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BGH · V BIw 58/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 58/52

Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt wegen Einziehung von Hoffolgezeugnissen und Erteilung eines Hoffolge Zeugnis s es hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung vom 26. Er hat den Standpunkt vertreten, daß auf den Erbfall nach Heinrich KpP^ Erbhof recht zur Anwendung kommen müsse und die testamentarische Berufung der Witwe Dora K^PP) zur 'Alleinerbin unwirksam sei, weil es sich bei dem Grundbesitz um einen Erbhof gehandelt habe. EHKV unwiderlegbar geworden sei«Kr hat darauf hingewiesen, daß die zuständigen Stellen, im Jahre 1934 die Erbhofeigenschaft bejaht hätten und die Mutter des Erblassers Heinrich als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes auch niemals etwas gegen die Eintragung in die JSrbhöferolle unternommen habe« Demgegenüber hat der Antragsteller als unerheblich angesehen, daß es bisher noch nicht zu einer einheitlichen Bewirtschaftung der Ländereien von einer Hofstelle aus gekommen sei« Hierzu hat er ausgeführt: Der Vater des Erblassers habe jedem s einer beiden Söhne.. Lebendes und totes Inventar sei zwar ebenfalls nicht vorhanden gewesen, aber damals auch noch nicht benötigt worden, da die Übernahme der Bewirtschaftung der Ländereien durch den Erblasser infolge des Krieges ohnehin nicht möglich gewesen sei,so daß auch Wirtschaftsgebäude bis zu dem Erbfall. Danach seien alle Voraussetzungen * für die Schaffung eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes gegeben gewesen und die Erbhof eigens chaft des Besitzes mit Hecht angenommen worden. Als Anerbe sei an sich sein Vater berufen gewesen; da dieser aber bereits Eigentümer eines Erbhofs gewesen sei, sei der Hof des Erblassers ihm, dem Antragsteller, zugefallen, da in dem dortigen Bezirk Ältestenrecht gelte« Die erteilten HoffolgeZeugnisse seien danach unrichtig, müßten also eingezogen und durch ein anderes ersetzt werden, das ihn als Anerben ausweis$. Die Hoffolgezeugnisse seien selbst dann unrichtig; wenn man-die frühere Erbhofeigenschaft der Besitzung verneine, denn dann sei auch kein Hof vorhanden, so daß von einem Hoferben nicht die Hede sein könne. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, der Grundbesitz des Erblassers habe keinen Erbhof dargestellt, weil es an Wirtschaftsgebäuden und damit an einer Hofstelle gefehlt habe, alle Parzellen verpachtet gewesen seien und dementsprechend auch kein lebendes und totes Inventar vorhanden gewesen sei. EHKV hält sie für nicht anwendbar, weil diese Vorschrift zur Zeit des Erbfalls noch nicht in Kraft gewesen sei und ihre rückwirkende Anwendung auf eine entschädigungslose Enteignung hinauslaufen würde. Sie ist der Ansicht, daß sich die Besitzung bei dem Tode des Erblassers nach allgemeinem Erbrecht gemäß dem Es hat die Frage dahingestellt sein lassen, ob der Grundbesitz des Erblassers zu Hecht in die Erbhöferolle eingetragen worden ist, und ist davon ausgegangen, daß durch diese Eintragung im Zeitpunkt des Erbfalls eine Vermutung für die Erbhofeigenschaft der Besitzung bestanden habe, die allerdings damals.noch habe widerlegt werden können. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Bejahung der Erbhofeigentchaft des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Erb falls gewandt und die Ansicht vertreten, die durch die Eintragung in der Erbhöferolle begründete Vermutung sei bedeutungslos gewesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs gefehlt hätten. Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe aufgehoben, daß es bei der Einziehung des für die Witwe Dora ausgestellten Hoffolge- Das Beschwerdegericht hat die Frage untersucht, ob beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes und zur Zeit des Erbfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs gegeben waren« Es hat diese Frage verneint und hierzu ausgeführt: Unstreitig seien.die Ländereien niemals von dem Wohnhaus P^fp Straße ^ aus bewirtschaftet worden, das auch zu keiner Zeit Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen*sei« Bei dem Hausgrundstück handle es sich um ein reines Wohngebäude, so daß keinerlei Wirtschaftsgebäude vorhanden seien« Auch seien die Länfi«reiejain einzelnen Parzellen an eine Vielzahl von Pächtern verpachtet gewesen« Danach habe kein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb bestanden« Es möge die Absicht Vorgelegen haben, einen solchen aufzubauen, doch sei es dazu nicht gekommen, was schon rein äußerlich dadurch zu dem Ausdruck gekommen sei, daß für den land- wirtschaftlichen Grundbesitz und das Wohngrundstück besondere Einheitswerte festgesetzt worden seien« Es habe sich zur Zeit des Erbfalls nicht einmal um einen im Entstehen begriffenen Erbhof gehandelt, da bis dahin außer der grundbuchmäßigen Zusammenfassung der Grundstücke nichts in dieser Richtung geschehen sei« Es sei keine für die Bewirtschaftung auch nur behelfsmäßig geeignete Hofstelle vorhanden gewesen« Selbst wenn die wirtschaftliche Vereinigung der Grundstücke und der Wille zur Bildung eines Hofes praktisch betätigt worden sein sollten, hätte ein Erbhof doch erst in dem Augenblick entstehen können, in dem die hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen Vorgelegen hätten. Der Wille und die Fähigkeit des Eigentümers» diese Voraussetzungen zu schaffen, genügten allein nicht« Da im vorliegenden Falle niemals eine Wirtschaftseinheit mit Hofstelle Vorgelegen