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BGH · V BLw 60/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 60/51

L Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des in Strassegelegenen Bauernhofs, der 78,9 borgen groß ist« Sie hat diesen Hof mit Wirkung vom lc November 1937 an den Antragsteller verpachtete Ein schriftlicher Pachtvertrag wurde erst am 23c Januar 1941 geschlossene In diesem wurde eine Pachtdauer bis zu dem -31« Oktober 1950 vereinbart mit der Maßgabe, dass das Pachtverhältnis sich jeweils um ein Jahr verlängere, falls es nicht am lc Mai zu dem 31« Oktober gekündigt werde* teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie auf Weisung , der Militärregierung den mit ihm geschlossenen ; Pachtvertrag zu dem 51,> Oktober 1945 für beendet erkläre und ihn ersuche, den Paohthof und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu räumenc Der Antragsteller räumte nicht, sondern wandte s'ch mit Schreiben vom 31* Oktober 1945 an die Militärregierung mit den Ziel, den Hof weiter behalten zu dürfen« Während dieser Zeit hatten sich bei der Antragsgegnerin mehrere Bewerber um den Pachthof gemeldet, unter ihnen auch ein Neffe des Pächters, der vor dem Antragsteller bis zu dem 10 Fovember 1937 den Hof“ bewirtschaftet hatte, Er begelirte den Hof für seine Schwester, die Ehefrau Emma V^B^geb» und sagte seine finanzielle Hilfe- für die Übernahme des Hofes zu0 Auf diesen Antrag hin beschloß der .Hauptausschuss- der Antragsgegnerin am 11, Dezember 1945s den Hof den Eheleuten Halter V^Bund Emma geb« T(H^zu 'verpachten. Anschliessend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch Schreiben vom 170 Dezember 1945 mit, dass in Abänderung des Schreibens vom 20, Oktober 1945 der mit ihm geschlossene Pachtvertrag' zu dem 31* Dezember 1945 beendet sei und dass er den Hof nebst Wohnung spätestens bis zu diesem Termin zu räumen habe, da die neuen Pächter, die Eheleute T0S, am 1» Januar 1946 den Hof übernähmen* Auch zu dieser Räumung kam es nichtc Inzwischen hatte nämlich der damals bei der Militärregierung in tätig gewesene Dolmetscher äem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin mitgeteilt, der Pachtvertrag mit dem Antragsteller werde voraussichtlich bis 1, Juli 1946-verlängert, weil beschlagnahmtes Vermögen nicht beschädigt werden dürfe„ tragsgegnerin mit», der Antragsteller dürfe den Hof bis lo November 1950 bewirtschaften, "es scheine* dass er nicht für schuldig befunden wurde, ?g, seit Juli zu sein",, In der Sitzung des Hauptausschusses der Antrags-gegnerih vom 8Ö Februar 1946 wurde darauf der Be'h Schluss vom 11* Dezember 1945 hinsichtlich der Verpachtung an die Eheleute VflP bestätigte Gleichwohl wurde die Räumung auch jetzt nicht durchgesetzts da der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erfahren hatte« dass sich der englische Einanzoffizier noch mit der Sache befasse* Der Oberbürgermeister verständigte mit Sc reiben vom 5* März 1946 den Ehemann V®| ent spree' end* Gleichzeitig hielt" er Hücifrage bei der Militärregierung und führte dabei aus9 ”es erscheine geboten./ Üunmehr wurde die Räumung des Hofs durch die Antragsgegnerin am 15* März 1946 veranlasst und mit den Eheleuten ym ein Pachtvertrag vom 23* März/ 26* April 1946 geschlossen» in dem eine Pachtdauer vom 1,> April 1946 bis 30* Juni 1952 vereinbart wur-de* Die Eheleute Y^Phaben daraufhin den Hof übernommen* Die Antragsgegnerin erhielt ferner von der Militärregierung eine Abschrift eines Bescheids,, den