Durch Übergabevertrag vom 7* März 1941 wurde der Erbhof in BüfH^ Nr 14 auf den ältesten Sohn, Karl (Antragsgegner) übertragen« Nach Ziffer 7 dieses Vertrages hatte der Übernehmer an seine Geschwister "als Entschädigung für die bisher auf dem Hofe geleisteten Dienste sowie als Ausstattung gemäß § 30 HEG und als Entschädigung für ihren Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft BGB" vom Io Januar 1942 ab zu verzinsende Geldbeträge zu entrichten, und zwar an seine beiden jüngsten Schwestern, die Antragstellerinnen, je 4 000 HM. Die Antragstelle-rin zu 1) habe von ihm im Jahre 1949 450 DM an Stelle eines Bettes erhalten« das sie nach dem Übergabevertrag habe beanspruchen können» Im übrigen befänden sich die An trägsteilerinnen auch in keiner Notlage, so daß auch Zahlungen aus Gründen der Billigkeit nicht in Frage kämen. Lebensjahres fällig gewesen, doch sei der Antragsgegner nach dem Vertrage berechtigt gewesen, sich seiner Schuld schon vorher zu entledigen, wie es im Jahre 1943 ohne Widersrpuch der Antra stellerin zu 1) geschehen sei» Damals habe auch von einer Geldentwertung noch keine Rede sein können. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß e3 sich bei den Versorgungsansprüchen, deren Neufestsetzung verlangt werde, um die Ausstattungsansprüche der Abkömmlinge eines früheren Erbhofbauern nach § 30 REG handle, die nach § 3 des 2> Ausführungsgesetzes des Landes Würt-temberg-Hohenzollern zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 (RegBl für Württemberg-Hohenzollern 1950, 1069) aufrechterhalten worden seien» Es hat erwogen, daß § 36 EHRY eine anderweitige Festsetzung dieser Ansprüche aus Billigte itsgründeni insbesondere bei einer Veränderung der für ihre Bemessung maßgebend gewesenen Verhältnisse, zugelassen habe, und nunmehr § 3 Abs 1 Satz 2 des 2, AGz KRG Nr 45 maßgebend sei, nach dem das Landwirtschaftsgericht auf Antrag eines Beteiligten Art und Höhe der Versorgungsansprüche unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der berechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten neu festsetzen könne» Als Voraussetzung für eine anderweitige Festsetzung dieser Ansprüche hat das Beschwerdegericht angesehen, daß sie noch bestehen, da erloschene Ansprüche nicht neu zur Entstehung gebracht werden könnten und daher einer anderweitigen Festsetzung nicht zugänglich seien» Es hat angenommen, daß im vorliegenden Falle die Ausstattungsansprüche der Antragstellerinnen in den Jahren 1941 bis 1943 von dem Antragsgegner beglichen worden seien und der Antragsgegner damals auch zur Zahlung berechtigt gewesen sei« Das Oberlandesgericht hat daher die Möglich- Es hat nach Lage der Sache die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung, insbesondere die Präge der Billigkeit, als unerheblich angesehen und dahingestellt gelassen Das Beschwerdegericht hat den Antragstellcrinnen Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgesprochen* da die Möglichkeit der Neufestsetzung von Versorgungsansprüchen gerade dem Zwecke diene* die Änderung der Verhältnisse und damit den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen„ Es hat sich nicht zuletzt auf die Vorschriften des Umstellungsgesetzes berufen* aus denen sich ergebe* daß dieses Gesetz auf Reichsmarkverbindlichkeiten* die am 21.- Juni 1948 bereits erloschen gewesen seien* keine Anwendung finde, so daß eine rückwirkende Umstellung (Aufwertung) ausgeschlossen sei und demgegenüber auch kein Anspruch aus § 242 BGB hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts, Sie ist der Ansicht* das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des erkennenden Senats und einem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg abgewichen* so daß das eingelegte Rechtsmittel zulässig sei* r;-a~ bevertrag seien die weitergehenden Rechte der Antragstellerinnen nicht berührt worden, da sie kraft Gesetzes entstanden seien und weder durch letztwillige Verfügung noch durch Übergabevertrag beschränkt werden könnten» Hierfür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2«, November 1954 (V BLw 22/54. RechtdLandw 1955, 14), von der das Beschwerdegericht abgewichen sei, weil es übersehen habe, daß auch bei Übergabe-Verträgen für die Bemessung der erbhofrechtlichen Verscr-gungsansprüche nicht die darin getroffene Vereinbarung; sondern die gesetzliche Regelung des § 30 REG maßgebend sei, und infolgedessen die Prüfung unterlassen habe, in welcher Höhe die Antragstellerinnen nach § 30 REG Ausstattungen hätten beanspruchen können» Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus* Für die Höhe der Ausstattung komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf den des Entstehens des Ausstattungstat-bestandes und der Geltendmachung des Anspruchs an» Maßgebend sei danach der Zeitpunkt, zu dem sich der Abkömmling selbständig mache oder