habe, seien die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs nicht gegeben gewesen. Das ®eschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Erbhofeigenschaft könne auch nicht aus der Eintragung der Grundstücke in der Erbhöferolle hergeleitet werden, da sie nur eine Vermutung begründet habe, die jederzeit habe widerlegt werden können und erst durch die 2. Erbhofkriegsverordnung vom 27* September 1944 zu einer unwiderleglichen gemacht worden sei« Diese Verordnung hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle nicht' für anwendbar gehalten, weil sie erst an 15* Oktober 1944 in Kraft getreten sei und die Jficht-erbhofeigenschaft bis dahin noch habe festgestellt werden können, weil es für die frühere Zeit bei den bis dahin geltenden Bestimmungen verblieben sei« Das Beschwerdegericht hat erwogen, es könne nicht angenommen werden, daß die 2« Erbhof kriegsverordnung einen zwischenzeitlich nach dama- Bas Oberlandesgericht hat den § 5 EHKV dahin ausgelegt, daß er nur die .Bälle erfaßt, in denen die Erbhofeigenschaft für einen Zeitpunkt verneint werden soll, der nach dem 15* Oktober 1944 liegt, und dementsprechend festgestellt, daß der Grundbesitz zur Zeit des Erbfalls kein Erb hof war und sich nach allgemeinem Recht auf Grund des Testaments vom 1. Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht die Einziehung des für die Hutter des Erblassers erteilten Hoffolgezeugnisses als gerechtfertigt angesehen, weil diese zwar Erbin ihres Sohnes, nicht aber "Hoferbin" geworden sei, und zugleich den Antrag des Antragstellers, ihn ein Hoffolgezeugnis als Anerbe zu erteilen, als unbegründet erachtet«, * Das Beschwerdegericht hat dagegen die Unrichtigkeit des der Antragsgegnerin erteilten HoffolgeZeugnisses verneint, weil die Witwe Bora bauernfähig gewesen sei und bis zu dem 15* Oktober 1944 keine die Erbhofeigenschaft beeinträchtigenden Veränderungen eingetreten seien. Es hat erwogen, daß nach diesem Zeitpunkt die Feststellung der Nichterbhofeigenschaft nicht mehr möglich gewesen sei.und die als Erbhof eingetragene Besitzung nunmehr nach § 19 Abs 1 HöfeO als Hof im Sinne der Höfeordnung gelte« Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, daß die Antragsgegnerin, die wirtschaftsfähig sei, auf Grund des Testaments von 17, November 1947 Hoferbin geworden sei, so daß das ihr erteilte Hoffolgeseugnis der gegebenen Rechtslage entspreche ll Die Rechtsbeschwerde bittet zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofes in tatsächlicher Hinsicht doch gegeben gewesen seien, wofür spreche, daß die tatsächlich bestehenden Verhältnisse bei der Eintragung in die Erbhöferolle bekannt gewesen seien und der Erblasser auch - dem Willen seines Vaters entsprechend - die Grundstücke- selbständig habe bewirtschaften wollen, wozu die nötigen Mittel vorhanden gewesen seien« Die Hechtsbeschwerde meint, das Fehlen von Wirtschaftsgebäuden und Inventar sowie die Verpachtung der Ländereien seien doch wohl angesichts der beabsichtigten Selbstbewirtschaft für das Entstehen eines Erbhofs unschädlich gewesen, da Wohnräume vorhanden gewesen seien und eine behelfsmäßige Bewirtschaftung durch den Erblasser sofort durchführbar gewesen sei« Sie ist der Ansicht, ein Erbhof habe auch schon dann Vorgelegen, wenn die Voraussetzungen für einen allmählichen Aufbau des Betriebes gegeben gewesen seien, wie es hier der Fall gewesen sei. Rechtsbeschwerde, daß das Besitztum des Erblassers seit seiner Eintragung in die Erbhöferolle unwiderlegbar ein Erbhof gewesen sei. Bern trägt nach der Auffassung der Rechts be schwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Rechnung, da von seinem Standpunkt aus die erstrebte Rechtssicherheit für vor den 15. Das ^eschwerdegericht hat seine Entscheidung mit Recht darauf abgestellt, ob die Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ein Erbhof gewesen ist. fung der Frage, ob nicht entgegen der Annahme des Ober-landesgerichts die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes und damit auch zur Zeit des Erbfalls doch gegeben gewesen seien. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt worden» Ihr Hinweis darauf, daß die mit der Eintragung der Besitzung in die Höferollc befaßten Stellen die Erbhofeigenschaft damals angenommen haben müssen, ist zwar richtig» Dem kann indessen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden. Hiervon abgesehen, kommt es auch nicht darauf an, wie die strittige Frage damals beantwortet worden ist, sondern darauf, ob dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Bie Rechtsbeschwerde verkennt offenbar nicht, daß ein Erbhof das Vorhandensein einer mit Wirtschaftsgebäuden versehenen Hofstelle und die Bewirtschaftung der Ländereien von dieser Hofstelle aus voraussetzte. Bä das Gebäude auf dem Grundstück Straße 0 nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein reines Wohnhaus darstellt, ist seine Ansicht gerechtfertigt, es habe selbst an einer für die Bewirtschaftung auch nur behelfsmäßig geeigneten Hofstelle gefehlt. Oktober 1944 oder zu einem späteren Zeitpunkt 5 Jahre lang bestand, die Bichterbhofeigen-schaft nur noch damit begründet werden konnte, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgefallen seien, daß also die Erbhofeigenschaft für die ganze seit der Eintragung in die Erbhöferolle verstrichenen Zeit feststand und damit die Vernutung nach § 32 Abs 1 EHVfO unwiderlegbar geworden ist (so auch Altstötter in DJ 1944, Br 20, Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es sich