iHechtssatz: Baven, dass jemand sich im Sinne des § 37 Abs ;3 Satz 1 | LVO an einem i’eststellungsverfahren beteiligt hat, kann nicht die Rede sein, wenn ihm in diesem Verfahren keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist«, Der Beschluss des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Celle vom 100 Juni 1949 wird aufgehoben«, Die Sache wird zur neuen Verhand« lung und Entscheidung«, auch Uber die Kesten Im März 1943 hat Willi beantragt, ihm die Baut, ernfähigkeit wieder zuzuerkennen* Eine Entscheidung übe’ diesen Antrag ist nicht ergangen® Dagegen hat das An-ex'bengerieht einen zwischen .Willi und seiner Schwes ter. Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Jo^P De-schwerde eingelegte Sie hat zunächst beantragt, den Antrag der Witwe Qflfe zurückzuweisen und das erteilte Hoffolgezeugnis einzuzieheno Die Y/itwe hat um Zurück- weisung der sofortigen Beschwerde gebeten« Im Laufe des -j Beschwerdeverfahrens hat das Oberiändesgericht einen Ter- [i min zur mündlichen Verhandlung auf den 8o November 1948 anberaumto Zu diesem Termin ist die Witwe QlflP im Lr0 1®®^^ u*id Lr 0 n4HP ^r0 ^e®IHHH® au^° Nach der Sitzungsniederschrift -waren zu Beginn der Vein handlang seitens des Senats nur der Senatspräsident NaflHB® die ‘beauftragten Richter Lr0 'HSHI und L®H® sowie der Oberlandwirtsehaf tsr ichter Lr 0 BÖ® anwesend® Im Laufe der Verhandlung ist dann noch der Oberlandwirtschaftsrichter M®® erschienen® Wie das Protokoll ergibtf sind in der Verhandlung seitens der Beteiligten keine .Anträge gestellt worden® Las Gericht hat die Sache mit den Erschienenen erörtert und dabei vor allem die Witwe und Pr au Jo®® zur Sach gehört® Während der*Verhandlung hat Lr0 He®®®®® der Gegenseite und dem Gericht einen Schriftsatz der Hechtsanwälte Lr« L®®[® Lr0 K1®H® vom 8® November 1943 überreicht^ in dem nunmehr beantragt wurde, lo) unter*Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Ant der Witwe auf Ausstellung eines .Seilerb- Hcfvorerbin und die Antragsgegnerin Kofnacherbin geworden “ sei» Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin als un2U-*': lässig zurückgeniesen mit der Begründung? weil die fc zur Entscheidung stehende Angelegenheit bereits durch m den Beschluss des-Oberlandesgerichts vom 80 November 1948« rechtskräftig entschieden sei 0 Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschvierde eingelegt, mit der sie unter Aufhebung c des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Be- schworde der Antragsgegnerin und gegebenenfalls die Zu-rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur sachlichen Prüfung und Entscheidung-, über die Beschwerde, begehrto Bas Oberlandesgericht hat angenommen, dass durch den Beschluss vom 8* November 1948 nicht nur über den Erbscheinsantrag der Antrags te Her insondern auch über den in dem Schriftsatz vom.'8* November 1943 gestellten Fest-Stellungsantrag der Antragsgegnerin entschieden werden sei«, Hiergegen wendet sich die Hechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass damals vor dem Oberlandesgericht ei Beschwerdeverfahren .in einer Erbscheinsangelegenhcit anhängig gewesen sei und dass daher das Beschwerdegericht lediglich die erstinstanzliche Entscheidung nachzuprüfen gehabt habe. Der Antrag der Antragsgegneriri* in ihrem Schriftsatz vom 8Q November Js48 unter Ziffer 2) und die dort gestellten Hilfsanträge lassen deutlich erkennen, dass mit ihnen die Feststellung des .An er len begehrt wurde, La für einen derartigen Antrag in einem Erbscheinsverfahren kein Raum ist, konnte es sich wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgefüh.rt hat, nur um einen Feststeilungsantrag auf Grund des § 37 Als 1 f IVO handeln. So hat ihn das Oberlandesgericht seinerzeit auch aufgefasst, las geht aus