Die Beteiligten sind als Kinder und Enkel Erben der verstorbenen Eheleute Weichenwärter Heinrich und Ida geb, aus Zu dem Nachlaß gehören landwirtschaftliche Grundstücke und Anteile an einer Hauberggenossenschafto Der Einheitswert des gesamten Grundbesitzes einschließlich der Hauberganteile beträgt 5 0Q0o~ DM, Durch Vertrag vom 3* Januar 1950 haben sich die Miterben über den Nachlaß auseinandergesetzt, Den Grundbesitz mit den Gebäulichkeiten haben Ewald und Y/ilhelm teils als Miteigentümer je zur Hälfte, teils als Alleineigentümer erhalten. Die Genehmigung nach diesen Vorschriften ist auch für die Übertragung von Hauberganteilen erforderlich, wenn diese Anteile als Grundstücke im Sinne des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 anzusehen sind. lo Das Oberlandesgericht hält die Veräußerung von Hauberganteilen - unabhängig davon, wie der Hauberg im Einzelfall bewirtschaftet wird - für genehmigungsbedürftig, Weil der Hauberganteil neben der Mitgliedschaft an der Hauberggenossenschaft sachenrechtlich ein Teileigen-tum am Grundstück der Hauberggenossenschaft darstelle„ Es hat der Übertragung der Hauberganteile an Heinrich Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt und dazu ausgeführts Per Beschwerdeführer möge in der Lage sein, die für die Hauberggenossen noch anfallenden Arbeiten im Hauberg selbst zu verrichteno Es sei auch nicht zu verkennen, daß er ein verständliches Interesse daran habe, für sich und seine Familie einen Teil des elterlichen Besitzes zu erwerben, zu demal da seine Ehefrau in LliHB an Grundbesitz und Hauberganteilen beteiligt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Regierungsbauinspektor ein gesichertes Einkommen und sei deshalb auf die Hauberganteile zur Gewinnung seines Lebensunterhalts nicht angewiesen. erhalten hätten, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei.* b) Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, ob ein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist, Nach Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Ausführung des Rechtsgeschäfts zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führto Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung verkannt, ist nicht begründete Die Auslegung des Beschwerdegerichts-deckt sich mit der Auffassung, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl ZoB. Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt8 Dies ist in der Regel der Pall, wenn der Erwerber bereits land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in eigener Bewirtschaftung und damit eine ausreichende Lebensgrundlage hat oder, wenn es sich bei dem Erwerber um einen.Nichtlandwirt handelt, es sei denn, daß besondere Gründe für den Erwerb oder die Veräußerung vorliegen und berechtigte Interessen erwerbswilliger Landwirte nicht entgegensteben§ denn grundsätzlich muß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Landwirten zugute kommen und Vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften wollen, während ein Erwerb durch Nichtlandwirte zu verhindern ist, Diese Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Begriffs der ungesunden Verteilung der Bodennutzung beachtet» Richtig ist, daß der Gesetzgeber, durch die Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr auch die Aufteilung eines lebensfähigen Betriebes in mehrere nicht existenzfähige Betriebe verhindern will» Diesem Bestreben dient .jedoch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung, sondern der ebenfalls in Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO ■Zerschlagung, mit dem das Gesetz^'einer unwirtschaftlichen Aufteilung oder Absplitterung von land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz entgegentritto Die unwirtschaftliche Zerschlagung hat mit der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nichts zu tun, wenn auch im Einzelfall beide Versagungsgründe nebeneinander gegeben sein können» Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, die Auffassung des Oberlandesgerichts praktisch zu einer Enteignung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten gewisser landwirtschaftlicher Betriebe führe» Durch die Verweigerung der Genehmigung wird lediglich eine vom Gesetz mißbilligte Veräußerung verhindert, Die Zulässigkeit einer derartigen allgemeinen Beschränkung des Eigentums erkennt auch das Grundgesetz ' (-Art 14 Abs 1 und 2) an. Behörde und auf seinen Antrag auch Abschriften der Formblätter übermittelt worden waren, lediglich geltend gemacht hatte, daß die beiden Betriebe wohl auf eine Vergrößerung ihrer Acker- und Wiesenflächen, aber nicht auf den Erwerb von Hauberganteilen angewiesen seien, obwohl