hier um die Präge handelt, nach welchem Recht sich.der Grundbesitz des Erblassers bei seinem Tode vererbt hat. Diese Präge kann nur nach dem damals geltenden Recht beantwortet werden; für sie ist insbesondere ohne Bedeutung, daß der Erblasser erst am 24. Sie enthält - von:der oben dargelegten Rückwirkung abgesehen - keine Bestimmungen darüber, daß § 5 Abs 1 auch der Beurteilung solcher rechtlichen Vorgänge zugrunde zu legen ist, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben. ErbhofkriegsVerordnung darin bestand, zur Durchführung des 11 totalen Krieges" auch bei den Anerbenbehörden Arbeitskräfte in erheblichem Umfang für die Wehrmacht und die Rüstung frei zu machen, ein Ziel, das mit der zugleich erlassenen Zweiten Kriegsmaßnahmenvei'ordnung vom 27* September Diese Vermutung war indessen damals noch widerlegbar; da nach dem oben Gesagten eine sachliche Entscheidung Über die Erbhofeigenschaft noch nicht ergangen war, bestand auch bei der Geltendmachung der für die Nichterbhofeigenschaft sprechenden Tatsachen keinerlei Beschränkung. mals ein solches Verfahren, für das nach § 10 BEO das Anerbengericht zuständig gewesen wäre, nicht anhängig gemacht worden; das ist offenbar unterblieben, weil die seinerzeit ah dieser Präge Interessierten gegen die Erbhofeigenschaft der Besitzung nichts einzuwenden hatten, Biese Einstellung der damals Beteiligten ist indessen ohne Bedeutung;' denn entscheidend kann nur sein, wie sich die Hechtsläge nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Hecht darstellte. Hach ihm war aber trotz Eintragung in der Erbhöferolle die Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung dann nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erbhof nicht Vorlagen. Ber Grundbesitz des Erblassers bildete infolgedessen zur Zeit seines Todes keinen Erbhof und hat sich daher auch nicht nach Erbhof recht, sondern nach bürgerlichem Hecht vererbt. Hat sich danach der Grundbesitz des Erblassers damals ^ ^ * * nach allgemeinem Hecht vererbt, so ist er auf Grund des Testaments vom 1 • November 1941 der Witwe Bora zu- Bie Mutter des Erblassers hatte, nachdem ihr der Grundbesitz ihres Sohnes angefallen war, die Möglichkeit, feststellen zu lassen, daß es sich bei der Besitzung nicht um einen Erbhof handle.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO § 10 LVO
HofRechtBesitzungErbhofeigenschaftErblasserHeinrichRechtsbeschwerdeErbhof

Volltext der Entscheidung

Ftir das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
^48 004
U
Gesetz:	2.	EHKV	§	5	Abs	1;	EHVfO	§	32	Ahs	1
Rechtssatz:	hie	Vorschrift	des	§	5	Ahs	1 der 2« EHKV kann auf
 solche Rechtsvorgänge, die sich vor ihrem Inkrafttreten (15* Oktober 1944) ereignet haben, keine Anwendung finden, da sie sich insoweit keine rückwirkende Kraft*beigelegt hat„
Aktenzeichen: V BIw 58/52 Beschluß von 26. November 1952
ÄG Burgdorf/Hann. OLG Celle
V BLw 58/52
In der Landwirtschaftssache
 des minderjährigen Adolf	in	UtfP, gesetzlich
 vertreten durch seinen Vater, den Bauer Aaolf in	M^H^BtraBe
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 Antragstellers, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,
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Rechtsanwälte Br, in
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 Ilse
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Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Einziehung von Hoffolgezeugnissen und Erteilung eines Hoffolge Zeugnis s es
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafts Sachen in der Sitzung vom 26. November 1952 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof. Br. Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. fasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Buresch
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. April 1952 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Bie der Antragsgegnerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten«
Zi
~ 2 -Gründe s
Der am 19. Juni 1930 verstorbene Bauer Adolf K( war Eigentümer des Hofes Upjppstraße 0 in	einge-
tragen im Grundbuch von Uppp Blatt 0, und des Hofes S^ppj^ppp, eingetragen im Grundbuch von Dj^P Blatt 129« Ihm gehörte außerdem das im Grundbuch von.Dj Blatt 00 eingetragene Wohnhaus V0000 Straße 0 in Der Altbauer Adolf H0|p)* war zweimal verheiratet« Aus seiner ersten Ehe sind zwei Töchter und ein Sohn namens Adolf hervorgegangen. Dieser ist verheiratet und der Vater des Antragstellers, des am 0PPP0 1936 geborenen Adolf K00P jun. Der zweiten Ehe des Altbauern mit Dora geb,	entstammte	nur ein Kind, der am 00f
kl 919 geborene Sohn Heinrich«
Nach dem Tode des Altbauern setzten sich seine Kinder über den Nachlaß in einer gerichtlichen Verhandlung vom 22. Dezember 1930 auseinander. Hierbei erhielt Heinrich Kpp|0 das Wohnhaus V0/0 Straße (0, das einen Einheitswert von 10 100 RH hat. Außerdem wurden ihm Ländereien beider.Höfe ln Größe von r<£. 25 ha mit einem Einheitswert von 15 900 RM übereignet, die auf das Grundbuchblatt ^P von H^P Überträgen wurden. Die beiden Hofstellen erhielt Adolf 1900P sen., der Vater des Antragstellers, dem auch der größere Teil der Ländereien zugeteilt wurde. Sämtliche dem Heinrich #00 übereigneten Grundstücke wurden am 28. September 1934 als Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen. Heinrich Kpp0, der nach seiner Schulentlassung als Landwirt ausgebildet.wurde, bewohnte mit seiner Mutter das Haus $00/} Straße 0. Die ihm gehörigen Ländereien waren an etwa 30 Pächter verpachtet.