dem Tenor des Beschlusses-vom 8o November 1948 eindeutig hervor, in dem festgestellt worden .ist, dass die Ehefrau Anna Anerbin des Hofes geworden sei, Bas ergibt sich aber auch aus der Begründung dieser Entscheidung, in der der Antrag vom 8, November 1948 ausdrücklich als Feststellungsantrag bezeichnet und zugleich ausgesprochen worden ist, dass gegen ihn keine Bedenken beständen, Bas Olerlandesgericht hat danach in seiner frühere! Bie Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung auch deshalb an, weil sie den Beschluss vom 8, November 1948 als wirksam angesehen hat und meint, falls entgegen ihrer Ansicht damals doch ein Verfahren nach § 37 Abs 1- f LVO anhängig gemacht worden sei, leide dieses jedenfalls an so schweren Verfahrensmängeln, dass die ergangene Entscheidung nichtig sei. Alle diese Mängel hätten die Nichtigkeit Entscheidung vom 8o November 1948 zur Folge gehabt0 Zu Unrecht berufe sich das Oberlandesgericht jetzt auch da rauf, dass die Antragstellerin dem Feststellungssntraga damals nicht widersprechen habe* Die Antragsteilerin und ihre Rechtsberater hätten diesen Antrag nicht als einen solchen aus § 37 BVO aufgefasst, zu demal da diese Vorschrift in dem überreichten Schriftsatz nicht enge« führt worden sei«, Zudem habe die Verhandlung ihre ganze Aufmerksamkeit beansprucht, und es sei ihnen auch nicht der Gedanke gekommen, dass das Gericht eine Überfall--artige Überrumpelung mit einem Feststellungsantrage dulden werde» Daran hätten sie umso weniger gedacht, -als der Versitzende in der Verhandlung geäussert habe, es werde sich im weiteren Verlauf des Verfahrens vielleicht noch Gelegenheit zu einer vergleichsweisen Rege- beschwerde kann sich daher auf eine Nichtigkeit des Beschlasses vom 8® November 1948 nicht mit Erfolg ’berufene Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben«, daß das Oberlandesgericht in*der angefochtenen Entsch^idun die Möglichkeit einer sachlichen Prüfung des Feststei-• lungsentrages der Antragstellerin za Unrecht verneint hat« Pas Beschwerdegericht leitet die Unzulässigkeit dieses Antrages daraus her, dass die Antragstellerin sich an dem früheren Verfahren beteiligt und in dem vor liegenden Verfahren keine Tatsachen vergetragen habe, die sie nicht sehen in dem früheren Verfahren geltend^ gemacht habe oder doch.hätte geltend machen können« Pas Oberlandesgericht vertritt weiter die Ansicht«, als Be-teiligte des früheren Verfahrens könne die Antragstel-. j in der Beschwerdeinstanz dieses Verfahrens auf Grund 1 des Antrages der Ehefrau die Einleitung eines | Das Gericht hat sieh darauf beschränkt, die Sache mit den Erschienenen zu erörtern und die Beteiligten persönlich zu hören» Das mag seinen Grund darin gehabt haben, dass die Verhandlung zu dem Teil vor dem nicht vcl besetzten Senat stattgefunden hat» Dass es sich nicht um eine förmliche mündliche Verhandlung gehandelt hat, geht nicht zuletzt daraus hervor, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht in derselben Besetzt^ getroffen hat, in der es die Sache zuvor mit den Beteiligten erörtert hat« Für die Witwe bestand danach keine Veranlassung, zu dem überreichten Sehr if; satz bereits in dem Termin am 8«. das Einverständnis der Witwe mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht daraus herleiten dürfen, dass sie dem Feststellungsantrage nicht sofort widersprochen habe» Eine Stellungnahme der Witwe QflU zu dem Feststellungsantrage ist bis zu dem Schluss des Erörterungstermins am 8» November 1948 nicht erfolgt || und war nach dem Gesagten auch nicht erforderlich, zu demal da das Gericht sie nicht darauf hingewiesen hat, dass es den neuen Antrag in der Beschwerdeinstanz des Erbscheinsverfahrens aus Zweckmässigkeitsgründen zu- lassen und Uber ihn befinden wolle» Bine