargestellt hat, diese Klarstellung für das weitere Verfahren beachtet werden,. Nach dem oben Gesagten konnte das Beschwerdegericht bei der Frage der Nichtigkeit de|| Vertrages auch die in dem ihm gleichzeitig zur Entscheidung vor|j liegenden Räumungsverfahren getroffenen Feststellungen berück^ sichti gen „
b) Nie Vorinstanzen haben ihr.e Entscheidungen auf die Sittenwidrigkeit und damit auf die Nichtigkeit des Übergabevertrages abgestellt„ Bas Beschwerdegericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß das gesetzliche Recht des Hofeigentümers auf freie Auswahl des Hoferben unter seinen Abkömmlingen, wie es jetzt nach der Höfeordnung besteht, nie ohne ganz besonders zwingende Gründe eingeschränkt werden könne und dürfen Es will jedoch hiervon eine Ausnahme für dej Fall machen, daß sich die Ausübung des freien Bestinimungsrec£| als ein grober Mißbrauch darstelits Diese Auffassung steht mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang, nach welcher der Hofeigentümer ebenso wie bei Verfügungen von Todes wegen auch bei Übergabeverträgen sein freies Verfügungsrecht nicht
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mißbrauchen darfc Mit Recht hat das Bes'chwerdegerichi in diesem Zusammenhang auf' die;Rechtsprechung des Reichserbhof gericl is hingewiesen, das in mehreren Fällen Übergabeverträgen die Genehmigung versagt -'hat, weil sich die von dem Bauern getroffene Bestimmung des .'Anerben als ein Mißbrauch seines Rechts darsteile (vgl ZoB* REHS 6, 138 und 7, 362)0 Ebenso hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 18e Januar 1950 (OGHZ 5, 173 /T88/) angenommen, daß die Bestimmung des Hof erben wegen Verstosses gegen die guten Sitten nichtig sein könnee Auch dieses Gericht hat also den Standpunkt vertreten, daß dem freien Best immungs re cht aus § 7 HöfeO gewisse Grenzen gesetzt seien. Biese Auffassung teilen, ferner Lange-Wulff (Höfeordnuhg 3o Auf! Seite 175 und 280/281 sowie 4o Aufl 1954 Seite 215 und 348), die meinen, einem groben Mißbrauch des an sich freien Bestimmungsrechts müsse ein Riegel.vorgeschoben werden. Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 129/130) verkennt nicht, '.
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daß das freie Verfügungsrecht des Erblassers bei. der Auswahl des Hoferben zu einem Mißbrauch der ihm gewährten Freiheit führen könne, warnt aber■grundsätzlich vor einer Nachprüfung des freien Ermessens des Bauern bei der Auswahl des Hcferben, weil es nicht.angehe, die Verfügungsfreiheit des Erblassers, die iSm von der Höfeordnung nun einmal gewährt werde, auf diesem Wege wieder einzuschränken«> Auch Wöhrmann räumt indessen ein, daß unter besonderen Voraussetzungen die Erbeinsetzung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, köniie'c Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 174 November 1953 (V BLw 55/53, ReclitdLandw 1954, 78) ebenfalls der Auffassung Ausdruck gegeben, daß Fälle .denkbar seien, in denen die Bestimmung des Hoferben einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darsteilen könne»
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3-ä) Der Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages allein
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.vermag indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht irr er zu einem befriedigenden Ergebnis zu führen. Nach der stün-.g| digen Rechtsprechung - des erkennend eh Senats ist in Genehmi-gungs- und Zustinnungsverfahren nur eine offensichtliche Richtigkeit zu berücksichtigen (vgl z.B. BGKZ 1, 124.= RechtdLandw 1951 , 129? ferner Beschluß vom-8.0 April 1952,
V BLw 63/51, RechtdLandw 1952, 300), Nach der oben angeführten Entscheidung vom 22, September 1953 (V BLw 53/53) sind die Landwirtschaftsgerichte auch nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die- nachgesuchte Genehmigung oder Zustimmung im Falle der Nichtigkeit des Vertrages zu versagen, Das Landwirtschaftsgericht kann danach die Frage der Nichtigkeit? selbst wenn es sie bejahen zu:müssen glaubt, auf sich beruhen lassen und lediglich über die beantragte Genehmigung oder Zustimmung entscheiden-«,"Es ist danach keine! wegs gewährleistet, daß die Rechte desjenigen, der durch den Mißbrauch des Bestimmungsrechts aus- § 7 HöfeO benachteiligt wird, im Genehmigungs- und Zustiromungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Vertrages Berücksichtigung finden. Das gilt umso mehr,.als.nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Landwirtschaftsgericht seine Entscheidung gerade,dann, wenn dieGültigkeit? des Vertrages zweifelhaft 1st, auf den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens, d.,.r_o auf die Genehmigung'oder Zustimmung, beschränken soll' (vgl die bereits angeführten Eeschlü'l se vom 8, April 1952 und 22,September 1953)1 Nach, der letzt? genannten Entscheidung gilt dies freilich nur '.bezüglich, derj an dem Vertrage irgendwie Beteiligten, die durch die Erteilung der Genehmigung oder Zustimmung wegen Portfalls der bis
■ v- ' ' -AfS!