ein weiblicher Abkömmling sich • verheirate» Vor diesem Fälligkeitszeitpunkt könne sich der Hofnachfolger gegen den Willen des Berechtigten nicht von seiner Verpflichtung zur Ausstattung durch Leistung . Seite 201) vertreten* Auch von dieser Entscheidung sei das Beschwerdegericht abgewichen., weil es nicht geprüft habe, was bei der Eheschließung der beiden Antragstellerinnen als Ausstattung angemessen gewesen sei- Bei der danach erforderlichen Prüfung müsse hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), die schon am 19, rärz 1941 geheiratet habe, auf den Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch abgestellt werden, während bezüglich der Antragstellerin zu 1) der 3» Mai 1949 als Tag ihrer Eheschließung in Betracht komme* Sofern sich dabei ergeben sollte, daß höhere Beträge als die vertraglich festgesetzten angemessen seien, würden die Ansprüche der Antragstellerinnen durch die geleisteten Zahlungen noch nicht erfüllt sein» Durch die Annahme, diese seien durch die Zahlungen der Jahre 1941 bis 1943 erfüllt worden, sei das Beschwerdegericht ebenfalls von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen« Der Sachverhalt bedürfe danach noch der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, so daß der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das 2e-schwerdegericht gerechtfertigt sei« IIIo Die. Rechtsbeschwerden sind unzulässige Die Antragstellerinnen verkennen nicht» daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG- nicht vorliegt. Sie halten die eingelegten Rechtsmittel für zulässig, weil das Beschwerdegericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Oberlandesgerichts Oldenburg abgewichen sei und seine Entscheidung auf diesen Abweichungen beruhe. Das ist indessen nicht der Palle Die Antragstellerinnen haben die erhobenen Ansprüche in den Vorinstanzen aus dem Übergabevertrag vom 7, Kürz 1941 hergeleitet und damit begründet» daß die in den Jahren 1941 bis 1943 bewirkten Leistungen keine vollständige Erfüll.ung der ihnen vertraglich zugesicherten Ausstattungen gewesen seien und ihnen wegen der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen noch ein weiterer angemessener Betrag von denn Antragsgegner zu zahlen sei« Die Antragstellerin zu 1) hält an dieser Auffassung fest» indem sie geltend macht» nach d.em Üb ergab ever trag sei ihr Ausstattungsanspruch erst bei ihrer Verheiratung oder der Vollendung ihres 40» Lebensjahres fällig geworden, so daß sie die zur Unzeit vorgenommene Zahlung des Antragsgegners am 14«. Sie meint, das Beschwerdegericht habe deshalb zu Unrecht eint, vollständige Erfüllung dieses Anspruchs durch die im Jahro 1943 geleistete Zahlung angenommen und sei au dieser ihr nachteiligen Entscheidung dadurch gelangt, daß es von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8* Juli 1954 abgewichen sei* Dieses Gericht hat dort allerdings ausgesprochen, bei weiblichen Abkömmlingen werde der Ausstattungsanspruch des § 30 REG erst fällig, wenr. Die Ansicht der Antragstellerin, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen, ist irrig«, Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus den Gründen seines Beschlusses unzweideutig ergibt, nicht etwa übersehen, daß nach dem Übergab ever trag die Ausstattung der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Verheiratung gezahlt werden solllte; denn es hat, nachdem es sich zunächst mit dem Ausstattungsanspruch der Antragstellerin zu 2), d»h, mit seiner Fälligkeit und den geleisteten Zahlungen befaßt hatte, ausdrücklich hervorgehoben, daß nach dem Vertrag die Zahlung der Ausstattungsbeträge der übri gen Geschwister bei ihrer Verheiratung vorgesehen sei. gerügte - Gesetzesverletzung konnte nur eingegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses wäre* Das ist indessen, wie noch darzulegen sein wird, nicht der Pall» Eine Abweichung im Sinne des § 24- Abs 2 Nr 1 LwVG von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller! Denn diese Entscheidung befaßt sich mit der Fälligkeit des Ausstattungsanspruchs aus § 30 Abs 2 REG für den Pall, daß in dieser Hinsicht einseitige oder mehrseitige rechtsgeschäftliche Bestimmungen nicht bestehen, und kommt zu dem Ergebnis, daß dann der Verpflichtete dem Berechtigten die Ausstattung vor Eintritt der Fälligkeit nicht aufzwingen könne« Der vorliegende Pall unterscheidet sich von demjenigen, über den das Oberlandesgericht Oldenburg befunden hat, grundlegend dadurch, daß nach der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen der Antragsgegner auf Grund vertraglicher Vereinbarung gerade nicht genötigt war, den Eintritt der Fälligkeit der Ausstattungsansprüche abzuwarten, ihm vielmehr das Recht eingeräumt worden ist, sich schon vorher seiner vertraglichen Ausstattungsverpflichtungen zu entledigen« Die Tatbestände beider Entscheidungen unterscheiden