Nach einer Beweisaufnahme über die Höhe des angemessenen Pachtzinses hat das Amtsgericht den Pachtzins mit Wirkung vom 1«, September 1952 ab auf 1188 DM festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner vor allem gerügt, daß‘das Amtsgericht auf die Kernfrage des Streites, nämlich darauf, ob Adam ihnen durch die Bemessung des Pachtzinses für den Pall seines Todes eine besondere, zeitlich begrenzte Zuwendung habe machen wollen, nicht eingegangen sei» Es ist der Auffassung der Antragsgegner beigetreten, daß hier ein Streit über den Inhalt des Pachtvertrages bestehe, und hat angenommen, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da das, Amtsgericht über den Inhalt des Pachtvertrages nur hätte entscheiden dürfen,. Nach der ZurückVerweisung der Sache hat der Antragsteller gemäß § 13 LwVG beantragt» über den Inhalt des Pachtvertrages an Stelle des Prozeßgerichts zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, mit Wirkung ab 10 September 1952 für die Dauer des Pachtverhältnisses an Stelle der mit dem Tode des ursprünglichen Verpächters Adam I weggefallenen Aus- über den Inhalt des Pachtvertrages an Stelle de?, Prozeßgerichts zu entscheiden, weil die Zurück'verweisung der Sache an das Amtsgericht durch den Beschluß vom 16. diesem Anträge zu entsprechen, Das Oberlandesgericht hat ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Voraussetzungen des § 7 LPG- für eine Änderung des Pachtvertrages für gegeben erachtet und die Behauptung der Antragsgegner, daß für den Fall des Todes des ursprünglichen Verpächters der ersatzlose Wegfall der Aus-Leistungen gewollt gewesen sei? und ist der Auffassung, das Amtsgericht habe infolgedessen über den Inhalt des Pachtvertrages nicht entscheiden dürfen* Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts? die Zurückverweisung durch den Beschluß vom 16* Februar 1954 sei gerade zur Prüfung der Frage vorgenommen worden? ob in dem Vorbringen des einen oder des anderen Teils ein Antrag nach § 13 LwVG zu erblicken sei; denn nach dem Tenor jener Entscheidung sei die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Sache erfolgt„ Y/eiter bemängelt die Reohtsbeschv/erdo die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts.. Nach ihrer Ansicht ist für eine Anwendung des § 7 LPG kein Raum, weil nach dem ganzen Sachverhalt als erwiesen angesehen werden müsse7 daß der ursprüngliche Verpächter mindestens stillschweigend den Pachtvertrag in der vorliegenden Passung abgeschlossen habe, um den Pächtern im Palle seines Todes eine besondere Zuwendung zu machen* Die Reohtsbesehv/eröe rächt geltend, den Vertragschließenden sei angesichts des Gesundheitszustands des Adam I klar gewesen, daß er den Ab- Das ist indessen nicht der Pall«, Die Antragsgegner haben in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte mit der Behauptung angeführt, daß das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung abgewichen sei und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruhe Sie sind offenbar selbst der Ansicht, daß die Zuläs- sigkeit dei’ Reehtsbeschwerde., mit der sich die Reehtsbe-sonwerdebegründung überhaupt nicht auseinandersetz t;, aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden könneDie Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht ebenfalls nicht zur Erörterung, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen und dementsprechend in der Sache selbst entschieden hat.. Dafür, daß dies möglicherweise der Pall ist* spricht ihre Rüge., daß nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zur Entscheidung über den Inhalt des Pachtvertrages berufen sei und das Beschwerdegericht rechtsirrtümlich den Beschluß des Amtsgerichts, hierüber an Stelle des Prozeßgerichfco befinden zu wollen, gebilligt habe,. Die Antragsgegner halten gerade das Prozeßgericht, also ein ordentliches Gericht im Sinne des § 24 Abs 2 Hr •-LwVG für zuständig« Palls sie etwa geltend machen wollten«, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, weil es sich frei den Landwirtschaftsgerichten um Sondergerichte handle, so wäre diese Ansicht irrig« Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29* Januar 1952 (V Blw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188 = NJW 1952, 425 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 2 LVR) dargelegt., daß die Landwivtschafts-gerichte der Britischen Zone Abteilungen der ordentlichen Gerichte waren.
