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BGH

Gericht: BGH

In ihm ist als Pachtzins der Betrag von 2035,— DM jährlich vereinbart und ausserdem bestimmt, dass der Pächter alle öffentlichen und privaten Lasten zu tragen hat, Dieses Pachtverhältnis soll erlöschen, sobald das Eigentum an dem Anwesen auf den Pächter übergeht, sich aber gegebenenfalls ohne weiteres um .1 0 Jahre verlängern, wenn der Pächter das Vertrags Verhältnis nicht vor Ablauf der Pachtdauer mit halbjähriger Prist kündigt. Zudem ständen die Pachtleistungen des Pächters auch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag, der bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung des nach .Angaben des Pächters heruntergewirtschafteten Hofes nachhaltig zu erzielen Der Pächter hat auf gerichtliche Entscheidung durch das voll besetzte Bauerngericht angetragen und zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung des Beanstandungsbeschlusses vorgetragen, er sei nicht lediglich Kaufmann, sondern auch Landwirt; denn er sei auf dem elterlichen Hof aufgewechsen, habe dort die Landwirtschaft erlernt und den Betrieb wegen des frühen Todes seines Vaters von seinem 19 * bis zu seinem 30* Lebensjahr selbständig geleitete Er hat behauptet, er habe Freude an der Landwirtschaft, und darauf hihgewiesen, dass das Anwesen heruntergewirtschaftet sei und deshalb neben einer tätigen Mithilfe eines ent- Das Bauerngericht hat der Beschwerde des Pächters gegen den Beanstandungsbeschluss des Vorsitzenden nicht abgeholfen, sondern dessen Beanstandungen für gerechtfertigt erachtet „ Hinsichtlich der Beanstandung der Höhe des Pachtzinses hat es erwogen, dass die Vertragsparteien sich in der mündlichen Verhandlung zu einer Herabsetzung des Pachtzinses auf 1200, dass es sich um ein Anwesen mittlerer Grösse und da mit um einen selbständigen, lebensfähigen Betrieb handle, der für einen Landwirtssohn, einen Heimatvertriebenen oder einen Flüchtlingsbauer eine selbständige Existenz bilden könne, der Pächter aber auf eine bäuerliche Existenz nicht angewiesen sei., Bas Bauerngericht hat aus der Ausstattung der für den Pächter vorgesehenen Bäume und der Einstellung eines Verwalters und eines Tagelöhners geschlossen, dass der Pächter, der keine Abkömmlinge be- sitze, nicht dauernd Wohnsitz und Aufenthalt auf dem Hofe nehmen werde, und sich nicht davon überzeugen können, dass der Pächter die ernste Absicht habec aus seinem gegenwärtigen, seit über 30 Jahren ausgeübten, sicheren und einträglichen Beruf auszuscheiden, den Hof nicht nur zu leiten oder zu überwachen, sondern mitzuar beiten und sich eine der Ertragsfähigkeit des Hofes angepasste bäuerliche Existenz zu schaffen. zugunsten des Pächters andere Erwägungen und dabei vor allem das Bestreben maßgebend, für die Erteilung der Veräus-serungsgenehmigurig vollendete Tatsachen zu schaffen« Die Verpachtung würde danach nach Ansicht des Bauerngerichts wegen des bestehenden Landbedarfs zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen, Demgegenüber vermöchten die von dem Pächter vorgebrachten Gesichtspunkte nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, Insbesondere nicht die Tatsache, dass er aus der Landwirtschaft stamme und bis zu seinem 30« Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet habe, Sinn des hier zur Erörterung stehenden Beanstandungsgrundes sei es, einem haupt- beruflichen Landwirt, der auf dem Anwesen zusammen mit seiner Familie und in Zusammenarbeit mit ihr seine ausschließliche Lebensgrundlage finden musste und könnte, den Weg zu einer solchen Pachtung freizu demachen» Gerade dieser auf die Erhaltung einer gesund aufgebauten Landwirtschaft und damit auf die Sicherung der Volksernährung abgestellte Sinn der fraglichen Bestimmung mUsse zu einer Beanstandung des Pachtvertrages führenj denn der Pächter werde, selbst wenn er sein Handelsgeschäft aufgeben sollte, diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da der Hof als Anwesen mittlerer Grösse auf die nachhaltige Arbeit des Pächters angewiesen sei, der sich keinesfalls a-Uf die Tätigkeit eines Verwalters verlassen und auf die bloße Leitung und Überwachung beschränken dürfe. 