sich danach in einem wesentlichen Punkte voneinander« Nach dem Sachverhalt, den das Beschwerdegericht als gegeben angesehen hat, lag keine Veranlassung vor, zu den Fragen Stellung zu nehmen, mit denen sich das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung auseinandergesetzt hat« Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht von dem Beschluß dieses Gerichts abgewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht. Uber sie wäre nur zu befinden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre., c.h die Antragstellerinnen mit Recht geltend machten, daß das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei* Es handelte sich u.a. um die Frage, ob die für den Antragsteller von dem Erblasser festgesetzte Ausstattung angesichts der Größe und Leistungsfähigkeit des Hofes zu niedrig bemessen worden sei und diesem deshalb noch ein weiterer Ausstattungsanspruch zustehe. Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung ausgesprochen, nach Reichserbhofrecht habe die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge durch Testament, Erbvertrag, Übergabevertrag oder auch unmittelbar durch Vereinbarung mit den zu-versorgenden Familienangehöriger, festgelegt werden können«, Ber Erblasser habe daher die Versorgung der Abkömmlinge selbst durch Verfügung von Todes wegen im einzelnen näher regeln können, habe sich dabei aber innerhalb der in den §§ 24, 30 REG bestimmten Grenzen halten müssen. Ausstattung i.m Fell* zu niedriger Bemessung einen Anspruch auf Ergänzung der Ausstattung bejaht hat, folgt noch nicht, daß ein solcher Anspruch auch besteht, wenn die Ausstattung unter Beteiligung des weichenden Erben und mit seiner Zustimmung vertraglich geregelt worden ist und das Anerbengericht diese Regelung gebilligt hat,'Ob auch unter diesen Umständen ein Ausstattungsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann, hat der erkennende Senat-bisher nicht entschieden. Es mag in dieser Hinsicht auf § 36 Abs 4 EHRV hingewiesen werden, der möglicherweise dahin zu verstehen ist, daß es bei vertraglich vereinbarten und anerbengerichtlich genehmigten Ausstattungen sein Bewenden haben soll, soweit nicht seit dem Erlaß der Genehmigungsentscheidung eine, wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Bemessung der Ausstattung maßgebend waren, daß mit anderen Y/orten in diesen Fällen für einen Srgänzungsanspruch kein Raum ist„ Das ist indessen nach dem Gesagten eine von dem erkennenden Senat hoch nicht entschiedene Frage, Selbst wenn das Beschwerdegericht geprüft hätte-, ob den Antragstellerinnen ausser der vertraglich festgesetzten Ausstattung etwa auf Grund des § 30 REG darüber hinausgehende Ansprüche zuständen und diese Frage verneint hätte, würde es nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2- November 1954 abgewichen sein, welche diese Frage gar nicht behandelt«
V_BIw 57/55 B_e_s_ c^h^l. uJ3 In der Landwirtschaftssache 1, der EhefrauAgnesBH^P geh» in Gemeinde NflHMHHV^Kreis im 2, de^Witwe Agathe ZflH^ geb«, in im Buflpweg, Antragsteilerinnen, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerinnen, - beide, vertreten durch Rechtsanwalt im gegen den Bauer Karl ] Kreis im in Bü( Gemeinde N Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr„ im wegen Neufestsetzung von Versorgungsansprüchen hat der V«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 13c Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Tasche> der Bundesrichter Dr„ Hückinghaus und Dr« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Müller beschlossens I» Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß .des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 1« August 1955 werden auf Kosten der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben«, IIDer Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 2 350 DM festgesetzt. Davon entfallen auf die Rechtsbeschwerde der Antrags bellerin zu 1) 1 500 DM und auf die der Antragstellerin zu 2) 850 DMc 2 - Gründe Die Beteiligten sind Geschwister, Ihre Eltern., der Bauer Martin und seine im Jahre 1928 verstorbene Ehefrau Josefa geb. Wa^|^, lebten im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft und waren Eigentümer des in Bü^H^ Nr 14 gelegenen Hofes in Größe von 20,7809 ha mit einem Einheitswert von 24 800 HM, der in der Erbhöferolle eingetragen war. Aus ihrer Ehe sind 9 Kinder hervorgegangen, von denen die älteste Tochter, die Ehefrau Anna HflÜ geb, im Jahre 1933 unter Hinterlassung zweier Söhne gestorben ist. Nach dem Tode seiner Ehefrau setzte der Bauer Karl die Gütergemeinschaft mit seinen Kindern fort. Durch Übergabevertrag vom 7* März 1941 wurde der Erbhof in BüfH^ Nr 14 auf den ältesten Sohn, Karl (Antragsgegner) übertragen« Nach Ziffer 7 dieses Vertrages hatte der Übernehmer an seine Geschwister "als Entschädigung für die bisher auf dem Hofe