Bei Ausbruch des Krieges wurde Heinrich KJBSP zur Wehrmacht eingezogen. Am 1. November 1941 errichtete er ein
 privatschriftliches Testament, in dem er, seine Mutter, die Witwe Dora K0PP, zu seiner alleinigen Erbin einsetzte. Am 19. Juli 1942 verlobte er sich mit Ilse der Antragsgegnerin, die die Tochter eines Bauern in U( ist. Heinrich K^[P^ war 1943 vermißt. Er ist durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts in Burgdorf vom 24. Oktober 1950 für.tot erklärt worden. Als Todestag wurde der 21. Oktober 1943 festgestellt. Seine Mutter ist am 30. April 1948.verstorben. Sie .hat in einem notariellen Testament vom 17. November 1947 die Braut ihres Sohnes Heinrich, die Antragsgegnerin, zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt.
Auf Antrag der Antragsgegnerin stellte das Amtsgericht in Burgdorf am 8, Juni 1951 zwei Hoffolgezeugnisse aus. In dem ersten wurde bescheinigt, daß nach dem Tode des Heinrich K^p^ seine Mutter, die Witwe Dora Kpp^, Hoferbin des im Grundbuch von U^PP Blatt pp verzeichneten Hofes geworden sei. Das andere HoffolgeZeugnis besagt, daß nach dem Tode der Witwe Dora	die Antragsgegnerin Hofer-
bin dieses Hofes geworden ist.
In. dem vorliegenden, von, ihm eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller beantragt, die Hoffolgezeugnisse vom 8. Juni 1951 als unrichtig einzuziehen und ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er nach dem Tode des Heinrich &PHP.Anerbe des Hofes geworden sei.
Er hat den Standpunkt vertreten, daß auf den Erbfall nach Heinrich KpP^ Erbhof recht zur Anwendung kommen müsse und die testamentarische Berufung der Witwe Dora K^PP) zur 'Alleinerbin unwirksam sei, weil es sich bei dem Grundbesitz um einen Erbhof gehandelt habe. Er hat sich für seine Auffassung auf die Eintragung der Besitzung in der Erbhöfe-
 
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rolle und die auf ihr beruhende Vermutung der Brbhofeigen-schaft berufen, die durch § 5 der 2. EHKV unwiderlegbar geworden sei«Kr hat darauf hingewiesen, daß die zuständigen Stellen, im Jahre 1934 die Erbhofeigenschaft bejaht hätten und die Mutter des Erblassers Heinrich	als
 gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes auch niemals etwas gegen die Eintragung in die JSrbhöferolle unternommen habe« Demgegenüber hat der Antragsteller als unerheblich angesehen, daß es bisher noch nicht zu einer einheitlichen Bewirtschaftung der Ländereien von einer Hofstelle aus gekommen sei« Hierzu hat er ausgeführt: Der Vater des Erblassers habe jedem s einer beiden Söhne.. einen eigenen Hof zukommen lassen wollen« Diesem Wunsche sei bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1930 Rechnung getragen worden« Dabei habe man das Grundstück	Str«	^	als	Hofs	teile
 für den Betrieb des Erblassers vorgesehen, da der ihm übertragene sonstige Grundbesitz in der tfähe dieses Grundstücks liege. Eine eigentliche Hofstelle sei allerdings noch nicht vorhanden, weil es an Wirtschaftsgebäuden fehle« Ihre Errichtung sei aber beabsichtigt und auch finanziell und technisch möglich gewesen. Der Mangel an Wirtschaftsgebäuden stehe daher der Erbhofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls nicht entgegen. Gleiches gelte von der Verpachtung der Ländereien, da sie nur vorübergehend wegen der Jugend des Erblassers erfolgt sei. Lebendes und totes Inventar sei zwar ebenfalls nicht vorhanden gewesen, aber damals auch noch nicht benötigt worden, da die Übernahme der Bewirtschaftung der Ländereien durch den Erblasser infolge des Krieges ohnehin nicht möglich gewesen sei,so daß auch Wirtschaftsgebäude bis zu dem Erbfall. nicht erforderlich gewesen seien. Der Erblasser habe jedenfalls die Absicht gehabt, das ihm gehörige Land von dem Hause	Str.	0^	aus	selbst	zu	be-
wirtschaften. Dementsprechend habe er sich dem Beruf des
 
Landwirts zugewandt und seine Ausbildung auch bis zu dem Kriegsbeginn abgeschlossen. Danach seien alle Voraussetzungen * für die Schaffung eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes gegeben gewesen und die Erbhof eigens chaft des Besitzes mit Hecht angenommen worden. Als Anerbe sei an sich sein Vater berufen gewesen; da dieser aber bereits Eigentümer eines Erbhofs gewesen sei, sei der Hof des Erblassers ihm, dem Antragsteller, zugefallen, da in dem dortigen Bezirk Ältestenrecht gelte« Die erteilten HoffolgeZeugnisse seien danach unrichtig, müßten also eingezogen und durch ein anderes ersetzt werden, das ihn als Anerben ausweis$. Die Hoffolgezeugnisse seien selbst dann unrichtig; wenn man-die frühere Erbhofeigenschaft der Besitzung verneine, denn dann sei auch kein Hof vorhanden, so daß von einem Hoferben nicht die Hede sein könne.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, der Grundbesitz des Erblassers habe keinen Erbhof dargestellt, weil es an Wirtschaftsgebäuden und damit an einer Hofstelle gefehlt habe, alle Parzellen verpachtet gewesen seien und dementsprechend auch kein lebendes und totes Inventar vorhanden gewesen sei. Sie hat weiter darauf hingewiesen, daß der Erblasser zu seinen Lebzeiten kein Stück Land in eigene Bewirtschaftung genommen habe. Der Eintragung in die Erbhöferolle will die:Antragsgegnerin keine Bedeutung beimessen, weil dacjrch nur eine jederzeit widerlegbare Vermutung begründet worden sei. Den § 5 d^r 2. EHKV hält sie für nicht anwendbar, weil diese Vorschrift zur Zeit des Erbfalls noch nicht in Kraft gewesen sei und ihre rückwirkende Anwendung auf eine entschädigungslose Enteignung hinauslaufen würde. Sie ist der Ansicht, daß sich die Besitzung bei dem Tode des Erblassers nach allgemeinem Erbrecht gemäß dem
 
Testament vom 1» November 1941 auf seine Mutter vererbt hat* Daraus leitet sic die Wirksamkeit des Testaments vom 17. November 1947 her, durch das sie zur Hofnachfol-gerin nach der Witwe Dora	eingesetzt	worden	ist.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 16. Januar 1952 die Einziehung der Hoffolgezeugnisse vom 8. Juni 1951 angeordnet und dem Anträge des Antragstellers, ihm ein Hof-folgezeugnis als Anerbe nach Heinrich	zu	erteilen,
 stattgegeben. Es hat die Frage dahingestellt sein lassen, ob der Grundbesitz des Erblassers zu Hecht in die Erbhöferolle eingetragen worden ist, und ist davon ausgegangen, daß durch diese Eintragung im Zeitpunkt des Erbfalls eine Vermutung für die Erbhofeigenschaft der Besitzung bestanden habe, die allerdings damals.noch habe widerlegt werden können. Das Amtsgericht hat angenommen, die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung aus § 32 EHVfC sei durch § 5 der 2. Erbhofkriegsverordnung ausgeräumt worden, deren Sinn gewesen sei. mit Ablauf von 5 Jahren nach der Erbhofeintra-gung endgültige Klarheit über die Erbhofeigenschaft zu schaf fen. Es hat das Anwesen daher als Erbhof angesprochen und den Erbfall als geregelt angesehen.