Stellungnahfee der Witwe zu dem .Feststellungs^i trage war ferner bis zu der Entscheidung des Gerichts garnicht mehr mög-lieh5 denn dieses hat ncch am 8» November 1948 die Sa- J che beraten und dabei über die Anträge beider Parteien fj; befunden» Die Witwe hat also von dem ihr nach i stellungsverfahren gegeben'worden ist, kann keine Hede davon sein, dass sie sich an diesem Verfahren beteiligt i hat» Ihr Antrag durfte daun aber nicht deshalb als un-; j zulässig angesehen werden, weil sie keine Tatsachen ver-j gebracht habe, die sie nicht bereits in dem früheren, j Verfahren geltend gemacht habe oder in ihm dcch hätte geltend machen.können» Nach deni oben Gesagten lag nun allerdings eine wirk- ; same, rechtskräftige Entscheidung über die von der An- j tragsgegnerin damals begehrte Peststellung vor» laraus folgt indessen nicht die Unzulässigkeit des neuen Pest- j ws5tellungs£pträges» Nach § 37 Abs 3 Satz 2 LVO ist nämlich eine nochmalige Nachprüfung der getroffenen Pest-Stellung zulässig, wenn hierfür ein berechtigter Grund verließt» Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund dieser Vorschrift auch diejenigen einen neuen Feststei-lungssntrag stellen können, die sich an dem früheren 2 Sat 2 1 LVO verständigt vier den sind Q Auch vienn man das mit dem O'berlandesgericht verneint« würde dies dem neuen Anträge der Antragstellerin nicht entgegenstehenP da sie sich ia nach dem Gesagten an dem früheren Feststellungsjflr* fahren nicht 'beteiligt hatte und von ihm auch nicht verständigt worden v;ar0 Das O'berlandesgericht hat danach den Feststellungsan* trag der Antragstellerin zu Unrecht als unzulässig zurücK-gewiesen« Der angefcchtene Beschluss war daher aufzuhebefl und die Sache an das.
LVO § 37 Abs 3 Berichterstatter: Bündesrichter !Dr0 Hückinghaus 1 ff, v , 4 iHechtssatz: Baven, dass jemand sich im Sinne des § 37 Abs ;3 Satz 1 | LVO an einem i’eststellungsverfahren beteiligt hat, kann nicht die Rede sein, wenn ihm in diesem Verfahren keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist«, Aktenzeichen: V BLw 59 / 49 Beschluss Tom 3Q«> Januar \1951 OLG«, 0 eile y 7 ; 7}P-f'-- i'lO h*?7<-. ■ 59 . 4-9 Beschluss o In der landwirtschaftssaehe der Witwe Merle Q flHBBP gebo J# Nro m. in K( ‘ ibitrags teller in, Beschwerdegegnerin und RechtsbeschwerdefUhrerin? vertreten durch Rechtsanwalt m gegen die Ehefrau .Anna J o geh® Q( in K Ur ■ & 3 lb ,Antragsgegnerin3 Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt WM m ‘betreffend die Feststellung des Hcfercen nach dem am 16o Januar 194-3 verstorbenen Bauern Johannes QflHK in eingetragenem Eigentümer des im Gr undone h von Band III«Blatt 62 ? eingetragenen Hofes, hat der Y« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 30o Januar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof0 Dr0 Fritsch, der Bundesrichter Br0 Hückinghaus und Bro Tasche sowie der Obersten Bandwirtschaftsrichter Mohr und Ernst beschlossen: Der Beschluss des To Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.Celle vom 100 Juni 1949 wird aufgehoben«, Die Sache wird zur neuen Verhand« lung und Entscheidung«, auch Uber die Kesten i - \ i , I des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Beschweret gericht zurückverwiesen® Gründe : in IC Die Hausmannsstelle Hr* __ dem Eede des Hausmanns Johannes Q s e in er Wi tw e Gr e te stand nach sen* im Eigentum' und seiner Kinder Willi, Je-' ;,3 -•V. • ± ■■'■yfß? hannes und .Anna® Bei der Erbauseinandersetzung im Jafhr£ 1940 haben die Miteigentümer ihre Anteile auf Jehannes jun* übertragen, da dem ältesten Sohn Willi die Bauernfähigkeit abgesprcchen worden war* Johannes der mit Marie geh* Jfl^ verheiratet war, ist daraufhin^ als Alleineigentümer der Hausmannsstelle im Grundbuch eingetragen wordene