Celli e vom 28® April 1952 wird auf Kosten der Antragstellern als unzulässig verworfen® Bie den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten® April 1952 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Pächterin auf Gewährung von Pachtschutz gegenüber beiden Verpächtern als unzulässig verj/orfen« Gegen diese ihr am 24* Mai 1952 zugestellte Entcchei-dung hat die Pächterin durch eine von ihr selbst unterzeich IJabh § 6 LVR müssen sich die Beteiligten in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen* Die Pächterin konnte danach nicht sjelbst Rechtsbeschwerde einlegen* Bas hätte sie bereits; der dem Beschluß des Beschwerdegerichts beige-' fügten Rechtsiaittelbelehrung entnehmen können. Sie ist darauf jaußerdem durch ein ihr am 3* Juni 1952 zügestell-tes Schreiben ausdrücklich noch einmal hingewiesen worden* Bie Pächterin hatte also die Möglichkeit, noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist formgerecht Recht ibe-schwerde einzulegen* Bas ist nicht geschehen« Bas von ihr selbst eingelegte Rechtsmittel mußte, da es nicht der gesetzlichen Porm entsprach, gemäß § 9 LVR als unzulässig verworfen werden, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob die iRechtsbesch».erde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil dis Beschwerdegericht sie nicht zugolassen hat und die Beschwerdesumme des § 2 Abs 1 LVR nicht erreicht sein dürftet Bjle ^ostenentacheidung beruht auf den 55 10 LVR,
V BIiW 57 -52 2362 046 n Beschluß In der Landwirtschaftssache der 7/itvje Christine Zl geb„ VI in S' liächterin und Antragstellerin, Beschwerde-gegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin. gegen 1) den Bauer Johannes T 2) den Bauer Johann Verpäohter und Antragsgegner, Beschwerdeführer und ilechtsbeschwerdegegner, wegen Pächtscliutzes, i hat der !v® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftS3achen in der Sitzung von 8«, Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Pritsch sowie der Bundesrichter Br„ Eückinghaus und Br. Tasche beschloß seng ; Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß dds 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ( Celli e vom 28® April 1952 wird auf Kosten der Antragstellern als unzulässig verworfen® Bie den Antragsgegnern außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten® 43 — 2 — Gründe * % M»« « » Die Pächter in iot Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Besitzung von etwa .10 borgen, die von ihrem verstorbenen Ehemann stammt, der unter anderen von den Antragsgegner zujl) einen borgen Ackerland und von dem Antragsgegner zu 2) vier Morgen Acker und 6 Morgen Weiden hinzugepacljrtet hatte« Diese’Pachtverhältnisse hat die Pächterin nach'den Tode ihres Ehemanns aufrecht erhalten« I < Der Antragsgegjjier zu 1) hat den Pachtvertrag am i. April 195:1 zu dem 1, Oktober 1951 gekündigt« Der Antragsgegner zu 2) hatte das Pachtverhältnis bereits am 29• September 1'95Ö zu dem Io Oktober 195**' gekündigt« Erst am 28o Oktober 1951 hat die Pächterin bei dem Amtsgericht.beantragt, die beiden Pachtverhältnisse um mindestens 1 Jihr zu verlängern, diese Verlängerung jedoch bei dem Pachtverträge mit dem Antragsgegner zu 2) nur bezüglich der 6 Morgen Weide anzuordnen, da sie die 4 Morgen Ackerland an den Eigentümer zurückgeben v/olle« Zugleich hat die Pächterin um Zulassung des verspätet gestellten Pachtschutzantrages gebeten« Das.Amtsgericht hat die Pachtverträge antragsgemäß bis zu dem 1* Oktober 1952 verlängert« Auf die sofortigen Beschwerden der ferpächter hat das Oberlandesgcricht in Celle durch Beschluß]von 23. April 1952 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Pächterin auf Gewährung von Pachtschutz gegenüber beiden Verpächtern als unzulässig verj/orfen« Gegen diese ihr am 24* Mai 1952 zugestellte Entcchei-dung hat die Pächterin durch eine von ihr selbst unterzeich 3 - nete, ain 30« Hai bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Schrift1 Rechtsbeschverde eingelegt* Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«» IJabh § 6 LVR müssen sich die Beteiligten in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen* Die Pächterin konnte danach nicht sjelbst Rechtsbeschwerde einlegen* Bas hätte sie bereits; der dem Beschluß des Beschwerdegerichts beige-' fügten Rechtsiaittelbelehrung entnehmen können. Sie ist darauf jaußerdem durch ein ihr am 3* Juni 1952 zügestell-tes Schreiben ausdrücklich noch einmal hingewiesen worden* Bie Pächterin hatte also die Möglichkeit, noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist formgerecht Recht ibe-schwerde einzulegen* Bas ist nicht geschehen« Bas von ihr selbst eingelegte Rechtsmittel mußte, da es nicht der gesetzlichen Porm entsprach, gemäß § 9 LVR als unzulässig verworfen werden, wobei dahingestellt bleiben konnte, ob die iRechtsbesch».erde nicht auch deshalb unzulässig ist, weil dis Beschwerdegericht sie nicht zugolassen hat und die Beschwerdesumme des § 2 Abs 1 LVR nicht erreicht sein dürftet Bjle ^ostenentacheidung beruht auf den 55 10 LVR, 42, 43? 50 LVO* Zu einer Anordnung auf Grund des 5 51 LVO übbr die Zrstattung der außerhalb des Rechtsbeschv/er- i i deVerfahrens entstandenen Kosten bestand keine Veranlassung O i Br* ^ritsch Br« Hüokinghr.us Br, Tasche i -. i \ t