Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nach Erhebung weiterer Beweise das Pachtverhältnis um insgesamt sechs Jahre, bis zu dem 31» März 1956, verlängert,.und zugleich die auf eine gänzliche Ablehnung des Pa.chtschutzantrages gerichtete soforti-ge Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. 2, Las Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis ge-kommen, die Beibehaltung der in den Fischteichen betriebenen Fischzucht und damit die vom Antragsteller erstrebte Pachtverlangerunjg liege sowohl im Interesse der Volksernähruhg als auch der gesunden Verteilung der Bodennutzung, damit seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtvertrages auf Grund der genannten Gesetzebestimmungen gegeben.,. a) Las Beisehwerdegericht führt hierzu zunächst aus 5 Nach dem Gutachten des Fisqhereisachverständigen Lr. Marre und der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers für Ernährung and Landwirtschaft habe die Fischwirtschaft im allgemeinen und die vom Antragsteller betriebene Karpfenfischzucht im besonderen für die westdeutsche Volkswirtschaft eine nicht unwesentliche Bedeutung. Sie vertritt weiter den Standpunkt, kein verantwortungsbewußter Staatsmann könne auch nur die geringste Menge an Devisen für Karpfeneinfuhr freigeben, solange noch Devisen zur Sicherung der Volksernährung, das. .Zur Sicherung der Volksernährung ist (nach § 3 Abs 1 RPO) eine Pachtverlängerung nicht nur dann erforderlich, wenn ohne die Verlängerung des einzelnen Pachtverhältnisses die Volksernährung allgemein gefährdet würde- Eine solche Auswirkung kann ein ein-* • Jaht» Wenn die Rechtsbeschwerde diesen Standpunkt damit bekämpft, daß ein Ausfall bei der innerdeutschen Erzeugung von Speisekarpfen nicht die Volksernährung beeinträchtige, so kann ihr nicht gefolgt werden» Nach dem Gutachten des Sachverständigen Karre hat die Jahresproduktion an Speisekarpfen und Speise'schleien in Teichwirtschaften im Bereich der Jetziger. Volksfest, großer Beliebtheit erfreue» Denn auf Jeden Pall wird durch den Verzehr von Karpfen weitgehend ein Verzehr an Fleisch erspart» Der Anfall an Speisekarpfen in der Bundesrepublik reicht auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Harre nicht aus, um den bestehenden Bedarf zu decken; entgegen dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde werden 'erhebliche Mengen aus dem Ausland eingeführt (für das Jahr 1949 hat der Sachverständige eine Einfuhrmenge von 3000 dz mit einem Wert von 150 000 Dollar aus Jugoslawien und der Tschechoslowakei angegeben und aus Frankreich und Holland eine Einfuhrmenge von 200 dz) und damit enspreeilende Devisenv/erte dafür verbraucht» Diese Hinweise zeigen, daß die Erzeugung von Speisekarpfen durchaus der Volksernährung dient Diese Feststeilung rechtfertigt den Schluß, daß die Beibehaltung der vom Antragsteller betriebenen kairpfenzucht zu einer gesunden Verteilung der Bodennutzung erforderlich ist. Frei von Rechtsirrtum hat hiernach das Beschwerdegericht grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtvertrages zugunsten des Antragstellers bejaht, b) Biese Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung sind aber dann nicht gegeben, wenn im einzelnen Fall durch die vom Eigentümer nach Ablauf des Pachtverhältnisses beabsichtigte Bewirtschaftung höhere. Bas ist jedoch hier nicht der Fall, Bas Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß in den nächsten Jahren eine gegenüber der bisherigen Nutzung volkswirtschaftlich wertvollere durch sachgemäße landwirtschaftliche Kultivierung und Besiedlung überhaupt nicht durchgeführt werden könne, und führt hierzu aus* Der Sachverständige Bamberg sei zwar der Ansicht, daß die Ländereien bei gründlicher Entwässerung mit sich lohnenden Mitteln kultiviert werden und daß unter Hinzuziehung des benachbarten höher liegenden Ackerlandes zu den verhältnismäßig tief gelegenen Teichflächen, die als Ackerland wenige^ in Betracht kämen, für die Volkswirtschaft wertvolle landwirtschaftliche Siedlungen mit dauerhaften, guten Erträgen geschaffen werden könnten; da nach der Meinung des Sachverständigen das benachbarte Gebiet zur Größe von etwa 215 ha ohnehin wegen des aus den Teichen fließenden (aus dem Dortmund-Ems-Kanal dringenden) Druckwassers gründlich entwässert werden müsse, halte er es für zweckmäßig, das Teichgelände oder zu demindest einen wesentlichen Teil davon in dieses zu entwässernde und kultivierende Gebiet einzubeziehen. Eigenleistung der Siedler an Zinsen und Amortisationen mit 40 DM für den Hektar jährlich zugrunde lege, ergebe sich eine kapitalisierte Gesamteigenleistung von 215 000 DM für das gesamte Gebiet, so daß noch etwa 95 000 DM als verlorener Zuschuß vom Staat gegeben v/erden müßten. Dieser' Zuschuß würde nach Ansicht des Sachverständigen, wenn nur die 215 ha entv/ässert würden, ungefähr gleich hoch sein müssen', ' weil die verhältnismässig hohen Ausbaukosten des Ableiters zur Ems und der erforderlichen Fanggräben sich dann auf eine kleinere Fläche verteilen .würden. Teichgelände eine Siedlung1 vom väterlichen Hof aus zu errichten, so würde das nach dem Gutachten des Sachverständigen Bamberg’ebensowenig zu volkswirtschaftlich brauchbaren Ergebnissen führen, wie wenn das ganze Teichgelände nach Ablassen des Wassers sofort bestellt würde, ohne vorher das ganze Gebiet gründlich zu entwässern und zu kultivierenjc Voraussetzung für die Schaffung von dauerhaften wertvolleren' Siedlerstellen