Wenige Zeit später ist die Eintragung der Stelle in die Erbhöferolle erfolgt® Johannes Qfl| der im Jahre 1941 zur Y/ehrmacht eingezogen wurde, ist im Januar 1943 in Russland gefallen* Aus seiner Ehe sind Abkömmlinge . nicht hervorgegangen* Eine letztwillige Verfügung hat er nicht hinter lassen* ITach dem fade des Erblassers hat seine Schwester Irina, die jetzige Ehefrau Joflp, die Bewirtschaftung des Hofes übernommen, die sie noch heute innehat® Im März 1943 hat Willi beantragt, ihm die Baut, ernfähigkeit wieder zuzuerkennen* Eine Entscheidung übe’ diesen Antrag ist nicht ergangen® Dagegen hat das An-ex'bengerieht einen zwischen .Willi und seiner Schwes ter. Anna geschlossenen Zwischenregelungsvertrag genehmig der wegen der Zweifelhaftigkeit der Präge, wer als Anerbe des Hofes in Präge kommegeschlossen wurde und in dem Willi anerkannte, dass nach dem Erbhofgesetz seine - 3 Schwester Anna zur Zeit die hierhin des Hofes seio Ende 1944- hat die Witwe Harie beantragt», ihr nachträg- lich die Verwaltung und Nutzniessung an dem Hefe ihres i verstorbenen Ehemannes zu übertragen, Zu einer Entschöidun| Uber diesen Antrag ist es bis zu dem Zusammenbruch nicht :i mehr gekommen 0 ,;S Willi ist im November 1944 in Kiew in russi- scher Kriegsgefangenschaft gestorben, Er war unverhei- ^ ratet und hat kein Testament hinterlassen, Seine Schwester;-und seine Schwägerin Marie Qdl haben im Laufe des Jahres 1946 von seinem Tode durch Mitteilungen seines Kameraden Edgar SflHHP Kenntnis erlangt 0 Auf Grund einer im Juni 1947 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen o Versicherung des Edgar SflHHl hat das Standesamt den Ted des Willi Q4HP im Sterberegister eingetragen* Im Jahre 1947 hat die Witwe Marie die Erteilung v eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass sie Kofvor- o erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden.sei* Das j Amtsgericht hat ihr ein Hoffolgezeugnis dahin erteilt* daß} sie Hofvorerbin und die Ehefrau Joflp Hofnacherbin gewor- ■ den seio ■ t Gegen diese Entscheidung hat die Ehefrau Jo^P De-schwerde eingelegte Sie hat zunächst beantragt, den Antrag der Witwe Qflfe zurückzuweisen und das erteilte Hoffolgezeugnis einzuzieheno Die Y/itwe hat um Zurück- weisung der sofortigen Beschwerde gebeten« Im Laufe des -j Beschwerdeverfahrens hat das Oberiändesgericht einen Ter- [i min zur mündlichen Verhandlung auf den 8o November 1948 anberaumto Zu diesem Termin ist die Witwe QlflP im I ^ ■ stand des Bauern Hermann Steift * des Landgerichtsrats und des Rechtsanwalts Lr* erschienene ] Eheleute Jc4® waren ebenfalls zugegen® Für sie trat an Steile der von ihnen bevollmächtigten Recht sann alte?: Lr0 1®®^^ u*id Lr 0 n4HP ^r0 ^e®IHHH® au^° Nach der Sitzungsniederschrift -waren zu Beginn der Vein handlang seitens des Senats nur der Senatspräsident NaflHB® die ‘beauftragten Richter Lr0 'HSHI und L®H® sowie der Oberlandwirtsehaf tsr ichter Lr 0 BÖ® anwesend® Im Laufe der Verhandlung ist dann noch der Oberlandwirtschaftsrichter M®® erschienen® Wie das Protokoll ergibtf sind in der Verhandlung seitens der Beteiligten keine .Anträge gestellt worden® Las Gericht hat die Sache mit den Erschienenen erörtert und dabei vor allem die Witwe und Pr au Jo®® zur Sach gehört® Während der*Verhandlung hat Lr0 He®®®®® der Gegenseite und dem Gericht einen Schriftsatz der Hechtsanwälte Lr« L®®[® Lr0 K1®H® vom 8® November 1943 überreicht^ in dem nunmehr beantragt wurde, lo) unter*Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Ant der Witwe auf Ausstellung eines .Seilerb- scheins zurückzuweisen und 2®) festzustellen, dass.nach dem Tode des Bauern Johannes Q®® seine Schwester « Arm Jc®P, Anerbin des* Hofes geworden sei® Hilfsweise ward in diesem Schriftsatz die Feststellung begehrt» dass