dahin bestehenden VerfügungsbeschrL'nkung eine Besserung Ihr* Rechtslage erfahren und durch die erteilte Genehmigung d&er§ Zustimmung nicht gehindert sind, die von ihnen aus privat-rechlichen Gründen angenommene Nichtigkeit des Rechtsgeschäi
in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren geltend zu machen„ In der Regel wird der durch einen Mißbrauch des S;estimmtmgsrechts Benachteiligte an dem. Übergabevertrag . . nicht beteiligt; der, Rechtsmißbräuch auch für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbar sein» Es^besteht nach clledern weitgehend die Gefahr, daß das Landwirtschaftagerieht die Genehmigung oder Zustimmung erteilt, ohne sich des Mißbrauchs des Bestimmungsrechts bewußt zu werden, der sich in der Regel auch nur durch eine meist sehr umfangreiche Beweisaufnahme würde feststellen lassen. Las könnte, wenn man es allein auf die Nichtigkeit des Vertrages abstellte, dazu führen.,, daß der durch den Mißbrauch Benachteiligte zur Wahrung seiner Interessen nicht. in der Lage wäre und seines Rechts verlustig gehen könnte (vgl hierzu den Beschluß des erkennenden Senats vom 22« September 1S539 V BLw 38/53) c-La er im Regelfälle an dem Übergabevertrag nicht beteiligt sein wird, könnte er, wenn ihm kein eigenes,Recht zur Seite stände,.mangels Rechtsbeeinträchtigung den Mißbrauch des Bestimmungsrechts und die Nichtigkeit des Übergabevertrages nicht einmal im Wege der Beschwerde gegen die die Genehmigung erteilende Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geltend machen, es sei denn, daß er der einzige, wirtscha.fts-fühige Abkömmling sein sollte (vgl BGH2 5, 203 = Rechtdlandw 1952, 25 = NJV 1552, 380) o In den Fällen der hier vorliegen-den Art würde selbst die Versagung der Genehmigung des Übergabevertrages wegen,.Mißbrauchs des - freien Bestimmungsrechts dem durch-diesen Benachteiligten nur dann zu dem Vorteil gereichen, Wenn beim. Lode des Bauern die gesetzliche Erbfolge eint ritt und er gerade der nächstberufene gesetzliche Erbe istc-
neu Übergabeverträges allein vermag-nach alledem den durch den VerirrgsSchluß BenschtciligteU;noch' nicht vor Rechtsnachiei-
leif' zu ' s'chützenü"'! Für'' ihnü i's
Lie Nichtigkeit eines unter Rechtsmißbrauch' gesclilosse-
eigenes Recht erwachsen ist, das ihm die Möglichkeit gibt,.; gegen den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts anzügehenj hie "Rechtsbeschwerde spricht dein Antragsgegner, ein .solches! Recht ab und wirft dem Oberlandesgericht vor, fundamentale Grundsätze des bürgerlichen Rechts verkannt zu haben, da sich der Antragsteller denk Antragsgegner gegenüber weder ; durch einen formgerechten Veräusserungs- noch durch einen Erbvertrag oder eine andere Verfügung von Todes wegen verpflichtet oder gebunden habe und er sich gemäß § 2302 BGB auch hinsichtlich der Errichtung oder lichterrichtung einej Verfügung von Todes wegen nicht wirksam habe'verpflichten können'*. Sie meinte, wenn schon eine ausdrückliche und unmißverständliche wörtliche Erklärung wegen Formnangels oder Verstosses gegen das Gesetz schlechthin nichtig sei, sei- e nicht angängig, eine Bindung aus einem^angeblich schlüssig Verhalten des Antragstellers 'herzuleiten und sie unter H weis auf die guten Sitten für unauflöslich zu halten*. Dies Rügen sind nicht gerechtfertigt,, Es ist. nicht richtig, daß., zu einer Bindung des Antragstellers hinsichtlich einer Hof-g|| nachfolge des Intragsgegners notwendig eines Erb- oder übe^ gabevertrages bedurft hätte*. Ohne Rechtsirrtum hat das Be-schwerdegericht angenommen, daß, eine Bindung des Antragstejj iers durch-die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich auf dem Hof entwickelt und lange Zeit bes ..enden haben, sowie insbesondere durch das eigene Verhalten des Antragstellers eingetreten ist* In der Annahme des Beschwerdegerichts,,dej Abschluß des Üb ergab ever tr; ges sei ein grober Mißbrauch dell
i • • 1
freien Bestimmurigsrechts aus § 7 EöfeO und das -'Rechts ge schjgj
deshalb nichtig, ist zu dem Ausdruck gekommen, daß der -Antraggj stclier nach Lage der Dinge in der Bestimmung des HofnachfjB
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gers nicht mehr frei sei* Las trifft in der Tat zu* Las £®jL, - s c hw erde ge rieht hat dies mit Recht aus der ganzen Entwicklp der Verhältnisse auf dem Hefe des Antragstellers und vor a|
'aus dessen eigenem Verhalten gefolgert* dabei insbesondei’sil
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UJ- t"DübVb-u-
Cl B,ß ' d £ von" seiner Zugeiiori Hofe5 gearbeitet
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to e ru c k s i c nt seines lebe: all a e s e it sii ■ -
1937 ’ t r ei und den Betrieb 1, i I 1 [is 1 . >i