sei ' ' ' - * 1 « vielmehr nach dem Gutachten und auch nach Ansicht des mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Senats, dessen Mitglieder das Gelände zu dem Teil selbst besichtigt hätten, daß eine allgemeine engmaschige Entwässerung des ganzen Gebietes und insbesondere eine wesentliche Vertiefung ‘des Ableiters zur Ems durchgeführt werde, was nur einzelnen Siedlern wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich sei« Nach dem Inhalt dieser Auskunft und auch nach der Erklärung des Sachverständigen Bamberg bestand für das Beschwerdegericht kein Anlaß zu.der Annahme, daß eirie Auskunft von einer Bundesstelle zu einem für die Antragsgegnerin günstigen Ergebnis führen werde, zu demal da auch der Sachverständige nur davon gesprochen hatte, daß höchstwahrscheinlich auch zukünftig” (also nicht schon damals zur Zeit der Gutachtenerstattung) der Bund Beihilfen und Kredite für Zv/ecke der hier in Präge stehenden Art geben werde, und die Zurverfügungstellung von Geldern durch das Land als sicher bezeichnet hatte. haft; ob für die Verbesserung >*»* * irgendwelche Darlehn oder Zuschüsse von staatlicher Seite gegeben würden, ohne weiteres dahin verstanden werden* daß das Beschwerdegericht auf Grund seiner Kenntnis der Verhältnisse aus den von ihm angegebenen Gründen eine Zurverfügungstellung auch von Bundesmitteln für den von der Antragsgegnerin angegebenen Zweck verneinen zu müssen geglaubt hat* Eine pflichtwidrige Unterlassung gehöriger Aufklärung kann ihm hiernach nicht zu dem Vorwurf gemacht werden* Ob es außeif dem jetzigen Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Meppen, dem Regierungsund Baurat Dirschka, dem sich auch der wasserwirtschaftliche Dezernent des Regierungspräsidenten in Osnabrück angeschlossen hat, noch einen weiteren Sachverständigen auf diesem Faphgebiet vernehmen wollte, unterlag eben-, falls dem pflichtmäßigen Ermessen des Beschwerdegerichts$ wenn es dem Antrag der Antragsgegnerin, den früheren Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Meppen, den Oberregierungsund Baurat a*D« Sagemüller, gutachtlich zu hören, nicht stattgegeben hat, so liegt darin entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein Rechtsverstoß. Konnte sich hiernach das Beschwerdegericht frei von Rechtsirrtum nicht davon überzeugen, daß das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rultivierungs- und Siedlüngs-vorhaben wahrscheinlich durchführbar sein werde, so war es verpflichtet, dem Pachtverlängerungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Rechtsirrig ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es.müsse dem Eigentümer überlassen bleiben, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er das nach Abiauf der Pachtzeit zurückgegebene Land in Nutzung nehmen wolle, die von ihm geplanten Maßnahmen welche die Antragsgegnerin auch verkennt, wenn sie meint, nach der vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsauffassung ”stehe es in den Sternen”, wann die Grundeigentümer ”mal.wieder in die eigene Nutzung ihres Grund und Bodens kommen”; denn entweder läuft im Lande Niedersachsen der Pachtschutz für Fischereipachtverträge mit dem 1* Juli 1953 überhaupt ab (§. Juli 1953 geben (§ 18 Abs 1 LPG)c In jedem Falle würde also die jetzt bis zu dem 31* März 1956 angeordnete Pachtverlängerung nicht mehr weiter verlängert werden können, da der hier *in Frage stehende Pachtvertrag zu den.sogenannten Es hat aus den angegebenen Gründen auch.die Voraussetzungen für eine teilweise Ablehnung der'Pachtverlängerung verneint; für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhebliche Angriffe bringt die Antragsgegnerin hiergegen nicht vor* Mit den oben behandelten Erwägungen hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine Ab- Auf Umstande, die erst nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses hervorgetreten sind, nämlich auf die danach begonnenen Arbeiten zur Verbreiterung des Dortmund-Ems-Kanals und dije sich daraus vielleicht ergebende Möglichkeit einer anderen Entwässerung des Teichgeländes (wieder nach Osten in Richtung der Geländeneigung) , kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden; denn vom Rechtsbeschwerdegericht ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie. Wenn das Beschwerdegericht daher eine Pachtverlängerung bis zu dem 31 März 1956 unter Abwägung der Umstände des Falles für angemessen gehalten hat, so ist das mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, vor allem nicht angreifbar mit .dem Hinweis der Rechtsbeschv/er-de, daß der vqm Antragsteller zu zahlende Pachtzins zu. Daß mit der vom Beschwerdegericht angeordneten Pachtverlängerung das Ende des Pachtverhältnisses nicht "in den Sternen steht", wie die Rechtsbeschv/erde meint, ist be- Eine mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin anzuordnen, bestand kein Anlaß, da eine weitere Aufklärung von für die Entscheidung im.Rechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Prägen davon nicht zu erv/arten ist (§10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO)*
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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2361 034
Gesetz: * HPO § 5 Abs 1
Rechtssatz: Pie Verlängerung eines PischereipachtVer-
trages über Teiche, in denen Fischzucht betrieben wird, kann sowohl zur Sicherung der Volksernährung als auch zu einer gesunden Verteilung der Bodennutzung erforderlich sein.