diese am 21* März 1946 der Schwägerin des Antragstellers Etta EOMdahin erteilte: b) an den Antragsteller 8820 DM nebst 5 Zinse seit dem lc Juli 1949 zu zahlen als Schadens ersatz für entgangenen Reinertrag, und zwar monatlich 700 RM vom 8* Januar 1948. Beide Parteien haben ferner Zurückweisung der gegnerischen sofortigen Beschwerde beantragte Das Cberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abgewiesen*' II„Das Beschwerdegericht führt aus, der vom Antragsteller geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der Anspruch5’"auf .'-Verschaffung, des Paohtbesitzes am Hof stehe und falle mit der Frage, ob das Pachtver- ■ hältnis von der Antragsgegnerin rechtswirksam aufgelöst worden sei,. Das sei geschehen, wenn die £ündi-auf ausdrücklicher Anordnung der Militärregierung beruhe oder wenn wichtige Gründe vorlägen, die die Antragsgegnerin zu fristloser Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigten* Das'Beschwerdegericht- Pachtung bäuerlichen Besitzes verpflichte ferner den Pächter« den Besitz persönlich zu bewirtschaften oder * doch die Bewirtschaftung zu b e auf sieht lg enc Pli e zu sei de'r Antragsteller wegen seiner Verfehlung, da er vom 2Ö Juni bis Juli 1945 und vom .18* Januar ,134-6 bis -März 1947 in Haft gewesen sei, nicht in der nage-gewesen* An dem Hecht zur fristlosen Kündigung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach rden^ Haftzeit genügend Arbeitskräfte auf dem ilof vorhanden 'gewe** dann zu* wenn die Durchführung des Vertrags durch irgend etwas* besonders durch die Person des Vertragsgegnersr gefährdet und deshalb dem Sündigenden die PortSetzung des Vertrags nicht mehr zuzvmuten sei* Dies dürfe allerdings nicht zu einer über das notwendige Maß- hinausgehenden Lockerung der vertraglichen Bindungen führen* es müsse daher an die Präge der Zumutbarkeit ein strenger Maßbtab angelegt werden* Im Zusammenhang damit sprach das Reichsgericht aus,, dass die Stadt Berlin als Reichshauptstadt, auch die Verwertung ihres Vermögens durch Mietverträge imDienste der Gemein- mehr zugemutet werden konnte* Bas Pachtverhältnis bedingt ein dauerndes persönliches Zusammenarbeiten mit den Organen der Stadt nicht« Der Umsta d, dass der Pächter Altparteigenosse war und in Haft genommen wurde* rechtfertigt für sich allein :die fristlose Kündigung nicht, auch wenn man berücksichtigt* dass die Verpachterin eine"Stadtgemeinde istf Denn das Einschreiten gegen die früheren‘Uationäfeosialisten hatte zunächst die Besätzungsnacht seihst in die Hand genommen* später wurde es bestimmten deutschen Stellen* den Entnazifizierungsbehörden* übertragen* Dabei wurden die Nachteile,, die verhängt werden '»durften, und die Voraixs set zungen, unter denen dies geschehen könnte* im einzelnen fest^eiegt* Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung nicht allgemein und o'-ne weiteres den Verpächter gegenüber (KG tos 16c Oktober 1925, III 548/124 - Nachschlage-werk* dels-Reichsgerichts zu § 553 BGB)» Aber selbst, wenn man unter den damaligen Srnälirungs- pnd Wirtschaftsverhältnissen eine solche Pflicht annehmen wollte* könnte die Abwesenheit des Antragstellers einen wichtigen Grund zur Auflösung nicht ohne weiteres abgebeiio Es müsste dann die Nichterfüllung dieser Pflicht dem vertragswidrigen Gebrauch der Sache im Sinne des § 553 BGB gleichgestellt werden,) Dass der Antragsteller vom 2, Juni bis 3o ^uli 1945 an der persönlichen Bewirtschaftung des Hofs verhindert war9 kann für die Frage, ob im Herbst 1945 