2«) Der Pächter hält die Hechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz Das Oberlandesgericht Koblenz habe in seiner Entscheidung dargelegt, Sinn und Zweck der Vorschrift, dass landwirtschaftlicher Grundbesitz nur einem Berufslandwirt zugeteilt werden solle, sei die Sicherung einer ordnungsmässigen Bewirt- seits auch schon geschehen» Zudem könne schlechterdings nicht angenommen werden, dass es ihm letzten Endes nur auf eine Kapitalanlage ankomme, da er günstigere und einträglichere Möglichkeiten in allererster Linie in seinem eigenen Geschäftsbetrieb haben würde« Sein Kapitalaufwand spreche auch umsomehr für eine Genehmigung des Fachtver-träges, als es sich um einen heruntergewirtschafteten Hof handle, dessen Wiederaufbau zu landwirtschaftlicher Nutzung mit wirtschaftlich wertvollem Ertrag den Kapital-und Kreditzufluss aus einem anderen, kräftigeren Y/irt-schaftsgebiet zur gebieterischen Voraussetzung mache, da 3erufslandwirte mit den erforderlichen Mitteln nicht zur Verfügung ständen und der Hof zu Siedlungszwecken auch nicht in Frage komme« Es müsse schliesslich auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz gefolgt werden, das im Gegensatz zu dem Beschwerdegerieht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht unbedingt und in jedem Falle ausschliesslich auf den Berufslandwirt beschränkt wissen wolle« dass die Befähigung zur Eigenbewirtschaftung eines Hofgutes in erster Linie einem Berufslandwirt zukomme * da von einem solchen auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit eine sachgemäße Bewirtschaftung erwartet werden könne3 Das Oberlandesgericht Kob! hat angenommen* dies schliesse jedoch nicht aus dass ausnahmsweise im Einzelfalle die Wirtschaftsfähig-keit auch jemandem zuerkannt werden könne, der nicht gelernter Landwirt sei* Als Voraussetzung hierfür hat das Oberlandesgericht angesehen* dass ein solcher Erwerber die Gewähr dafür biete, dass der Hof seinen Beitrag zur Volksernährung leiste* und zu dem anderen, dass er in der Lage sei, den Betrieb zu leiten oder zu demindest zu überwachen möge hierbei auch der Mithilfe eines Verwalters oder ei nes landwirtschaftlichen Gehilfen bedürfen. Schaffung des Hofes aberkannt werden könne Im Gegensatz hierzu hat im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht zu der Frage, ob der Pächter zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage und seine Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen ist, nicht Stellung en laufen darauf hinaus, dass es sich hier um ein wagons Anwesen mittlerer Grösse handle, das auf die nachhaltige Mitarbeit seines Bewirtschafters angewiesen, unter dieser Voraussetzung aber auch in der Lage sei, einem hauptberuflichen Landwirt mit seiner Familie eine ausschliessliche Lebensgrundlage zu bieten. Es hat sich ebensowenig wie das Bauerngericht davon zu überzeugen vermocht, dass de Pächter ernstlich gewillt ist, den Hof selbst zu be rtschaften und sich nicht lediglich auf d Indem es sich die Gründe der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, hat das Oberlandesgericht erkennbar auch die Auffassung gebilligt, dass der Pächter angesichts seiner bisherigen kaufmännischen Tätigkeit nicht darauf angewiesen sei, sich nunmehr eine landwirtschaftliche Existenz zu schaffen, zu demal da er bereits in einem Alter stehe, in dem ein Bauer seinen Hof abzugeben pflege. In der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ferner zu dem Ausdruck gekommen, dass es auch der Auffassung des Bauerngerichts beigetreten ist, angesichts des Mangels an landwirtschaftlichen Betrieben müsse einem Pächter der Vorzug gegeben werden, der auf die Schaffung einer Existenzgrundlage für sich und seine Familie angewiesen sei Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht danach auf ganz anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wie die des Oberlandesgerichts Koblenz, das auf die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung Der Pächter rügt ferner, dass das Beschwerdegericht seinem Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl dies nach § 15 Abs 1 LwVG hätte geschehen müssen. Der Pächter meint, angesichts eines so schweren verfah-rensrechtlichen Verstosses müsse die Rechtsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen sei.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofLandwirtAnwesenOberlandesgerichtLandwirtschaftBeschwerdegerichtPächterlandwirtschaftlichRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Beschluss
■MINI	SMBK
In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Beanstandung des am 3« Juli 1953 zwischen
 dem Landwirt und Viehhändler Georg
m
in VT
als Verpächter und dem Kaufmann Hans
 als Pächter geschlossenen Pachtvertrages über die land
 wirtschaftliche Besitzung Nr
m
9
Gemeinde
 hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20« Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche sowie der Bundesrichter Br* Hückinghaus und Br, Piepenbrock
 beschlosseng
I« Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20, Januar 1954 wird auf Kosten des Pächters als unzulässig verworfen,
II, Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 12000,— BM festgesetzt.