Aktenzeichen: V BLw- 59/52 Beschl. des BGH. v. 27, Januar 1953
AG Meppen OLG Oldenburg
y_BLw_ 59/52
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B e s c h 1 u B In der Landwirtschaftssache
der Meliorations- jmd Fischerei GmbH in
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Liquidation, gesetzlich vertrete^ durch den Liquidator, Bauer Hermann Bfljj^P in GtflB» Kreis Hl
Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Landwirt und Fischereibesitzer Joachim vfl in
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner ,
vertreten durch Rechtsanwalt in (Kreis
wegen Verlängerung eines Fischereipachtvertrages
hat der V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 27» Januar 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. fasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Frintrop und Berger beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen dps Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. April 1952 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außerhalb des Rechts-
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beschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe ;
Der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gegenstand Mdie Melioration von Ödländereien zu Acker, Grünland und zu Fischteichen” ist (§3 des Gesellschaftsverträges vom 14* November 1901) und in die die 16 Gesellschafter ihre Hechte auf Mitbenutzung der der Markgemeinde Geeste gehörigen Grund-stücke eingebracht haben, gehören auf diesen Grundstücken angelegte Fischteiche. Unmittelbarjöstlich dieser Fischteiche verläuft die Reichsstraße 60 (zwischen Dingen und Meppen) und im,«unmittelbaren Abschluß daran östlich parallel zur Reiclgsstraße der Dort^und-Ems-Kanal. Die Anlage der Fischteiche ist im Zusammenhang mit der Anlegung des Dortmund-Ems-Kanals (in den Jahren bald nach 1900) erfolgt, der hier als Hochkanal mit einem Wassei*stand von rund 2,70 ra über dem mittleren] Fischteichgelände ansteht und durch den dem westlich des Kanals befindlichen, sich'nach Osten neigenden Gelände die natürliche Vorflut nach Osten/Nordosten zur Haase ;abgeschnitten wurde. Infolgedessen wurde für das Fischteichgelände damals ein künstlicher Entwässerungsweg nach Westen, also entgegen dem natürlichen Geländegefälle und den auf dem Ostufer der Ems befindlichen hohen DUnensandrücken durchbrechend, zur Eras durch den Bau eines mehr als 4 km langen Ableiters geschaffen. Für die Anlage der Fischteiche in der ursprünglichen Größe von etwa 375 |ha wurden der Antragsgegnerin staatliche Zuschüsse in Höhe von etwa 43 000 M,
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Darlehn der Provinzialkasse in Höbe von etwa 34 000 M und private Darlehn von etwa -60 000 M Izur Verfügung gestellt.
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Zunächst betrieb die Antragsgegnerin selbst auf diesen Fischteichen eine Fischzucht» Vom Jahre 1912 ab verpachtete sie etv/a 250 ha des Fischereigeländes an die Harpe-ner Bergbau AG zur Fischzucht, während die übrigen Ländereien von da -an nach Kultivierung landwirtschaftlich genutzt wurden» Nach Ablauf de-s Pachtverhältnisses im Jahre 1933 verpachtete.die|Antragsgegnerin 137 ha mit einer Teichfläehe von 100 ha an den Antragsteller für einen jährlichen Pachtzins;von 3300 RM (wozu noch 200 RM für die Verpachtung der Jagd an den Antragsteller kommen) für die Zeit vom 1» April "933 bis zu dem 31* März 1945; die übrigen Fischteachfläche'n wurden damals entwässert und werden seitdem Landwirtschaftlich genutzt . Auf .Antrag des Antragstellers wurde der Pachtvertrag durch Beschluß des Pachtamts in Meppen von 28. April 1944 (PSch 7/43) bis zu dem 31. Mäffc 1950 verlängert.
Mit dem gegenwärtigen, von ihm im Dezember 1948 beim Amtsgericht (Landwirtschaf^sgericht) in Gang gebrachten Verfahren erstrebt der Antragsteller, der inzwischen seinen eigenen Fiseher eibetrieb in der Ostzone, (in Döbra/’ Sachsen) hatte aufgeben müssen,, eine weitere Pachtverlängerung. Im Laufe des.Verfahrens hat er eine Verlängerung um sechs Jahre als angemessen^bezeichnet. Er macht geltend s Er sei auf die weitere Nutzung des Teichgeländes angewiesen, eine andere Pachtung könne er nicht, bekommen. Auch sei es vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus nicht zu vertreten, die mit erheblichen Öffentlichen und privaten Mitteln hergerichteten Fischteiche, in die er selbst ebenfalls erhebliche Mittel hineingesteckt und in denen er einen auch für die allgemeine Fischwirtschaft sehr wertvollen Zuchtstamm von Karpfenbesatzfischen ge-
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züchtet habe, nunmehr aufzulöseri. Die Antragsgegnerin
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widerspricht einer weiteren Pachtv&rlängerungSie will das Teichgelände jetzt ganz d^r landv/irt schaf t-
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liehen Nutzung zuführen und darauf!Söhne und sonstige Verwandte von Gesellschaftern a^Ls Siedler ansetzen. Sie hält dieses Vorhaben für verhältnismäßig ieicht und.ohne sehr hohe Kosten durchführbar und auch eine solche Nutzung im Interesse der allgemeinen Volkswirt-schaft für wertvoller als die bisherige.
