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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller, der durch seine für das gegenwärtige Verfahren für ihn zur Abwesenheitspflegerin bestellte Ehefrau vertreten wird, hält die Kündigung nicht für rechtswirksam* Er macht geltend; Bach Empfang des Schreibens vom 2* November 1945 habe seine aus der deutschen Wirtschaft näher bestimmt sind. Snde Juni 1949 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht in Gang gebracht mit dem Antrag, die Aufhebung des Pachtvertrages für unwirksam zu erklären« zialisten aufzuheben, unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe« Nach einer Anordnung der Militärregierung hätten damals auch SA-Scharführer zu den aktiven Nationalsozialisten gehört« Die Aufhebung des Pachtvertrages sei daher rechtens, im übrigen habe die Ehefrau des Antragstellers bei der Besprechung mit dem Landwirtschaftsdirektor frei- Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Bescheides der Besatzungsbehörde (auf Grund von Art 3 Abs 2 des Gesetzes ~Tr 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25» November 1949) dem Antrag des Antragstellers entsprochen« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Aintragsgegners mit der Massgabe zurückgewiesen, dass es es solle nicht eine an sich rechtswirksame Kündigung auf Grund der Reichspachtschutzordnung für unwirksam Erklärt, sondern die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt werden«, Bieser Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft zu* ihn bekämpft die Rechtsbeschwerde auch nicht« Sie bittet aber* den Standpunkt des Beschwerdegerichts nachzuprüfen« dass für eine solche Feststellung das LandwirtSchaftsgericht zuständig sei. 2) Zur Frage der Auswirkung des Befehls der Militärregierung auf das Pachtverhältnis führt das Beschwerdegericht aus- Die Aufhebung eines dem Privatrecht ange-hörigen Pachtvertrages? wie er hier in Frage stehe, sei durch staatlichen Hoheitsakt nur auf Grund eines Gesetzes mögliche Dieses habe auch ein Befehl der Militärregierung sein können, wenn ihm Wirkung für und gegen jedermann zugekommen wäre* Der hier in Frage stehende Befehl habe jehoch dem Br^HHHHHHfe Staate nach seinem Wortlaut nur die Ermächtigung gegeben, bei Torliegen bestimmter politischer Voraussetzungen in der Person des Pächters das Pachtverhältnis zu beendigen«, Hach dem von der Besatzungsbehörde gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission erteilten bindenden Bescheid sei durch den Befehl der Regierung des landes Br<■■■^1^ die Verpflichtung auferlegt, den Pachtvertrag^mit dem Antragsteller aufzuheben«, Der Befehl habe daher keine unmittelbare Wirkung haben sollen, sondern sich ausschliesslich an die Regierung des Bandes Br0mp gewandt«, Diese sei der Militärregierung gegenüber verpflichtet gewesen, den Befehl auszuführen«, Ihre Sache sei es daher auch gewesen, die Anwendbarkeit des Befehls auf die Person des einzelnen Pächters und damit auch auf die des Antrag- Befehls der Militärregierung für nicht zutreffend und ist der Auffassung,- dass der* Befehl unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe* Es habe sich bei der an den Antragsteller ergangenen Kündigung nicht um eine solche im eigentlichen Sinne, sondern um die Weitergabe eines bindenden Befehls der Militärregierung gehandelt, kraft dessen das Pachtverhältnis mit unmittelbarer Wirkung aufgelöst worden sei« Perartige Befehle der Militärregierung hätten Gesetzeskraft gehabt, so dass sie der Mitteilung‘an den Betroffenen nicht einmal bedurft hätten* Wenn, wie im zu beendigen”, oder, wie es in dem Bescheid der Besatzungsbehörde vom 30° Januar 1950 heisst, hierzu "die Verpflichtung auferlegt”« Banach ist die Auslegung des Beschwerdegerichts zutreffend, dass nicht bereits durch diesen Befehl die einschlägigen Pachtverträge zur Aufhebung gebracht v/erden sollten und wurden, sondern dass es Sache des Randes (nicht etwa in seiner Stellung als Träger von Hoheitsrechten, sondern) in seiner Rechtstellung.als Verpächter war, auf Grund dieser Ermächtigung oder. frau (§ 1357 BGB), und demnach nicht in den Rahmen einer gesetzlichen Vertretung des Ehemannes durch seine Ehefrau, Eine Aushebung des häuslichen Wirkungs-krei'ses unter Berücksichtigung der besonderen Hach-kriegsverhältnisse, wie sie in Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend vertreten werde, könne jeden-falls nicht so v/eit gehen, dass auch die Aufhebung eines Pachtvertrages, der über ein Drittel des gesamten bewirtschafteten Bandes des Antragstellers aus- - it mache, davon erfasst werdec Die Rückgabe einer solchen Fläche bedeute einen erheblichen Einschnitt in die Wirtschaft des Antragstellers und könne seine Existenzgrundlage bedrohen«, infolge der Kündigung habe die Ehefrau des Antragstellers zv/ei Milchkühe (von insgesamt vier) abschaffen