geleisteten Dienste sowie als Ausstattung gemäß § 30 HEG und als Entschädigung für ihren Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft BGB" vom Io Januar 1942 ab zu verzinsende Geldbeträge zu entrichten, und zwar an seine beiden jüngsten Schwestern, die Antragstellerinnen, je 4 000 HM. Die Antragstellerin zu 2), die am 19* März 1941 geheiratet hat, hatte bei Vertragsschluß schon 1 500 HM erhalten; die restlichen 2 500 HM, die ihr nach dem Vertrage noch im Jahre 1941 zukommen sollten,erhielt sie auf schriftliche Mahnung hin im August 1942. Hinsichtlich der übrigen Beträge sah der Vertrag vor, daß sie bei der Verheiratung der Geschwister zu zahlen seien, falls sie nicht schon vorher gezahlt seien., Der Antragstellerin zu 1), die am 3* Mai 1949 geheiratet hat,, wurden 4 000 HM am 14* Juni 1943 auf Sparkonto überwiesen, auf dem sie bis zur Währungsreform verbliebene Der Übergabevertrag wurde durch Beschluß des Anerben-gerichts vom 26» März 1941 unter der Bedingung genehmigt.. daß gewisse Änderungen vorgenommen würden» Unter anderem wurde verlangt, daß die Ausstattungen einiger Schwestern, darunter auch die der Antragstellerin zu 1), aus wichtigen Grunde, insbesondere bei Verheiratung, fällig und von der Vollendung des 40» Lebensjahres des Berechtigten ab kündbar sein sollten» Diese Änderungen wurden am 13« März 194;? mit Billigung der anwesenden Antragstellerin zu 1) und unter schriftlicher Zustimmung der Antragsteller!n zu 2) vereinbarte Ende 1952 erbaten die Antragstellerinnen die Bewilligung des Armenrechts für eine Klage, durch die sie festgestellt wissen wollten, daß der Nachlaß ihres am 30» Dezember 1942 verstorbenen Vaters noch ungeteilt sei» Landgericht und Oberlandesgericht versagten ihnen indessen das Amen-recht wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Hechtsverfolgung, die daraufhin unterblieb.. In dem gegenwärtigen Verfahren haben die Antragstellerinnen die Neufestsetzung ihrer Versorgungsansprüche begehrt« Die Antragstellerin zu 1) hat gebeten, ihren Versorgungsan-spruch auf 1 500 DM festzusetzen, während die Antragstellern zu 2) die Zahlung von 850 DM verlangt hat« Die Antragstellerin zu 1) hat zur Begründung ihres Antrages vorgebracht § Die ihr geschuldete Ausstattung sei nach dem Übergabevertrag erst bei ihrer Verheiratung fällig geworden» Sie sei erst am 3* Mai 1949 die Ehe eingegangen. Der Antragsgegner habe ihr die 4 000 RM aber schon am 14« Juni 1943 überwiesen» Diese Zahlung habe sich angesichts der damals bestehenden Verhältnisse nicht als Versorgung^- leistung auswirken können; denn während des Krieges habe die Zwangsbewirtsehaftung einer sachgemäßen Anlage des Geldes entgegengestanden, der dann der Verfall der deutschen Wirtschaft und schließlich die Währungsreform gefolgt seien. Es sei also seit dem Abschluß des Übergabevertrages eine tiefgreifende Änderung der Verhältnisse eingetreten, Das rechtfertige es? angesichts der unzeitgemäßen Zahlung der 4 000 EM eine Neufestsetzung ihres Anspruchs aus Billigkeitsgründen vorzunehmen«, Auf dem Hof;, dessen Lage für den Obstbau sehr günstig sei} werde eine ertragreiche Milchwirtschaft betrieben. Dem Antragsgegner sei es durch die Gunst der damaligen Verhältnisse möglich ge-wesen? den Hof schuldenfrei zu machen und größere Anschaffungen vorzunehmen. Sie lebe dagegen in dürftigen Verhältnissen; denn ihr Ehemann verdiene monatlich.nur 190-200 DM. Sie habe nichts in die Ehe eingebracht. Von dem Einkommen des Ehemanns müsse die dreiköpfige Familie leben.. Es entspreche daher der Billigkeit, wenn ihr Versorgungsanspruch antragsgemäß festgesetzt werde. Der Antragsgegner habe ihr denn auch in Erkenntnis ihrer Lage schon einmal 450 DM gegeben. Die Antragstellerin zu 2) hat zur Begründung ihres Antrages vorgetragen: Sie habe anläßlich ihrer Verheiratung :i.m Jahre 1941 1 500 EM erhalten. Die restlichen 2 500 EM seien ihr im August 1942 überwiesen worden und der Währungsreform zu dem Opfer gefallen, Ihr Ehemann sei 1942 bei Stalingrad gefallen, Sie selbst sei zu 35 i» erwerbsgemindert und nicht rentenberechtigt. Als Wirtschafterin bei einem Bauer erhalte sie einen Barlohn von 30 DM*. Unter diesen Umständen entspreche eine Zahlung von 850 DM der Billigkeit, Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Antvä;\? gebeten und ‘den Standpunkt vertreten, er habe seine Ver-pfloihtungen gegenüber den Antragstellerinnen in den Jahren 1941 bis 1943 erfüllte Diese hätten seine Zahlungen widerspruchslos angenommen, Für die Folgen des Krieges und die Währungsreform habe er nicht einzutreten. Auf3erdem hätten die Antragstellerinnen etwaige Ansprüche verwirkt, da sie erstmalig im September 1952 eine Aufwertung ihrer Forderungen verlangt hätten. Die Antragstelle-rin zu 1) habe von ihm im Jahre 1949 450 DM an Stelle eines Bettes erhalten« das sie nach dem Übergabevertrag habe beanspruchen können» Im übrigen befänden sich die An trägsteilerinnen auch in keiner Notlage, so daß auch Zahlungen aus Gründen der Billigkeit nicht in Frage kämen. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragstellerinnen abgewiesen. Es hat den Standpunkt vertreten, die Antragsteilerin zu 2) sei schon in den Jahren 1941/1942 wegen ihrer Ansprüche befriedigt, worden« Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) hat es nus-geführts Deren Ausstattung sei spätestens bei ihrer Verheiratung oder der Vollendung ihres 40«. Lebensjahres fällig gewesen, doch sei der Antragsgegner nach dem Vertrage berechtigt gewesen, sich seiner Schuld schon vorher zu entledigen, wie es im Jahre 1943 ohne Widersrpuch der Antra stellerin zu 1) geschehen sei» Damals habe auch von einer Geldentwertung noch keine Rede sein können. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen als unbegründet zurückgewiesen» Hiergegen richten sich die (von dem Beschwerdegericht nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerden der Antragstellerin- nen, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurüclcverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt erstreben» Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel» II. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß e3 sich bei den Versorgungsansprüchen, deren Neufestsetzung verlangt werde, um die Ausstattungsansprüche der Abkömmlinge eines früheren Erbhofbauern nach § 30 REG handle, die nach § 3 des 2> Ausführungsgesetzes des Landes Würt-temberg-Hohenzollern zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 (RegBl für Württemberg-Hohenzollern 1950, 1069) aufrechterhalten worden seien» Es hat erwogen, daß § 36 EHRY eine anderweitige Festsetzung dieser Ansprüche aus Billigte itsgründeni insbesondere bei einer Veränderung der für ihre Bemessung maßgebend gewesenen Verhältnisse, zugelassen habe, und nunmehr § 3 Abs 1 Satz 2 des 2, AGz KRG Nr 45 maßgebend sei, nach dem das Landwirtschaftsgericht auf Antrag eines Beteiligten Art und Höhe der Versorgungsansprüche unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes und der berechtigten Interessen der Versorgungsberechtigten neu festsetzen könne» Als Voraussetzung für eine anderweitige Festsetzung dieser Ansprüche hat das Beschwerdegericht angesehen, daß sie noch bestehen, da erloschene Ansprüche nicht neu zur Entstehung gebracht werden könnten und daher einer anderweitigen Festsetzung nicht zugänglich seien» Es hat angenommen, daß im vorliegenden Falle die Ausstattungsansprüche der Antragstellerinnen in den Jahren 1941 bis 1943 von dem Antragsgegner beglichen worden seien und der Antragsgegner damals auch zur Zahlung berechtigt gewesen sei« Das Oberlandesgericht hat daher die Möglich- keit einer Neufestsetzung verneint. Es hat nach Lage der Sache die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung, insbesondere die Präge der Billigkeit, als unerheblich angesehen und dahingestellt gelassen Das Beschwerdegericht hat den Antragstellcrinnen Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgesprochen* da die Möglichkeit der Neufestsetzung von Versorgungsansprüchen gerade dem Zwecke diene* die Änderung der Verhältnisse und damit den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berücksichtigen„ Es hat sich nicht zuletzt auf die Vorschriften des Umstellungsgesetzes berufen* aus denen sich ergebe* daß dieses Gesetz auf Reichsmarkverbindlichkeiten* die am 21.- Juni 1948 bereits erloschen gewesen seien* keine Anwendung finde, so daß eine rückwirkende Umstellung (Aufwertung) ausgeschlossen sei und demgegenüber auch kein Anspruch aus § 242 BGB hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts, Sie ist der Ansicht* das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des erkennenden Senats und einem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg abgewichen* so daß das eingelegte Rechtsmittel zulässig sei* Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Re'chte der weichenden Erben seien durch den Übergabevertrag endgültig festgesetzt und die den Antragstellerinnen danach zustehenden Ansprüche durch die in den Jahren 1941 bis 1943 bev/irkten Zahlungen •vollständig erfüllt worden. Sie macht geltend, die Hohe der den weichenden Erben zustehenden Versorgungsleistungen 8 - bestimme sieh ausschließlich nach § 30 REG, wobei es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erbfally und bei einem Üb ergäbe vertrag auf den Zeitpunkt der übe*»-gabe? also der Eintragung des Übernehmers als Eigen tünie?