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Das Amtsgericht.hat nach Beweiserhebung das Pachtverhältnis bis zu dem 31* März 1953 verlängert. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht nach Erhebung weiterer Beweise das Pachtverhältnis um insgesamt sechs Jahre, bis zu dem 31» März 1956, verlängert,.und zugleich die auf eine gänzliche Ablehnung des Pa.chtschutzantrages gerichtete soforti-ge Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf gänzliche Ablehnung des Pachtschutzantrages weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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1o Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung über den Pachtverlängerungsantrag die Vorschriften der Reichspachtschutzordnung vom 30» Juli 1940 und der Nr 21 Buchst c BrMilRegVO Nr 84 zugrunde gelegt. Diese Vorschriften gelten auch nach Erlaß, des Landpachtgesetzes vom 25« Juni 1952 (BGBl I, 343) für Fischerei-
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Pachtverträge-noch bis zu dem 1 * Juli 1953 weiter (§ 20 Abs 3 Buchst a LPG). I
2, Las Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis ge-kommen, die Beibehaltung der in den Fischteichen betriebenen Fischzucht und damit die vom Antragsteller erstrebte Pachtverlangerunjg liege sowohl im Interesse der Volksernähruhg als auch der gesunden Verteilung der Bodennutzung, damit seien die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtvertrages auf Grund der genannten Gesetzebestimmungen gegeben.,.
a) Las Beisehwerdegericht führt hierzu zunächst aus 5 Nach dem Gutachten des Fisqhereisachverständigen Lr. Marre und der Stellungnahme des Niedersächsischen Ministers für Ernährung and Landwirtschaft habe die Fischwirtschaft im allgemeinen und die vom Antragsteller betriebene Karpfenfischzucht im besonderen für die westdeutsche Volkswirtschaft eine nicht unwesentliche Bedeutung. Wenn der Karpfen aijch nicht als allgemeines Volksnahrungsmittel angesproehen werden könne,, so spiele er doch vor allem.durch die Belieferung von Krankenhäusern und Gaststätten, bei letzteren besonders in Gebieten mit starkem Fremdenverkehr, eine nicht unwesentliche Rolle. Nachdem durch die Abtrennung der Ostgebiete und die Einrichtung der Sowjetischen Besatzungszone mehr als 2/3 der deutschen Fischereibetriebe für die westdeutsche Wirtschaft verloren gegangen und die süddeutschen Besatzfischereizuchtbetriebe infolge der seit mehreren Jahren verbreiteten Bäuchhöhlenwassersucht für die Lieferung von Karpfenbesatzfischen weitgehend ausgefallen seien, sei die Versorgung der westdeutschen
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Fischteiche mit Karpfensetzlingeniaus dem Betrieb des Pächters heute besonders wertvoll! Dadurch werde auch eine sonst notwendige Einfuhr dieser Fische aus dem Ausland überflüssig gemacht und würden entsprechend Devisen gespart. Es würde daher für die Fischwirtschaft einen erheblichen Nachteil bedeuten; wenn der hier in Frage stehende Betrieb, der erst vor 50 Jahren mit erheblichen, teils staatlichen, Mitteln errichtet worden sei und in denen der Antragsteller im Laufe der Jahre einen gesunden,, hochwertigen Zuchjbstämm herangezüchtet habe, jetzt völlig aufgelöst und dadurch beträchtliche Werte vernichtet würden. Da der Betrieb auch finanziell rentabel sei und gute Erträge abwerfe, wie auch der landwirtschaftliche Sachverständige Bamberg in seinem Gutachten ausgeführt habe, und daher mit nicht zu ho-
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hen Kosten für die Volkswirtschaft etwas Wertvolles geleistet werde, liege die Weiterfüarung des hier in Frage stehenden Fischereibetriebes in der Hand des Antragstellers als Pächters grundsätzlich sowohl im Interesse der Volksernährung als auch der gesunden Verteilung der
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Bodennutzung.