müssen« Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass 5 sie stehen mit derRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vgl Urteil vom 2o11o1949? b) Das Beschwerdegericht erwägt dann unter eingehender Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre zur Präge der Bevollmächtigung der Ehefrau eines Kriegsabwesenden weiter, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung der Ehe frau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Aufhebung des Pachtvertrages durch Vereinbarung Vorgelegen habe, und verneint beides« Bei dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes kann im allgemeinen nur angenommen werden, dass er seine Ehefrau für die Zeit seiner Abwesenheit hat bevollmächtigen wollen'und auch bevollmächtigt hat. alle die Geschäfte mit Wirkung für .und gegen ihn vorzunehmen, die zur Ordnungsmässigen Fortführung des Betriebes erforderlich sind und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt» Es können darunter auch Betriebsumstellungen oder auch_ Betriebseinschränkungen fallen, wenn die Entwicklung der Verhältnisse des Betriebes solche Massnahmen erforderlich macht, die Ehefrau z B mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln den Betrieb in der bisherigen .Weise und in dem bisherigen Umfange fortzuführen nicht in der läge ist» Darunter fallen aber nicht Massnahmen, die nicht durch die Entwicklung des Betriebes veranlasst werden, sondern im Interesse eines ausserhalb des Betriebes Stehenden ^©genommen werden und für den Betrieb sich nur nachteilig aus-v/irken können» Dahin gehören vor allem Kündigungen oder die vertragsmässige Aufhebung von handpachtver-■ trägen,- durch die die für den Betrieb zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Grundfläche in einschneidender Weise verkleinert würde, so dass Schädigungen für.den Betrieb des Pächters entstehen, wie das hier durch Fortnähme von mehr als einem Drittel des gesamten bewirtschafteten Dandes des Antragstellers geschah? hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs (vgl die oben unter 3%) angeführten Urteile) mit Recht eine (ausdrückliche oder still-» schweigende) Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme- der Kündigung des Antraggegners verneinte Die vom Reichsgericht in der Entscheidung .vom X?o5ol944 (DR 1944, 780) entwickelten Grundsätze stehen mit dieser Auffassung in Einklangs das Reichsgericht hat die Ehefrau eines abwesenden Bauern auch nur in dem vorstehend angegebenen Rahmen als die 'geborene Vertreterin" des Ehemannes behandelt, wobei/; noch zu beachten ist, dass in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall eine Haftung aus § 899 Abs 1 RVO die Annahme einer Vertretung des Ehemannes durch seine Ehe- . Es ist aber nicht angängig, wegen der Schwierigkeiten, die einer Durch- -führung des Befehls gegenüber abwesenden Pächtern entgegenstehen den Antragsgegner als von der Beobachtung der Vorschriften des Privatrechts, die in gleicher Weise für beide Vertragsteile galten und;gelten, befreit 4) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde , dass durch den im Bereich des Vertretenen vorhanden gewesenen Rechtsschein die Vollmacht der Ehefrau als ersetzt anzusehen sei und der Antragsteller diesen Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse (RGZ 117, 165, 118, 240? 158, 265« 145, 155; 17o, 284), kann nicht dahin führe n, ei ne Bevollmä cht i gung der Ehefr au des Antr ag-stellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Vereinbarung einer Aufhebung des Pachtvertrages anzunehmen« Denn es ist bisher kein Verhalten des "Antragstellers oder seiner Ehefrau dargetan, durch das nach aussenhin der Anschein erweckt worden v/äre, dass die Ehefrau des Antragstellers auch zur Aufhebung eines Pachtvertrages, auf dem ausschlaggebend die Bewirtschaftung des Betriebes des Antragstellers mit. 5) Wenn die Rechtsbeschwerde noch aus einer während des Rechtsbesschwerdef/erfahrens mit Schreiben vom 27» Oktober 195c gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als jetziger Abv/esenheitspflegerin erneut ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages Rechte herzüleiten versucht, so handelt es sich dabei um ein für das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen, das auch deshalb unerheblich ist, weil hier nur über die Wirksamkeit der Kündigung vorn 2.