geleitet hat'» /DemBeschwer! egcricht ist dgrih , izutrc , 1 l 11 idles den ht t -• 5 g< < < < , 1 n 1 i . 1 1
j g< e, < <■ r d e c1 r 1 ho r r o Ü ' n 0 1 r v 1 m j cm re1 1 <
ehrten mußte;, als det it rags teller i 1 1 ; ' • ' < w'1 ' 1,11 dm- r '* r-em G-eactz zu dem Anerl e 1 11
1 - 1 sein dürfl b/es/i n ( ,1
in dem Bezirk des Anerbengericfits kfHHHHS/'HI be ’ egner bei der Dehriiiacht rekl (3 t 0s c^n swell tis eH^d üh er It at sac hi i c it s 0 v/ i e . s e i n e Sinne gcüussert 'hatc Der Umständen davon überzeugt 'sein,." auf
d er
rags tel .1 er
eg er i ch 1 'gt ■ , bO ■
nd s i ch : ex
beiten, und ward
erechnet hatte', zu einer ’ weiteren
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jq 0 rl i"cii 033 ■" Ho'? 0 c wo 1 iIL z mit fortschreitendem Alter/ für sich und, seine große Familie eine läge 'zu finden'o .Dies alles kamt auch der verkannt haben, ¥en'ri die Eechtsbeschv/erde mein t r a g s g e gn e r h ä 11 e" mit s e
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in erster Linie zur Hofnachfolge•berufene Sohn Paul im Jahre 1943 gefallen war und die noch lebenden Brüder des Antragsgegners lcndwirtschaftsfreade Berufe ergriffen hatten, so daß er sich nunmehr als der berufene Anerbe betrat:
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ten konnte, zu demal da auch seine Schwester durch ihre Verne ratung mit dem Eigentümer - einer lendwirtßchaftliehen Bes
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zung versorgt war0 Mit Recht hat' cas-.-Besciiwerdegericht. dan festgestellt, daß der Antragsgegner sich seit/ Jahrzehnten darauf eingestellt habe, den Hof einmal zu erhalten, und der Antragsteller dies nicht nur geduldet, sondern jenen sogar dazu veranlaßt habe, auf dem Hof zu bleiben*.
Diese Entwicklung der Dinge ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auf die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nicht ohne Einfluß geblieben* Es eh-1 spricht bäuerlicher Auffassung, daß derjenige Abkömmling^; der ständig auf dem Hof gearbeitet und auf ihm geheiratet hat, auch seit Jahren zu dem Hofnachfolger ausersehen war, dei Hof späterhin tatsächlich erhält, wenn er sich hierauf ein^HK^ gestellt hat und nicht zwingende.Gründe die Wahl eines ande^fej-ren Hofnachfolgors rechtfertigen« Diese bäuerliche DenAwei'll hat neuerdings in der Höfeordnung für das Land Rheinland-?:; vom 7o Oktober 1953 (EhldPf G-VBl Seite 101 = SaBl 1953, 16,2; also in einem klassischen Realteilungsgebiete gerade auf regung landwirtschaftlicher Kreise und Organisationen (vgl' Fritzen in RechtdLandw 1953, 319 ff /323.7) ~ ihren ITieder-schlag gefunden, indem dort in § 17 Abs 3 für den Fall der, gesetzlichen Hofnachf öl ge bestimmt worden ist, daß, wenn de Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Eine auf dem Hofe hat erkennen lassen, daß dieses Kind den Hof übernehmen soll, es allen anderen Kindern vorgeht«. ;Diese Re gelang zeigt, daß hach bäuerlicher.Auffassung der,Dauer, dt Art und dem Umfang der Betätigung' eines Abkömmlings auf deifi
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der echt"der . U Iteren
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rap es bejah t j' ■'O'"bVf'"0 ll'
are aemacna
■i .■■■■ dU.; Vvhn-v-vintf:
se es'ge r o Tin e b o
± o c li t e r g e c c h 1 o s s e n e n . n r o c li tl i c li b i n d e n d e s
einen Mißbrauch des freien Beritiramungs rechts darstellend Ein derartiger Sachverhalt gewähre in sinngemäßer Anwendung des §-20 EEGG, § 11 EHVfO dem Versprechensem'pf enger gegenüber dem eine anderweite Ver äüsserung genehmigenden Beschluß des Anerbengerichts eine zu dem Beschwerderecht ausreichende Rechtsstellunge-. Der Versprechensempfähger müsse in solchem Ralle die Möglichkeit haben, eie ihm gemachte Zusage und damit den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts auch im \7ege der Beschwerde wirksam geltend ■ zu machen„ Damit solle freilich nicht gesägt sein, daß bei freiem Bestirmiungo-recht jeder der Eichtbestim:'.ten.nun in allen Fällen' mit der ' Beschwerde geltend machen kenne,... die; Übergabe oder Bestimmung des Bauern-sei mißbräuchlichvor go'noiiffiieri.0 Im vorliegenden ' Falle handle, es sich-aber darum,- daß Adle Beschwerdeführerin''' auf C!-rund der ihr - nach ihrer- Darstellung - gemachten' Zusage :ihrer Eltern und der daraufhin von ihr getroffenen.Maßnahmen .eine rechtlich geschützte Sonderstellung in Inspruch nehme, die ihr ausnahmsweise das Beschwerderecht auch bei dem hier gegebenen freien Bestimmungsrecht des Bauern verleihe„ - Das Reichserbhofgericht hat also in diesem Falle nicht nur eine Bindung des Bauern angenommen, sondern darüber hinaus der älteren Tochter eine. Rechtsstellung zuerkannt, die es ihr ermöglichte, ihre Interessen gegenüber'einem mißbrauch des freien Bestimmungsrechts zur Geltung'zu'bringen«,-' Das 'Reichs-' erbhofgoricht hat in dieser Entscheidung danach angenommen," daß aus tatsächlichen Vorgängen in Verbindung mit einem formlosen Versprechen bezüglich der Hofnaciifolge Rechtsbezichun-gen zwischen dem Bauern und dem Versprec'hens:empfänger entstehen können, die zur Versagung der Genehmigung des später mit einem anderen Abkömmling geschlossenen Übcraeloevcrtraaes führen müssend