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Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen die Bejahung der Erbhofeigentchaft des Grundbesitzes im Zeitpunkt des Erb falls gewandt und die Ansicht vertreten, die durch die Eintragung in der Erbhöferolle begründete Vermutung sei bedeutungslos gewesen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs gefehlt hätten. Sie hat ins besondere geltend gemacht, § 5 der 2. EHKV könne keine Anwendung finden, weil sich die Verordnung vom 27. September 1944 keine rückwirkende Kraft beigelegt habe und infolge-
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dessen keinen Einfluß auf einen vor ihrem Erlaß eingetretenen Erbfall gehabt haben könne«
Das Beschwerdegericht hat den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe aufgehoben, daß es bei der Einziehung des für die Witwe Dora	ausgestellten	Hoffolge-
zeugnisses verbleibt$ im übrigen hat es die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen«
Hiergegen richtet sich die Bechtsbeschwerde des Antragstellers , mit der er die «Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin erstrebt« Diese bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Die Bechtsbeschwerde ist unbegründet«
Das Beschwerdegericht hat die Frage untersucht, ob beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes und zur Zeit des Erbfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs gegeben waren« Es hat diese Frage verneint und hierzu ausgeführt: Unstreitig seien.die Ländereien niemals von dem Wohnhaus P^fp Straße ^ aus bewirtschaftet worden, das auch zu keiner Zeit Mittelpunkt eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen*sei« Bei dem Hausgrundstück handle es sich um ein reines Wohngebäude, so daß keinerlei Wirtschaftsgebäude vorhanden seien« Auch seien die Länfi«reiejain einzelnen Parzellen an eine Vielzahl von Pächtern verpachtet gewesen« Danach habe kein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb bestanden« Es möge die Absicht Vorgelegen haben, einen solchen aufzubauen, doch sei es dazu nicht gekommen, was schon rein äußerlich dadurch zu dem Ausdruck gekommen sei, daß für den land-
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wirtschaftlichen Grundbesitz und das Wohngrundstück besondere Einheitswerte festgesetzt worden seien« Es habe sich zur Zeit des Erbfalls nicht einmal um einen im Entstehen begriffenen Erbhof gehandelt, da bis dahin außer der grundbuchmäßigen Zusammenfassung der Grundstücke nichts in dieser Richtung geschehen sei« Es sei keine für die Bewirtschaftung auch nur behelfsmäßig geeignete Hofstelle vorhanden gewesen« Selbst wenn die wirtschaftliche Vereinigung der Grundstücke und der Wille zur Bildung eines Hofes praktisch betätigt worden sein sollten, hätte ein Erbhof doch erst in dem Augenblick entstehen können, in dem die hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen Vorgelegen hätten. Der Wille und die Fähigkeit des Eigentümers» diese Voraussetzungen zu schaffen, genügten allein nicht« Da im vorliegenden Falle niemals eine Wirtschaftseinheit mit Hofstelle Vorgelegen habe, seien die tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs nicht gegeben gewesen.