■ hovember 1945 zu entscheiden ist. lach dem Vortrag des Antragsgegners, dessen Richtigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahreri zu unterstellen ist § (und wenn es darauf ankommt, vom Tatrichter auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden muss), ist- zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem handWirtschaftsdirektor als Vertreter des Antrags- Die Ehefrau des Antragstellers hat bei der Aufhebung des Pachtvertrages selbst mitgewirkt, mag dies nun in der Form einer Einigung mit dem Antragsgegner über die Aufhebung oder durch Rückgabe des Pachtlandes an den'Antragsgegner auf Grund der Kündigung geschehen seiiii Dabei war sie entsprechend den Darlegungen oben unter 3 bevollmächtigt? vielleicht auch bis in das Jahr 1946 hinein nicht tunlich erschien, weil sie etv/a wegen politischer Belastung ihres Ehemannes Nachteile befürchtete, so fehlt es doch an'jedem Vorbringen des Antragstellers, warum er mit gerichtlichen Schritten bis Ende Juni 1949 gewartet hat, also bis zu einem Zeitpunkt, der nur etwa ein Vierteljahr vor Ablauf der Vertragszeit (30o September 1949) lag» Statt gerichtliche oder sonstige Schritte gegenüber dem Antragsgegner zu ergreifen, hat die Ehefrau des Antragstellers bei einer Besprechung mit dem Eandwirtscliafts-direktor als Vertreter des Antragsgegners frei- willig in die Auflösung gewilligt, wobei auch eine Einigung über die Abwicklung, insbesondere über die Entschädigung erzielt worden ist, und weiter zugelassen, dass das Pachtland der Gemeinde übertragen und von dieser wahrscheinlich an andere Einwohner der Gemeinde weiterverpachtet wurde» Damit wurde die Klarstellung der dem Antragsteller zustehenden Ersatzansprüche für die Bestellungsarbeiten immer schwieriger. Weiter würden, wenn auf Grund des jetzigen Verfahrens ein Fortbestand des Pachtverhältnisses festgestellt würde, die Rechte des Antragstellers aus dem Pachtvertrag für die rückliegende Zeit, vor allem also für die Zeit vom Herbst 1945 bis Ende Juni 1949 ;|j.ch darin erschöpfen« dass der Antragsteller Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner für diese Zeit geltend macht» Dabei würde der Antragsteller sich nach § 254 Abs 2 Satz 2 in Verb mit § 278 BGB ein mitv/irkendes Verschulden seiner Ehefrau an der Entstehung dieses Schadens entgegenhalten lassen sich noch jetzt auf der« 'Fortbestand des Pachtvertrages zu berufen und damit die Feststellung, einer Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Antragsgegners vom 2o November 1945 zu betreiben» Wach dieser Richtung bedarf der Sacheverhalt daher noch weiterer Erörterung und Aufklärung durch die Tatsacheninstanzo Der angefochtene Beschluss musste deswegen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs 3 DVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbes.chwerdeverfah-rens zu übertragen war»

Zitierte Normen: § 1357 BGB
EhefrauGrundAntragsgegnerAufhebungMilitärregierungKündigungBefehl

Volltext der Entscheidung

LIM .59/50
B e s o h 1 ü s s ln der Bandwirtschaftssache
 des	Vereinigten Kloster- und Studien-
fonds 5 vertreten durch den Präsidenten des ITiedersächsischen
V e rwal tungsb e z irks
 Antrsgsgegners, Beschwerde- und Eechtsbeschwerde-führersv
- vertreten durch Hechts any/alt Br«
den Bandwirt Hi chard P^9 in	ITr 0 Wh Kreis	EwKß-
zur Zeit vermisst, vertetendurch seine Ehefrau Anneliese P^^? geh.	in BfljjK ITr« 0 als Abwesen-
heit spflegerin.
Antragsteller, Beschwerde- und Keclitsbeschwerde-gegner ,	.
- vertreten durch Rechtsanwalt Br* 00|0 in	1
. .. : ■ ■/. wegen Unwirhsamkeit einer Kündigung
 hat der To Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat
 für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juni 1951 unter Mitwirkung- des Senatspräsidenten Prof0 Bro Pritsch,
 der Bundesrichter Br.i.-; Huckinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Berger und Thee
/■beschlossen:	.
Auf die He clit sbe schwer de des Antragsgegners Wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig-,vom 14d ;Juni 1950 aufgehoben*
*
2 -
Die Sache win’d zu neuer Verhandlung und Entscheidving an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
0 r ti n d e s
' .	,I-	■	"
Durch Vertrag vom 1, Pebruar 1956 und Nachtrag vom 15« 25o Oktober 1942 hat der Anträgsteller von dem durch den	Finanzminister. Abteilung für Er-
nährung und Landwirtschaft, vertretenen Antragsgegner eine 2,1879 ha grosse PLäche der zu dem Klostergut	Se~
hörigen Planes Uro 212^ und 212^ ,flm PeflBHHH)” :nnd c und 2o7e2 . nim' S4HHP11 für einen jährlichen Pachtzins von 110 Bir zunächst für die Zeit vom 1« Oktober 1935 bis zu dem lo Oktober 1943 und dann für die Zeit bis zu dem 30» September 1949 gepachtete Der Antragsteller wurde letztmalig im Juli 1944. zu dem Wehrdienst, einberufen und war zuletzt in Kroatien eingesetzte Sr stand bis zu dem 15* März 1945 ln regelmässiger Verbindung mit seiner Ehefrau« Seitdem hat diese von ihm nichts mehr gehörte Der Antragsteller war im Jahre 1933 i» die SA eingetreten, in der er später den :^?ang eines Scharführers erhielt5 von der SA wurde er in die USDAP überführt, in der er jedoch kein Amt innegehabt diät«
Etwa am 27» Oktober 1945 erhielt der Ministerpräsident des Landes	einen Befehl der britischen
 Xiilitärregierung, der in Übersetzung folgendermassen lautet:
MBetro: Verpachtung von Staatseigentum .