nach der Auskunft der Landwirtschaftsbehörde der eine Betrieb bei der Erbauseinandersetzung die Hälfte seiner Hauberganteile verloren hatte» Bas Beschwerdegericht hat auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, festgestellt, daß durch den Erwerb der streitigen Hauberganteile die Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes erreicht werde» Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß der Erwerb der Hauberganteile zu einer erwünschten Stärkung eines der angeführten Betriebe-führen■werde» Im übrigen stellt die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb durch den Erwerb von Hauberganteilen eine Stärkung oder gar eine Existenzsicherung erfährt, eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung dar, die für das Hechtsbeschwerdegericht bindend ist» Soweit die Rechtsbeschwerde noch weitere Einzelheiten über die Art der beiden vom Oberlandesgericht als aufstockungsbedürftig bezeichneten Betriebe vorträgt, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfaiiren nicht berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs 2 Satz 1 LwVG in Verbindung mit §561 Abs11 Satz 1 ZPO},
V BLw 57/56 2356 100 Be sehluß In der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung des Erbauseinandersetzungsver-träges vom 3c Januar 1955 (Nr 2/1955 der Urkundenrolie des Notars Karl in \ a o Schweißer Ewald Gärtnergehilfe Theodor R® durch seinen Pfleger, den BÜ^B in Ll ^in EflBB? vertreten St eIlmachermei st er Hermann 3o 4-o 5 o Schlosserlehrling Gerhard RBBin EBHB> vertreten durch seinen Pfleger, den Bürovorsteher Gustav St| in Sl Schlosser ?/ilhelm E^BI in L Regierungsbauinspektor Heinrich in Bl 6 Ehefrau Magdalene in " 1HIH9 / verwitwete Rl fgeb Antragsteller, zu 5 Beschwerdevertreten durch Rechtsanwalt und Reehtsbeschwerdeführer, in hat der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten lr0 Tasche, der Bundesrichter Br, Hückinghaus und Br, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichenBesitzer.Buresch und Br, Töpsch beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7* September 1956 wird auf Kosten des‘Rechtsbeschwerdeführers zurück- gewiesen :■ Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 400,- BM festgesetzt0 Die Beteiligten sind als Kinder und Enkel Erben der verstorbenen Eheleute Weichenwärter Heinrich und Ida geb, aus Zu dem Nachlaß gehören landwirtschaftliche Grundstücke und Anteile an einer Hauberggenossenschafto Der Einheitswert des gesamten Grundbesitzes einschließlich der Hauberganteile beträgt 5 0Q0o~ DM, Durch Vertrag vom 3* Januar 1950 haben sich die Miterben über den Nachlaß auseinandergesetzt, Den Grundbesitz mit den Gebäulichkeiten haben Ewald und Y/ilhelm teils als Miteigentümer je zur Hälfte, teils als Alleineigentümer erhalten. Dem Beteiligten Heinrich Roth sind die im Grundbuch von LflHilK Bd 0^ Bl^H eingetragenen Hauberganteile, die in dem Auseihandersetzungsvertrag mit 1 400,- DM bewertet werden, übertragen worden. Zum Zwecke der Ausgleichung unter den Mitei’ben sind Geldzahlungen vereinbart wordene Die Beteiligten haben die Genehmigung des Vertrages beantragte Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht), dem die Landwirtschaftsbehörde gemäß § 31 LVO die Sache vorgelegt hat, hat der Übertragung der Hauberganteile an Heinrich.Hjpl die Genehmigung versagt, im übrigen den Auseinandersetzungsvertrag genehmigt„ Die sofortige Beschwerde des Heinrich hat das Oberlandesgericht zurückgewieseno Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der Heinrich RJ^ unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Erteilung der Genehmigung erstrebt. II, Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs 1 LwVG zu- Nach Art IV Abs 1-, IX Abs 2 KRG Nr 45 bedarf die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde» Das gleiche gilt für jeden Vertrag, der die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zu dem Gegenstand hat. Die Genehmigung nach diesen Vorschriften ist auch für die Übertragung von Hauberganteilen erforderlich, wenn diese Anteile als Grundstücke im Sinne des Art IV Abs 1 KRG Nr 45 anzusehen sind. Der hier in Betracht kommende Haubergkomplex Ä in Littfeld hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts eine Gesamtgröße von 542 ha0 Er ist in 1 680 Anteile Pfennige eingeteilt und \vird5 wie folgt, genutzt? 