oder zu Beginn des Jahres 1946 ein wichtiger Grund 2ur Lösung des Pachtverhältnisses vorlag, nioht herangezogen werden (KG vom 19* September 1924? Dass es sich hier nur um eine vorübergehende Massregel handelte, war schon damals zu erkennen,* Sie könnte jedenfalls • dann einen Grund zur fristlosen Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht bilden, wenn Sorge für eine Ordnung massige Bewirtschaftung getroffen war, denn dann wurden die Belange des Verpächters und der Allgemeinheit auch durch eine vorübergehende Abwesenheit des Pächters in keiner Weise beeinträchtigt, Der Antragsteller hat nun Beweis angetreten«. dass auch für die Leitung der Bewirtschaftung des Hofs geeignete Kräfte herangezogen worden seien« drücklich auf eine Weisung der Militärregierung Be- \ zug genommen* und es ist nicht zu erkennen* dass diese Kündigung &uch auf andere Gründe gestützt werden soll.. Wenn bei der -weiteren Behandlung der Sache sich kein Grund ergibt* der die Antragsgegnerin von sich aus zur fristlosen Kündigung berechtigte* so kommt es darauf an, ob das Pachtverhältnis auf Grund einer Anordnung der Militärregierung aufgehoben wurde« Diese Frage hat das Beschwerdegericht nichts •Entschieden« Es hält es mit einer "fast an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit” für dargetan* dass der Antragsgegnerin vor Absendung des Schreibens vom 20*\ Oktober 1945 eine entsprechende Weisung der Militärregierung übermittelt worden sei« Diese Feststellung hätte das Beschwerdegericht berechtigt# den Schluss zu ziehen,, dass tatsächlich eine solche Weisung der Militärregie- 202 /206/)v Die Feststellung auch einer hohen Wahrscheinlichkeit - kann allerdings nur die Grundlage der richterlichen Überzeugung darstellen und den Ausspruch dieser Überzeugung nicht entbehrlich machen (RGZ 95« 249)o An einem solchen Ausspruch fehlt es aber* Das Beschwer-degericht spricht sich auch nicht darüber aus« ob durch das Schreiben vom 20o Oktober 1945 das Pachtverhältnis gelöst-worden ist« Es hält es anscheinend für möglich« dass diese Anordnung und damit auch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 20o Oktober 1945 durch spätere 'Weisungen der Militärregierung-wieder rückgängig gemacht worden seien* eine spätere Weisung der Militärregierung, etwa der Entscheid vom 60 März 1946, als massgebend in Be*-* trachto Das Beschwerdegerioht lässt aber auch die Frage offen« ob.die.

Zitierte Normen: § 553 BGB
HofMärzGrundMilitärregierungPächter

Volltext der Entscheidung

3
V BLw 60/51
Beschluss
 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Robert L	in	K
Strasse
 Antragstellers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners., Recht sbescliwerdeführers«
~ vertreten durch Rechtsanwalt	in
 gegen
die Stadt Ml
a o d o R(
gesetzlich vertreten durch den Rat der Gemeinde
 Antragsgegnerin., Beschwerdegegnerin und Beschwer-deführerin^ Rechtsbeschwerdegegnerin.
- vertreten
 durch
Rechtsanwalt Dra
 hat der V0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom Qc April .19.5.2 unter “ it Wirkung des Senatspräsidenten Prof0Dro Pritsch, der Bundesrichter X)r0 Hüchinghaus und Dr* Oeohßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Hesemann beschlossen*
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8« Zivilsenats (Landwirtschaf tssenäts) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2V> Mai 1951 aufgehoben*
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen/ dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird,.