1. Hiermit wird die Ermächtigung erteilt, alle Pachtverträge bezüglich Staatseigentum zu beendigen,
1 'I
wenn der Pachter zu den aktiven ITazis« begeisterte^ TTazisympathi;seure h oder Militaristen gehört, wie sie in meiner Verfügung 5 10 vom 16* Okt*
1945 über die Entfernung von ITazis und Militaristen
2 cITeue Pachtverträge sollen nur mit Pächtern ab-
Abteilung für Domänen und Landwirtschaft, am 2* ITovem-ber 1945 einen eingeschriebenen Brief an den Antragsteller, in dem es heisst;
wird hiermit aus politischen Gründen mit sofortiger Wirkung aufgehoben und Ihnen jede Verfügung über das fragliche Grundstück entzogene
 tragen11«
Bas Gehr eiben wurde von der Ehefrau des .Antragstellers in Empfang genommen und das Pachtland daraufhin von ihr herausgegeben*
Der Antragsteller, der durch seine für das gegenwärtige Verfahren für ihn zur Abwesenheitspflegerin bestellte Ehefrau vertreten wird, hält die Kündigung nicht für rechtswirksam* Er macht geltend; Bach Empfang des Schreibens vom 2* November 1945 habe seine
 aus der deutschen Wirtschaft näher bestimmt sind.
geschlossen werden, die nicht zu den oben genann ten Personen gehören0*
Darauf richtete der Br
 Pi nanzmini s t er
•’Der mit Ihnen
 geschlossenen Pachtvei.trag
 Die Pachtung ist auf die Gemeinde
 über-
als Vertreter des Antragsgegners begeben*
Dieser habe ihr erklärt, sie sei genau so ein Kriegsverbrecher wie ihr vermisster Mann. Unter diesem Druck habe seine alleinstehende Shefrau damals nichts unternommen. Snde Juni 1949 hat der Antragsteller das gegenwärtige Verfahren beim Amtsgericht in Gang gebracht mit dem Antrag, die Aufhebung des Pachtvertrages für unwirksam zu erklären«
Der Antragsgegner hat um Abweisung dieses Antrages gebeten« Sr ist der Auffassung, dass der Befehl der Mill iürregierurg, alle Pachtverträge mit aktiven Nationalso-
zialisten aufzuheben, unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe« Nach einer Anordnung der Militärregierung hätten damals auch SA-Scharführer zu den aktiven Nationalsozialisten gehört« Die Aufhebung des Pachtvertrages sei daher rechtens, im übrigen habe die Ehefrau des Antragstellers bei der Besprechung mit dem Landwirtschaftsdirektor	frei-
willig in eine Auflösung des Pachtvertrages gewilligt, wobei auch eine Einigung über die Abwicklung, insbesondere über die Entschädigung, erzielt worden sei« Unter Druck sei die Ehefrau des Antragstellers bei dieser Besprechung nicht
 gesetzt worden«	*
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Bescheides der Besatzungsbehörde (auf Grund von Art 3 Abs 2 des Gesetzes ~Tr 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 25» November 1949) dem Antrag des Antragstellers entsprochen« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Aintragsgegners mit der Massgabe zurückgewiesen, dass es

die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt (nicht die Kündigung für unwirksam erklärt) hat, und die Rechtsbeschwerde zugelassen* Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Antrag aus dem ersteh Rechtszug weiter. Rer Antragsteller bittet um Zurück-weisung- der Rechtsbeschv/erde«
Die Re cli tsbe schwer de musste zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung.der Sache an das Oberlandesgericht führen«.
■1«) Ras Beschwerdegericht geht davon aus, dass es sich bei dem gegenwärtigen Verfahren nicht um eine
 Pachtschutzsache nach § 3 Abs 1 Hr X 5P0 in Verb mit/vfi-§ X Buchst e’liVO, sondern um eine Rechtsstreitigkeit/^nis einem Rand Pachtvertrag (eine Pachtrechtssache,) nach § X Buchst f RVQ handle? es solle nicht eine an sich rechtswirksame Kündigung auf Grund der Reichspachtschutzordnung für unwirksam Erklärt, sondern die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt werden«, Bieser Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts trifft zu* ihn bekämpft die Rechtsbeschwerde auch nicht« Sie bittet aber* den Standpunkt des Beschwerdegerichts nachzuprüfen« dass für eine solche Feststellung das LandwirtSchaftsgericht zuständig sei. Ernstliche Zweifel an der Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte können jedoch nicht bestehen
 
(vgl o auch RÖtelmann, TTJW 1951, 263 und lange-lVulff ? Höfeordnung, 3» Aufl S 544)o An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechts-einheit vom 12«, September 195o (BGBl, 455) nichts ge-ändert (vgl Art 8 Hr 110 daselbst)„