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In diesen Erwägungen vermißt die Rechtsbeschwerde eine Feststellung dahin, daß die hier in Frage stehende Karpfenzucht zur Sicherung der Volksernährung erforderlich sei. Sie meint, das Beschwerdegericht verkenne, daß es sich bei den Karpfen tatsächlich um Luxusartikel und Delikatessen handle, die mal für einen Gast bei der Unzahl der Gerichte, die die Speisekarte füllten, eine Besonderheit oder eine Abwechselung bedeuteten oder die bei festlichen Gelegenheiten, zu Weihnachten oder Neujahr, mal genossen würden. Es treffe aber sicher nicht
zu, daß der I&arpfen in Krankenhäusern zu den regelmässig wiederkehrenden Mahlzeiten gehpre. Sie vertritt weiter den Standpunkt, kein verantwortungsbewußter Staatsmann könne auch nur die geringste Menge an Devisen für Karpfeneinfuhr freigeben, solange noch Devisen zur Sicherung der Volksernährung, das. heiße zur Einfuhr von Brotgetreide, Bett, und Fleisch erforderlich wären- Zur Sicherung der Volksernährung seien keine Karpfen erforderlich, zu demal die Seefischerei alles versuche, .für den Fischverbrauch zu- werben, damit sie die großen Mengen angelandeter Fische überhaupt loswerde. Dabei handle es sich um Seefische, die zu den allgemeinen Volksnahrungsmitteln gehörten- -
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.Zur Sicherung der Volksernährung ist (nach § 3 Abs 1 RPO) eine Pachtverlängerung nicht nur dann erforderlich, wenn ohne die Verlängerung des einzelnen Pachtverhältnisses die Volksernährung allgemein gefährdet würde- Eine solche Auswirkung kann ein ein-* •
zelnes Pachtverhältnis für däe gesamte Volksernährung schlechthin nicht haben*. Mit Hilfe voh.Pachtverlänge--
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rungen und anderen innerdeutschen Maßnahmen■allein • ■ kann überhaupt die Ernährung .des deutschen tolkes nicht gesichert werden, weil auch bei intensivster Ausnutzung der innerdeutschen Erzeugungsmöglichkeiten noch erhebliche Mengen Nahrungsmittel e.ingeführt werden müssen, um die. Ernährung des Volkes sicherzustellen. Bei dieser Sachlage sind Pachtverlängerungen für die.Volksernährung im Sinne des § 3 Abs 1 RPO dann erforderlich, wenn durch sie ein Erzeugungsäusfall an Nahrungsmitteln verhindert wird. Das hat das Beschv/erdegericht für den vorliegenden Fall zunächst grundsätzlich be-
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Jaht» Wenn die Rechtsbeschwerde diesen Standpunkt damit bekämpft, daß ein Ausfall bei der innerdeutschen Erzeugung von Speisekarpfen nicht die Volksernährung beeinträchtige, so kann ihr nicht gefolgt werden» Nach dem Gutachten des Sachverständigen Karre hat die Jahresproduktion an Speisekarpfen und Speise'schleien in Teichwirtschaften im Bereich der Jetziger. Bundesrepublik früher Jährlich rund 20 000 dz betragen» Es bedarf keiner Klarstellung, welcher Anteil am karpfenverzehr auf die Bevölkerung mit durchschnittlichem Einkommen und welcher Anteil auf die Bevölkerungskreise mit höherem Einkommen entfällt und in welchem Umfange der Verzehr von Karpfen als Luxusgenuß anzusprechen ist» Der Sachverständige Harre weist darauf hin, daß der Karpfen u»a. in Hamburg und Bayern auch ln einfacheren Gastwirtschaften während der Wintermonate sich auf den Speisekarten finde und er sich auf dem Oktoberfest in München, einem ausgesprochenen
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Volksfest, großer Beliebtheit erfreue» Denn auf Jeden Pall wird durch den Verzehr von Karpfen weitgehend ein Verzehr an Fleisch erspart» Der Anfall an Speisekarpfen in der Bundesrepublik reicht auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Harre nicht aus, um den bestehenden Bedarf zu decken; entgegen dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde werden 'erhebliche Mengen aus dem Ausland eingeführt (für das Jahr 1949 hat der Sachverständige eine Einfuhrmenge von 3000 dz mit einem Wert von 150 000 Dollar aus Jugoslawien und der Tschechoslowakei angegeben und aus Frankreich und Holland eine Einfuhrmenge von 200 dz) und damit enspreeilende Devisenv/erte dafür verbraucht» Diese Hinweise zeigen, daß die Erzeugung von Speisekarpfen durchaus der Volksernährung dient
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und ein Ausfall auf diesem Gebiet die Volksernährung beeinträchtigt- Auch Sauer-Weisser (Reichspachtschutzordnung, 21 Aufl §. 1 Anm 87) weisen darauf hin, daß, auch wenn die Zahl der Fischereipächter bedeutend geringer sei als die der landwirtschaftlichen Pächter, ihre Leistung für die Ernährung des Volkes doch Mun-endlich viel« bedeute. ,
Wenn die Rechtsbeschwerde weiter meint, das Be-schwerdegericht habe seine Auffassung, die Beibehaltung der vom Antragsteller betriebenen Karpfenzucht liege grundsätzlich auch iir. Interesse einer gesunden
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Verteilung der Bodennutzung, nicht begründet, sondern nur in einem• Nachsatz behauptet, so ist. auch das nicht richtig. Das 'Beschwerdegericht stellt ausdrücklich fest, daß eine Versorgung der westdeutschen Fischteiche mit
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Karpfensetzlingen aus dem Betrieb des Antragstellers, der einen gesunden, hochwertigen Zuchtstamm herangezüchtet hat, heute besonders wertvoll sei, nachdem die