nach dem Tode des Johannes Q®® sein Bruder Willi und naoh dessen Tode seine Schwester Anna Jc^® Anerbe des Hofes geworden seien® Las Oberlandesgericht hat diese: Sache unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 3Ca des Oberlandesgerichtsrats Hr0 WflHHB? des beauftragten'* Richters Dr0 RflHHHfc und der Oberlandnirtschaftsrichter ^ Dr o BöiP und beraten und unter dem Datum des 8»No- vember 1948 eine Entscheidung erlassen; durch diese wurde 1 unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antrag : der Y/itne auf Erteilung eines Erbscheins zurückge- # niesen und das Amtsgericht zur Einziehung des erteilten ml Erbscheins angewiesen sonie ferner festgestellt? dass die Schwester des Erblassers? Anna Anerbin des si Hofes geworden sei» 1 Bald darauf hat die Y/it ne Q.0& ihrerseits beantragt?^; festzustellen? dass sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen J Ehemann genorden seic Die Ehefrau hat demgegenüber gebeten? den Feststellungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückzuneisen? da das Oberlandesgericht bereits durch seine Entscheidung vom 8» November 1948 rechtskräftig festgestellt habe? dass sie? die Antragsgegnerin, Anerbin des Hofes geworden sei» Das Landwirt- * ■ ■■■■■ ^ ■■■ ■ Schaftsgericht hat festgestellt? dass die Antragsteller!^; Hcfvorerbin und die Antragsgegnerin Kofnacherbin geworden “ sei» Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den Feststellungsantrag der Antragstellerin als un2U-*': lässig zurückgeniesen mit der Begründung? eine erneute Prüfung des Sachverhalts könne nicht erfolgen? weil die fc zur Entscheidung stehende Angelegenheit bereits durch m den Beschluss des-Oberlandesgerichts vom 80 November 1948« rechtskräftig entschieden sei 0 Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschvierde eingelegt, mit der sie unter Aufhebung c des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Be- «. I Q «* V. . t-^ 1 u.) - 6 schworde der Antragsgegnerin und gegebenenfalls die Zu-rückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht zur sachlichen Prüfung und Entscheidung-, über die Beschwerde, begehrto Bas Oberlandesgericht hat angenommen, dass durch den Beschluss vom 8* November 1948 nicht nur über den Erbscheinsantrag der Antrags te Her insondern auch über den in dem Schriftsatz vom.'8* November 1943 gestellten Fest-Stellungsantrag der Antragsgegnerin entschieden werden sei«, Hiergegen wendet sich die Hechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass damals vor dem Oberlandesgericht ei Beschwerdeverfahren .in einer Erbscheinsangelegenhcit anhängig gewesen sei und dass daher das Beschwerdegericht lediglich die erstinstanzliche Entscheidung nachzuprüfen gehabt habe. Sie meint, das Erbscheins- und das Peststell ujigs verfahren seien grundverschieden, und es sei da her nicht möglich gewesen, in der Beschwerdeinstanz das Erbscheinsverfahrens ein Peststellungsverfahren zu eröffnen. Eine rechtskräftige Entscheidung Uber die jetzt begehrte Feststellung liege also garnicht vor. Biesen Ausführungen der Rechtsbeschwerde keim nicht beigetreten werden« Es ist allerdings richtig, dass zwischen einem Erbscheins- und einem Peststellungsverfahren und ihren Wirkungen erhebliche Unterschiede bestehen. Die'Frage/, ob es deshalb unzulässig ist« in. der Beschv?erdeinstajj£ eines Erbscheinsverfahrens ein Peststeilungsverfahren zu. eröffnen, kann dahingestellt bleiben, denn im vorliegenden Palle kommt es lediglich darauf an, ob das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 80 November 1948 ... * .. « >■> */ *.» eine Feststellung auf Grund des § 37 AJbs X f LVO getroffen hat, Biese Frage ist zu ‘bejahen«. Der Antrag der Antragsgegneriri* in ihrem Schriftsatz vom 8Q November Js48 unter Ziffer 2) und die dort