>/. 59/55 B e s_ c_ l u_ß. in der Landwirtschaftssache des Landwirts Adam K seiner Ehefrau Barbara in Mörlenbach im Ol ge b o Bflp; eb end o r t. Antragsgegner, Beschwerde™ und Keehts-b e s c hwe rd e führ er, früher vertreten durch Rechtsanwalt m gegen den Landwirt Johannes B in M( im Antragsteiler9 Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ? - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Neufestsetzung des Pachtzinses hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssaehen in der Sitzung vom 13- Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsiöenten Dr% Tasche,, der Bundesrichter Drc Hückinghaus und Dr.. Piepenbrock sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Felömann und Müller beschlossene Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Zivilsenats Dannstadt des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main vom 24«, Mai 1955 wird auf Kosten der Antragsgegnei9 als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten habenc Der G-eschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 1000 - 1100 DM festgesetzte Der am 20,. Februar 1951 verstorbene Bauer Adam I war Eigentümer eines in gelegenen Hofes von rund 15 ha mit einem Einheitswert von 17 100 DM, Da er diese Besitzung infolge eines Unfalls nicht mehr selbst bewirtschaften konnte? verpachtete er sie am 1« September 1948 für die Zeit vom 1. September 1948 bis zu dem Io September 1956 an sein Tochter Barbara und deren Ehemann? die Antragsgegner» Ais Pachtzins wurde vereinbart,, daß die Pächter die Steuern und Unkosten sowie die Pflege, Aufwartung und Unterhaltung des Verpächters in gesunden und kranken Tagen zu tragen hätten mit Ausnahme von Arztrechnungen? Arzneien und Krankenhauskosten von jährlich mehr als 25 DMo Die Pächter übernahmen ferner die Kosten der Reparaturen am Wohnhaus und den Wirtschaftsgebäuden bis zu dem Betrage von 100 DM jährlich» Durch Testament vom 30« August 1949 setzte der Bauer Adam Berg I seinen Sohn Johannes Berg? den Antragsteller, zu seinem alleinigen Erben ein. Im November 1952 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht Landwirtschaftsgericht) beantragt? den in dem Pachtvertrag festgesetzten Pachtzins auf den ortsüblichen Pachtzins zu erhöhen. Zur Begründung hat er geltend gemacht:; Der Pachtzins sei seinerzeit mit Rücksicht auf den leidenden Zustand seines Vaters sehr niedrig festgesetzt worden. Durch dessen Tod seien die Unterhaltsverpflichtungen der Pächter fortgefallen. Diese müßten nunmehr ein dem Unterhalt des Vaters entsprechendes Entgelt an ihn (Antragsteller) entrichten. Der seinerzeit vereinbarte Pachtzins sei für ihn nicht mehr tragbar? da er nunmehr zu dem Lastenausgleich herangezogen werde und diese Abgaben aus seinem nur geringen Einkommen nicht decken könne. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrages gebeten und den Standpunkt vertreten, daß sie nioh . verpflichtet seien., an Stelle der unmöglich gewordenen Leistung deren Gegenwert zu entrichten, da der Vater der Antragsgegnerin zu 2) den Vertrag in der gewählten Passung abgeschlossen habe, um ihnen so im Palle seines Todes eine besondere Zuwendung zukommen zu lassen« Nach einer Beweisaufnahme über die Höhe des angemessenen Pachtzinses hat das Amtsgericht den Pachtzins mit Wirkung vom 1«, September 1952 ab auf 1188 DM festgesetzt. Mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung haben die Antragsgegner vor allem gerügt, daß‘das Amtsgericht auf die Kernfrage des Streites, nämlich darauf, ob Adam ihnen durch die Bemessung des Pachtzinses für den Pall seines Todes eine besondere, zeitlich begrenzte Zuwendung habe machen wollen, nicht eingegangen sei» Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16, Februar 1954 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht surückverwiesen,. Es ist der Auffassung der Antragsgegner beigetreten, daß hier ein Streit über den Inhalt des Pachtvertrages bestehe, und hat angenommen, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, da das, Amtsgericht über den Inhalt des Pachtvertrages nur hätte entscheiden dürfen,. wenn seitens eines der Beteiligten ein Antrag aus § 15 LwVGr gestellt worden wäre® Das Beschwerdegericht hat die Prüfung vermißt, ob in dem Vorbringen der Beteiligten etwa ein solcher Antrag gefunden werden könne., der bejahendenfalls das Amtsgericht zu einer Beschlußfassung darüber genötigt haben würde, ob es über den Inhalt des Pachtvertrages an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden wolle«. Um den Beteiligten nicht eine Instanz zu nehmen» hat das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen„ Nach der ZurückVerweisung der Sache hat der Antragsteller gemäß § 13 LwVG beantragt» über den Inhalt des Pachtvertrages an Stelle des Prozeßgerichts zu entscheiden. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten, weil er verspätet gestellt worden sei.. Das Amtsgericht hat beschlossen, an Stelle des Prozeßgerichts über den Inhalt des Pachtvertrages zu entscheiden: und dementsprechend Beweis erhobene Durch Beschluß vom 21« Oktober 1954 hat das Amtsgericht den Pachtvertrag dahin abgeändert, daß die Antragsgegner an Stelle der durch den Tod des Adam Berg I unmöglich gewordenen Verpflegungsleistungen ab 1. September 1952 einen Betrag von 360 DM jährlich zu zahlen habe• Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, mit Wirkung ab 10 September 1952 für die Dauer des Pachtverhältnisses an Stelle der mit dem Tode des ursprünglichen Verpächters Adam I weggefallenen Aus- zugsleistungen einen Betrag von jährlich 360 DM an den Antragsteller zu entrichten«, Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers erstreben. Der Antragsteller bittet um Verwerfung dieses Reohtomitbels als unzulässig« 5 - lie Das Beschwerdegericht hat das Amtsgericht für befugt erachtet., über den Inhalt des Pachtvertrages an Stelle de?, Prozeßgerichts zu entscheiden, weil die Zurück'verweisung der Sache an das Amtsgericht durch den Beschluß vom 16. Februar 1954 gerade zwecks Prüfung der Frage erfolgt sei... ob in dem Vorbringen des einen oder des anderen Teils ein Antrag nach § 13 LwVG zu erblicken sei? und das Amtsgericht daher angesichts des ausdrücklichen Antrags des Antragstellers berechtigt gewesen sei? diesem Anträge zu entsprechen, Das Oberlandesgericht hat ferner in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Voraussetzungen des § 7 LPG- für eine Änderung des Pachtvertrages für gegeben erachtet und die Behauptung der Antragsgegner, daß für den Fall des Todes des ursprünglichen Verpächters der ersatzlose Wegfall der Aus-Leistungen gewollt gewesen sei? als nicht erwiesen angesehen. Es hat auch die Angemessenheit des von dem Amtsgericht festgesetzten Betrages bejaht und der Entscheidung des Amtugerioh lediglich eine andere Fassung gegebene Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiell en und formellen Rechts? insbesondere des § 13 LwVG und des § 7 LPG. Sie meint? nach der Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht habe der Antrag aus § 13 LwVG nicht mehr gestellt werden können? und ist der Auffassung, das Amtsgericht habe infolgedessen über den Inhalt des Pachtvertrages nicht entscheiden dürfen* Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts? die Zurückverweisung durch den Beschluß vom 16* Februar 1954 sei gerade zur Prüfung der Frage vorgenommen worden? ob in dem Vorbringen des einen oder des anderen Teils ein Antrag nach § 13 LwVG zu erblicken sei; denn nach dem Tenor jener Entscheidung sei die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung und Entscheidung der Sache erfolgt„ Y/eiter bemängelt die Reohtsbeschv/erdo die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts.. Nach ihrer Ansicht ist für eine Anwendung des § 7 LPG kein Raum, weil nach dem ganzen Sachverhalt als erwiesen angesehen werden müsse7 daß der ursprüngliche Verpächter mindestens stillschweigend