2)	Zur Frage der Auswirkung des Befehls der Militärregierung auf das Pachtverhältnis führt das Beschwerdegericht aus- Die Aufhebung eines dem Privatrecht ange-hörigen Pachtvertrages? wie er hier in Frage stehe, sei durch staatlichen Hoheitsakt nur auf Grund eines Gesetzes mögliche Dieses habe auch ein Befehl der Militärregierung sein können, wenn ihm Wirkung für und gegen jedermann zugekommen wäre* Der hier in Frage stehende Befehl habe jehoch dem Br^HHHHHHfe Staate nach seinem Wortlaut nur die Ermächtigung gegeben, bei Torliegen bestimmter politischer Voraussetzungen in der Person des Pächters das Pachtverhältnis zu beendigen«, Hach dem von der Besatzungsbehörde gemäss Art 3 Abs 2 des Gesetzes Hr 13 der Alliierten Hohen Kommission erteilten bindenden Bescheid sei durch den Befehl der Regierung des landes Br<■■■^1^ die Verpflichtung auferlegt, den Pachtvertrag^mit dem Antragsteller aufzuheben«, Der Befehl habe daher keine unmittelbare Wirkung haben sollen, sondern sich ausschliesslich an die Regierung des Bandes Br0mp gewandt«, Diese sei der Militärregierung gegenüber verpflichtet gewesen, den Befehl auszuführen«, Ihre Sache sei es daher auch gewesen, die Anwendbarkeit des Befehls auf die Person des einzelnen Pächters und damit auch auf die des Antrag-
stellers zu prüfen und sodann die zur Aufhebung des Pachtvertrages erforderlichen Massnahmen zu treffen, insbesondere eine Kündigung auszusprechen* Wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unterblieben wäre« so sei der Vertrag bestehen gebliebene .Es komme daher auf die Frage an, ob die Regierung des landes
 äie Kündigung rechtswirksam erklärt habe* Pass eine Kündigung aus politischen Gründen zulässig sei, stehe ausser Zweifel«, Bei Rechtsverhältnissen von längerer Bauer sei ein ausserordentliches Kündigungsrecht, insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Vertragsgegners anzuerkennen* Wenn daher der 'Antragsteller zu dem von der Militärregierung bezeichneten Personenkreis gehöre, habe ein wichtiger Grund zur Kündigung Vorgelegen^ ein solcher sei allein bereits in dem Vorhandensein des Befehls zu erblicken*
Die Rechtsbeschwerde halt diese Auslegung des. Befehls der Militärregierung für nicht zutreffend und ist der Auffassung,- dass der* Befehl unmittelbar in das Pachtverhältnis eingegriffen und dieses zur Auflösung gebracht habe* Es habe sich bei der an den Antragsteller ergangenen Kündigung nicht um eine solche im eigentlichen Sinne, sondern um die Weitergabe eines bindenden Befehls der Militärregierung gehandelt, kraft dessen das Pachtverhältnis mit unmittelbarer Wirkung aufgelöst worden sei« Perartige Befehle der Militärregierung hätten Gesetzeskraft gehabt, so dass sie der Mitteilung‘an den Betroffenen nicht einmal bedurft hätten* Wenn, wie im
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vorliegenden Fall, eine solche Mitteilung erfolgt sei,
 habe sie lediglich rechtserklärende, nicht rechtsgestaltende Bedeutung gehabt., Der Befehl habe auch für den Antragsteller die rechtliche Verpflichtung ausge-löst, den Besitz an der Pachtsache aufzugeben« Auf die Mitteilung an den Pächter komme es daher nicht entscheidend *an o
Ob! die Militärregierung, mit diesen vom Antragsgegner angenommenen . Wirkungen einen Befehl hätte erteilen können, kann dahingestellt bleiben« Penn im vorliegenden Fall hat sie einen solchen Befehl nicht erteilt, sondern dem Ministerpräsidenten des Randes
”die Ermächtigung erteilt, alle Pachtverträge ««.«... zu beendigen”, oder, wie es in dem Bescheid der Besatzungsbehörde vom 30° Januar 1950 heisst, hierzu "die Verpflichtung auferlegt”« Banach ist die Auslegung des Beschwerdegerichts zutreffend, dass nicht bereits durch diesen Befehl die einschlägigen Pachtverträge zur Aufhebung gebracht v/erden sollten und wurden, sondern dass es Sache des Randes (nicht etwa in seiner Stellung als Träger von Hoheitsrechten, sondern) in seiner Rechtstellung.als Verpächter war, auf Grund dieser Ermächtigung oder. Verpflichtung erst die Beendigung der einschlägigen Pachtverträge herbeiZufuhren« Pie Beendigung der Pachtverträge konnte daher nur in den Formen des bürgerlichen Rechts durchgeführt werden? eine Befreiung von der Bedichtung solcher Formen, wie sie z B das Gesetz Hr 6 der Mili-
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a-
tärregierung (ABI MilReg Hr 1 ■* Konfrollgebiet der 21c Armeegruppe der Britischen Militärregierung S 21) für andere Fälle versah, war damit nicht erteilt. Hur dadurch, dass der Antragsgegner dem Antragsteller eine auf Beendigung des Pachtverhältnisses gerichtete Erklärung , also eine entsprechende Willenserklärung zugehen liess, konnte daher der Antragsgegner das Pachtverhältnis mit dem Antragsteller zur Aufhebung bringen.