Gründe t
I*
Ber Kaufmann Hans NpHHM hat durch notariellen Vertrag vom 3c Juli 1953 von dem Landwirt und Viehhändler Georg Schilp dessen landwirtschaftliches Anwesen in Zell
2
Nr 58 zu dem Preise von 405C0,— DM gekauft. Über .die Genehmigung dieses Vertrages ist noch nicht entschieden.
In einem weiteren Vertrage vom selben Tage hat der Eigentümer diese Besitzung an den Käufer vom 20, Juni 1953 ab für die Dauer von 10 Jahren verpachtet. In ihm ist als Pachtzins der Betrag von 2035,— DM jährlich vereinbart und ausserdem bestimmt, dass der Pächter alle öffentlichen und privaten Lasten zu tragen hat, Dieses Pachtverhältnis soll erlöschen, sobald das Eigentum an dem Anwesen auf den Pächter übergeht, sich aber gegebenenfalls ohne weiteres um .1 0 Jahre verlängern, wenn der Pächter das Vertrags Verhältnis nicht vor Ablauf der Pachtdauer mit halbjähriger Prist kündigt. Der Verpächter hat seinerseits in dem Vertrage auf jede KUndigungsmöglichkeit verzichtet.
Der amtierende Notar hat diesen Pachtvertrag dem Bauerngericht als Landpachtbehörde vorgelegt, Der Vorsitzende dieses Gerichts hat den Vertrag nach § 5 LPG beanstandet und die Vertragsparteien aufgefordert, den Pacht-vertrag bis zu dem 31* August 1953 aufzuheben. Zur Begründung dieser Beanstandung hat der Vorsitzende des Bauerngerichts ausgeführt: Der Pächter sei fast 63 Jahre alt und ledig.
Er sei auch nicht Landwirt im Hauptberuf, sondern Kaufmann, da er einer der beiden persönlich haftenden, alleinzeich-nungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter der Eisen-Warenhandlung nGebr,	in	sei.	Daran	würde
 sich auch nichts ändern, wenn seine Angabe zutreffen sollte, Eigentümer oder Miteigentümer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Bezirk	zu	sein	und die
 Landwirtschaft auf dem elterlichen Anwesen erlernt und dieses später bis zu dem 30« Lebensjahr selbständig bewirtschaftet zu haben. Bei dieser Sachlage könne nicht angenommen werden, dass der Pächter die landwirtschaftliche
 Besitzung* die mit ihren 19 ha Nutzfläche einen selbständigen, lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb- 'darstelle? selbst auf die Bauer hauptberuflich bewirtschaften werde..