Das ®eschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die Erbhofeigenschaft könne auch nicht aus der Eintragung der Grundstücke in der Erbhöferolle hergeleitet werden, da sie nur eine Vermutung begründet habe, die jederzeit habe widerlegt werden können und erst durch die 2. Erbhofkriegsverordnung vom 27* September 1944 zu einer unwiderleglichen gemacht worden sei« Diese Verordnung hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle nicht' für anwendbar gehalten, weil sie erst an 15* Oktober 1944 in Kraft getreten sei und die Jficht-erbhofeigenschaft bis dahin noch habe festgestellt werden können, weil es für die frühere Zeit bei den bis dahin geltenden Bestimmungen verblieben sei« Das Beschwerdegericht hat erwogen, es könne nicht angenommen werden, daß die 2« Erbhof kriegsverordnung einen zwischenzeitlich nach dama-
 
ligem Recht eingetretenen Rechtserwerb wieder habe rückgängig machen wollen, in dem sie dem Berechtigten die Möglichkeit genommen habe, sein Recht darzutun, da das einer Enteignung* gleichgekommen wäre und eine solche Tragweite einer Verfahrensvorschrift nicht beigemessen werden könne. Bas Oberlandesgericht hat den § 5 EHKV dahin ausgelegt, daß er nur die .Bälle erfaßt, in denen die Erbhofeigenschaft für einen Zeitpunkt verneint werden soll, der nach dem 15* Oktober 1944 liegt, und dementsprechend festgestellt, daß der Grundbesitz zur Zeit des Erbfalls kein Erb hof war und sich nach allgemeinem Recht auf Grund des Testaments vom 1. November 1941 auf die Witwe Bora E^p| vererbt hat. Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht die Einziehung des für die Hutter des Erblassers erteilten Hoffolgezeugnisses als gerechtfertigt angesehen, weil diese zwar Erbin ihres Sohnes, nicht aber "Hoferbin" geworden sei, und zugleich den Antrag des Antragstellers, ihn ein Hoffolgezeugnis als Anerbe zu erteilen, als unbegründet erachtet«,
* Das Beschwerdegericht hat dagegen die Unrichtigkeit des der Antragsgegnerin erteilten HoffolgeZeugnisses verneint, weil die Witwe Bora	bauernfähig gewesen sei
 und bis zu dem 15* Oktober 1944 keine die Erbhofeigenschaft beeinträchtigenden Veränderungen eingetreten seien. Es hat erwogen, daß nach diesem Zeitpunkt die Feststellung der Nichterbhofeigenschaft nicht mehr möglich gewesen sei.und die als Erbhof eingetragene Besitzung nunmehr nach § 19 Abs 1 HöfeO als Hof im Sinne der Höfeordnung gelte« Daraus hat das Oberlandesgericht gefolgert, daß die Antragsgegnerin, die wirtschaftsfähig sei, auf Grund des Testaments von 17, November 1947 Hoferbin geworden sei, so daß das ihr erteilte Hoffolgeseugnis der gegebenen Rechtslage entspreche
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Die Rechtsbeschwerde bittet zu prüfen, ob nicht die Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofes in tatsächlicher Hinsicht doch gegeben gewesen seien, wofür spreche, daß die tatsächlich bestehenden Verhältnisse bei der Eintragung in die Erbhöferolle bekannt gewesen seien und der Erblasser auch - dem Willen seines Vaters entsprechend - die Grundstücke- selbständig habe bewirtschaften wollen, wozu die nötigen Mittel vorhanden gewesen seien« Die Hechtsbeschwerde meint, das Fehlen von Wirtschaftsgebäuden und Inventar sowie die Verpachtung der Ländereien seien doch wohl angesichts der beabsichtigten Selbstbewirtschaft für das Entstehen eines Erbhofs unschädlich gewesen, da Wohnräume vorhanden gewesen seien und eine behelfsmäßige Bewirtschaftung durch den Erblasser sofort durchführbar gewesen sei« Sie ist der Ansicht, ein Erbhof habe auch schon dann Vorgelegen, wenn die Voraussetzungen für einen allmählichen Aufbau des Betriebes gegeben gewesen seien, wie es hier der Fall gewesen sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt vor allem, daß das Oberlandes gericht die Anwendbarkeit des § 5 der 2. EHKV verneint und die Auffassung*vertreten hat, diese Vorschrift betreffe nur Fälle, in denen die Erbhofeigenschaft nach dem 15. Oktober 1944 in Zweifel gezogen werde, weil sich hierfür aus der Verordnung selbst nichts ergebe und diese Ansicht auch zu ihrem Sinn und Zweck in Widerspruch stehe. Die Rechtsbeschwerde hält es nicht für angängig, die*Frage der Erbhofeigenschaft für die Zeit vor und nach dem 15. Oktober 1944. verschieden zu beantworten, da die Vermutung des § 32 Abs 1 EHVfO mit dem Inkrafttreten der 2. Erbhof kriegsv er Ordnung unwiderlegbar geworden sei und nur noch der Fortfall der Erbhof eigens chaft aus nachträglich eingetretenen Gründen habe geltend gemacht werden können. Daraus folgert die
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Rechtsbeschwerde, daß das Besitztum des Erblassers seit seiner Eintragung in die Erbhöferolle unwiderlegbar ein Erbhof gewesen sei. Sie weist darauf hin, daß nach § 10 REG das Anerbengericht über die Erbhof eigens chaft zu entscheid en gehabt habe und seine Entscheidungen nach § 56 «
EHVfO eine gewisse Rechtskraftwirkung gehabt hätten, und meint, die Verordnung vom 27.. September 1944 stelle eine Fortentwicklung im Interesse der Rechtssicherheit dar, indem sie habe verhindern wollen, daß die Frage der ursprünglichen Erbhofeigenschaft noch einmal aufgerollt werde. Bern trägt nach der Auffassung der Rechts be schwerde die Ansicht des Oberlandesgerichts nicht Rechnung, da von seinem Standpunkt aus die erstrebte Rechtssicherheit für vor den 15. Oktober 1944 eingetretene Erbfälle gerade nicht erreicht werde. Die Rechtsbeschwerde will den § 5 der 2. EHKV dahin verstehen, daß bei fünfjähriger Dauer die Eintragung in die Erbhöferolle als von Anfang an zu Recht geschehen angesehen werden solle und die Vermutung nach § 52 Abs 1 EHVfO daher ohne Rücksicht auf zwischenzeitlich eingetretene Erbfälle gelte. Nach ihrer Ansicht soll eine Vererbung nach bürgerlichem Recht nur dann Platz greifen, wenn die Nichterbhofeigenschaft vor dem 15. Oktober 1944 festgestellt worden ist. Sie will daher im vorliegenden Palle das Erbhofrecht angewandt wissen und hält die von dem Antragsteller gestellten Anträge für begründet.
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Den Rügen der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen.