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pflicnten* Hat ein Hofeigentümer sich so verhalten, daß einer seiner Abkömmlinge sich als künftigen Hofnachfolger betrachten konnte oder hat er sogar darüber hinaus diesem Abkömmling den Hof ausdrücklich versprochen, so liegt in einem solchen Verhalten die Kundgabe des Willens, den Hof gerade diesem Abkömmling zukommen lassen zu wollen* Das gilt umso mehr, wenn cter auf diese Weise in Aussicht genommene Hofnachfolger daraufhin seine Lebensführung auf die spätere Übernahme des Hofes eingestellt und der Hofeigentümer dies geduldet hat,-. Ein solches Verhalten, das eine entsprechende Einstellung des betreffenden Abkömmlings' ausgelost hat, kann nicht lediglich als eine unverbindliche Kundgabe bestehender Absichten angesprochen, sondern muß als rechtlich erhebliche Willensäußerung des Hofeigen-tümers hinsichtlich der künftigen Hofnachfolge gewertet wer-" den, mit der sich der betreffende Abkömmling - sei es. ausdrücklich, sei es stillschweigend - einverstanden erklärt hat*. In Pallen dieser Art läuft das Verhalten der Beteiligten also auf eine vertragliche Übereinkunft hinaus, die sich als Vorvertrag zu einem von beiden Teilen in Aussicht genommenen späteren Hofübergabevertrag charakterisieren lall Ein ■ solcher ^Vorvertrag würd.e an sich ebenso wie der Übergabevertrag selbst (Lange-Wulff, Ilöfeordnung 4 c Aufl Ahm 221s Wöhrmann, Landwirtsch&ftsrecht, § 17 HöfeO Anm II 1) der Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung (§§ 311, 313 BGB) bedürfen (Enneccerus-Nipperdey,.Lehrbuch des bürgerlichen Rechts, 131 Bearbeitung Bd I, § 153 IV,. 1: Palendt BGB Einf 4 vor § 145 und § 313 Anm 2)* An der Wah-“ rung dieser Form fehlt es in diesen Fällen regelmässige Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das der durch Gesetz vorgeschriehenen Form ermangelt,,. nichtig* Lie RechtsheschwJ de hat denn auch geltend gemacht,, der Antragsteller habe sich dem Antragsgegner gegenüber nicht in rechtsverbindlich Form verpflichtet,: ihm den Hof zukommen zu lassen, und dar||
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hingev.'ieseru daß dies mit bindender Wirkung nur durch den Abschluß eines Übergabe- oder Erbvertrages möglich gewesen
wäre*
Hacli dem. von dem Beschwerdegericht. festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaftcsein, daß im vorliegenden Falle ein Vorvertrag in dem oben gedachten Sinne zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist* Dieser Vertrag ist aber wegen Formmangels nichtige Während sich früher jede Vertragspartei ohne weiteres auf die Folgen der Nichtigkeit beraten konnte, hat die Rechtsprechung ;des Reichsgerichts im laufe der'Zeit immer weitergehend Ausnahmen hiervon zugelassen und gegenüber der Berufung des einen Teils auf die Nichtigkeit dem. Vertragsgegner ganz allgemein aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben den Einwand der Arglist oder der unzulässigen Rechtsaus-übung gegeben (vgl hierzu die Übersicht bei Tasche "Vertrags V erhiältnis nach nichtigem.Vertragsschluß?" in Jher*
Jahrbo Band 90, -Seite 101 ff /_'\ 07-1 tj/7*) 1 Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.für die Britische Zone (OGHZ 1,
217 =. NJW 1949, 62 = MDR .1949,' 3U NJW 1950, 25) und des Bundesgerichtshofs (V ZR 105/52, Urteil vom T4* Juli 1953 VI ZR 57/53, Urteil vom 23o Dezember 1953, S 9 untender Gründe) sowie auch andere Gerichte: (vgl zD’Bn OLG Frankfurt/M in MDR 1951, 422j LG Lübeck MDR 1952., 745) und die Rechtslehre (vgl insbesondere Siebert bei Soergel BGB 80 Aufl Vorbem II,
1 uc- 2 vor § 226 sowie §. 242 Anm= A, II, 2 u0 4, A, III/ 1
4 sov/ie E, 5: Scholz, NJW 1950,
81.) sind dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgte. In Wirklichkeit handelt: es sich hierbei aber nicht um die Berücksichtigung eines Einwändes öder einer Einrede des Ge-schäftsgegnersmit. deren Hilfe., die Berufung auf den Mangel der Form, unwirksam gemacht wird Gestaltung des Falles
Mangel der Form die Rechtsfolge der Nichtigkeit mit Rücksicht auf Treu-und- Glauben (§ 242 ..BGB):. zu- versagen ist (vgl lasche aaO Seite 113 ff? Scholz aaO? BGHZ 3?