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L Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des in
 Strassegelegenen Bauernhofs, der 78,9 borgen groß ist« Sie hat diesen Hof mit Wirkung vom lc November 1937 an den Antragsteller verpachtete Ein schriftlicher Pachtvertrag wurde erst am 23c Januar 1941 geschlossene In diesem wurde eine Pachtdauer bis zu dem -31« Oktober 1950 vereinbart mit der Maßgabe, dass das Pachtverhältnis sich jeweils um ein Jahr verlängere, falls es nicht am lc Mai zu dem 31« Oktober gekündigt werde*
Per Antragsteller war seit 10 Januar 1930 Mitglied der NSDAP und -bis • Oktober 1937 Bezirksbauern-' führer und ICreisfachberater» Wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP war er vom 2* Juni bis 3« Juli 1545 in Hafto Mit Schreiben vom 20o Oktober 194.5 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie auf Weisung , der Militärregierung den mit ihm geschlossenen ; Pachtvertrag zu dem 51,> Oktober 1945 für beendet erkläre und ihn ersuche, den Paohthof und die Wohnung zu diesem Zeitpunkt zu räumenc
 Der Antragsteller räumte nicht, sondern wandte s'ch mit Schreiben vom 31* Oktober 1945 an die Militärregierung mit den Ziel, den Hof weiter behalten zu dürfen«
Während dieser Zeit hatten sich bei der Antragsgegnerin mehrere Bewerber um den Pachthof gemeldet, unter ihnen auch ein Neffe des Pächters, der vor dem
 Antragsteller bis zu dem 10 Fovember 1937 den Hof“ bewirtschaftet hatte, Er begelirte den Hof für seine Schwester, die Ehefrau Emma V^B^geb» und sagte seine finanzielle Hilfe- für die Übernahme des Hofes zu0 Auf diesen Antrag hin beschloß der .Hauptausschuss- der Antragsgegnerin am 11, Dezember 1945s den Hof den Eheleuten Halter V^Bund Emma geb« T(H^zu 'verpachten. Anschliessend teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller durch Schreiben vom 170 Dezember 1945 mit, dass in Abänderung des Schreibens vom 20, Oktober 1945 der mit ihm geschlossene Pachtvertrag' zu dem 31* Dezember
1945	beendet sei und dass er den Hof nebst Wohnung spätestens bis zu diesem Termin zu räumen habe, da die neuen Pächter, die Eheleute T0S, am 1» Januar
1946	den Hof übernähmen* Auch zu dieser Räumung
 kam es nichtc Inzwischen hatte nämlich der damals bei der Militärregierung in	tätig	gewesene
 Dolmetscher	äem Oberbürgermeister der
 Antragsgegnerin mitgeteilt, der Pachtvertrag mit dem Antragsteller werde voraussichtlich bis 1, Juli 1946-verlängert, weil beschlagnahmtes Vermögen nicht beschädigt werden dürfe„
Mit Schreibei:, vom 210 Januar 1946 teilte Major von der Militärregierung	der An-
tragsgegnerin mit», der Antragsteller dürfe den Hof bis lo November 1950 bewirtschaften, "es scheine* dass er nicht für schuldig befunden wurde, ?g, seit Juli zu sein",,
Wenige Tage später, am 2'h Januar 1946, wurde der
 Antragsteller erneut in Haft genommen* teilte daraufhin mit Schreiben vom äO,>
Major
J anuar
1946 der Antragsgegnerin mit9 dass mit Rücksicht auf die erneute Verhaftung der Entscheid vom 21p. Januar 1946 ’’null und nichtig” sei*
In der Sitzung des Hauptausschusses der Antrags-gegnerih vom 8Ö Februar 1946 wurde darauf der Be'h Schluss vom 11* Dezember 1945 hinsichtlich der Verpachtung an die Eheleute VflP bestätigte Gleichwohl wurde die Räumung auch jetzt nicht durchgesetzts da der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erfahren hatte« dass sich der englische Einanzoffizier noch mit der Sache befasse* Der Oberbürgermeister verständigte mit Sc reiben vom 5* März 1946 den Ehemann V®| ent spree' end* Gleichzeitig hielt" er Hücifrage bei der Militärregierung	und führte dabei
 aus9 ”es erscheine geboten./ die Eheleute VÄP in Kürze als Pächter einzusetzen” und ’’die Militärregierung möge eine Klärung herbeiführen, ob der Antragsteller als schuldig oder unschuldig beurteilt werde”*
Darauf erhielt der Oberbürgermeister einen Be-sc eid der Militärregierung vom 6« März 1946., unterzeichnet von Oiajor"	dass ”gegen die Einset-
zung des V®P als Bauer und Pächter Heine Bedenken be-stehen,,”
Diese Erklärung genügte dem Sachbearbeiter der
 Antragsgegnerin nicht9 ”um gegen etwaige Ansprüche des Antragstellers .gesichert zu sein”,? Die Antragsgegnerin wandte sieh daher erneut an die Militärre-