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süddeutschen Fischereizuchtbetriebe infolge der seit mehreren Jahren verbreiteten Bauchhöhlenwassersucht für die Lieferung von Karpfenbesatzfischen weitgehend ausgefallen seien. Diese Feststeilung rechtfertigt den Schluß, daß die Beibehaltung der vom Antragsteller betriebenen kairpfenzucht zu einer gesunden Verteilung der Bodennutzung erforderlich ist. Wenn unter einer gesunden Verteilung der Bodennutzung auch im allgemeinen nur die Herbeiführung und Beibehaltung einer großen Anzahl lebensfähiger mittlerer und kleinerer möglichst gleichmäßig über das ganze Land verbreiteter landwirtschaftlicher Betriebe- verstanden wird (Sauer-Weisser aaO § 3 Anm 3; Pritsch, Pachtnotrecht, § 3 Bern F II Nr 1), so
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steht doch nichts im Wege, eine gesunde Verteilung der Bodennutzung auch darin zu erblicken^ daß; entsprechend einem Saatzuchtbetrieb, ein Fischereizuchtbetrieb, der . einen gesunden, hochwertigen Zuchtst^mm beherbergt und weitgehend die dringend erforderliche Versorgung sonst nicht ausreichend zu beliefernder Fischteiche für die Erzeugung von Speisekarpfen verbürgt, für die Versorgung der auf die Belieferung mit Karpfensetzlingen angewiesenen Fischteichbesitzer erhalten bleibt*
Frei von Rechtsirrtum hat hiernach das Beschwerdegericht grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Pachtvertrages zugunsten des Antragstellers bejaht,
b) Biese Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung sind aber dann nicht gegeben, wenn im einzelnen Fall durch die vom Eigentümer nach Ablauf des Pachtverhältnisses beabsichtigte Bewirtschaftung höhere. Er-träge für die Volksernährung zu erwarten sind, Bas hat
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das 'Beschwerdegericht zutreffend berücksichtigt. Was es im einzelnen hierzu ausführt, liegt auf dem Gebiete der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts, die mit der Rechtsbeschwerde nur angreifbar ist, soweit diese Würdigung selbst auf einem Rechtsverstoß beruht. Bas ist jedoch hier nicht der Fall,
Bas Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß in den nächsten Jahren eine gegenüber der bisherigen Nutzung volkswirtschaftlich wertvollere durch sachgemäße landwirtschaftliche Kultivierung und Besiedlung überhaupt nicht durchgeführt werden könne, und führt hierzu aus*
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Der Sachverständige Bamberg sei zwar der Ansicht, daß die Ländereien bei gründlicher Entwässerung mit sich lohnenden Mitteln kultiviert werden und daß unter Hinzuziehung des benachbarten höher liegenden Ackerlandes zu den verhältnismäßig tief gelegenen Teichflächen, die als Ackerland wenige^ in Betracht kämen, für die Volkswirtschaft wertvolle landwirtschaftliche Siedlungen mit dauerhaften, guten Erträgen geschaffen werden könnten; da nach der Meinung des Sachverständigen das benachbarte Gebiet zur Größe von etwa 215 ha ohnehin wegen des aus den Teichen fließenden (aus dem Dortmund-Ems-Kanal dringenden) Druckwassers gründlich entwässert werden müsse, halte er es für zweckmäßig, das Teichgelände oder zu demindest einen wesentlichen Teil davon in dieses zu entwässernde und kultivierende Gebiet einzubeziehen. Die gesamten Kosten der Entwässerung und Kultivierung würden nach seiner Berechnung etwa 310 000 DM,
die Entwässerung nur der|215 ha bereits 240 000 DM betra-• 1 > • gen. Wenn man weiter mit dem*Sachverständigen die tragbare. Eigenleistung der Siedler an Zinsen und Amortisationen mit 40 DM für den Hektar jährlich zugrunde lege, ergebe sich eine kapitalisierte Gesamteigenleistung von 215 000 DM für das gesamte Gebiet, so daß noch etwa 95 000 DM als verlorener Zuschuß vom Staat gegeben v/erden müßten. Dieser' Zuschuß würde nach Ansicht des Sachverständigen, wenn nur die 215 ha entv/ässert würden, ungefähr gleich hoch sein müssen', ' weil die verhältnismässig hohen Ausbaukosten des Ableiters zur Ems und der erforderlichen Fanggräben sich dann auf eine kleinere Fläche verteilen .würden. Aus dieser Berechnung des Sachverständigen ergebe sich, daß außer dem angegebenen verlorenen Zuschuß noch erhebliche Darlehn, zu einem geringen
Zinssatz ausgenommen werden müßten und die Siedler das ganze Projekt.aus eigenen Mittelnlnicht durchführen könnten- Pa aber einerseits derartige Darlehn und. verlorene Zuschüsse bei den heutigen Wirtschaftsverhältnissen nur von staatlichen Stellen gegeben werden könnten und im vorliegenden Pall auch andere Finanzierungsmöglichkeiten für das ganze Projekt nicht hervorgetreten seien, andererseits der Niedersächsische Minister für Ernährung und Landwirtschaft in seiner Auskunft vom 26* Oktober 1951 eindeutig erklärt habe, daß Beihilfen für die Entwässerung der Fischteiche von ihm aus dem Fond zur Förderung.der Wasserwirtschaft und Bodenkultur nicht gegeben werden würden, erscheine die Durchführung des vom Sachverständigen für vernünftig gehaltenen Ent-wässerungs- und Kultivierungsplanes schon aus diesem Grunde in absehbarer Zeit nicht möglich- Angesichts der ablehnenden Stellung des Ministers gegenüber dem Plan der Trockenlegung der Fischteiche erscheine es im übrigen auch sehr zweifelhaft, ob für, die Verbesserung des angrenzenden Geländes von 215 ha irgendwelche Darlehn oder Zuschüsse von staatlicher Seite gegeben würden, zu demal da dieses Land bereits im Eigentum einzelner Personen und daher für Siedler nicht ohne weiteres zur Verfügung stehe, früher schon kultiviert worden sei und landwirtschaftliche Erträge äbwerfe, während andere ausgedehnte Flächen des Emslandes noch völlig brach lägen und auch wegen der Eigentumsverhältnisse in erster' Linie für die landwirtschaftliche Siedlung vorgesehen seien.