gestellten Hilfsanträge lassen deutlich erkennen, dass mit ihnen die Feststellung des .An er len begehrt wurde, La für einen derartigen Antrag in einem Erbscheinsverfahren kein Raum ist, konnte es sich wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgefüh.rt hat, nur um einen Feststeilungsantrag auf Grund des § 37 Als 1 f IVO handeln. So hat ihn das Oberlandesgericht seinerzeit auch aufgefasst, las geht aus dem Tenor des Beschlusses-vom 8o November 1948 eindeutig hervor, in dem festgestellt worden .ist, dass die Ehefrau Anna Anerbin des Hofes geworden sei, Bas ergibt sich aber auch aus der Begründung dieser Entscheidung, in der der Antrag vom 8, November 1948 ausdrücklich als Feststellungsantrag bezeichnet und zugleich ausgesprochen worden ist, dass gegen ihn keine Bedenken beständen, Bas Olerlandesgericht hat danach in seiner frühere! Entscheidung eine Feststellung auf Grund des § 37 Abs 1 f LVO treffen wollen und getroffen«, Bie Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung auch deshalb an, weil sie den Beschluss vom 8, November 1948 als wirksam angesehen hat und meint, falls entgegen ihrer Ansicht damals doch ein Verfahren nach § 37 Abs 1- f LVO anhängig gemacht worden sei, leide dieses jedenfalls an so schweren Verfahrensmängeln, dass die ergangene Entscheidung nichtig sei. Sie führt hierzu aus, in einem derartigen Verfahren hätte eine Verhandlung vor w 8 - de dem gesamten Senat stattfinden müssen, wie es ursprUff lieh auch vorgesehen gewesen sei» Dass eine solche vt handlung tatsächlich nicht stattgefunden habe, könne jetzt nicht, wie der angefechtene Beschluss es tue, da-, mit gerechtfertigt werden, dass das Gericht am 8« Neve her 1948 nach § 17 Abs 2 LVO verfahren sei, denn es se niemals ein Beschluss des Gerichts ergangen, durch den einige seiner Mitglieder mit einer Verhandlung mit den Beteiligten beauftragt worden seien«, Vor allen Dingen sei es nicht zulässig gewesen, in der II0 Instanz des Erbscheinsverfahrens ein Feststellungsverfahren beginne zu lassen, denn dadurch sei die erste Instanz übergan gen worden«. Alle diese Mängel hätten die Nichtigkeit Entscheidung vom 8o November 1948 zur Folge gehabt0 Zu Unrecht berufe sich das Oberlandesgericht jetzt auch da rauf, dass die Antragstellerin dem Feststellungssntraga damals nicht widersprechen habe* Die Antragsteilerin und ihre Rechtsberater hätten diesen Antrag nicht als einen solchen aus § 37 BVO aufgefasst, zu demal da diese Vorschrift in dem überreichten Schriftsatz nicht enge« führt worden sei«, Zudem habe die Verhandlung ihre ganze Aufmerksamkeit beansprucht, und es sei ihnen auch nicht der Gedanke gekommen, dass das Gericht eine Überfall--artige Überrumpelung mit einem Feststellungsantrage dulden werde» Daran hätten sie umso weniger gedacht, -als der Versitzende in der Verhandlung geäussert habe, es werde sich im weiteren Verlauf des Verfahrens vielleicht noch Gelegenheit zu einer vergleichsweisen Rege- *•* ^ ' ' lung bieten. Zu Unrecht leitet die Rechtsbeschwerde aas diesen vcn ihr gerügten Verfahrensmängeln die Nichtigkeit des •- • l;'i Beschlusses vom 8. November. 1948 hero Selbst vienn dem Oberlandesgericht; vias dahingestellt bleiben kann, alle g ihm vorgeworfenen Verfahrensmangel 'unterlaufen sein g sollten, so würde das; noch nicht die Nichtigkeit seiner’* Entscheidung zur Böige haben, *‘ür die in einem Best- r stellungsverfahren aus § 37 LV0 ergehenden und mit eineri erweiterten Rechtskraftwirkung ausgestatteten Entscheid : düngen, die einem Urteil im Zivilprozess gleichkonmen, 7 müssen hinsichtlich ihrer absoluten Nichtigkeit die : gleichen Grundsätze zur Anwendung kommen, welche die Rechtsprechung und die Rechtslehre für die in einem zivilprozessualen Verfahren ergehenden Urteile und Be-Schlüsse aufgestellt haben. Danach ist eine scgenarnte absolute Nichtigkeit nur in bestimmten, hier nicht vor-liegenden Ausnahmefällen gegeben (vgl Steiiv--Jenas. t Komm z ZPO, 17» Aufl, Vorbemerkung I, 1 u: ?. vor § 578; ^ Baumbach Komm z ZPO, 10.Aufl, Übersicht vor § 300, /mm 3? A^Djo Ein ergangener Beschluss kann danach wogen eines formellen Mangels oder wegen des Fehlens einer * prozessualen Voraussetzung nicht als nicht vorhanden betrachtet werden (vgl RGZ147? 