3)	a) Bas Beschwerdegericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller eine solche Willenserklärung (fristlose JCUndigung) nach § 130 Abs 1 Satz 1 30B nicht zugegangen und daher nicht rechtswirksam geworden sei. Bei einem infolge Einberufung zu dem Wehrdienst oder infolge Kriegsgefangenschaft Abwesenden könne röcht angenommen werden, dass eine Wilieriserklä-rung durch Aushändigung an eine zu dem Haushalt gehörige Person, insbesondere an die Ehefrau, ihm selbst zugegangen seio Auch falle die Entgegennahme einer sich auf ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis bezie-
henden Willenserklärung nicht in den Rahmen des häuslichen Wirkungskreises, der Schlüsselgewalt der Ehe-
frau (§ 1357 BGB), und demnach nicht in den Rahmen einer gesetzlichen Vertretung des Ehemannes durch seine Ehefrau, Eine Aushebung des häuslichen Wirkungs-krei'ses unter Berücksichtigung der besonderen Hach-kriegsverhältnisse, wie sie in Rechtsprechung und Rechtslehre weitgehend vertreten werde, könne jeden-falls nicht so v/eit gehen, dass auch die Aufhebung eines Pachtvertrages, der über ein Drittel des gesamten bewirtschafteten Bandes des Antragstellers aus-
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 mache, davon erfasst werdec Die Rückgabe einer solchen Fläche bedeute einen erheblichen Einschnitt in die Wirtschaft des Antragstellers und könne seine Existenzgrundlage bedrohen«, infolge der Kündigung habe die Ehefrau des Antragstellers zv/ei Milchkühe (von insgesamt vier) abschaffen müssen« Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass 5 sie stehen mit derRechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (vgl Urteil vom 2o11o1949? MDR 1950, 153/54 « NJW 1950, 3o7) und des Bundesgerichtshofs (vgl Urteil vom 9«.2«, 1951? V ZR 29/'50; UJW 1951, 309 Nr 3) im Einklang und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht angefochten«
b) Das Beschwerdegericht erwägt dann unter eingehender Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre zur Präge der Bevollmächtigung der Ehefrau eines Kriegsabwesenden weiter, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung der Ehe frau des Antragstellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Aufhebung des Pachtvertrages durch Vereinbarung Vorgelegen habe, und verneint beides«
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde hiergegen sind
 nicht begründet«
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Die Frage, ob und. in welchem Umfange ein - infolge der Kriegs- und NachkriegsVerhältnisse - Abwesender bei seinem Abschied von seiner Ehefrau dieser (ausdrücklich oder stillschweigend) Vollmacht erteilt hat, ihn während seiner Abwesenheit zu vertreten. kann immer nur nach läge des einzelnen Falles
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beantwortet werden. Bei dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes kann im allgemeinen nur angenommen werden, dass er seine Ehefrau für die Zeit seiner Abwesenheit hat bevollmächtigen wollen'und auch bevollmächtigt hat. alle die Geschäfte mit Wirkung für .und gegen ihn vorzunehmen, die zur Ordnungsmässigen Fortführung des Betriebes erforderlich sind und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt» Es können darunter auch Betriebsumstellungen oder auch_ Betriebseinschränkungen fallen, wenn die Entwicklung der Verhältnisse des Betriebes solche Massnahmen erforderlich macht, die Ehefrau z B mit den ihr zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln den Betrieb in der bisherigen .Weise und in dem bisherigen Umfange fortzuführen nicht in der läge ist» Darunter fallen aber nicht Massnahmen, die nicht durch die Entwicklung des Betriebes veranlasst werden, sondern im Interesse eines ausserhalb des Betriebes Stehenden ^©genommen werden und für den Betrieb sich nur nachteilig aus-v/irken können» Dahin gehören vor allem Kündigungen oder die vertragsmässige Aufhebung von handpachtver-■ trägen,- durch die die für den Betrieb zur Verfügung stehende landwirtschaftliche Grundfläche in einschneidender Weise verkleinert würde, so dass Schädigungen für.den Betrieb des Pächters entstehen, wie das hier durch Fortnähme von mehr als einem Drittel des gesamten bewirtschafteten Dandes des Antragstellers geschah? dabei ist zu beachten, dass der Betrieb des Antrag-,

stellers bereits seit Jahren unter Einbeziehung der Zupachtung geführt und seine Fortführung auf dieser Grundlage durch den Pachtvertrag damals noch bis zu dem 30 o September 1949 gesichert war« ipas Beschv/erdegericht. hat daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs (vgl die oben unter 3%) angeführten Urteile) mit Recht eine (ausdrückliche oder still-» schweigende) Bevollmächtigung der Ehefrau des Antragstellers zur Entgegennahme- der Kündigung des Antraggegners verneinte Die vom Reichsgericht in der Entscheidung .vom X?o5ol944 (DR 1944, 780) entwickelten Grundsätze stehen mit dieser Auffassung in Einklangs das Reichsgericht hat die Ehefrau eines abwesenden Bauern auch nur in dem vorstehend angegebenen Rahmen als die 'geborene Vertreterin" des Ehemannes behandelt, wobei/; noch zu beachten ist, dass in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall eine Haftung aus § 899 Abs 1 RVO die Annahme einer Vertretung des Ehemannes durch seine Ehe- . fr au sich für die Ehefrau und damit auch für den Ehemann günstig ausv/irkte, weil damit ein Schadensersatzanspruch gegen die Ehefrau entfiele Wenn das Oberlandesgericht Celle in seiner vom Beschwerdegericht angezogenen Entscheidung vom 19»lOo1949 (SJZ 1950? 199 -Rechtdlandw 1949, 246/48 ~ MDR 1950, 228) weitergehende Schlüsse aus der genannten Entscheidung des Reichsgerichts gezogen oder aus anderen Gründen eine weitergehende Bevollmächtigung der Ehefrau eines abv/esenden Landwirts angenommen hat und auch die Rechtsbeschwerde aus der genannten Entscheidung des Reichsgerichts wei-
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 Vergehende Schlüsse zieht, so kann dem nicht gefolgt
 werden.