-im Grundbuch, ankomme» Die Rechtsbeschwerde will die in dem Übergabevertrag festgesetzten Versorgungsleistungen nur dann als verbindlich und endgültig gelten lassen, wenn sie nach § 30 REG angemessen waren. Sie ist der Auffassung, bei einer zu geringen Bemessung der Ausstattungen i:.; ’V. r;-a~ bevertrag seien die weitergehenden Rechte der Antragstellerinnen nicht berührt worden, da sie kraft Gesetzes entstanden seien und weder durch letztwillige Verfügung noch durch Übergabevertrag beschränkt werden könnten» Hierfür beruft sich die Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 2«, November 1954 (V BLw 22/54. RechtdLandw 1955, 14), von der das Beschwerdegericht abgewichen sei, weil es übersehen habe, daß auch bei Übergabe-Verträgen für die Bemessung der erbhofrechtlichen Verscr-gungsansprüche nicht die darin getroffene Vereinbarung; sondern die gesetzliche Regelung des § 30 REG maßgebend sei, und infolgedessen die Prüfung unterlassen habe, in welcher Höhe die Antragstellerinnen nach § 30 REG Ausstattungen hätten beanspruchen können» Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus* Für die Höhe der Ausstattung komme es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles, sondern auf den des Entstehens des Ausstattungstat-bestandes und der Geltendmachung des Anspruchs an» Maßgebend sei danach der Zeitpunkt, zu dem sich der Abkömmling selbständig mache oder ein weiblicher Abkömmling sich • verheirate» Vor diesem Fälligkeitszeitpunkt könne sich der Hofnachfolger gegen den Willen des Berechtigten nicht von seiner Verpflichtung zur Ausstattung durch Leistung . befreien.. Diesen Standpunkt habe das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 8., Juli 1954 (WLw 44/54> NdsRpfl 1954? Seite 201) vertreten* Auch von dieser Entscheidung sei das Beschwerdegericht abgewichen., weil es nicht geprüft habe, was bei der Eheschließung der beiden Antragstellerinnen als Ausstattung angemessen gewesen sei- Bei der danach erforderlichen Prüfung müsse hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), die schon am 19, rärz 1941 geheiratet habe, auf den Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch abgestellt werden, während bezüglich der Antragstellerin zu 1) der 3» Mai 1949 als Tag ihrer Eheschließung in Betracht komme* Sofern sich dabei ergeben sollte, daß höhere Beträge als die vertraglich festgesetzten angemessen seien, würden die Ansprüche der Antragstellerinnen durch die geleisteten Zahlungen noch nicht erfüllt sein» Durch die Annahme, diese seien durch die Zahlungen der Jahre 1941 bis 1943 erfüllt worden, sei das Beschwerdegericht ebenfalls von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen« Der Sachverhalt bedürfe danach noch der Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht, so daß der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das 2e-schwerdegericht gerechtfertigt sei« Die Rechtsbeschwerde ist ferner der Auffassung, der allgemeine Rechtsgedanke des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme dann nicht in Präge, wenn ein billiger Ausgleich schon nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung herbeigeführt werden könne, wie es hier nach § 3 des Zweiten Ausführungsgesetzes zu dem Kontrollratsgesetz Nr 45 der Pall seiSie meint indessen, das Beschwerdegeriohr hätte gleichwohl die Präge prüfen müssen, ob der Begriff des Portfalls der Geschäftsgrundlage sich mit der Verän- 10 - derung der Verhältnisse decke» die eine Neufestsetzung der Versorgungsleistungen aus BilligkeitsgrUnden zulas se* IIIo Die. Rechtsbeschwerden sind unzulässige Die Antragstellerinnen verkennen nicht» daß das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch ein Pall des § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG- nicht vorliegt. Sie halten die eingelegten Rechtsmittel für zulässig, weil das Beschwerdegericht von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats und des Oberlandesgerichts Oldenburg abgewichen sei und seine Entscheidung auf diesen Abweichungen beruhe. Das ist indessen nicht der Palle Die Antragstellerinnen haben die erhobenen Ansprüche in den Vorinstanzen aus dem Übergabevertrag vom 7, Kürz 1941 hergeleitet und damit begründet» daß die in den Jahren 1941 bis 1943 bewirkten Leistungen keine vollständige Erfüll.ung der ihnen vertraglich zugesicherten Ausstattungen gewesen seien und ihnen wegen der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus Billigkeitsgründen noch ein weiterer angemessener Betrag von denn Antragsgegner zu zahlen sei« Die Antragstellerin zu 1) hält an dieser Auffassung fest» indem sie geltend macht» nach d.em Üb ergab ever trag sei ihr Ausstattungsanspruch erst bei ihrer Verheiratung oder der Vollendung ihres 40» Lebensjahres fällig geworden, so daß sie die zur Unzeit vorgenommene Zahlung des Antragsgegners am 14«. Juni 1943 nicht als vollständige Erfüllung ihres vertraglichen Ausstattungsanspruohs gegen sich gelten zu lassen brauche, da sie sich erst am 11 3* Mai 1949 im Alter von 39 Jahren vorheiratet habe.. Sie meint, das Beschwerdegericht habe deshalb zu Unrecht eint, vollständige Erfüllung dieses Anspruchs durch die im Jahro 