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BGH

Gericht: BGH

Eie Rechtsbeschwerde ist unzulässig« Nach § 24 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist, oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der ln § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht0 Eine Ab- Der Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8«, Februar 1950 s wonach die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur aus den in dem Kontrollrats-gesetz Np 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 aufgeführten Gründen versagt werden darf« beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage als die angefoch-tene EntScheidung0 Die Verordnung Nr 84, die für den Bereich der früheren Britischen Zone Geltung hat, kennt den Versagungsgrund des entgegenstehenden Öffentlichen Interesses nicht, während nach § 5 Abs 1 des Gesetzes des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung vom ,20 Mai 1949 (RegBI 1949? geschäfts ein sonstiges .erhebliches Öffentliches Interesse entgegensteht, das durch Anführung von Beispielsfällen erläutert wirdc Dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs und der angefochtenen Entscheidung liegen somit verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde, bei denen es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage handelte Wenn, wie die Rechts-be-’-ohwerde meint, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG darin zu erblicken sein sollte, daß das Oberlande gericht neben den Versagungsgründen des Art IV Abs 4 KRG Nr 45 noch das entgegenstehende öffentliche Interesse als Versagungsgrund berücksichtigt habe, so beruht die ange-fochtene Entscheidung nicht allein auf dieser Erwägung, wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt,, Ob eine Rechtsverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, könnte erst geprüft werden, wenn feststeht, daß die ^echtsbeschwefde statthaft ist0 Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall«,

GrundstückInteresseOberlandesgerichtBr0BeschlußNrRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

y_BLw 58/55
Beschluss
n der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Friedrich A
in I
Kreis
3
Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerde-führers,
 hat der Y0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitsung vom 19o November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Tasche sowie der Bundesrichter Br0 Hückinghaus und Br 0 Pie pen.-brock
 beschlossen*
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1Q August 1955 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfene
- vertreten durch Rechtsanwalt Br0
in
 wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 500 BM festgesetzte
 Der Antragsteller ist Eigentümer eines Anerbengutes von 86 Morgen in	Durch notariellen Vertrag vom
29o Juni 1954 hat er von der Erau Johanna Kfl|^ in Grundstücke in Größe von 1,4857 ha zu dem Preise von 15 500 EM gekaufte Diese Grundstücke sind von dem Anwesen des Antragstellers etwa 12 km entfernte
 Eas Landwirtschaftsamt hat dem Kaufvertrag die Genehmigung versagt« Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (LandwirtSchaftsgericht) die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt« Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Käufer wegen der weiten Entfernung des Grundstücks von seinem Hof zu einer sachgemäßen BewirtSchaffung nicht geeignet sei« im übrigen auch dem Kauf ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegenstehe;, weil der Erfolg von Maßnahmen der Flurbereinigung und Hofarrondierung in Frage gestellt werde, wenn der Verkauf großer landwirtschaftlicher Parzellen an Landwirte genehmigt werden die in 12 km Entfernung ansässig seien« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers«
Eie Rechtsbeschwerde ist unzulässig« Nach § 24 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist, oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der ln § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht0 Eine Ab-
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weiohung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor«, wenn die gleiche Hechtsfrage eine abweichende Beurteilung erfahren hat0 Lie einzige in der Rechtsbeschwerdebegrün- • dung bezeichnete Entscheidung ist der Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8e Februar 1950 (LNotZ 1950, 293)? wobei die Rechtsbeschwerde es noch ausdrücklich dahingestellt läßt, ob das Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abgewichen ist0 Soweit die Rechtsbeschwerde jedoch insoweit eine Abweichung geltend machen will, sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 IwVG nicht gegeben«. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 8«, Februar 1950 s wonach die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nur aus den in dem Kontrollrats-gesetz Np 45 und der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 84 aufgeführten Gründen versagt werden darf« beruht auf einer anderen Rechtsgrundlage als die angefoch-tene EntScheidung0 Die Verordnung Nr 84, die für den Bereich der früheren Britischen Zone Geltung hat, kennt den Versagungsgrund des entgegenstehenden Öffentlichen Interesses nicht, während nach § 5 Abs 1 des Gesetzes des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung vom ,20 Mai 1949 (RegBI 1949? 143) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Grundstücks im Sinne des Art IV Abs 4 Buchst a KRG Nr 45 auch dann als gefährdet gilt, wenn der Ausführung des Rechts-
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geschäfts ein sonstiges .erhebliches Öffentliches Interesse entgegensteht, das durch Anführung von Beispielsfällen erläutert wirdc Dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs und der angefochtenen Entscheidung liegen somit verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde, bei denen es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage handelte Wenn, wie die Rechts-be-’-ohwerde meint, eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG darin zu erblicken sein sollte, daß das Oberlande
 gericht neben den Versagungsgründen des Art IV Abs 4 KRG Nr 45 noch das entgegenstehende öffentliche Interesse als Versagungsgrund berücksichtigt habe, so beruht die ange-fochtene Entscheidung nicht allein auf dieser Erwägung, wie die Begründung des Beschlusses erkennen läßt,, Ob eine Rechtsverletzung, insbesondere ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt, könnte erst geprüft werden, wenn feststeht, daß die ^echtsbeschwefde statthaft ist0 Dies ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall«,
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden,.
Die KostenentScheidung beruht auf §§ 33? 34 LwVGb
 Dr„Tasche	Dr0Hückinghaus	Dr0Piepenbrock