94 /To4/)o Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Verhalten, insbesondere nach den Erklärungen, Zusicherungen oder Versprechungen des einen le (oder auch beider Teile) und der infolgedessen einget neu. tatsächlichen Entwicklung der Verhältnisse eine digende Lösung für die Beziehungen der Beteiligten nur Bejahung rechtsgeschäftlicher Bindung erreichbar ersc Im Gesellscliaftsrecht hat dies zur Bejahung der sögen« ten faktischen Gesellschaft geführt (vgl hierzu. BGIIZ 3?
'
BGH.vom 28, November , 1953, II ZR 188/52, BGHZ.11, 190?
8, 157? Sieb er t aaO § 242 Arm E, 5) o Es liegt nahe, auch dem Gebiet des Höferechts in den Fä-llerr der hier erörter Art eine Bindung der Beteiligten - oder doch jedenfalls Hof ei :;entÜrners - an die zwar wegen Forrmnangels nichtige, aber von ihnen gewollte Vereinbarung über die Hofnachfo zu bejahen? denn die Verhältnisse liegen hier ähnlich bei der faktischen Gesellschaft, indem sich auch hier di Beteiligten auf d; s von ihnen Erstrebte eingestellt, dan gehandelt und so diesem ihrem Willen entsprechende Zus ...geschaffen haben, die sich regelmässig, über einen läng •Zeitraum erstrecken und daher einer befriedigenden Lös /auf andere Y/eise nicht ohne weiteres zugänglich sind,.
'ser-Schritt erscheint umsomehr geboten, als im Höferech ohnehin besondere Verhältnisse vorliegend Allein das Vo densein eines Abkömmlings erzeugt hier in Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Recht eine Bindung des Hofeig .reers zu Gunsten des Abkömmlings, da er ihn ohne Zus tirades Gerichts durch Verfügung yon Todes■wegen-öder Übergabe :trag■■nicht übergehen darf (§ 7 HöfeO) e Die bäuerliche le Ordnung fordert ferner eine rechtzeitige Übergabe des K
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’und en' und''ist .als .. Pflicht des ■ Ho x Dauern 3 Büchst b der Höfe'orünung d r Landes RuM d-Q.egttnorden0 In der Höfeordnung für die Britische .e: entsprechende Best iirinrnigs zwar-nicht enthalt ihrer.a safioeii 1 ■ erns f'ici ei Ö i örd< fr zur rechtzeitigen Übergabe- "des Hof es A wie sie iFV he st ariden1 hatte, beizubekail' en< o< 1 d r Gern der Aufnahme einer entsprechenden ;Bestiim.mng
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trotz. lichtwahrung der n d en zi ID to rung st e-düng des Hofeigentümers zu -1—' ■■ führt plazUj. Lne
des Hofeigentümers he r vor-estiiiraung des Hof erben ■ durch Rechts— zu erblicken,' wie sie auch durch'
einen üborghDov'ertrag vergonoriien :efrar; Liegt aber ohee ver-eeeiihoee >i' eierew aee 1010-001 oor, so ist aor Hcfeigen-
an Steile dieses Abköm • 1 oings eine anders Der-
son durch Verfügung von Todes wegen oder durch Üb ergab ev er-trr.g zu bestim en (vgl hierzu znBo Sie Beschlüsse'des ernennend en Senats vom 19? Februar 1S52, V BLw 38/51 ? Recht dir n£
1952, 13S = IEDR 19 52p 414? sowie. die weiteren Entscheidungen-vom 13= Pebruar 1952, V BLw 14/51, Rechtd.La.ndw 1952, 132 un| vom 14c Oktober 1952, Y BLw 2/525 Lange-Wulff, Höfeordnung, '•
4p Aüfl Anm 226, Seite 346/347)* In den hier angeführten Ent-«5
, • Xif"
Scheidungen des Senats ist auch zu dem' Ausdruck gebracht, daß " eine bereits bestehende., einer and erveitlggn Hof erb enbest immun| ehtgegehstchende Bi:..dung des Hofeigentümers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen ist, da ihr auf der anderen Seil ein Recht des zunächst zu dem Hofnachfolger Aus ersehenen gegeniib| steht, das durch'eine anxl eiweitjge Hof erb enbest immung becintrüc tigt wird und. diesem ein Beschwerderecht gibt (§ . 20 FOG, § 9/ ■LwYGg. früher § 23 Abr; 2 IVO) 0 Sein Vorbringen' ist ihfolgedesr im Gehehmigungsverfahren zu beachten, auch wenn er nicht an spater abgeschlossenen 'übergabevertrag beteiligt und die jfjj iigkeit der ' and ein; eiten Hof erbenbestim ung nicht off ensichtlic ■ist5 denn anderenfhlls:Hcömitc und würde dieser Abkömmling*; aller Voraussicht nach im Falle der Genehmigung des Übergabe^
träges seines ruf der früher eingegangeiien Bindung des Hofei-
'
gentüners beruhenden besseren Rechts endgültig verlustig gehe .