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Militärregierung vom 6Ö März 1946. dessen • englischer Text in deutscher Übersetzung lautet:
"Zur Sicherung der Ernährungswirtschaft auf dem
 ro.it anf dass Walter Y®^ Bauer» die Leitung des Hofes von nun an übernimmt*"
Über diesem englischen Text befindet sich ein deutscher Text* der besagt^ es werde hiermit ange-
fes sofort als Pächter übernehme*
Üunmehr wurde die Räumung des Hofs durch die Antragsgegnerin am 15* März 1946 veranlasst und mit den Eheleuten ym ein Pachtvertrag vom 23* März/
26* April 1946 geschlossen» in dem eine Pachtdauer vom 1,> April 1946 bis 30* Juni 1952 vereinbart wur-de* Die Eheleute Y^Phaben daraufhin den Hof übernommen* Die Antragsgegnerin erhielt ferner von der Militärregierung eine Abschrift eines Bescheids,, den diese am 21* März 1946 der Schwägerin des Antragstellers Etta EOMdahin erteilte:
"I>ue Militärregierung hat entschieden^ dass iferr Y^Pden Bauernhof behälto Aus diesem J Grunde findet kein, weiterer Wechsel statt*" ImÜMärz 1947 wu/cde der Antragsteller aus der Inter-:	igshaft entlassen und am 8* Januar 1948 nach
 Stadthof Me!
Strasse
 ordne- ich hier-
ordnet * dass Walter Y!
die Bewirtschaftung des Ho-
i .uss seine?*. Entnazifizierungsverfahrens in ICa-/tegori.e IV oh:i6 Yeimögensbesc?o.ränkung eingestuft.«
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Mit Schriftsatz vom 12* Juli 1949 erhob der . Antragsteller gegen die Antragsgegnerin Klage beim Landgericht in Duisburg (8a 0 30/49) mit dem An-) trag, die Antragsgegnerin zu verurteilen.«
a)	dem Antragsteller den Pachtbesitz an dem Ho*
Strasse flB zu verschaffen.
b)	an den Antragsteller 8820 DM nebst 5 Zinse seit dem lc Juli 1949 zu zahlen als Schadens ersatz für entgangenen Reinertrag, und zwar
 monatlich 700 RM vom 8* Januar 1948. bis 30,o Juni 1948 = 6 x 700 RM = 420 DM und 12 x 700 DM = 8400 DM für die Zeit vom lc Juli 1948 bis 30.« Juni 1949v
Dieses Prozessverfahren wurde vom Landgericht Duisburg am 28« März 1950 an das Landwirtschaftsgericht Mülheim-Ruhr abgegeben« Dieses hat am 23.«
August 1950 beschlossen;
Die .An t ragsg egt. er in wird verurteilt p dem Antragsteller den Schaden zu ersetzen, deri dieser dadurch erlitten hat, dass die Antrags»-^egh.feri^ihii1 in der Zeit vom 8« Januar 1948 bis zu dem 30* Juni 1949 nicht den Besitz an dem Pachthof in MflHStrasse G&r verschafft hat«.
Im ü.brigen wird der Antrag des Antragstellers surüekgewiesen*	V
Degen diesen Beschluss haben beide P^rteicp sofortige Beschwerde erhoben*	\
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Ds haben beantragt }	:	\
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der Antragstellers
 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegr.erin weiterhin zu verurteilen^ dem Antragsteller den Pachtbesitz andem Bauern-
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schaff en^
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die Antragsgeg?'-.erins
 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang zu-rückzuweisen*
Beide Parteien haben ferner Zurückweisung der gegnerischen sofortigen Beschwerde beantragte
 Das Cberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abgewiesen*'
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge toSiter, die AntragsgQgperln bläh-*
tragt Zurückweisung der Rechtsbeschwerde,,
II„Das Beschwerdegericht führt aus, der vom Antragsteller geltend gemachte Schadensersatzanspruch und der Anspruch5’"auf .'-Verschaffung, des Paohtbesitzes am Hof stehe und falle mit der Frage, ob das Pachtver- ■ hältnis von der Antragsgegnerin rechtswirksam aufgelöst worden sei,. Das sei geschehen, wenn die £ündi-auf ausdrücklicher Anordnung der Militärregierung beruhe oder wenn wichtige Gründe vorlägen, die die Antragsgegnerin zu fristloser Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigten* Das'Beschwerdegericht-
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'-stütztv seine. Entscheidung nun darauf, die Antrags-'gegnerin habe glaubhaft dargetan, dass sie die fristlose Kündigung, dem Antragsteller, unverkennbar.«, auch als eigene gewollt habe.,; ....	,	.