Die Verpachtung wUrde daher bei dem Mangel an landwirtschaftlichen Betrieben - vor allem für Heimatvertriebene und Flüchtlingsbauer - zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen. Zudem ständen die Pachtleistungen des Pächters auch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag, der bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung des nach .Angaben des Pächters heruntergewirtschafteten Hofes nachhaltig zu erzielen
 Der Pächter hat auf gerichtliche Entscheidung durch das voll besetzte Bauerngericht angetragen und zur Begründung seines Antrages auf Aufhebung des Beanstandungsbeschlusses vorgetragen, er sei nicht lediglich Kaufmann, sondern auch Landwirt; denn er sei auf dem elterlichen Hof aufgewechsen, habe dort die Landwirtschaft erlernt und den Betrieb wegen des frühen Todes seines Vaters von seinem 19 * bis zu seinem 30* Lebensjahr selbständig geleitete Er hat behauptet, er habe Freude an der Landwirtschaft, und darauf hihgewiesen, dass das Anwesen heruntergewirtschaftet
 sei und deshalb neben einer tätigen Mithilfe eines ent-
• %
sprechenden Kapitaleinsatzes bedürfe.. Er hat weiter den Standpunkt vertreten, dass kein Mangel an Bauernhöfen bestehe, und dies damit begründet, dass ihm auf Inserate hin etwa 20 landwirtschaftliche Besitzungen angeboten worden seien.
Das Bauerngericht hat der Beschwerde des Pächters gegen den Beanstandungsbeschluss des Vorsitzenden nicht abgeholfen, sondern dessen Beanstandungen für gerechtfertigt erachtet „ Hinsichtlich der Beanstandung der Höhe
 des Pachtzinses hat es erwogen, dass die Vertragsparteien sich in der mündlichen Verhandlung zu einer Herabsetzung
 des Pachtzinses auf 1200,
IM bereiterklärt hätten und
 ein solcher Zins mit dem Ertrag des Anwesens vereinbar erscheine, so dass bei einer entsprechenden Änderung des
 Vertrages der Beanstandungsgrund nach § 5 Abs 1 Buchst b
LPG entfallen würde. Bas Bauerngericht hat aber angenom-
*
men, dass der Pachtvertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, da der Pächter im Hauptbe-
ru
 Kaufmann und nicht Landwirt sei, in W
wohne und
 in einem Alter stehe, in dem der Bauer seinen Hof an eine
 jüngere Kraft abzugeben pflege. Es hat ferner hervorgeho
 ben
J
dass es sich um ein Anwesen mittlerer Grösse und da
 mit um einen selbständigen, lebensfähigen Betrieb handle, der für einen Landwirtssohn, einen Heimatvertriebenen oder einen Flüchtlingsbauer eine selbständige Existenz
 bilden könne, der Pächter aber auf eine bäuerliche Existenz nicht angewiesen sei., Bas Bauerngericht hat aus der Ausstattung der für den Pächter vorgesehenen Bäume und der Einstellung eines Verwalters und eines Tagelöhners geschlossen, dass der Pächter, der keine Abkömmlinge be-
sitze, nicht dauernd
 Wohnsitz und Aufenthalt auf
 dem Hofe nehmen werde, und sich nicht davon überzeugen
 können, dass der Pächter die ernste Absicht habec aus
 seinem gegenwärtigen, seit über 30 Jahren ausgeübten, sicheren und einträglichen Beruf auszuscheiden, den Hof nicht nur zu leiten oder zu überwachen, sondern mitzuar beiten und sich eine der Ertragsfähigkeit des Hofes angepasste bäuerliche Existenz zu schaffen. Nach der Auffassung des Bauerngerichts waren für den Abschluss des Pachtvertrages mit seinen ungewöhnlichen Bedingungen und der Belastung des Anwesens, dessen Einheitswert
15300
9
BM beträgt, mit einer Grundschuld von 80000
j
BM
zugunsten des Pächters andere Erwägungen und dabei vor allem das Bestreben maßgebend, für die Erteilung der Veräus-serungsgenehmigurig vollendete Tatsachen zu schaffen« Die Verpachtung würde danach nach Ansicht des Bauerngerichts wegen des bestehenden Landbedarfs zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen,
a
*
Die sofortige Beschwerde des Pächters, mit der er unter Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens die Entscheidung des Bauerngerichts angegriffen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, das keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gesehen hat«
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Pächters, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Beschwerdegericht erstrebt*
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«