Selbst wenn aber einzelne Siedler genügend Kapitel aus anderen Quellen aufbringen könnten, um auf dem
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Teichgelände eine Siedlung1 vom väterlichen Hof aus zu errichten, so würde das nach dem Gutachten des Sachverständigen Bamberg’ebensowenig zu volkswirtschaftlich
brauchbaren Ergebnissen führen, wie wenn das ganze Teichgelände nach Ablassen des Wassers sofort bestellt würde, ohne vorher das ganze Gebiet gründlich zu entwässern und zu kultivierenjc Voraussetzung für die Schaffung von dauerhaften wertvolleren' Siedlerstellen sei ' ' ' - * 1 «
vielmehr nach dem Gutachten und auch nach Ansicht des mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Senats, dessen Mitglieder das Gelände zu dem Teil selbst besichtigt hätten, daß eine allgemeine engmaschige Entwässerung des ganzen Gebietes und insbesondere eine wesentliche Vertiefung ‘des Ableiters zur Ems durchgeführt werde, was nur einzelnen Siedlern wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht möglich sei«
Wenn die Rechtsbeschwerde hierzu rügt, die Stellungnahme d^s Niedersächsischen;Ministers für Ernährung und Landwirtschaft könne und dü^fe nicht genügen, um die vom Beschwerdegericht getroffene.Feststellung, durch die dem Eigentümer für Jahre sein Eigentum vorenthalten werde, zu treffen, so stellt das lediglich einen Angriff auf die dem Tatrichter obliegende Würdigung der von ihm erhobenen Beweise dar, ergibt aber keinen Rechtsverstoß, zu demal da die Landwirtschaftsgerichte über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen entscheiden (§17 Abs 1 LVO)o Allerdings entbindet dieses freie Ermessen die Landwirtschaftsgerichte nicht von der Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 13 Abs 2 INO)» Eine Verletzung dieser Pflicht wirft die Rechtsbeschwerde dem Beschwerdege-
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rieht mit der Begründung vor, es habe pflichtwidrig unterlassen, auf den Hinweis des Sachverständigen Bamberg der Präge nachzugehen, ob nicht Bundesraittel für die von den Gesellschaftern der Antragsgegnerin beabsichtigte Kultivierung und Besiedlung zur Verfügung gestellt werden würden« Der Sachverständige Bamberg hatte in seinem Gutachten zu der ihm vom Beschwerdegericht gestellten Präge,.ob die zur Siedlung erforderlichen Mittel ganz oder teilweise von.staatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden würden, erklärt, ”daß das Land und höchstwahrscheinlich auph zukünftig der Bund Beihilfen und Kredite für die Entwässerungs-, Kul”ivierungs- und Besiedelungsmaßnahmen gibt11« Ersichtlich durch diese Erklärung des Sachverständigen veranlaßt, hat das Beschwerdegericht vom Niedersächsischen Minister für Ernährung und Landwirtschaft die Auskunft vom 26» Oktober 1951 eingeholt, die einer Feststellung zugunsten der Antragsgegnerin im Wege steht. Nach dem Inhalt dieser Auskunft und auch nach der Erklärung des Sachverständigen Bamberg bestand für das Beschwerdegericht kein Anlaß zu.der Annahme, daß eirie Auskunft von einer Bundesstelle zu einem für die Antragsgegnerin günstigen Ergebnis führen werde, zu demal da auch der Sachverständige nur davon gesprochen hatte, daß höchstwahrscheinlich auch zukünftig” (also nicht schon damals zur Zeit der Gutachtenerstattung) der Bund Beihilfen und Kredite für Zv/ecke der hier in Präge stehenden Art geben werde, und die Zurverfügungstellung von Geldern durch das Land als sicher bezeichnet hatte. Im übrigen hebt die Rechtsbeschwerde selbst hervor,, daß dem Beschwerdegericht ”die Verhältnisse in dem Emsland bekannt” seien» Dann müssen die Gründe des Beschwerdegerichts, es scheine sehr zweifei-
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haft; ob für die Verbesserung >*»* * irgendwelche Darlehn oder Zuschüsse von staatlicher Seite gegeben würden, ohne weiteres dahin verstanden werden* daß das Beschwerdegericht auf Grund seiner Kenntnis der Verhältnisse aus den von ihm angegebenen Gründen eine Zurverfügungstellung auch von Bundesmitteln für den von der Antragsgegnerin angegebenen Zweck verneinen zu müssen geglaubt hat* Eine pflichtwidrige Unterlassung gehöriger Aufklärung kann ihm hiernach nicht zu dem Vorwurf gemacht werden* Ob es außeif dem jetzigen Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Meppen, dem Regierungsund Baurat Dirschka, dem sich auch der wasserwirtschaftliche Dezernent des Regierungspräsidenten in Osnabrück angeschlossen hat, noch einen weiteren Sachverständigen auf diesem Faphgebiet vernehmen wollte, unterlag eben-, falls dem pflichtmäßigen Ermessen des Beschwerdegerichts$ wenn es dem Antrag der Antragsgegnerin, den früheren Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Meppen, den Oberregierungsund Baurat a*D« Sagemüller, gutachtlich zu hören, nicht stattgegeben hat, so liegt darin entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde kein Rechtsverstoß.