133? St ein--Jonas aaO, ;; Vorbemerkung* V, 1 vor § 578; Baumbach aaO, Übersicht g vor § 300 Anm 3. S). Derartige mangelhafte Entscheid • t düngen sind vielmehr wirksam, solange nicht ihre Aufhe- g bung auf einen Rechtsbehelf hin erfolgt ist. Die Rechts- 10 - *“• 1.0 *“ beschwerde kann sich daher auf eine Nichtigkeit des Beschlasses vom 8® November 1948 nicht mit Erfolg ’berufene Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben«, daß das Oberlandesgericht in*der angefochtenen Entsch^idun die Möglichkeit einer sachlichen Prüfung des Feststei-• lungsentrages der Antragstellerin za Unrecht verneint hat« Pas Beschwerdegericht leitet die Unzulässigkeit dieses Antrages daraus her, dass die Antragstellerin sich an dem früheren Verfahren beteiligt und in dem vor liegenden Verfahren keine Tatsachen vergetragen habe, die sie nicht sehen in dem früheren Verfahren geltend^ gemacht habe oder doch.hätte geltend machen können« Pas Oberlandesgericht vertritt weiter die Ansicht«, als Be-teiligte des früheren Verfahrens könne die Antragstel-. lerin ihren Peststellungsantrag auch nicht damit recht-fertigen, dass ein berechtigter Grund für eine nochmalige Nachprüfung vorliege* Piesen Rechtsansichten kann nicht beigetreten Vierden« Pas Oberlandesgericht geht davon aas, dass die Antragsteilerin sich an dem früheren Verfahren beteiligt habe« Piese Annahme ist ix-rig Pür die Peststellungsverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 37 PVO, der in Absatz 2-verschreibt,, dass alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der 1 Einleitung des Peststellungsverfahrens unter Hinweis auf die im Abs 3 Satz I aufgefUhrten Folgen zu verständigen sind« Pieser Vorschrift ist nicht genügt worden« Im vorliegenden 11 $ .ga'lle kam als Beteiligte, die zu benachrichtigen ge- J wesen wäre, lediglich die Witwe in‘Frage, • die an *] dem. anhängigen Verfahren ‘bereits als Antrags teller in ] beteiligt-war. Bei ihm handelte es sich indessen um 1 ein Erbscheinsverfahren® Wenn das Oberlandesgericht . j in der Beschwerdeinstanz dieses Verfahrens auf Grund 1 des Antrages der Ehefrau die Einleitung eines | Feststellungsverfahrens nach § 37. Abs 1, f IVO zu- j lassen wollte, so hätte es der Witwe vcri dieser ' | Absicht Kenntnis’ geben müssen, denn nur so kennte in f i . ;.:^f dem anhängigen VerfahrenjJäer Vorschrift des § 37 . Ü Abs 2, Satz 1 IVO genügt werden0 Biese Bestimmung ist j im Hinblick auf die erweiterte Rechtskraftwirkuug des \] Absatz 3 getroffen werden und bezweckt, allen an dem ;j Verfahren rechtlich Interessierten die Möglichkeit zu j geben., sich zu dem gestellten Fes tstellungs an trage zu äusserno § 37 Abs.2, Satz 2 u 3 IVO sehen dementsprechend vorc dass die von dem Verfahren Verständig- t ten sich ihm durch eine entsprechende Erklärung oder j! auch durch Einlegung einer Beschwerde anschliessen • können® Es genügt also nicht allein die Verständigung der in Frage kommenden Personen, vielmehr muss ihnen i auch Gelegenheit gegeben werden, zu dem Festste11ungs« I; antrage sachlich Stellung zu nehmen® Der Witwe J ist damals: diese Möglichkeit nicht gegeben werden® Der ! den neuen Feststellungsantrag enthaltende Schriftsatz ist der Antragstellerin nicht zugestellt, sondern in . dem Termin am 8® November 1948 überreicht werden® Bei diesem