den Pachtvertrag in der vorliegenden Passung abgeschlossen habe, um den Pächtern im Palle seines Todes eine besondere Zuwendung zu machen* Die Reohtsbesehv/eröe rächt geltend, den Vertragschließenden sei angesichts des Gesundheitszustands des Adam I klar gewesen, daß er den Ab- lauf des Pachtvertrages schwerlich noch erleben werde, und folgert daraus, daß für den Pall seines Ablebens ein besonderer Gegenwert für die fortfallenden Versorgungsleistungen festgesetzt worden wäre, wenn eine solche Leistung dem Willen des Verpächters entsprochen hatte. Daraus, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist, schließt sie auf die Absicht des Vaters der Antragsgegnerin zu 2), dieser fürihre langjährige unentgeltliche Tätigkeit auf dem Hofe einen Ausgleich zukommen lassen zu wollen., III, Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig* Las Beschwerdegericht hat dieses Rechtsmittel nicht zugelassen.. Die Rechtsbeschwerde könnte daher nur zulässig sein, wenn einer der Fälle des § 24 Abs 2 Lv/VG gegeben wäre. Das ist indessen nicht der Pall«, Die Antragsgegner haben in der Rechtsbeschwerdebegründung keine Entscheidung eines der in § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte mit der Behauptung angeführt, daß das Beschwerdegericht von dieser Entscheidung abgewichen sei und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruhe Sie sind offenbar selbst der Ansicht, daß die Zuläs- sigkeit dei’ Reehtsbeschwerde., mit der sich die Reehtsbe-sonwerdebegründung überhaupt nicht auseinandersetz t;, aus dieser Vorschrift nicht hergeleitet werden könneDie Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde steht ebenfalls nicht zur Erörterung, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel als zulässig angesehen und dementsprechend in der Sache selbst entschieden hat.. Die Rechtsbeschwerde könnte danach nur zulässig sein, wenn es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handeln würde. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht zweifelsfrei, ob die Antragsgegner das Rechtsmittel unter diesem Gesichtspunkt für zulässig halten. Dafür, daß dies möglicherweise der Pall ist* spricht ihre Rüge., daß nicht das Landwirtschaftsgericht, sondern das Prozeßgericht zur Entscheidung über den Inhalt des Pachtvertrages berufen sei und das Beschwerdegericht rechtsirrtümlich den Beschluß des Amtsgerichts, hierüber an Stelle des Prozeßgerichfco befinden zu wollen, gebilligt habe,. Ein Pall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten liegt indessen nicht vor. Die Antragsgegner halten gerade das Prozeßgericht, also ein ordentliches Gericht im Sinne des § 24 Abs 2 Hr •-LwVG für zuständig« Palls sie etwa geltend machen wollten«, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, weil es sich frei den Landwirtschaftsgerichten um Sondergerichte handle, so wäre diese Ansicht irrig« Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29* Januar 1952 (V Blw 84/50, BGHZ 4, 352 = RechtdLandw 1952, 188 = NJW 1952, 425 = Lind-Möhr Nr 2 zu § 2 LVR) dargelegt., daß die Landwivtschafts-gerichte der Britischen Zone Abteilungen der ordentlichen Gerichte waren. Hinsichtlich der nach § 2 LwVG gebildeten Gerichte hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5- Februar 1954 (V ZR 38/55, BGHZ 12, 254 /?57/‘ = RechtdLandw '954; 132) dieselbe Auffassung vertreten« Sind aber die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte9 denen lediglich eine besondere sachliche Zuständigkeit im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukormnt, so handelt es sich gar nicht um die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordon liehen Gerichten* sondern nur um die Präge der sachlichen Zuständigkeit des einen oder des anderen ordentlichen Gerichts, also nicht um einen der Fälle* in denen § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zuläßt„ Nach alledem ist keiner der Fälle gegeben» in denen nach § 24 LwVG die Rechtsbeschwerde stattfindet. Das eingelegte Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34> 44* 45 LwVG e Dre Tasche DrQ Hückinghaus Dr c Pi ep enbrook