1943 geleistete Zahlung angenommen und sei au dieser ihr nachteiligen Entscheidung dadurch gelangt, daß es von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8* Juli 1954 abgewichen sei* Dieses Gericht hat dort allerdings ausgesprochen, bei weiblichen Abkömmlingen werde der Ausstattungsanspruch des § 30 REG erst fällig, wenr. die Berechtigte die Ausstattung benötige, also dann, v/enn sie sich verheirate oder sich beruflich selbständig mache,und weiter ausgeführt, der Verpflichtete könne dem Berechtigten die Ausstattung vor diesem Zeitpunkt nicht aufzwingen. Die Ansicht der Antragstellerin, das Beschwerdegericht sei von dieser Entscheidung abgewichen, ist irrig«, Das Beschwerdegericht hat, wie sich aus den Gründen seines Beschlusses unzweideutig ergibt, nicht etwa übersehen, daß nach dem Übergab ever trag die Ausstattung der Antragstellerin zu 1) bei ihrer Verheiratung gezahlt werden solllte; denn es hat, nachdem es sich zunächst mit dem Ausstattungsanspruch der Antragstellerin zu 2), d»h, mit seiner Fälligkeit und den geleisteten Zahlungen befaßt hatte, ausdrücklich hervorgehoben, daß nach dem Vertrag die Zahlung der Ausstattungsbeträge der übri gen Geschwister bei ihrer Verheiratung vorgesehen sei. Das Oberlandesgericht hat sich indessen der Auslegung des über-gabevertrages durch das Amtsgericht angeschlossen, nach welcher der Antragsgegner berechtigt war, die’Ausstattungsver-pflichtungen schon vor der Verheiratung seiner Schwestern zu erfüllen. Ob dem Beschwerdegericht etwa bei dieser Vertragsauslegung eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachprüf bare Gesetzesverletzung unterlaufen ist, kann dahingestellt bleiben; denn auf eine solche - nicht einmal ausdrücklich 12 - gerügte - Gesetzesverletzung konnte nur eingegangen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig und damit Raum für eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses wäre* Das ist indessen, wie noch darzulegen sein wird, nicht der Pall» Eine Abweichung im Sinne des § 24- Abs 2 Nr 1 LwVG von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg liegt entgegen der Ansicht der Antragsteller! n zu 1) nicht vor. Denn diese Entscheidung befaßt sich mit der Fälligkeit des Ausstattungsanspruchs aus § 30 Abs 2 REG für den Pall, daß in dieser Hinsicht einseitige oder mehrseitige rechtsgeschäftliche Bestimmungen nicht bestehen, und kommt zu dem Ergebnis, daß dann der Verpflichtete dem Berechtigten die Ausstattung vor Eintritt der Fälligkeit nicht aufzwingen könne« Der vorliegende Pall unterscheidet sich von demjenigen, über den das Oberlandesgericht Oldenburg befunden hat, grundlegend dadurch, daß nach der übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen der Antragsgegner auf Grund vertraglicher Vereinbarung gerade nicht genötigt war, den Eintritt der Fälligkeit der Ausstattungsansprüche abzuwarten, ihm vielmehr das Recht eingeräumt worden ist, sich schon vorher seiner vertraglichen Ausstattungsverpflichtungen zu entledigen« Die Tatbestände beider Entscheidungen unterscheiden sich danach in einem wesentlichen Punkte voneinander« Nach dem Sachverhalt, den das Beschwerdegericht als gegeben angesehen hat, lag keine Veranlassung vor, zu den Fragen Stellung zu nehmen, mit denen sich das Oberlandesgericht Oldenburg in seiner Entscheidung auseinandergesetzt hat« Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht von dem Beschluß dieses Gerichts abgewichen ist und seine Entscheidung hierauf beruht. Soweit die Antragstellerinnen die Rechtsbeschwerde darauf stützen, daß ihnen über die vertraglich festgesetz- 13 - ten Beträge hinaus Ausstattungsansprücha zustanden; da cli.c-ihnen zugebilligten Beträge von je 4 OOO BL! hinter 1cm zurückgeblieben seien, was sie nach § 30 REG- eis Ausstattung hätten beanspruchen können, kann zweifelhaft sein, ob sie damit nicht unzulässigerweise neue Ansprüche in das Verfahren einführen wollen,.indem sie neben ihren vertraglichen Rechten, die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildeten., nunmehr .auch Ausstattungsergänzungsansprüche geltend machen, Biese Präge kann indessen auf sich beruhen*. Uber sie wäre nur zu befinden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre., c.h die Antragstellerinnen mit Recht geltend machten, daß das Beschwerdegericht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei* In dem damals von dem Senat entschiedenen Falle hatte der Erblasser durch Testament angeordnet, daß der Antragsteller jenes Verfahrens außer den bereits erhaltenen 8 000 -10 000 HM 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls weitere 15 000 Et*, ausgezahlt bekommen solle. Es handelte sich u.a. um die Frage, ob die für den Antragsteller von dem Erblasser festgesetzte Ausstattung angesichts der Größe und Leistungsfähigkeit des Hofes zu niedrig bemessen worden sei und diesem deshalb