Das ^eschwerdegericht hat seine Entscheidung mit Recht darauf abgestellt, ob die Besitzung des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ein Erbhof gewesen ist. Das rügt die Rechtsbeschv/erde auch nicht. Sie bittet* aber um PrÜ—
 
fung der Frage, ob nicht entgegen der Annahme des Ober-landesgerichts die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Erbhofs beim Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes und damit auch zur Zeit des Erbfalls doch gegeben gewesen seien. In tatsächlicher Hinsicht stand der Sachverhalt in allen wesentlichen Funkten fest» Es handelte sich daher für das Beschwerdegericht nur um die Prüfung. -ob die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse den Erfordernissen eines Erbhofs genügten oder ob das nicht der Fall war. Biese Würdigung war Sache des Tatrichters und ist von ihm auch unter Berücksichtigung des ganzen Sachverhalts vorgenommen worden» Seine Entscheidung ist insoweit für das Rephtsbeschwerdegericht bindend und einer Nachprüfung nur in der Richtung unterworfen, ob etwa die Erfordernisse für die Entstehung eines Erbhofs verkannt sind, gegen Benk-gesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt worden sind. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich und von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt worden» Ihr Hinweis darauf, daß die mit der Eintragung der Besitzung in die Höferollc befaßten Stellen die Erbhofeigenschaft damals angenommen haben müssen, ist zwar richtig» Dem kann indessen eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden. Bei der Anlegung der Erbhöferolle handelte es sich um ein summarisches Verfahren ohne eing|hende Prüfung jedes einzelnen Palles. Die Erste Durchführungsverordnung zu dem Reichserbhofgesetz vom 19. Oktober 1933 gab deshalb gegen die Aufnahme einer Besitzung in das gerichtliche Verzeichnis die Möglichkeit des Einspruchs (§ 36). Erst der Einspruch führte zu einer eingetenäeren Prüfung und einer sachlichen Entscheidung durch das Anerbengericht. Im vorliegenden Falle ist kein Einspruch eingelegt und infolgedessen eine sachliche Entscheidung im Sinne des § 56 Abs 2 EHVfO nicht ge-
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troffen worden* Es konnte daher jederzeit eine Entscheidung über die Erbhofeigenschaft beantragt werden, ohne daß hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens eine Beschränkung bestand, wie sie § 56 Abs 1 u 2 EHVfO bei vorausgeganger sachlicher Entscheidung vorsahen. Hiervon abgesehen, kommt es auch nicht darauf an, wie die strittige Frage damals beantwortet worden ist, sondern darauf, ob dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Bas ist aber nicht der Fall. Bie Rechtsbeschwerde verkennt offenbar nicht, daß ein Erbhof das Vorhandensein einer mit Wirtschaftsgebäuden versehenen Hofstelle und die Bewirtschaftung der Ländereien von dieser Hofstelle aus voraussetzte. Sie möchte aber im vorliegenden Falle einen milderen Maßstab angelegt wissen, weil der Erblasser die Schaffung eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes durch Ausbau einer Hofstelle und die Selbstbewirtschaftung seiner Ländereien von diesem Mittelpunkt aus beabsichtigt habe« Baß der Erblasser diese Absicht gehegt hat, mag.zutreffen. Bern Beschwerdegericht ist indessen darin beizutreten, daß es bis zu dem Erbfall an einer hinreichenden BurchfUhrung dieses Vorhabens gefehlt hat. Mit Recht hat das Beschwerdegericht einen Ansatz hierzu allein in der grundbuchmäßigen. Zusammenfassung der Grundstücke gefunden. Bamit war für die wirtschaftliche Vereinigung des Grundbesitzes noch nichts gewonnen.
Bä das Gebäude auf dem Grundstück	Straße	0	nach
 den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein reines Wohnhaus darstellt, ist seine Ansicht gerechtfertigt, es habe selbst an einer für die Bewirtschaftung auch nur behelfsmäßig geeigneten Hofstelle gefehlt. Eine behelfsmäßige Aufnahme der Bewirtschaftung durch den Erblasser wäre also entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde selbst dann nicht durchführbar gewesen, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür Vorgelegen hätten, was nach den getroffenen Feststellungen auch nicht der Fall war. Es kann danach auch keine
 
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Hede davon sein, daß sich der Erbhof jedenfalls schon im allmählichen Aufbau befunden habe. Mit Hecht hat das Be-schwerdegericht danach das Vorhandensein der sachlichen Voraussetzungen für die Erbhofeigenschaft der' Besitzung verneint o
Die Erbhofe igenschaft des Grundbesitzes läßt sich auch nicht aus ihrer Eintragung in die Erbhöferolle in Verbindung mit § 5 der 2. EHKV herleiten. Die Hechtsbeschwerde mißt dieser Vorschrift eine Bedeutung bei, die ihr nicht zukommt. Ihr ist zwar zuzugeben, daß*, wenn die Eintragung in der Erbhöferolle am 15. Oktober 1944 oder zu einem späteren Zeitpunkt 5 Jahre lang bestand, die Bichterbhofeigen-schaft nur noch damit begründet werden konnte, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgefallen seien, daß also die Erbhofeigenschaft für die ganze seit der Eintragung in die Erbhöferolle verstrichenen Zeit feststand und damit die Vernutung nach § 32 Abs 1 EHVfO unwiderlegbar geworden ist (so auch Altstötter in DJ 1944, Br 20,
S 286). Es ist auch richtig, daß § 5 der 2. EHKV der Rechts-