: Es. führt dazu ;aus,. die Antragsg.egnerin habe
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wichtige .Gründe zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages gehabte Es sei der Antragsgegnerin, nicht , zuzu demut en .gewesen\,. einen Pächter., der Altparteige-nosse gewesen und deshalb in Haft genommen worden sei, auf .einem städtischen Pachthof zu belassen* Eine ! Pachtung bäuerlichen Besitzes verpflichte ferner den Pächter« den Besitz persönlich zu bewirtschaften oder * doch die Bewirtschaftung zu b e auf sieht lg enc Pli e zu sei de'r Antragsteller wegen seiner Verfehlung, da er vom 2Ö Juni bis Juli 1945 und vom .18* Januar ,134-6 bis -März 1947 in Haft gewesen sei, nicht in der nage-gewesen* An dem Hecht zur fristlosen Kündigung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass nach
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 genügend Arbeitskräfte auf dem ilof vorhanden 'gewe**
- s9h efeien, r'die,ein'e erdnungsmassage EewirtSchaffung gewährleist et' hätten*	un	j
•Gegen diese Auffassung wendet sich die Reohtsbe-.sohwerde mit Rechte Es kann dahingestelltf bleiben, ob, wie sie meint, zwischen den Parteien eineg Pachtverhältnisses eine besondere Treupflicht besteht, die Über die Verpflichtungen hinausgehtdie nach Treu und G-lauben aus jedem Vertragsverhältnis je nach seinez* Eigenart sich ergebene. Es ist aber -zu prüfen, obf abgesehen von einer die Antragsg-egherin verpflichtenden Anox*dnung der 3esatzungsbehörde, ein wichtiger C-rund zur Auflösung des Pachtverhältnisses vorlag*
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in den §§553 Uo 554 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Kiet~ oder Pachtverhältnis fristlos'gekündigt werden kann.. Das Reichsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz angenommen* dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer* die ein persönliches Zusammenarbeiten der Beteiligten und daher ein gutes Binvirnehmen erfordern^ beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gekündigt werden können (RG 78* 385	7)*
Dies galt auch für EL et- und Pachtverhältnisse.* Bei
 diesen wurde allerdings zunächst eine fristlose Xün
 digung aus persönlichen Gründen nur ausnahmsweise dann anerkannt? wenn besondere vertragliche Beziehungen die Notwendigkeit eines dauernden persönlichen Zusammenarbeit ens dex» Vertragspart eien bedingen (RGZ 94, 234	RG	in	HRR	1953	Kr	344;	RGZ 149,
88 ß2.J; 150, 321)o Später (RC-Z 150, 193 /1997) ging das Reichsgericht weiter und liess die frist-
lose
x digung auc1
dann zu* wenn die Durchführung
 des Vertrags durch irgend etwas* besonders durch die Person des Vertragsgegnersr gefährdet und deshalb dem Sündigenden die PortSetzung des Vertrags nicht mehr zuzvmuten sei* Dies dürfe allerdings nicht zu einer über das notwendige Maß- hinausgehenden Lockerung der vertraglichen Bindungen führen* es müsse daher an die Präge der Zumutbarkeit ein strenger Maßbtab angelegt werden* Im Zusammenhang damit sprach das Reichsgericht aus,, dass die Stadt Berlin als Reichshauptstadt, auch die Verwertung ihres Vermögens durch Mietverträge imDienste der Gemein-
schaft vornehmen müsse und dass ein Vertrag mit einem VolksSchädling im damaligen Sinn«dessen Durchfüh-
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. rung 4.e,n- B.elapgen des Volkes zuwider 1 auf e9 für die Stadt .Berlin nicht tragbar sei*
Es 'ist nicht ausreichend dargetan* dass nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Pall der Antragsgeg-neriri die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht
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mehr zugemutet werden konnte* Bas Pachtverhältnis bedingt ein dauerndes persönliches Zusammenarbeiten mit den Organen der Stadt nicht« Der Umsta d, dass der Pächter Altparteigenosse war und in Haft genommen wurde* rechtfertigt für sich allein :die fristlose Kündigung nicht, auch wenn man berücksichtigt* dass die Verpachterin eine"Stadtgemeinde istf Denn das Einschreiten gegen die früheren‘Uationäfeosialisten hatte zunächst die Besätzungsnacht seihst in die Hand genommen* später wurde es bestimmten deutschen Stellen* den Entnazifizierungsbehörden* übertragen* Dabei wurden die Nachteile,, die verhängt werden '»durften, und die Voraixs set zungen, unter denen dies geschehen könnte* im einzelnen fest^eiegt*
Eine andere Beurteilung wäre nur dann am Platze gewesen* wenn dem Antragsteller bestimmte schwerwiegende Yerfe7'lungen;hätten vorgeworfen werden können* die er sich in-Betfitigung seiner nationalsozialistischen Gesinnung gegen andere Personen hätte zuschulden kommen lassen ;und auf Grund deren die Stadtgemeinde sich herechtigteri-Vorwürfen darüber ausgesetzt gesehen hätte* dass sie das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller ■■ aufrecht erhalte# Solche Feststellungen hat das Beschwerdegericht nicht ■ getroffen«'
■ Der Satz* ,die Pachtung bäuerlichen Besitzes verpflichte den Pächter.., den Besitz persönlich zu bewirt-
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schäften oder doch die Bewirtschaftung zu beaufsichtigen* ist in dieser Allgemeinheit bedenkliche. Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung nicht allgemein und o'-ne weiteres den Verpächter gegenüber (KG tos 16c Oktober 1925, III 548/124 - Nachschlage-werk* dels-Reichsgerichts zu § 553 BGB)» Aber selbst, wenn man unter den damaligen Srnälirungs- pnd Wirtschaftsverhältnissen eine solche Pflicht annehmen wollte* könnte die Abwesenheit des Antragstellers einen wichtigen Grund zur Auflösung nicht ohne weiteres abgebeiio Es müsste dann die Nichterfüllung dieser Pflicht dem vertragswidrigen Gebrauch der Sache im Sinne des § 553 BGB gleichgestellt werden,)
Dass der Antragsteller vom 2, Juni bis 3o ^uli 1945 an der persönlichen Bewirtschaftung des Hofs verhindert war9 kann für die Frage, ob im Herbst 1945 oder zu Beginn des Jahres 1946 ein wichtiger Grund 2ur Lösung des Pachtverhältnisses vorlag, nioht herangezogen werden (KG vom 19* September 1924? III 165/24 - Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 553 BGB),> Am 18, Januar 1946 wurde der Antragsteller erneut in Haft genommen. Dass es sich hier nur um eine vorübergehende Massregel handelte, war schon damals zu erkennen,* Sie könnte jedenfalls • dann einen Grund zur fristlosen Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht bilden, wenn Sorge für eine Ordnung massige Bewirtschaftung getroffen war, denn dann wurden die Belange des Verpächters und der Allgemeinheit auch durch eine vorübergehende Abwesenheit des Pächters in keiner Weise beeinträchtigt, Der Antragsteller hat nun Beweis angetreten«. dass nicht nur die nötigen Arbeitskräfte vorhanden gewesen, sondern
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dass auch für die Leitung der Bewirtschaftung des Hofs geeignete Kräfte herangezogen worden seien«
Das Beschwerdegericht konnte diesen Beweisantritt nicht uberge' eil*
Es kommt hinzu* dass das Beschwerdegericht sich nicht darüber, ausgesprochen hat? in welcher Erkla-, rung oder schlüssigen Handlung es die fristlose Kündigung auf Grund eigener Entschliessung sieht*.Das ,
Schreiben vom 20* Oktober 1945 kann dafür offensicht-	A
lieh nicht in Betracht kommen* denn hier wird aus-	1]
drücklich auf eine Weisung der Militärregierung Be- \ zug genommen* und es ist nicht zu erkennen* dass diese Kündigung &uch auf andere Gründe gestützt werden soll..