noch ein weiterer Ausstattungsanspruch zustehe. Der erkennende Senat hat in jener Entscheidung ausgesprochen, nach Reichserbhofrecht habe die gesetzliche Versorgung der Abkömmlinge durch Testament, Erbvertrag, Übergabevertrag oder auch unmittelbar durch Vereinbarung mit den zu-versorgenden Familienangehöriger, festgelegt werden können«, Ber Erblasser habe daher die Versorgung der Abkömmlinge selbst durch Verfügung von Todes wegen im einzelnen näher regeln können, habe sich dabei aber innerhalb der in den §§ 24, 30 REG bestimmten Grenzen halten müssen. Eine zu hohe Festsetzung der Versorgungsleistungen sei als unzulässige Beschränkung des Anerbenrechts (§ 24 Abe? 1 14 - HEG) unwirksam gewesen, wahrend die Berechtigten bei einer zu geringen Bemessung ihrer Ausstattungen weitere Anspri-oho hätten geltend machen können, wobei es sich um eine Ergänzung des gesetzlichen Versorgungsanspruchs aus § 30 REG gehandelt hab e ■, In dem damals entschiedenen Palle beruhte die Festsetzung der Ausstattung auf einem Testament des Erblassers, also auf einer einseitigen Verfügung von Todes wegen.-. Für diesen Pall hat der erkennende Senat die Möglichkeit einer Ergänzung der festgesetzten Ausstattung wegen zu.geringer Bemessung bejaht und in der damals entschiedenen Sache wegen des Vorbringens des Antragstellers die Ermittlung für erforderlich gehalten, welche Ausstattung diesem nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls zugestanden hat, Damals stand eine einseitige, testamentarische Anordnung des Erblassers zur Erörterung. Iiu vorliegenden Palle sind die Antragstellerinnen an dem Vertrage vom 7* März 1941 als Vertragschließende beteiligt gewesen. Sie haben also dadurch, daß sie diesen Vertrag Unterzeichneten, die Bemessung ihrer Ausstattungen nus-drücklich gebilligt. Der Übergabevertrag und damit die einzelnen nach ihm zu bewirkenden Leistungen des Übernehmers sind dann Gegenstand des anerbengerichtlichen Verfahrens betreffend die Genehmigung dieses Vertrags gewesen. Die Antragstellerinnen haben selbst nicht behauptet, sich in diesem Verfahren gegen .die Höhe der für sie vorgesehenen Ausstattungen mit der Begründung gewandt zu haben, daß sie zu gering bemessen seien. Das Anerbengericht hat denn auch insoweit keine Bedenken gehabt und keine Abänderung des Vertrages verlangt. Die Festsetzung der Ausstattungen der Antragstellerinnen beruht danach im vorliegenden Palle auf einer mit ihnen geschlossenen vertraglichen Vereinbarung, welche die Genehmigung des Anerbengerichts gefunden hat.. Der Sachver- 15 - halt unterscheidet sich also wesentlich von demjenigen, der Gegenstand der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2» November 1954 gewesen ist. Daraus, daß der Senat bei testamentarischer Festsetzung der. Ausstattung i.m Fell* zu niedriger Bemessung einen Anspruch auf Ergänzung der Ausstattung bejaht hat, folgt noch nicht, daß ein solcher Anspruch auch besteht, wenn die Ausstattung unter Beteiligung des weichenden Erben und mit seiner Zustimmung vertraglich geregelt worden ist und das Anerbengericht diese Regelung gebilligt hat,'Ob auch unter diesen Umständen ein Ausstattungsergänzungsanspruch geltend gemacht werden kann, hat der erkennende Senat-bisher nicht entschieden. Aus seiner von den Ahtragstellerinnen angeführten Entscheidung ergibt sich das keineswegs. Hier handelt es sich um eine völlig andere Sachlage, und es steht ganz dahin, ob sie ebenso zu entscheiden sein würde, wie es in dem Beschluß vom 2. November 1954 bei einseitiger Festsetzung der Ausstattung durch den Erblasser geschehen ist«. Es mag in dieser Hinsicht auf § 36 Abs 4 EHRV hingewiesen werden, der möglicherweise dahin zu verstehen ist, daß es bei vertraglich vereinbarten und anerbengerichtlich genehmigten Ausstattungen sein Bewenden haben soll, soweit nicht seit dem Erlaß der Genehmigungsentscheidung eine, wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die für die Bemessung der Ausstattung maßgebend waren, daß mit anderen Y/orten in diesen Fällen für einen Srgänzungsanspruch kein Raum ist„ Das ist indessen nach dem Gesagten eine von dem erkennenden Senat hoch nicht entschiedene Frage, Selbst wenn das Beschwerdegericht geprüft hätte-, ob den Antragstellerinnen ausser der vertraglich festgesetzten Ausstattung etwa auf Grund des § 30 REG darüber hinausgehende Ansprüche zuständen und diese Frage verneint hätte, würde es nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2- November 1954 abgewichen sein, welche diese Frage gar nicht behandelt« Nach alledem liegt eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht vor., Die Rechtsbeschwerden waren daher nach § 27 Abs 2 LwVG in Verbindung mit § 554 a Abs ‘i ZPO als unzulässig zu verwerfenp Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 54«, 44> 45 LwVG. Dr« Tasche Drc Hückinghaus Dr« Piepenbroek