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Sicherheit dienen sollte und bei ihrem Erlaß der Gesichtspunkt der materiellen Richtigkeit, dem bis dahin der Vorrang eingeräumt worden war, hinter,dem der Rechtssicherheit zurücktreten sollte (vgl Altstötter aaO). Der Ansicht der Rechtsbeschwerde, wegen der Vorschrift des § 5 der 2. EHKV könne die Erbhofeigenschaft der Besitzung jetzt nicht mehr aufgerollt werden, kann indessen nicht beigetreten werden. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß es sich hier um die Präge handelt, nach welchem Recht sich.der Grundbesitz des Erblassers bei seinem Tode vererbt hat. Diese Präge kann nur nach dem damals geltenden Recht beantwortet werden; für sie ist insbesondere ohne Bedeutung, daß der Erblasser erst am 24. Oktober 1950 für tot erklärt worden ist, da sich der
 
Erbgang im Zeitpunkt seines Todes kraft Gesetzes vollzogen hat« Als Zeitpunkt seines Todes ist aber der 21. Oktober
1943	festgestellt worden. Damals galt die 2. Erbhofkriegs-verordnung noch nicht; sie ist erst am 15« Oktober 1944
in Kraft getreten. Eine Rückwirkung, wie die Rechtsbeschwerde sie ihr beimessen will, hat sich diese Verordnung nicht beigelogt. Sie enthält - von:der oben dargelegten Rückwirkung abgesehen - keine Bestimmungen darüber, daß § 5 Abs 1 auch der Beurteilung solcher rechtlichen Vorgänge zugrunde zu legen ist, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben. Eine solche Rückwirkung könnte, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, zu dem Verlust bereits erworbener Rechte führen. Wenn der Gesetzgeber eine so weitgehende Rückwirkung beabsichtigt hätte, so hätte er diesem Willen sicher in Gesetz eindeutig Ausdruck.verliehen. Baß eine so einschneidende Maßnahme beabsichtigt gewesen ist, kann umso weniger angenommen werden, als der eigentliche Zweck der 2. ErbhofkriegsVerordnung darin bestand, zur Durchführung des 11 totalen Krieges" auch bei den Anerbenbehörden Arbeitskräfte in erheblichem Umfang für die Wehrmacht und die Rüstung frei zu machen, ein Ziel, das mit der zugleich erlassenen Zweiten Kriegsmaßnahmenvei'ordnung vom 27* September
1944	ebenfalls verfolgt wurde. Mit Recht hat das Beschwerdegericht danach angenommen, § 5 der 2. EHKV habe bei der Beurteilung der Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls außer Betracht zu bleiben. Damals sprach zwar infolge der Ein-, tragung der Besitzung in der Erbhöferolle nach § 32 Abs 1 EHVfO eine Vermutung für ihre Erbhofeigenschaft. Diese Vermutung war indessen damals noch widerlegbar; da nach dem oben Gesagten eine sachliche Entscheidung Über die Erbhofeigenschaft noch nicht ergangen war, bestand auch bei der Geltendmachung der für die Nichterbhofeigenschaft sprechenden Tatsachen keinerlei Beschränkung. Nun ist allerdings da-
mals ein solches Verfahren, für das nach § 10 BEO das Anerbengericht zuständig gewesen wäre, nicht anhängig gemacht worden; das ist offenbar unterblieben, weil die seinerzeit ah dieser Präge Interessierten gegen die Erbhofeigenschaft der Besitzung nichts einzuwenden hatten, Biese Einstellung der damals Beteiligten ist indessen ohne Bedeutung;' denn entscheidend kann nur sein, wie sich die Hechtsläge nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Hecht darstellte. Hach ihm war aber trotz Eintragung in der Erbhöferolle die Erbhofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung dann nicht gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erbhof nicht Vorlagen. An ihnen fehlte es, wie oben dargelegt, im vorliegenden Palle. Ber Grundbesitz des Erblassers bildete infolgedessen zur Zeit seines Todes keinen Erbhof und hat sich daher auch nicht nach Erbhof recht, sondern nach bürgerlichem Hecht vererbt. Bas Beschwerdegericht hat daher den Antrag des Antragstellers, ihm ein Hof folge Zeugnis als Anerbe auszustellen, mit Hecht zurückgewiesen.
Hat sich danach der Grundbesitz des Erblassers damals ^ ^ * * nach allgemeinem Hecht vererbt, so ist er auf Grund des
 Testaments vom 1 • November 1941 der Witwe Bora	zu-
gefallen. Sie ist dann aber nicht, wie es in dem Erbschein vom 8. Juni 1951 heißt, "Hoferbin" nach ihrem Sohne geworden. Bas Hoffolgezeugnis gibt also die Hechtslage nicht zutreffend wieder; seine Einziehung hat das Beschwerdegericht daher mit Hecht für gerechtfertigt erachtet.
Bie Mutter des Erblassers hatte, nachdem ihr der Grundbesitz ihres Sohnes angefallen war, die Möglichkeit, feststellen zu lassen, daß es sich bei der Besitzung nicht um einen Erbhof handle. Biese Möglichkeit entfiel mit dem In-
 
krafttreten der 2. Erbhofkriegsverordnung, denn nunmehr griff der §' 5 ein, da der Grundbesitz bereits mehr als 5 Jahre in der Erbhöferolle eingetragen war. Sie hätte von diesem Zeitpunkt ab nur noch geltend machen können, daß die Voraussetzungen der Erbhofeigenschaft nachträglich fortgefallen seien. Da die Eintragung in der Erbhöferolle bis zu dem Inkrafttreten der Höfeordnuhg fortbestanden hat und heute noch besteht, gilt der Grundbesitz nach 5 19 Abs 1 HöfeO als Hof im Sinne der Höfeordnung. Als die Witwe Dora	am	17*	November 1947 die Antragsgeg-
nerin zu ihrer Erbin einsetzte, unterlag sie den Vorschriften der Höfeordnung, ln Ermangelung von noch lebenden Abkömmlingen war sie nach § 7 HöfeO in der Wahl des Hofnachfolgers nicht beschränkt. Sie konnte daher die Antragsgegnerin zur Hofnachfolgerin einsetzen, die, da der Grundbesitz als Hof [galt, Hoferbin geworden ist. Das ihr erteilte Hoffolgezeugnis, das sie als Hoferbin ausweist, ist danach richtig.
Nach alledem war die Hechtsbeschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidüng beruht auf den §§ 10 LVH, 42, 439 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die
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Erstattung der der Antragsgegnerin außerhalb des Hechts-beschv.erdeVerfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß *
Br. Pritsch	Br-	Hückinghaus	Br.	TaBChe