(vgl hierzu die bereits angeführte Entscheidung des erkennend Senat vom.22„ September 1953? V BLw 38/53? Seite 20/21 u„ 23/24)o
.
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Die Eechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg ai § 2302 BGB berufen? der bestimmt, daß ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine;Verfügung von:Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht auf: heben, nichtig ist* Ein Fall des § 2302 BGB ist hier nümlichj nicht gegeben. Der Üb ergab 0v ert rag hat nicht eine Verpflicht^ in Sinne des § 2302 BGB zu dem Gegenstand, sondern hat unnittelj
erbrsclioliclie Wirkungen;, obwohl es sich, bei ihm win. ein Rechtsgeschäft unter Leb enden handelt (§ 1.7 :EöfeO) * Diese Doppelnatur des. Übergabevertrages beruht auf der Ausgestaltung, die er in.der Höfcorünung erfahren bate Das dem Hof ei gentümer in § 7 Höf eÖ eingeräumte Recht, den Hoferben frei zu best’iimnen, - könnte nur durch eine Verfügung von Todes wegen vorgenoinr.ien werden, wenn nicht § 7 Abs 1 HöfeÖ dem Hofeigentümer ausserdem die Möglichkeit gäbe, dem Hof erben den Hof im Rege der vörweggenommenen Erbfolge zu übergeben«
In einer solchen Übergabe liegt die Bestimmung des Hoferben«
Es handelt sich dabei um eine durch das neue landv/irtschafts-recht getroffene Sonderregelung, die sich auf das Rechtsge-bi et der Höfcordnung besehrankt1 und dem Hofeigentümer eine Möglichheit zur Bes timmung des Hof erben eröffnet'/ die ausser-halb dieses Rechtsgebiets nicht gegeben ist« Aus dieser Sonderregelung folgt, daß es sich auch dann nicht lediglich um eine' "Verpflichtung des Eofeigontümers im Sinne des § 2302 BGB handelt, wenn er sich zunächst nur durch einen nicht formgerecht abgeschlossenen, für ihn aber nach Treu und Glauben bindenden Vorvertrag zur Übertragung des Hofes auf einen bestimmten Abkömmling verpflichtet hat, da auch in einem solchen •Vertrage bereits eine Bestimmung des Hofnachfolgers auf Grund
des § 7 HöfeO liegt« Daß ein solcher Vorvertrag ebenso wie
..
der Ubergabevertrag selbst dem Hofeigentümer die Möglichkeit
:
nimmt, anderweitig über die Hofnachfolge zu befinden, ist eine auf der. Sonderregelung der Höfeordhung beruhende Rechtst1 olge, die eine Berufung auf § 2302 BGB ausschließt * .