Wenn aus einer solchen Rechtslage sich für den Antragsgegner nach Empfang des 'Befehls der Militärregierung Schv/ierigkeiten für die Aufhebung einschlägiger Pachtverträge gegen abwesende Pächter ergaben und diese, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (Beschluss vom-21c6.1948, ZB 9/48 OGHZ 1, 81.,=]^V/ 1948, 553) geltend macht, nicht durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers behoben v/erden konnten, hätte der Antragsgegner die Militärregierung davon in Kenntnis setzen müssen, dass insoweit die Durchführung des Befehls nicht möglich sei, und deren weitere EntSchliessungen einholen müssen; ob und in welcher Weise die Militärregierung dann (etwa entsprechend dem oben unter 2 bereits genannten Gesetz T?r 6) besondere Anordnungen oder Ermächtigungen zur Durchführung des Befehls gegenüber abwesenden Pächtern erteilt hätte, wäre abzuwarten gewesen«. Es ist aber nicht angängig, wegen der Schwierigkeiten, die einer Durch- -führung des Befehls gegenüber abwesenden Pächtern entgegenstehen den Antragsgegner als von der Beobachtung der Vorschriften des Privatrechts, die in gleicher
 Weise für beide Vertragsteile galten und;gelten, befreit
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anzusehen' oder, was dem gleichkommt, aus den Schwierigkeiten der damals bestehenden Lage heraus eine vom
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Antragsteller .stillschweigend erteilte Bevollmächtigung.der .Ehefrau des Antragstellers anzunehmen, für die es im Gebiet des Privatrechts an einer Grundlage fehlte
4)	Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde , dass durch den im Bereich des Vertretenen vorhanden gewesenen Rechtsschein die Vollmacht der Ehefrau als ersetzt anzusehen sei und der Antragsteller diesen Rechtsschein gegen sich gelten lassen müsse (RGZ 117, 165, 118, 240? 153,
 100? 158, 265« 145, 155; 17o, 284), kann nicht dahin führe n, ei ne Bevollmä cht i gung der Ehefr au des Antr ag-stellers zur Entgegennahme der Kündigung oder zur Vereinbarung einer Aufhebung des Pachtvertrages anzunehmen« Denn es ist bisher kein Verhalten des "Antragstellers oder seiner Ehefrau dargetan, durch das nach aussenhin der Anschein erweckt worden v/äre, dass die Ehefrau des Antragstellers auch zur Aufhebung eines Pachtvertrages, auf dem ausschlaggebend die Bewirtschaftung des Betriebes des Antragstellers mit. aufgebaut war (er machte mehr als ein .
 Drittel der Betriebsgrundfläche-aus), befugt seit
5)	Wenn die Rechtsbeschwerde noch aus einer während des Rechtsbesschwerdef/erfahrens mit Schreiben vom 27» Oktober 195c gegenüber der Ehefrau des Antragstellers als jetziger Abv/esenheitspflegerin erneut ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages Rechte herzüleiten versucht, so handelt es sich dabei um ein für das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen, das auch deshalb unerheblich ist, weil
 hier nur über die Wirksamkeit der Kündigung vorn 2.■ hovember 1945 zu entscheiden ist.
6)	Weder von den Beteiligten noch von den Vorinstanzen ist die Frage aufgeworfen worden, ob dem Vorgehen des Antragstellers nicht der aus den Grundsätzen von (Treu und Glauben (§ 242 BGB) sich ergebende - an sich naheliegende - Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Dieser Gesichtspunkt ist von Amts wegen zu berücksichtigen! denn es handelt sich dabei nicht um eine Einrede? sondern um eine echte Beschränkung von Rechten (vgl RGKK, § 2,42 Anm 4 S 454 oben! Spping bei Schlegelberger-Vogels, § $42 Anm 30! Palandt, 9<> Aufl 1951?