1«) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die sachliche Prüfung habe die Richtigkeit der von dem Vorsitzenden und dem vollbesetzten Bauerngericht angestellten Erwägungen ergeben, die dazu geführt hätten, in der Verpachtung eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zu sehen. Demgegenüber vermöchten die von dem Pächter vorgebrachten Gesichtspunkte nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, Insbesondere nicht die Tatsache, dass er aus der Landwirtschaft stamme und bis zu seinem 30« Lebensjahr in der Landwirtschaft gearbeitet habe, Sinn des hier zur Erörterung stehenden Beanstandungsgrundes sei es, einem haupt-
beruflichen Landwirt, der auf dem Anwesen zusammen mit seiner Familie und in Zusammenarbeit mit ihr seine ausschließliche Lebensgrundlage finden musste und könnte, den Weg zu einer solchen Pachtung freizu demachen» Gerade dieser auf die Erhaltung einer gesund aufgebauten Landwirtschaft und damit auf die Sicherung der Volksernährung abgestellte Sinn der fraglichen Bestimmung mUsse zu einer Beanstandung des Pachtvertrages führenj denn der Pächter werde, selbst wenn er sein Handelsgeschäft aufgeben sollte, diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da der Hof als Anwesen mittlerer Grösse auf die nachhaltige Arbeit des Pächters angewiesen sei, der sich keinesfalls a-Uf die Tätigkeit eines Verwalters verlassen und auf die bloße Leitung und Überwachung beschränken dürfe. Unter den gegebenen Umständen komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Hof durch den Pächter besser bewirtschaftet werden würde als durch den Verpächter» Las Bauerngericht habe danach den Pachtvertrag zu Hecht gemäß § 5 Abs 1 Buchst d LPG beanstandet. Die Höhe des Pachtzinses habe infolgedessen keiner Prüfung bedurft..
2«) Der Pächter hält die Hechtsbeschwerde auf Grund des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz
«
vom 5* Juni 1953 (3 W1 26/52, RechtdLandw 1953, 307) ahge-
wichen sei« Hierzu führt er auss Es handle sich in beiden Fällen um einen gleichartigen Tatbestand. Das Oberlandesgericht Koblenz habe in seiner Entscheidung dargelegt,
 Sinn und Zweck der Vorschrift, dass landwirtschaftlicher Grundbesitz nur einem Berufslandwirt zugeteilt werden solle, sei die Sicherung einer ordnungsmässigen Bewirt-
a
schaftung zu dem Nutzen der Volksernährung« Dem genüge es, wenn der Betreffende den Betrieb zu leiten oder mindestens zu überwachen vermöge, sei es auch unter Mithilfe eines
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Verwalters oder eines landwirtschaftlichen Gehilfen, In dem von dem Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Palle habe es sich um einen Diplom-Ingenieur gehandelt, der bis zu dem Jahre 1943 ein durch Kriegsereignisse zerstörtes Schleuderbetonwerk geleitet, seitdem als Privatmann gelebt und im Jahre 1951 ein Gut von rund 22 Hektar gekauft habe. Diesen Kaufvertrag habe das Oberlandesgericht Kob-lenz genehmigt« Es habe angenommen, dass der Käufer zu einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes in der
 Lage sein werde» Das Beschwerdegericht hätte ihm (Pächter) dieselbe Befähigung im vorliegenden Palle umsoweni-
■
ger absprechen dürfen, als er in der Landwirtschaft aufgewachsen sei und den elterlichen Betrieb 11 Jahre lang geleitet habe, wobei er soviel praktische Erfahrung in
 der Landwirtschaft habe sammeln können, dass man ihm die
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Eigenschaft eines Berufslandwirts nicht gut absprechen könne., Das Oberland es ge rieht Koblenz habe ferner dem Käufer zugute gehalten, dass er als früherer Leiter eines Industrieunternehmens Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringe, die auch für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes von Vorteil seien, wozu namentlich betriebswirtschaftliche und organisatorische Fähigkeiten sowie die Fähigkeit gehöre, sich in schwierigen Situationen zurechtzufinden und sich als Persönlichkeit durchzu-setzen. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten habe er (Pächter) als Gründer und Leiter eines bedeutenden Großhandelsunternehmens ebenfalls, so dass auch insoweit die Sachlage der in der angezogenen Entscheidung behandelten gleiche, Ebenso wie in jenem Falle der Käufer wolle auch er sich auf die Landwirtschaft zurückziehen und sich künftig als Landwirt beruflich betätigen. Weiter habe das Ober-landesgericht Koblenz zugunsten des Käufers berücksichtigt, dass er bereits erhebliche Mittel zur Verbesserung