. Die Rechtsbeschwerde wirft dem Oberlandesgericht ferner vor, ., aus einem angeblich schlüssigen Verhalten eine unauflösliche .Bindung des Antragstellers'hergeleitot zu haben« Die Ent sell ei thing des Bes chwerd e g er i'cht s ergibt indessen nichts dafür, daß es in den hier erörterten Bällen die Hoferbenbe— Stimmung für unabänderlich hält» Indem das Besc
StA
' auf d i e " S i 11enwidr Ig!:eit einer anderweitigen Bestimmung . des" Hof erben abgestellt hat, hat es zu dem Ausdruck- gebracht, :| daß die Y/ahl eines anderen Hofnachfolgers als des zunächst in Aussicht genommenen,dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie nicht als sittenwidrig angesehen werden kann, weil sie J nach Lage der Dinge gerechtfertigt erscheint* Ebenso verhäi; es sich bei der von dem Senat hier vertretenen Auffassung»
Y/enn nach ihr auch der Hofeigentümer unter den angeführten |j Voranssetzunsen an die bisherige Hoferbenbestimmung gebuh-den ist, so beruht dies doch nur daraufj, daß die spätere Wahl eines anderen Hof:-.achfolgers Treu und* Glauben widersprechen vürde und der Hofeigentümer deshalb die früher getroffene Y/ahl gegen sich11 gelten lassen muß»' Diese Bindung entfällt selbstredend, wenn für-seine Sinnesänderung gewichtige Gründe vorhanden sindV, Ist "das nämlich der Pall,-:’ so 'stellt die Y/ahl eines anderen Höf erben nicht mit Treu und |ü erlauben in fiderspruch,.und der durch sie Benachteiligte kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er bisher als Eofnachfolger in Aussicht genommen gewesen sei und sich Hierauf eingestellt habe* Wann in solchen Bällen die fahl- eines änderen Hoferben Treu und Glauben widerspricht,• läßt sich generell nicht sagen,’sondern stets nur nach den .besonderen umständen -des einzelnen Palles beürtei3/en*
Hach alledem' kam es im vorliegenden Palle darauf an, ob der An t rags ge gn er dem Antragsteller berechtigten . Ahl aß gegeben hat, ihn nunmehr von der Hofnachfolge auszuschliessei und den Hof seiner Tochter zu übergeben* Das Beschwerdegericht hat dies mit Recht verneint, denn die diesbezüglichen Rügen der Rechtsb es chwerde sind nicht begründet* Es liegt keineswegs ein Widerspruch darin, daß das Oberlandes ;erieht erhebliche beleidigende Äusserungen des Antragsgegners und ein unehrerbietiges Verhalten gegenüber seinen Eltern fest-
guhg auf ihr.- begründe-einmal ein Anrecht des ? sein allerdings nicht er und seiner Mutter eutung, ob es den Antrag-s Anrecht des Antrags-
st-.11t,' ihm aber andererseits den .Jahr elangen .Aufenthalt auf dem Hof zugute gehalten hat. Der Hofe und die Jahrzehntelange Eotirti ten nach dem oben Gesagten zunächst Antragsgogne.r s auf die Hofnachfolge; sein zu' billigendes Verhalten seinem. Vater und s gegenüber hat nur für die Frage Bedeutung, ob es steiler berechtigt,. sich über dieses Anrecht des. Ax gegners hinwegzusetzen,: Dies hatte das Beschwerdegei^yu«, abzuwägen, und das hat es auch 'getan« Ein vJidersprueh zwischen den angeführten Feststellungen besteht danach nicht»
Das '‘.Beschwerdegericht hat dabei auch nicht die Behauptung des Antragstellers ausser acht gelassen, der Antragsgegner habe über die von ihm eigenmächtig vorgenommenen Verkäufe von Vieh und Erzeugnissen des Hofes, nicht abgerechnet» Es hat' in der angefochtenen Entscheidung auf seinen an demselben Tag® in der Sache 3 LwH 19/51. (7 Y/lw 95/52) erlassenen Beschluß über das Rüiuximgsverlangen des Antragstellers Bezug genommen» Dort hat das Beschwerdegericht; dargelegtg aus den im Ortstermin vorgelegten Kontobüchern des Antragstellers habe sich ergeben, daß die Einnahmen, insbesondere aus
Viehverhüufcn, und das Milchgeld über das Konto des Antrag-
.
stellers gelaufen seien, und weiter festgestellt, daß der Antragsgegner keinen erheblichen Barbetrag oder andere Ver-mogensstücke hinter sich habe». Damit hat das Beschwerdegericht die von der Rechtsbeschv/erde vermißte Prüfung derAbrechnungsfrag® vorgenorawen und unmißverständlich festgestellt,- daß • der Antragsgegner es Jedenfalls nicht in erheblichem Maße " an der gebotenen Abrechnung hat fehlen lassen und daß er, 'soweit das doch der Fall gewesen ist/das vereinnahmte. Geld für die 'Hofeswirtschaft und nicht,-wie'der Antragsteller ihm vorge-worfen hat., für persönliche Zwecke verwendet hat» ./Zu Unrecht halt die- Rechtsbeschwefde ferner für nicht hinreichend darge tan A~n *'~J---— ---
xk;,;j.x'^.ung des Hofss zurüekgezogen habe- Las Beschwer ,a,,rj.cha nab in seiner Eat,schaiclung in 7 Lin 95/52 ausgefü aeu- .,,x irtvgs voller habe die Behauptung des Ar.tragsgegners, sein Vater habe schon seit Jahren keine Anordnungen mehr gesen und sich um den Betrieb■nicht gekümmert, in der mün' liehen Veifhandlung vor dem Senat ernstlich nicht bestreiten könnend Es hat die beanstandete Feststellung danach auf Gr der eigenen Einlassung des Antragstellers getroffen! Ungerechtfertigt ist auch die Rüge, die Unnachgiebigkeit und S sinnigkeif dos Antragstellers., von denen das Beschwerdegerf in seiner Entscheidung ausgehe, seien nicht erwiesen» Liese
t ' ' ' - ■ . / :
hat aus dem persönlichen Eindruck der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hergeleitet-, daß es sich bei ihnen starrköpfige Naturen handelt, und auf'diese Weise weiter fes§ gestellt; daß der Antragsteller besonders starrköpfig ist üä für die Handlungen des Antragsgegners wenig Verständnis auf. bracht hat». Las Beschwerdegericht liat sich hierfür auch auf die Aussage des in der Parall els ache vernommenen Zeugen V/uifJi und dort allerdings auch auf die Äusserung des G-emelndedirelS iors von Drochtersen vorn 16» Juli 1952 berufen, der darin big de Beteiligten als starrköpfig bezeichnet hat<, Ob diese Äusserung ihnen zugänglich gemacht oder ihr Inhalt ihnen mitgeteilt worden ist, läßt sich mit Sicherheit nicht fest-'!