Die Gründe des Beschwerdegerichts tragen daher die Entscheidung' nicht«. Diese musste aufgehoben werden«
Wenn bei der -weiteren Behandlung der Sache sich kein Grund ergibt* der die Antragsgegnerin von sich aus zur fristlosen Kündigung berechtigte* so kommt es darauf an, ob das Pachtverhältnis auf Grund einer Anordnung der Militärregierung aufgehoben wurde« Diese Frage hat das Beschwerdegericht nichts •Entschieden« Es hält es mit einer "fast an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit” für dargetan* dass der Antragsgegnerin vor Absendung des Schreibens vom 20*\ Oktober 1945 eine entsprechende Weisung der Militärregierung übermittelt worden sei« Diese Feststellung hätte das Beschwerdegericht berechtigt# den Schluss zu ziehen,, dass tatsächlich eine solche Weisung der Militärregie-
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13 *■■■*
rung vorlag, denn der Richter muss sich mit einem so hoherjbrad von Wahrscheinlichkeit "begnügen« wie er "bei möglichst erschöpfender und gev/issenhaftef Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entstellte Ein solcher für das praktische lehen-all ein "brauchbarer Grad von Wahrheit gilt als Wahr— ifeit und das Bewusstsein des Richters von? dem Vorliegen einer so ermittelten Wahrscheinlichkeit als. die Überzeugung von der Wahrheit (RGZ 959 249;
 102, 316 £321/; 162, 223 /229J\ RGSt 6l? 202 /206/)v Die Feststellung auch einer hohen Wahrscheinlichkeit - kann allerdings nur die Grundlage der richterlichen Überzeugung darstellen und den Ausspruch dieser Überzeugung nicht entbehrlich machen (RGZ 95« 249)o An einem solchen Ausspruch fehlt es aber* Das Beschwer-degericht spricht sich auch nicht darüber aus« ob durch das Schreiben vom 20o Oktober 1945 das Pachtverhältnis gelöst-worden ist« Es hält es anscheinend für möglich« dass diese Anordnung und damit auch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 20o Oktober 1945 durch spätere 'Weisungen der Militärregierung-wieder rückgängig gemacht worden seien*
Wird eine Lösung des Pachtverhältnisses'durch
 das Schreiben vom 20«* Oktober 1945 verneint« so kam • ✓
eine spätere Weisung der Militärregierung, etwa der Entscheid vom 60 März 1946, als massgebend in Be*-* trachto Das Beschwerdegerioht lässt aber auch die Frage offen« ob.die. Militärregierung in ihrem Entscheid vom 6„ März 1946 die Übernahme des Hofs durch Yoß als Pächter oder lediglich als Verwalter angeordnet
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wissen wollte* Diese Frage müsste nun entschieden werden* Bei der Beurteilung dieses Entscheids wird auch die Auslegung zu berücksichtigen sein? die der Vertreter der Militärregierung nach der Behauptung desi Antragstellers selbst seiner Erklärung vom 6* Mark 1946 gegeben hat« und es wird* wenn es erfor.-. derlich. ist* Beweis darüber zu erheben seinf Denn die hier in Betracht kommenden Schreibeniliegen entweder nur. in Abschrift vor (Bl- 152 der Haupt*-akten und Bl 24 Uo 25 der Akten 8 a 0 50	49	;des.Ä
Landgerichts Duisburg) oder sie sind nur im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 120 Mai 1949 $ 2 S 104/48 erwähnt.« das in den beigezogenen Akten des Liegenschaftsaluts der Antragsgegnerin (Bl 166) enthalten ist«	,	-
- Die Sache muss daher ,zu,neuer Verhandlung und
 Entscheidung an .das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden* dem auch die Entscheidung über die Io-
:;st;en..:su übertragen i-S"*-'	v	•-
Dr* pritsch
 Dr* Hückinghaus
 Dr* Oechßler