 des Betriebes aufgewandt gehabt habe. Das sei aber seiner-
seits auch schon geschehen» Zudem könne schlechterdings nicht angenommen werden, dass es ihm letzten Endes nur auf eine Kapitalanlage ankomme, da er günstigere und einträglichere Möglichkeiten in allererster Linie in seinem eigenen Geschäftsbetrieb haben würde« Sein Kapitalaufwand spreche auch umsomehr für eine Genehmigung des Fachtver-träges, als es sich um einen heruntergewirtschafteten Hof handle, dessen Wiederaufbau zu landwirtschaftlicher Nutzung mit wirtschaftlich wertvollem Ertrag den Kapital-und Kreditzufluss aus einem anderen, kräftigeren Y/irt-schaftsgebiet zur gebieterischen Voraussetzung mache, da 3erufslandwirte mit den erforderlichen Mitteln nicht zur Verfügung ständen und der Hof zu Siedlungszwecken auch nicht in Frage komme« Es müsse schliesslich auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz gefolgt werden, das im Gegensatz zu dem Beschwerdegerieht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht unbedingt und in jedem Falle ausschliesslich auf den Berufslandwirt beschränkt wissen wolle«
3.) Bern Pächter ist zuzugeben, dass der hier zur Erörterung stehende und der von dem Oberlandesgericht Koblenz behandelte Fall gewisse Ähnlichkeiten aufweisen..
Ihm kann indessen darin nicht beigetreten werden, dass
 das Beschwerdegericht von der angezogenen Entscheidung
 abgewichen sei und das von ihm gewonnene Ergebnis auf die-ser Abweichung beruhe«
Las Oberlandesgericht Koblenz hat zunächst die
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Frage untersucht, ob durch die Veräusserung die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes zu dem Schaden der Volksernährung gefährdet erscheine« Liese Frage hat es im Gegensatz zu dem Amtsgericht verneint« Es hat ferner ge-
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prüft* ob der Käufer das Gut nicht selbst ordnungsmäßig zu bewirtschaften vermöge„ Hierbei ist es davon ausgegan
 gen
V
dass die Befähigung zur Eigenbewirtschaftung eines
 Hofgutes in erster Linie einem Berufslandwirt zukomme * da von einem solchen auf Grund seiner Ausbildung und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit eine sachgemäße Bewirtschaftung erwartet werden könne3 Das Oberlandesgericht
 Kob!
hat angenommen* dies schliesse jedoch nicht aus
 dass ausnahmsweise im Einzelfalle die Wirtschaftsfähig-keit auch jemandem zuerkannt werden könne, der nicht gelernter Landwirt sei* Als Voraussetzung hierfür hat das Oberlandesgericht angesehen* dass ein solcher Erwerber die Gewähr dafür biete, dass der Hof seinen Beitrag zur Volksernährung leiste* und zu dem anderen, dass er in der Lage sei, den Betrieb zu leiten oder zu demindest zu überwachen
 möge
hierbei auch der Mithilfe eines Verwalters oder ei
 nes landwirtschaftlichen Gehilfen bedürfen. Es hat sich
 der
icht angeschlos
 die den Begriff der Wirtschafts
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ähigkeit nicht unbedingt und in jedem Falle ausschliess
 lieh auf den Berufslandwirt beschränkt wissen will. Unter Würdigung der gegebenen besonderen Umstände ist das Ober-
landesgericht Koblenz in d
von ihm entschiedenen Falle
 zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Veräusserung an den Käufer die ordnungsmäßige Bewirtschaftung nicht zu dem
 Schaden der Volksemährung gefährdet sei und dem Erwerber
 nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht die Fähigkeit zur sachgemäßen Eigenbewirt-
Schaffung des Hofes aberkannt werden könne
 Im Gegensatz hierzu hat im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht zu der Frage, ob der Pächter zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Hofes in der Lage und seine Wirtschaftsfähigkeit zu bejahen ist, nicht Stellung
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genommen. Es hat vielmehr auf den Gesichtspunkt der unge sunden Verteilung der Bodennutzung abgestellt. Seine Er-
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en laufen darauf hinaus, dass es sich hier um ein