Konnte sich hiernach das Beschwerdegericht frei von Rechtsirrtum nicht davon überzeugen, daß das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Rultivierungs- und Siedlüngs-vorhaben wahrscheinlich durchführbar sein werde, so war es verpflichtet, dem Pachtverlängerungsantrag des Antragstellers stattzugeben. Rechtsirrig ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, es.müsse dem Eigentümer überlassen bleiben, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er das nach Abiauf der Pachtzeit zurückgegebene Land in Nutzung nehmen wolle, die von ihm geplanten Maßnahmen
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durchzuführen und damit zu beweisen, daß schnell aus dem Fischteichgelände gute landwirtschaftlich genutzte Flächen hergestellt würden* Pas Gregenteil ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen über den Pachtschutz. welche die Antragsgegnerin auch verkennt, wenn sie meint, nach der vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsauffassung ”stehe es in den Sternen”, wann die Grundeigentümer ”mal.wieder in die eigene Nutzung ihres Grund und Bodens kommen”; denn entweder läuft im Lande Niedersachsen der Pachtschutz für Fischereipachtverträge mit dem 1* Juli 1953 überhaupt ab (§. 20
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Abs 3 Buchst a.. LPG) oder es wird auf Grund landesrechtlicher Regelung nur mehr einen dem Landpachtgesetz angepaßten Pachtschutz auch für.Fischereipachtverträge in der Zeit nach dem 1. Juli 1953 geben (§ 18 Abs 1 LPG)c In jedem Falle würde also die jetzt bis zu dem 31* März 1956 angeordnete Pachtverlängerung nicht mehr weiter verlängert werden können, da der hier *in Frage stehende Pachtvertrag zu den.sogenannten ”alten langfristigen” gehört {§ 13 in Verbindung mit § 18 Abs 1 LPG) *
3* Pas Beschwerdegericht hat hiernach frei von Rechtsirrtum die Voraussetzungen für eine Pachtver-längerung zugunsten des Antragstellers bejaht. Es hat aus den angegebenen Gründen auch.die Voraussetzungen für eine teilweise Ablehnung der'Pachtverlängerung verneint; für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhebliche Angriffe bringt die Antragsgegnerin hiergegen nicht vor*
Mit den oben behandelten Erwägungen hat das Beschwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine Ab-
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lehnung der Pachtverlängerung wegen der von den Eigentümern beabsichtigten Selbstbewirtschaftung (§ 3 Abs 2 Nr 3 RPO) in rechtlich bedenkenfreier Weise als gegeben angesehen. Auf Umstande, die erst nach Erlaß des Beschwerdebeschlusses hervorgetreten sind, nämlich auf die danach begonnenen Arbeiten zur Verbreiterung des Dortmund-Ems-Kanals und dije sich daraus vielleicht ergebende Möglichkeit einer anderen Entwässerung des Teichgeländes (wieder nach Osten in Richtung der Geländeneigung) , kann die Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg gestützt werden; denn vom Rechtsbeschwerdegericht ist die angefochtene Entscheidung nur daraufhin nachzuprüfen, ob sie. nach den zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Verhältnissen frei von einer Gesetzesverletzung ist (§ 4 Abs 1 BVR)*
Die Dauer der angemessenen Verlängerung (§ 1 Abs 1 Nr 2 RPO) unterliegt ebenfalls dem tatrichterlichen Ermessen. Wenn das Beschwerdegericht daher eine Pachtverlängerung bis zu dem 31 März 1956 unter Abwägung der Umstände des Falles für angemessen gehalten hat, so ist das mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, vor allem nicht angreifbar mit .dem Hinweis der Rechtsbeschv/er-de, daß der vqm Antragsteller zu zahlende Pachtzins zu. niedrig sei; es stand der Äntragsgegnerin frei, rechtzeitig einen Antrag auf Erhöhung des Pachtzinses zu stellen (§5 RPO), sobald sie sich davon einen Erfolg versprach, wie sie das inzwischen auch in einem jetzt im ersten Rechtszug anhängigen Verfahren getan hat. Daß mit der vom Beschwerdegericht angeordneten Pachtverlängerung das Ende des Pachtverhältnisses nicht "in den Sternen steht", wie die Rechtsbeschv/erde meint, ist be-
reits oben dargelegt.
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4« Die Rechtsbeschwerde der Amragsgegnerin war somit als unbegründet zurückzuweisen«
Eine mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin anzuordnen, bestand kein Anlaß, da eine weitere Aufklärung von für die Entscheidung im.Rechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Prägen davon nicht zu erv/arten ist (§10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO)*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43? 50 LVO; der Antragsgegnerin auch außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ -51 LVO), bestand kein Anlaß.
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