'ßteilen» Selbst wenn beides nicht geschehen sein sollte, ;|g würde darin kein verfahrensrechtlicher Mangel liegen, der M zxxr Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nötigen kenntej| denn das Beschwerdegericht hat die Unnachgiebigkeit und StaM köpfigkeit des Antragstellers vor allem mit seinen eigenen Wahrnehmungen und der eingehenden Aussage des in der Parall« sache vernommenen Zeugen. Wulff: hinreichend begründet» Dem B; schwerdegericht ist auch bei der Erörterung des von dem. Antra gs ge gn er in Jahre 1948 beabsichtigten•Feubaus der Eofste kein Denkfehler unterlaufene Das Oberlandesgericht hat fest;
gestellt* daß wegen des schlechten Zustands der Hofsteile ein Neuhau .erforderlich gewesen ware, und hat dem Antragsteller nicht so sehr zu dem-Vorwurf ., gemachir^ . /daß er sich . .. damals den Plänen des Antragsgegners aus finanziellen Gründen widersetzt hat, sondern bemängelt«, daß nicht einmal der von dem Antragsteller mit eigenen Mitteln beabsichtigte Umbau vorgenommen worden ist und infolgedessen der schadhafte Zustand der Hofstelle noch heute bestellte .Die Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, das Beschwerdegericht sei davon ausgegängen,: daß”'nach der Y/ährühgsumstellung hierfür keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, .;:denn eine derartige Feststellung hat das Oberlandesgericiit' überhaupt!' nicht getroffehv IiMeitrigen hat dieses die Haltungvtes ln~ tragstv.ilers in der Neubaufrage auch nur als Beispiel für die Unnachgiebigkeit; und Starrköpfigkeit des Antragstellers angeführt, diese Eigenschaften aber nach dem oben Gesagten keineswegs aus dem Streit wegen des Neubaues hergeleitet. Irrig ist auch die Ansicht der Recht sbeschv/erde, die festgestellten schweren Beleidigungen könnten nicht mit einem begreiflichen Unmut des Antragsgegners entschuldigt werden, Für die Tragweite dieser Äusserungen ist wesentlich, wie es zu ihnen gekommen ist. Das Beschv/erdegericht hat festgestellt, daß die Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, in deren Verlauf die beleidigenden Äusserungen gefallen sind,
■ M.
überwiegend durch den Starrsinn des Antragstellers verursacht und verschärft worden sind. Es ist daher nicht zu' beanstanden, daß das Beschwerdegericht die Beleidigungen wegen des eigenen Verhaltens des Antragstellers in einem milderen Licht gesehen hat, als es angebracht sein würde, wenn der Antragsteller nicht durch seinen Vater gereizt und so zu den Äusserungen hingerissen worden wäre * Schliesslich vermißt die Rechtsb es chw erd e auch zu Unrecht eine Würdigung des Ge sarniverhaltene des
gtrieht hat bei seiner Entscheidung der Entwicklung der hältnisse auf dem Hofe Rechnung getragen und dabei alle Betracht kommenden Vorgänge und Vorkommnisse berücksic und' gewürdigt» Demit hat es seiner Pflicht zur Aufkl Sachverhalts und zur Begründung seiner Entscheidung in reichendem Mäße genügt» Zudem kam es nicht', wie die schwerde anzunehmen scheint, allein auf das Verhalten des tragsgegners, sondern, wie die obigen Darle zuletzt auch, darauf an, wie der Antragsteller der Jahre, insbesondere dem Intragsgegner gegenti hat* . • .
Hach alledem ist die Annahme des Beschwerdeger Verfehlungen des Antragsgegners seien nicht so schwerwie daß sie die Übertragung des Hofes auf die Tochter des Antr stellers zu rechtfertigen vermöchten, nicht zu beanstand ser ist dann aber an die frühere Bestimmung des Antragsg zu dem Hoferben gebunden und kenn sich nicht mit Erfolg 'berufen.,, es widerspreche Treu und Glauben, wenn er hi era gehalten werde» Da dem Übergabevertrag vom 26* November danach die Genehmigung mit Recht versagt worden ist, war ecchwerde als unbegründet zurückzuweisen»
,e Kostenentscheidung beruht auf § 59 LwVG, § 1-0 LVR j 43, 50 LVOc Zu einer Anordnung über die Erstattung ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahr’ons' entstandenen Kor
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