 wagons
Anwesen mittlerer Grösse handle, das auf die nachhaltige Mitarbeit seines Bewirtschafters angewiesen, unter dieser Voraussetzung aber auch in der Lage sei, einem hauptberuflichen Landwirt mit seiner Familie eine ausschliessliche Lebensgrundlage zu bieten. Es hat sich ebensowenig wie das Bauerngericht davon zu überzeugen vermocht, dass
 de
Pächter ernstlich gewillt ist, den Hof selbst zu be
 rtschaften und sich nicht lediglich auf d
Überwachung
 eines Verwalters zu beschränken. Indem es sich die Gründe der Vorinstanz zu eigen gemacht hat, hat das Oberlandesgericht erkennbar auch die Auffassung gebilligt, dass der Pächter angesichts seiner bisherigen kaufmännischen Tätigkeit nicht darauf angewiesen sei, sich nunmehr eine landwirtschaftliche Existenz zu schaffen, zu demal da er bereits in einem Alter stehe, in dem ein Bauer seinen
 Hof abzugeben pflege. In der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ferner zu dem Ausdruck gekommen, dass es auch der Auffassung des Bauerngerichts beigetreten ist, angesichts des Mangels an landwirtschaftlichen Betrieben müsse einem Pächter der Vorzug gegeben werden, der auf die Schaffung einer Existenzgrundlage für sich und seine
 Familie angewiesen sei
 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht danach auf ganz anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen wie die des Oberlandesgerichts Koblenz, das auf die Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung
m
zu dem Schaden der Volksernährung und die Wirtschaftsfähigkeit abgestellt hat, während das Beschwerdegericht die
 Beanstandung des Pachtvertrages unter dem Gesichtspunkt
.
dsr ungesunden Verteilung der Bodennutzung für gerechtfertigt erachtet hat. Ein Abweichen beider Entscheidungen voneinander im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG liegt danach nicht vor. Auf Grund dieser Bestimmung ist die Bechtsbeschwerde mithin nicht zulässig,
III.
Der Pächter rügt ferner, dass das Beschwerdegericht seinem Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen habe, obwohl dies nach § 15 Abs 1 LwVG hätte geschehen müssen. Er sieht darin eine Geset-sesverletzung im Sinne des § 27 Abs 1 LwVG, weil ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, und leitet aus der in § 27 Abs 2 LwVG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung des § 551 ZPO her, dass hier ein sogenannter absoluter Rechtsbeschwerdegrund vorliege, der ohne weiteres zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse, weil die Versagung des rechtlichen Gehörs dem Palle gleichzustellen sei, dass eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei. Der Pächter meint, angesichts eines so schweren verfah-rensrechtlichen Verstosses müsse die Rechtsbeschwerde auch dann zulässig sein, wenn sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen sei.
Diese Ansicht ist irrig. Die Rechtsbeschwerde ist lediglich in den in § 24 LwVG vorgesehenen Pallen zulässig, Ist keiner von ihnen gegeben, so findet die Rechtsbeschwerde selbst dann nicht statt, wenn einer der Tatbestände des § 551 ZPO vorliegen sollte, auf den § 27 Abs 2 LwVG verweist. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1954 (V BLw 18/54)
ausgeführt hat, besteht ein allgemeiner Eechtssatz des
 Inhalts, dass die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne« nicht und bleibt für eine Unterscheidung zwischen Rechtsmitteln, die auf die sachliche Richtigkeit abstellen, und solchen, die einen Verstoss gegen eine noch so wesentliche Verfahrensvorschrift rügen, kein Raum« Der erkennende 3.mat hat dort eine Beschwerde allerdings gegen solche Entscheidungen als zulässig angesehen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind« Um einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht« Die Tatsache, dass das Beschwerdegericht über die sofortige Beschwerde des Pächters entschieden hat. ohne seinem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben, vermag danach die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen*.
Diese musste nach alledem als unzulässig verworfen werden., weil keiner der Tatbestände des § 24 LwVG
gegeben ist *
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 LwVG,
§ 2 KostO,
Dr, Tasche
 Dr. Hiickinghaus Dr, ?iepenbrock