§ 242 Bemerkung 9 u 1; RG in JW. 1938? 1024).
lach dem Vortrag des Antragsgegners, dessen Richtigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahreri zu unterstellen ist § (und wenn es darauf ankommt, vom Tatrichter auf seine Richtigkeit nachgeprüft werden muss), ist- zwischen der Ehefrau des Antragstellers und dem handWirtschaftsdirektor	als Vertreter des Antrags-
gegners auf Grund des Befehls der Militärregierung eine gütliche Einigung auf Aufhebung des Pachtvertrages erzielt worden und dabei auch die Entschädigung des Antragstellers für die Aufwendung desselben geregelt worden* ’Nach dem weiteren Vortrag des Antragsgegners ist auf die Ehefrau des Antragstellers (entgegen der Darstellung des Antragstellers) kein Bruck ausgeübt worden, um eine Aufhebung des Pachtvertrages von ihr
 
zu erreicherio Ist das richtig«, so fehlt es bisher an einem Grunde? warum seitens des Antragstellers fast 4 Jahre, nämlich bis Ende Juni 1949 damit gewartet worden ist«, dem Antragsgegner gegenüber die Rechts-u-vwirks amkeit der damaligen Kündigung und auch der vom Antragsgegner behaupteten gütlichen Aufhebung des Pachtvertrages geltend zu macheno Dass zwischendurch bereits entsprechende Vorstellungen dem Antragsgegner gegenüber erhoben worden seien/ ist bisher nicht vorgetragen worden, Zeitablauf allein kann allerdings den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung nicht begründen? es müssen noch weitere Umstande hinzukommen (vgl palandt aaO? Kleine., JZ 1951; 9? BGH vom 19ol20195o, BGHZ 1. 51 ff ^2/317 *= MDR 1951? Z55 ±± ßSSf imd vom 2«2 1951? MDR 1951? 261), Als solche Umstände können hier in Betracht kommen? Die Ehefrau des Antragstellers hat bei der Aufhebung des Pachtvertrages selbst mitgewirkt, mag dies nun in der Form einer Einigung mit dem Antragsgegner über die Aufhebung oder durch Rückgabe des Pachtlandes an den'Antragsgegner auf Grund der Kündigung geschehen seiiii Dabei war sie entsprechend den Darlegungen oben unter 3 bevollmächtigt? alle im Interesse einer Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes ihres Ehemannes erforderlichen Massnahmen zu ergreifenj sie hätte also gerichtliche Schritte zur Klarstellung? dass das Pachtverhältnis fortbestehe und die Pachtgrundstücke dem Antragsteller zur weiteren Nutzung zu belassen oder wieder zu überlassen seien? ergreifen können. Wenn ihr das unter den im Jahre 1945 bestehenden Verhältnissen damals und-
vielleicht auch bis in das Jahr 1946 hinein nicht tunlich erschien, weil sie etv/a wegen politischer Belastung ihres Ehemannes Nachteile befürchtete, so fehlt es doch an'jedem Vorbringen des Antragstellers, warum er mit gerichtlichen Schritten bis Ende Juni 1949 gewartet hat, also bis zu einem Zeitpunkt, der nur etwa ein Vierteljahr vor Ablauf der Vertragszeit (30o September 1949) lag» Statt gerichtliche oder sonstige Schritte gegenüber dem Antragsgegner zu ergreifen, hat die Ehefrau des Antragstellers bei einer Besprechung mit dem Eandwirtscliafts-direktor	als Vertreter des Antragsgegners frei-
willig in die Auflösung gewilligt, wobei auch eine Einigung über die Abwicklung, insbesondere über die Entschädigung erzielt worden ist, und weiter zugelassen, dass das Pachtland der Gemeinde	übertragen	und	von
 dieser wahrscheinlich an andere Einwohner der Gemeinde weiterverpachtet wurde» Damit wurde die Klarstellung der dem Antragsteller zustehenden Ersatzansprüche für die Bestellungsarbeiten immer schwieriger. Weiter würden, wenn auf Grund des jetzigen Verfahrens ein Fortbestand des Pachtverhältnisses festgestellt würde, die Rechte des Antragstellers aus dem Pachtvertrag für die rückliegende Zeit, vor allem also für die Zeit vom Herbst 1945 bis Ende Juni 1949 ;|j.ch darin erschöpfen« dass der Antragsteller Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner für diese Zeit geltend macht» Dabei würde der Antragsteller sich nach § 254 Abs 2 Satz 2 in Verb mit § 278 BGB ein mitv/irkendes Verschulden seiner Ehefrau an der Entstehung dieses Schadens entgegenhalten lassen
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müssen* Eine Berücksichtigung und Klärung dieser und vielleicht noch v/eiterer Umstände? die etwa aus einer Erörterung des Falles unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sich noch ergehen? kann dahin führen? dass dem Antragsteller wegen Verwirkung das Recht zu versagen ist? sich noch jetzt auf der« 'Fortbestand des Pachtvertrages zu berufen und damit die Feststellung, einer Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Antragsgegners vom 2o November 1945 zu betreiben»
Wach dieser Richtung bedarf der Sacheverhalt daher noch weiterer Erörterung und Aufklärung durch die Tatsacheninstanzo Der angefochtene Beschluss musste deswegen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs 3 DVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbes.chwerdeverfah-rens zu übertragen war»
Dr c Pritsch	Dr» Hücklngiiäus	Dr*	Tasche