100 ha sind durchwachsener Bestand (20- bis 40jährig), 110 ha dienen zur Gewinnung von Brennholz, 130 ha sind mit Fichten und sonstigem Nadelholz .aufgeforstet, 2 ha mit Laubholz bestanden» In jedem Jahr werden durchschnittlich 4 ha weiter aufgeforstet* lo Das Oberlandesgericht hält die Veräußerung von Hauberganteilen - unabhängig davon, wie der Hauberg im Einzelfall bewirtschaftet wird - für genehmigungsbedürftig, Weil der Hauberganteil neben der Mitgliedschaft an der Hauberggenossenschaft sachenrechtlich ein Teileigen-tum am Grundstück der Hauberggenossenschaft darstelle„ Es hat der Übertragung der Hauberganteile an Heinrich Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung versagt und dazu ausgeführts Per Beschwerdeführer möge in der Lage sein, die für die Hauberggenossen noch anfallenden Arbeiten im Hauberg selbst zu verrichteno Es sei auch nicht zu verkennen, daß er ein verständliches Interesse daran habe, für sich und seine Familie einen Teil des elterlichen Besitzes zu erwerben, zu demal da seine Ehefrau in LliHB an Grundbesitz und Hauberganteilen beteiligt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch als Regierungsbauinspektor ein gesichertes Einkommen und sei deshalb auf die Hauberganteile zur Gewinnung seines Lebensunterhalts nicht angewiesen. Für die Landwirtschaft des Siegerlandes sei dagegen der Besitz von Hauberg- und sonstigen Waldantei-len zur Sicherung der Existenz sehr wesentlich, da ihre Betriebe, die durchweg nur die Grenze der Existenzfähigkeit erreichten, dadurch krisenfest gemacht würden. In seien auch zwei von der Landwirtschaftsbehör- de bezeichnete landwirtschaftliche Betriebe vorhanden, die nach ihrer Art und Größe aufstockungsbedürftig seien0 Die Inhaber dieser Betriebe seien auch bereit und in der Lage, die Hauberganteile zu übernehmen, da ihnen zu diesem Zweck Kredite zu günstigen Zahiungs- und Amortisationssätzen gewährt würdeno 2o Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, a) Der Beschwerdeführer bittet um Nachprüfung der An- sicht des Oberlandesgerichts, daß für die Veräußerung von Hauberganteilen in jedem Fall eine Genehmigung erfor- derlich sei, Der erkennende Senat hat sich bereits im Be- schluß vom 29, April 1952 (V BLw 43/51, BGHZ 6, 35 -RechtdLandw 1952, 219) mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von Hauberganteilen befaßt und dazu ausgeführt? daß die Anteile der Hauberggenossen als Grundstücke im Sinne des BGB gelten, weil' es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele, die ein Grundbuchbiatt erhalten hätten, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zu dem Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei.* Der Senat hat in der gleichzeitig mit dem vorliegenden Fall entschiedenen Sache V BLw 25/56 an der Auffassung, daß die Anteile an einer Hauberggenossenschaft im Kreise Siegen grundstücksgleiche Rechte seien, festgehalten, im übrigen jedoch abweichend von der bisher vertretenen An- . sicht die Veräußerung von Hauberganteilen - unabhängig von der Art der jeweiligen Bewirtschaftung des Haubergs -in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt. Im einzelnen wird auf die Gründe dieses zur Veröffentlichung bestimmten Beschlusses verwiesen. Die Übertragung der Hau-berganteile auf den Beschwerdeführer ist deshalb genehmigungsbedürftig., b) Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hängt davon ab, ob ein gesetzlicher Versagungsgrund gegeben ist, Nach Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Nr 84 ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Ausführung des Rechtsgeschäfts zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führto Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Begriff der ungesunden Verteilung der Bodennutzung verkannt, ist nicht begründete Die Auslegung des Beschwerdegerichts-deckt sich mit der Auffassung, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl ZoB. BGHZ 6, 35 /T6/ sowie Beschluß vom 7* Dezember 1954, V BLw 47/54, und die weiteren dort angeführten Entscheidungen)* Hiernach liegt eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung von, wenn der Grundstückserwerb nach den ganzen Umständen, insbesondere bei 6 Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt8 Dies ist in der Regel der Pall, wenn der Erwerber bereits land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke in eigener Bewirtschaftung und damit eine ausreichende Lebensgrundlage hat oder, wenn es sich bei dem Erwerber um einen.Nichtlandwirt handelt, es sei denn, daß besondere Gründe für den Erwerb oder die Veräußerung vorliegen und berechtigte Interessen erwerbswilliger Landwirte nicht entgegensteben§ denn grundsätzlich muß der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Landwirten zugute kommen und Vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften wollen, während ein Erwerb durch Nichtlandwirte zu verhindern ist, Diese Gesichtspunkte hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung des Begriffs der ungesunden Verteilung der Bodennutzung beachtet» Richtig ist, daß der Gesetzgeber, durch die Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr auch die Aufteilung eines lebensfähigen Betriebes in mehrere nicht existenzfähige Betriebe verhindern will» Diesem Bestreben dient .jedoch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung, sondern der ebenfalls in Art III Abs 5 Buchst b BrMilRegVO Rr 84 vorgesehene Versagungsgrund der unwirtschaftlichen "'ID' ■Zerschlagung, mit dem das Gesetz^'einer unwirtschaftlichen Aufteilung oder Absplitterung von land- oder forstwirtschaftlichem Grundbesitz entgegentritto Die unwirtschaftliche Zerschlagung hat mit der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nichts zu tun, wenn auch im Einzelfall beide Versagungsgründe nebeneinander gegeben sein können» Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, die Auffassung des Oberlandesgerichts praktisch zu einer Enteignung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten gewisser landwirtschaftlicher Betriebe führe» Durch die Verweigerung der Genehmigung wird lediglich eine vom Gesetz mißbilligte Veräußerung verhindert, Die Zulässigkeit einer derartigen allgemeinen Beschränkung des Eigentums erkennt auch das Grundgesetz ' (-Art 14 Abs 1 und 2) an. Dagegen kann die Anwendung der Grundstückverkehrsvorschriften niemals zu einer Entziehung des Eigentums führen, ebensowenig wie ein Grundstückseigentümer durch die gesetzlichen Be Schränkungen im Grundstücksverkehr gezwungen werden kann, seinen Grundbesitz zu veräußern. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in der Übertragung der Hauberganteile auf den Beschwerdeführer,, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch im Hebenberuf betreibt und auf den Erwerb der Hauberganteile' nicht angewiesen ist, eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung erblickt und dabei gegenüber dem Interesse, das der Beschwerdeführer daran hat, einen Teil des elterlichen Nachlasses zu erwerben, die Interessen erwerbswilliger Landwirte berücksichtigt hato Die Peststellungen des Beschwerdegerichts über die Aufstockungsbedürftigkeit zweier landwirtschaftlicher Betriebe beruhen auf' einer Auskunft der Landwirtschaftsbehörde und den von ihr beigefügten Formblättern, in denen nähere Einzelheiten über die Betriebe, insbesondere die Art, Lage und Größe der bewirtschafteten Grundstücke und die Viehhaltung sowie die persönlichen Verhältnisse der Betriebsinhaber ' enthalten-sind»---Trotz des im Verfahren in Landwirtschaftssachen geltenden Grundsatzes der Amtsprüfung (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG), wonach das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat, hatte das Beschwerdegericht zu einer weiteren Aufklärung keinen Anlaß, zu demal da der Beschwerdeführer, nachdem dessen Vertreter eine Abschrift der Auskunft der Landwirtschafts- Behörde und auf seinen Antrag auch Abschriften der Formblätter übermittelt worden waren, lediglich geltend gemacht hatte, daß die beiden Betriebe wohl auf eine Vergrößerung ihrer Acker- und Wiesenflächen, aber nicht auf den Erwerb von Hauberganteilen angewiesen seien, obwohl nach der Auskunft der Landwirtschaftsbehörde der eine Betrieb bei der Erbauseinandersetzung die Hälfte seiner Hauberganteile verloren hatte» Bas Beschwerdegericht hat auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, festgestellt, daß durch den Erwerb der streitigen Hauberganteile die Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes erreicht werde» Die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann vielmehr nur dahin verstanden werden, daß der Erwerb der Hauberganteile zu einer erwünschten Stärkung eines der angeführten Betriebe-führen■werde» Im übrigen stellt die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb durch den Erwerb von Hauberganteilen eine Stärkung oder gar eine Existenzsicherung erfährt, eine dem Tatrichter obliegende Entscheidung dar, die für das Hechtsbeschwerdegericht bindend ist» Soweit die Rechtsbeschwerde noch weitere Einzelheiten über die Art der beiden vom Oberlandesgericht als aufstockungsbedürftig bezeichneten Betriebe vorträgt, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfaiiren nicht berücksichtigt werden kann (§ 27 Abs 2 Satz 1 LwVG in Verbindung mit §561 Abs11 Satz 1 ZPO}, 3o Bie Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die ange-fochtene Entscheidung auch sonst keine Rechtsverletzung erkennen läßt, als unbegründet zurückgev/iesen werden , Die Kostenentseheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG, Dr* las ehe Dr.; Hüc kinghaus Dr, Piepenbrook