hat es sich-aber nicht um eine förmliche, münd- • # r***t - 12 liehe Verhandlung gehandelt» Bine solche war zwar ursprünglich beabsichtigt, ist aber nicht zur Durchführung gelangt» Nach dem Sitzungsprotokcll sind nämlich in dieser Verhandlung keine Anträge gestellt worden«. Das Gericht hat sieh darauf beschränkt, die Sache mit den Erschienenen zu erörtern und die Beteiligten persönlich zu hören» Das mag seinen Grund darin gehabt haben, dass die Verhandlung zu dem Teil vor dem nicht vcl besetzten Senat stattgefunden hat» Dass es sich nicht um eine förmliche mündliche Verhandlung gehandelt hat, geht nicht zuletzt daraus hervor, dass das Beschwerdegericht die Entscheidung nicht in derselben Besetzt^ getroffen hat, in der es die Sache zuvor mit den Beteiligten erörtert hat« Für die Witwe bestand danach keine Veranlassung, zu dem überreichten Sehr if; satz bereits in dem Termin am 8«. November 1948 Stellung zu nehmen« Mit Hecht hat die Recht'sbeschwerde daher geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe? das Einverständnis der Witwe mit der Einleitung des Feststellungsverfahrens nicht daraus herleiten dürfen, dass sie dem Feststellungsantrage nicht sofort widersprochen habe» Eine Stellungnahme der Witwe QflU zu dem Feststellungsantrage ist bis zu dem Schluss des Erörterungstermins am 8» November 1948 nicht erfolgt || und war nach dem Gesagten auch nicht erforderlich, zu demal da das Gericht sie nicht darauf hingewiesen hat, dass es den neuen Antrag in der Beschwerdeinstanz des Erbscheinsverfahrens aus Zweckmässigkeitsgründen zu- ~'X3 I! lassen und Uber ihn befinden wolle» Bine Stellungnahfee der Witwe zu dem .Feststellungs^i trage war ferner bis zu der Entscheidung des Gerichts garnicht mehr mög-lieh5 denn dieses hat ncch am 8» November 1948 die Sa- J che beraten und dabei über die Anträge beider Parteien fj; befunden» Die Witwe hat also von dem ihr nach § 37 Abs 2, Satz 2 LVO zustehenden Hecht zu einer Er- j *. '•■ "r .;! klärung auf den Peststellungsantrag bis zur Beschluss- ] fassung des Gerichts keinen Gebrauch machen können» Da > ihr semit keine Gelegenheit zur Äusserung in dem Pest- . i stellungsverfahren gegeben'worden ist, kann keine Hede davon sein, dass sie sich an diesem Verfahren beteiligt i hat» Ihr Antrag durfte daun aber nicht deshalb als un-; j zulässig angesehen werden, weil sie keine Tatsachen ver-j gebracht habe, die sie nicht bereits in dem früheren, j Verfahren geltend gemacht habe oder in ihm dcch hätte geltend machen.können» Nach deni oben Gesagten lag nun allerdings eine wirk- ; same, rechtskräftige Entscheidung über die von der An- j tragsgegnerin damals begehrte Peststellung vor» laraus folgt indessen nicht die Unzulässigkeit des neuen Pest- j ws5tellungs£pträges» Nach § 37 Abs 3 Satz 2 LVO ist nämlich eine nochmalige Nachprüfung der getroffenen Pest-Stellung zulässig, wenn hierfür ein berechtigter Grund verließt» Es kann dahingestellt bleiben, ob auf Grund dieser Vorschrift auch diejenigen einen neuen Feststei-lungssntrag stellen können, die sich an dem früheren I Verfahren beteiligt haben oder von ihm gemäss § 37 Abs " : H - u - 2 Sat 2 1 LVO verständigt vier den sind Q Auch vienn man das mit dem O'berlandesgericht verneint« würde dies dem neuen Anträge der Antragstellerin nicht entgegenstehenP da sie sich ia nach dem Gesagten an dem früheren Feststellungsjflr* fahren nicht 'beteiligt hatte und von ihm auch nicht verständigt worden v;ar0 Das O'berlandesgericht hat danach den Feststellungsan* trag der Antragstellerin zu Unrecht als unzulässig zurücK-gewiesen« Der angefcchtene Beschluss war daher aufzuhebefl und die Sache an das. O'berlandesgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweiseno gezo Dr0 Pritsch gez0Dr0Hückinghaus gez0.Dr«Tasche •